[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4033
18. Wahlperiode 18.02.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3904 –
Systematische Kontrollen an den EU-Außengrenzen ohne Änderung des
Schengener Grenzkodex
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach den Anschlägen in Paris trafen sich am 11. Januar 2015 die Innenminister
von zehn Staaten der Europäischen Union in der französischen Hauptstadt und
berieten mit dem Innenkommissar der Europäischen Union über weitere
Möglichkeiten gegen „ausländische Kämpfer“. Zu den beschlossenen Maßnahmen
gehören mehr Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union, um
„ausländische Kämpfer“ bei der Aus- und Wiedereinreise an den
Außengrenzen feststellen zu können (Joint Statement vom 11. Januar 2015). Die
verstärkten Grenzkontrollen gehen auf die UN-Resolution 2178 vom September 2014
zurück. Sie fordert von den 193 UN-Mitgliedstaaten, auf ihren Hoheitsgebieten
die Rekrutierung, den Transport, die Durchreise, Finanzierung, Organisierung
und Ausrüstung von „Terroristen“ oder „terrorbereiten Personen“ zu
verhindern.
Personen, die innerhalb der Europäischen Union das Recht auf Freizügigkeit
genießen, dürfen laut dem Schengener Grenzkodex beim Grenzübertritt nur
sporadisch und keinesfalls systematisch kontrolliert, durchsucht oder ihre
Ausweisdokumente mit Datenbanken abgeglichen werden. Zulässig ist lediglich
eine „Mindestkontrolle“ zur Feststellung der Identität und eine Überprüfung
der Echtheit und Gültigkeit des vorgezeigten Reisedokuments. Vor Einführung
systematischer Sachfahndungsabfragen von Reisedokumenten und
nichtsystematischer Personenfahndungsabfragen von Staatsangehörigen der
Europäischen Union an Außengrenzen der Europäischen Union müsste also der
Schengener Grenzkodex geändert werden. So steht es auch in der Erklärung der
zehn in Paris zusammengekommenen Innenminister („the rules of the
Schengen Borders Code should be amended in a timely fashion“, veröffentlicht vom
Bundesministerium des Innern am 11. Januar 2015).
Medienberichten zufolge haben Grenzbehörden aus Österreich und
Deutschland aber bereits damit begonnen, Einreisende aus „Risiko-Destinationen“
verstärkt zu kontrollieren (Der Standard Online vom 12. Januar 2015). Die
Rechtsgrundlage hierfür ist unklar. Die Bundesregierung hatte hierzu in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage erklärt, der Schengener Grenzkodex sehe vor, dass die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Februar 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4033 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode„Kontrollintensität“ an den Außengrenzen schon jetzt „lageangepasst durch
einen Abgleich von Personen und Sachen mit Dateien erhöht werden“ könne
(Bundestagsdrucksache 18/3236). Gleichwohl wies das antwortende
Bundesministerium des Innern darauf hin, dass eine „Harmonisierung des Abgleichs
von Personen und Sachen mit Dateien bei Grenzkontrollen an den
Außengrenzen der Schengenstaaten auf EU-Ebene erörtert“ werde. Dort hatte die
Ratsarbeitsgruppe Grenzen die Möglichkeit ins Spiel gebracht, systematische
Kontrollen als nichtsystematische Kontrollen zu betrachten (
www.statewatch.org/
news/2015/jan/eu-council-foreign-fighters-schengen-border-code-16880-
14.pdf). Diese könnten auf Basis einer „Risikoabschätzung“ oder zufällig
erfolgen („can be carried out on the basis of risk assessment or on a random
basis“). Nur jene Personen würden dann systematisch kontrolliert, die zuvor als
„Risiko“ klassifiziert würden. Als Beispiel gelten Personen, die aus
„Konfliktgebieten“ zurückreisen. Die Kontrollen müssten aber verhältnismäßig sein. Die
Mitgliedstaaten müssten zuvor bestimmte Bedrohungen definieren und eine
zeitliche Befristung festlegen. Eine Einigung auf eine solche Definition ist den
Fragestellern aber nicht bekannt.
