[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4402
18. Wahlperiode 23.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Stephan Kühn
(Dresden), Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4244 –
Stärkung des Lärmschutzes auf der Schiene
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Dauerhafte Lärmbelastung macht krank. Die Europäische Kommission schätzt
die gesellschaftlichen Kosten des EU-weiten Verkehrslärms auf 40 Mrd. Euro
pro Jahr (
www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:
0321:FIN:DE:PDF). Von Schienenlärm sind laut Umweltbundesamt 34
Prozent der Bundesbürgerinnen und Bürger betroffen (
www.umweltbundesamt.
de/themen/verkehr-laerm/verkehrslaerm). In ihrer aktuellen Verkehrsprognose
geht die Bundesregierung von einer starken Zunahme des
Schienengüterverkehrs bis 2030 aus (
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2014/
044-dobrindt-verkehrsprognose2030.html). Damit dieser Verkehr wirklich auf
der Schiene stattfinden kann und nicht auf die Straße oder ins Flugzeug
verlagert wird, braucht es einen lärmreduzierten und wettbewerbsfähigen
Schienengüterverkehrsmarkt, der von der Bevölkerung akzeptiert wird und die
Menschen nicht krank macht.
Die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zum Lärmschutz auf der
Schiene sind weder ausreichend, um den Schienenlärm zeitnah und
wirkungsvoll zu bekämpfen noch um die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD selbst gesteckten Ziele zu erreichen (Halbierung des Schienenlärms bis
zum Jahr 2020, Umrüstung von 50 Prozent der Güterwagen auf „leise“
Bremsen bis zum Jahr 2016, ab dem Jahr 2020 keine lauten Wagen mehr auf dem
deutschen Schienennetz). Die Grundprobleme, dass sich
Lärmschutzmaßnahmen an berechneten Durchschnittswerten und nicht an gemessenen
Maximalpegeln orientieren sowie, dass die Bürgerinnen und Bürger an bestehenden
Schienenstrecken, die den Großteil der Schienenwege ausmachen, keinen
Rechtsanspruch auf Schutz vor Schienenlärm haben, tastet die
Bundesregierung nicht an. Zudem ist die Deutsche Bahn (DB) AG nicht immer in der Lage,
die für die Lärmsanierung bereitgestellten Haushaltsmittel vollständig
abzurufen, so dass zwischen den Jahren 2005 und 2014 155 Mio. Euro ungenutzt
verfielen (
www.dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/037/1803789.pdf).
Um den an sich besonders ressourcensparenden und umweltschonenden
Bahnverkehr weiter voranzutreiben, ist eine ambitionierte, langfristige und
menschenfreundliche Lärmschutzpolitik nötig. Gute Lärmsanierung auf der SchieneDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 19. März 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4402 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeist notwendig für den Gesundheitsschutz und die Voraussetzung für die
Akzeptanz der Schiene in der Bevölkerung sowie mehr Bahnverkehr in Deutschland.
Umrüstung von Bremsen
1. Wie viele der auf dem deutschen Schienennetz verkehrenden Güterwagen
sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig mit „leisen“ Bremsen
(LL- und K-Sohle) ausgestattet, und wie viele Güterwagen waren es zu
Beginn der Jahre 2012, 2013 und 2014?
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig der Anteil an
„leisen“ Güterwagen im Vergleich zu allen auf dem deutschen Netz
verkehrenden Güterwagen, und wie hoch war der Anteil zu Beginn der Jahre 2012,
2013 und 2014?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Nationalen Fahrzeugregister waren zum 4. Dezember 2013 insgesamt
180 983 Güterwagen gelistet, von denen 17 131 Wagen mit „leisen“ Bremsen
(LL- und K-Sohle) ausgestattet waren, was einem Anteil von 9,5 Prozent
entsprach. Am 12. März 2015 waren von den 181 821 gelisteten Güterwagen
bereits 25 845 Wagen mit Verbundstoffsohlen ausgerüstet. Damit stieg der Anteil
von leisen Güterwagen auf 14 Prozent des im Nationalen Fahrzeugregister
gelisteten Bestandes. Daten vor dem 4. Dezember 2013 liegen nicht vor.
3. Inwieweit hält die Bundesregierung ihr im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD festgelegtes Ziel, dass bis zum Jahr 2016 50 Prozent
aller Güterwagen auf „leise“ Bremsen umgerüstet sein sollen, noch für
realistisch vor dem Hintergrund, dass nach Angaben von
Bremsenherstellern und Betreibern viele Wagenhalter die Umrüstung auf die Jahre 2018 bis
2020 (kurz vor Ablauf der Umrüstungsfrist) hinausschieben (vgl. „Unruhe
im Rheintal“, Süddeutsche Zeitung vom 20. Oktober 2014)?
Die Bundesregierung hält das im Koalitionsvertrag festgelegte Ziel weiterhin
für realistisch.
