[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4401
18. Wahlperiode 23.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Sven-Christian
Kindler, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4039 –
Verhandlungsposition der Bundesregierung zum Europäischen Fonds für
strategische Investitionen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. Januar 2015 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2014 (COM(2015) 10 final)
vorgelegt. Der Verordnungsvorschlag regelt die konkrete Ausgestaltung des
geplanten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der mit
öffentlichen Garantien in Höhe von 21 Mrd. Euro zusätzliche Investitionen in
Höhe von 315 Mrd. Euro generieren soll. Der Vorschlag wird derzeit zwischen
Europäischem Rat und Europäischem Parlament im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren verhandelt. Bis Juni 2015 soll eine Einigung erzielt und die
Verordnung beschlossen werden. Um dem beschleunigten Verfahren Rechnung
zu tragen, hat aufseiten des Rates der Ausschuss der Ständigen Vertreter
(ASTV 2) am 15. Januar 2015 die Einsetzung der sogenannten Ad-hoc
Working Party on the European Fund for Strategic Investments (EFSI) unter Vorsitz
der lettischen Ratspräsidentschaft beschlossen. Mitglieder der Ad-hoc-
Arbeitsgruppe sind Vertreter der Bundesregierung sowie aller weiteren nationalen
Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Mandat der
Ad-hoc-Arbeitsgruppe umfasst die Prüfung des Verordnungsvorschlags, die
Erarbeitung der Ratsposition und die Verhandlung möglicher Kompromisse
mit dem Europäischen Parlament. Die erste Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe
mit einem ersten Positionsaustausch zwischen den nationalen Delegationen
fand am 19. Januar 2015 statt. Im Februar 2015 wird sich der ECOFIN-Rat (Rat
für Wirtschaft und Finanzen – Economic and Financial Affairs Council) mit
dem Stand des Verfahrens befassen, bereits im März 2015 wird eine allgemeine
Ausrichtung des Rates angestrebt. Die Bundesregierung hat bereits im Vorfeld
eine Projektliste im Wert von 90 Mrd. Euro nach Brüssel geschickt. Es ist
unklar, wie damit verfahren wird, denn noch ist nicht festgelegt, welche
grundsätzlichen Kriterien für die Vergabe von Investitionsprojekten angewandt
werden und wohin die Investitionsgelder vorzugsweise fließen sollen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4401 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der
Europäischen Kommission über den EFSI grundsätzlich?
Die Bundesregierung hat den Investitionsplan (und damit auch den Vorschlag
der Kommission über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen)
von Beginn an grundsätzlich begrüßt, denn auch aus Sicht der Bundesregierung
ist die Stärkung der privaten Investitionstätigkeit in Europa ein wichtiger
Bestandteil der weiteren, erfolgreichen Bewältigung der Krise.
2. Hält die Bundesregierung die angestrebte Hebelwirkung für realistisch,
wonach 21 Mrd. Euro an öffentlichen Garantien zusätzliche Investitionen
in Höhe von 315 Mrd. Euro generieren sollen?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Nach Aussage der Europäischen Kommission soll jeder Euro im Rahmen des
Fonds Investitionen von etwa 15 Euro generieren, die anderenfalls nicht getätigt
würden (Hebelwirkung 1:15). Die Kapitalerhöhung der Europäischen
Investitionsbank (EIB) im Jahr 2012 von 10 Mrd. Euro hatte einen Hebeleffekt von
rund 1:18. Der tatsächliche Hebel des EFSI wird vor allem von der Anzahl und
Qualität der wirtschaftlich tragfähigen Projekte abhängen, die mit seiner Hilfe
unterstützt werden können.
3. Sollten nach Einschätzung der Bundesregierung neben dem EFSI
zusätzliche (nationale und europäische) Mittel für öffentliche Investitionen in
Europa bereitgestellt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Es wurden und werden unabhängig vom EFSI bereits vielfach zusätzliche
nationale und europäische Mittel für öffentliche Investitionen bereitgestellt. Die
EU-Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) beispielsweise tragen
maßgeblich dazu bei, Investitionen in der Europäischen Union (EU) zu unterstützen. Die
Bundesregierung begrüßt, dass die aus den EU-Strukturfonds zur Verfügung
stehenden Mittel in Höhe von mehr als 350 Mrd. Euro (2014 bis 2020) europaweit
künftig noch stärker auf wachstums- und beschäftigungsrelevante Bereiche im
Sinne der Europa-2020-Strategie konzentriert werden.
Des Weiteren unterstützt die Bundesregierung die europäische
Investitionsoffensive in Verbindung mit notwendigen Strukturreformen in Europa.
Insgesamt wird es für eine Stärkung der privaten Investitionen vor allem darauf
ankommen, durch gute Rahmenbedingungen das Investitionsklima zu verbessern.
Zur Unterstützung der europäischen Investitionsoffensive wird sich
Deutschland über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in einer Größenordnung
von voraussichtlich rund 8 Mrd. Euro u. a. an der Finanzierung von Projekten
und an Investitionsplattformen beteiligen.
Zusätzlich hat die Bundesregierung eine Vielzahl von investiven Maßnahmen
zur Stärkung der Investitionen in allen Gebietskörperschaften beschlossen oder
angekündigt. Dies sind unter anderem:
● 5 Mrd. Euro zusätzlich (2014 bis 2017) für den Erhalt und Ausbau der
Verkehrsinfrastruktur des Bundes,
● 9 Mrd. Euro zusätzlich für Bildung und Forschung in dieser
Legislaturperiode (davon 6 Mrd. Euro zur Entlastung von Ländern und Gemeinden bei
der Finanzierung frühkindlicher und schulischer Bildung und bei den
Hochschulen sowie 3 Mrd. Euro für die Forschung),
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4401● 10 Mrd. Euro zusätzlich (2016 bis 2018) für öffentliche Investitionen,
insbesondere in Infrastruktur und Energieeffizienz. Davon 7 Mrd. Euro für
zusätzliche Investitionen in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, für Maßnahmen
zur Erhöhung der Energieeffizienz, in die digitale Infrastruktur, in den
Klimaschutz und in die Städtebauförderung,
● Weitere Beiträge des Bundes zur Verbesserung der Investitionskraft von
Ländern und Kommunen erfolgen durch:
– je 1 Mrd. Euro Entlastung in den Jahren 2015 bis 2017 durch das Gesetz
zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen und zum
quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (seit 31. Dezember 2014 in Kraft);
– Entlastung der Kommunen i. H. v. 5 Mrd. Euro im Rahmen der
Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes;
– zusätzliche 5 Mrd. Euro zur Stärkung kommunaler Investitionstätigkeit
(1,5 Mrd. Euro im Jahr 2017 als ungebundene Finanzhilfe zur Stärkung
der kommunalen Investitionskraft und 3,5 Mrd. Euro als Finanzhilfen für
Investitionen finanzschwacher Kommunen).
● Eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel
eingesetzte Expertenkommission prüft derzeit Maßnahmen zur Stärkung der
öffentlichen und privaten Investitionstätigkeit in Deutschland. Der
Abschlussbericht der Kommission wird voraussichtlich Ende April 2015 vorliegen. Die
Bundesregierung wird die Vorschläge der Expertenkommission aufmerksam
prüfen und gegebenenfalls weitere konkrete wirtschaftspolitische
Maßnahmen zur Stärkung von privaten und öffentlichen Investitionen in Deutschland
erarbeiten.
4. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung, dass der neue EU-
Investitionsfonds hauptsächlich private und öffentlich-private Projekte finanzieren soll
und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen vergeben werden sollen?
Die Bundesregierung beurteilt die Zielrichtung des EFSI positiv.
5. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung bezüglich einer
vorgesehenen Risikoumverteilung zugunsten privater Unternehmen und zulasten der
öffentlichen Hand?
Inwieweit unterstützt sie in diesem Zusammenhang speziell das Instrument
des First Loss Cover?
Der EFSI dient dazu, zusätzliche Investitionen anzustoßen, die nicht durch
private Unternehmen allein oder mithilfe bestehender Förderinstrumente realisiert
worden wären. Insofern ist eine Umverteilung von Risiko, das ohne die EFSI-
Unterstützung nicht entstanden wäre, hypothetischer Natur.
Private Unternehmen oder Kapitalgeber können sich grundsätzlich an allen
Risikoklassen bei EFSI-Investitionsprojekten beteiligen, wobei sich ein höheres
Risiko auch in einer höheren Rendite widerspiegelt. Eine asymmetrische
Risikoverteilung zwischen privaten Kapitalgebern und der öffentlichen Hand ist
aber möglich, auch durch das Instrument einer Erstverlustabsicherung, das
durch die vom EU-Haushalt und von der EIB bereitgestellte Garantie getragen
wird. Die EFSI-Förderung wird den Projekten aber nicht kostenlos zur
Verfügung gestellt, da für den Einsatz der EU-Garantie eine Beteiligung an der
Risikomarge erwartet wird. Das tatsächliche Risiko für die öffentliche Hand wird
Drucksache 18/4401 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeinsbesondere durch die Risikostreuung innerhalb der Investitionsportfolios auf
einem verantwortbaren Niveau verortet werden.
6. Inwieweit sieht die Bundesregierung das Risiko, dass mit dem EFSI auch
negative Erfahrungen von öffentlichen-privaten Partnerschaften
wiederholt werden, z. B. eine einseitige und gefährliche Risikoverteilung
zugunsten privater Unternehmen oder eine zu teure Finanzierung von
Investitionen der Infrastruktur durch Privatunternehmen im Vergleich zu einer
direkten öffentlichen Finanzierung?