Ähnlich hatten sich die Mitgliedstaaten bereits in Treffen geäußert, zu denen
die Europäische Kommission geladen hatte. Demnach sei eine weite
Auslegung nichtsystematischer Fahndungsabfragen möglich, ohne den Schengener
Grenzkodex zu ändern (
www.statewatch.org/news/2014/nov/eu-foreign-
fighters-16002-14.pdf). Allerdings sei hierfür eine gemeinsame Interpretation
existierender Bestimmungen nötig („a common interpretation of the existing
provisions was necessary“). Diese müsse im „Handbuch für
Grenzschutzbeamte“ niedergelegt werden. Die Existenz einer solchen neuen Festlegung ist
den Fragestellern aber nicht bekannt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Durchführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen richtet
sich nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15. März 2006
(Schengener Grenzkodex). Nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ist bei
allen Reisenden eine Mindestkontrolle vorzunehmen. Diese besteht aus der
Feststellung der Identität anhand des vorgelegten Reisedokumentes, der
Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Reisedokuments und lässt einen
Abgleich des Reisedokumentes mit Sachfahndungsdateien, d. h. mit Daten über
gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig
erklärte Dokumente, zu. Dieser Sachfahndungsabgleich ist anlässlich von
Grenzkontrollen bei jedem Reisedokument zulässig, jedoch schengenweit nicht
verpflichtend.
Ein Abgleich von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien
Personenverkehr genießen, mit nationalen und europäischen Datenbanken ist nur auf
nichtsystematische Weise, d. h. nicht vollumfänglich bei allen die Schengen-
Außengrenzen überschreitenden Reisebewegungen, zulässig. Bei
Drittstaatsangehörigen ist eine Personenfahndungsabfrage bei der Einreisekontrolle obligatorisch
(Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe vi Schengener Grenzkodex)
und bei der Ausreisekontrolle fakultativ (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c
Dreifachbuchstabe iii Schengener Grenzkodex).
1. Wie genau sind systematische bzw. nichtsystematische
Sachfahndungsabfragen von Reisedokumenten und systematische bzw. nichtsystematische
Personenfahndungsabfragen an den Außengrenzen der Europäischen Union
aus Sicht der Bundesregierung im Schengener Grenzkodex definiert bzw.
auszulegen?
2. Was kann aus Sicht der Bundesregierung darunter faktisch verstanden
werden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/40333. Auf welcher Rechtsgrundlage könnten aus Sicht der Bundesregierung
schon jetzt systematische Kontrollen von Staatsangehörigen der
Europäischen Union an Außengrenzen der Europäischen Union durchgeführt
werden (bitte die Fundstelle im Schengener Grenzkodex angeben)?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Empfehlungen gibt die Europäische Kommission hinsichtlich der
Auslegung des Artikel 7 Absatz 2 im Schengener Grenzkodex für
nichtsystematische Kontrollen, und wie werden diese hinsichtlich ihres
Stichprobencharakters von der Bundesregierung bewertet?
Die entsprechende Empfehlung der Europäischen Kommission ist in dem von
den Fragestellern bei Frage 9 genannten Ratsdokument 16880/14 vom 18.
Dezember 2014 schriftlich fixiert. Die Bundesregierung begrüßt diese Empfehlung
der Europäischen Kommission über nichtsystematische
Personenfahndungsabfragen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr
genießen, bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen. Dieser
risikobasierte bzw. lagebezogene Ansatz ist innerhalb des bestehenden
Rechtsrahmens.
5. Welche Datenbanken sollten aus Sicht der Bundesregierung für
systematische Sachfahndungsabfragen von Reisedokumenten und
nichtsystematische Personenfahndungsabfragen an Außengrenzen im Rahmen von
Personen- und Sachfahndungsabfragen zulässig sein?
Für Sach- und/oder Personenfahndungsabfragen bei Grenzkontrollen an den
deutschen Schengen-Außengrenzen werden derzeit das Schengener
Informationssystem, die für die Grenzfahndung national geführte Datei (sogenannter
Geschützter Grenzfahndungsbestand) und die INTERPOL-Datei „Stolen and
Lost Travel Documents (SLTD)“ genutzt. Ferner nutzen die Grenzbehörden für
Grenzkontrollen die einreise- und aufenthaltsrechtlichen Dateien (Visa-
Informationssystem und Ausländerzentralregister).
