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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Visaerteilungen im Jahr 2014

Überprüfung der allgemeinen Praxis der Visumprüfung bzw. -erteilung, Personalkosten, Gebühreneinnahmen, Angaben zu beantragten, erteilten bzw. abgelehnten Visa, Entwicklung der Zahlen, Mehrfach- und Ausnahmevisa, Schengenvisa, Verfahren für die Terminvergabe bei Visabeantragungen, Onlineterminsysteme, Einsatz externer Dienstleister, Änderung des EU-Visakodex, aktueller Stand der Implementierung des Visainformationssystems VIS und der Visawarndatei, EU-Pilotverfahren<br /> (insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

24.04.2015

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/442919.03.2015

Visaerteilungen im Jahr 2014

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4429 18. Wahlperiode 19.03.2015Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Katrin Kunert, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE. Visaerteilungen im Jahr 2014 Wie aus den Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Parlamentarische Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur Visapraxis hervorgeht, sind die Ablehnungsquoten in Bezug auf einzelne Länder, mitunter aber auch innerhalb eines Landes, höchst unterschiedlich (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 18/1212). Insbesondere in ärmeren Regionen oder Ländern, aus denen viele Asylsuchende kommen, werden Visumanträge überdurchschnittlich häufig abgelehnt. Während die Ablehnungsquote im Jahr 2013 weltweit 8,55 Prozent betrug und damit erstmals seit Jahren wieder deutlich angestiegen ist, lag sie zum Beispiel in Afghanistan bei 44,5 Prozent und im Iran bei 30,6 Prozent. In der gesamten Türkei betrug sie 10,2 Prozent, in Ankara 17 Prozent. Insbesondere in den subsaharischen afrikanischen Ländern reichten die Ablehnungsquoten bis zu annähernd 50 Prozent (Guinea). Bei Schengenvisa, die 91,5 Prozent der im Jahr 2013 erteilten über zwei Millionen Visa ausmachen, betrug die Ablehnungsquote in deutschen Visastellen 7,9 Prozent – deutlich mehr als im Durchschnitt der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4,8 Prozent). Bei nationalen Visa betrug die Ablehnungsquote im weltweiten Durchschnitt sogar 15,3 Prozent. In diesen Quoten sind allerdings Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene angesichts hoher Anforderungen oder infolge empfundener Schikanen ein Visumverfahren nicht mehr betreiben und aufgeben oder mangels Erfolgsaussichten erst gar keinen Antrag stellen. In der Praxis reicht es nach der Information der Fragesteller für eine Ablehnung oftmals bereits aus, keine minderjährigen Kinder zu haben und/oder über keine regelmäßigen hohen Einkünfte zu verfügen. Daraus wird auf eine angeblich „mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Verwurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde Rückkehrbereitschaft“ geschlossen. Solche Ablehnungen sind für die Betroffenen oft nicht nachvollziehbar, zumal in der Regel nur ein pauschal vorgegebener Standardsatz angekreuzt wird, etwa: „Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden“. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ ist zumindest geklärt, dass Reisende einen Anspruch auf Erteilung eines Schengenvisums haben, soweit kein rechtlicher Versagungsgrund vorliegt. Bei der Prüfung, ob „begründete Zweifel“ an der Rückkehrabsicht bestehen, haben die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Beurteilungsspielraum, es muss jedoch auch keine „Gewissheit“ bestehen, dass die Reisenden vor Ablauf des Visums wieder ausreisen. Allerdings wurde in der nationalen Rechtsprechung bereits beklagt, dass die europarechtlichen Vorgaben zur Prüfung der Rückkehrbereitschaft dermaßen weitgehend seien, dass die Prü- Drucksache 18/4429 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefung „praktisch ins Belieben der Behörde gestellt“ würde und die Verwaltungsgerichte dieses weitgehende Ermessen nicht wirksam kontrollieren könnten: „Dort, wo die Behörde frei ist, hat das Gericht nichts zu prüfen“ (Verwaltungsgericht – VG – Berlin 4 K 232.11 V, Urteil vom 21. Februar 2014). Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Bürgschaft der Einladenden, für sämtliche Kosten aufzukommen) nicht zur Visumerteilung führt, wenn eine „Rückkehrbereitschaft“ in Frage gestellt wird. Dies brüskiert viele Menschen, insbesondere deutsche Staatsangehörige, die oft schockiert sind, wenn ihnen derart misstrauisch ein Besuchswunsch verwehrt wird, obwohl sie für alle eventuellen Kosten aufkommen wollen. Das Standardargument der Behörden, eine Verpflichtungserklärung sichere nicht die Ausreise der Betroffenen, mag allenfalls formal zutreffen. Übersehen wird dabei jedoch, dass a) die mit Bürgschaften eingeladenen Personen im Regelfall alles tun werden, um wieder auszureisen, schon um die ihnen persönlich bekannten Gastgeber nicht zu schädigen und mit möglichen Kosten in Höhe mehrerer 1 000 Euro zu belasten, b) selbst im unwahrscheinlichen Fall einer verweigerten Ausreise diese dann zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung), wobei auch diese Kosten von den Einladenden übernommen werden müssen, c) es schlicht unverhältnismäßig ist, wegen einer höchst geringen Zahl von Einzelpersonen, die womöglich entgegen ihrer Zusicherung und trotz vorliegender Verpflichtungserklärung nicht wieder ausreisen und untertauchen (dabei aber keine direkten Kosten verursachen, weil staatliche Hilfsleistungen nicht in Anspruch genommen werden können und im Übrigen eine Verpflichtungserklärung vorliegt. So werden viele einladende Personen und Gäste durch die Verweigerung eines Visums trotz einer Verpflichtungserklärung vor den Kopf gestoßen. Grundsätzlich problematisch ist weiterhin, dass es für Paare vor einer Eheschließung oft keine Möglichkeit gibt, sich in Deutschland näher kennenzulernen und hier im Kreise der Verwandtschaft zu prüfen, ob die Bindung auf Dauer tragen kann und ob Deutschland der gemeinsame Lebensmittelpunkt sein soll. Denn ein „Kennenlernvisum“ oder „Verlobtenvisum“ gibt es nicht – und auch auf ausdrückliche Nachfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen wird im Auswärtigen Amt keine Notwendigkeit hierfür gesehen, sondern auf die bestehende Möglichkeit eines Visums zur Eheschließung und anschließendem Daueraufenthalt in Deutschland verwiesen. Ein Besuchsvisum wird in solchen Fällen regelmäßig verweigert, weil unterstellt wird, die Betroffenen wollten nicht wieder ausreisen bzw. wollten eigentlich heiraten, wofür aber ein anderes Visum beantragt werden müsse. Viele Paare sehen sich hierdurch gezwungen, frühzeitig zu heiraten, selbst wenn sie sich noch nicht ganz sicher sind, weil dies die einzige Chance ist, ein gemeinsames Zusammenleben in Deutschland zu erproben. Die Fraktion DIE LINKE. hat in der Vergangenheit mehrfach zu lange Wartezeiten im Visumverfahren und den Einsatz externer Dienstleister kritisiert und öffentlich gemacht (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/10022, 17/12476 und www. migazin.de/2013/04/09/rechtswidrige-privatisierung-visumverfahren/), was auch zu kritischen Prüfungen durch die Europäische Kommission führte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/57). Die Bundesregierung will langen Wartezeiten vor allem durch den Einsatz externer Dienstleister begegnen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/8221 und 18/57), doch diese Teilprivatisierung des Verfahrens ist für die Reisenden mit zusätzlichen Mehrkosten verbunden und darf nach dem EU- Visakodex eigentlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. Der Visakodex verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein kundenfreundliches und qualitativ hochwertiges Dienstleistungsangebot im Visumverfahren zu gewährleisten (Artikel 38 Absatz 1), und zwar unabhängig davon, ob private Dienstleister bei der Antragsannahme eingesetzt werden oder nicht. Bei der Auslagerung der Antragsannahme auf private Dienstleister wurden die Reisenden zum Teil nur unzureichend darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4429immer auch die Möglichkeit einer kostenlosen Antragstellung in den Visastellen besteht. Nachdem die Abgeordnete Sevim Dağdelen auf die diesbezüglich mangelhaften Hinweise auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei hingewiesen hatte (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/13991, Frage 9), gab es eine Korrektur im Internet und eine klare Darstellung der beiden alternativen Antragsmöglichkeiten (die sich allerdings wie eine Werbung für den privaten Dienstleister iDATA las, siehe Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/1212). Diese zwischenzeitliche Klarstellung wurde wieder aufgegeben. Stattdessen finden sich Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen Antragstellung in den Visastellen nur noch unscheinbar im Fließtext bzw. sind sie versehen mit Anmerkungen, die