[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4536
18. Wahlperiode 01.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4308 –
Der ukrainische Bürgerkrieg und die rechtsextreme Szene
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bürgerkrieg in der Ukraine sorgt für erhebliche politische Spannungen
innerhalb der neonazistischen Szene. So hat etwa die NPD ihr früher
freundschaftliches Verhältnis zur rechtsextremen Swoboda-Partei aufgekündigt, weil
sie deren nach dem Umsturz im Frühjahr 2014 eingeschlagene politische
Taktik, insbesondere die Orientierung auf einen Beitritt zur Europäischen Union
(EU) und zur NATO, ablehnt. Auch auf europäischer Ebene haben
rechtsextreme Organisationen, wie etwa die Front National, den ukrainischen
Rechtsextremisten die Sympathie entzogen. Andere neonazistische Gruppen
wiederum vertreten die Ansicht, es müsse zunächst der als russische Invasion
wahrgenommene Aufstand im Osten der Ukraine niedergeschlagen werden,
um danach dem „von Juden kontrollierten Westen“ den Kampf zu erklären (so
etwa die Gruppierung Misanthropic Division, vgl. junge Welt, 14. Februar
2015).
Die Misanthropic Division (MD) wirbt für die Unterstützung des Asow-
Bataillons, einer ukrainischen Freiwilligeneinheit, deren Angehörige teilweise mit
Hakenkreuzen und SS-Runen auftreten. Die MD verfügt nach eigenen
Angaben über Gliederungen in mehreren europäischen Staaten sowie über eine
Schwesterorganisation namens Wotan-Jugend in Russland (junge Welt, 14.
Februar 2015). Nach Angaben der schweizerischen „SonntagsZeitung“ (8.
Februar 2015) sind Angehörige der MD in das Asow-Bataillon eingegliedert. Die
schweizerische Gliederung von MD soll zudem Geld und Material an die
Front gebracht haben. In einer geschlossenen Facebookgruppe der „MD
International – Asow Support“ sollen auch zahlreiche Deutsche mitwirken, darunter
einige mit Administratorenrechten (junge Welt, 14. Februar 2015).
Im ukrainischen Bürgerkrieg sind „foreign fighters“ anzutreffen; so sollen
allein dem Asow-Bataillon bis zu 100 ausländische Kämpfer, meist aus der
rechtsextremen Szene, angehören. Zu den vielfach in den Medien genannten
Unterstützern gehören etwa der schon in den jugoslawischen Bürgerkriegen
aktive französische Söldner Gaston Besson und der Schwede Michael Skillt.
Ob sich Deutsche an militärischen Kämpfen beteiligt haben, ist den
Presseberichten nicht eindeutig zu entnehmen. Der Deutschlandfunk berichtete am Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. März 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4536 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Februar 2015 über einen 18-jährigen Münchner, der nach Lwiw gereist sei,
um sich dort in einem Ausbildungslager der rechtsextremen Organisation
UNA-UNSO militärisch schulen zu lassen und am Bürgerkrieg teilzunehmen.
Ein desertierter Bundeswehrsoldat soll sich den militärischen Formationen der
Separatisten angeschlossen haben (SPIEGEL ONLINE, 15. Oktober 2014).
1. Wie hat nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtsextreme Szene in
Deutschland auf die Entwicklungen in der Ukraine seit Beginn der Maidan-
Proteste reagiert?
a) Welcher Stellenwert wird den Entwicklungen in der Ukraine generell
beigemessen?
b) Welche Einschätzungen werden jeweils von relevanten Organisationen
bzw. Akteuren der rechtsextremen Szene vertreten?
c) Wie wird insbesondere der militärische Konflikt im Osten eingeschätzt,
wo liegen die Sympathien der jeweiligen rechtsextremen Akteure, und
wie begründen sie dies?