6. In welcher Hinsicht müsste der Schengener Grenzkodex aus Sicht der
Bundesregierung geändert werden, um eine endgültige Rechtsgrundlage für
ausgeweitete systematische Sachfahndungsabfragen von Reisedokumenten
und nichtsystematische Personenfahndungsabfragen zum Aufspüren der
Reisebewegungen „ausländischer Kämpfer“ zu schaffen?
Für eine rechtlich verpflichtende Vornahme von systematischen
Sachfahndungsabfragen von Reisedokumenten und nichtsystematischen
Personenfahndungsabfragen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr
genießen, bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen wäre nach
Auffassung der Bundesregierung Artikel 7 des Schengener Grenzkodex zu
novellieren.
7. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung denkbar oder bereits
möglich, erweiterte systematische Sachfahndungsabfragen von
Reisedokumenten und nichtsystematische Personenfahndungsabfragen auch ohne
Änderung des Schengener Grenzkodex auszuführen, indem sich die
Mitgliedstaaten einfach auf dessen andere Auslegung einigen?
Drucksache 18/4033 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die Schengen-Staaten und
die Europäische Kommission können sich im Rahmen des bestehenden Rechts
auf eine gemeinsame Auslegung verständigen. Diese entfaltet keine rechtliche
Verpflichtung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
8. Wo müsste dies dann fixiert werden?
Die Bundesregierung setzt sich bereits bei der Europäischen Kommission dafür
ein, die Empfehlung der Europäischen Kommission über nichtsystematische
Personenfahndungsabfragen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf
freien Personenverkehr genießen, im untergesetzlichen europäischen „Leitfaden
für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“ als gemeinsame europäische
Auslegung zu fixieren.
9. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Ratsdokument 16880/
14 und den dort fixierten informellen Empfehlungen für einen
gemeinsamen Ansatz bzw. eine gemeinsame Auslegung in Bezug auf die Kontrolle
von Personen, die das Unionsrecht auf freien Personenverkehr genießen
(Artikel 7 Absatz 2 des Schengener Grenzkodex)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 8 verwiesen.
10. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung denkbar, systematische
Sachfahndungsabfragen von Reisedokumenten und nichtsystematische
Personenfahndungsabfragen lediglich durch eine Änderung des
„Leitfadens für Grenzschutzbeamte“ (auch als „Schengen-Handbuch“
bezeichnet) rechtlich zu begründen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
11. Welche Bedingungen müssten hierfür eingehalten werden, und inwiefern
werden diese derzeit auf EU-Ebene beraten?
Die Empfehlungen der Europäischen Kommission und deren Fixierung im
europäischen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“ sind
Gegenstand der fortwährenden Erörterungen auf europäischer Ebene. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
12. Inwiefern hält die Bundesregierung eine Prüfung zur Machbarkeit und
zum Nutzen erweiterter systematischer Sachfahndungsabfragen von
Reisedokumenten und nichtsystematischer Personenfahndungsabfragen für
erforderlich?
Die Bundesregierung ist bei Vorhaben auf EU-Ebene darauf bedacht, dass die
Aspekte Machbarkeit, Nutzwert und Mehrwert von Maßnahmen berücksichtigt
werden. Unbestritten dürfte sein, dass in Anbetracht zahlreicher
Ausschreibungen von Personen und Sachen in polizeilichen Dateien eine erhöhte
Fahndungsintensität bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen einen Mehrwert
für die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union
darstellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/403313. Wo, wie und von wem wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
geprüft, ob erweiterte systematische Sachfahndungsabfragen von
Reisedokumenten und nichtsystematische Personenfahndungsabfragen
Rechtsänderungen erforderlich machen?
Das Initiativrecht für eine Änderung des Schengener Grenzkodex obliegt der
Europäischen Kommission. Im Übrigen ist die Intensivierung von
Fahndungsabfragen bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen Gegenstand der
fortwährenden Erörterungen auf europäischer Ebene, um grenzüberschreitende
Reisebewegungen von sogenannten Foreign Fighters frühzeitig erkennen und
verhindern zu können.