vor einer Inanspruchnahme zurückschrecken lassen, z. B.: „Grundsätzlich ist auch eine Antragsabgabe oder Terminvergabe direkt bei den Auslandsvertretungen möglich, jedoch sind die Kapazitäten sehr beschränkt und die Wartezeiten daher länger als bei IDATA“ (www.tuerkei. diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/01-kurzfristige-visa/antragsverfahren- idata.html). Ansonsten wird durch optisch besonders hervorgehobene und stets präsente Hinweise auf die Antragstellung über die Firma iDATA hingewiesen; dies sei „am einfachsten“, heißt es mehrfach – ohne jeweils darzulegen, wie denn die Antragstellung sonst noch möglich wäre. Die Bedingungen der Antragstellung direkt in den Visastellen wurden mit der Privatisierung des Antragsverfahrens auch deutlich verschlechtert: Termine zur Vorsprache werden nur noch direkt in der Antragstelle, nicht mehr telefonisch und auch nicht im Internet vergeben, und zwar nur innerhalb einer Stunde in der Woche und nur „nach Verfügbarkeit“. Die Reisenden werden dadurch von einer Vorsprache in den Visastellen abgeschreckt, nach Ansicht der Fragesteller ist dies ein Verstoß gegen den EU- Visakodex. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2014 beantragten, erteilten bzw. abgelehnten Visa (bitte tabellarisch und in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 darstellen)? 2. Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr 2013 prozentual entwickelt (bitte nach Ländern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen; bitte nur Länder mit einer Abweichung von über 25 Prozent in mindestens einem der beiden Werte auflisten), und wie hoch war im Jahr 2014 die Ablehnungsquote in Bezug auf Schengenvisa im EU-Durchschnitt? 3. Wie viele Ausnahmevisa wurden im Jahr 2014 an den Grenzen von der Bundespolizei bzw. beauftragten Behörden der Länder erteilt (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. der Rechtsgrundlage differenziert darstellen)? 4. Wie viele der im Jahr 2014 erteilten Schengenvisa waren Jahres-, Zweijahres-, Dreijahresvisa, Fünfjahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahresvisa (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen und bitte zudem die Angaben nach Ländern differenziert darstellen, was auf Bundestagsdrucksache 18/1212 versehentlich versäumt worden ist, da die Anlage fehlte)? 5. Welche Informationen auf EU-Ebene liegen der Bundesregierung zu den prozentualen Anteilen von Mehrfachvisa an allen erteilten Schengenvisa der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. EU-weit vor, inwieweit hat die Europäische Kommission darauf reagiert, dass nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/1212) bei anderen Mitgliedstaaten unklar sei, inwiefern diese Mehrfachvisa auch mit einer Gültigkeit bis zu einem Jahr bei diesen Quoten mitzählten oder nicht, welche Drucksache 18/4429 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu inzwischen vor, hat sie, zumindest in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten, überprüft, wie deren Zahlen zu Mehrfachvisa zu interpretieren sind, und wenn nein, warum nicht? 6. Wie viele Visa wurden im Jahr 2014 nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt (bitte nach den 20 wichtigsten Ausstellungsländern differenzieren), in welchen Fallkonstellationen werden diese Visa nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter typischerweise und am häufigsten erteilt, und kann ein solches Visum z. B. erteilt werden, um den persönlichen Umgang eines minderjährigen deutschen Kindes mit einem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil zu gewährleisten (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und Artikel 24 Absatz 3 der EU- Grundrechte-Charta begründen)? 7. Welche wesentlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Praxis der Visumprüfung bzw. Visumerteilung durch Erlasse oder Anweisungen des Auswärtigen Amts hat es in den Jahren 2013 und 2014 gegeben? 8. In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen gab es gegenüber der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 Veränderungen in Bezug auf den Einsatz externer Dienstleister, in welchen Ländern wurden insbesondere aus welchen Gründen externe Dienstleister neu eingesetzt (bitte differenziert beantworten)? 9. Welche Veränderungen bei Visaerleichterungsabkommen gab es seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/ 1212? 10. Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im Jahr 2014, differenziert nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa (bitte wie in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 antworten, jedoch der Übersichtlichkeit halber nicht nach Auslandsvertretungen differenzieren und Prozentangaben machen, auch wenn durch Mehrfachangaben mehr als 100 Prozent erreicht werden)? 11. Wie hoch waren im Jahr 2014 die Personalkosten im Visabereich, wie viele MAK (statistisch Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter) gab es, wie viele Fälle pro MAK wurden im Jahr 2014 bearbeitet (bitte auch nach Kontinenten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen und jeweils die prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nennen; bitte wie in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 darstellen), und wie werden entsprechende Veränderungen begründet? 12. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ablehnende Visumbescheide im Jahr 2014 im Bereich der Kurzzeit- bzw. Langzeitvisa (bitte so differenziert wie möglich angeben und Vergleichswerte des Vorjahres nennen), und in welchem Umfang wurden im Jahr 2014 nach einer Klageerhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden)? 13. Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Visumverfahren im Jahr 2014 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 14. Wie viele gefälschte bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 bzw. im Jahr 2013 von bundesdeutschen Behörden entdeckt (etwa bei Kontrollen, Zurückschiebungen, Zurückweisungen), welche genaueren Angaben hierzu lassen sich machen (z. B. in welchen Ländern wurden die Visa ausgestellt, von welchen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4429Ländern wurden sie ausgestellt, welche Personen- bzw. Fallkonstellationen sind auffällig usw.), und wie wird diese Entwicklung bewertet, auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Visainformationssystem (VIS)? 15. Welche Erkenntnisse liegen dazu vor, wie viele Personen in den Jahren 2014 bzw. 2013 nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengenvisums nicht bzw. zu spät wieder ausgereist sind, durch welche Behörden und bei welcher Gelegenheit wurde dies festgestellt (bitte auflisten), in wie vielen Fällen wurden deswegen welche Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingeleitet, und wie viele entsprechende Verurteilungen in den letzten zehn Jahren gab es (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 16. Wie ist der aktuelle Stand der Implementierung des VIS und der Visawarndatei, welche Erfahrungen oder Probleme gibt es diesbezüglich (auch aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes), in welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste bislang mit welchen Ergebnissen auf das VIS zugegriffen (bitte so differenziert wie möglich darstellen, hinsichtlich der Zeiträume, der Abfragen, der Behörden, der Herkunftsländer bzw. Ausstellungsländer der Visa, der Zwecke, der ergriffenen Maßnahmen usw.), und welche konkreten Ergebnisse hat bislang die Visawarndatei erbracht (bitte so präzise und differenziert wie möglich darstellen)? 17. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Reisende (bitte differenzieren) für Schengenvisa bzw. für nationale Visa (hier bitte genauer nach Zwecken differenzieren, z. B. Familiennachzug, Erwerbsaufnahme usw.) für einen Termin zur Visumantragstellung in den verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit (bitte wie in der Antwort zu den Fragen 22 und 26 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 antworten und soweit externe Dienstleister eingesetzt werden, bitte auch gesondert die Wartezeit für die Antragstellung direkt in den Visastellen nennen; bitte zusätzlich Angaben zu den 15 Ländern mit den jeweils längsten Wartezeiten machen), und wie sind etwaige Wartezeiten von über zwei Wochen bzw. über noch längere Zeiträume jeweils zu erklären? 18. Wie ist der aktuelle Stand des Pilotverfahrens der Europäischen Kommission (4194/12/HOME) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland wegen überlanger Wartezeiten und des Einsatzes externer Dienstleister im Visumverfahren, was waren die letzten Schritte der Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung der Kommission, und welche weiteren Schritte sind nunmehr zu erwarten? 