Jedes Investitionsvorhaben birgt Risiken. Der sachgerechte Umgang mit ihnen
ist eine Aufgabe, die sich nicht nur bei Öffentlich-Privaten Partnerschaften
(ÖPP) stellt. ÖPP sind in Deutschland eine etablierte Beschaffungsvariante, die
nach Ermittlung eines bestehenden öffentlichen Investitionsbedarfs als
mögliche Realisierungsvariante im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
obligatorisch zu berücksichtigen ist. Zum Aspekt der Finanzierungskosten von
ÖPP ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine ÖPP-
Variante oder eine konventionelle Variante im Einzelfall die wirtschaftlichste
Realisierung ist, nicht allein auf die Höhe des Zinssatzes ankommt, zu dem der
private Investor seinen Finanzierungsbedarf deckt, sondern auf die von ihm
angebotenen Preis- und Leistungskonditionen. Gegebenenfalls höhere
Finanzierungskosten sind durch Effizienzhebungen an anderer Stelle zu kompensieren,
um insgesamt ein günstiges Angebot abgeben zu können und damit die ÖPP-
Variante für die öffentliche Hand wirtschaftlich zu machen.
7. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, ob auch
öffentliche Investitionen bzw. Projekte von juristischen Personen in öffentlicher
Hand, mit öffentlicher Beteiligung oder in öffentlich-rechtlicher
Trägerschaft durch den EFSI finanziert werden?
Wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
8. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass auch öffentliche
Körperschaften antragsberechtigt beim EFSI sein werden?
Wenn nein, warum nicht?
9. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, ob auch
Stadtwerke, kommunale öffentliche Unternehmen oder Hochschulen eine
Finanzierung aus dem EFSI beantragen können?
10. Sollen im Rahmen der über den EFSI angestrebten Forschungsförderung
vor allem private Investoren bzw. Unternehmen oder öffentliche
Forschungseinrichtungen finanziert werden?
Schließt die Bundesregierung aus, dass beispielsweise auch Hochschulen,
die Auftragsforschung für private Unternehmen betreiben, Mittel aus dem
EFSI beantragen können?
Wenn ja, warum?
Die Fragen 7 bis 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Rechtsgrundlage für den EFSI, die Verordnung über den Europäischen
Fonds für strategische Investitionen, die Europäische
Investitionsberatungsplattform und das Europäische Investitionsprojektverzeichnis, wird derzeit im
Mitentscheidungsverfahren auf europäischer Ebene verhandelt. Der
Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft, den die Bundesregierung un-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4401terstützt, schließt keine bestimmten Rechtsformen für potentielle EFSI-
Begünstigte aus.
Die für eine Inanspruchnahme der EU-Garantie infrage kommenden Projekte
sollen nach folgenden Kriterien ausgewählt werden:
Die Projekte sollen
● mit den Politiken der Union übereinstimmen und zur Erreichung der
politischen Ziele der Union beitragen,
● wirtschaftlich und technisch tragfähig sein,
● eine Zusätzlichkeit bewirken und
● wo möglich, die Mobilisierung von Kapital des privaten Sektors maximieren.
Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sind ein Schwerpunkt des
EFSI. Die Mitwirkung von Hochschulen und anderen forschenden öffentlichen
Einrichtungen ist daher erwünscht, beispielsweise auf dem Wege der
Auftragsforschung.
11. Wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Juncker-
Investitionsplan dazu beitragen, das Nachfrageproblem in Europa zu lösen?
Wenn ja, wie, und in welchem Maß?
In der wirtschaftswissenschaftlichen Analyse besteht kein einhelliger Konsens
darüber, ob die gegenwärtige Wachstumsschwäche in einigen Ländern Europas
stärker durch angebotsseitige oder nachfrageseitige Faktoren bestimmt wird.
Die zusätzlichen Investitionen, die durch den EFSI angestoßen werden sollen,
haben den Vorteil, dass sie sowohl zusätzliche Nachfrage generieren als auch
z. B. über eine verbesserte Infrastruktur oder durch neue Forschungsergebnisse
auf der Angebotsseite wirken.
Nach Schätzungen der Europäischen Kommission können durch die im Juncker-
Investitionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen das Bruttoinlandsprodukt der EU
um 330 bis 410 Mrd. Euro in den nächsten drei Jahren gesteigert und bis zu
1,3 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.
12. Welche Renditeerwartungen (in Prozent jährlich) müssen nach Kenntnis
der Bundesregierung Projekte erfüllen, die Mittel aus dem EFSI abrufen
wollen?
Mit welcher Rendite ist für die Kreditgeber in der ersten Stufe und in der
zweiten Stufe zu rechnen?
Welche Renditen werden derzeit bei vergleichbaren Projekten der
Europäischen Investitionsbank (EIB) erzielt?
13. Wie können nach Einschätzung der Bundesregierung mit dem EFSI
insbesondere Projekte im Bereich Klimaschutz, Energieeffizienz oder Bildung
gefördert werden, die nicht unbedingt eine quantifizierbare Rendite
abwerfen?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die spezifische Preispolitik einzelner Finanzierungsvorhaben im Rahmen vom
EFSI ist im jetzigen Stadium noch nicht absehbar.
Drucksache 18/4401 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der
Europäischen Kommission, als EFSI-Leitungsstruktur einen Lenkungsrat sowie
einen Investitionsausschuss einzurichten?
15. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, dass sich der
Investitionsausschuss aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden
Direktor des EFSI zusammensetzt?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
16. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass dem
Investitionsausschuss auch Vertreter nationaler Regierungen angehören?