4. Welche konkreten ordnungspolitischen Maßnahmen (z. B.
Nachtfahrverbote und Tempolimits) wird die Bundesregierung noch in dieser
Legislaturperiode umsetzen, falls das bis zum Jahr 2016 festgelegte Ziel, 50 Prozent
aller Güterwagen auf „leise“ Bremsen umzurüsten, nicht erreicht wird?
Derzeit wird geprüft, welche konkreten Maßnahmen geeignet sind und eine
entsprechende Rechtsgrundlage vorbereitet.
5. Welche Anreize haben nach Kenntnis der Bundesregierung Wagenhalter bei
den aktuellen Förderstrukturen, ihre Züge bereits jetzt und nicht erst zum
Ende der aktuellen Förderperiode (2019/2020) auf „leise“ Bremsen (LL-
oder K-Sohlen) umzurüsten, und reichen diese Anreize aus Sicht der
Bundesregierung aus?
Auf Initiative des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) wurde zum Fahrplanwechsel am 9. Dezember 2012 ein
Trassenpreissystem mit lärmabhängiger Komponente (laTPS) eingeführt. Eckpunkte sind
eine laufleistungsabhängige Bonuszahlung als Zuwendung des Bundes an die
Wagenhalter in Höhe von 50 Prozent auf die fiktiven Mehrkosten für die
Umrüstung auf LL-Bremssohlen. Die Zuwendungen sind begrenzt auf maximal
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4402152 Mio. Euro. Die Laufzeit beträgt acht Jahre. Der finanzielle Anreiz für die
Wagenhalter besteht darin, dass laute Züge einen Malus zahlen müssen, während
leise Züge bonifiziert werden.
6. Inwieweit hält die Bundesregierung ihr im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD festgelegtes Ziel, den Schienenlärm bis zum Jahr
2020 zu halbieren, noch für realistisch vor dem Hintergrund, dass nach
Angaben von Bremsenherstellern und Betreibern viele Wagenhalter die
Umrüstung auf die Jahre 2018 bis 2020 (kurz vor Ablauf der
Umrüstungsfrist) hinausschieben, die Produktionskapazitäten für „leise“ Bremssohlen
aber nicht so kurzfristig hochgefahren werden können (vgl. „Unruhe im
Rheintal“, Süddeutsche Zeitung vom 20. Oktober 2014)?
Die Bundesregierung hält das im Koalitionsvertrag festgelegte Ziel weiterhin
für realistisch.
7. Wann ist mit der Veröffentlichung des Entwurfs der Regelung zu rechnen,
die den Einsatz von lauten Güterwagen auf dem deutschen Streckennetz
ab dem Jahr 2020 ausschließen wird und an dem das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) seit dem Jahr 2014 arbeitet
(siehe Bundestagsdrucksache 18/2803)?
Eine gesetzliche Regelung, die den Festlegungen des Koalitionsvertrags
entspricht, wird zu gegebener Zeit vorgestellt.
8. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwendung von
Grauguss-, LL- und K-Sohlen auf den Instandhaltungsbedarf und die
Instandhaltungskosten von Gleisen aus?
Zum veränderten Instandhaltungsbedarf von Gleisen bei Einsatz von
Verbundstoff-Sohlen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Chancen für lärminfrastrukturelle Kosteneinsparungen sieht die
Bundesregierung durch die vollständige Umrüstung aller Güterwagen auf
„leise“ Bremsen?
Kosteneinsparungen im stationären Lärmschutz sind derzeit nicht absehbar.
Lärmabhängiges Trassenpreissystem
10. Welchen Anteil an gefahrenen Trassenkilometern hatten „leise“
Güterzüge (Züge mit mindestens 80-, seit dem Jahr 2015 90-prozentigem Anteil
„leiser“ Wagen) im Verhältnis zum gesamten Schienengüterverkehr nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 (bitte nach Jahren bzw.
Fahrplanperioden aufschlüsseln)?
Das lärmabhängige Trassenpreissystem wurde zum 9. Dezember 2012
eingeführt und der Zuschlag wird mit der Zulassung der LL-Sohle seit dem 1. Juni
2013 erhoben. Seit diesem Zeitpunkt liegt der Bundesregierung die monatliche
Selbstdeklaration der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu leise gefahrenen
Zügen vor, sodass die Netzfahrplanperiode 2012/2013 das Basisjahr darstellt. Die
Vergleichswerte der leise abgerechneten Trassenkilometer (Trkm) für die
Vorjahre sind nicht verfügbar.
Im Förderjahr 2014 sind rund 27,9 Millionen leise Trassenkilometer
(Gesamtmenge in 2014: 233,8 Millionen Trkm) gefahren worden, dies entspricht einem
Drucksache 18/4402 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAnteil leiser Trkm von 12 Prozent und bedeutet einen Anstieg im Vergleich zum
Förderjahr 2013 von rund 4 Prozentpunkten (Gesamtmenge
Betrachtungszeitraum 2013: 137,3 Millionen Trkm; davon 10,5 Millionen leise Trkm bzw.
anteilig 8 Prozent). Dies ist zum einen auf einen höheren Umrüstungsstand des
Sektors und auf die Steuerungswirkung zur Bildung leiser Güterzüge
zurückzuführen.
11. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen aus
den lärmabhängigen Trassengebühren in der Fahrplanperiode 2014, und
wie viel Geld wurde im Jahr 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung an
die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die einen Antrag auf Boni für
umgerüstete Wagen gestellt haben, ausgeschüttet?
Im ersten Förderjahr wurde mit dem lärmabhängigen Trassenentgelt (Malus) für
laute Güterzüge eine Gesamtsumme von 3,7 Mio. Euro generiert. Im Jahr 2014
waren es 7,4 Mio. Euro. Diese Gelder kommen jetzt der Finanzierung von
Bonuszahlungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen zugute, die ihre Güterwagen
auf die leisen Bremstechnologien LL- oder K-Sohle umgerüstet haben.
Für die Netzfahrplanperiode 2012/2013 ist die Prüfung der Bonusanträge
fristgerecht im September 2014 abgeschlossen worden und die Fördersumme betrug
0,04 Mio. Euro.
Die Frist zur Bonusbeantragung für die vergangene Netzfahrplanperiode läuft
noch bis zum 31. Mai 2015. Deshalb kann die Höhe der Bonusausschüttung für
das Jahr 2014 aktuell noch nicht quantifiziert werden.
12. Wie kontrolliert die DB Netz AG nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Beantragung des Bonus für umgerüstete Wagen durch ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Angabe der jährlichen Laufleistung eines
Wagens auf dem deutschen Schienennetz, wenn gemäß den Vorgaben zur
Beantragung des Bonus ein Streckenbezug nicht vorgesehen ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3644)?
Die Prüfung der Boni durch die DB Netz AG erfolgt nach den
Schienennetznutzungsbedingungen:
Der Zuwendungsberechtigte oder das einbezogene
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) können zur Erlangung der Bonuszahlung den Nachweis der
jährlichen Laufleistung der von ihnen eingesetzten Güterwagen durch
Selbstdeklaration gegenüber der DB Netz AG erbringen. Hierzu geben sie die in der
Netzfahrplanperiode erfolgte Laufleistung der Güterwagen in ihrer Traktion an, dabei ist
im Jahr der Umrüstung ausschließlich die Laufleistung nach dem Umrüstdatum
maßgeblich. Die DB Netz AG ist berechtigt, diesen Nachweis durch
Stichproben in tatsächlicher oder technischer Form zu überprüfen. Der antragstellende
Zuwendungsberechtigte oder das einbezogene EVU belegt innerhalb eines
Monats auf gesonderte Anforderung der DB Netz AG die Laufleistung. Die Angabe
erfolgt im elektronischen Umrüstungsregister. Wird die Laufleistung für den
Wagen nicht vollständig nachgewiesen, entfällt für die Netzfahrplanperiode für
den beantragenden Zuwendungsberechtigten oder das einbezogene EVU die
Bonuszahlung des Wagens. Werden im Rahmen der Stichprobe falsche Angaben
festgestellt, behält sich die DB Netz AG eine Erhöhung des Stichprobenumfangs
bis zur Vollprüfung vor.
Der Nachweis der Laufleistung erfolgte über eine Jahreslaufleistungsliste. Die
Laufleistungen in der Liste sind monatsgenau nachgewiesen, sodass daraus
ersichtlich ist, dass die für die Prüfung maßgebende Laufleistung nach der Umrüs-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4402tung beginnt. Ferner erfolgt ein Abgleich mit den Registereintragungen und eine
Plausibilitätsprüfung durch ein Quercheck mit den Wagenhalterdaten.
13. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die
lärmabhängige Spreizung der Trassenpreise zu gering ist, um ausreichende
Anreize für eine schnelle Umrüstung der Züge auf „leise“ Bremsen zu
erreichen, und wie sollte sich die Höhe der lärmabhängigen Spreizung der
Trassenpreise aus Sicht der Bundesregierung in den nächsten Jahren
weiterentwickeln?
Seit dem 1. Juni 2013 erhebt die DB Netz AG eine lärmabhängige
Entgeltkomponente (Malus) zusätzlich zum regulären Trassenentgelt, wenn der Zug nicht
zu mindestens 90 Prozent aus leisen Güterwagen besteht. Der Malus wurde am
14. Dezember 2014 von 1,5 Prozent auf 2 Prozent des Trassenpreises
angehoben. Weitere Erhöhungen sind vorgesehen. Aus den Mehreinnahmen wird die
DB Netz AG an die EVU, die umgerüstete leise Güterwagen einsetzen, einen
laufleistungsabhängigen Bonus zahlen.