19. Welche Pilotverfahren mit welchen konkreten Themen, Zielsetzungen und Problemen sind derzeit bzw. waren in den letzten drei Jahren im Bereich der Visavergabe gegen Deutschland anhängig oder wurden abgeschlossen, und wie hat sich die Bundesregierung jeweils dazu positioniert (bitte einzeln auflisten und ausführen)? Welche Pilotverfahren sind im weit gefassten Bereich der Asyl-, Migrations- und Grenzkontrollpolitik gegen Deutschland anhängig, und wie ist jeweils die Position der Bundesregierung hierzu (bitte einzeln auflisten und ausführen)? 20. Welche konkreten Punkte wurden in dem EU-Pilotverfahren 5817/13/ HOME von der Europäischen Kommission moniert, und wie hat die Bundesregierung hierauf jeweils im Einzelnen reagiert (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? Drucksache 18/4429 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) Ist es zutreffend, dass der Antragstellerin, um die es in diesem Pilotverfahren ging – eine indische Staatsangehörige mit Schwiegersohn in Deutschland –, ein Mehrfachvisum verweigert wurde, obwohl sie beanstandungsfrei mehrfach mit einem Visum ein- und wieder ausgereist war, obwohl eine Verpflichtungserklärung und keine Zweifel an der Bestreitung des Lebensunterhalts oder dem Reisezweck vorlagen, so dass insgesamt die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2 des Visakodex erfüllt waren und zwingend ein Mehrfachvisum zu erteilen war, das Auswärtige Amt aber noch im Klageverfahren auf einer Ablehnung bestand (wenn nein, wie war der Sachverhalt), was waren die Gründe für diese ablehnende Haltung, und fußte die ablehnende Haltung auf allgemeinen internen Grundsätzen und Vorgaben (welchen genau) oder auf einer Entscheidung im Einzelfall (bitte darlegen)? b) Ist es zutreffend, dass die Europäische Kommission in diesem Verfahren nicht nur die konkreten Vorbehalte und Argumente des Auswärtigen Amts in dem Gerichtsverfahren zurückgewiesen hat, sondern auch ganz grundsätzlich eine negative Haltung beklagte, die in der Stellungnahme des Auswärtigen Amts zum Ausdruck gekommen sei (etwa die Annahme, ältere Personen im Ruhestand hätten traditionell eine Tendenz, zu ihren Kindern zu ziehen, möglicherweise in Deutschland, oder die Annahme, indische Staatsangehörige würden die Regeln in Bezug auf abzuschließende Reisekrankenversicherungen nicht verstehen) und die gegen den Geist und den Wortlaut des Visakodex verstoßen? Wenn nein, was war der Fall? Wenn ja, wie kommen solche Ablehnungsmuster bei hochrangigen Beschäftigten im Auswärtigen Amt zustande, und was tuen Leitung und Führungsspitze hiergegen? c) Ist es zutreffend, dass die Europäische Kommission auch die Annahmen kritisierte, auf denen die Argumentation des Auswärtigen Amts in diesem Verfahren basierte, und dass auf die konkrete Situation der Betroffenen nicht spezifisch eingegangen worden sei, was ein generelles und grundsätzliches Problem sein könne, weil es entsprechende Anweisungen im Auswärtigen Amt geben könne, die gegen den Wortlaut und Geist des Visakodex verstoßen, und hat das Auswärtige Amt die Vorwürfe der Europäischen Kommission zum Anlass genommen, Textbausteine, Erlasse und Weisungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Geist und Wortlaut des Visakodex zu überprüfen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? d) Ist die Bundesregierung wie die Europäische Kommission der Auffassung, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2 des Visakodex ein Mehrfachvisum erteilt werden muss (wenn nein, bitte begründen, in Auseinandersetzung mit den Argumenten der Europäischen Kommission)? e) Wie hat die Bundesregierung dafür Sorge getragen, dass die von der Europäischen Kommission monierten Einstellungen, Praktiken, Vorgaben und Verfahrensweisen in allen deutschen Auslandsvertretungen weltweit und auch in der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts nicht mehr zur Anwendung kommen (bitte darlegen)? 21. Wie kommt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 zu der Einschätzung, die Betroffenen würden das für den externen Dienstleister fällige „Serviceentgelt bereitwillig in Kauf nehmen“, wurden diese ausdrücklich hiernach gefragt, und wurde insbeson- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4429dere auch danach gefragt, ob die Betroffenen vielleicht lieber einen Visumantrag kostenlos in einer Visastelle stellen würden, wenn die Wartezeit nicht länger als zwei Wochen beträgt und eine Terminvereinbarung und Vorsprache unkompliziert möglich wären, wie nach dem Visakodex vorgesehen? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? 