[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4130
18. Wahlperiode 26.02.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3905 –
Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen sowie Software zur Bildersuche im zweiten Halbjahr 2014
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Berichte über die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre
untergraben das Vertrauen in die Freiheit des Internets und der
Telekommunikation. Aus Antworten der Bundesregierung aus früheren Anfragen geht
hervor, dass dies vor allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz
„Stiller SMS“, sogenannter WLAN-Catcher und IMSI-Catcher nimmt stetig
zu, die Ausgaben für Analysesoftware steigen ebenfalls
(Bundestagsdrucksache 18/2257). Das Bundeskriminalamt hat zwei verschiedene Trojaner
entwickelt und nutzt zeitgleich eine „Übergangslösung“. Der Trojaner zur
„Online-Durchsuchung“ kompletter Rechnersysteme befinde sich in
„Einsatzbereitschaft“ (Schriftliche Fragen 22 und 23 des Abgeordneten Andrej Hunko
auf Bundestagsdrucksache 18/2352). Ein weiteres System zum
ferngesteuerten Abhören von verschlüsselter Internettelefonie werde noch erprobt. Damit
verfügt die Behörde über mindestens drei verschiedene Trojaner. An deren
Entwicklung sind neben den Firmen CSC Deutschland GmbH und 4Soft
GmbH auch der Münchner Überwachungsspezialist ELAMAN GmbH
beteiligt. Viele weitere Details bleiben aber offen, andere sind gegenüber der
Öffentlichkeit als geheim eingestuft. Es ist beispielsweise unklar, in welchem
Umfang der Bundesnachrichtendienst oder die Zollkriminalämter Trojaner
einsetzen. Auch die Fähigkeiten zur Bildersuche in Polizeidatenbanken
werden weiterentwickelt, beispielsweise nutzt das Bundeskriminalamt immer
häufiger die Möglichkeit der Abfrage seiner Datenbestände mittels
Aufnahmen aus Überwachungskameras. Neuere Meldungen über Fähigkeiten in- und
ausländischer Geheimdienste sind weiterer Anlass zu großer Besorgnis:
britische, US-amerikanische, aber auch deutsche Behörden filtern anlasslos den
Telekommunikationsverkehr und durchsuchen diesen nach
Schlüsselbegriffen. Der frühere Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich,
rechtfertigte dies damit, dass es ein „Supergrundrecht“ auf Sicherheit gebe
(Bundestagsdrucksache 17/14714). Die Fragesteller erinnern demgegenüber daran,
dass das Grundgesetz kein Grundrecht auf Sicherheit kennt, und sind zudem
der Auffassung, dass Grundrechte nicht hierarchisiert werden können. Um das
gestörte Vertrauen in das Fernmeldegeheimnis wiederherzustellen, fordern die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Februar 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4130 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFragesteller weiterhin die Veröffentlichung entsprechender Informationen,
darunter auch aller Stichworte, die von Behörden, wie dem
Bundesnachrichtendienst, zur Durchsuchung digitaler Kommunikation genutzt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 6, 7, 10 und 11 in offener Form
ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit
der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen
Behörden und insbesondere mit deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden
stehen.
Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der von der
Kleinen Anfrage betroffenen Behörden, insbesondere der Nachrichtendienste, stellt
für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er
dient der Aufrechterhaltung der Effektivität ihrer Informationsbeschaffung
durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der ihnen
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen.
Dies würde für deren Auftragserfüllung erhebliche Nachteile zur Folge haben.
Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen und damit das Staatswohl gefährden. Die Antworten zu den Fragen 3,
6, 10, 11 sind daher gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“
eingestuft und liegen der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vor.
Die Antworten auf die Kleine Anfrage enthalten weiterhin Angaben zu
operativen Fähigkeiten und Methoden nachrichtendienstlicher Tätigkeit. Deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte könnte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der
VSA als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Dies betrifft teilweise die Antworten zu
den Fragen 7 bis 7d. Diese liegen der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages vor.
Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten darüber hinaus zum Teil
detaillierte Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten und
ermittlungstaktischen Verfahrensweisen der Behörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der
Ermittlungsbehörden gezogen werden.
Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der VSA als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dies betrifft im
Einzelnen ganz oder teilweise die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 7 und 10.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/41301. Wie oft haben welche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2014 von
WLAN-Catchern Gebrauch gemacht?
a) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte differenzieren in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung)?
b) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Die Fragen 1, 1a, 1b und 1d werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Mit Ausnahme des als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteils gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung, auf den verwiesen
wird, haben sonstige Bundesbehörden keine WLAN-Catcher eingesetzt.1
c) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche
Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr ergeben
(Bundestagsdrucksachen 17/14714 und 18/2257)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1.
August 2014 verwiesen. Gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 haben sich keine
Änderungen ergeben.
2. Welche Bundesbehörden haben im zweiten Halbjahr 2014 wie oft IMSI-
Catcher eingesetzt?
a) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
differenzieren)?
b) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
Die Fragen 2, 2a und 2b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundeskriminalamt (BKA) setzte im zweiten Halbjahr 2014 in 14
Ermittlungsverfahren sowie in einem Zielfahndungsverfahren einen IMSI-Catcher ein.
Es waren insgesamt 22 Personen betroffen.
Die Bundespolizei (BPOL) hat im zweiten Halbjahr 2014 in 25 Fällen einen
IMSI-Catcher eingesetzt. Über die Anzahl betroffener Personen und der
Ermittlungsverfahren liegen keine Angaben vor, da diese nicht statistisch erfasst
werden.
Die Zollverwaltung (Zoll) hat in 25 Fällen IMSI-Catcher eingesetzt. Von diesen
Maßnahmen waren insgesamt 25 Personen betroffen.
In Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofes wurden im zweiten Halbjahr 2014 insgesamt achtmal IMSI-Catcher in
acht Ermittlungsverfahren gegen acht Beschuldigte eingesetzt.
Mit Ausnahme des als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteils gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung, auf den verwiesen
wird, haben sonstige Bundesbehörden keine IMSI-Catcher eingesetzt.1
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/4130 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Bereich von Maßnahmen der Strafverfolgung der Polizeien und des
Zollfahndungsdienstes obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen der
zuständigen Staatsanwaltschaft. Bei den erwähnten Maßnahmen auf der Grundlage von
Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes handelt es sich in
vier Fällen um laufende Ermittlungsverfahren, bei denen die gesetzliche Frist
noch nicht abgelaufen ist, so dass die Betroffenen bisher nicht benachrichtigt
worden sind.
In den übrigen vier Fällen steht derzeit noch die Gefährdung des
Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung entgegen.
Zu Benachrichtigungen bei sonstigen Maßnahmen der Strafverfolgung sowie zu
Benachrichtigungen in sonstigen Fällen liegen der Bundesregierung keine
statistischen Informationen vor.
c) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Der Einsatz eines IMSI-Catchers zur Ermittlung der Gerätenummer eines
Mobilfunkendgerätes und der Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
des Standortes eines Mobilfunkgerätes darf nach § 100i der
Strafprozessordnung (StPO) von dem zuständigen Gericht nur angeordnet werden, wenn dies für
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der
beschuldigten Person erforderlich ist und der Verdacht des Vorliegens einer
Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung besteht. Die Ermittlung
der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer
einer solchen Straftat wird grundsätzlich als wesentlich eingeschätzt.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.2
d) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer
Produkte wurden seitens der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2014
Ausfuhrgenehmigungen für so genannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Im zweiten Halbjahr 2014 wurde dem Unternehmen Syborg
Informationssysteme eine Ausfuhrgenehmigung für die genannten Güter nach Montenegro
erteilt.
3. Wie viele Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ-
Maßnahmen) hat das Bundeskriminalamt im zweiten Halbjahr 2014
durchgeführt?
Das BKA hat im zweiten Halbjahr 2014 551 TKÜ-Maßnahmen durchgeführt
(diese Angabe bezieht sich auf TKÜ-Maßnahmen, die im zweiten Halbjahr 2014
begonnen wurden).
a) Welche Bundesbehörden betreiben an welchen Standorten und in
welchen Abteilungen eigene Server zum Ausleiten bzw. Empfangen von
Daten aus der TKÜ durch Betreiber von Telekommunikationsanlagen,
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4130bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem ersten Halbjahr
2014 ergeben (Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 3a auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1.
