Polizeikontrollen im Zusammenhang der unerlaubten Einreise und Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Kerstin Kassner, Petra Pau, Martina Renner, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Europäische Kommission hat am 16. Oktober 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, wegen unzulässiger Binnengrenzkontrollen (Verstoß gegen Artikel 20 und Artikel 21a des Grenzkodex, siehe taz.die tageszeitung vom 22. Dezember 2015 „Brüssel rüffelt Grenzkontrollen“).
Die Abgeordnete Ulla Jelpke hatte im November 2012 die Europäische Kommission in einem Brief zu einem solchen Schritt aufgefordert. Sie verwies dabei auf das „Melki-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Juni 2010, mit dem genauere gesetzliche Regelungen zur Begrenzung von stichpunktartigen Binnengrenzkontrollen hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit gefordert werden, um das Prinzip einer unkontrollierten Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union (EU) auch in der Praxis sicherzustellen (vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11015). Solche Regelungen fehlen jedoch im deutschen Recht, im Gegensatz etwa zu den Niederlanden, wo es effektive quantitative Beschränkungen für solche Polizeikontrollen gibt (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012, C-278/12 PPU). Die Europäische Kommission teilte die vorgebrachten Bedenken und wandte sich an die deutschen Behörden; eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden.
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/3654, Antwort zu Frage 22) ergibt sich im Groben die Begründung der Kommission für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens: „Die Europäische Kommission hat rechtliche Bedenken gegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG erhoben. Nach Meinung der Europäischen Kommission soll die Norm hinsichtlich der Intensität und Häufigkeit von Kontrollen Beschränkungen vorgeben.“
Auf Nachfragen im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 17. Dezember 2014 erklärte die Bundesregierung, dass sie in Verhandlungen mit der Europäischen Kommission stehe und durch untergesetzliche Maßnahmen Zweifel an der Vereinbarkeit deutschen Rechts mit EU-Recht begegnen wolle. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht sie nicht (Bundestagsdrucksache 17/11015, Antwort zu Frage 14a).
Trotz mehrfacher Nachfragen ist die Bundesregierung nicht bereit, dem Deutschen Bundestag das Einleitungsschreiben der Europäischen Kommission im Wortlaut zur Verfügung zu stellen. Sie beruft sich dabei auf eine Lücke im Gesetz, das die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Parlament in Angelegenheiten der EU regelt (EuZBBG – Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union, hier §4 Absatz 6). Demnach sind die Abgeordneten über Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf eine fehlerhafte Umsetzung von EU-Richtlinien zu informieren. Die Bundesregierung zieht daraus den Schluss, dass eine solche Informationspflicht in Bezug auf eine fehlerhafte Umsetzung von Verordnungen (wie dem EU-Grenzkodex) nicht bestünde. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller offenkundig um eine ungewollte Gesetzeslücke, denn das EuZBBG sieht im Übrigen eine umfassende Unterrichtungspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag zu allen Vorgängen auf der EU-Ebene vor (§ 3 EuZBBG).
Im Jahr 2012 gab es in Deutschland 2,5 Millionen Personenkontrollen der Bundespolizei im grenznahen Raum zur Verhinderung unerlaubter Einreisen auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG; vgl. Bundestagsdrucksache 17/14569, Frage 14). Gut 20 000 Mal wurde im Jahr 2012 eine unerlaubte Einreise bzw. ein unerlaubter Aufenthalt festgestellt (ebd., zu Frage 15), auch infolge von Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG bzw. nach Durchsuchungen nach § 44 Absatz 2 BPolG.
Bei diesen Polizeikontrollen im grenznahen Raum geht es auch um die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität. Wesentliches Motiv ist auch die Bekämpfung von unerlaubten Grenzübertritten, die von Personen begangen werden, die als Asylsuchende in die EU eingereist sind. Sie müssen nach der Dublin-Verordnung im Land der Ersteinreise ihr Asylverfahren betreiben. Die Fahndung nach unerlaubt Einreisenden steht in der Kritik, Praktiken des „racial profiling“ bei Polizeikontrollen in Grenznähe zur Folge zu haben (vgl. Institut für Menschenrechte, Studie „Racial Profiling – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz“).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung den Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Kenntnisnahme des Einleitungsschreibens der Europäischen Kommission (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Ist die Bundesregierung inzwischen bereit, dem Deutschen Bundestag den Wortlaut des Einleitungsschreibens der Europäischen Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn nein, welche weiteren Ausführungen zum Inhalt des Schreibens und der rechtlichen und tatsächlichen Begründung lassen sich machen, und wurde in dem Schreiben insbesondere auch die Gefahr eines „racial profiling“ bei in ihrer Intensität und Häufigkeit nicht näher begrenzten Kontrollen thematisiert?