22. Wie ist zu erklären, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 durch ein längeres Zitat belegte, dass türkische Visaantragsteller durch Informationen auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen „unzweideutig über die Möglichkeit der direkten Antragstellung in der Visastelle informiert“ würden – und dass genau diese „unzweideutigen“ Informationen über die beiden unterschiedlichen Antragsmöglichkeiten nun offenbar wieder gelöscht wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)? a) Wann, durch wen, auf wessen Anweisung und mit welcher Begründung wurden die „unzweideutigen“ Hinweise im Internet auf eine kostenlose Antragstellung in den Visastellen als Alternative zur kostenpflichtigen Antragstellung des privaten Dienstleisters wieder gelöscht? b) Wie will die Bundesregierung den Eindruck widerlegen, dass diese Löschung erfolgte, um Reisewillige zur Antragstellung beim privaten Dienstleister iDATA zu bewegen, um eigene Bearbeitungsressourcen einzusparen (bitte ausführen)? c) Wie rechtfertigt die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragesteller unzureichende Information der Reisenden vor dem Hintergrund der Verpflichtungen aus dem Visakodex und vor dem Hintergrund kritischer Prüfverfahren der Europäischen Kommission zum Einsatz externer Dienstleister, inwieweit stimmt sie der Auffassung zu, dass die Aussage „Grundsätzlich ist auch eine Antragsabgabe oder Terminvergabe direkt bei den Auslandsvertretungen möglich, jedoch sind die Kapazitäten sehr beschränkt und die Wartezeiten daher länger als bei IDATA“ (www. tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/01-kurzfristige-visa/ antragsverfahren-idata.html) Reisewillige von einer Antragstellung in den Visastellen eher abhält, obwohl nach Auskunft der Bundesregierung die Wartezeit dort „höchstens neun Tage“ betragen soll (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/1212), und warum fehlt an dieser Stelle der Hinweis, dass die Antragstellung in den Visastellen im Gegensatz zur Antragstellung über iDATA kostenlos ist (bitte ausführen)? d) Wie wird gerechtfertigt, dass im Internet unter „Häufig gestellte Fragen zum Visumsverfahren“ (www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/ 02-visa/03-haufig-gestellte-fragen-zum-visumsverfahren/0-haufig- gestellte-fragen-zum-visumsverfahren.html) die Frage, ob ein Antrag zwingend über iDATA gestellt werden muss, genauso wenig vorkommt wie ein Hinweis darauf, dass es die Alternative einer kostenlosen Antragstellung in den Visastellen gibt? e) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Visaantragstellungen direkt in den Visastellen im Vergleich zu Antragstellungen über die Firma iDATA derzeit, wie hat sich dieser Anteil seit Externalisierung des Verfahrens entwickelt, und wie war der Anteil insbesondere zu der Zeit, als im Internet noch „unzweideutig über die Möglichkeit der direkten Antragstellung in der Visastelle informiert“ wurde? f) Wird die Bundesregierung veranlassen, dass im Internet wieder „unzweideutig über die Möglichkeit der direkten Antragstellung in der Visastelle informiert“ wird, und wenn nein, warum nicht? Drucksache 18/4429 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Änderung von Artikel 10 des Visakodex einsetzen, so dass generell eine Vertretungsmöglichkeit oder schriftliche Erstantragstellung möglich wird, weil sich die Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung durch eine Antragstellung über externe Dienstleister einfach umgehen lässt (bitte begründen), und wenn nein, wie will sie dem Vorwurf begegnen, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Pflicht zur persönlichen Vorsprache vor allem deshalb aufrechterhalten werden soll, um Reisende zur Inanspruchnahme privater Dienstleister zu bewegen (bitte begründen; Wiederholung der Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 18/1212, nachdem es dort in der Beantwortung dieser Frage hieß, dass die Bundesregierung zum Entwurf eines geänderten Visakodex „noch keine Position festgelegt“ habe)? Wenn sich die Bundesregierung zu dieser Frage immer noch keine Position erarbeitet hat, warum nicht, und wann soll dies angesichts fortgeschrittener Verhandlungen zur Neufassung des EU-Visakodex geschehen? 24. Welche Kernpositionierungen wurden innerhalb der Bundesregierung zur Neuformulierung des EU-Visakodex insgesamt getroffenen, für welche Schwerpunkte setzt sich Deutschland auf EU-Ebene diesbezüglich ein, welche Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten will sie verhindern, wie ist der bisherige Verlauf der Verhandlungen aus Sicht der Bundesregierung, und wie sind die künftigen Schritte? 