August 2014 verwiesen. Gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 haben sich – mit
Ausnahme des als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteils
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung, auf den insoweit verwiesen
wird – keine Änderungen ergeben.3
b) Welche Gesamtkosten von Auskunftsersuchen für TKÜ sind im zweiten
Halbjahr 2014 entstanden – soweit rekonstruierbar?
Mit Ausnahme des Inhalts des als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteils
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung, auf den hiermit verwiesen wird,
kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da keine systematische
Erfassung von Kosten im Sinne der Frage erfolgt.4
c) Welche Software zur Überwachung, Ausleitung, Analyse und
Verarbeitung ausgeforschter digitaler Kommunikation kommt bei den Polizeien
des Bundes sowie den In- und Auslandsgeheimdiensten der
Bundesregierung zur Anwendung, und welche Angaben kann die
Bundesregierung zu deren Funktionsweise machen, bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 ergeben
(Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Zur Erfassung und Aufbereitung der im Rahmen einer
Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Daten nutzen die Strafverfolgungsbehörden
der Zollverwaltung integrierte Fachanwendungen der Firma DigiTask GmbH
(DigiTask Lawful Interception Center), vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Computergestütztes
Aufspüren von unerwünschtem Verhalten im öffentlich Raum“ auf
Bundestagsdrucksache 18/707 vom 5. März 2014.
Darüber hinaus haben sich gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 3c auf
Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August 2014 keine Änderungen ergeben.
4. Inwiefern und auf welche Weise wird der Internetknoten DE-CIX bzw.
andere in Deutschland oder auch im Ausland befindliche, internationale
Schnittstellen von Glasfaserkabeln durch welche Bundesbehörden
überwacht, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu ergeben
(Bundestagsdrucksachen 17/14714 und 18/2257)?
Es haben sich keine Änderungen gegenüber den Angaben zum ersten
Halbjahr 2014 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August 2014
ergeben.
3 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
4 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/4130 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2014 vorgenommen (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)?
Das BKA hat im zweiten Halbjahr 2014 sieben Funkzellenabfragen
durchgeführt.
Die BPOL hat im zweiten Halbjahr 2014 weniger als 50 Funkzellenabfragen
durchgeführt.
Durch Behörden des Zollfahndungsdienstes wurden im zweiten Halbjahr 2014
27 Funkzellenauswertungen durchgeführt.
Sonstige Bundesbehörden haben im anfragegegenständlichen Zeitraum keine
Funkzellenauswertung durchgeführt.
a) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen?
Beim BKA waren fünf Personen und vier Ermittlungsverfahren betroffen. Für
die übrigen Behörden liegen keine Angaben vor, da diese dort nicht statistisch
erfasst werden.
b) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden
(bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Informationen vor.
c) Welche Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im
Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt?
Im erfragten Zeitraum wurden vom Ermittlungsrichter des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) keine Funkzellenabfragen angeordnet.
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Eine Funkzellendatenerhebung darf nach § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO von dem
zuständigen Gericht nur angeordnet werden, wenn der Verdacht des Vorliegens
einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung besteht und die
Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter
oder Teilnehmer einer Straftat von erheblicher Bedeutung wird in diesen Fällen
grundsätzlich als wesentlich eingeschätzt.
6. Inwiefern sind die Bundesministerien des Innern, der Verteidigung, der
Finanzen oder das Bundeskanzleramt mittlerweile in der Lage, Mikrofone
von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als
Abhöreinrichtungen zu nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, und
welche Soft- oder Hardware wird hierfür genutzt, bzw. welche Änderungen
haben sich gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 ergeben
(Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus haben sich keine
Änderungen gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 (siehe Antwort der Bundesregie-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4130rung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August 2014) ergeben.5
7. Welche weiteren Hersteller haben im zweiten Halbjahr 2014 an polizeiliche
oder geheimdienstliche Bundesbehörden Software zur computergestützten
Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen (auch testweise) geliefert, nach
welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt bzw.
welche Nutzung ist anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren
Abteilungen sind bzw. wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen
kommen bzw. kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung, bzw.
welche Änderungen haben sich gegenüber dem ersten Halbjahr 2014
ergeben (Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August
2014 verwiesen. Gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 haben sich – mit
Ausnahme des als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie des als „VS –
Vertraulich“ eingestuften Antwortteils gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung,
auf den insoweit verwiesen wird – keine Änderungen ergeben.6
a) Welche Kosten sind für Tests oder die Beschaffung entsprechender
Software entstanden?
Es wird auf den als „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.7
Darüber hinaus sind keine diesbezüglichen Kosten entstanden, da keine
entsprechenden Tests oder Beschaffungen durchgeführt wurden.
b) Auf welche Datensätze kann die etwaige, neu beschaffte Software
zugreifen, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese
jeweils genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind
darauf zugriffsberechtigt?
Es haben sich keine Änderungen gegenüber den Angaben zum ersten
Halbjahr 2014 auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7b der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August
2014 ergeben.
c) Inwiefern kann die Bundesregierung mitteilen, ob die Anwendung von
Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen
im Vergleich zum Vorjahr zu- oder abnimmt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Gleichwohl
führen nach Einschätzung der Bundesregierung vor allem im Phänomenbereich
der Kinder- und Jugendpornografie steigende Kapazitäten bei digitalen
Speichermedien kombiniert mit dem tätertypischen „Sammelverhalten“ zu einer
stetig ansteigenden Anzahl der in der Zentralstelle zur Bekämpfung von
Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen pro Einzelfall auszuwer-
5 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
6 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
7 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/4130 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetenden Bilddateien. Neben diesem Anstieg der Anzahl der Bilder im Einzelfall
ist ein kontinuierlicher Anstieg der Fallzahlen festzustellen, sodass im Ergebnis
die Anzahl der Bildabgleiche pro Jahr steigend ist.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.8
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen bzw. inwiefern lässt sich dies überhaupt
rekonstruieren?
Der Abgleich von kinder- und jugendpornografischen Dateien ist im Rahmen
der polizeilichen Strafverfolgung unverzichtbarer Bestandteil der
Sachbearbeitung und ist grundsätzlich in allen Vorgängen durchzuführen, in denen kinder-
und jugendpornografisches Material festgestellt wurde. Über die Abfrage in der
Bildvergleichssammlung kann festgestellt werden, ob es sich um neues oder
bereits bekanntes und ggf. bereits identifiziertes kinder- und
jugendpornografisches Material handelt. So können Doppelarbeit, unnötige Eingriffe (zum
Beispiel durch Fahndungsmaßnahmen) und eine erneute Viktimisierung der Opfer
vermieden werden.
8. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur
kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur
Anwendung (bitte nach Vorgangsbearbeitung, kriminalistische Fallbearbeitung
aufschlüsseln), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem ersten
Halbjahr 2014 ergeben (Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August
2014 verwiesen.
a) Welche Kosten sind den Bundesbehörden im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die
Beschaffung, Anpassung, den Service und die Pflege der Software im zweiten
Halbjahr 2014 entstanden?
Die Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Bundesbehörden können
mangels hierzu geführter Statistiken nicht beziffert werden.
BKA:
Kosten für das Fallbearbeitungssystem INPOL-Fall und das
Vorgangsbearbeitungssystem VBS werden nicht statistisch erfasst und können daher nicht
beziffert werden. Im zweiten Halbjahr 2014 sind für das Fallbearbeitungssystem
b-case Kosten in Höhe von ca. 298 000 Euro und für das
Vorgangsbearbeitungssystem KISS Kosten in Höhe von ca. 700 000 Euro entstanden.
BPOL:
Im zweiten Halbjahr 2014 sind bei der BPOL für die Beschaffung, Anpassung,
den Service und die Pflege von @rtus Bund 410 136 Euro und für b-case
354 766 Euro entstanden.
8 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4130Zoll:
Im Zollfahndungsdienst sind für die Beschaffung, Anpassung, den Service und
die Pflege des IT-Systems INZOLL im zweiten Halbjahr 2014 Kosten in Höhe
von 465 612 Euro angefallen.
Für die Beschaffung, Anpassung, den Service und die Pflege des IT-Systems
ZenDa-ProFiS der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind im zweiten Halbjahr
2014 insgesamt 573 255 Euro angefallen.
b) Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions GmbH
(auch „Zusatzmodule“) wurden für welche Behörden und welche
Einsatzzwecke beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber
dem ersten Halbjahr 2014 ergeben (Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Im Oktober 2014 erteilte das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des
Innern den Zuschlag im Vergabeverfahren zum Aufbau der Zentralkomponente
des Polizeilichen Informations- und Analyseverbunds – Operativ-zentral beim
BKA an die Firma rola Security Solutions.
