BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Rechtliche und praktische Folgen der Verzögerung bei der Registrierung neu eingereister Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Verzögerte Registrierung Asylsuchender durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), zeitlicher Ablauf von der Meldung bei einer Erstaufnahmestelle bis zur Asylantragstellung, Zuweisung nicht registrierter Asylbewerber an die Kommunen, Hinweise des BAMF zum Umgang mit solchen Konstellationen, Bund-Länder-Gespräche zu Fragen der Registrierung und Antragsannahme, Ausstellung von Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), rechtliche Folgen fehlender Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.04.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/439020.03.2015

Rechtliche und praktische Folgen der Verzögerung bei der Registrierung neu eingereister Asylbewerberinnen und Asylbewerber

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Harald Petzold (Havelland), Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Leipziger Radiosender „Mephisto 97.6“ berichtete am 24. Februar 2015 unter der Überschrift „Alles hängt am Innenministerium“, dass in Sachsen viele Asylsuchende nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF) registriert würden, weil sie bereits vor der möglichen Registrierung auf die Kommunen weiterverteilt würden. Damit solle eine Überfüllung der Erstaufnahmeeinrichtung vermieden werden. Nach Berichten von Flüchtlingshelfern, die den Fragestellern vorliegen, erhielten die Asylsuchenden lediglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) und erst nach Monaten eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. In der Praxis führe das dazu, dass Ausländerbehörden beispielsweise das Erlöschen der räumlichen Beschränkung (Residenzpflicht) nach drei Monaten nicht bescheinigten. Das führt wiederum zu erheblichen Problemen, wenn Betroffene durch die Bundespolizei aufgrund ihrer äußerlichen Merkmale (schwarze Hautfarbe etc.) kontrolliert und wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Residenzpflicht angezeigt werden.

In Berlin wurde die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAA) im September 2014 kurzzeitig sogar geschlossen; die neu ankommenden Asylsuchenden konnten sich weder registrieren lassen und erhielten folglich auch keine Sozialleistungen, inklusive der am Ende der Flucht häufig benötigten medizinischen Versorgung. Seitdem hat die ZAA wieder durchgehend geöffnet, allerdings beklagte der Flüchtlingsrat Berlin in einer Pressemitteilung vom 25. Februar 2015, dass Asylsuchende weiterhin unter unzumutbaren Bedingungen auf einen Termin warten müssten und dass Asylverfahren entgegen der bundesrechtlichen Vorgaben nicht umgehend eingeleitet würden. Asylsuchende erhielten nach einer ersten Vorsprache lediglich die Kostenübernahme für einen Schlafplatz in einer Traglufthalle ausgehändigt und müssten nach zehn Tagen wiederkommen. Die medizinische Versorgung sei in dieser Zeit nur durch Spenden sichergestellt, da keinerlei Zugang zu Leistungen bestehe. Auch Bargeld für den persönlichen Bedarf werde nicht ausgezahlt.

In Berlin wie in München und Karlsruhe wurden Aufnahmeeinrichtungen geschlossen, weil es Fälle von Masern und Windpocken gab. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung in der Erstaufnahme kommentierte ein Mitglied der „Ärzte der Welt“ gegenüber der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 7. Dezember 2014 („Deutschland tut weh“): „Die staatlichen Strukturen versagen, als wären wir ein Entwicklungsland.“

Nach Angaben der Bundesregierung betrug im vergangenen Jahr die durchschnittliche Zeit von der Asylantragstellung bis zur Anhörung vier Monate, wobei Antragsteller aus prioritär bearbeiteten Herkunftsstaaten (Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Syrien, Irak) deutlich kürzere Wartezeiten hinnehmen müssen als Asylsuchende aus anderen Herkunftsstaaten (beispielsweise Nigeria mit 13,1 Monaten oder Pakistan mit 13,4 Monaten; vgl. Bundestagsdrucksache 18/3850, S. 20).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Was ist der Bundesregierung über das beschriebene Problem einer verzögerten Registrierung Asylsuchender aus den Bundesländern bekannt?

2

Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung in der Regel aktuell von der Vorstellung bei einer Erstaufnahmestelle bis zur Registrierung, und wie viel Zeit vergeht von der Registrierung bis zum Stellen des Asylantrags bei der der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordneten Außenstelle des BAMF (bitte auch die Einschätzung fachkundiger Bediensteter wiedergeben)?

3

Was ist der Bundesregierung darüber hinaus zu Unsicherheiten der Ausländerbehörden bekannt, den Aufenthaltsstatus ihnen zugewiesener, noch nicht registrierter Asylsuchender bzw. solcher Asylsuchender, die noch keinen Asylantrag beim BAMF stellen konnten, korrekt festzustellen?

Gibt es geeignete Hinweise des BAMF an die Ausländerbehörden zum Umgang mit solchen Konstellationen (beispielsweise über das Ausstellen der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“, Rechtsfolgen im Asylverfahrensgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, Beschäftigungsverordnung), oder sind solche Handreichungen in Planung?

4

Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, sich über diese Probleme selbständig zu informieren und ggf. Abhilfe zu schaffen?

5

Wurden diese Probleme zwischen den Vertretern von Bund und Ländern im vergangenen und in diesem Jahr thematisiert, und wenn ja, zum Anlass welcher Ereignisse (Treffen, Sitzungen, Gespräche etc.), und ggf. mit welchen Ergebnissen?

6

Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen fachkundiger Bediensteter liegen der Bundesregierung zur Zahl der Personen vor, denen eine BüMA ausgehändigt wurde, sowie zur Dauer der Gültigkeit dieses Dokuments, und wo werden solche Daten ggf. erfasst?

7

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Fällen, in denen Asylsuchende aufgrund der fehlenden Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nicht nachweisen konnten, dass ihr Aufenthalt gestattet ist?

8

Welche Möglichkeiten haben Betroffene, durch die problematisierte Praxis der Ausländerbehörden drohende Nachteile bezüglich des Erlöschens der räumlichen Beschränkung für den Aufenthalt (Residenzpflicht), des Zugangs zu besonderen Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Analogleistungen) und der Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt abzuwenden?

9

In wie vielen Fällen hat die Bundespolizei Anzeigen wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts oder der unerlaubten Einreise in Fällen gestellt, in denen Asylsuchende noch über keine Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung verfügten?

10

In wie vielen Fällen wurden Anzeigen wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts zurückgenommen oder die Ermittlungen eingestellt, weil sich ergeben hatte, dass lediglich die Bescheinigung über die Gestattung des Aufenthalts fehlte (bitte auch die Gesamtzahl der eingestellten Ermittlungsverfahren in diesem Deliktsbereich im Vergleich zum Anzeigenaufkommen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 oder Schätzungen fachkundiger Bediensteter hierzu angeben)?

Berlin, den 19. März 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen