[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4020
18. Wahlperiode 16.02.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln),
Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3869 –
Psychosoziale Versorgung von Überlebenden der nationalsozialistischen
Vernichtungspolitik und deren Folgegenerationen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sehr lange gab es für die Überlebenden der nationalsozialistischen
Vernichtungspolitik keine psychosoziale Hilfe und psychotherapeutische Angebote zur
Bewältigung ihrer teils schweren Traumata, schweren Depressionen und
psychischen Zusammenbrüche, die ihr Leben nach der Befreiung vom
Nationalsozialismus bis heute prägen. Angstzustände und schwerwiegende psychische
Probleme treten gerade in fortschreitendem Alter vermehrt auf (Kellermann,
Natan P. F.: Holocaust Trauma. Psychological Effects and Treatment, 2009).
Auch die Nachkommen der Überlebenden der nationalsozialistischen
Vernichtungspolitik leiden unter psychischer Belastung, was durch Forschungen zu
transgenerationeller Weitergabe von Traumata belegt wird (Lemberger, John
(Hg.): A Global Perspective on Working with Holocaust Survivors and the
Second Generation, Jerusalem 1995; Kellermann, Natan P. F.: Geerbtes Trauma.
Die Konzeptualisierung der transgenerationellen Weitergabe von Traumata, in:
Brunner, Jose und Zajde, Nathalie (Hg.): Holocaust und Trauma. Kritische
Perspektiven zur Entstehung und Wirkung eines Paradigmas, Tel Aviver Jahrbuch
für deutsche Geschichte 39 (2011)).
Trotz medizinischer und psychosozialer Schädigungen als Folge der Verfolgung
ihrer Angehörigen können Angehörige der Folgegenerationen bisher keine
Entschädigungsleistungen erhalten. Forschungen zu kollektivem Trauma, das auf
langfristige massenhafte Gewalt oder andere Katastrophen folgt, die eine ganze
Gesellschaft erschüttern, ermöglichen gezieltere Behandlungen (Keilson, Hans:
Die Entwicklung des Traumakonzepts in der Psychiatrie. Psychiatrie und
Manmade-disaster, in: Mittelweg 2 (1997), S. 73–82; Kühner, Angela: Kollektive
Traumata: Annahmen, Argumente, Konzepte. Eine Bestandsaufnahme nach
dem 11. September 2001, Berghof Report 9 (2002)).
Damit steigt auch der Kreis derjenigen, die auf spezielle psychosoziale Hilfe
angewiesen sind. Wie Hilfsorganisationen berichten, steigt der Bedarf an
psychosozialer Hilfe sowohl für die Überlebenden als auch die Folgegenerationen
in den letzten zehn Jahren massiv an (AMCHA Deutschland (Hg.):
Tätigkeitsbericht 2013, Berlin 2014). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Februar 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4020 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der in der Kleinen Anfrage verwendete Begriff „Überlebende der
nationalsozialistischen Vernichtungspolitik“ ist in der Entschädigungspolitik und im
Entschädigungsrecht für nationalsozialistisches Unrecht nicht gebräuchlich. Die
von den Fragestellern verwandte weitgehende Begrifflichkeit würde die
gesamte Bevölkerung der von Deutschland und seinen Verbündeten angegriffenen
Staaten und auch erhebliche Teile der deutschen Bevölkerung beziehungsweise
der Bevölkerung der verbündeten Staaten umfassen. Statistische Angaben zu
diesem Personenkreis liegen der Bundesregierung nicht vor. Vor diesem
Hintergrund kann auf die Kleine Anfrage nur allgemein geantwortet werden.
Im Rahmen der Entschädigung für NS-Unrecht wurde eine Fülle von
Regelungen getroffen, die für die unterschiedlichen Personenkreise, die von
nationalsozialistischem Unrecht betroffen waren, gelten. Den Kern bilden die Opfer
nationalsozialistischer Verfolgung, die aus „Gründen politischer Gegnerschaft
gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder
der Weltanschauung verfolgt“ worden sind (§ 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes – BEG).
Das BEG ist finanziell wichtigster Teil der deutschen Entschädigungspolitik. Es
wurde durch das BEGSchlussgesetz mit Wirkung vom 31. Dezember 1969
geschlossen. In der Folge hat die Bundesregierung mit Zustimmung des
Haushaltsgesetzgebers mehrere außergesetzliche Regelungen geschaffen, die dem oben
genannten Personenkreis Hilfestellungen zukommen lassen und heute eine
erhebliche Bedeutung, insbesondere für rassisch Verfolgte, erlangt haben. Hier
handelt es sich um die Richtlinien der Bundesregierung von 1980 für jüdische
Verfolgte und von 1981 für nichtjüdische Verfolgte. Die Richtlinie für jüdische
Verfolgte ist mit der deutschen Vereinigung in die Artikel-2-Vereinbarung mit
der Jewish Claims Conference von 1992 (Neufassung 2012) übernommen
worden (zur Durchführung des Abkommens siehe Bericht der Bundesregierung an
den Deutschen Bundestag – Bundestagsdrucksache 18/30 vom 4. November
2013 – zweijährige Vorlagefrist, Anlage 1)*.
Ein weit darüber hinausgehender Adressatenkreis erreichte die Entschädigung
aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ für ehemalige
Zwangsarbeiter. Diese Leistung konnten auch Menschen erhalten, die nicht aus
den Gründen des § 1 BEG verfolgt wurden, aber Zwangsarbeit geleistet haben.
Zusätzlich wurden deutsche Entschädigungszahlungen aufgrund von
Globalabkommen mit anderen Staaten erbracht. Diese unterlagen der Zuständigkeit des
jeweiligen Vertragsstaates. Dieser hatte es in der Hand, den begünstigten
Personenkreis festzulegen. Hier sind zum Beispiel Widerstandskämpfer, die nicht
unter § 1 BEG fallen, regelmäßig erfasst worden. Vergleichbares gilt auch für
die Vereinbarungen mit osteuropäischen Staaten nach der deutschen
Wiedervereinigung, die zur Gründung der Aussöhnungsstiftungen geführt haben sowie für
vergleichbare Maßnahmen, die mit anderen Staaten Osteuropas zumeist unter
Einschaltung des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführt wurden. Im Rahmen
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und der dazu ergangenen Richtlinien
wurden weitere Opfer des NSUnrechts entschädigt. Hierzu gehören auch
Homosexuelle, die häufig ohne Verurteilung oder im Anschluss an die Verbüßung
einer Haft in ein Konzentrationslager gebracht worden waren. Darüber hinaus
hat die Bundesregierung am 27. Oktober 2011 die Bundesstiftung Magnus
Hirschfeld gegründet. Zu den Aufgaben dieser Stiftung gehört es insbesondere,
die nationalsozialistische Verfolgung Homosexueller zu erforschen und in
Erinnerung zu halten.
* Von einer Drucklegung der Anlage 1 wird abgesehen. Es wird auf Bundestagsdrucksache 18/30 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4020Die vorliegenden Statistiken über die Gewährung von Hilfen für die Opfer
nationalsozialistischer Verfolgung sind als Anlagen 2 bis 4 beigefügt.
1. Wie viele Überlebende der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik
gab es nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Zweiten Weltkrieg,
und liegen ihr Zahlen vor, wie viele davon heute noch leben und
psychosoziale Hilfe benötigen (bitte nach Staaten aufgliedern)?
2. Wie viele von ihnen nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
psychologische oder andere immaterielle Hilfe aufgrund ihres
Verfolgungsschicksals in Anspruch?
3. a) Welche Maßnahmen zur Unterstützung von Überlebenden der
nationalsozialistischen Vernichtungspolitik und ihrer Nachkommen wurden
und werden durch Leistungen der Bundesrepublik Deutschland
unterstützt, und wie hat sich die finanzielle Unterstützung in den letzten
Jahren entwickelt?
b) Welche Maßnahmen zur Unterstützung von psychosozialen
Einrichtungen für Überlebende der nationalsozialistischen
Vernichtungspolitik wurden und werden durch Leistungen der Bundesrepublik
Deutschland unterstützt, und wie hat sich die finanzielle Unterstützung in den
letzten Jahren entwickelt?
4. Welche Kriterien werden für die Anerkennung psychischer Probleme als
Schäden an Körper und Gesundheit entsprechend geltender
Entschädigungsansprüche angelegt?
5. Wie schätzt die Bundesregierung den Bedarf an psychosozialer Hilfe für
Überlebende der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik ein?
6. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass auch für
Kinder und Enkel von Überlebenden der nationalsozialistischen
Vernichtungspolitik ein Bedarf an psychosozialer Hilfe besteht?
7. a) Inwieweit schließen Unterstützungsleistungen auch Angehörige der
nachfolgenden Generationen mit ein, die durch die transgenerationelle
Weitergabe von Traumata unter den Folgen der NS-Verfolgungspolitik
leiden?
b) In welchem Maß wird die Bundesregierung der gesundheitlichen und
psychosozialen Versorgung der Nachkommen von Überlebenden der
nationalsozialistischen Vernichtungspolitik gerecht?
8. Wie wird sich dieser Bedarf an psychosozialer Hilfe nach Auffassung der
Bundesregierung entwickeln?
9. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um dem wachsenden
Unterstützungsbedarf sowohl der Überlebenden der nationalsozialistischen
Vernichtungspolitik als auch der Folgegenerationen gerecht zu werden (bitte
begründen)?
10. Wird die Bundesregierung die Frage möglicher zusätzlicher Bedarfe in der
psychosozialen Hilfe für Überlebende der nationalsozialistischen
Vernichtungspolitik und ihrer Nachkommen selbst aktiv ansprechen bei
a) den deutsch-israelischen Regierungskonsultationen im Jahr 2015,
b) Gesprächen mit der Jewish Claims Conference,
c) Gesprächen mit dem Zentralrat der Juden,
d) Gesprächen mit dem Zentralrat der Sinti und Roma,
Drucksache 18/4020 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) Gesprächen mit Vertretern des Lesben- und Schwulenverbandes in
Deutschland oder anderer Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen- und
Transgenderinteressengruppen,
f) Gesprächen mit Vertretern der Opfer der „NS-Euthanasie“ und
Zwangssterilisierung,
g) Gesprächen mit Vertretern der Wehrmachtsdeserteure?
Die Fragen 1 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Für einzelne Gruppen aus dem in der Anfrage genannten Personenkreis der
„Überlebenden der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik“ bestehen
Entschädigungsregelungen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung), die auch
eine psychologische oder andere immaterielle Hilfe beinhalten. Im Rahmen des
BEG wird bei einem Schaden an Körper oder Gesundheit ein Anspruch auf
Heilverfahren (§ 30 BEG) gewährt. Im Rahmen des Heilverfahrens können nach
entsprechender gutachterlicher Feststellung auch die Kosten für eine
psychologische oder psychiatrische Behandlung durch die Entschädigungsbehörde
ersetzt werden.
In Ausführung der Artikel-2-Vereinbarung können psychologische und andere
Hilfen im Rahmen der Institutionellen Förderung gewährt werden. Bis zum
Jahr 2002 wurde der Bau von Altersheimen für Holocaust-Überlebende
gefördert. In den folgenden Jahren wurde dieses Konzept dahin gehend verändert,
dass häusliche Fürsorge für Holocaust-Überlebende in den Vordergrund gestellt
wurde. Die Jewish Claims Conference entwickelte hierzu ein System von
Förderleistungen, die heute von mehr als 100 Organisationen weltweit erbracht
werden. Dies beinhaltet die häusliche Betreuung wie auch verschiedene andere
medizinische und psychologische Unterstützungsmaßnahmen jüdischer NS-Opfer.
2015 trägt die Bundesregierung 205 Mio. Euro zu diesem Programm für
häusliche Pflege (Homecare) bei. Zusätzlich werden in der Zeit von 2015 bis 2017
175 Mio. Euro für medizinisch-psychotherapeutische Hilfsmaßnahmen zur
Verfügung gestellt (Child Survivor Fonds), die rund 70 000 Betroffenen direkt
zugutekommen sollen. Sie sind ein ganz wesentlicher Beitrag, die vielfältigen
Schädigungen, die auf die Extrembelastungen in der Kindheit zurückzuführen
sind, abzumildern. Die Programme werden durch Eigenmittel der Jewish Claims
Conference mitfinanziert.
Die Regelungen für NS-Verfolgte nach § 1 BEG gelten für die unmittelbar
Verfolgten, d. h. Personen, die in der eigenen Person von nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahmen betroffen wurden und Geschädigte, die als nahe Angehörige
mitbetroffen waren. Dieses so genannte Richtungserfordernis setzt eine
Schädigung durch die Gewaltmaßnahmen voraus. Danach sind nur Personen
entschädigungsberechtigt, die zum Zeitpunkt der Gewaltmaßnahme gelebt haben oder
als Nasciturus im Mutterleib einen Schaden erlitten haben. Die Fokussierung auf
den Kreis der unmittelbar Betroffenen ist ein wesentliches Element der
Entschädigungsgrundsätze, die unmittelbar nach dem Krieg durch Besatzungsrecht und
internationale Vereinbarungen festgelegt wurden. Dies ist vor dem Hintergrund
zu sehen, dass Entschädigungsansprüche im Völkerrecht für Angehörige
anderer Staaten durch völkerrechtliche Vereinbarungen zwischen den Staaten
geregelt werden. Die Gewährung von Entschädigungsansprüchen an Angehörige
anderer Staaten stellt eine völlige Ausnahme dar. Die Bundesrepublik Deutschland
hat angesichts der furchtbaren Gräueltaten, die während der
nationalsozialistischen Verfolgung begangen wurden, diesen Weg eingeschlagen, dabei aber auch
entschieden, dass diese außergewöhnliche Entschädigung nur dem Kreis der in
eigener Person Betroffenen gewährt wird. Die Bundesregierung unternimmt
große finanzielle Anstrengungen, um diesen Personenkreis Hilfen zukommen
zu lassen und führt mit den betroffenen Institutionen und Verbänden regelmäßig
Gespräche, um diese Leistungen an die sich wandelnden Bedürfnisse der
hochbetagten Holocaust-Überlebenden anzupassen.
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