[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4598
18. Wahlperiode 13.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4431 –
Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken
gegen Sprachtests im Ausland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion DIE LINKE. setzt sich seit dem Jahr 2007 mit zahlreichen
parlamentarischen Anfragen und Initiativen für eine Rücknahme der Deutschtests
im Ausland als Voraussetzung des Ehegattennachzugs ein (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 17/8610). Diese Regelung stellt nach ihrer
Auffassung eine diskriminierende, verfassungs- und unionsrechtswidrige
Einschränkung des Rechts auf ein Familienzusammenleben dar, die durch keine
sachlichen Gründe gerechtfertigt ist. Die vorgegebene Begründung einer
besseren Integration bzw. der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen war von
Beginn an unzutreffend, die angeblichen Ziele lassen sich mit anderen Mitteln
weitaus besser und ohne belastende Einschränkungen für die Betroffenen
erreichen. Welche fatalen Auswirkungen die Beschränkung des Ehegattennachzugs
durch Deutschtests im Ausland in der Praxis haben, hat der Verband
binationaler Familien e. V. in einer Stellungnahme anschaulich dargestellt (
www.verband-
binationaler.de/fileadmin/Dokumente/statements/Schreiben_an_den_
Gesetzgeber_Spracherfordernis.pdf).
Aufgrund verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken musste die deutsche
Regelung in seiner Anwendung bereits mehrfach geändert werden.
Ursprünglich wollte der Gesetzgeber eine allgemeine Härtefallprüfung vermeiden, doch
nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konnte diese strikte Ablehnung eines
einzelfallgerechten Vorgehens nicht mehr aufrechterhalten werden. Neben
gesetzlichen Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen gilt inzwischen
generell die Vorgabe, dass ein Visum auch ohne bestandenen Deutschtest erteilt
werden muss, wenn zumutbare Bemühungen um den Spracherwerb über ein
Jahr hinweg erfolglos geblieben sind oder sich von vornherein als unzumutbar
darstellen.
Allerdings wird diese Vorgabe einer Härtefallprüfung in Anlehnung an ein
Urteil des BVerwG in der Praxis von den Auslandsvertretungen derart streng
gehandhabt, dass sie nahezu wirkungslos bleibt (vgl. Bundestagsdrucksache
18/937;
www.taz.de vom 29. Januar 2014 „Liebe nur mit A1“). Wenn der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. April 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4598 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDeutschtest innerhalb eines Jahres nicht gelingt, wird regelmäßig die
Ernsthaftigkeit des „Bemühens“ um den Spracherwerb infrage gestellt, nach dem
Motto: Wer es nicht schafft, hat sich nur nicht ernsthaft genug bemüht. Fälle,
in denen von vornherein auf den Spracherwerb im Ausland verzichtet wird,
etwa weil für die Betroffenen keine Sprachkurse erreichbar sind und/oder weil
sie Analphabetinnen oder Analphabeten sind, kommen in der Praxis nahezu nie
vor: Die Bundesregierung konnte auf einer konkreten Anfrage nicht einmal
einen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen; sie geht davon aus, „dass
sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“
(Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Nur in Bezug auf die beiden Länder
Syrien und Eritrea wird aufgrund fehlender Sprachlernmöglichkeiten vor Ort
derzeit generell auf einen Deutschtest verzichtet.
Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
dürften nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Sache „Dogan“ (C-138/
13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die
Bundesregierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend um, wie
auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die
Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29). Die
Fraktion DIE LINKE. hatte der Bundesregierung bereits im Jahr 2011 in ihrer
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012 dargelegt, warum das Urteil
des BVerwG vom 30. März 2010, wonach die deutsche Regelung der
Sprachnachweise im Ausland angeblich keine verbotene Verschlechterung nach dem
EWG-Türkei-Assoziationsrecht sei, unhaltbar war. Die Bundesregierung
entgegnete damals: „Die Fragesteller teilen, wie der Bundesregierung seit langem
bekannt ist, deren Rechtsauffassung nicht und halten das oben genannte Urteil
des BVerwG für falsch. Dieser Dissens bietet keinen Anlass zur regelmäßigen
Führung eines juristischen Fachdisputs im Rahmen der Beantwortung Kleiner
Anfragen der Fragesteller. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, im
Rahmen der Beantwortung solcher Anfragen Detailstellungnahmen zu jeder
einzelnen Äußerung oder jedem Argument juristischer Autoren oder aus dem
politischen Raum zu erarbeiten und abzugeben“. Wäre die Bundesregierung
den vorliegenden rechtlichen Bedenken gefolgt, wäre Tausenden Ehegatten die
rechtswidrige Zumutung des Spracherwerbs im Ausland erspart geblieben.