25. Welche Daten wurden der Europäischen Kommission für den Zeitraum der 16. bis 20. Kalenderwoche 2014 durch die Bundesregierung zu Außengrenzübertritten (Ein- und Ausreise) bezüglich freizügigkeitsberechtigter Personen, visumfreier Drittausländer und visumpflichtiger Drittausländer übermittelt, welche diesbezüglichen Informationen wurden der Europäischen Kommission aus anderen EU-Mitgliedstaaten übermittelt, und welche Auswertungen oder Schlussfolgerungen gab es diesbezüglich (bitte konkret und ausführlich darlegen)? 26. Welche Informationen oder Hinweise liegen der Bundesregierung oder fachkundigen Bediensteten des Auswärtigen Amts zu der Frage vor, in welcher Größenordnung oder in welchen Fallkonstellationen mit einer Verpflichtungserklärung eingeladene Personen nicht zeitgerecht wieder ausgereist sind, und falls keine genaueren Informationen hierzu vorliegen sollten, wie wird dann die grundsätzliche Haltung gerechtfertigt, dass auch das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nicht dazu führt, dass in Fällen, in denen die Rückkehrbereitschaft infrage gestellt wird, ein Visum erteilt wird (bitte ausführen)? 27. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die Möglichkeit der Erteilung von „Verlobten“-Visa für noch nicht verheiratete Paare zum Zweck des besseren Kennenlernens in Deutschland für nicht erforderlich (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen eine Eheschließung gerade noch nicht beschlossene Sache ist, so dass nach Auffassung der Fragesteller der Verweis auf ein Visum zur Eheschließung fehlgeht, und dass zugleich Besuchsvisa in der Regel mit der Begründung verweigert werden, dass eigentlich ein Visum zur Eheschließung beantragt werden müsse, so dass Paare in solchen Situationen sich oftmals zur Heirat „gezwungen“ sehen, weil eine Einreise des ausländischen Partners nach Deutschland sonst nicht möglich ist (bitte ausführen)? 28. Wurde inzwischen untersucht, ob die online vergebenen Termine für eine Visabeantragung in Shanghai – ähnlich wie in Beirut (vgl. Fragen 37 ff. auf Bundestagsdrucksache 18/1212) – durch systematische Buchungen von Betrügern gegen einen Aufpreis vergeben werden, weil nicht nur an drei Tagen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4429im März 2014 dort keinerlei Termine zu erhalten waren (vgl. Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/1212), sondern ebenfalls nicht am 11. Februar 2015, 10. März 2015 oder 11. März 2015 – drei Tage, an denen nach dem Zufallsprinzip mehrfach eine Terminabfrage gemacht wurde –, und welchen Sinn hat ein Onlineterminsystem, wenn dort für gewöhnliche Interessenten nach Informationen der Fragesteller nur sehr selten Termine zu erhalten sind, wovon sich die Bundesregierung durch entsprechende Probeabrufe im Internet jederzeit selbst ein Bild machen kann: www.china.diplo.de/ Vertretung/china/de/01-Visa-und-Konsularservice/01-visa/01- schengenvisa/02-botschaft-konsulat/02-shan/01-gk-shanghai.html (bitte ausführen in Bezug auf Shanghai, aber auch mit Bezug auf die aktuelle Situation in Beirut und die generelle Problematik der Onlineterminvergabe weltweit)? 29. Wie lauteten bzw. lauten wörtlich die zentralen Sprachregelungen und Argumentationslinien in Remonstrationsbescheiden und Klageerwiderungen, die infolge des „Koushkaki“-Urteils des EuGH geändert wurden, vorher und nachher (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1212)? 30. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem konkreten Erfahrungsbericht des Leipziger Vereins Verantwortung für Flüchtlinge e. V. (www.kosova-aktuell.de/index.php?option=com_ content&view=article&id=2828%3Akosova-behindert-das- deutschekonsulat-visaerteilungen&catid=27&Itemid=115), wonach eine Terminvereinbarung bei der deutschen Botschaft in Pristina nur online möglich sei, jedoch im September 2014 schon alle Termine für das Jahr 2014 vergeben gewesen wären, eine telefonische Kontaktaufnahme zu den angegebenen Sprechzeiten des Weiteren daran gescheitert sei, dass niemand – über Tage hinweg – den Hörer abgenommen habe oder immer besetzt gewesen sei, so dass die Vermutung angestellt wurde, es gehe bewusst niemand ans Telefon, um eine zusätzliche Annahme von Visumsanträgen zu vermeiden (bitte ausführen)? Berlin, den 18. März 2015 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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