[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4158
18. Wahlperiode 02.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Özcan Mutlu, Monika Lazar, Dr. Gerhard
Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3880 –
Umsetzung der Berliner Erklärung der UNESCO-Weltsportministerkonferenz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die 5. UNESCO-Weltsportministerkonferenz „MINEPS V“, an der mehr als
600 Teilnehmer aus 128 Staaten vom 28. bis 30. Mai 2013 in Berlin
teilnahmen, hat laut Aussage der Bundesregierung mit der Verabschiedung der
„Berliner Erklärung“ einen wichtigen Meilenstein für die internationale
Sportpolitik gesetzt. Federführender Ausrichter war das Bundesministerium des Innern
in Kooperation mit der UNESCO, unterstützt vom Weltrat für
Sportwissenschaft und Leibes-/Körpererziehung (ICSSPE).
Schwerpunktthemen waren (I) der Zugang zum Sport als grundlegendes Recht
für alle, (II) die Förderung von Investitionen in Programme für Sport und
Leibeserziehung und (III) die Bewahrung der Integrität des Sports.
Der damalige Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, zeigte sich
in seiner Eigenschaft als Präsident der Konferenz überzeugt, dass „die Berliner
Erklärung wegweisend sein wird für die künftige nationale und internationale
Sportpolitik“. Er äußerte zugleich die Hoffnung, dass von MINEPS V ein
starker Impuls für die gemeinsame Bewältigung der globalen Herausforderungen
im Bereich des Sports ausgehen wird.
Auch wenn die Berliner Erklärung keine rechtliche Bindung hat, steht die
Bundesregierung politisch in Verantwortung für eine Umsetzung der
Vereinbarungen. Die folgenden Fragen nehmen Bezug auf den Stand der Umsetzung.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die im Rahmen von MINEPS V verabschiedete Berliner Erklärung spiegelt
grundlegende sportpolitische Zielsetzungen von insgesamt 128 UNESCO-
Mitgliedstaaten wieder, die sich sowohl hinsichtlich ihrer innerstaatlichen
Strukturen als auch ihrer Sportsysteme deutlich voneinander unterscheiden. Hinzu
kommen verschiedene Ausgangslagen im Hinblick auf die in dem Dokument
enthaltenen politischen Selbstverpflichtungen zu den MINEPS-
Schwerpunktthemen. Gleichwohl wurde die Berliner Erklärung bewusst ambitioniert gefasst, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Februar 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4158 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeum ihr sowohl im Bereich der nationalen als auch der internationalen
Sportpolitik eine langfristige Relevanz als Referenzdokument zu sichern. Daraus folgt
naturgemäß, dass die Umsetzung der Zielsetzungen und Verpflichtungen aus der
Berliner Erklärung ebenso vom Handeln bzw. der Mitwirkung diverser
verantwortlicher Akteure auf verschiedenen Ebenen abhängt wie von vorhandenen
Ressourcen.
1. Für welche der in der Berliner Erklärung festgehaltenen
Selbstverpflichtungen der Ministerinnen und Minister sowie der Punkte 3.24 bis 3.36 sieht die
Bundesregierung einen kurz-, mittel- oder langfristigen Handlungs- und
Umsetzungsbedarf in Deutschland, und für welche nicht (bitte tabellarisch
auflisten und im Einzelnen begründen)?
Für die Prüfung des Handlungs- bzw. Umsetzungsbedarfs hinsichtlich der in der
Berliner Erklärung enthaltenen Selbstverpflichtungen sowie der Aufrufe in den
Nummern 3.24 bis 3.36 sind in Deutschland zum Teil der Bund, zum Teil die
Länder jeweils eigenverantwortlich zuständig. Dabei ist der primäre
Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Länder insbesondere dann betroffen,
soweit sich die Selbstverpflichtungen aus der Berliner Erklärung auf den
Schulsowie den Breitensport beziehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Durchführung
strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (inklusive der Sicherstellung einer
angemessenen operativen Kapazität der Strafverfolgungs- und Justizbehörden) zur
Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben sowie im Hinblick auf
die Regulierung von Sportwetten.
Für ihren eigenen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich betrachtet die
Bundesregierung die in der Berliner Erklärung eingegangenen politischen
Selbstverpflichtungen als dauerhafte Richtschnur für ihr sportpolitisches
Engagement sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Hinsichtlich
der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Antworten zu den Fragen 9 bis 43
Bezug genommen.
In Ergänzung hierzu sollen an dieser Stelle zwei Aspekte hervorgehoben
werden:
● Im Hinblick auf den MINEPS-Themenkomplex „Zugang zum Sport als
grundlegendes Recht für alle“ ist es das Ziel der Bundesregierung, Menschen
mit Behinderung eine selbst bestimmte Teilhabe am Sport zu ermöglichen. Es
handelt sich hierbei um einen kontinuierlichen Prozess, der entsprechende
Zeit benötigt.
So ist die Förderung des Leistungssports von Menschen mit Behinderung ein
Schwerpunkt der Sportförderpolitik der Bundesregierung. Sie wurde in den
vergangenen Jahren kontinuierlich ausgebaut. In Umsetzung der Berliner
Erklärung stellt das Bundesministerium des Innern seit dem Jahr 2014 jährlich
150 000 Euro zusätzlich zu seiner Förderung der Sportjahresplanung der
Behindertensportverbände zur Verfügung, um die Durchführung inklusiver
Sportveranstaltungen zu ermöglichen.
Der Sport von Menschen mit Behinderung wird aus dem Bundeshaushalt
gefördert, soweit er als medizinische Rehabilitationsmaßnahme anzusehen ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewährt zur
Durchführung von Aufgaben im Bereich des Rehabilitationssports eine Zuwendung
an den Deutschen Behindertensportverband (DBS). Zudem werden gezielt
Projekte zur Intensivierung der Inklusion im Sport finanziell gefördert.
Darüber hinaus zählt zu den Aufgaben der staatlichen Anlaufstelle für den
Nationalen Aktionsplan (NAP) zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention u. a. die Koordinierung der im NAP aufgeführten Maßnahmen,
die sich im Handlungsfeld „Kultur und Freizeit“ auch auf den Sport beziehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4158Vor diesem Hintergrund hat das BMAS bei den Inklusionstagen 2014 die
„Inklusion im Sport“ in einer ganztägigen Veranstaltung thematisiert. Im
Rahmen der kontinuierlichen Weiterentwicklung des NAP wird die
Bundesregierung ihre Verpflichtungen für die Inklusion von Menschen mit Behinderung,
die sich aus der Berliner Erklärung ergeben, mitberücksichtigen.