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2014 erteilt (bitte
auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem
die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
benennen)?
Die Antwort kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden.
2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer für das
Jahr 2014?
Die Antwort kann der beigefügten Anlage 2 entnommen werden. Die erbetene,
gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim
Ehegattennachzug wird nur für die dort aufgeführten Länder erfasst.
3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren
Stand (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren
Stand (bitte auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; diese Auflistung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4598nach Ländern fehlte auf Bundestagsdrucksache 18/937, deshalb bitte auch
für das Jahr 2013 angeben und zudem die jeweils 15 Länder mit den
höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100
auflisten)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Jahr 2014 machten sog. Externe – also Personen, die nicht am Sprachkurs
selbst, sondern nur an der Prüfung teilnehmen – bei Sprachprüfungen der
Goethe-Institute zum Ehegattennachzug weltweit 78 Prozent aus. Die dem
Auswärtigen Amt verfügbaren Einzelheiten für die Jahre 2013 und 2014 können den
beigefügten Anlagen 3 und 4 entnommen werden.
5. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden im Jahr 2014 an visumpflichtige Staatsangehörige
erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag
31. Dezember 2014 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Im Jahr 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5
AufenthG an visumpflichtige Staatsangehörige
4 194
darunter:
China 948
Russische Föderation 462
Ukraine 249
Kolumbien 246
Syrien 208
Türkei 155
Vietnam 129
Libyen 125
Saudi Arabien 106
Indonesien 93
Aserbaidschan 92
Ecuador 85
Peru 84
Georgien 81
Thailand 78
Tunesien 77
Bolivien 72
Ägypten 71
Indien 63
Kasachstan 48
Drucksache 18/4598 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs
für die wichtigsten zehn Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von
bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2014?
Die Antwort kann der beigefügten Anlage 5 entnommen werden.
7. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen
Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit
der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland, differenziert nach
erster bzw. wiederholter Teilnahme, erfasst werden sollen (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/194, Frage 5 und 18/937, Frage 30d), und was sind die
gegebenenfalls hieraus bereits resultierenden näheren Informationen zu den
Ergebnissen der Sprachtests im Ausland?
Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung des Goethe-
Instituts wurde bisher an Goethe-Instituten in Deutschland eingeführt. Als erstes
Institut im Ausland wurde im Dezember 2014 das Goethe-Institut Niederlande
pilotiert. Im Jahr 2015 folgen weitere Institute im Ausland. Im Zuge der
Pilotierung der Software im Ausland werden auch detaillierte Anforderungen an eine
Auswertung der Datenbasis überprüft und definiert.
8. Welche Kosten sind bei der Entwicklung und dem Einsatz der in Frage 7
genannten Software des Goethe-Instituts wem entstanden, und wie sind diese
Ausgaben zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass die
Regelung der Sprachanforderungen im Ausland gegen EU-Recht verstößt (vgl.
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012)?
Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung bezieht sich nicht
speziell auf den Sprachnachweis zum Ehegattennachzug. Ein direkter Bezug
von Kosten der Softwareentwicklung zu dieser speziellen
Einzelauswertungsanforderung lässt sich nicht herstellen. Durch die neue Software, die den
betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen im weltweiten
Sprachkurs- und Prüfungsbetrieb gerecht wird, kann dieses
Informationsbedürfnis ohne Zusatzkosten miterfüllt werden.
9. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2014 erstmalig im
Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2014 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des
Ehegattennachzugs
48 150
darunter:
Türkei 6 293
Russische Föderation 3 422
Kosovo 2 748
Indien 2 523
Vereinigte Staaten von Amerika 2 274
China 2 196
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/459810. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden in den Jahren 2005 bis
2014 erteilt (bitte nach Jahren auflisten und dabei jeweils auch nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie war im
Vergleich dazu die Zahl der erstmalig erteilten Aufenthaltserlaubnisse im
Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte nach Jahren auflisten und ebenso
jeweils auch nach den zehn wichtigsten visumpflichtigen und den zehn
wichtigsten visumfreien Herkunftsländern auflisten)?
Die Antwort zu den erteilten Visa kann der beigefügten Anlage 6 entnommen
werden.
Bezüglich der erstmalig erteilten Aufenthaltserlaubnisse lassen sich aus
technischen Gründen Daten im Sinne der Fragestellung aus dem AZR rückwirkend
nicht genau, sondern nur näherungsweise ab dem Jahr 2008 ermitteln. So sind
Erteilungen der Aufenthaltserlaubnisse solcher Personen, deren Datensätze zum
Auswertungsstichtag 31. Dezember 2014 bereits gelöscht waren, nicht mehr
ermittelbar.
Für die Jahre 2008 bis 2014 sind im AZR zum Stichtag 31. Dezember 2014 im
Rahmen des Ehegattennachzugs 350 990 erstmals erteilte
Aufenthaltserlaubnisse erfasst. Aufgliederungen nach dem Jahr der Erteilung und nach den zehn
wichtigsten visumpflichtigen und den zehn wichtigsten visumfreien
Herkunftsländern können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse visumpflichtiger Herkunftsländer
(Visumpflicht wurde nach aktuellem Stand ermittelt):
Ukraine 2 106
Marokko 1 537
Syrien 1 101
Serbien 1 078
Tunesien 1 053
Pakistan 1 035
Bosnien und Herzegowina 1 032
Japan 1 023
Iran 997
Thailand 993
Brasilien 962
Vietnam 833
Mazedonien 765
Korea (Republik) 648
Gesamt Jahr 2008 39 965 Gesamt Jahr 2009 38 671
darunter: darunter:
Türkei 11 178 Türkei 9 923
Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des
Ehegattennachzugs
48 150
darunter:
Russische Föderation 4 222 Russische Föderation 3 560
Kosovo 2 635 Kosovo 3 029
Ukraine 1 778 China 1 981
Indien 1 768 Indien 1 747
China 1 743 Ukraine 1 696
Marokko 1 461 Marokko 1 546
Thailand 1 410 Thailand 1 445
Kasachstan 986 Irak 1 115
Vietnam 877 Vietnam 874
Gesamt Jahr 2010 37 119 Gesamt Jahr 2011 37 287
darunter: darunter:
Türkei 8 664 Türkei 8 479
Russische Föderation 3 526 Russische Föderation 3 575
Kosovo 2 804 Kosovo 2 598
China 1 950 China 2 072
Indien 1 790 Indien 2 057
Ukraine 1 642 Ukraine 1 790
Marokko 1 553 Marokko 1 641
Thailand 1 360 Thailand 1 245
Irak 1 086 Tunesien 884
Vietnam 903 Vietnam 876
Gesamt Jahr 2012 37 694 Gesamt Jahr 2013 38 604
darunter: darunter:
Türkei 7 513 Türkei 6 942
Russische Föderation 3 753 Russische Föderation 3 764
Kosovo 2 630 Kosovo 2 792
Indien 2 403 Indien 2 560
China 2 174 China 2 253
Ukraine 1 873 Ukraine 2 053
Marokko 1 752 Marokko 1 716
Thailand 1 196 Thailand 1 227
Tunesien 1 077 Tunesien 1 054
Vietnam 866 Iran 944
Gesamt Jahr 2008 39 965 Gesamt Jahr 2009 38 671
darunter: darunter:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4598Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse visumbefreiter Herkunftsländer
(Visumbefreiung ermittelt nach aktuellem Stand):
Gesamt Jahr 2014 37 118
darunter:
Türkei 6 293
Russische Föderation 3 422
Kosovo 2 748
Indien 2 523
China 2 196
Ukraine 2 106
Marokko 1 537
Syrien 1 101
Tunesien 1 053
Pakistan 1 035
Gesamt Jahr 2008 13 874 Gesamt Jahr 2009 12 136
darunter: darunter:
Vereinigte Staaten von Amerika 2 173 Vereinigte Staaten von Amerika 2 063
Serbien 1 228 Japan 1 099
Bosnien und Herzegowina 1 197 Serbien 1 070
Japan 1 127 Brasilien 991
Kroatien 1 082 Bosnien und Herzegowina 939
Brasilien 1 030 Kroatien 824
Polen 928 Mazedonien 727
Mazedonien 751 Polen 695
Korea (Republik) 607 Korea (Republik) 549
Mexico 355 Mexico 381
Gesamt Jahr 2010 11 703 Gesamt Jahr 2011 11 911
darunter: darunter:
Vereinigte Staaten von Amerika 2 137 Vereinigte Staaten von Amerika 2 312
Serbien 1 083 Serbien 1 176
Japan 1 070 Japan 1 137
Brasilien 941 Brasilien 978
Kroatien 830 Bosnien und Herzegowina 849
Bosnien und Herzegowina 767 Kroatien 725
Mazedonien 576 Mazedonien 603
Polen 567 Korea (Republik) 578
Korea (Republik) 555 Mexico 485
Mexico 377 Polen 316
Gesamt Jahr 2012 12 199 Gesamt Jahr 2013 11 677
darunter: darunter:
Vereinigte Staaten von Amerika 2 249 Vereinigte Staaten von Amerika 2 354
Serbien 1 261 Serbien 1 216
Japan 1 195 Bosnien und Herzegowina 1 111
Brasilien 1 048 Japan 1 110
Bosnien und Herzegowina 994 Brasilien 963
Kroatien 706 Mazedonien 723
Mazedonien 664 Korea (Republik) 650
Korea (Republik) 593 Mexico 462
Mexico 511 Kanada 334
Kanada 347 Albanien 306
Gesamt Jahr 2014 11 032
darunter:
Vereinigte Staaten von Amerika 2 274
Serbien 1 078
Bosnien und Herzegowina 1 032
Japan 1 023
Brasilien 962
Mazedonien 765
Korea (Republik) 648
Mexico 572
Kanada 330
Albanien 300
Gesamt Jahr 2010 11 703 Gesamt Jahr 2011 11 911
darunter: darunter:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/459811. Wie lautet die Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, die
im zweiten Teil darauf abzielte, ob die Bundesregierung der Auffassung
zustimmt, dass die EU-rechtlichen Anforderungen an eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug höher
sind als nach deutschem Recht, worauf die Antwort der Bundesregierung,
die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit seien „vor dem BVerfG
und dem EuGH nicht identisch“, aus Sicht der Fragesteller keine
befriedigende Antwort darstellt, da offenbleibt, ob die Anforderungen im EU-
Recht nach Auffassung der Bundesregierung höher oder niedriger sind
(bitte ausführlich begründen)?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August
2014 dargelegt, erweckt die Lektüre der verschiedenen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs den Eindruck,
als werde die Verhältnismäßigkeit jeweils unterschiedlich geprüft. Die
Bundesregierung vermag es an dieser Stelle nicht, zu Prüfungsumfang und -maßstab des
Bundesverfassungsgerichts einerseits und zu demjenigen des Europäischen
Gerichtshofs andererseits im Einzelnen Stellung zu nehmen.
12. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 10a bis 10f auf
Bundestagsdrucksache 18/2414, nach Unterpunkten differenziert, nachdem die
Bundesregierung ein weiteres halbes Jahr Zeit hatte, die Auswirkungen und
Reichweite der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dogan zu
prüfen?