Der Konflikt zwischen der Ukraine und Russland bestärkt Rechtsextremisten in
ihrer antiwestlichen Haltung. So sehen sich Rechtsextremisten durch in Teilen
der Bevölkerung bestehende Kritik gegen bestimmte politische Entscheidungen
der USA, der NATO oder der Europäischen Union, in ihrem Kampf gegen
überstaatliche Institutionen bestätigt. Das Ziel der Rechtsextremisten ist eine
Diskreditierung internationaler Bündnis- und Sicherheitspolitik bzw. eine Loslösung
Deutschlands aus diesen Verantwortlichkeiten zugunsten eines unabhängigen
starken Nationalstaates. Für deutsche – aber auch europäische –
Rechtsextremisten nimmt Russland als strategischer Partner eines angestrebten antiwestlichen
Bündnisses und einer Gegenmachtbildung zu den USA eine herausragende
Rolle ein, was die überwiegende Mehrheit der pro-russischen Stellungnahmen
in der rechtsextremistischen Szene erklärt.
Eine in Teilen der rechtsextremistischen Szene vorherrschende Sympathie für
ukrainische Gruppierungen wandelte sich im Jahr 2014, nachdem diese für die
pro-westlich ausgerichtete ukrainische Übergangsregierung Partei ergriffen
hatten, in Ablehnung.
In einer Anbindung der Ukraine an den Westen sehen Rechtsextremisten in
erster Linie einen Versuch der USA, die eigene Weltmachtstellung auszubauen und
Deutschland „unmündig“ zu halten.
Vornehmlich in rechtsextremistischen Internetforen können dennoch auch
proukrainische Stellungnahmen von Rechtsextremisten festgestellt werden,
wenngleich diese in ihrer Anzahl gegenüber pro-russischen Stellungnahmen
zurückstehen.
2. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Bewertung des
Ukraine-Konflikts durch rechtsextreme Organisationen in anderen
europäischen Staaten?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass der „Front National“ in Frankreich die
russische Position unterstützt. Dies scheint auch für die Partei „Jobbik“ in
Ungarn, die Gruppierung „Falanga“ in Polen und teilweise für die Partei „Vlaams
Belang“ in Belgien zu gelten. In Polen spricht sich überdies die Gruppierung
„Ruch Narodowy“ nach Kenntnis der Bundesregierung gegen jegliche
Unterstützung für die Ukraine aus. Die Partei „Schwedendemokraten“ lehnt hingegen
nach Kenntnis der Bundesregierung das Vorgehen Russlands und der
ostukrainischen Separatisten ab.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/45363. Welche Kontroversen bezüglich des Konfliktes gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung innerhalb rechtsextremer Organisationen in Russland?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es unter den rechtsextremen bzw.
rechtsnationalistischen Organisationen in Russland einige, die die Maidan-
Proteste als „nationale Revolution“ positiv bewerten und das Vorgehen der
Separatisten im Osten als „Brudermord“ verurteilen. Hierzu zählen zumindest Teile der
Bewegung „Russkie“ und die Partei „Nationale Union“. Andere Organisationen
unterstützen die Separatisten. Nach Kenntnis der Bundesregierung gehören
hierzu unter anderem die Partei „Großes Russland“, die „Union der orthodoxen
Fahnenträger“ und die „Russische Imperiale Bewegung“, die die russische
Regierung wegen angeblich unzureichender Unterstützung für die ostukrainischen
Separatisten kritisieren. Die Organisation „Nachtwölfe“ arbeitet hingegen bei
der Unterstützung der Separatisten mit russischen Regierungsstellen zusammen.
Der Richtungsstreit spielt gegenwärtig jedoch keine signifikante Rolle mehr.
Die weitere Entwicklung der Krise und vor allem die innerrussische
Konfliktdarstellung („Kampf gegen Faschismus“, „Rettung der Russen“) beeinflusst
jedoch auch weiterhin maßgeblich die Ideologien und Aktivitäten in der
ultrarechten Szene.