Die Bundesregierung befindet sich zudem im steten Austausch mit den
Ländern und den Sportorganisationen zu Fragen der Inklusion im Sport. So ist
das Bundesministerium des Innern in der von der Sportministerkonferenz der
Länder (SMK) eingerichteten Arbeitsgruppe „Inklusion und Sport“ vertreten,
die sich aus Vertretern der Kommission Sport der Kultusministerkonferenz
(KMK), der Behindertensportverbände, des Deutschen Olympischen
Sportbundes (DOSB) und der SMK zusammensetzt.
Die SMK hat sich insbesondere durch die Fachkonferenz „Inklusion ist keine
Illusion?“ am 22. September 2014 und ihre Beschlüsse vom 12./13.
September 2013 und 6./7. November 2014 den Auftrag gegeben, mit Empfehlungen
auf unterschiedlichen Handlungsfeldern die Vielfalt im Sport in Deutschland
weiter zu fördern. In Umsetzung der SMK-Beschlüsse und unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Fachkonferenz erarbeitet die Arbeitsgruppe
„Inklusion und Sport“ derzeit entsprechende Handlungsempfehlungen.
Die KMK hat am 13./14. November 2013 die Fachtagung „Inklusion im
Schulsport“ gemeinsam mit dem DOSB, dem DBS, der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und dem Deutschen Sportlehrerverband
e. V. (DSLV) durchgeführt. Ebenso wie auf der oben genannten
Fachkonferenz war die Bundesregierung durch die Beauftragte für die Belange
behinderter Menschen sowie durch das Bundesministerium des Innern vertreten.
● Bezüglich des MINEPS-Themenkomplexes „Wahrung der Integrität des
Sports“ (hier die Nummern 3.34 bis 3.36 der Berliner Erklärung) unterstützt
die Bundesregierung die Arbeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) seit
ihrer Gründung finanziell und personell. So leistet Deutschland einen
jährlichen Beitrag zum WADA-Haushalt in Höhe von 745 000 US-Dollar (2015 =
ca. 655 000 Euro) und damit über 5 Prozent des auf die Staaten entfallenden
Anteils. Ferner arbeiten in den WADA-Gremien regelmäßig auch deutsche
Mitglieder mit (derzeit insgesamt sieben Vertreter in deren Ausschüssen bzw.
Expertengruppen).
Der neue WADA betont die Bedeutung von Ermittlungen und von
Informationsgewinnung (vgl. Artikel 5: „Testing and Investigations“). Daher
beabsichtigt die Bundesregierung mit dem geplanten Anti-Doping-Gesetz (dort
§ 8), eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die es den staatlichen
Ermittlungsbehörden erlaubt, im Einzelfall der Nationalen Anti-Doping Agentur
Informationen auch aus laufenden Ermittlungsverfahren zu übermitteln.
2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Sportunterricht als
vorzugsweise tägliches Pflichtfach in die Grund- und Sekundarschulbildung
aufgenommen werden sollte (vergleiche Punkt 1.15 Berliner Erklärung)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie hat die Bundesregierung sichergestellt bzw. wird die
Bundesregierung sicherstellen, dass guter und inklusiver Sportunterricht als
vorzugsweise tägliches Pflichtfach in die Grund- und
Sekundarschulbildung aufgenommen wird, und dass Sport und körperliche Betätigung an
Schulen und allen sonstigen Bildungseinrichtungen fest in den
Tagesablauf von Kindern und Jugendlichen integriert werden?
3. Hat die Bundesregierung hinsichtlich der Zielsetzung, einen guten und
inklusiven Sportunterricht als vorzugsweise tägliches Pflichtfach in der
Drucksache 18/4158 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGrund- und Sekundarschulbildung zu initiieren, bereits Kontakt mit den
Bundesländern aufgenommen, um mit diesen eine Umsetzung der
Selbstverpflichtung zu erreichen?
4. Wenn nein, wann wird die Bundesregierung die Bundesländer
kontaktieren?
5. Wie will die Bundesregierung die Bundesländer darin unterstützen, damit
das Ziel eines guten und inklusiven Sportunterrichts als vorzugsweise
tägliches Pflichtfach in der Grund- und Sekundarschulbildung erreicht werden
kann?
6. Inwieweit steht einer solchen Unterstützung der Bundesländer durch den
Bund das Kooperationsverbot entgegen?
Die Fragen 2 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Bereich der schulischen Bildung besitzt der Bund keine
Gesetzgebungskompetenz. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gestaltung des
allgemeinen Bildungsbereichs liegt aufgrund der föderativen Staatsstruktur
ausschließlich bei den Ländern. Diesen obliegt damit auch die Gestaltung ihrer schulischen
Bildungsangebote inklusive des Schulsports.
7. Hat die Bundesregierung vor der Zustimmung zu der Berliner Erklärung
Rücksprache mit den Bundesländern gehalten, ob und wie diese das Ziel
eines guten und inklusiven Sportunterrichts als vorzugsweise tägliches
Pflichtfach in der Grund- und Sekundarschulbildung erreichen wollen und
werden?
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Ausarbeitung der Berliner Erklärung
die Länder zu allen drei Themenkomplexen einbezogen und deren Positionen
auch im Rahmen des Abstimmungsprozesses auf internationaler Ebene
berücksichtigt. Konkrete Nachfragen dahingehend, ob bzw. inwiefern die Länder
hinsichtlich der einzelnen, in deren Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich
fallenden Verpflichtungen aus der Berliner Erklärung einen Handlungs- bzw.
Umsetzungsbedarf sehen, waren aus der Sicht der Bundesregierung nicht geboten.
8. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung bisher für eine Stärkung
der Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Sportorganisationen und
Schulen und allen sonstigen Bildungseinrichtungen unternommen, um die
Bedingungen für Leibeserziehung und Sport an Schulen zu verbessern
(vergleiche Punkt 1.16 Berliner Erklärung)?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
unterstützt als finanzieller Träger die Bundesjugendspiele und stellt den Ländern
bzw. den Schulen sämtliche Materialen im Zusammenhang mit der
Durchführung der Bundesjugendspiele kostenfrei zur Verfügung. Hierfür werden im
Rahmen des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) Fördermittel in Höhe von
jährlich 200 000 Euro bereitgestellt.
Gemäß Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
(KMK) vom 26. Oktober 1979 in der Fassung vom 12. September 2013 sind die
Bundesjugendspiele für alle Schülerinnen und Schüler bis zum zehnten
Schuljahr verbindlich.
Die Bundesjugendspiele werden gemeinsam getragen vom BMFSFJ, der KMK
und dem Deutschen Olympischen Sportbund bzw. der Deutschen Sportjugend
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4158(DOSB/dsj). Sie werden durch den Ausschuss für die Bundesjugendspiele
betreut, dem neben den Trägerinstitutionen auch Vertretungen des Deutschen
Leichtathletik-Verbandes (DLV), des Deutschen Turner-Bundes (DTB), des
Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) und des Deutschen
Behindertensportverbandes bzw. der Deutschen Behindertensportjugend (DBS/DBSJ)
angehören.
