[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4154
18. Wahlperiode 27.02.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3997 –
Deutsche Zulieferungen an die Chemiewaffenprogramme
in Irak und Syrien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 18/750) schrieb das Auswärtige Amt, dass das Bekanntwerden von
Namen von Unternehmen, die am Aufbau des Chemiewaffenprogramms in
Syrien beteiligt waren, nicht hingenommen werden könne. Begründet wurde dies
unter Punkt 2b der Vorbemerkung der Bundesregierung mit möglichen
schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Firmen, falls deren Namen im
Zusammenhang mit den syrischen Chemiewaffen bekannt würden. Nun hat das
Magazin „DER SPIEGEL“ am 24. Januar 2015 („Was geht die das an?“) einen
Bericht veröffentlicht, demzufolge in bereits publizierten Dokumenten des
Auswärtigen Amts mehrere Firmennamen genannt werden, die am Aufbau des
syrischen Chemiewaffenprogramms beteiligt gewesen sein sollen. Somit ist die
ursprüngliche – von vornherein sehr fragwürdige – Begründung der
Bundesregierung für die Nichtnennung der Namen beteiligter Firmen entfallen. Auch
gab es keinerlei Reaktionen der Öffentlichkeit auf diese „SPIEGEL“-
Publikation – ebensowenig wie auf das Bekanntwerden der am irakischen
Chemiewaffenprogramm beteiligten Firmen vor 20 Jahren –, die Anlass für die von der
Bundesregierung unter Punkt 2b geäußerte Sorge geben könnte, dass „die
betroffenen Unternehmen Opfer von gezielten Kampagnen bis hin zu Anschlägen
und Übergriffen Dritter werden“ könnten.
In der Antwort zu den Fragen 8 bis 10 der genannten Kleinen Anfrage betont
die Bundesregierung, dass die Auslieferung der deutschen Güter
„überwiegend“ zu einem Zeitpunkt erfolgte, als hierfür noch keine
Genehmigungspflichten bestanden. Die Bundesregierung gibt jedoch keinerlei Auskunft
darüber, ob und wie viele Güter zu Zeitpunkten exportiert wurden, als noch keine
Genehmigungspflicht, jedoch bereits eine Meldepflicht bestand. Da
mittlerweile ein Jahr seit Beantwortung der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/750 vergangen ist, sollte der Bundesregierung mittlerweile bekannt
sein, ob bei den später gelieferten Gütern jeweils eine Genehmigung oder eine
Meldung vorlag.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. Februar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4154 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat ein hohes Interesse daran aufzuklären, ob deutsche
Unternehmen rechtswidrig Güter nach Syrien, Irak oder andere Länder exportiert
haben, die dort für die Herstellung chemischer Waffen verwendet wurden. Als
nach dem Beitritt Syriens zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) neue
Hinweise zu Lieferungen deutscher Unternehmen zum Syrischen
Chemiewaffenprogramm vorlagen, hat die Bundesregierung deshalb die ihr von der
Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OVCW) übermittelten
Informationen an den Generalbundesanwalt weitergeleitet, um eine umfassende
Untersuchung strafrechtlich relevanter Sachverhalte sicherzustellen. Nach jetzigem
Stand konnten durch die vom Zollkriminalamt im Auftrag der
Bundesanwaltschaft durchgeführten Abklärungen keine der in Frage kommenden Lieferungen
eindeutig identifiziert und den durch die OVCW übersandten Unterlagen
zugeordnet werden. Erst recht ergeben sich bisher keine tatsächlichen Anhaltspunkte
für ein strafrechtlich relevantes – insbesondere vorsätzliches – Verhalten
deutscher Beteiligter.