14. Worin könnten aus Sicht der Bundesregierung auf EU-Ebene festgelegte
gemeinsame Risikoindikatoren bestehen, um erweiterte systematische
Sachfahndungsabfragen von Reisedokumenten und nichtsystematische
Personenfahndungsabfragen an den Außengrenzen der Europäischen
Union durchzuführen?
a) Welche Angaben zu Alter, Geschlecht, Herkunft,
Religionszugehörigkeit, Gepäck und Aussehen der Reisenden hält die Bundesregierung
derzeit als Risikoindikatoren für geeignet?
b) Inwiefern könnten diese Risikofaktoren aus Sicht der Bundesregierung
auch „Reisegewohnheiten“ enthalten?
Die Fragen 14, 14a und 14b werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Parlaments ist zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin
angelegt. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt,
die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich
kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen
Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]).
Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die
notwendige Wahrung der Integrität der internationalen Zusammenarbeit der
Bundesrepublik Deutschland notwendig. Eine Veröffentlichung steht der
vertrauensvollen Zusammenarbeit in der EU entgegen und kann diese nachhaltig
negativ beeinflussen. Um gleichwohl dem parlamentarischen
Informationsanspruch nachzukommen, wird eine Einstufung der Antworten der
Bundesregierung auf die Fragen 14, 16 und 17 mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) vorgenommen und in Anlage
übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
15. Auf welche Weise könnten die Risikoindikatoren aus Sicht der
Bundesregierung in der zukünftigen Praxis auch über die Auswertung von
Fluggastdaten (Passenger Name Records – PNR – oder Advance Passenger
Information) überprüft bzw. abgeglichen werden?
Gemäß Artikel 4, Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii des Richtlinien-
Entwurfs über die Verwendung von Fluggastdaten (PNR) zur Bekämpfung von Ter-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/4033 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderorismus und schwerer Kriminalität (in der vom Rat mehrheitlich gebilligten
Fassung von April 2012 – Ratsdok. 8448/2/12) darf die jeweilige PNR-
Zentralstelle der Mitgliedstaaten die PNR-Daten anhand von im Voraus festgelegten
Risikokriterien überprüfen. Als solches Prüfkriterium kommt z. B. eine
auffällige Reiseroute in Kampfgebiete von Terroristen in Betracht. Bei API-Daten
(Advance Passenger Information) ist der Datenkranz weitaus enger (im
Wesentlichen nur Daten aus den Personaldokumenten) als bei den PNR-Daten und API-
Daten sind grundsätzlich kurz nach Ankunft bereits wieder zu löschen. Vorab
zum Zwecke der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
übermittelte API-Daten ermöglichen auf Grundlage allgemeiner und/oder
konkreter polizeilicher Erkenntnisse und Erfahrungen Reisende für eine gezieltere
Einreisekontrollen vorzusehen.
16. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung die gemeinsamen
Risikoindikatoren bereits auf EU-Ebene festgelegt, und inwiefern ergeben
sich hierbei Hindernisse?
a) Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung im Januar 2015 an
Expertentreffen zu gemeinsamen Risikoindikatoren teilgenommen, und
welche Vereinbarungen hinsichtlich einer gemeinsamen Liste wurden dort
getroffen?
b) Welche weiteren Ämter, Agenturen und Gremien der Europäischen
Union oder sonstigen Beteiligten arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Bestimmung der Risikoindikatoren zusammen?
c) Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein Konsens über den
Ansatz bzw. die Auslegung zu erwarten?
Die Fragen 16 und 16a bis 16c werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Parlaments ist zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin
angelegt. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt,
die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich
kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen
Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung als
Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die notwendige Wahrung der
Integrität der internationalen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland
notwendig. Eine Veröffentlichung steht der vertrauensvollen Zusammenarbeit in
der EU entgegen und kann diese nachhaltig negativ beeinflussen. Um
gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, wird eine
Einstufung der Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 14, 16 und 17 mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 3
Nummer 4 VSA vorgenommen und in Anlage übermittelt, die nicht zur
Veröffentlichung bestimmt ist.*
d) Wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung darüber beraten
werden, ob das Schengen-Handbuch zu ändern ist?
Das weitere Vorgehen der Europäischen Kommission bleibt abzuwarten.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/403317. Welche Angaben hat die Bundesregierung in einer Stellungnahme zu
einem bereits existierenden Entwurf einer Risikoindikatoren-Liste
gemacht?