Maßnahmen auf europäischer Ebene
14. Durch welche Maßnahmen hat sich die Bundesregierung seit Januar 2013
dafür eingesetzt, dass auf europäischer Ebene verbesserte
Rahmenbedingungen zum Schienenlärmschutz geschaffen werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/12143)?
Das BMVI war an der fachlichen Abstimmung der Durchführungsverordnung
der Europäischen Kommission zu lärmabhängigen Trassenpreisen beteiligt
(siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 18).
Bei der Abstimmung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
im Teilsystem Fahrzeuge-Lärm (TSI Noise) hat sich das BMVI dafür eingesetzt,
dass eine zweite Grenzwertstufe nach einem zeitlich gestaffelten Vorgehen
vorgesehen wird sowie dass die Grenzwerte auch für Bestandsgüterwagen zur
Anwendung kommen. Diese Positionen waren auf europäischer Ebene nicht
durchsetzbar, so dass sie in der Fassung der TSI Noise vom 26. November 2014 nicht
enthalten sind.
Das BMVI hat der Europäischen Kommission mehrfach vorgeschlagen, ein EU-
Förderprogramm für die Umrüstung der Bestandsgüterwagen einzurichten, das
sowohl die Umrüstungs- wie die Betriebsmehrkosten für die Umrüstung
einbezieht.
Die Bundesregierung hat Anfang 2014 eine Stellungnahme zum Entwurf neuer
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien abgegeben. Bezüglich der
Fördermöglichkeiten für die Umrüstung von Bestandsgüterwagen im Fall einer
Notifizierung nach diesen Leitlinien hat sie sich darin für eine erweiterte Flexibilität bei
Fördermöglichkeiten eingesetzt und zumindest für die Beibehaltung der
bisherigen Förderintensitäten sowie für die Klarstellung, dass bei der Berechnung der
beihilfefähigen Kosten die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die
sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben, entsprechend
berücksichtigt werden können. Zu letztgenanntem ist der Text der Leitlinien im
Ergebnis unbestimmt. Zur Nachfrage von Seiten der Bundesregierung steht eine
Klarstellung der Europäischen Kommission zur Entscheidungspraxis noch aus.
Die Bundesregierung steht einer zusätzlichen Förderung der Umrüstung lauter
Güterwagen durch Mittel der Connecting Europe Facility (CEF) aufgeschlossen
gegenüber.
Das BMVI hat zudem an der Konsultation der Europäischen Kommission am
10. September 2013 teilgenommen, bei dem die Ergebnisse Stakeholder-Befra-
Drucksache 18/4402 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegung als Teil der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zu
möglichen Maßnahmen der effektiven Lärmreduzierung im Schienengüterverkehr
erörtert worden sind. Die entsprechende Mitteilung der Europäischen
Kommission steht noch aus. Das BMVI erwartet, dass zur Förderung der Umrüstung
lauter Güterwagen, insbesondere jedoch zum Abschluss der Umrüstungsphase der
lauten Güterwagen, von Seiten der Europäischen Kommission konkrete
Vorschläge in der angekündigten Mitteilung vorgelegt werden.
15. Welche Initiativen hat die Bundesregierung auf europäischer Ebene
ergriffen, damit, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
festgeschrieben, ab dem Jahr 2020 ein EU-weites Einsatzverbot für laute
Güterwagen sowie ein EU-Programm zur Förderung der Umrüstung lauter
Güterwagen erlassen wird, und welche diesbezüglichen Initiativen plant
die Bundesregierung im Jahr 2015?
Seit Februar 2011 war das BMVI in der Arbeitsgruppe der Europäischen
Kommission zu lärmabhängigen Trassenpreisen vertreten und hat dabei deutlich
gemacht, dass nach Abschluss der Umrüstungsphase im Jahr 2020
ordnungsrechtliche Maßnahmen vorgesehen werden sollen.
16. Hält die Bundesregierung eine Einbeziehung der
Instandhaltungsmehrkosten von „leisen“ Bremsen in das Förderungssystem zur Umrüstung von
Bremsen bzw. eine auf fünf Jahre befristete Anschubfinanzierung für die
betriebsbedingten Mehrkosten von LL-Sohlen für vereinbar mit dem
Europarecht?
Die derzeitige Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie laTPS stellt aus Sicht
des BMVI das Maximum der EU-beihilferechtlich zulässigen Förderung dar.
Gleichwohl hat die Bundesregierung die Europäische Kommission um
Klarstellung zur Frage der Einbeziehung von Betriebsmehrkosten in die förderfähigen
Kosten gebeten.
17. Durch welche Aktivitäten und mit welchem Ergebnis hat sich die
Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür eingesetzt, dass die erhöhten
Instandhaltungskosten durch das Lärmsanierungsprogramm oder andere
öffentliche Programme gefördert werden können?