Eine solche nachträgliche Überprüfung von Exporten ist aber umso schwieriger,
je länger der Export zurückliegt. Sie ist für über und bis zu 30 Jahre
zurückliegende Lieferungen nur sehr eingeschränkt möglich. Zum einen sind Dokumente
und Unterlagen nicht mehr vorhanden, weil die Aufbewahrungsfristen sowohl
seitens der Unternehmen als auch der Behörden ausgelaufen sind und damals
keine automatisierten bzw. elektronischen Antragsverfahren existierten, anhand
derer Lieferungen heute noch nachzuverfolgen wären. Zum anderen sind
einzelne Unternehmen bzw. Unternehmensteile weiterverkauft bzw. mit anderen
Unternehmen verschmolzen worden.
Seit Mitte der 80er-Jahre wurden als Konsequenz der Erkenntnisse über
Lieferungen deutscher Firmen an Staaten, die Chemiewaffenprogramme unterhielten,
die Exportkontrollvorschriften und Genehmigungspflichten verstärkt und auch
eine Strafbewehrung bei Verstößen eingeführt. Im Mai 1984 beschloss die
Bundesregierung die Einführung der Genehmigungspflicht für die Ausfuhr
wichtiger chemischer Produkte, die als Vorstufe zur Produktion chemischer
Kampfstoffe dienen können, sowie im August 1984 die Einführung der
Genehmigungspflicht für Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsgegenstände für
Chemieanlagen durch Schaffung eines neuen Abschnitts D der Ausfuhrliste.
Für zehn westliche Staaten, unter ihnen die Bundesrepublik Deutschland, war
der Einsatz von Chemiewaffen im irakisch-iranischen Krieg in den 80er-Jahren
Anlass, die nationalen Exportkontrollen für Dual-Use-Chemikalien zu
koordinieren, Informationen über Beschaffungsmethoden auszutauschen und über
Möglichkeiten zur Eindämmung der Verbreitung von Chemiewaffen zu beraten.
Die Australische Gruppe (AG), die im Jahr 1985 gegründet wurde, ist das
internationale Exportkontrollregime für bestimmte Chemikalien und biologische
Agenzien sowie Dual-Use-Güter und Dual-Use-Technologien, die zur
Herstellung biologischer oder chemischer Waffen (BW- bzw. CW-Waffen) missbraucht
werden können. Ab Juli 1989 bis 1990 wurde die nationale deutsche
Genehmigungspflicht auf alle chemischen Vorprodukte der Warnliste der Australischen
Gruppe ausgeweitet. Auch das CWÜ, das im Jahr 1993 unterzeichnet wurde und
im Jahr 1997 in Kraft getreten ist, enthält als Anlagen die Listen von
Chemikalien, für die besondere Deklarations- und Verifikationsvorschriften gelten.
Für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, die durch die AG auf ihre Güterlisten
gesetzt wurden, gelten daher – anders als vor 30 Jahren – in Deutschland und den
anderen Staaten der AG umfangreiche Kontrollen und Genehmigungspflichten.
Der Einsatz von Chemiewaffen in Syrien im Jahr 2013 hat allerdings deutlich
gemacht, dass die internationale Aufmerksamkeit hier nicht nachlassen darf. Im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom November 2013 haben
sich daher die Koalitionsparteien darauf verständigt, Ausfuhren von Chemika-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4154lien und Anlagen mit doppeltem Verwendungszweck in Staaten, die dem CWÜ
nicht angehören, einer besonders strikten Kontrolle zu unterziehen. Diese wird
in Deutschland durch die Vorlage der entsprechenden Ausfuhranträge und
Voranfragen an den interministeriellen Ausfuhrausschuss sichergestellt, in dem die
Ressorts gemeinsam über diese sensitive Exportvorhaben beraten und sie unter
Einbeziehung aller verfügbaren, auch nachrichtendienstlichen Quellen kritisch
bewerten.
1. Welche deutschen Zulieferer, Produzenten oder Händler werden in den
Meldungen Syriens an die Organisation für das Verbot chemischer Waffen
(OPCW) bzw. in Berichten von UN-/OPCW-Inspekteuren in Syrien über
Chemiewaffenproduktionsstätten genannt (bitte unter Angabe der
gelieferten Güter und der belieferten bzw. unterstützten Anlagen für chemische
Waffen und Jahr)?
Die syrische Erstdeklaration, die damit verbundenen weiteren Dokumente (z. B.