4. Welche unmittelbaren Kontakte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen deutschen Rechtsextremisten und den Akteuren im ukrainischen
Bürgerkrieg auf beiden Seiten (bitte möglichst vollständig aufzählen), und
welche Erkenntnisse hat sie über deren Inhalt?
a) Welche Erkenntnisse hat sie über Zusammenkünfte deutscher
Rechtsextremisten mit ukrainischen Rechtsextremisten (bitte möglichst
konkret angeben, wann und wo sich Angehörige welcher Organisationen
bzw. Kameradschaften usw. mit ukrainischen Gesprächspartnern
getroffen haben)?
b) Welche Erkenntnisse hat sie über Zusammenkünfte deutscher
Rechtsextremisten mit Angehörigen ukrainischer Freiwilligenbataillone (bitte
möglichst konkret benennen)?
c) Welche Erkenntnisse hat sie über Zusammenkünfte deutscher
Rechtsextremisten mit Repräsentanten der Separatisten (bitte möglichst
konkret benennen)?
Anfang Juni 2014 postete der Auslandsbeauftragte des NPD-Parteivorstands auf
seiner Facebookseite, dass er mit einer „kleinen Kameradengruppe“ für eine
Woche in die Ukraine reisen werde. Mitte Juni wurde ein auf Facebook
eingestelltes Foto mit den Worten „Heute in der Ukraine aufgenommen“
kommentiert. Weitere Erkenntnisse zu möglichen Treffen mit ukrainischen
Rechtsextremisten oder sonstigen Kontakten mit Beteiligten im Ukraine-Konflikt anlässlich
dieser Reise liegen nicht vor.
Darüber hinaus fand am 22. März 2015 in St. Petersburg das „Internationale
Russische Konservative Forum“ statt, an dem sowohl der ehemalige NPD-
Vorsitzende Udo Voigt als auch Alexander Kofman, der als „Außenminister der
Volksrepublik Donezk“ bezeichnet wird, teilnahmen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die politische bzw.
materielle Unterstützung jeweils welcher ukrainischen Bürgerkriegsakteure
durch die deutsche rechtsextreme Szene?
a) Welche deutschen rechtsextremen Zusammenschlüsse rufen dazu auf,
rechtsextreme Bataillone in der Ukraine bzw. Rechtsextremisten in
Drucksache 18/4536 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeukrainischen Bataillonen oder offiziellen Regierungseinheiten zu
unterstützen?
b) Welche ukrainischen Rechtsextremisten (wenn möglich Zugehörigkeit
zu Organisationen usw. angeben) bzw. Angehörigen ukrainischer
Regierungseinheiten oder Bataillone sollten dabei unterstützt werden (bitte
möglichst jeweilige Bataillone nennen)?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Resonanz auf
solche Aufrufe?
d) Welche Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte materielle Unterstützung
ukrainischer Rechtsextremisten bzw. Freiwilligenbataillone durch
deutsche Rechtsextremisten hat die Bundesregierung (bitte ggf. angeben,
wie viel und welches Material an welche Einheiten geliefert wurde bzw.
welche Einheiten wie viel Geld erhalten haben)?
e) Hat die Bundesregierung die ukrainische Regierung über diese
Aktivitäten informiert, und welche Schlussfolgerungen zog diese nach Kenntnis
der Bundesregierung daraus?
f) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung selbst daraus?
Zu den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Kenntnis der Bundesregierung über die Beteiligung ausländischer Kämpfer im
Konflikt in der Ostukraine und die Rolle neofaschistischer Kampfverbände“ auf
Bundestagsdrucksache 18/3009 vom 30. Oktober 2014 verwiesen.
Weiterführende Erkenntnisse liegen bislang nicht vor.