Es wird begrüßt, dass eine Förderung der Umrüstung von Bestandsgüterwagen
durch das EU-Programm Connecting Europe Facility möglich wird. Zudem hat
sich das BMVI gegenüber der Europäischen Kommission dafür eingesetzt, ein
angemessen ausgestattetes EU-Förderprogramm einzurichten, das sowohl
Investitions- wie auch Betriebsmehrkosten adressiert.
18. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem geplanten
Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Schaffung eines
finanziellen Lärmminderungsanreizsystems für den Schienengüterverkehr
(„noise-differentiated track access charges“), und welche Position hat die
Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag der Europäischen
Kommission (vgl. Rail-Business 4/15)?
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/429 der Kommission vom
13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von
Lärmauswirkungen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. März 2015,
L 70/36) wird von der Bundesregierung als der machbare Kompromiss auf
EU-Ebene angesehen, der Rahmenbedingungen für eine EU-weite Umrüstung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4402von Bestandsgüterwagen setzt. Der Verordnungsvorschlag wird als
Rahmenbedingung auch für das lärmabhängige Trassenpreissystem in Deutschland zu
berücksichtigen sein. Er gewährleistet weitestgehende Kontinuität für das in
Deutschland eingeführte lärmabhängige Trassenpreissystem. Er ermöglicht eine
weitere Spreizung der lärmabhängigen Trassenpreise sowie ein Ende des
lärmabhängigen Trassenpreissystems in Deutschland im Jahr 2020.
19. Welche Konsequenzen hat die Einführung eines solchen Systems auf das
bestehende lärmabhängige Trassenpreissystem in Deutschland, und sind
nach Kenntnis der Bundesregierung bei Einführung eines solchen Systems
auf EU-Ebene reine Malusregelungen wie derzeit in Deutschland noch
zulässig?
In Deutschland ist derzeit ein aufkommensneutrales lärmabhängiges
Trassenpreissystem im Schienengüterverkehr eingeführt. Die Summe der
Bonuszahlungen für umgerüstete Güterwagen wird durch Aufschläge auf Fahrten mit Zügen
ausgeglichen, die nicht aus leisen Wagen bestehen. Nicht aufkommensneutrale
Systeme mit der Anlastung der Lärmkosten als Malus können zulässig sein,
wenn in Übereinstimmung mit EU-Recht eine vergleichbare Anlastung im
Bereich des Straßenverkehrs erfolgt.
20. Welche Vor- und Nachteile hätte nach Kenntnis der Bundesregierung die
öffentliche Finanzierung einer Abwrackprämie für laute Güterwagen auf
EU-Ebene, um eine deutliche Lärmminderung auf den Schienenwegen zu
erzielen (vgl. DVZ Deutsche Verkehrs-Zeitung vom 6. Februar 2015)?
Die Bundesregierung steht der Finanzierung einer Abwrackprämie auf EU-
Ebene für laute Güterwagen aufgeschlossen gegenüber, wenn damit eine
Ersatzbeschaffung von leisen Güterwagen verbunden ist.
Weitere Lärmschutzmaßnahmen
21. Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass die
Lärmbelastung des Schienenverkehrs in umfassendem Maße kontrolliert
wird?
Beim Bau und wesentlichen Änderungen von Schienenwegen sind nach § 41 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Lärmschutzmaßnahmen
vorzusehen. Die Umsetzung der in Planfeststellungsverfahren festgelegten
Lärmschutzmaßnahmen überwachen die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden im
Rahmen der Vollzugskontrolle für planfestgestellte Vorhaben.
An bestehenden Schienenwegen ist die von dort ausgehende Lärmemission im
Rahmen des Lärmsanierungsprogramms ermittelt worden. Zur Fortschreibung
des Lärmsanierungsprogramms und des Gesamtkonzepts der Lärmsanierung
werden die ermittelten Werte geprüft und bei Bedarf fortgeschrieben. Die von
Schienenwegen ausgehende Lärmbelastung wird durch die
Umgebungslärmkartierung erfasst und öffentlich bekannt gemacht.
Drucksache 18/4402 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Wie viele Kilometer Lärmschutzwände wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Deutsche Bahn AG im Rahmen der freiwilligen
Lärmsanierung seit dem Jahr 1999 errichtet (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Nach Auskunft der DB Netz AG wurden bis Ende 2014 insgesamt 559 km
Lärmschutzwände errichtet. Die Aufschlüsselung nach Jahresscheiben weist die
folgende Tabelle aus:
23. Wie viele Kilometer Gabionenwände, niedrige Schallschutzwände und
Schienenstegdämpfer und Schienenstegabschirmungen wurden seit dem
Jahr 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung an den
Bundesschienenwegen errichtet (bitte nach Art und Jahren aufschlüsseln)?