Der Ausschuss für die Bundesjugendspiele hat sich gemeinsam mit den
Sportorganisationen als kooperatives Bund-Länder-Gremium nachhaltig bewährt. So
konnte die Gestaltung der Bundesjugendspiele, u. a. durch die Reform im
Schuljahr 2001/2002, immer wieder neuen Entwicklungen in Schule und Gesellschaft
angepasst werden.
Mit Inkrafttreten des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention) im Schuljahr 2009/2010
wurde das Angebot der Bundesjugendspiele um das „Programm
Bundesjugendspiele für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung“ ergänzt und bundesweit
eingeführt. Seitdem können auch Schülerinnen und Schüler mit Behinderung an
den Bundesjugendspielen gleichberechtigt neben Schülerinnen und Schüler
ohne Behinderung teilnehmen.
Mit der Förderung von Schulungsmaterialien für die Fortbildungsoffensive des
DLV „LA-Bundesjugendspiele – Echte Feste des Schulsports“ konnte die für
jüngere Jahrgänge sehr gut geeignete Angebotsform „Wettbewerb
Leichtathletik“ seit 2012 in den Schulen weiter etabliert werden. Durch den Ausbau eines
qualifizierten Multiplikatorinnen- bzw. Multiplikatorenpools in den Strukturen
des DLV sollen weiterführend insbesondere Grundschullehrkräfte und
Lehrkräfte der Klassen 5 und 6 durch praktische Schulungsmaßnahmen in allen
Bundesländern zur Durchführung dieser Angebotsform weiter aufgeschlossen und
qualifiziert werden. Zehn Bundesländer sind dieser Fortbildungsoffensive
bereits gefolgt.
Seit Februar 2015 steht den Schulen die technisch und inhaltlich aktualisierte
Webseite
www.bundesjugendspiele.de zur Verfügung. Insbesondere mit dem
neuen Handbuch-Assistenten, dem optimierten Online-Auswertungstools und
der neu entwickelten App als Offline-Variante, die eine Ergebniseintragung
unmittelbar an der Sportstätte ermöglicht, wird Lehrkräften ein
ineinandergreifendes Instrumentarium für eine effizientere Planung, Durchführung und
Auswertung der Bundesjugendspiele bereit gestellt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 6 verwiesen.
9. In welcher Form und wie regelmäßig erfolgt ein Austausch mit anderen
Ländern auf europäischer sowie internationaler Ebene hinsichtlich guter
Praktiken in der Gestaltung der Sport-, Bildungs-, Gesundheits- und
Jugendpolitik auf nationaler Ebene, in denen sich wissenschaftliche
Erkenntnisse hinsichtlich des sozioökonomischen Nutzens von Leibeserziehung
und Sport widerspiegeln (vergleiche Punkt 2.20)?
Ein derartiger Austausch erfolgt im Wesentlichen auf EU-Ebene in der
Ratsarbeitsgruppe Sport (abhängig von der thematischen Schwerpunktsetzung durch
den jeweils amtierenden EU-Ratsvorsitz) sowie im Rahmen der Umsetzung des
EU-Arbeitsplans Sport für die Jahre 2014 bis 2017 in den EU-Expertengruppen
„Economic Dimension“, Health Enhancing Physical Activity“ (HEPA) sowie
„Human Resource Development“ (je Expertengruppe sind in der Regel drei
Sitzungen pro Jahr vorgesehen). Hinzu kommt der fachliche Austausch zwischen
den HEPA-Focal-Points der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Rahmen der Umsetzung der EU-Ratsempfehlung zur Förderung der
gesundheitsfördernden körperlichen Aktivität (ein bis zwei Sitzungen pro Jahr).
Drucksache 18/4158 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDes Weiteren können die in der Frage angesprochenen guten Praktiken auch
Gegenstand des für den Sport zuständigen UNESCO-Gremiums (CIGEPS) sein,
das ein bis zweimal pro Jahr tagt.
Ferner wird in Regierungsverhandlungen oder -konsultationen mit einzelnen
Staaten, in denen das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
sportbezogene Entwicklungsvorhaben durchführt oder unterstützt, das Thema
„Sport für Entwicklung“ behandelt und bedarfsweise gegenüber
Regierungsvertretern auch erläutert, inwiefern Sport zur Erreichung von Entwicklungszielen
beitragen kann und somit nicht nur von sozioökonomischem Nutzen ist, sondern
auch die individuelle und gesellschaftliche Entwicklung positiv beeinflussen
kann.
Darüber hinaus befasst sich auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
insbesondere mit den Aspekten der körperlichen Aktivität und
Bewegungsförderung.
10. Hat die Bundesregierung eine internationale Initiative zur Entwicklung
eines schlüssigen Grundsatzkonzepts, in dem die Bedingungen für die
Planung und Umsetzung von Sportgroßveranstaltungen und Sport-Mega-
Events sowie für die Teilnahme an den entsprechenden
Bewerbungsverfahren festgelegt sind, geplant, oder hat sie dieses vor?
Wenn nein, warum nicht (vergleiche Punkt 2.29)?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Verhandlungen über den im Mai
2014 verabschiedeten EU-Arbeitsplan Sport für die Jahre 2014 bis 2017
nachdrücklich und mit Erfolg dafür eingesetzt, dass sich eine EU-Expertengruppe
mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur sozialen, ökonomischen und
ökologischen Nachhaltigkeit von Sportgroßveranstaltungen befassen wird. Dieses
Gremium, in dem auch von der Bundesregierung benannte Experten vertreten
sind, hat seine Arbeit zwischenzeitlich aufgenommen.
11. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Integrität des Sports“?
Das Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von
Sportwettbewerben enthält in Nummer 26 der diesbezüglichen Erläuterungen eine
Definition des Begriffs „Integrität des Sports“. Danach wird die „Integrität des Sports“
definiert als „ethical fundamental value in the sport movement characterised by
credibility, transparency and fairness as well as by the unpredictability of sports
competition results“ (in der bislang vorliegenden Arbeitsübersetzung wie folgt
übersetzt: „grundlegender ethischer Wert in der Sportbewegung, der sowohl von
Glaubwürdigkeit, Transparenz und Fairness als auch von der
Unvorhersehbarkeit der Ergebnisse von Sportwettbewerben gekennzeichnet ist“). Die
Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 18. September 2014 in
Magglingen/Schweiz gezeichnet und damit auch die vorgenannte Definition
bestätigt.
12. Gibt es zum Begriff „Integrität des Sports“ eine gesetzliche
Legaldefinition, oder ist eine solche geplant?
Eine gesetzliche Legaldefinition gibt es nicht und eine solche ist auch nicht
geplant. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. An welcher Position wird sich die Bundesregierung an der Übernahme der
Führung bei der Bewertung des Wesens und des Ausmaßes der Bedrohun-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4158gen für die Integrität des Sports und bei der Entwicklung geeigneter
Strukturen zur Eindämmung dieser Bedrohungen auf nationaler, regionaler und
internationaler Ebene beteiligen (vergleiche Punkt 3.17)?