Nachdeklarationen und die ursprünglichen Disclosures) und Fotos aus den
Inspektionen in Syrien sind mit dem Geheimhaltungsgrad „OPCW-Protected“
eingestuft, dem zweithöchsten Geheimhaltungsgrad der OVCW. Er entspricht
dem deutschen VS-Grad „VS-Vertraulich“. Eine Offenlegung hätte negative
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit
der OVCW und den Vertragsstaaten des CWÜ, da der vertragsgemäße
Informationsfluss auf Wahrung der vorgeschriebenen Vertraulichkeit beruht. Eine
Veröffentlichung wäre daher für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich (vgl. hierzu Nummer 2a der Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/750). Deshalb ist die Antwort zu Frage 1 als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft und zur
Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2. Werden in den Meldungen Syriens an die OPCW bzw. in Berichten von
UN- bzw. OPCW-Inspekteuren in Syrien auch deutsche Firmen, Zulieferer,
Produzenten oder Händler genannt, die Beiträge zum syrischen
Chemiewaffenprogramm auch nach der Einführung einer Meldepflicht bzw. einer
Genehmigungspflicht für die jeweiligen Güter in Deutschland geleistet
haben?
a) Wenn ja, um welche Güter in welchem Jahr handelt es sich?
b) Wenn ja, um welche Firmen, Zulieferer, Produzenten oder Händler
handelt es sich?
c) Wenn ja, lag in jedem Fall eine Meldung bzw. eine Genehmigung vor?
d) Falls die Bundesregierung keine Informationen darüber hat, wieso hat
sie in den vergangenen zwölf Monaten die vorliegenden Fakten und
Akten nicht daraufhin untersucht?
Die Lieferungen betreffen ganz überwiegend Ausfuhrvorgänge im Zeitraum von
1982 bis 1993. Sofern es sich bei diesen Lieferungen um zum damaligen
Zeitpunkt ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter gehandelt haben sollte, sind
etwaige Antragsunterlagen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) nicht mehr vorhanden, da diese in der Regel nach zehn Jahren
vernichtet werden. Ab dem Jahr 2000 weisen die Meldungen nur eine relevante
Lieferung aus. Bei diesem Vorgang aus dem Jahr 2004 lässt sich aufgrund der vagen
Güterbeschreibung in der syrischen Meldung nicht abschließend feststellen, ob
die Güter ausfuhrgenehmigungspflichtig waren. Chemikalienlieferungen
deutscher Firmen, die im Rahmen der seit Inkrafttreten des CWÜ im Jahre 1997
bestehenden Melde- und Genehmigungspflichten gemacht wurden, wurden eben-
Drucksache 18/4154 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefalls überprüft. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für Zulieferungen zur
Chemiewaffenproduktion in Syrien.
3. Welche eigenen Untersuchungen und/oder Recherchen hat die
Bundesregierung seit Übermittlung der OPCW-Berichte mit welchem jeweiligen
Ergebnis angestrengt?
Die von Syrien über die OVCW übermittelten Daten wurden einer Prüfung
unterzogen, ob zu den angegebenen Lieferzeiträumen Genehmigungspflichten für
die beschriebenen Lieferungen bestanden. Bei den Chemikalienlieferungen
steht fest, dass sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die betreffenden
Chemikalien noch nicht ausfuhrgenehmigungspflichtig waren. Eindeutige Feststellungen
zur Genehmigungspflicht der gelieferten Ausrüstungsgüter konnten hingegen
nicht getroffen werden, da die jeweiligen Güterbeschreibungen zu ungenau sind
und keinerlei technische Parameter enthalten.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (aus eigenen Quellen oder von
Seiten Dritter, zum Beispiel auch durch Schreiben von anderen
Regierungen oder Botschaften in Deutschland) darüber, ob die im „SPIEGEL“-
Artikel genannten Firmen bzw. deren Tochterfirmen möglicherweise oder
tatsächlich am Bau oder Betrieb von Anlagen zur Produktion von chemischen
Waffen in Syrien beteiligt waren (bitte unter Angabe der verschiedenen
Quellen und Hinweise)?