Gabionenwände wurden im Rahmen des Konjunkturprogramms II (KP II) von
2009 bis 2011 mit einer Gesamtlänge von 800 m realisiert. Schienenstegdämpfer
und -abschirmungen sind innerhalb des KP II und des
Infrastrukturbeschleunigungsprogramms (IBP II) von 2013 bis 2014 auf insgesamt 173 km Länge
eingebaut worden.
24. Welche Vor- und Nachteile haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Gabionenwände und Schienenstegabschirmungen als
Lärmschutzinstrument an Schienenwegen?
Gabionenwände lassen sich besser in das Landschaftsbild integrieren und
mindern optisch die Barrierewirkung herkömmlicher Wände. Nachteilig sind der
größere Platzbedarf und die derzeit höheren Erstellungskosten.
Schienenstegabschirmungen und -dämpfer werden im Gleis und an den Schienen angebracht.
Sie sind dadurch kaum sichtbar und beeinträchtigen das Landschaftsbild nicht.
Sie verursachen im Vergleich zu anderen Lärmminderungsmaßnahmen höhere
Instandhaltungskosten.
25. Welche Vor- und Nachteile hat die seit dem Jahr 2013 bei Weinböhla
getestete „Flüsterschienen“-Technologie als Schienenlärmschutzinstrument
aus Sicht der Bundesregierung, und hält die Bundesregierung die Technik
für allgemein anwendungsfähig?
Die verstärkte Schiene wurde aus fahrwegtechnischen Gründen entwickelt und
in Weinböhla auf ihre Effekte zur Lärmminderung erprobt. Der
Abschlussbericht mit den Messergebnissen liegt noch nicht vor.
26. Welches Potenzial zur Lärmminderung sieht die Bundesregierung im
regelmäßigen Schienenschleifen, und wie können aus Sicht der
Bundesregierung Anreize für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschaffen
werden, um Schienenschleifen als Lärmminderungsmaßnahme weiter zu
forcieren?
Die DB Netz AG hat seit 2011 das präventive Schleifen der Schienen eingeführt,
um die Liegezeit der Schienen zu verlängern. In Folge des präventiven
Schleifens ist bei den damit behandelten hochbelasteten Strecken der durchschnittliche
Jahreszahl 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
km 21 48 39 26 35 55 53 53 55 59 61 55
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4402Gleiszustand um 2 dB besser als dies den Berechnungen bei Schalltechnischen
Gutachten zugrunde liegt.
27. Sind die vor allem in der Schweiz angewendeten Lärm-Monitoring-
Stationen aus Sicht der Bundesregierung ein sinnvolles Instrument zur
Bekämpfung des Schienenlärms?
a) Wenn ja, plant die Bundesregierung ein solches Bahnlärm-Monitoring
einzuführen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 27, 27a und 27b werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die DB Netz AG hat im Mittelrheintal zwei Lärmmessstation in Osterspai und
Bad Salzig eingerichtet. Die Ergebnisse der Lärmmessungen können im Internet
unter www1.deutschebahn.com/laerm/Messstationen/ eingesehen werden. Das
Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bereitet derzeit die Einrichtung von zwei weiteren
Messstationen vor.
Örtliche Lärmschutzprobleme
28. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erarbeitung für bis
zum 1. Januar 2015 nicht abgeschlossene Lärmaktionsplanungen an
Haupteisenbahnstrecken des Bundes der zweiten Stufe innerhalb und
außerhalb von Ballungsräumen zuständig?
Das EBA ist gemäß § 47e Absatz 4 BImSchG ab dem 1. Januar 2015 zuständig
für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die
Haupteisenbahnstrecken des Bundes (außerhalb und innerhalb von Ballungsräumen). Bei
den Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das EBA an der
Lärmaktionsplanung mit.
Weitere Maßnahmen, die nicht in Bundeshoheit sind oder sich gegen nicht von
einem Schienenweg ausgehende Lärmimmissionen richten, können gemäß § 47e
Absatz 1 BImSchG durch die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige
Behörde im Lärmaktionsplan aufgeführt werden.
29. Welchen Sinn hat aus Sicht der Bundesregierung die gesetzliche
Verpflichtung für Gemeinden, Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn die
Deutsche Bahn AG an diese nicht gebunden ist (vgl. Rail-Business 45/14,
S. 8)?
Die gesetzliche Pflicht zur Lärmaktionsplanung durch die Kommunen kann
auch dann sinnvoll sein, wenn keine gesetzliche Verpflichtung der Deutschen
Bahn AG dazu besteht, diese Vorschläge umzusetzen. Sie kann etwa als
Instrument für weitere Planungen und Bewertungen dienen. Ferner kann dadurch der
Handlungsbedarf in den verschiedenen Kommunen verdeutlicht werden. Auf
diese Weise wird zu einer langfristigen Lärmminderung beigetragen.