Der Bundesregierung ist es ein sportpolitisch wichtiges Anliegen, dass
Phänomene wie Doping, Korruption und die Manipulation von Sportwettbewerben
national und international angemessen effektiv bekämpft werden. Aus diesem
Grund hat sich die Bundesregierung intensiv in den internationalen Gremien des
Europarates und der UNESCO zur Dopingbekämpfung und zur Bekämpfung
der Manipulation von Sportwettbewerben eingebracht. National setzt sich die
Bundesregierung vor allem für eine nachhaltige Finanzierung der Nationalen
Anti-Doping Agentur ein und untermauert damit auch hier ihren
Führungsanspruch. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 14 verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung das Wesen und das Ausmaß der
Bedrohungen für die sogenannte Integrität des Sports, und welche Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung hierzu vor?
Seit 2004 wurden in Deutschland drei Manipulations- bzw. Wettskandale im
Fußball aufgedeckt:
Zunächst in Berlin um den Schiedsrichter Robert Hoyzer in Verbindung mit
einer kroatischen Tätergruppierung.
Anschließend im Jahr 2007 in Hessen um einen malaiischen Staatsangehörigen
sowie im Jahr 2009 um eine durch die nordrhein-westfälischen Behörden
festgestellte internationale Tätergruppierung.
In allen drei Verfahren wurde der Versuch oder die Manipulation von
Spielergebnissen zum Zwecke des Wettbetrugs festgestellt.
Neben diesen drei Ermittlungskomplexen ergaben vier Abfragen in den
Ländern, dass im Zeitraum von 2005 bis 2013 insgesamt 21 weitere Verdachtsfälle
von Spielmanipulation zum Zwecke des Wettbetruges im Sport bei
Länderdienststellen bekannt und bearbeitet worden sind. Innerhalb des
Abfragezeitraums wurden dem Bundeskriminalamt im Jahr 2013 zwei neue Verdachtsfälle
bekannt.
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit wurden eine Reihe weiterer
Ermittlungsverfahren in EU- und Drittstaaten eingeleitet, die teilweise Bezüge zu
dem nordrhein-westfälischen Verfahren aufweisen.
Diese Ermittlungsverfahren zeigten das Ausmaß eines bis dato in der
Öffentlichkeit wenig beachteten Phänomens auf. Das Wesen der Bedrohungen für die
„Integrität des Sports“ weist vielfältige Facetten auf, die aus Sicht der
Bundesregierung derzeit nicht abschließend bewertet werden können.
15. Welche Strukturen und Instrumente bestehen dazu in Deutschland, und
sind diese aus Sicht der Bundesregierung verhältnismäßig und geeignet
zur Abwehr von Bedrohungen für die sogenannte Integrität des Sports?
Grundsätzlich gehört die Durchführung von strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zum
Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Länder. Hierbei
können sie auf die allgemeinen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Vorschriften
zurückgreifen. Zusätzlich erfolgt die polizeiliche Bekämpfung des Phänomens
„Match-Fixing“ durch das Bundeskriminalamt als kriminalpolizeilicher
Zentralstelle.
Drucksache 18/4158 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Bundesregierung beabsichtigt, das Übereinkommen des Europarats gegen
die Manipulation von Sportwettbewerben zeitnah zu ratifizieren und
umzusetzen.
Die damit verbundene Umsetzung struktureller und instrumenteller Maßnahmen
(wie z. B. die Implementierung von Good-Governance-Standards in den
Sportorganisationen, Präventionsarbeit, Verbesserung der Kooperation zwischen
allen relevanten Akteuren und Schaffung einer Nationalen Plattform) sind aus
Sicht der Bundesregierung zur Vorbeugung vor Korruption in den
Organisationen des Sports und zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben
verhältnismäßig und überdies geeignet zur Abwehr entsprechender
Bedrohungsphänomene.
16. Welche Good-Practice-Beispiele will die Bundesregierung in Bezug auf
den Austausch über den Kampf gegen Manipulation von
Sportwettbewerben beitragen (vergleiche Punkt 3.18)?
Aus Sicht der Bundesregierung stellt der Erfahrungsaustausch im Rahmen der
nationalen und internationalen Kooperationen ein wichtiges Element im Kampf
gegen die Manipulation von Sportwettbewerben dar. Deutsche
Ermittlungsbehörden verfügen aufgrund ihrer Erfolge über große Erfahrungen, die in anderen
Staaten bereits jetzt unterstützend eingebracht werden.
Im Zusammenhang mit Spielmanipulationen zum Zwecke des Wettbetruges
wurden durch Justizbehörden verschiedener Staaten bislang zwei gemeinsame
Ermittlungsgruppen – „Joint Investigation Teams“ – mit deutscher Beteiligung
auf europäischer Ebene ins Leben gerufen, um Erkenntnisse operativ
auszutauschen. Das Bundeskriminalamt ist als nationaler Experte Deutschlands Mitglied
in dem von Europol eingerichteten „Focal Point Sports Corruption“. Mittels
dieser Plattform können die daran teilnehmenden Staaten Erkenntnisse austauschen
und weitere operative Maßnahmen koordinieren bzw. initiieren. Europol
unterstützt diese Arbeit durch die Bereitstellung von Analysekapazitäten.
Anfang des Jahres 2011 hat Interpol im Rahmen des „Asian Organized Crime
Projekt“, welches sich hauptsächlich mit illegalem Glücksspiel in Verbindung
mit Fußball befasst, eine Kooperationsplattform zur koordinierten Bekämpfung
des internationalen Phänomens der Manipulation von Fußballspielen
eingerichtet. Bisher haben mehrere Treffen dieser so genannten Match-Fixing Task Force
mit Beteiligung des Bundeskriminalamtes stattgefunden.
Bei diesen Arbeitstreffen, an denen Vertreter von Staatsanwaltschaften und
polizeilichen Ermittlungsdienststellen einer Vielzahl von Staaten teilnehmen,
tauschen die Teilnehmer u. a. aktuelle verfahrensbezogene Erkenntnisse zur
Bekämpfung des Phänomens „Manipulation von Sportveranstaltungen“ aus.
Des Weiteren hat das Bundeskriminalamt in 2013 auf Initiative des
Bundesministeriums des Innern zur Bekämpfung der Spielmanipulation zum Zwecke des
Wettbetruges strategische Partnerschaften mit dem DOSB, dem Deutschen
Fußball-Bund (DFB), der Deutschen Handball-Bundesliga sowie der Deutschen
BEKO Basketball-Bundesliga geschlossen. Diese strategischen Partnerschaften
beinhalten das Angebot der polizeifachlichen Beratung und Erstbewertung dort
bekanntgewordener Verdachtsfälle sowie der Kontaktvermittlung an die
zuständige Strafverfolgungsbehörde im Land.