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Parlaments ist zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin
angelegt. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt,
die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich
kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen
Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung als
Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die notwendige Wahrung der
Integrität der internationalen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland
notwendig. Eine Veröffentlichung steht der vertrauensvollen Zusammenarbeit in
der EU entgegen und kann diese nachhaltig negativ beeinflussen. Um
gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, wird eine
Einstufung der Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 14, 16 und 17 mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 3
Nummer 4 VSA vorgenommen und in Anlage übermittelt, die nicht zur
Veröffentlichung bestimmt ist.*
18. Auf welche Weise hat sich die Bundesregierung selbst seit dem Jahr 2013
dafür eingesetzt, das Schengen-Handbuch oder den Schengener
Grenzkodex in Bezug auf nichtsystematische Personenkontrollen zu ändern?
Die Bundesregierung hat sich auf den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Grenze
am 19./20. November 2014, am 11. Dezember 2014 und 23. Januar 2015 dafür
eingesetzt, dass die Empfehlung der Europäischen Kommission für
nichtsystematische Fahndungsabfragen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf
freien Personenverkehr genießen, bei Grenzkontrollen an den Schengen-
Außengrenzen in den „Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“
aufgenommen wird. Etwaige Rechtsänderungen beim Schengener Grenzkodex
obliegen der Europäischen Kommission, die insoweit das Initiativrecht hat.
19. Auf welchen Sitzungen von Ratsarbeitsgruppen der Europäischen Union
wurde dies nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 und
2015 thematisiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. Inwiefern nehmen Bundesbehörden schon jetzt systematische Kontrollen
an den deutschen Außengrenzen der Europäischen Union vor?
a) Wo und von wem werden diese Kontrollen vorgenommen?
b) Inwiefern erfolgen diese Kontrollen auf der Grundlage von
Risikobewertungen bzw. Risikoindikatoren, und worin bestehen diese?
c) Wann und von wem wurden diese Risikobewertungen bzw.
Risikoindikatoren erstellt?
d) Sofern bereits Risikobewertungen bzw. Risikoindikatoren existieren,
welche Angaben machen diese konkret zu Alter, Geschlecht, Herkunft,
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/4033 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeethnischer Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Gepäck und
Aussehen der Reisenden?
e) Welche Datenbanken werden bei den Kontrollen im Regel- und
Ausnahmefall abgefragt?
Die Fragen 20 und 20a bis 20e werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
21. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern auch das
SIRENE-Handbuch hinsichtlich des erwünschten Aufspürens
„ausländischer Kämpfer“ geändert werden soll bzw. wurde?
Mit Durchführungsbeschluss vom 29. Januar 2015 wurde das SIRENE-
Handbuch geändert. Bei Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss
(verdeckte oder gezielte Kontrolle) sieht das SIRENE-Handbuch jetzt die
Möglichkeit vor, dass das SIRENE-Büro im Trefferfall unverzüglich zu kontaktieren ist.
Zudem wurde diese Anweisung an den Anfang gestellt (vgl. Annex 3 zum
Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission 2013/115/EU).
Desweiteren ist beabsichtigt, dass künftig Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS-II-
Ratsbeschluss für Personen oder Objekte um die Art der Straftat ergänzt werden
können. Als eine Art der Straftat wird es den Hinweis „terrorismusbezogene
Aktivität“ geben.
22. Was ist der Bundesregierung aus Diskussionen in Ratsarbeitsgruppen
darüber bekannt, welche weiteren Staaten Änderungen im Passgesetz oder
anderen Ausweisgesetzen vornehmen, um „ausländische Kämpfer“ am
Reisen zu hindern, bzw. inwiefern handelt es sich dabei um ein europaweit
abgestimmtes Vorgehen?
Es ist durchaus üblich, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Rahmen der Sitzungen der Ratsarbeitsgruppen über jeweilige aktuelle nationale,
auch gesetzgeberische Maßnahmen austauschen. Es ist nicht ausschließen, dass
in diesem Zusammenhang etwaige Änderungen in den Passgesetzen anderer
Staaten der Europäischen Union angesprochen worden. Ein EU-weit
abgestimmtes Vorgehen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/3673 vom 2. Januar 2015 verwiesen.