Die Fragen 14 bis 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission,
den EFSI mit einer zweistufigen Lenkungsstruktur zu versehen. Nach dem
Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft soll der Lenkungsrat,
der Entscheidungen im Konsens über die strategische Ausrichtung des EFSI
treffen wird, aus Vertretern der Europäischen Kommission und der EIB
bestehen. Er soll Leitlinien zur Vergabe der EU-Garantie an potenzielle
Investitionsprojekte oder -plattformen verabschieden, über die der Investitionsausschuss
entscheiden wird. Der Investitionsausschuss soll sich neben dem
geschäftsführenden Direktor des EFSI aus acht unabhängigen Experten mit großer,
professioneller Erfahrung in relevanten Märkten zusammensetzen.
Die Bunderegierung begrüßt, dass sowohl im Lenkungsausschuss als auch im
Investitionsausschuss keine Vertreter von Mitgliedstaaten agieren sollen, um die
Entscheidung zur Garantievergabe nicht durch politische Einflussnahme zu
verzerren. Die Entscheidungen sollten allein unter fachlichen Gesichtspunkten im
Einklang mit der EFSI-Verordnung getroffen werden. Nach Ansicht der
Bundesregierung ist dies eine wichtige Voraussetzung, um ausreichend private
Kapitalgeber zu gewinnen und damit für den EFSI den angestrebten Hebeleffekt zu
erreichen.
17. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dem Europäischen
Parlament als Mitentscheider über den EU-Haushalt einen permanenten Sitz im
Lenkungsrat zu gewähren, da in diesem je nach Anteil alle
Beitragsleistenden vertreten sein sollen und der EFSI mit einer EU-Garantie in Höhe von
16 Mrd. Euro ausgestattet werden soll?
Wenn nein, warum nicht?
18. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die im Verordnungsvorschlag
vorgesehene Kopplung von Stimmrechten der beitragsleistenden Parteien
innerhalb des Lenkungsrates und der Höhe des Beitrags, den die Parteien
in den EFSI einzahlen, und plant die Bundesregierung über einen
entsprechenden Beitrag, unmittelbar Einfluss auf die strategische Ausrichtung,
die Mischung der Vermögenswerte sowie die Arbeitsweise und das
Verfahren des EFSI zu nehmen?
Wenn ja, in welcher Größenordnung, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt den Kompromissvorschlag der lettischen
Ratspräsidentschaft, nach dem sich der Lenkungsrat aus Fachleuten der
Europäischen Kommission und der EIB zusammensetzen soll.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/440119. Wie genau soll nach Auffassung der Bundesregierung die geplante
Beteiligung der KfW Bankengruppe in Höhe von 8 Mrd. Euro an EFSI-
Investitionsprojekten ausgestaltet sein?
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) könnte auf Grundlage aktueller
Schätzungen für die Jahre 2015 bis 2017 rund 8 Mrd. Euro zur Umsetzung von
EFSI-Investitionen beitragen. Ein möglicher Beitrag der KfW umfasst dabei
folgende Bereiche:
Schwerpunkt kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
● Ausweitung Globaldarlehen Europa,
● Ausbau Beteiligungsfinanzierung mit EU-Bezug (Venture Capital),
● Beteiligung an europäischen Verbriefungstransaktionen.
Projektfinanzierung
● Verstärkte Projektfinanzierung mit EU-Bezug,
● Weiteres Einbringen von Eigenkapital in Investitionsplattformen (z. B. Fonds
Marguerite).
Zudem wird die KfW ihre Beratungsaktivitäten zusammen mit anderen
nationalen Förderbanken und der EIB unter Berücksichtigung der jeweils
bestmöglichen Expertis intensivieren.
Die Volumina im Einzelnen hängen dabei von der weiteren Ausgestaltung des
EFSI und seiner Instrumente ab.
20. Welche Kriterien werden für die KfW Bankengruppe bei der
Projektauswahl entscheidend sein?
Wird sich die KfW Bankengruppe vor allem unter Aspekten der
Profitabilität an EFSI-Projekten beteiligen oder werden auch andere Aspekte eine
zentrale Rolle spielen?
Wenn ja, welche?
Grundsätzlich sind nur ökonomisch und technisch tragfähige Projekte
förderfähig, die mit den Zielen der Politiken der Europäischen Union übereinstimmen
müssen. Im Übrigen wird auf die für den EFSI geltenden Kriterien in der
Antwort zu den Fragen 7 bis 10 verwiesen.
21. Inwiefern ist vorgesehen, dass die KfW Bankengruppe auch Projekte
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ohne deutsche
Beteiligung, finanziert?
Als Beitrag zum Juncker-Plan ist ein erweitertes Engagement der KfW auch in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den unter Frage 19
genannten Bereichen vorgesehen.
Drucksache 18/4401 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Soll sich die KfW Bankengruppe nicht direkt am EFSI (durch Einlage
oder Garantie) beteiligen, weil bei dem EFSI, im Gegensatz zur
Beteiligung an einzelnen Investitionsprojekten, der Profit vergleichbar gering
ausfallen könnte?
Die KfW strebt als Förderbank keine Gewinnmaximierung an. Bei einer
direkten Beteiligung am EFSI hätte die KfW jedoch keine Möglichkeit, die damit
eingegangenen Risiken zu bewerten und zu steuern.