Wie ist der aktuelle Stand des Vertragsverletzungsverfahrens, und welche Schritte werden folgen (bitte ausführen)?
Wie soll die Vorgabe des EuGH im „Melki-Urteil“ nach gesetzlichen Regelungen zur Häufigkeit und Intensität von Kontrollen nachgekommen werden, wenn es die Bundesregierung laut Auskunft im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) dabei belassen will, untergesetzliche Regelungen zu treffen?
Wie soll bei untergesetzlichen Regelungen eine parlamentarische oder öffentliche Kontrolle sichergestellt werden, angesichts des Umstands, dass sich die Bundesregierung in der Vergangenheit trotz mehrfacher Nachfragen der Abgeordneten Ulla Jelpke (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12646, Schriftliche Frage 10, S. 6) geweigert hat, eine Weisung der Bundespolizeidirektion zu Kontrollen bei Flügen aus Griechenland im Wortlaut zur Verfügung zu stellen, obwohl angesichts der Presseberichterstattung über systematische Personenkontrollen bzw. Personenbefragungen (vgl. taz.die tageszeitung vom 18. September 2012 „Halten Sie ihren Pass bereit“) Zweifel daran bestanden, ob die Auskünfte der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/11015 zum Inhalt der Weisung zutreffend waren (bitte ausführen)?
In welchem Umfang hat die Bundespolizei im Jahr 2013 bzw. im Jahr 2014 (bitte differenziert darstellen) von § 22 Absatz 1a BPolG, § 23 Absatz 1 BPolG und § 44 Absatz 2 BPolG Gebrauch gemacht (bitte für die einzelnen Bundespolizeidirektionen jeweils nach Grenzgebiet, Inland und Flughäfen sowie nach Fortbewegungsmittel differenziert auflisten)?
In welchem Umfang wurden in den genannten Zeiträumen bei anlasslosen Befragungen oder Kontrollen der Bundespolizei (bitte jeweils auch nach der Rechtsgrundlage differenzieren) Verstöße welcher Art festgestellt, und wie viele Feststellungen betrafen insbesondere die Tatbestände unerlaubter Aufenthalt, unerlaubte Einreise bzw. sonstige Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz?
Wie verteilten sich jeweils Befragungen, Feststellungen zur Personenfahndung, zur Sachfahndung, zu strafrechtlichen Delikten und von unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt (bitte getrennt angeben) in den genannten Zeiträumen auf Grenzgebiet, Inland und Flughäfen?
Welches waren die zehn Hauptherkunftsländer bei Feststellungen von unerlaubter Einreise bzw. unerlaubtem Aufenthalt im Jahr 2013 und im Jahr 2014 durch die Bundespolizei (bitte nach Bundespolizeidirektion und Fortbewegungsmittel differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurde insgesamt im Jahr 2013 bzw. im Jahr 2014 ein Verdacht auf eine unerlaubte Einreise bzw. einen unerlaubten Aufenthalt durch die Behörden von Bund und Ländern festgestellt (bitte nach den Hauptherkunftsstaaten differenziert und für beide Jahre getrennt angeben)?
In welchem Umfang sind welche Strafen wegen unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts gegen wie viele Personen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren) in den Jahren 2013 bzw. 2014 (bitte getrennt angeben) verhängt worden?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach ihren Angaben im Durchführungszeitraum der Europäischen Polizeioperation Mos Maiorum in der Bundesrepublik Deutschland 2 664 Personen im Inland und 470 Personen an den Außengrenzen ohne Aufenthaltstitel bzw. Einreiseerlaubnis festgestellt wurden (Bundestagsdrucksache 18/3654), nach den Angaben aus dem Abschlussbericht Italiens aber 3 129 bzw. 509 Personen (Ratsdokument 5474/15)?
Zu welchen der Angaben auf Bundestagsdrucksache 18/3654 sind aufgrund von Nachmeldungen etc. gegebenenfalls noch weitere Korrekturen angezeigt?
Wie viele Einreiseverbote und Aufenthaltsverbote liegen derzeit gegen wie viele Personen vor (bitte auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten und dem Jahr der Verfügung differenzieren), und was lässt sich Genaueres über die Bereinigung des Ausländerzentralregisters in Bezug auf rechtswidrige Einreiseverbote infolge der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. September 2013 in der Sache Filev/Osmani) sagen (wie ging die Bereinigung vor sich, wie lange hat sie gedauert, wie viele Datensätze wurden überprüft bzw. bereinigt, welche Kosten sind entstanden, wie viele Behörden bzw. Personal waren beteiligt usw.)?