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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Bekämpfung von illegaler und unregulierter Fischerei

Umsetzung der Verordnung EG 1005/2008 (IUU-Verordnung), Anlandung oder Anlieferung von Fisch und Fischereiprodukten mit Fangbescheinigung seit 2010, Übermittlung von Überprüfungen an Drittländer, Kriterien und Kontrollmaßnahmen im Rahmen des Risikomanagements, Personalausstattung, Entwicklung des Handels mit Fisch und Fischereiprodukten per Frachtcontainer in Deutschland und der EU, Einfuhrquote, Ausweitung der Vergabe von IMO-Nummern, Entwicklung eines internationalen Schiffsregisters<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

18.02.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/390802.02.2015

Bekämpfung von illegaler und unregulierter Fischerei

der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. Kirsten Tackmann, Wolfgang Gehrcke, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fischerei bezeichnet den Fischfang durch ein Schiff, eine Mannschaft oder ein Unternehmen ohne Lizenz entgegen gültiger Gesetze oder oberhalb zugestandener Fangmengen. Der jährlich durch globale illegale Fischerei generierte Umsatz beläuft sich auf 10 bis 20 Mrd. Euro, dies entspricht einem Anteil von etwa 19 Prozent aller Fänge weltweit. Illegale Fischerei stellt weltweit eine Gefahr für marine Ökosysteme und Menschen dar, die auf eine intakte Meeresumwelt angewiesen sind. In besonders gefährdeten Gebieten wie Westafrika führt illegale Fischerei dazu, dass Fischbestände sinken und somit regionalen Kleinfischern die Lebensgrundlage entzogen wird. Dies stellt auch der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Inkrafttretens der nationalen Bestimmungen zur Durchführung der IUU- und Kontrollverordnung auf die deutsche Fischereiwirtschaft und die Entwicklung der Fischbestände (Bundestagsdrucksache 18/3855 vom 26. Januar 2015) fest. Die Vereinten Nationen gehen davon aus, dass 96 Prozent der Fischbestände Westafrikas voll ausgeschöpft oder gar überfischt sind. Durch schwindende Bestände kommt es so häufig zu Übergriffen industrieller Fangschiffe auf lokale Kleinfischer.

Als der weltweit größte Importmarkt für Fisch und Fischereiprodukte kommt der Europäischen Union (EU) bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei eine zentrale Rolle zu. Innerhalb der EU nimmt wiederum Deutschland eine Sonderposition ein: Die Bundesrepublik Deutschland zählt nicht nur zu einem der Hauptimporteure für Fisch und Fischereiprodukte innerhalb der EU, sondern ist mit seinen Anlande- und Umschlaghäfen gleichzeitig zentraler Anlaufpunkt für Warensendungen aller Art weltweit. Aus diesen Gründen steht Deutschland besonders in der Verantwortung, wenn es darum geht, IUU-Fischerei und die damit einhergehenden sozialen, ökologischen und ökonomischen Probleme wirksam zu bekämpfen. Dabei wird heutzutage Fisch aus Drittländern außerhalb der EU kaum mehr direkt angelandet, sondern vor allem per Container oder Frachtflugzeug angeliefert. Diese Anlieferung von Fisch und Fischereiprodukten per Container setzt andere Kontrollmaßnahmen voraus, als es bei der direkten Anlandung von Frischfisch der Fall ist.

Dass illegal gefischter Fisch nach wie vor auf die EU-Märkte gelangt, hat mehrere Ursachen. Zum einen ermöglichen mangelhaft kontrollierte und verwaltete Fischereigebiete illegal operierenden Fischereifahrzeugen und deren Betreibern, straffrei zu agieren. Zum anderen ist aufgrund mangelnder Transparenz in der Versorgungskette eine Rückverfolgung der Fänge und den verarbeiteten Fischereiprodukten oft nicht möglich. Der Bericht der Bundesregierung auf Bundes- Drucksache 18/3908 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tagsdrucksache 18/3855 vom 26. Januar 2015 gibt hierzu an, dass die Ausgestaltung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der unternehmerischen Entscheidung obliegt und nur einige fischverarbeitende Unternehmen bereits entsprechende Systeme entwickelt haben.