Über eine direkte Beteiligung am EFSI (durch Einlage oder Garantie) würden
die Stärken (z. B. Finanzierungs- und Strukturierungserfahrung) und
Ressourcen der KfW zur Unterstützung des Juncker-Plans nur partiell zur Verfügung
stehen. Daher hält die Bundesregierung eine Kooperation auf Projektebene für
sinnvoller, zumal die Garantiekomponente als mit ausreichender
Finanzkapazität ausgestattet erscheint. Im Übrigen ist nach dem vom Rat angenommenen
Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft die Möglichkeit einer
direkten Beteiligung an der Garantie nicht mehr vorgesehen.
23. Inwiefern ist es für die Bundesregierung vorstellbar, dass die Gewinne, die
die KfW Bankengruppe aus EFSI-Projekten erzielt, für weitere EFSI-
Projekte bereitgestellt werden oder direkt in den EFSI-Fonds eingezahlt
werden?
Erträge aus Projekten dienen der Kostendeckung sowie der Risikoabsicherung.
Sofern die KfW Gewinne erzielt, führt sie diese gemäß dem KfW-Gesetz wieder
der Förderung zu.
Der EU-Garantiefonds und letztlich auch der EU-Haushalt profitieren von
Erträgen der Projekte, da für den Einsatz der EU-Garantie eine Beteiligung an der
Risikomarge erwartet wird. Dies bedeutet auch, dass die EFSI-Förderung den
Projekten nicht kostenlos zur Verfügung steht.
Sofern die KfW aus Projekten Erträge erwirtschaftet, die von einer EFSI-
Garantie profitieren, müsste sie die Europäische Kommission daran im Verhältnis der
Risikoübernahmekapazität zur möglichen Rückführung an den EU-
Garantiefonds beteiligen. Eine Erhöhung der auf 16 Mrd. Euro begrenzten EU-Garantie
durch Einzahlungen von Dritten ist hiermit nicht verbunden.
24. Schließt die Bundesregierung aus, dass sich die KfW Bankengruppe auch
ohne die politische Zusage der Bundesregierung an EFSI-Projekten
beteiligt hätte?
Zur Ausweitung ihrer EU-Aktivitäten wird die Bundesregierung der KfW einen
Auftrag erteilen. Damit wird die KfW ermächtigt, ihre EU-Aktivitäten zur
Unterstützung des Juncker-Plans beizutragen.
25. Welche Überlegungen gibt es seitens der Bundesregierung, sich über die
geplante Beteiligung der KfW Bankengruppe hinaus finanziell am EFSI
zu beteiligen, z. B. in Form einer Kapitaleinlage oder einer Garantie nach
Artikel 115 des Grundgesetzes?
26. Sieht die Bundesregierung angesichts des Investitionsdefizits in Europa
einerseits und der guten wirtschaftlichen Lage andererseits eine besondere
Verantwortung Deutschlands, sich am EFSI zu beteiligen?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/440127. Mit welcher Argumentation rechtfertigt die Bundesregierung ihre Haltung
(vgl. Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister
der Finanzen, Steffen Kampeter, in der Sitzung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2015), Deutschland werde sich
auch als wirtschaftlich stärkster Mitgliedstaat der Europäischen Union am
geplanten EU-Investitionsfonds nur dann direkt (in Form von Einlagen
oder Garantien) beteiligen, wenn sich auch alle anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union beteiligen?
28. Welche Beitragshöhe erwartet die Bundesregierung von welchem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, damit die Voraussetzung für eine
eigene finanzielle Beteiligung am EFSI erfüllt ist?
Würde beispielsweise eine symbolische Beteiligung von Malta in Höhe
von 10 Euro ausreichen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 25 bis 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft, den die
Bundesregierung unterstützt, sieht eine direkte Beteiligung von Mitgliedstaaten am
EFSI durch Einlagen oder Garantien nicht mehr vor.
Deutschland hat frühzeitig eine Beteiligung der KfW mit 8 Mrd. Euro an den
EFSI-Investitionsprojekten oder -plattformen zugesagt. Diesem Beispiel sind
inzwischen Spanien, Frankreich und Italien gefolgt, und es ist damit zu rechnen,
dass weitere Mitgliedstaaten folgen werden.
29. In welche Art von Projekten (z. B. Klimaschutz, Bildung und Forschung
etc.) sollten die Mittel des EFSI nach Ansicht der Bundesregierung
vorzugsweise fließen, und welche konkreten Vorstellungen hat die
Bundesregierung, um dies sicherzustellen?
30. Welche Kriterien (z. B. Nachhaltigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen
etc.) sollten die durch den EFSI zu finanzierenden Projekte nach Ansicht
der Bundesregierung erfüllen?
Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach dem vom Rat angenommenen Kompromissvorschlag der lettischen
Ratspräsidentschaft sollen mit dem EFSI Projekte aus folgenden Bereichen gefördert
werden:
● Entwicklung von Infrastruktur,
● Forschung, Entwicklung und Innovation,
● Investitionen in Bildung und Weiterbildung, Gesundheit, Informations- und
Kommunikationstechnologien,
● Entwicklung und Modernisierung des Energiesektors, einschließlich
erneuerbarer Energie und Energie- und Ressourceneffizienz,
● Finanzielle Unterstützung von Unternehmen und anderen Einrichtungen mit
bis zu 3 000 Beschäftigten, mit einem besonderen Schwerpunkt auf KMU.