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über (weitere) deutsche
Staatsbürger vor, die ukrainische Bürgerkriegsparteien durch Spenden- oder
Materialsendungen unterstützen oder dazu aufrufen (bitte möglichst detailliert
aufgliedern unter Angabe des politischen Hintergrundes sowie der
Bürgerkriegspartei, die unterstützt wird), und wenn ja,
a) welche Angaben kann sie über die jeweiligen organisatorischen
Zusammenhänge und die politische Motivation der Akteure machen,
b) welcher Bürgerkriegspartei soll die Unterstützung jeweils zukommen
(bitte ggf. unter Angabe konkreter Verbände oder Behörden),
c) in welchem Umfang sind tatsächlich materielle Güter oder Finanzmittel
geliefert worden, und welche Verbände oder Behörden haben davon
profitiert?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse darüber vor, dass das Netzwerk
„Misanthropic Division – Töten für Wotan“ (MD) über das Internet eine große
virtuelle Reichweite hat. Die Darstellungen verdeutlichen, dass es sich um ein
multinationales Netzwerk von Rechtsextremisten handelt, welches aus dem
ukrainisch- bzw. russischsprachigen Raum zu stammen scheint. Bezüge zum
Ukrainekonflikt werden deutlich. Das Netzwerk versucht offensichtlich auch
deutsche Internetnutzer zu erreichen.
Internetbeiträge weisen darauf hin, dass Kontakte der MD zum rechtsextremen
ukrainischen „Asow-Bataillon“ bestehen.
Die Inhalte sind fast ausschließlich in russischer oder ukrainischer Sprache
verfasst, weisen allerdings mehrfach örtliche Bezüge nach Deutschland auf.
Auch wurde auf der Internetseite des „Asow-Bataillons“ eine Kontoverbindung
für Spendenzwecke zu einer deutschen Bank festgestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/45367. Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass ein 18-jähriger
Münchner zwecks Teilnahme am Bürgerkrieg in ein militärisches
Ausbildungslager der UNA-UNSO nahe Lwiw gereist ist?
a) Ist den bayerischen Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der
Bundesregierung die Identität dieses Jugendlichen bekannt?
Ist sie auch den Bundessicherheitsbehörden bekannt?
Welche Angaben kann die Bundesregierung über den politischen
Hintergrund des Jugendlichen machen?
b) In welchem Rahmen beschäftigen sich die Bundessicherheitsbehörden
mit dem konkreten Vorfall?
c) Steht die Bundesregierung mit der ukrainischen Regierung
diesbezüglich in Kontakt, um eine Abschiebung bzw. Ausweisung in die Wege zu
leiten (bitte ggf. konkrete Maßnahmen angeben)?
Der Bundesregierung liegen über die Presseberichterstattung hinausgehend
keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor.
8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über (weitere) deutsche
Staatsbürger bzw. in Deutschland wohnhafte Ausländer vor, die sich einer
ukrainischen Bürgerkriegspartei angeschlossen haben, und wenn ja,
a) um wie viele Personen geht es insgesamt,
b) wie viele Personen sind derzeit bei jeweils welchen ukrainischen
Bürgerkriegsverbänden aktiv (bitte möglichst angeben, ob es sich um die
ukrainische Armee, um Freiwilligenbataillone oder bewaffnete
Formationen der Separatisten handelt),
c) welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils über den politischen
Hintergrund dieser Personen machen, und wie viele von diesen gelten
als „Extremisten“,
d) welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
konkreten Tätigkeiten dieser Personen, und wie viele von diesen
übernahmen bzw. übernehmen derzeit militärische Aufgaben,
Der Bundesregierung sind derzeit fünf von den ukrainischen Behörden
bestätigte Fälle von deutschen Staatsangehörigen bekannt, die im Rahmen des
Konfliktes im Osten der Ukraine festgestellt worden sind. Nähere Informationen
liegen nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 21 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/4044
vom 20. Februar 2015 verwiesen.
e) kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich ein (ehemaliger)
Bundeswehrsoldat den Verbänden der Aufständischen in der Ostukraine
angeschlossen hat, und wenn ja, welche konkreten Erkenntnisse hat sie zu
dessen Motivation, politischem Hintergrund und den konkreten
Aktivitäten, die er in der Ostukraine durchführt, und inwiefern sind
strafrechtliche oder wehrdisziplinarische Maßnahmen gegen den Soldaten
durchgeführt worden?