Statt auf freiwillige unternehmerische Initiativen zu setzen, würde die rechtlich verpflichtende Einführung einheitlicher Schiffsnummern (Unique Vessel Identifier – UVI) ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz bedeuten. Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation – IMO) vergibt seit dem Jahr 1987 IMO-Nummern an Schiffe oder registrierte Schiffsbenutzer, um die maritime Sicherheit zu verbessern und gleichzeitig Umweltverschmutzung und Betrug zu verhindern. Die IMO-Nummer ist vergleichbar mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer: Ist sie einmal vergeben, ändert sie sich nicht mehr. Eine Studie des Fischereiausschusses der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) hat bestätigt, dass die IMO-Nummer als leicht verfügbare und kosteneffiziente Maßnahme für eine Identifizierung am besten geeignet ist. Daher hat die FAO eine Resolution unterstützt, IMO-Nummern bei Fischereifahrzeugen ab 100 Bruttoregistertonnen verpflichtend einzuführen.

Der Fischereiausschuss der FAO hat jedoch auch erkannt, dass IMO-Nummern alleine keine Transparenz herstellen können. Zusätzlich bedarf es eines internationalen Schiffsregisters für Fischereifahrzeuge, um die einheitlichen Schiffsnummern verwalten zu können. Die Europäische Kommission und Spanien haben sich ebenfalls bereits für die Entwicklung eines internationalen Schiffsregisters ausgesprochen und finanzielle Mittel dafür in Aussicht gestellt.

In der EU trat im Jahr 2010 die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates zur Bekämpfung von illegaler, nichtgemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Verordnung) in Kraft. Diese Verordnung beinhaltet wichtige Maßnahmen. Dazu zählen Importverbote für Fisch und Fischereiprodukte aus IUU-Quellen und die notwendige Vorlage von Fangbescheinigung für Fisch und Fischereiprodukte, die aus Drittstaaten eingeführt werden. Weiterhin fördert die Verordnung (VO) den Informationsaustausch zwischen beteiligten Institutionen der EU, der Mitgliedstaaten, der Flaggenstaaten und der Küstenstaaten, denn nur so können Überprüfungen der Ware oder der Fangbescheinigungen nach Artikel 17 effizient erfolgen. Ferner kann die Europäische Kommission nach Artikel 32 der Verordnung Handelsbeschränkungen für nichtkooperierende Drittländer beschließen, die sich nicht an den Zielvorgaben der IUU-Verordnung orientieren. Betroffene Drittstaaten sind und waren dabei Belize, Kambodscha, Fidschi, Guinea, Panama, Sri Lanka, Togo, Vanuatu, Korea, Ghana, Curacao, Philippinen und Papua Neuguinea. Gerade von den Philippinen und Papua Neuguinea bezieht die Bundesrepublik Deutschland einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Fischimporte (13 300 Tonnen bzw. 9 617 Tonnen im Jahr 2013, Statistisches Bundesamt).

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei. Allerdings berichtet die Studie „State of play regarding application and implementation of IUU Regulation“ (2014) über eine mangelnde einheitliche Umsetzung der IUU-Verordnung. Diese ist aber elementar für den Erfolg der Maßnahmen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Inwieweit hält die Bundesregierung den Fortschritt zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsländern für ausreichend?

2

Inwieweit hält die Bundesregierung den Prozess der Europäischen Kommission zur Verwarnung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 bis 33 der IUU-Verordnung für ausreichend, und wo sieht sie gegebenenfalls Optimierungsbedarf?

3

Wie viele Sendungen an Fisch und Fischereiprodukten wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in Deutschland bislang angelandet oder angeliefert, denen eine Fangbescheinigung beilag (bitte in absoluten Zahlen sowie Anteil an gesamter angelandeter und angelieferter Menge angeben)?

4

Wurden seit dem Jahr 2010 Sendungen von Fisch und Fischereiprodukten an der Einfuhr gehindert?

Wenn ja, aus welchem Grund und von welcher Behörde?

5

Wie viele Sendungen an Fisch und Fischereiprodukten wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in Deutschland bislang angelandet oder angeliefert, denen eine Fangbescheinigung aus einem nach Artikel 32 der IUU-Verordnung nichtkooperierenden Drittstaat beilag?

6

Wie viele Überprüfungen wurden nach Artikel 17 der IUU-Verordnung an Drittländer vor der Einfuhr von Sendungen an Fisch oder Fischereiprodukte übermittelt?

Wie viele Überprüfungen wurden an Drittländer übermittelt, die gemäß Artikel 31 bis 33 IUU-Verordnung als nicht kooperierendes Drittland eingestuft sind oder waren?