23. Inwiefern und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung vor der
Änderung des Pass- bzw. Personalausweisgesetzes zur Einziehung von
Ausweisdokumenten Überlegungen angestellt, ob sich die an der Ausreise
gehinderten Personen durch die Zwangsmaßnahme erst recht
„radikalisieren“ und militante Aktionen im Inland statt im nichteuropäischen Ausland
verüben könnten?
Die Bundesregierung hat hierzu intensive Überlegungen angestellt. Als
Ergebnis dieser Überlegungen verfolgt die Bundesregierung einen ganzheitlichen
Interventionsansatz. Dieser reicht von der Beratung als Maßnahme der
Deradikalisierung bis zu gesetzgeberischen Maßnahmen, u. a. den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines
Ersatzpersonalausweises und Änderung des Passgesetzes.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/403324. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob und wann eine neue
Kategorie für „ausländische Kämpfer“ oder „gesuchte Djihadisten“ im
Schengener Informationssystem (SIS II) eingerichtet werden soll?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass diese ausdrücklichen Kategorien
aufgenommen werden sollen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21
verwiesen.
25. Welche Kategorien existieren nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
jetzt im SIS II?
Im SIS II existieren für den Bereich der Personenfahndung folgende
Ausschreibungskategorien:
● Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder
Auslieferungshaft (Artikel 26 SIS-II-Ratsbeschluss)
● Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem
Gerichtsverfahren gesucht werden (Artikel 34 SIS-II-Ratsbeschluss)
● Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten
Kontrolle (Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss)
● Ausschreibungen von vermissten Personen (Artikel 32 SIS-II-Ratsbeschluss)
● Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung (Artikel 24 SIS-II-Ratsverordnung).
Für den Bereich der Sachfahndung bestehen folgende Kategorien:
● Sachfahndungsausschreibungen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten
Kontrolle (Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss)
● Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung im
Strafverfahren (Artikel 38 SIS-II-Ratsbeschluss).
26. Inwiefern müsste für eine neue Kategorie aus Sicht der Bundesregierung
der Ratsbeschluss der Europäischen Union zum SIS II und die
nachfolgende Verordnung geändert werden, und was ist der Bundesregierung über
entsprechende Anstrengungen bekannt?
Das Initiativrecht zur Unterbreitung von Legislativvorschlägen liegt bei der
Europäischen Kommission. Sie legt dem Parlament der Europäischen Union
und dem Rat einen Vorschlag für eine neue Fassung des SIS-II-Ratsbeschlusses
vor (Artikel 294 Absatz 2 und 15 Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union – AEUV). Der Bundesregierung sind derzeit keine Anstrengungen
der Europäischen Kommission zur Änderung des SIS-II-Ratsbeschlusses
bekannt.
27. Inwiefern könnte sich die Einrichtung einer solchen Kategorie aus Sicht
der Bundesregierung auch unterhalb der Schwelle von Rechtsänderungen
abspielen, und wie wäre dies konkret zu verstehen?
Die Einführung einer neuen Fahndungskategorie ohne Änderung des
Rechtsrahmens ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Drucksache 18/4033 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode28. Wie viele Personen würden Bundesbehörden nach gegenwärtigem Stand
in eine neue Kategorie für „ausländische Kämpfer“ oder „gesuchte
Djihadisten“ eintragen bzw. haben sie bereits dort eingetragen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Die Begriffe
„ausländische Kämpfer“ oder „gesuchte Djihadisten“ sind per Definition nicht spezifisch
abgegrenzt. Nach Schätzungen geht die Bundesregierung derzeit davon aus,
dass seit dem Jahr 2012 etwa 600 Personen die Bundesrepublik Deutschland
verlassen haben, um an Kampfhandlungen im Ausland teilzunehmen.
29. Welche Stelle wäre für eine Kategorie „ausländische Kämpfer“ oder
„gesuchte Djihadisten“ hinsichtlich der Datenpflege und Datenlöschung
zuständig, und wo wird diese angesiedelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Die Verantwortlichkeit für SIS-
Ausschreibungen – unabhängig von bereits vorhandenen oder zukünftig neu zu
schaffenden Kategorien – liegt im Übrigen immer bei der ausschreibenden
Behörde, die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die Ausschreibung
veranlasst hat.
30. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass einige Mitgliedstaaten
„durch technische Probleme daran gehindert“ seien, die systematische
Überprüfung von Reisedokumenten durchzuführen (
www.statewatch.org/
news/2014/nov/eu-foreign-fighters-16002-14.pdf), etwa weil deren
Reisedokumente nicht über eine maschinenlesbare Zone verfügen, deshalb
keine Datenbankabfrage durchgeführt werden kann und es in der Folge zu
Wartezeiten kommt?
Im Rahmen der Sitzung der Ratsarbeitsgruppe Grenze am 19./20. November
2014 hat die Europäische Kommission darauf hingewiesen, dass es bei
kombinierten Personen- und Sachfahndungsabfragen in einigen Mitgliedstaaten zu
technischen Problemen komme. Dies könne verlängerte Wartezeiten für
Reisende zur Folge haben. Sofern – mangels maschinenlesbarer Zone im
Reisedokument – eine manuelle Abfrage der Individualnummer in den
Sachfahndungsdateien erforderlich ist, dürfte grundsätzlich von einer Verlängerung der
Kontrollzeit auszugehen sein.
31. Um welche Mitgliedstaaten handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung dabei?
Zu anderen Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung keine belastbaren
Erkenntnisse vor. Ohne maschinenlesbare Zone im Reisedokument dürften – wie
bei der Antwort zu Frage 30 ausgeführt – generell manuelle Abfragen
erforderlich sein.
32. Was ist der Bundesregierung über den aktuellen Stand der von Mexiko
angekündigten Strafzahlungen für Fluglinien bekannt, die vorab keine PNR-
Daten übermitteln (Bundestagsdrucksache 18/1441)?
a) Welche Summe soll die Strafzahlung nach derzeitigem Stand betragen,
und ab wann soll sie erhoben werden?
b) Wann haben welche Beauftragte der Europäischen Union hierzu mit
welchem Ergebnis mit der mexikanischen Regierung verhandelt?
c) Inwiefern hat sich auch die Bundesregierung in diese Gespräche
eingebracht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4033Die Fragen 32 und 32a bis 32c werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Seit dem Jahr 2012 fordert Mexiko von allen Fluggesellschaften zusätzlich zu
den API-Daten die Übermittlung sogenannter Passenger Name Records (PNR).
Die Übermittlung der PNR-Daten ist für Fluggesellschaften aus der EU derzeit
jedoch rechtlich nicht möglich, da es an einer notwendigen Rechtsgrundlage für
die Übermittlung von PNR-Daten an Mexiko fehlt.
Die Bundesregierung konnte im Dezember 2013 erreichen, dass die Leiter der
Botschaften der EU-Mitgliedstaaten dieses Problem am 11. Dezember 2013 in
Mexiko-Stadt erörtert haben, was wiederum eine Demarche des Leiters der EU-
Delegation beim mexikanischen Amt für Steuer- und Zollverwaltung (SAT) zur
Folge hatte, bei der es gelungen ist, einen Aufschub bis Ende September 2014
zu erreichen. Die EU-Delegation in Mexiko-Stadt konnte dann im September
2014 einen weiteren Aufschub bis Ende 2014 erzielen und schließlich hat
Mexiko nach Informationen des Auswärtigen Amts eine „letztmalige
Verlängerung“ bis zum 31. März 2015 zugestanden.
Wegen der für das Jahr 2015 angedrohten Strafen (nach Angaben der Lufthansa
gegenüber dem BMI umgerechnet zwischen ca. 3 500 bis 5 200 Euro pro
Passagier sowie ca. 9 700 bis 14 500 Euro pro Flugzeug) hat die Bundesregierung das
Problem auch in der Ratsarbeitsgruppe COLAC immer wieder angesprochen,
damit die Europäische Kommission einen Aufschub der Sanktionen bis zur
Schaffung einer Rechtsgrundlage für die PNR-Datenübermittlung an Mexiko
erwirkt.
Die Bundesregierung hat in Brüssel zudem gefordert, das Thema nicht nur mit
der mexikanischen Fachbehörde, sondern auch auf politischer Ebene zu
erörtern. Diese Forderung hatte zur Folge, dass der Rat fortan auch den
Europäischen Auswärtigen Dienst in die Verantwortung nahm.
Anfang Dezember 2014 hat der Rat der Justiz- und Innenminister die
Europäischen Kommission nachdrücklich aufgefordert, mit Mexiko schnell Kontakt
aufzunehmen.