Die Bundesregierung hält in ihrer bekannten und auch in der
Gesetzesbegründung zum Sprachnachweis enthaltenen Argumentation fest, dass der
Sprachnachweis auch das Ziel verfolge, speziell Frauen gegen Zwangsverheiratungen
zu schützen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der
Rechtssache Dogan (C-138/13 vom 10. Juli 2014) äußert sich zu Frage der
Zwangsverheiratungen nur ganz am Rande (Rn. 38). Daran hat sich seit
Übermittlung der oben genannten Antwort nichts geändert.
13. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e auf
Bundestagsdrucksache 18/2414, nach Unterpunkten differenziert, wenn berücksichtigt
wird, dass aber die Fragen darauf abzielten, dass das vorgegebene Ziel
einer Förderung der Integration (allgemein) bzw. des Erwerbs von
Sprachkenntnissen des Niveaus A1 GER (konkret) aus Sicht der Fragesteller
genauso gut bzw. sogar besser im Inland erreicht werden kann, so dass mit
den Sprachkursen im Inland ein verhältnismäßiges Mittel zur Wahl steht,
das nicht über das zur Erreichung des Ziels Notwendige hinausgeht und
auch nicht in die geschützten Grundrechte der Betroffenen eingreift (bitte
ausführen)?
Auf die in der Frage angeführte Antwort und die Antwort zu den Fragen 10g und
10h der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 wird
verwiesen.
Die Ziele des Spracherwerbs vor Einreise unterscheiden sich von den Zielen
eines Spracherwerbs nach Einreise. Es handelt sich um zwei verschiedene
Maßnahmen, die jede für sich verhältnismäßig sein muss, nicht um zwei
Maßnahmen, die gegeneinander austauschbar wären.
Drucksache 18/4598 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11g und 11i auf
Bundestagsdrucksache 18/2414 so zu verstehen, dass der – von der
Bundesregierung eingeräumte – erschwerte Spracherwerb für Menschen mit
geringem Bildungsstand und hohem Lebensalter, für Analphabetinnen und
Analphabeten und bei besonderen phonetischen Schwierigkeiten bei einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EU-Recht deshalb irrelevant sein soll,
weil für diese Personen der Spracherwerb von besonderer Wichtigkeit sei
(wenn nein, was war gemeint, wenn ja, bitte erläutern), und ist mit anderen
Worten die infolge des erschwerten Spracherwerbs umso länger
andauernde Trennung der Ehegatten von den Betroffenen als Folge ihrer
Bildungsbenachteiligung bzw. ihres hohen Alters hinzunehmen (bitte
ausführlich begründen, auch in Auseinandersetzung mit den Leitlinien der
Europäischen Kommission zur Anwendung der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie, Abschnitt 4.5)?
Selbstverständlich haben alle Ehepaare und eingetragenen Lebenspartner genau
dasselbe Recht auf ein gemeinsames Eheleben, unabhängig von dem
Bildungsstand und den individuellen Fähigkeiten der einzelnen Personen. In den Fragen
11g und 11i der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 war
nach der Verhältnismäßigkeit von Integrationsmaßnahmen in bestimmten
Einzelfällen gefragt. Die Bundesregierung hat betont, dass auch in den von den
Fragestellern angeführten Fallkonstellationen der Spracherwerb wichtig ist und
damit zum Ausdruck gebracht, dass auch in diesen Fallkonstellationen das
Erfordernis des Sprachnachweises grundsätzlich verhältnismäßig sein kann.
15. Ist es zutreffend, dass im Rahmen der EU-rechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprüfung auch mittelbare Auswirkungen einer Regelung
berücksichtigt werden müssen (wenn nein, bitte begründen)?
Wenn ja, wie lautet dann die Antwort zu Frage 11f auf
Bundestagsdrucksache 18/2414, da der dortige Verweis auf eine Antwort auf
Bundestagsdrucksache 17/12780 erbringt, dass mögliche Belastungen in Höhe
mehrerer Tausend Euro infolge der Sprachforderungen deshalb unberücksichtigt
bleiben könnten, weil diese eine „mittelbare Folge eines nicht erbrachten
Spracherwerbs“ seien (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass jede mittelbare Auswirkung
einer Regelung nach dem Unionsrecht zur Unverhältnismäßigkeit führt. Die
Gewichtung der Vor- und Nachteile einer Regelung erfolgt nach dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip im Rahmen eines umfassenden Beurteilungsspielraums des
Gesetzgebers. Entgangene Steuervorteile, wie etwa das Ehegattensplitting, sind
für die unionsrechtliche Bewertung einer Regelung nicht erheblich.