Die Antwort zu Frage 4 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen.
Bei der Gewinnung von Erkenntnissen sind die Nachrichtendienste auf
Nachrichtenzugänge angewiesen, die in besonderer Weise schutzwürdig sind. Sie
stellen das wichtigste Instrument eines Nachrichtendienstes zur
Informationsgewinnung dar und haben folglich eine überragende Bedeutung für die Erfüllung
des gesetzlichen Auftrags. Dies betrifft sowohl die Zusammenarbeit mit
menschlichen Quellen als auch mit anderen Nachrichtendiensten. Eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit ist dabei die Geschäftsgrundlage für jede
Kooperation. Eine öffentliche Bekanntgabe von solch schutzwürdigen Informationen
und ihrer Herkunft und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch
Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle
Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes
solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt.
Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen, auch wenn
sie auf diplomatischen Kanälen übermittelt wurden, die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen. Deshalb ist die Antwort auf die genannte Frage als Verschlusssache gemäß
der Verschlusssachenanweisung mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“
eingestuft und zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
5. Hat die Bundesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden in den Jahren
1978 bis 1986 deutsche Firmen darüber informiert, dass die Möglichkeit
bestünde, dass ihre Aktivitäten im Irak und/oder Syrien im Zusammenhang
mit einem irakischen und/oder syrischen Chemiewaffenprogramm stehen
könnten (wenn ja, bitte unter Angabe, welche Firmen wann, worüber, und
von wem informiert wurden)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4154 6. Wie waren die Reaktionen der jeweiligen Firmen auf die Warnungen der
Bundesregierung?
7. Trifft es zu (s. DER SPIEGEL 5/2015, S. 33), dass die Bundesregierung
Anfang der 80er-Jahre die Firma Karl Kolb GmbH & Co. KG bzw. Pilot
Plant aufgefordert hat, sich aus Samarra zurückzuziehen, und wenn ja,
warum?
8. Welche Vertreter der Bundesregierung traten wann mit der Firma Karl
Kolb bzw. Pilot Plant bezüglich dieser Angelegenheit in Kontakt?
9. Wurden die Aktivitäten der Firma Karl Kolb bzw. Pilot Plant in Samarra
nach der Aufforderung der Bundesregierung gesondert beobachtet (ggf.
unter Angabe der Dienststelle bzw. Dienststellen, Beobachtungszeitraum,
Erkenntnisinteresse)?
10. Welche Firmen außer Karl Kolb bzw. Pilot Plant hat die Bundesregierung
in den Jahren 1982 bis 1986 aufgefordert, sich aus Samarra oder von
anderen Standorten im Irak zurückzuziehen, weil dort möglicherweise eine
Chemiewaffenproduktion im Aufbau bzw. Ausbau war?
12. Trifft es zu (s. DER SPIEGEL 5/2015, S. 33), dass die Bundesregierung
im Jahr 1984 Unternehmen in Irak zum Abzug ihrer Angestellten aus
Samarra aufforderte, und wenn ja, welche Firmen wurden dazu warum,
wann, in welcher Form und von wem aufgefordert?
Die Fragen 5 bis 10 sowie 12 werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Hinweisen auf eine Beteiligung deutscher Unternehmen an Projekten zur
Herstellung von Chemiewaffen in Irak oder Syrien sind die damaligen
Bundesregierungen, soweit sie ihr vorlagen, in jedem Fall unverzüglich nachgegangen und
haben sich um Aufklärung bemüht. Sofern konkret auf Lieferungen bestimmter
Güter durch einzelne deutsche Unternehmen Bezug genommen wurde, hat die
damalige Bundesregierung die Firmen kontaktiert, über die Hinweise
unterrichtet und – falls die Lieferung noch bevorstand – sie gebeten, davon Abstand zu
nehmen.
Zur Frage der Beteiligung deutscher Firmen an irakischen Projekten zur
Herstellung chemischer Waffen lagen der Bundesregierung ab dem Jahr 1982 zunächst
in allgemeiner Form Informationen über ein irakisches C-Waffen-Programm
vor. Anfang Januar 1984 unterrichtete die US-Regierung die Bundesregierung
darüber, dass ihr Informationen vorliegen, wonach der Irak ein C-Waffen-
Programm betreibt und hierbei Ausrüstung für Versuchs- und Produktionsanlagen
für Nervengas bei einer namentlich genannten Firma gekauft hat.
Eine im März 1984 von der Bundesregierung veranlasste
Außenwirtschaftsprüfung bestätigte die Hinweise zunächst nicht. Die Bundesregierung hat sich
jedoch mehrfach gegenüber der Firma dafür eingesetzt, dass das Unternehmen
von der weiteren Durchführung des Projekts Abstand nimmt. Nach Inkrafttreten
des Abschnitts D in Teil I der Ausfuhrliste, mit dem die Ausfuhr von Anlagen
oder Anlagenteilen, die für die Herstellung von Giftgas geeignet sind, unter
Genehmigungspflicht gestellt wurde, erhielt die Firma für ausstehende und
nunmehr genehmigungspflichtige Restlieferungen keine Ausfuhrgenehmigungen.
Im Herbst 1986 verdichteten sich Informationen über die Beteiligung der
betreffenden Firma am irakischen C-Waffen-Programm. Die Staatsanwaltschaft
Darmstadt leitete Anfang November 1987 ein Ermittlungsverfahren gegen
Verantwortliche der Firmengruppe sowie weiterer Unternehmen ein.
Drucksache 18/4154 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Übrigen wird zu weiteren Einzelheiten auf den Bericht der Bundesregierung
über legale und illegale Waffenexporte in den Irak und die Aufrüstung des Irak
durch Firmen der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1991
(Bundestagsdrucksache 12/487) verwiesen, aus dem sich auch Hinweise auf
Ermittlungsverfahren in einem weiteren Fall ergeben.
11. Welche Firmen hat die Bundesregierung in den Jahren 1980 bis 1990
aufgefordert, sich aus Standorten in Syrien zurückzuziehen, weil dort
möglicherweise eine Chemiewaffenproduktion im Aufbau bzw. Ausbau war?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass deutsche
Firmen im fraglichen Zeitraum in Syrien Standorte unterhielten, an denen eine
Chemiewaffenproduktion im Aufbau war.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Drohungen eines
Drittlandes gegenüber möglichen Standorten chemischer Waffen in Syrien in
den 80er-Jahren oder später, und wurden entsprechend durch die
Bundesregierung Firmen in Syrien zum Abzug ihrer Angestellten aufgefordert,
und wenn ja, wer, in welcher Form, von wem, und wann?
Im Rahmen der Recherchen zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage haben
sich aus den gesichteten Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass es einen der
Fragestellung entsprechenden Sachverhalt gegeben haben könnte.
14. Plant die Bundesregierung angesichts der jüngsten Erkenntnisse über die
deutsche Beteiligung auch am syrischen Chemiewaffenprogramm die
Einrichtung einer Historiker-Kommission, um die deutsche Beteiligung an
der Entwicklung und Produktion von Chemiewaffen weltweit in den
letzten 100 Jahren – seit dem ersten großflächigen Einsatz von Chemiewaffen
durch Deutschland am 22. April 1915 in Ypern – zu untersuchen und
Handlungsempfehlungen für die Zukunft zu entwickeln?