Wie werden die Ergebnisse dieser Überprüfung verwendet?

7

Welche Kriterien und Kontrollmaßnahmen wendet die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Risikomanagements zur Einfuhr von Fisch und Fischereiprodukten in die Bundesrepublik Deutschland an?

Welche zusätzlichen Kontrollmaßnahmen wendet sie für Fisch und Fischereiprodukte aus Ländern an, die gemäß Artikel 31 bis 33 der IUU-Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft sind?

8

Wie hat sich seit dem Jahr 2010 die Bedeutung des Handels mit Fisch und Fischereiprodukten per Frachtcontainer in Deutschland und nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU entwickelt?

9

Wie hoch ist die Quote der Einfuhren von Fisch und Fischereiprodukten per Container seit dem Jahr 2010 in Deutschland und nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU gewesen?

10

Wie hoch ist bzw. war die Quote der Einfuhren von Fisch und Fischereiprodukten per Container seit dem Jahr 2010 in Deutschland und nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU, die ihren Ursprung in Ländern haben, die von der Europäischen Kommission in Artikel 32 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer gelistet werden?

11

Über wie viel Personal und Ressourcen verfügen die zuständigen Behörden in Deutschland zur Kontrolle?

In welchem Umfang ist das zuständige Personal zur Erkennung von IUU- Fisch und IUU-Fischereiprodukten geschult oder ausgebildet?

Zieht die Handelsabwicklung per Frachtcontainer gegenüber direkten Fischanlandungen den Einsatz zusätzlichen Personals oder anderer Mittel mit sich?

12

Kann die Bundesrepublik Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung mit den derzeit eingesetzten Ressourcen ausreichende physische Kontrollen, Validierungen der Fangbescheinigungen sowie das erforderliche Risikomanagement sicherstellen, um den Import von Fisch und Fischereiprodukten aus IUU-Fischerei in die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (bitte begründen)?

13

Wie vielen Warensendungen an Fisch und Fischereiprodukten wurden gemäß Artikel 18 der IUU-Verordnung seit deren Inkrafttreten die Einfuhr verweigert?

Welcher Flaggenstaat war jeweils der Ursprung der Warensendungen?

Werden nach der Verweigerung weitere Schritte in Bezug auf den Flaggenstaat unternommen?

14

Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag einiger EU-Mitgliedstaaten (u. a. Schweden, Großbritannien, Dänemark), das derzeit papierbasierte System zur Fangbescheinigung durch ein einheitliches, EU-weites elektronisches System zu ersetzen?

15

Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um zu prüfen, ob deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger in IUU-Fischerei weltweit verwickelt sind?

Zu welchen Ergebnissen hat die Prüfung ggf. geführt, und welche geahndeten und schweren Verstöße konnte die Bundesregierung feststellen?

16

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Umsetzung der IUU-Verordnung weiter zu optimieren?

Wenn ja, welche?

Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, dass die Europäische Kommission weitere Maßnahmen ergreift, um die Umsetzung der IUU-Verordnung zu optimieren?

17

Inwieweit hält die Bundesregierung die Rolle der Europäischen Fischereikontrollbehörde (EFCA) in Bezug auf die EU-weite Umsetzung der IUU-Verordnung und, in diesem Zusammenhang, den Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten zu diesem Thema zu koordinieren, für ausreichend?

18

In welcher Form ist die Vergabe von IMO-Nummern in die deutsche Gesetzgebung verankert?

19

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag einiger anderer EU-Mitgliedstaaten, IMO-Nummern für die gesamte Fangflotte der EU zu vergeben?

20

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, IMO-Nummern verpflichtend für Fangschiffe zu vergeben, die Fisch und Fischereiprodukte in die EU einführen?

21

Wie plant die Bundesregierung, Fisch und Fischereiprodukte bis zum Schiff ohne IMO-Nummern nachzuverfolgen, mit denen Schiffe und deren Besitzerinnen oder Besitzer eindeutig identifiziert werden können?

22

Beabsichtigt die Bundesregierung, sich für die Entwicklung eines internationalen Schiffsregisters auf internationaler Ebene auszusprechen (bitte begründen)?

23

Beabsichtigt die Bundesregierung, sich mit finanziellen Mitteln an der Entwicklung eines internationalen Schiffsregisters zu beteiligen (bitte begründen)?

Berlin, den 30. Januar 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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