Nach § 46 Abs. 2, Satz 2 SGB II wird bei der Zuweisung von Mitteln für Eingliederung und Verwaltung die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugrunde gelegt.
Zusätzlich kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzende andere Maßstäbe für die Verteilung der Mittel festlegen (§ 46 Abs. 2, Satz 3 SGB II). Aus diesem Grund wurde – wie auch in den Jahren zuvor – für das Jahr 2007 eine Eingliederungsmittel-Verordnung erlassen, die die Verteilungsquoten festlegt (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 62).
Bei der Festlegung eines Verteilungsschlüssels für die Zuweisung der Eingliederungsmittel auf die regionalen Einheiten (Kreise und kreisfreien Städte) muss der regionalen Arbeitsmarktsituation Rechnung getragen werden.
Vor diesem Hintergrund haben das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Verteilungsschlüssel entwickelt, der auf der Zahl der Arbeitslosengeld-II-Bezieher basiert und zusätzlich die regionale Arbeitsmarktlage – ausgedrückt in der Grundsicherungsquote – mit berücksichtigt. Diese Grundsicherungsquote setzt die Zahl der Arbeitslosengeld-II-Bezieher ins Verhältnis zur Zahl der Bevölkerung im Alter zwischen 15 und 65 Jahren.
Nach dem Verfahren erhalten alle Kommunen mit – gemessen am Bundesdurchschnitt – überdurchschnittlichen Grundsicherungsquoten einen Zuschlag auf die Eingliederungsmittel pro Fall in Höhe von 25 Prozent der Abweichung der Grundsicherungsquote vom Bundesdurchschnitt. Bei einer unterdurchschnittlichen Grundsicherungsquote gibt es einen entsprechenden Abschlag. Mit anderen Worten: Der Unterschied zwischen regionaler und bundesdurchschnittlicher Grundsicherungsquote bestimmt die Höhe der dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt zusätzlich zugewiesenen Mittel.
Die Verteilungsquote muss dann in einem letzten Schritt noch so normiert werden, dass sich in der Summe ein Wert von 100 Prozent ergibt. Diese Verteilung nach Normierung ergibt die Verteilungsquote, die in der Eingliederungsmittel-Verordnung für die Verteilung der Eingliederungsmittel festgelegt wurde.
Die Berechnung kann an einem Beispiel verdeutlicht werden: Für die Stadt Dortmund lagen im Juni 2006 folgende statistische Werte vor: – erwerbsfähige Hilfebedürftige: 62 411 – Bedarfsgemeinschaften: 46 736 – Bevölkerung zwischen 15 und 65 Jahren: 387 409 Weiterhin betrug die Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Deutschland insgesamt 5 445 692.
Anhand dieser Werte wurde eine Grundsicherungsquote von 16,1 Prozent (62 411/387 409) ermittelt, wobei dieser Wert 62,5 Prozent über der bundesdurchschnittlichen Grundsicherungsquote von 9,9 Prozent lag. Der Aufschlag für Dortmund beträgt somit 62,5 Prozent × 25 Prozent = 15,6 Prozent.
Hätte sich eine unterdurchschnittliche Grundsicherungsquote ergeben, würde dies einen entsprechenden Abschlag begründen.
Dieser Wert wird nun auf die Grundsicherungsquote von Dortmund aufgeschlagen: (62 411/5 445 692) × (1 + 15,6 Prozent) und ergibt einen vorläufigen Verteilungsquotienten von 0,013250. Die Gesamtsumme aller so ermittelten vorläufigen Verteilungsquotienten für die 439 Kreise und kreisfreien Städte erreichte mit den Daten des Juni 2006 den Wert 1,0664.
In einem letzten Schritt wird nun mit diesem Wert normiert (0,013250/1,0664). Der Anteil der ARGE Dortmund an den Eingliederungsmitteln beträgt demnach 1,2426 v. H. Dieser Wert wurde in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2007 für Dortmund festgelegt.