Die Bundesrepublik Deutschland hat lange vor Unterzeichnung des
Chemiewaffen-Übereinkommens C-Waffen national geächtet und seit ihrem Bestehen keine
chemischen Waffen besessen. Die Bundesregierung hat sich maßgeblich für das
Zustandekommen des Chemiewaffen-Übereinkommens von 1993 eingesetzt. Es
ächtet chemische Waffen vollständig und stellt die Vernichtung vorhandener
Waffen und die Herstellung von Chemikalien, die sich für Waffenzwecke
eignen, unter internationale Kontrolle durch die Organisation für das Verbot
chemischer Waffen (OVCW). Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffen-
Übereinkommen und das Kriegswaffenkontrollgesetz haben das Totalverbot in
deutsches Recht umgesetzt. Parallel dazu hat die Bundesregierung alle ihr zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Mitwirkung und
Hilfestellung deutscher Firmen oder von Einzelpersonen an der Herstellung
dieser Waffen in anderen Ländern zu verhindern und sie für eine schon erfolgte
Beteiligung zur Rechenschaft zu ziehen. Beginnend ab Mitte der 80er-Jahre
wurden die Exportkontrollvorschriften und Genehmigungspflichten verstärkt und
auch eine Strafbewehrung bei Verstößen eingeführt und sukzessive verschärft
(auf die Ausführungen dazu in der Vorbemerkung wird verwiesen). Vor dem
Hintergrund dieses umfassenden nationalen und internationalen
Kontrollrahmens sieht die Bundesregierung keinen Bedarf, durch eine
Historikerkommission Handlungsempfehlungen für die Zukunft entwickeln zu lassen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/415415. Sind der Bundesregierung Straftaten bekannt, die seit dem Jahr 1980 in
Deutschland im Zusammenhang mit Protesten gegen vermeintliche oder
tatsächliche Zulieferungen für das irakische oder syrische Chemie- oder
Biowaffenprogramm begangen wurden (bitte unter Nennung der
Einzelfälle und Daten)?
a) Wenn ja, wie viel Sachschaden ist bei diesen Straftaten insgesamt
entstanden?
b) Wie viele Personen sind bei diesen Straftaten zu Schaden gekommen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
16. Welche Fälle von „gezielten Kampagnen“ gegen Unternehmen oder
Einzelpersonen im Zusammenhang mit den Protesten gegen deutsche
Zulieferungen an das irakische und/oder syrische Chemie- und/oder
Biowaffenprogramm sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
17. Wie viele strafrechtliche Ermittlungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund dieser „gezielten Kampagnen“ aufgenommen, etwa
wegen Rufschädigung etc.?
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den rechtlichen Umgang
vermeintlicher Opfer derartiger „gezielter Kampagnen“, und/oder steht sie
im Austausch mit vermeintlichen oder tatsächlichen Opfern solcher
Kampagnen zum Zwecke der Gefahrenabwehr?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich den Staatsanwaltschaften der Länder.
Zur Zahl von Ermittlungsverfahren, jeweiligen Tatvorwürfen und ihrer
rechtlichen Bewertung im Zusammenhang mit Protesten gegen deutsche
Zulieferungen an das irakische und/oder syrische Chemie- und/oder Biowaffenprogramm
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
19. Welche Abteilungen und welche ministeriellen Strukturen waren an der
Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/750
beteiligt?
Das Verfahren zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen und die
diesbezügliche Zusammenarbeit der Bundesregierung mit dem Deutschen Bundestag
ergeben sich aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.
Die Bearbeitung erfolgte durch die jeweils fachlich zuständigen Abteilungen der
beteiligten Ressorts.
20. Waren den mit der Beantwortung befassten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern die Dokumente des Auswärtigen Amts bekannt, aus denen „DER
SPIEGEL“ (24. Januar 2015) die Namen der beteiligten Unternehmen
zitiert?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage wurden diese Dokumente
bei der Beantwortung verschwiegen?
Drucksache 18/4154 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wenn ja, welche weiteren einschlägigen Dokumente wurden bei der
Beantwortung darüber hinaus nicht erwähnt?
Den im Jahr 2014 mit der Beantwortung befassten Arbeitseinheiten war der
Vermerk des Auswärtigen Amts vom 11. Dezember 1984 zum Zeitpunkt der
Beantwortung der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/750) nicht bekannt.
Das Dokument wurde erst im Jahr 2015 durch die wissenschaftliche Forschung
nach Ablauf der 30-Jahresfrist gemäß § 5 des Bundesarchivgesetzes in Band II
der „Akten zur Auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland 1984“
veröffentlicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]