Der Verordnungsvorschlag schließt sektorale Vorfestlegungen bei der Vergabe
der Förderungen explizit aus. Bezüglich der Kriterien wird auf die Antwort zu
den Fragen 7 bis 10 verwiesen.
Drucksache 18/4401 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode31. Welche Kriterien hat die Bundesregierung für die Auswahl der
Investitionsprojekte auf der deutschen Projektliste angewandt?
Die Auswahl der Investitionsprojekte erfolgte anhand der folgenden von der
„Special Task Force on Investment in the EU“ fixierten fünf Auswahlkriterien:
● Europäischer Mehrwert,
● Wirtschaftliche Tragfähigkeit,
● Die begründete Erwartung, dass die Projekte innerhalb der nächsten drei
Jahre begonnen werden können,
● Hebelungspotenzial in Bezug auf die Finanzierung,
● Größe und Skalierbarkeit.
Der Prozess der Zusammenstellung der Liste war dabei jedoch iterativ und
konnte im Rahmen der zeitlichen Vorgaben lediglich zum Ziel haben,
exemplarisch Projekte zu identifizieren. Die Liste präjudiziert in keiner Weise eine
Förderung von Investitionsprojekten durch den EFSI.
32. Sollten die Mittel des EFSI nach Ansicht der Bundesregierung
vorzugsweise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fließen, die am
stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind?
Wenn nein, warum nicht?
Der Verordnungsvorschlag schließt regionale Vorfestlegungen bei der Vergabe
der Förderungen explizit aus. Die Bundesregierung unterstützt dies. Nach ihrer
Ansicht sind die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Projekten sowie die
Additionalität zentrale Kriterien für die EFSI-Unterstützung. Der EFSI soll dazu dienen,
Finanzierungsschwierigkeiten insbesondere von KMU, suboptimale
Investitionssituationen und Marktversagen zu überwinden. Da diese Situationen in den
von der Krise besonders betroffenen Staaten gegenwärtig oft noch auftreten,
werden diese auch von der Unterstützung durch die EU-Garantie profitieren.
33. Steht die Interpretation des Stabilitäts- und Wachstumspaktes seitens der
Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung „Optimale
Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“
(COM (2015) 12) nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit
den bestehenden primär- und sekundärrechtlichen Regelungen des
Stabilitäts- und Wachstumspaktes?
Wenn nein, bei welchen Punkten geht die Interpretation der Europäischen
Kommission nach Auffassung der Bundesregierung über die bestehenden
Regelungen hinaus?
34. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Mitteilung der
Europäischen Kommission, dass Einzahlungen in den EFSI bei der Festlegung
der haushaltspolitischen Anpassung weder bei der Umsetzung der
präventiven noch bei Umsetzung der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und
Wachstumspaktes mitgerechnet werden sollen und die Europäische
Kommission keine Einleitung eines Defizitverfahrens vorschlagen wird, wenn
die Abweichung auf den eingezahlten EFSI-Beitrag zurückzuführen ist
und die Abweichung geringfügig und voraussichtlich von
vorübergehender Dauer ist?
37. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung in Bezug auf den Vorschlag der
Europäischen Kommission, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bzw. ihre Gebietskörperschaften bei einer Kofinanzierung von Projekten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4401des EFSI von den Vorgaben im präventiven Arm des Stabilitäts- und
Wachstumspaktes abweichen dürfen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dies auch für den
korrektiven Arm angewendet werden sollte?
Die Fragen 33, 34 und 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Europäische Kommission legt in ihrer Mitteilung „Optimale Nutzung der im
Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ dar, dass ihre
Auslegung der Flexibilität die existierenden Regeln des Stabilitäts- und
Wachstumspakts nicht verändern oder ersetzen würde. Die Rechtsauslegung der
Europäischen Kommission erfordert keine Zustimmung des Rates.
Die Bundesregierung nimmt die Mitteilung der Europäischen Kommission zur
Kenntnis. Die Glaubwürdigkeit des Paktes ist ein hohes Gut. Deshalb wird die
Bundesregierung sehr genau darauf achten, wie die Flexibilität im Einzelfall
weiter ausgelegt wird. Flexibilität darf nur dazu genutzt werden, den Dreiklang
von wachstumsfreundlicher Konsolidierung, Strukturreformen und Stärkung
von Investitionen glaubwürdig umzusetzen.
Die Berücksichtigung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt angelegten
Flexibilität, die die Kommission in Bezug auf Investitionen, insbesondere nationale
Kapitalbeiträge an den EFSI sowie in Bezug auf eine Kofinanzierung von EFSI-
Projekten durch die Mitgliedstaaten, vorsieht, muss den Vorgaben des Paktes
entsprechen und darf nicht die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
beeinträchtigen.
35. Welche Anreize sollte es aus Sicht der Bundesregierung für
Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind,
geben, sich am EFSI zu beteiligen?