Daneben hat die Bundesregierung die PNR-Problematik mit Mexiko auch
bilateral aufgenommen.
Die Bundesregierung präferiert ausdrücklich eine europäische Lösung, nicht
zuletzt, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union zu
gewährleisten.
33. Was ist der Bundesregierung über Pläne bekannt, ein automatisiertes
System zur Identifizierung mittels Fingerabdrücke („Automated Fingerprint
Identification System“ – AFIS) in das SIS II aufzunehmen?
Nach hiesigen Erkenntnissen erwägt die Europäische Kommission ein
automatisiertes Fingerabdruck Identifizierungssystem (AFIS) in das SIS II
aufzunehmen. Die Europäische Kommission hat hierfür einen Fragebogen an die
Mitgliedstaaten zur Ermittlung des Anforderungsbedarfes verteilt. Im Auftrag der
Europäischen Kommission wird derzeit eine Studie des „Joint Research Centre“
zu den Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten eines solchen SIS-II-
AFIS erstellt.
a) Wie viele Fingerabdrücke sollten dabei verarbeitet werden?
Nach bisherigem Kenntnisstand sollen in einem künftigen SIS-II-AFIS jene
Fingerabdruckdaten recherchierfähig eingestellt werden, die bereits als ergänzende
Daten an einem Personendatensatz vorhanden sind. Inwieweit und in welchem
Drucksache 18/4033 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUmfang künftig Recherchen gegen diesen SIS-II-AFIS-Bestand realisiert
werden sollen, ist bislang nicht definiert. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 33
verwiesen.
b) Welchen Nutzen hätte ein solches System aus Sicht der
Bundesregierung, und wie hat sie sich hierzu positioniert?
Eine Überprüfung von Personen im SIS II ist bislang ausschließlich anhand ihrer
Alphanumerik (Personalien, Ausweisdokument etc.) möglich. Obgleich
Fingerabdruckdaten zu einigen Personendatensätzen existieren, können diese derzeit
nicht für Recherchezwecke genutzt werden, sondern ausschließlich für manuelle
Vergleiche. Der Hauptnutzen eines SIS-II-AFIS besteht in der Feststellung und
Identifizierung von fahndungsrelevanten Personen, die mit (legal oder illegal)
geänderten alphanumerischen Daten überprüft werden. Gleichzeitig würde ein
SIS-II-AFIS gewährleisten, dass Opfer eines Identitäten-Diebstahls einfacher
erkannt und nicht unnötig lange zu Überprüfungs- und Feststellungszwecken
festgehalten würden. In einem SIS-II-AFIS würden ausschließlich
Fingerabdrücke von Personen erfasst, zu denen eine schengenweite Ausschreibung
existiert.
c) Inwiefern würden sich aus Sicht der Bundesregierung mit einem AFIS
Synergieeffekte mit bereits vorhandenen daktyloskopischen
Datenbanken ergeben?
Synergieeffekte könnten sich insbesondere dann ergeben, wenn das in anderen
Datenbanken vorhandene daktyloskopische Material nutzbar wäre, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung und Personenüberprüfung
im SIS II vorliegen.
d) Inwiefern würde ein AFIS aus Sicht der Bundesregierung eine
Konkurrenz zu bestehenden oder geplanten Systemen (etwa dem System
„Intelligente Grenzen“) darstellen?
Eine Konkurrenz mit bestehenden oder geplanten Systemen ist aufgrund der
unterschiedlichen Zwecke nicht zu erwarten.
34. Was soll nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Upgrade auf das
SIS II mit den technischen Gerätschaften des SIS I und des SISNET
geschehen, und wer ist für die Deinstallation, den Verkauf oder die
Verschrottung von Anlagen zuständig?
Der Abbau der technischen Gerätschaften des SIS 1 wurde zum 29. Oktober
2014 auf Kosten von Frankreich abgeschlossen. Eine Inventarliste wurde unter
Anwesenheit von eu-LISA (IT-Agentur der Europäischen Union) vor der
Zerstörung erstellt. Österreich hat den Rückbau für das Backup-System ebenfalls
vorgenommen. Die technischen Gerätschaften des SISNET sind derzeit noch in
Betrieb.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]