Der Bundesregierung liegt ein unbestätigter Hinweis vor, dass ein ehemaliger
Soldat der Bundeswehr in der Ukraine auf der Seite der Separatisten kämpfe. Es
liegen jedoch keine belastbaren Informationen dazu vor, ob er sich überhaupt in
der Ukraine aufhält. Da er seinen Rechtsstatus als Soldat verloren hat, kann der
vorliegende Hinweis aufgrund der nicht mehr gegebenen Zuständigkeit des
Drucksache 18/4536 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundesministeriums der Verteidigung nicht weiterverfolgt werden. Eine Gefahr
für die Bundeswehr durch ihn ist bisher nicht erkennbar.
9. Inwiefern beschäftigen sich die Bundessicherheitsbehörden mit dem
Thema dieser Kategorie von „foreign fighters“?
Durch die Sicherheitsbehörden des Bundes werden Fälle, in denen deutsche
Staatsangehörige an Kampfhandlungen in der Ostukraine teilnehmen,
gesammelt und ausgewertet. Sollten sich Erkenntnisse im Zusammenhang mit
strafbaren Handlungen ergeben, werden diese zur rechtlichen Würdigung und ggf.
Einleitung von Ermittlungsverfahren an den Generalbundesanwalt (GBA)
übersandt.
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Sicherheitsrisiko, das von
solchen Kämpfern ausgeht?
Der Bundesregierung liegen bislang keine Erkenntnisse darüber vor, dass
Rechtsextremisten beabsichtigen, sich gezielt militärische Fähig- und
Fertigkeiten zum Einsatz in Deutschland anzueignen. Die Teilnahme von deutschen
Rechtsextremisten an kämpferischen Aktivitäten im Ausland kann jedoch
grundsätzlich dazu beitragen, die militärischen Fähigkeiten der Szene zu
erweitern.
b) Wie bewertet die ukrainische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung die ausländischen Kämpfer, auch aus dem rechtsextremen
Spektrum, innerhalb der Freiwilligenbataillone?
Nach Kenntnis der Bundesregierung betrachtet die ukrainische Regierung
Ausländer, die in Freiwilligenbataillonen kämpfen, die der Nationalgarde, dem
Innenministerium oder dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, als
reguläre Mitglieder dieser Einheiten.
c) Bemüht sich die ukrainische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung um die Abschiebung oder Ausweisung solcher ausländischen
Kämpfer, oder neigt sie eher dazu, diese als Unterstützung der eigenen
militärischen Leistungsfähigkeit zu betrachten, und inwiefern gilt dies
auch für Rechtsextremisten unter den ausländischen Kämpfern?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang derartige
Kämpfer abgeschoben oder ausgewiesen wurden. Ihr liegen Berichte über Fälle
vor, in denen ausländischen Kämpfern aus Freiwilligenbataillonen die
ukrainische Staatsangehörigkeit verliehen wurde. Über die Behandlung eventuell in
Freiwilligenbataillonen tätiger ausländischer Rechtsextremisten hat die
Bundesregierung keine Kenntnisse.
d) Welche Anstrengungen unternehmen die Bundessicherheitsbehörden
und nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder, ggf. in
Abstimmung mit den ukrainischen Sicherheitsbehörden, um die Einreise
solcher Kämpfer in die Ukraine zu verhindern oder eine rasche
Ausweisung zu erreichen?
Sofern es konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Teilnahme deutscher
Rechtsextremisten am Konflikt in der Ukraine geben sollte, besteht die Möglichkeit
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise bei den zuständigen Behörden
anzuregen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4536e) Was sieht die ukrainische Rechtslage nach Kenntnis der
Bundesregierung bezüglich der Teilnahme von Ausländern an militärischen
Kampfhandlungen innerhalb der Ukraine vor?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist ein Einsatz von Ausländern in den
regulären Streitkräften nicht möglich. Weitere rechtliche Regelungen sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Gesamtzahl
ausländischer Kämpfer innerhalb der ukrainischen Freiwilligenbataillone (bitte
möglichst angeben, wie viele Personen welcher Staatsangehörigkeit in
welchen Bataillonen tätig sind)?
a) Wie viele dieser ausländischen Kämpfer sind jeweils der
rechtsextremen Szene zuzuordnen?