Die BPOL hat verschiedene Einsatzfunktionalitäten beschafft, die zur
Anlieferung an den Polizeilichen Informations- und Analyseverbund – Operativ-zentral
dienen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu Frage 8b auf
Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August 2014 verwiesen.
c) Inwiefern und wofür werden Anwendungen von der Firma rola Security
Solutions GmbH auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der
Bundesregierung genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem
ersten Halbjahr 2014 ergeben (Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Es haben sich keine Änderungen gegenüber den Angaben zum ersten
Halbjahr 2014 in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 8c der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August
2014 ergeben.
9. Welche neueren Details kann die Bundesregierung zur Einrichtung des
Kompetenzzentrums Informationstechnische Überwachung (CC ITÜ), dort
eingesetztem Personal, Aufgabenbereichen oder Finanzmitteln mitteilen
(Bundestagsdrucksachen 17/14714 und 18/2257)?
Die vom Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages bewilligten 30 Stellen
für das Kompetenzzentrum Informationstechnische Überwachung (CC ITÜ)
sind derzeit bis auf zwei Stellen besetzt.
a) In welcher Höhe war das CC ITÜ im Jahr 2014 mit Finanzmitteln
ausgestattet, und wie ist der Haushaltansatz für das Jahr 2015?
b) Wie verteilen sich die Finanzmittel vom Jahr 2014 auf die Beschaffung
bzw. Programmierung von Überwachungssoftware nach Maßgabe der
gesetzlichen Befugnisse, bei denen es sich nach Ansicht der Fragesteller
um staatliche Trojaner handelt (Bundestagsdrucksache 18/2257) sowie
andere Soft- und Hardware zur „informationstechnischen
Überwachung“, und um welche Anwendungen handelt es sich dabei konkret?
Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet.
In den Bundeshaushalten für die Jahre 2014 und 2015 erhielt bzw. erhält das
Bundeskriminalamt eine bedarfsgerechte Veranschlagung der personellen und
finanziellen Ressourcen, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben be-
Drucksache 18/4130 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenötigt. Die Ausgaben für das CC ITÜ als originärer Aufgabenbereich werden
aus den vorhandenen Haushaltsansätzen getragen und nicht gesondert erfasst.
Die sich aus steigenden Anforderungen an die Qualität und Quantität der
Aufgabenwahrnehmung möglicherweise ergebenden zusätzlichen Bedarfe an
Haushaltsmitteln macht das Bundeskriminalamt regelmäßig in den regulären
Verfahren der Haushaltsaufstellung geltend. Für das CC ITÜ wurden in den Haushalten
2014 und 2015 keine zusätzlichen Haushaltsmittel veranschlagt.
c) Welche Akteure (Ämter, Behörden, Institute, Firmen, Stiftungen etc.)
wurden im zweiten Halbjahr 2014 (auch zwischenzeitlich) in deren
Entwicklung und Anwendung eingebunden, bzw. welche Änderungen
haben sich gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 ergeben
(Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Gegenüber der Darstellung auf den Bundestagsdrucksachen 17/14714 vom
6. September 2013 bzw. 18/2257 vom 1. August 2014 hat sich zwischenzeitlich
folgende Änderung ergeben: Die Unterstützung durch das Land Hessen wurde
beendet.
d) Welche Firmen oder Institute haben in welchem Zusammenhang eine
unterstützende und beratende Funktion wahrgenommen?
Es haben sich keine Änderungen gegenüber den Angaben zum ersten
Halbjahr 2014 in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 9d der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August
2014 ergeben.
10. Wie oft haben welche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2014
Trojanerprogramme eingesetzt?
a) Welches der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“,
Trojaner zur „Onlinedurchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kam
dabei jeweils zur Anwendung?