Ferner können auch die positiven nationalen Erfahrungen im Bereich der
Präventionsarbeit in Organisationen des deutschen Sports im Rahmen eines
geeigneten Informationsaustauschs dazu beitragen, die internationale Wahrung der
Integrität des Sports zu verbessern.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/415817. Plant die Bundesregierung die Gründung neuer Gremien, um
sicherzustellen, dass die Anstrengungen zum Schutz der Integrität des Sports von der
gesamten Sportbewegung, den Regierungen, den
Strafverfolgungsbehörden, der Glücksspielindustrie, den Medien und den Sportlerinnen und
Sportlern mitgetragen werden, und gibt es Vorbilder aus anderen EU-
Mitgliedstaaten, an denen sich die Bundesregierung dabei orientiert
(vergleiche Punkt 3.6)?
Im Zuge der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats gegen die
Manipulation von Sportwettbewerben wird für die Bundesrepublik Deutschland die
völkerrechtliche Verpflichtung bestehen, eine Nationale Plattform zu schaffen
(vgl. Artikel 13 des Übereinkommens), die inländisch relevante Informationen
koordiniert, analysiert, erfasst und verteilt sowie zugleich auch eine
Ansprechstelle für die Nationalen Plattformen der Partnerstaaten ist. Die Bundesregierung
wird alle relevanten Akteure in die Beratungen einbeziehen. In diesem
Zusammenhang befindet sich die Fachebene auch mit anderen EU- und Nicht-EU-
Staaten im Austausch, um eine für Deutschland bestmögliche und den
nationalen Besonderheiten entsprechende Struktur zu schaffen.
18. In welcher Form will die Bundesregierung Maßnahmen der
Sportbewegung zur Vorbeugung und für Good Governance fördern und unterstützen,
und wie wird dies national oder international geschehen (vergleiche Punkt
3.20)?
Die Bundesregierung unterstützt die Maßnahmen der Sportbewegung zur
Vorbeugung und für Good Governance auf nationaler Ebene durch die Mitarbeit des
Bundesministeriums des Innern in einer diesbezüglichen Arbeitsgruppe, in der
auch der DOSB, die DOSB-Führungsakademie sowie Transparency
International Deutschland vertreten sind.
Aus einem Projekt des Bundesinstituts für Sportwissenschaft ist die Publikation
„Qualitätsmanagement im Bundessportfachverband“ (Autoren: Frank Daumann
und Benedikt Römmelt; BISp-Schriftenreihe 2013/1) entstanden, auf der die
DOSB-Führungsakademie ihre Seminare zu diesem Thema aufbaut.
Auf europäischer Ebene engagiert sich die Bundesregierung in der EU-
Expertengruppe „Good Governance“, die zur Umsetzung des EU-Arbeitsplans Sport
für die Jahre 2014 bis 2017 eingerichtet wurde.
19. In welcher Form fördert die Bundesregierung die interdisziplinäre
Erforschung der Manipulation von Sportwettbewerben (vergleiche Punkt
3.22)?
Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) fördert aktuell das
Forschungsvorhaben „Wettbewerbsverzerrung im Sport“. Dabei wird das Forschungsfeld
„Integrität des sportlichen Wettbewerbs“ aus kriminologischer, ökonomischer
und rechtlicher Perspektive interdisziplinär betrachtet. Eine Veröffentlichung
mit dem Titel „Falsches Spiel im Sport – Empirische Analysen zur Integrität
sportlicher Wettbewerbe“ ist für März 2015 geplant und wird vom BISp
bezuschusst.
Drucksache 18/4158 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Misst die Bundesregierung der Aufklärung krimineller Aktivitäten im
Bereich des Sports eine Bedeutung bei, und hat sie dazu finanzielle Mittel
oder andere Formen der Förderung bereitgestellt (vergleiche Frage 3.24)?
Auf Veranlassung des Bundesministeriums des Innern wurde die Kontaktstelle
„Match-Fixing“ im Bundeskriminalamt eingerichtet. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 16 hingewiesen.
21. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der am 18. September 2014
gezeichneten Konvention des Europarates gegen Spielabsprachen zu, und
welche Länder haben diese Konvention nach Kenntnis der
Bundesregierung gezeichnet?
Die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation
von Sportwettbewerben ist der Bundesregierung ein besonderes sportpolitisches
Anliegen. Die Bundesregierung hat die Entwicklung des Übereinkommens
maßgeblich mitgeprägt und dem Europarat im Rahmen von MINEPS V eine
Plattform geboten, das Übereinkommen gegenüber mehr als 120 Staaten
vorzustellen. Deutschland zählte zu den ersten Staaten, die das Übereinkommen am
18. September 2014 in Magglingen/Schweiz unterzeichnet haben. Mit Stand
vom 5. Februar 2015 haben 17 Staaten des Europarats das Übereinkommen
gezeichnet (vgl.
www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=
215&CM=8&DF=04/02/2015&CL=ENG).
22. Sind bislang konkrete Schritte infolge der Unterzeichnung der Konvention
gegen Spielabsprachen erfolgt?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt, das Übereinkommen des Europarates gegen
die Manipulation von Sportwettbewerben zu ratifizieren und im Rahmen der
nationalen Umsetzungserfordernisse alle relevanten Akteure einzubinden.
23. Sind bereits Meldungen über Spielmanipulationen bei der im Jahr 2013
angesiedelten Kontaktstelle des Bundesministeriums des Innern
eingegangen, und wie bewertet die Bundesregierung die Einrichtung dieser Stelle?
a) Wenn ja, welche Meldungen sind eingegangen (bitte nach Art des
Vorganges, Zeitpunkt und Absender der Meldung sowie
Bearbeitungsstatus gliedern)?
b) Wenn bisher keine Meldungen eingegangen sind, wie beurteilt die
Bundesregierung diese Kontaktstelle in Bezug auf ihre Sinnhaftigkeit?
c) Auf welchen Betrag belaufen sich die Kosten zur Unterhaltung der
Kontaktstelle jährlich?
Die Kontaktstelle wurde im Jahr 2013 nicht beim Bundesministerium des
Innern, sondern beim Bundeskriminalamt mit dem Ziel eingerichtet, betroffenen
Sportverbänden eine Beratung im Umgang mit Verdachtsfällen anzubieten.
Seitens des Deutschen Fußball-Bundes, des DOSB, der Deutschen Handball-
Bundesliga/Deutscher Handballbund und der Deutschen BEKO Basketball-
Bundesliga, mit denen das Bundeskriminalamt im Rahmen der Kontaktstelle
„Match-Fixing“ eine strategische Partnerschaft geschlossen hat, sind bis dato
keine Verdachtsmeldungen zu Spielmanipulationen eingegangen. Die
Einrichtung der Kontaktstelle wurde jedoch seitens der Sportorganisationen in den Ge-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4158sprächen begrüßt. Eine Spezifizierung der Kosten ist nicht möglich. Finanzielle
Aufwendungen (z. B. Kosten für Dienstreisen) werden aus dem allgemeinen
Haushalt des Bundeskriminalamtes bestritten.