b) Wie viele der ausländischen Kämpfer haben jeweils hervorgehobene
Funktionen inne (etwa Befehlsgewalt, Festlegung strategischer
Aufgaben usw.; bitte möglichst konkret angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Presseberichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/4298 vom 11. März 2015 verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur MD in Deutschland?
a) Über wie viele Unterstützer verfügt diese?
b) Welche regionalen Schwerpunkte sind dabei festzustellen?
c) Welche Aktivitäten hat die MD bislang unternommen, welche
Planungen stehen an?
d) Wie finanziert sich die MD?
e) Welche Verbindungen sowie personellen Überschneidungen gibt es zu
anderen rechtsextremen Organisationen in Deutschland?
f) Über welche Verbindungen verfügt die MD zu anderen rechtsextremen
Organisationen im Ausland?
g) Über welche Verbindungen verfügt die MD zu (jeweils welchen)
ukrainischen bewaffneten Formationen?
h) Über welche Verbindungen verfügt die MD zu (jeweils welchen)
ukrainischen rechtsextremen Organisationen?
i) Über welche Verbindungen verfügt die MD zu welchen ukrainischen
Parlamentsabgeordneten?
Bei der MD handelt es sich um ein internationales neonazistisches Netzwerk,
welches hauptsächlich die Unterstützung des bewaffneten Kampfes gegen die
prorussischen Separatisten in der (Ost-)Ukraine verfolgt. Dabei sollen vor allem
Freiwillige für den Kampf angeworben und ideologisch radikalisiert werden.
Die Kampfhandlungen werden parallel durch eine – propagandistisch
instrumentalisierte – Berichterstattung im Internet begleitet.
Ideologisch bezieht sich die MD auf den historischen Nationalsozialismus und
zeichnet sich durch einen äußerst aggressiven Antisemitismus und Rassismus
aus. Die Organisation bedient sich offen und intensiv der Symbolik
nationalsozialistischer Organisationen wie der NSDAP oder der Waffen-SS bzw. der
Deutschen Wehrmacht.
Drucksache 18/4536 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEs bestehen vermutlich enge organisatorische Bezüge zum rechtsextremen
„Asow-Bataillon“, welches ebenfalls in die Kampfhandlungen gegen die
prorussischen Separatisten involviert ist.
Die Internetpräsenz „MD Deutschland“ verfügt derzeit über mehr als 800
Abonnenten. Hinter diesen Nutzern stehen jedoch nur in der Minderheit auch
tatsächlich deutsche Staatsbürger. Mehrheitlich dürfte es sich dagegen um ukrainische
bzw. russische Profile handeln. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die internationale
Verbreitung der MD?
a) In welchen Staaten sind MD-Zusammenschlüsse aktiv, und über
welche Kontakte verfügen die MD jeweils zur einheimischen
rechtsextremen Szene?
b) Welche Aktivitäten gehen von diesen MD-Zusammenschlüssen aus?
Nach nicht bestätigten Informationen sind Rechtsextremisten verschiedener
Staaten Europas – unter anderem aus Frankreich, Finnland, der Schweiz und
Russland – in die Aktivitäten der MD involviert bzw. folgen deren Aufruf zum
Kampf in das ukrainische Konfliktgebiet. Die betreffenden Personen sollen
hierbei aus dem neonazistischen Spektrum stammen.
Die MD ist im Internet neben einer eigenen Webseite vor allem im russischen
sozialen Netzwerk „vk.com“ aktiv, in welchem neben einer Hauptseite mit etwa
16 000 (internationalen) Abonnenten auch länderspezifische Unterseiten mit
jeweils meist einigen hundert Mitgliedern existieren. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
13. Ist die Unterstützung etwa von Angehörigen bewaffneter rechtextremer
Formationen, wie des Asow-Bataillons, nach Auffassung der
Bundesregierung geeignet, einen Anfangsverdacht wegen Unterstützung einer
kriminellen oder terroristischen Organisation im Ausland oder einer
anderen Straftat (welcher?) zu begründen?