16. Stimmt die Bundesregierung zu, dass Sprachtests im Ausland als
Bedingung des Ehegattennachzugs jedenfalls über das zur Erreichung des Ziels
Notwendige hinaus gehen, weil der Spracherwerb ebenso gut oder sogar
besser im Inland erfolgen und mögliches Verweigerungsverhalten mit
zahlreichen sozial- und aufenthaltsrechtlichen Mitteln sanktioniert werden
kann und es auch geeignetere und zielgerichtetere Maßnahmen zur
Bekämpfung von Zwangsheiraten gibt, die nicht unterschiedslos alle
Nachzugswilligen belasten, von denen wohl nur die wenigsten von
Zwangsverheiratungen bedroht oder betroffen sein dürften (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hält an ihrer bekannten Ansicht fest, dass Sprachtests im
Ausland grundsätzlich verhältnismäßig sind und sie sowohl der Integration im
Zielland als auch der Verhinderung von Zwangsehen dienen. Der Spracherwerb
im Inland – etwa im Rahmen eines Integrationskurses – ist ebenfalls erforderlich
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4598und angemessen. Es handelt sich aber um zwei verschiedene Maßnahmen, die
nicht gegeneinander austauschbar sind.
17. Wie begründet der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister
des Innern, Dr. Ole Schröder, seine in der Fragestunde am 25. Februar
2015 geäußerte Einschätzung, der EuGH habe „klar gesagt, dass es
weiterhin möglich ist, ihn [einen Sprachnachweis] einzufordern, dass wir
aber eine weiter gehende Härtefallregelung brauchen“ (Plenarprotokoll
18/87, S. 8226), vor dem Hintergrund, dass auch nach der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 der
EuGH „explizit offen gelassen hat, ob die von der Bundesregierung
vorgetragenen Begründungen solche zwingenden Gründe sein können“, die
neue Beschränkungen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, denn
demnach ist es unabhängig von der Frage einer Härtefallregelung noch völlig
offen, ob überhaupt einschränkende Regelungen ergriffen werden dürfen
und auch, ob Sprachnachweise ein verhältnismäßiges Mittel wären (bitte
darlegen)?
Die EuGH-Entscheidung in der Sache Dogan gibt nach Auffassung der
Bundesregierung Spielraum für die Prüfung, ob die Umsetzung auch durch die
Einführung einer Härtefallklausel erfolgen kann. Sie verweist auf die Randnummern 37
und 38 der Dogan-Entscheidung.
Der EuGH hat explizit offen gelassen, ob es sich bei den von der
Bundesregierung angeführten Gründen – namentlich der Förderung der Integration und der
Verhinderung von Zwangsverheiratungen – um zwingende Gründe des
Allgemeinwohls handelt, die eine Einschränkung der Rechte von
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zulassen. Demnach ist es möglich, die
Ansicht zu vertreten, dass die vorgetragenen Gründe im Sinne dieser
Rechtsprechung ausreichend sind.
18. Hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass
sie deren Leitlinien zur Anwendung der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie vom 3. April 2014 zum Punkt 4.5 „Integrationsmaßnahmen“ als
„Äußerung“ ansieht, aus der kein weiterer Handlungsbedarf folge, und
dass sie an der deutschen Rechtslage und Praxis, die den Leitlinien zu
diesem Punkt entgegen stehen, festhält (Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 18/2414), wenn ja, wie hat diese reagiert?
Wenn nein, wieso nicht?
Die Bundesregierung hat die Leitlinien der Europäischen Kommission zur
Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie zur Kenntnis genommen. Eine
Reaktion gegenüber der Kommission ist nicht erfolgt, wurde von der
Kommission auch nicht erwartet und war daher nicht erforderlich.