Drucksache 18/4402 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode30. Hat die Deutsche Bahn AG beim BMVI die Freigabe zur Bearbeitung der
Schienen-Ortsdurchfahrt Freiberg am Neckar beantragt, und wird die
Bundesregierung die Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung
bewilligen, die wiederum Voraussetzung für die Förderfähigkeit einer
aktiven oder einer passiven Lärmsanierung entlang des bislang nicht
lärmgeschützten Trassenabschnittes darstellt?
Die DB Netz AG hat am 19. März 2014 die Freigabe des Abschnitts Freiberg
beantragt. Nach Freigabe wird ein schalltechnisches Gutachten beauftragt.
Aussagen über mögliche Maßnahmen sind erst nach Vorliegen des Gutachtens
möglich.
31. Aus welchem Grund erhielten die Bürgerinnen und Bürger, die zu
Jahresbeginn 2013 Einwendungen gegen das Planfeststellungsverfahren für
einen verbesserten Schallschutz in Hockenheim erhoben haben, nach
Kenntnis der Bundesregierung bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahmen?
32. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass nun doch eine
öffentliche Anhörung zum Planfeststellungsverfahren für einen verbesserten
Schallschutz in Hockenheim durchgeführt werden soll?
Wenn ja, wann wird diese Anhörung beginnen, und wie viele Tage werden
dafür angesetzt?
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Lärmbelastung der Menschen in
Hockenheim durch die Rheintalbahn und die Neubaustrecke Stuttgart–
Mannheim mit den deutlichen Grenzwertüberschreitungen, und welche
Konsequenzen zieht sie aus der Tatsache, dass die Deutsche Bahn AG
Variante 7 realisieren möchte, die eine mittlere Pegelminderung um 2 dB(A)
ermöglichen würde, die Stadt hingegen für Variante 12 eintritt, mit der
sich eine Verringerung des mittleren Pegels um 4,5 dB(A) erreichen ließe
(vgl. Planfeststellungunterlagen sowie Schalltechnische Untersuchung
von Hils Consult vom 1. Juni 2012 sowie Mannheimer Morgen vom 3.
Februar 2015)?
34. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Lärmbelastungen in
Hockenheim – ergänzend zum „Besonders überwachten Gleis“ (BüG) und
einer Erhöhung bzw. Ergänzung vorhandener Lärmschutzwände – durch
neue technische Möglichkeiten, wie Schienenstegdämpfer und
Schienenstegabschirmungen, zu verringern, und welche Wirkungen sind damit
nach Kenntnis der Bundesregierung im konkreten Fall zu erwarten?
Die Fragen 31 bis 34 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Planfeststellungsverfahren für Lärmschutzmaßnahmen in Hockenheim
befindet sich seit September 2012 im Anhörungsverfahren beim
Regierungspräsidium Karlsruhe. Fragen zum Anhörungsverfahren können nur durch die
zuständige Anhörungsbehörde beantwortet werden, die das Verfahren eigenständig
und unabhängig durchführt. Sie trifft auch die Entscheidung, ob etwa den
Einwendern die Stellungnahme der Vorhabenträgerin zu den eingegangenen
Einwendungen übersendet werden. Gleichermaßen entscheidet die
Anhörungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Durchführung eines
Erörterungstermins einschließlich der dazugehörigen Einzelheiten.
Eine Bewertung zu der Antragslösung oder den Varianten ist während eines
laufenden Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen nicht möglich. Sie bleibt der
behördlichen Abwägung vorbehalten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/440235. Wie viele Züge fahren nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
werktäglich durch Hockenheim (bitte tabellarisch, getrennt nach Rheintalbahn
und Neubaustrecke sowie nach Güter- und Personenzügen sowie nach
Tag, 6 bis 22 Uhr, und Nacht, 22 bis 6 Uhr, darstellen)?
Nach Auskunft der DB Netz AG fahren auf den Streckenabschnitten in
Hockenheim, Strecke 4020 (Rheintalbahn) und Strecke 4080 (Schnellfahrstrecke),
folgende Züge:
Lärmgrenzwerte und Schienenbonus
36. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die von der
Weltgesundheitsorganisation festgelegten Grenzwerte zum Gesundheitsschutz
von 40 db(A) nachts [übergangsweise 55 db(A)] als verbindliche und
einklagbare Grenzwerte beim Schienenlärm an allen Schienenwegen
festzulegen?
Die Bundesregierung orientiert sich an den vom Gesetzgeber festgelegten
Grenzwerten.
37. Weshalb bewirkt der Wegfall des Schienenbonus nach Kenntnis der
Bundesregierung nur bei Strecken mit hohem oder ausschließlichem
nächtlichem Personenzugverkehr zusätzlichen Sanierungsbedarf (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3789)?
Die Bundesregierung rechnet innerhalb des Prognosezeitraums beim
Schienengüterverkehr mit einem deutlichen Absinken der von den Zugfahrten
ausgehenden Schallemissionen. Beim Schienenpersonenverkehr wird keine Absenkung
der von den Zugfahrten ausgehenden Schallemissionen erwartet.