Nach den §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) wird bestraft, wer sich
an einer Vereinigung im Ausland beteiligt oder eine solche unterstützt, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, die in § 129a Absatz 1
Nummer 1 und 2, § 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 5 StGB aufgeführten Straftaten zu
begehen.
Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, ist es erforderlich, dass eine Tathandlung entweder im Inland
begangen wird oder der Täter oder das Opfer Deutsche sind oder sich Täter oder
Opfer im Inland befinden (§ 129b Absatz 1 Satz 2 StGB).
Ob im Hinblick auf die Unterstützung etwa von Angehörigen bewaffneter
rechtsextremer Formationen, wie des „Asow-Bataillons“, der Anfangsverdacht
einer Straftat nach den §§ 129a, 129b StGB in Betracht kommt, kann nur im
Einzelfall unter Berücksichtigung konkreter Ermittlungsergebnisse beurteilt
werden. Voraussetzung wäre insbesondere der nach § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB
erforderliche spezifische Inlandsbezug. Entsprechende Erkenntnisse liegen
derzeit nicht vor.
a) Betrachtet die Bundesregierung die ukrainischen
Freiwilligenbataillone als reguläre Streitkräfte oder vergleichbare Verbände im Sinne
von § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, so dass ukrainisch-
deutsche Doppelstaater, die freiwillig in diese eintreten, die deutsche
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4536Staatsbürgerschaft verlieren, und wenn ja, in wie vielen Fällen wurde
bislang der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft geprüft bzw.
bereits vorgenommen?
b) Inwiefern gilt diese Einschätzung auch bezüglich der militärischen
Formationen der so genannten Donezker und Lugansker
Volksrepubliken?
Die Bewertung als vergleichbarer Verband im Sinne des § 28 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) muss jeweils im konkreten Einzelfall getroffen werden.
Bisher sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt geworden, in denen im
Zusammenhang des Russland-Ukraine-Konflikts der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit nach § 28 StAG geprüft oder festgestellt worden ist.
14. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere Staaten bereits
ausreiseverhindernde bzw. erschwerende Maßnahmen ergriffen gegen Personen,
die nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zur Unterstützung der
Kampfhandlungen in der Ukraine ausreisen wollten, und wenn ja, in wie
vielen Fällen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend ihrer
Antwort zu Frage 25 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/
3009 seit dem 1. November 2014 Möglichkeiten für
ausreiseverhindernde oder -erschwerende Maßnahmen gegen Rechtsextremisten genutzt
worden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob
ausreiseverhindernde oder -erschwerende Maßnahmen seit dem 1. November 2014 gegen
Rechtsextremisten genutzt wurden.
16. Sollten nach Auffassung der Bundesregierung ausreiseverhindernde oder
-erschwerende Maßnahmen auch dann ergriffen werden, wenn Personen,
die nicht einschlägig als Rechtsextremisten bekannt sind, zur Teilnahme
an Kampfhandlungen oder sonstigen Unterstützung von Kampfverbänden
in die Ukraine reisen wollen, und wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie oft dies
bislang vorgenommen wurde?
Personen aus Deutschland, die sich an bewaffneten Auseinandersetzungen in
der Ukraine beteiligen, gefährden mit diesen Aktivitäten sowohl auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland und richten sich zugleich gegen den
Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker.
Ausreiseverhindernde oder ausreiseerschwerende Maßnahmen richten sich nach
dem Passgesetz sowie dem Personalausweisgesetz. Daher müsste im Einzelfall
konkret geprüft werden, ob entsprechende Voraussetzungen – beispielsweise die
Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblichen
Belange der Bundesrepublik Deutschland – vorliegen. Unabhängig davon, ob es
sich hierbei um Rechtsextremisten handelt, ist es Aufgabe der
Sicherheitsbehörden entsprechende Informationen zu diesem Personenkreis den zuständigen
Behörden zur Einleitung ausreiseverhindernder bzw. erschwerender Maßnahmen
zu übermitteln.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie oft entsprechende Maßnahmen
bisher vorgenommen wurden.