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es keiner gesonderten Anreize.
36. Wirbt die Bundesregierung bei anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die über einen finanziellen Spielraum verfügen, für eine direkte
Beteiligung am EFSI?
Wenn nein, warum nicht?
Die Möglichkeit der direkten Beteiligung durch Mitgliedstaaten ist im
Kompromissvorschlag der lettischen Präsidentschaft, die durch den Rat in seiner
allgemeinen politischen Ausrichtung einstimmig unterstützt wurde, nicht
vorgesehen.
38. Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nach Auffassung
der Bundesregierung in der derzeitig geplanten Ausgestaltung des EFSI
und der vorgeschlagenen Anwendung der Flexibilität des Stabilitäts- und
Wachstumspaktes die Möglichkeit, Beiträge zur Ko-Finanzierung von
Projekten zu leisten, ohne hierfür andere Haushaltsmittel kürzen zu
müssen?
Die Wahl der Höhe der Staatsquote und die sich daraus – unter Einhaltung der
nationalen und europäischen Fiskalregeln – ergebende Höhe der staatlichen
Einnahmenquote ist eine rein nationale Entscheidung. Unter Beachtung der
nationalen und europäischen Fiskalregeln sowie der politischen Prioritäten der
jeweiligen Regierungen ist es jedem Mitgliedstaat möglich, zusätzliche staatliche
Drucksache 18/4401 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAusgaben ohne Kürzung anderer Ausgaben zu tätigen, sofern eine
gegebenenfalls notwendige Gegenfinanzierung auf der Einnahmenseite erfolgt.
Im Übrigen können – nach dem Kompromissvorschlag der lettischen
Ratspräsidentschaft – die Mitgliedstaaten auf jede Art von Finanzierung durch die Union,
einschließlich von Instrumenten, die z. B. im Rahmen der transeuropäischen
Netze oder der Strukturpolitik geschaffen wurden zur Finanzierung
förderfähiger Projekte zurückgreifen, in die die EIB selbst oder über den EIF mit
Absicherung durch die EU-Garantie investiert, sofern sowohl die Förderkriterien der
entsprechenden Instrumente als auch diejenigen des EFSI erfüllt sind.
39. Aus welchen Rubriken des EU-Haushalts sollte sich nach Auffassung der
Bundesregierung die vorgesehene EU-Garantie für den EFSI
zusammensetzen?
40. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der
Europäischen Kommission, die EU-Garantie für den EFSI aus den Programmen
„Horizont 2020“ und „Connecting Europe Fazilität“ sowie der
sogenannten Marge zu finanzieren?
41. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzten, dass das EU-
Rahmenarbeitsprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
unangetastet bleibt und alternativ andere Finanzierungsquellen aus dem
EU-Haushalt gefunden werden?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche alternativen
Finanzierungsmöglichkeiten kämen für die Bundesregierung in Frage?
Die Fragen 39 bis 41 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da der EFSI Investitionen u. a. in Infrastruktur, Bildung und Forschung und bei
KMU und „midcap“-Unternehmen fördern soll, lag es für die Europäische
Kommission nahe, auf die Haushaltsrubrik 1a zurückzugreifen, da dort
Förderprogramme mit vergleichbaren Zielen, wie sie mit dem Investitionspaket bezweckt
sind, angesiedelt sind. Der Vorschlag der Europäischen Kommission das
Mittelvolumen der Programme Horizont 2020 um 3,5 Prozent und die „Connecting
Europe Facility“ (CEF) um 10 Prozent zu kürzen, trägt dem Erfordernis
Rechnung, die Finanzierung aus vorhandenen Mitteln darzustellen und keine
zusätzliche Belastung des Steuerzahlers vorzunehmen. Durch einen Rückgriff auf
vorhandene Mittel der Rubrik 1a des EU-Haushalts bleiben die Obergrenzen für die
einzelnen Rubriken des mittelfristigen Finanzrahmens (MFR) unangetastet. Die
Europäische Kommission hat die beiden größten Programme der Rubrik
herangezogen. Das nächstgrößere Programm wäre Erasmus+ gewesen, dass u. a. den
internationalen Studentenaustausch fördert.
Eine Umschichtung aus anderen Rubriken des MFR in die Rubrik 1a hätte eine
Veränderung der Obergrenzen erfordert und damit einen einstimmigen
Beschluss der Mitgliedstaaten und die Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der politische Ausgang einer Öffnung des MFR, der nach langwierigen und
schwierigen Verhandlungen Ende 2013 vereinbart wurde, wäre höchst
ungewiss. Es würde nicht nur eine Aufstockung des MFR drohen, sondern wegen
notwendiger Änderungen an Gemeinschaftsregeln und nationaler
Programmierung auch eine Verzögerung der Programmumsetzung und damit wichtiger
Investitionen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/440142. Welche systematischen Unterschiede bestehen zwischen der
Forschungsförderung durch „Horizont 2020“ und den Möglichkeiten des geplanten
EFSI, insbesondere mit Blick auf Adressaten, Projektauswahl und
Fördermöglichkeiten, und inwiefern besteht die Gefahr, dass bislang über
„Horizont 2020“ finanzierte oder zugesagte Forschungs- und
Innovationsvorhaben nicht fortgeführt werden können, wenn ein Teil der EU-Garantie für
den EFSI aus „Horizont 2020“ finanziert wird?