Die Bundesregierung wird die genannten Umstände sorgfältig prüfen und die
ggf. erforderlichen Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung
einer Nationalen Plattform, ziehen.
24. Tauscht die Kontaktstelle des Bundesministeriums des Innern ihre
Erkenntnisse über Spielmanipulationen mit den Betreibern der
Frühwarnsysteme der privaten Sportwettenanbieter (European Sports Security
Association – ESSA) und der europäischen Lotterien (European Lotteries
Monitoring System – ELMS) aus?
Der Austausch personenbezogener Daten durch Polizeibehörden mit
Privatanbietern (Sportwettenanbieter, Lotterien, Verbände etc.) unterliegt den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen und bedarf einer strengen Einzelfallprüfung.
Bisher ist kein Austausch polizeilicher Daten mit Privatanbietern durch das
Bundeskriminalamt erfolgt.
25. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung, über die seit dem Jahr
2013 beim Bundesministerium des Innern angesiedelte Kontaktstelle
hinaus, im Bereich der Spielmanipulation im Sport zu ergreifen?
Die Bundesregierung beabsichtigt die Umsetzung des Übereinkommens des
Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben. Auf die darin
enthaltenen Maßnahmen wird ebenso verwiesen wie auf die Antworten zu den
Fragen 17 und 22.
26. Zu welchen Gelegenheiten und mit welchen Ergebnissen ist die
Bundesregierung mit den Bundesländern in Gespräche eingetreten, um in
Strafverfolgungs- und Justizbehörden eine angemessene operative Kapazität
sicherzustellen, um die Manipulation von Sportwettbewerben bekämpfen
zu können (vergleiche Punkt 3.25)?
Das Bundesministerium des Innern hat auf Fachebene im September 2013 einen
nationalen Erfahrungsaustausch mit allen relevanten Akteuren durchgeführt, an
dem auch Vertreter der Justizministerkonferenz teilnahmen. Im Ergebnis konnte
kein Handlungsbedarf im Bereich der Strafverfolgungs- und Justizbehörden
festgestellt werden.
Daneben tauscht sich das Bundeskriminalamt im Rahmen der polizeilichen
Kooperationen und Gremien fortlaufend mit den polizeilichen Dienststellen der
Länder aus. Priorisierungen und Umsetzungen möglicher Erfordernisse
obliegen den einzelnen Ländern im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit (vgl. auch
die Antwort zu Frage 1).
27. Hat die Bundesregierung die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen
zur unmittelbaren Abschreckung gegen die Manipulation von
Sportwettbewerben geprüft, und zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung
gekommen (vergleiche Punkt 3.26)?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013
hatten sich die Regierungsparteien auf die Schaffung weitergehender
strafrechtlicher Regelungen beim Kampf gegen Spielmanipulation und Doping geeinigt.
Drucksache 18/4158 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDaneben enthält auch die „Berliner Erklärung“ zur 5. UNESCO-
Weltsportministerkonferenz den Aufruf zur Prüfung von Straftatbeständen.
Zur Umsetzung dieser Vorgaben haben das Bundesministerium des Innern und
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 19. Mai 2014
ein Expertentreffen zur Frage der Strafbarkeit von Spielmanipulationen
durchgeführt. Bei dem Expertentreffen sollte im Rahmen eines ergebnisoffenen
fachlichen Diskurses eine rechtlich fundierte Einschätzung zu den Möglichkeiten
des strafrechtlichen Schutzes vor Spielmanipulationen gewonnen werden. In
den Blick genommen wurden dabei nicht nur die aktuelle Rechtslage, sondern
auch mögliche, künftig noch zu schaffende Normen. Die Ergebnisse des
Treffens können in den Stellungnahmen der Expertinnen und Experten nachgelesen
werden:
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kurzmeldungen/
stellungnahmen-experten-spielmanipulation.pdf?__blob=publicationFile.
Die diesbezügliche Prüfung ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
Was den Kampf gegen das Doping anbelangt, haben das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern und das
Bundesministerium für Gesundheit den gemeinsamen Entwurf eines Gesetzes
zur Bekämpfung von Doping im Sport vorgelegt, der noch im Frühjahr 2015
abschließend im Kabinett behandelt werden soll. Dieser sieht unter anderem die
Einführung neuer Straftatbestände vor.
28. Plant die Bundesregierung, sich für die Einführung von
Wettregulierungsstellen einzusetzen, und wie könnten diese ausgestaltet sein (vergleiche
Punkt 3.29)?
Die Einführung von Wettregulierungsstellen liegt im Zuständigkeitsbereich der
Länder.
29. In welcher Form will die Bundesregierung die präventive Bildungsarbeit
gegen die Glücksspielsucht stärken (vergleiche Punkt 3.29)?
Der Bundesregierung ist der Spieler- und Jugendschutz beim Glücksspiel ein
wichtiges Anliegen. Allerdings liegt die größte Regelungskompetenz für das
öffentliche Glücksspiel bei den Ländern, die mit der Reform des
Glücksspielstaatsvertrages auch bereits Regelungen für den Bereich der Sportwetten
getroffen haben. Die nationale Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik setzt auf die
Fortführung bewährter und die Entwicklung neuer Präventionsmaßnahmen
speziell für verschiedene Formen des Glückspiels. Diese bundesweiten
Maßnahmen zur Glücksspielprävention werden von der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit
durchgeführt. So wurde von der BZgA die nationale Kampagne „Spiel nicht bis
zur Glücksspielsucht“ mit verschiedenen Aufklärungsangeboten für
unterschiedliche Zielgruppen entwickelt. Ein zentrales Element der Kampagne ist das
Internetportal
www.spielen-mit-verantwortung.de, das über einzelne
Glücksspiele, über die Entstehung von Glücksspielsucht und über regionale
Hilfeangebote bei problematischem oder süchtigen Spielverhalten informiert. Personen,
die regelmäßig Glücksspiele nutzen, können zusätzlich auf dem BZgA-
Internetportal
www.check-dein-spiel.de einen Online-Selbsttest machen.
Sie erhalten auf der Basis der Auswertung eine individualisierte Rückmeldung
zu ihrem Glücksspielverhalten und bei problematischem Spielverhalten auch
eine Empfehlung zur Verhaltensänderung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/415830. Welche Mitgliedstaaten der UNESCO sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang dem UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport
noch nicht beigetreten, und welchem dieser Länder hat die
Bundesregierung in welcher Form einen Beitritt nahegelegt (vergleiche Punkt 3.33)?