Der Wegfall des Schienenbonus führt zu einer rechnerischen Erhöhung des
Beurteilungspegels an einer Eisenbahnstrecke.
Während beim Schienengüterverkehr zeitgleich mit der Verbesserung des
Schutzniveaus wegen der Umrüstung der Güterwagen auf leise Bremssohlen
eine mehr als 5 dB(A) betragende Minderung der Schallemission erwartet wird,
bleibt die vom Schienenpersonenverkehr ausgehende Schallemission
unverändert. Dies führt bei Strecken mit überwiegenden oder ausschließlichen
Personenverkehr zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels gegenüber einem
Beurteilungspegel, der mit Schienenbonus ermittelt wurde. Überschreitet der ohne
Schienenbonus berechnete Beurteilungspegel die vom Haushaltsgesetzgeber
festgelegten Eingriffsschwellen, kann der betroffene Streckenabschnitt in das
Lärmsanierungsprogramm aufgenommen werden. Bei bereits aufgenommenen
Streckenabschnitten erhöht sich die Priorisierungskennziffer und der
Streckenabschnitt rückt in der Reihung vor.
Strecke
SPV SGV
Tag Nacht Tag Nacht
Rheintalbahn 32 4 71 40
SFS 102 30 14 22
Drucksache 18/4402 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode38. Bei welchen Planfeststellungverfahren, die im Zusammenhang mit
Vorhaben des Bedarfsplans Schiene stehen und vor dem 1. Januar 2015
eingeleitet wurden, berücksichtigen die Planunterlagen nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits den Wegfall des Schienenbonus (bitte Datum für die
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens angeben)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob Planunterlagen mit oder ohne
Berücksichtigung des Schienenbonus beim Eisenbahn-Bundesamt eingereicht
wurden. Maßgeblich für die Anwendung des Schienenbonus ist nach § 43
BImSchG, ob das Datum der Bekanntmachung der Planauslegung vor oder nach
dem Stichtag liegt.
Bauarbeiten an den Gleisen
39. Welche Lärmvorgaben gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für
Gleisbau- und Gleisschleifmaschinen, und welche konkreten Maßnahmen
plant die Bundesregierung zur Reduktion des durch Gleisbau- und
Gleisschleifmaschinen verursachten Lärms?
Lärmvorgaben für den Betrieb von Baumaschinen zur Durchführung von
Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen
ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm (Geräuschimmissionen – AVV Baulärm) vom 19. August 1970. Die AVV
Baulärm enthält Immissionsrichtwerte, Vorgaben zum Messverfahren und zeigt
Lärmreduzierungsmaßnahmen auf. Die Auswahl der Maßnahmen richtet sich
dabei nach den Umständen des Einzelfalls.
40. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass im
Schienenverkehr mehrheitlich Gleisbaumaschinen eingesetzt werden, die im Vergleich
zu im Straßenbau verwendeten Maschinen deutlich mehr Lärm
verursachen (siehe FAZ, 2. Januar 2015)?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
die maschinenbezogenen Lärmemissionen von Bahnbaustellen zu
verringern?
Ein Vergleich der Lärmemissionen von Gleisbaumaschinen mit denen von
Straßenbaumaschinen ist nicht sachgerecht, da aufgrund der unterschiedlichen
Einsatzbereiche jeweils andere Technologien und Aggregate in die Maschinen
integriert sind.
41. Welche grundsätzlichen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2014
(Az. 1 K 17/13), durch das der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der
Elbebrücke aufgrund unzureichender Lärmschutzmaßnahmen aufgehoben
wurde?
Aufgrund der Einlegung eines Rechtsmittels ist das Urteil noch nicht
rechtskräftig. Aussagen über die Konsequenzen aus dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Magdeburg sind vor Ablauf des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4402Intermodaler Wettbewerb
42. Inwieweit führen die Lärmschutzmaßnahmen und Anreizsysteme im
Bahnbereich nach Kenntnis der Bundesregierung zu intermodalen
Wettbewerbsnachteilen für die Schiene?
43. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die durch
die Anreizsysteme zum Lärmschutz auf der Schiene für den
Schienenverkehr entstandenen intermodalen Wettbewerbsnachteile auszugleichen?
Die Fragen 42 und 43 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass
Lärmschutzmaßnahmen und Anreizsysteme im Bahnbereich zu intermodalen
Wettbewerbsnachteilen führen würden.
44. Hat die Bundesregierung Pläne, dem Schienenverkehr äquivalente
Lärmschutzanreizsysteme auch für andere Verkehrsträger (insbesondere Lkw)
einzurichten, und wenn ja, welche?
Die Einbeziehung von Lärmbelastungskosten bei der Lkw-Maut wird bei
zukünftigen Änderungen am Mautsystem von der Bundesregierung geprüft
werden. Darüber hinausgehende Pläne hat die Bundesregierung derzeit nicht.
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ISSN 0722-8333]