43. Wo liegen nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzliche
Unterschiede in den Fördermöglichkeiten für Grundlagenforschung zwischen
„Horizont 2020“ und EFSI, und wie bewertet sie die Unterschiede in ihren
Auswirkungen auf Art und Umfang der Grundlagenforschung?
44. Welche Möglichkeiten hätten öffentliche Forschungseinrichtungen und
Hochschulen zur Förderung ihrer Forschungsprojekte durch den EFSI,
und wie wirken sich dessen Rückzahlungsbedingungen auf die Auswahl
von Forschungsprojekten aus?
Die Fragen 42 bis 44 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die durch den EFSI geförderten Investitionen müssen das Kriterium der
Zusätzlichkeit erfüllen, das erfordert, dass eine Förderung nicht mit bisherigen EIB-
Instrumenten oder nicht in gleichem Maße mit anderen EU-Förderprogrammen
hätte erfolgen können. Dies schließt Projekte der Grundlagenforschung
grundsätzlich ein. Es ist daher erwünscht, dass öffentliche Forschungseinrichtungen
und Hochschulen beispielsweise durch die Zusammenarbeit mit Unternehmen
von einer EFSI-Unterstützung profitieren können.
Nach Aussage der Europäischen Kommission sind durch die geplanten
Kürzungen aus Horizont 2020 keine bereits zugesagten Forschungs- und
Innovationsvorhaben betroffen.
45. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Forderungen des gemeinsamen
Positionspapiers der Forschungsministerinnen und Forschungsminister
von Frankreich, Polen, Slowenien Spanien, Österreich, der Niederlande
und Deutschlands, die diese im Dezember 2014 ihren Regierungen
zugeleitet haben, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung sieht es als problematisch an, wenn Mittel aus dem
Bereich der Forschung und Innnovation zur Finanzierung von EFSI herangezogen
werden, sie hält jedoch den zeitgerechten Start von EFSI für vorrangig.
46. Inwiefern wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass nicht
ausschließlich nationale Regierungen Vorschläge für laufende und künftige
Investitionsprojekte für das transparente Investitionsprojekteverzeichnis
unterbreiten dürfen?
47. Wie steht die Bundesregierung der Überlegung gegenüber, dass auch
Länder bzw. Regionen Investitionsprojekte erarbeiten und direkt über den
EFSI in das Investitionsprojekteverzeichnis einstellen können?
48. Bestehen aufseiten der Bundesregierung erste Überlegungen, wie das
innerstaatliche Verfahren zur Generierung von zukünftigen
Investitionsprojekten für das europäische Investitionsprojekteverzeichnis transparent
ausgestaltet werden könnte, sodass eine intransparente Entstehung
nationaler Projektlisten zukünftig verhindert werden kann?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie sehen diese Überlegungen
konkret aus?
Drucksache 18/4401 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode49. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Länder bei deren Koordinierung
und Abstimmung über potenzielle Investitionsprojekte zu unterstützen?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, auf welche Art und Weise?
50. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, auf eine
transparente Weise, insbesondere solche Projekte zu identifizieren und
vorzuschlagen, die einen europäischen Mehrwert haben?
Die Fragen 46 bis 50 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bunderegierung hat in den Verhandlungen auf Ratsebene erreicht, dass es
keinen „Filter“ auf gesamt- oder bundesstaatlicher Ebene gibt, den Projekte für
die Erlangung einer Unterstützung durch den EFSI durchlaufen müssen.
Entsprechend sind im Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft
auch keine nationalen Projektlisten vorgesehen. Investoren, die eine EFSI-
Unterstützung für Projekte beantragen wollen, können sich direkt an die EIB bzw.
den „European Investment Advisory Hub“ oder an Investitionsplattformen
wenden, die in Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken geschaffen werden.
Angesichts dieser Strukturen wird die Notwendigkeit, die Länder bei deren
Koordinierung und Abstimmung über potenzielle Investitionsprojekte zu
unterstützen, von der Bundesregierung derzeit nicht gesehen.
Ein Projektverzeichnis wird von der Europäische Kommission und der EIB nur
auf europäischer Ebene geführt. Es soll Informationen für potentielle Investoren
unbürokratisch und transparent zur Verfügung stellen, ohne jedoch eine
eventuelle Förderung durch den EFSI zu präjudizieren.
Bezüglich der Auswahl der Projekte, die durch den EFSI gefördert werden, wird
auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 10 verwiesen.
51. Aus welchen Gründen setzt sich die Bundesregierung für eine zeitliche
Befristung des EFSI ein?
Der EFSI wird für die aktuelle Situation geschaffen, in der es gilt, die
gegenwärtige Investitionsschwäche zu überwinden. Die Wirksamkeit und eine eventuell
weitere Notwendigkeit des Instrumentariums soll nach drei Jahren durch eine
unabhängige Evaluation überprüft werden.
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ISSN 0722-8333]