Drucksache 18/4536 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Inwiefern ist die Thematik von „foreign fighters“ im ukrainischen
Bürgerkrieg bzw. die Unterstützung militärischer Verbände in diesem
Bürgerkrieg durch Einwohner von EU-Staaten auf EU-Ebene behandelt worden,
und welche Schlussfolgerungen wurden dabei gezogen?
Die Thematik der Teilnahme von ausländischen Kämpfern aus EU-Staaten an
Kampfhandlungen im Ukraine-Russland-Konflikt ist bislang nicht in EU-
Gremien behandelt worden.
18. Werden Daten über ausländische Kämpfer in der Ukraine ebenfalls über
den „focal point travellers“ bei Europol ausgetauscht, und inwiefern wird
die Problematik von „foreign fighters“ aus EU-Staaten in der Ukraine
überhaupt im Rahmen von Europol bearbeitet?
Die Thematik der Beteiligung von Rechtsextremen an Kampfhandlungen in der
Ukraine wird nicht im Rahmen des Focal Point „Travellers“, sondern des Focal
Point „Dolphin“ bei Europol behandelt.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den deutschen
Teilnehmern der geschlossenen Asow-Facebookgruppe?
Die Facebookgruppe „Misanthropic Division – Azov support“ versteht sich als
virtuelles Sammlungsbecken europäischer Rechtsextremisten, die den Kampf
der MD, des „Asow-Bataillons“ und ähnlicher rechtsextremer Gruppierungen in
der Ostukraine unterstützen oder zumindest befürworten.
a) Wie viele Teilnehmer haben ihren Wohnsitz in Deutschland?
Bei der letztmalig bekannten Erreichbarkeit der oben genannten Gruppe
konnten insgesamt etwa 460 Mitglieder festgestellt werden (Stand: Mitte Februar
2015).
Zum damaligen Zeitpunkt wiesen zehn Nutzer einen (mittelbaren) Bezug nach
Deutschland auf. Die eindeutige Zuordnung eines deutschen Wohnsitzes war
nur vereinzelt möglich.
b) Welche Themenpalette wird in dieser Facebookgruppe besprochen?
In der oben genannten Gruppe wurden die aktuellen Entwicklungen in der
Ostukraine und (vermeintliche) militärische Erfolge der ukrainischen Kämpfer
sowie ihrer Unterstützer thematisiert. Dies wurde mit teils Gewalt
verherrlichenden Bildern und menschenverachtender Propaganda gegen die prorussischen
Separatisten bzw. Russland verbunden. In zahlreichen Beiträgen wird
verherrlichend auf den historischen Nationalsozialismus eingegangen und
nationalistische, rassistische und antisemitische Ansichten verbreitet. Weiterhin wurde für
die militärische Unterstützung der MD bzw. des „Asow-Bataillons“ geworben
und Mitglieder der oben genannten Gruppe aufgerufen, sich aktiv am Kampf zu
beteiligen.
c) Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Anfangsverdacht
hinsichtlich der Vorbereitung, Begehung oder Billigung von Straftaten?
Der Bundesregierung sind bezüglich der oben angeführten Gruppe keine
relevanten strafbaren Inhalte im Sinne der Anfrage bekannt geworden, die auf einen
mutmaßlich deutschen Nutzer bzw. in Deutschland aufhältige Nutzer
zurückzuführen waren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4536d) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass einige der Administratoren
der Facebookgruppe in Deutschland aufhältig sind, und wenn ja, wie
viele?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den politischen
Hintergrund der in Deutschland wohnhaften Teilnehmer der
Facebookgruppe und ihre Kontakte zu rechtsextremistischen Organisationen?
Die der Bundesregierung bekannt gewordenen Teilnehmer mit Deutschland-
Bezug lassen auf eine rechtsextremistische Einstellung schließen. Erkenntnisse zu
Organisationszugehörigkeiten dieser Personen liegen derzeit nicht vor.
20. Welche (weiteren) Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
ihr vorliegenden Erkenntnissen über die Bewertung des ukrainischen
Konfliktes durch die rechtsextreme Szene in Deutschland und der EU?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung zu weiteren Schlussfolgerungen.
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