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Frage teilweise nicht offen beantwortet werden kann. Die
erbetene Antwort nach der Anzahl der durch den Bundesnachrichtendienst (BND)
eingesetzten Überwachungssoftware ist geheimhaltungsbedürftig. Die Antwort
enthält Informationen zur Arbeitsweise und zu der eingesetzten
nachrichtendienstlichen Methodik des BND. Hier sind insbesondere die
Aufklärungsaktivitäten des BND betroffen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes stellt für die erfolgreiche
Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar und dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität der Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten
Informationen. Der Schutz der Aufklärungsfähigkeit des BND dient daher dem
Staatswohl. Es steht zu befürchten, dass durch das Bekanntwerden der erfragten
Informationen ein Nachteil für die Auftragserfüllung eintreten könnte.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4130Bereits die Information, ob bzw. in welchem Umfang der BND
Überwachungssoftware einsetzt, kann zu einer wesentlichen Schwächung der
Aufgabenerfüllung führen. Die Offenlegung dieser Informationen kann mithin die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen. Aus diesem Grund sind die Informationen als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft.9
Die weitere Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form
nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage-
und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls im Verfassungsrang stehende schutzwürdige
Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Mit einer substantiierten Beantwortung
dieser Fragen würden Einzelheiten zur Methodik des BND benannt, die die
weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der
technischen Aufklärung gefährden würden.
Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu nachrichtendienstlichen Verfahren zur
Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen
im Ausland im Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende
Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die
technische Ausstattung und das Aufklärungspotential des BND zulassen. Dadurch
könnte die Fähigkeit des BND, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege
der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ
beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung
ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die
Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen
oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken
auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland
drohen. Derartige Erkenntnisse dienen insbesondere auch der Beurteilung der
Sicherheitslage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses
Material wäre eine solche Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt
möglich, da das Sicherheitslagebild zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von
Informationen, die durch die technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt
wird. Das sonstige Informationsaufkommen des BND ist nicht ausreichend, um
ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der
technischen Aufklärung zu kompensieren.
Insofern birgt eine Offenlegung der erfragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten des BND
bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche
Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische
Fähigkeiten des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der
Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des
BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland,
die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes) – nicht
mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der erfragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz
im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die
Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die erfragten Inhalte
beschreiben die technischen Fähigkeiten des BND so detailliert, dass eine Be-
9 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/4130 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie
Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten
Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information
wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse des BND zurückstehen.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.10
Durch die Bundeswehr, die Zollverwaltung, das BKA, die BPOL, das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und in Umsetzung von Beschlüssen des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes wurde im erfragten Zeitraum keine
Überwachungssoftware im Sinne der Frage eingesetzt.
11. Welche Bundesbehörden sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage,
an Mobiltelefone sogenannte Stille SMS zum Ausforschen des Standortes
ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von
Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem
ersten Halbjahr 2014 ergeben (Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 (siehe Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2257
vom 1. August 2014) haben sich – mit Ausnahme des als „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteils gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung, auf den
insoweit verwiesen wird – keine Änderungen ergeben.10
a) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im
zweiten Halbjahr 2014 jeweils versandt (bitte bezüglich des
Zollkriminalamtes nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?
(*) Für den Bereich des Zollfahndungsdienstes wird auf den als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.11
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Für das BKA, die BPOL und den GBA ist eine Aufschlüsselung im Sinne der
Frage nicht möglich.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.11
10 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Jahr BfV BKA BPOL MAD Zoll
2. Halbjahr
2014
142 108 26 915 39 409 0 (*)
11 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4130c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Informationen vor. Auf die
Antwort zu Frage 11b wird verwiesen.
Ergänzend wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.12
d) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche
Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem ersten Halbjahr 2014 ergeben
(Bundestagsdrucksache 18/2257)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1.
August 2014 und im Übrigen auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.12
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden erfolgt die Erhebung der Daten nach
dem Versenden einer „Stillen SMS“ im Rahmen von
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b StPO. Diese dürfen nur
angeordnet werden, wenn der Verdacht des Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne
des § 100a Absatz 2 StPO, die auch im Einzelfall schwer wiegt, besteht und die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der
betroffenen Personen auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre.
Die Ermittlung der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer schweren
Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO wird in diesen Fällen grundsätzlich
als wesentlich eingeschätzt.
12. Nach welchen, mehreren tausend Suchbegriffen durchforstet der
Bundesnachrichtendienst die digitale Telekommunikation im Rahmen seiner
„Strategischen Fernmeldeaufklärung“ (Bundestagsdrucksache 17/9640)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1.
August 2014 verwiesen.
12 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333]