Nach Angaben des UNESCO-Sekretariats haben bislang 177 von 195
Mitgliedstaaten (unabhängig von der völkerrechtlichen Anerkennung durch die
Staatengemeinschaft bzw. durch die Bundesrepublik Deutschland) das Übereinkommen
ratifiziert (Stand: 2. Februar 2015). Noch nicht beigetreten sind: Afghanistan,
Djibouti, Guinea-Bissau, Honduras, Jemen, Kiribati, Laos, Libanon,
Mauretanien, Niue, Palästina, Salomonen, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone,
Südsudan, Tansania, Timor Leste und die Zentralafrikanische Republik.
Das UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport von 2005 ist am 1.
Februar 2007 in Kraft getreten und nach Einschätzung der UNESCO selbst das
erfolgreichste Übereinkommen ihrer Geschichte im Hinblick auf Geschwindigkeit
der Ratifikation und das am zweithäufigsten ratifizierte aller UNESCO-
Übereinkommen überhaupt. Diese Bewertung wird von der Bundesregierung
uneingeschränkt geteilt.
31. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem der Geldwäsche bei
Sportwetten, und welche Erkenntnisse hat sie über die Höhe der in diesem
Bereich gewaschenen Summen?
Es liegen keine Erkenntnisse zur Höhe der gewaschenen Summen im Bereich
der Sportwetten vor.
Es existiert keine belastbare Berechnungsgrundlage zur Errechnung oder
Schätzung der insgesamt oder in einzelnen Sektoren durch Geldwäsche generierten
Vermögenswerte bzw. des dadurch verursachten ökonomischen Schadens. Die
insbesondere immer wieder von einigen Interessenverbänden und
Nichtregierungsorganisationen veröffentlichten Zahlen basieren auf Schätzungen, die
nicht belastbar sind.
32. Sind Anbieter von Sportwetten ausnahmslos Verpflichtete im Sinne des
Geldwäschegesetzes?
Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 und 12 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind
bislang nur Spielbanken sowie die Veranstalter und Vermittler von
Glücksspielen im Internet Rechtsverpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Das heißt, dass
nach derzeitiger Rechtslage Anbieter von Sportwetten nur dann die
geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, wenn sie ihr Wettangebot über
das Internet vertreiben. Wettbüros, Buchmacher oder Wettannahmestellen direkt
an der Pferderennbahn etc. sind bislang nicht erfasst.
Im Zuge der Überarbeitung der EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde deren
Anwendungsbereich nun jedoch auf alle Anbieter von terrestrischen und virtuellen
Glücksspielen ausgedehnt. Dies ist entsprechend in deutsches Recht
umzusetzen. Damit werden zukünftig auch alle Arten von Sportwetten dem
Geldwäscheregime unterworfen sein.
33. Wie viele Verdachtsmeldungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten fünf Jahren Anbieter von Sportwetten erstattet?
Den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten unterliegen Anbieter von
Sportwetten nur dann, wenn sie ihr Angebot über das Internet vertreiben (siehe
Antwort zu Frage 32). Seit 2012 werden die von ihnen abgegebenen Verdachtsmel-
Drucksache 18/4158 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedungen in der Kategorie „Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im
Internet“ erfasst, jedoch nicht gesondert ausgewiesen. In den Jahren 2012, 2013
und 2014 sind keine Verdachtsmeldungen von Veranstaltern und Vermittlern
von Glücksspielen im Internet eingegangen.
34. Gibt es etablierte Abstimmungsgremien zwischen dem für die Wahrung
der Integrität des Sports zuständigen Bundesministerium des Innern und
den für die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages zuständigen
Landesbehörden?
Es gibt keine formellen Abstimmungsgremien, aber einen Fachaustausch
zwischen dem für die Wahrung der Integrität des Sports zuständigen
Bundesministerium des Inneren und den für die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages
zuständigen Landesbehörden.
35. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der vom Europäischen
Parlament verabschiedeten „Entschließung zu organisierter Kriminalität,
Korruption und Geldwäsche – Empfehlungen für zu treffende Maßnahmen
und Initiativen“, dass zur Geldwäschebekämpfung auf dem Gebiet der
Sportwetten Handlungsbedarf bestehe?
Die Bundesregierung unterstützt die in Randnummer 101 aufgestellte Forderung
des Europäischen Parlaments nach Transparenz von Spielern und
Zahlungsströmen beim Onlineglücksspiel sowie der Entwicklung geeigneter
Informationssysteme, um Geldbewegungen im Zusammenhang mit Online- und Offline-
Spielaktivitäten nachvollziehen zu können.
Das Geldwäschegesetz sieht in den § 9a bis § 9d bereits ein Sonderregime für
das gesamte Internetglücksspiel (inklusive Sportwetten) vor. Danach sind
Spieler vor Spielbeginn zu identifizieren und ihre Identität zu verifizieren. Jedem
Spieler ist ein virtuelles Spielerkonto zuzuordnen, auf dem alle
Spielbewegungen nachvollzogen werden können. Spieleinsätze können nur unbar über ein
vollidentifiziertes Zahlungskonto einbezahlt werden. Dabei muss sichergestellt
sein, dass der Inhaber des Spieler- und des bezogenen Zahlungskontos identisch
sind. Nur so kann verhindert werden, dass Spielerkonten von verschiedenen
Personen zum Durchleiten inkriminierter Gelder oder Gelder mit einem illegalen
Zweck missbraucht werden.
Das deutsche Geldwäschegesetz entspricht demnach bereits den vom
Europäischen Parlament aufgestellten Forderungen. Um jedoch Geldwäsche
insbesondere durch Sportwetten europaweit effektiv bekämpfen zu können, müssen diese
Transparenzpflichten in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Gerade die
Erbringung von Dienstleistungen im Onlinebereich ermöglicht eine einfache
Umgehung von Sorgfalts- und Transparenzpflichten durch Ausweichen auf das
Sportwettangebot eines Anbieters aus einem anderen Staat, der weniger
strengen Vorschriften unterliegt.
36. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die
getroffenen Maßnahmen und Initiativen infolge der vom Europäischen
Parlament verabschiedeten „Entschließung zu organisierter Kriminalität,
Korruption und Geldwäsche – Empfehlungen für zu treffende
Maßnahmen und Initiativen“ vor?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/415837. Hat die Bundesregierung hier schon Maßnahmen und Initiativen
beschlossen bzw. umgesetzt?
a) Wenn ja, welche (bitte nach Maßnahmen und Stand der Umsetzung
auflisten)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 36 und 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein Teil dieser Empfehlungen wurde aus hiesiger Sicht bereits umgesetzt,
beispielsweise umfangreiche Schulungsprogramme einzelner Sportverbände für
Verbandsfunktionäre und Akteure, die Verabschiedung der
Europaratskonvention und die Einrichtung von „Joint Investigation Teams“. Außerdem wurden
alle Anbieter von Glücksspielen – sowohl terrestrisch als auch virtuell – in den
Anwendungsbereich der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie aufgenommen und sind
somit zukünftig erhöhten Transparenzvorschriften unterworfen.
38. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den Ergebnissen des Projekts „Staying on Side: How to Stop
Match-Fixing“, das zwischen Januar 2013 und Juni 2014 durchgeführt
wurde und an dem auch der Deutsche Fußball-Bund e. V. – DFB und die
Bundesligastiftung – DFL beteiligt waren?
Welche konkreten Präventionsansätze und Mechanismen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in welchen Ländern implementiert?
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine effektive Präventionsarbeit essenziell in
der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben. Die
Bundesregierung begrüßt daher auch die im Rahmen des Projektes „Staying on Side: How to
Stop Match-Fixing“ erarbeiteten Empfehlungen im Hinblick auf Ausbildung
und Prävention sowie den Schutz von Hinweisgebern.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde im Bereich des deutschen Fußballs
u. a. ein unabhängiger Ombudsmann bestellt und ein E-Learning-Programm
entwickelt. Weitere Maßnahmen sind in dem im Internet veröffentlichten
Abschlussbericht des o. g. Projektes genannt (u .a. Verpflichtung der
Nachwuchsakademien zur Durchführung von Präventions-Workshops, Bestellung von
Integritäts- und Präventionsbeauftragten). Der genaue Stand der Umsetzung von
Präventionsansätzen und -mechanismen ist der Bundesregierung nicht bekannt.
39. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung vom Stand der
Implementierung von Verhaltenskodizes, Verboten und sportrechtlichen Sanktionen in
den Satzungen der Sportverbände, wie sie in der verabschiedeten
„Entschließung zu organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche –
Empfehlungen für zu treffende Maßnahmen und Initiativen“ (2013/2107
(INI)) vorgeschlagen wird, und wie verhält sie sich vor diesem
Hintergrund zu der Aussage, die Autonomie des Sports müsse gewahrt bleiben?
Der DOSB lässt aktuell in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des
Innern und Transparency International Deutschland durch die Deutsche
Sporthochschule in Köln einen Anti-Manipulationscode (AMC) für die
Organisationen des deutschen Sports entwickeln. Darüber hinaus befinden sich der DOSB,
die DOSB-Führungsakademie, das Bundesministerium des Innern und
Transparency International Deutschland in einem engen Austausch über die Umsetzung
von Good-Governance-Standards im deutschen Sport. Aus Sicht der
Bundesregierung sind entsprechende Regelungen des organisierten Sports zur
Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben sowie zur Korruptionspräven-
Drucksache 18/4158 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetion erforderlich. Solche Regeln helfen, die Autonomie des organisierten Sports
im Rahmen des auch für ihn geltenden Rechts zu stärken.
40. Wie verhält sich die Bundesregierung zum Einwand der Sportverbände,
dass die Autonomie des Sports jederzeit gewahrt bleiben müsse (vgl. z. B.
die Publikation von DFB und DFL zu aktuellen Themen der europäischen
Sportpolitik,
www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/47440-EU_Sportpolitik_
DFB-DFL_Okt-2014.pdf, zuletzt abgerufen am 21. Januar 2015), und wie
vereinbart sie diesen Einwand mit den in MINEPS V festgelegten
Vorschlägen?
Es wird auf den letzten Satz in der Antwort zu Frage 39 verwiesen.
41. Wie verhält sich die Bundesregierung zum Ergebnis der im Jahr 2013 von
der Europäischen Kommission vorgelegten „Studie über
Spielmanipulationen im Sport“, dass statt neuer Vorschriften und Gesetze vor allem die
grenzüberschreitende Strafverfolgung im Bereich der
Spielmanipulationen im Sport verbessert werden müsse, wozu auch der politische Wille der
Akteure vorhanden sein müsse?
Unter anderem sind die Ergebnisse dieser Studie in die Berliner Erklärung zu
MINEPS V und in das Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation
von Sportwettbewerben eingeflossen. Beide Dokumente enthalten im jeweiligen
Kern wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden
Kooperation. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens unterstreicht die
Bundesregierung die entsprechenden Forderungen.
Unabhängig davon stellt das deutsche Recht bereits ausreichend
Handlungsmöglichkeiten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bereit,
falls die zugrunde liegenden Taten als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
verfolgt werden können. Zudem gebietet innerstaatlich bereits das
Legalitätsprinzip die Verfolgung der entsprechenden Straftaten.
Die auf verschiedenen Ebenen staatenübergreifende Zusammenarbeit der
Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung des Match-Fixings, auf die in der
Antwort zu Frage 16 bereits ausführlich eingegangen wurde, wird weiterhin
gepflegt und intensiviert.
42. Wie verhält sich die Bundesregierung zu den Ergebnissen der „Studie über
die Durchführbarkeit einer möglich künftigen Beobachtungsfunktion im
Bereich Sport in der EU“, welche die Europäische Kommission am
30. Juli 2013 veröffentlicht hat und wonach es bislang aufgrund der
mangelnden wissenschaftlichen Vernetzung keine ausreichenden
Möglichkeiten der sportpolitischen Kooperation auf EU-Ebene gibt, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus für eine effektive
Kooperation im Bereich der Integrität des Sports?
Der im Auftrag der Europäischen Kommission erstellten „Study on a possible
future sport monitoring function in the EU“ lässt sich aus der Sicht der
Bundesregierung nicht entnehmen, dass es bislang aufgrund der mangelnden
wissenschaftlichen Vernetzung keine ausreichenden Möglichkeiten für eine
sportpolitische Kooperation auf EU-Ebene gibt. Wesentlicher Gegenstand der Studie ist
vielmehr der Mangel an vergleichbarem Datenmaterial zum Sport, wobei der
Fokus auf die Themenkomplexe „Soziale Aspekte des Sports“, „Sport und
Gesundheit“ sowie „Wirtschaftliche Aspekte des Sports“ gerichtet wurde. Das
Thema „Integrität des Sports“ wurde in der Studie hingegen nicht behandelt. Im
Übrigen wird an diese Stelle auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/415843. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Stand der
Umsetzung eines am 14. Mai 2013 vom International Olympic Committee –
IOC beschlossenen weltweiten „Frühwarnsystems der Olympischen
Bewegung“ zur Überwachung von Wetttätigkeiten im Rahmen von
Sportgroßveranstaltungen vor?
Das IOC hat nach eigenen Angaben im Jahr 2014 ein „Integrity Betting
Intelligence System“ (IBIS) eingerichtet und arbeitet in diesem Zusammenhang auf
der Grundlage von Gemeinsamen Absichtserklärungen mit
Wettregulierungsstellen, Wettanbietern und Sportverbänden zusammen. Nähere Einzelheiten zu
IBIS (insbesondere zur genauen Funktionsweise und zur Tauglichkeit dieses
Systems) sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]