19. Wie lautet die Antwort zu Frage 14b auf Bundestagsdrucksache 18/2414,
da nicht nach dem Inhalt einer möglichen künftigen Entscheidung des
EuGH gefragt worden war, sondern nach der Vereinbarkeit der im
deutschen Recht entwickelten zusätzlichen Bedingung, dass auch den hier
lebenden Stammberechtigten eine Ausreise und Führung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland unzumutbar sein muss (was aber nur in
wenigen Fällen gelten soll, etwa bei einem humanitären Schutzstatus,
nicht aber bei unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, langjährigem Aufenthalt
und guter Integration in Deutschland), um insgesamt von einer
Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland beim Nachzug zu
Drittstaatsangehörigen ausgehen zu können, mit der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie, die einen solchen Verweis der legal in der Europäischen Union
Drucksache 18/4598 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelebenden Stammberechtigten auf ein Zusammenleben im Ausland nicht
vorsieht und nicht zulässt (bitte ausführen)?
Die Einreise und der Aufenthalt von nachziehenden Mitgliedern der
Kernfamilie dienen der Herstellung und Wahrung der familiären Einheit mit einem
im Bundesgebiet lebenden Ausländer. Solange die familiäre Gemeinschaft noch
nicht im Bundesgebiet gelebt wird, ist grundsätzlich auch die Entscheidung,
diese im Bundesgebiet leben zu wollen, von Artikel 6 des Grundgesetzes (GG)
erfasst. Allerdings geht dieser Schutz nicht eben so weit wie der Schutz einer
bereits im Bundesgebiet bestehenden familiären Lebensgemeinschaft – die
Schranken des Artikel 6 GG sind folglich erst dann betroffen, wenn die familiäre
Lebensgemeinschaft an keinem anderen Ort gelebt werden kann.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Familienzusammenführungsrichtlinie.
Auch diese vermittelt keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Einreise in das
und Aufenthalt auf dem Gebiet der Union aus familiären Gründen.
20. Wie lautet die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/2414
vor dem Hintergrund, dass es jedenfalls zum Zeitpunkt der Mitteilung der
Bundesregierung vom 30. Juli 2013 an die Europäische Kommission
gerade keine allgemeine Härtefallregelung gab, mit der jeder besonderen
Konstellation Rechnung getragen werden konnte, und dass eine solche
allgemeine Härtefallregelung vor allem auch nicht aus dem Urteil des
BVerwG vom 30. März 2010 folgt, da dieses eine Ausnahme vom
Sprachnachweis beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur in extremen
Ausnahmefällen vorsah, unter anderem nur unter der Bedingung, dass
zusätzlich auch dem Stammberechtigten eine Ausreise unzumutbar sein muss,
wofür aber hohe Anforderungen gestellt wurden, und was entgegnet die
Bundesregierung also dem Vorwurf, dass sie die deutsche Rechtslage und
Rechtsanwendung in Bezug auf eine bereits existierende allgemeine
Härtefallregelung, die allen Einzelfallumständen Rechnung trage, gegenüber
der Europäischen Kommission nicht korrekt dargestellt hat, und damit den
Eindruck erweckt haben könnte, es läge kein Verstoß gegen EU-Recht vor
(bitte ausführen)?
Die Bundesregierung widerspricht der Ansicht der Fragesteller, dass sie
gegenüber der Europäischen Kommission die deutsche Rechtslage falsch dargestellt
hat. Sie ist in der Stellungnahme, die den Fragestellern bekannt sein dürfte, so
beschrieben, wie sie sich zu dem Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013
dargestellt hat. Die Dogan-Entscheidung, die zur Einführung einer allgemeinen
Härtefallklausel im Erlasswege führte, ist erst rund ein Jahr nach der
Stellungnahme ergangen.
21. Bringt nicht der Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 zur
vermeintlichen Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH mit der Vorgabe
in Punkt 4 („Das leitende Rechtsargument des EuGH, die fehlende
Möglichkeit der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls, ist
jedoch so grundsätzlicher Natur, dass auch solche Antragsteller [andere
als türkische Staatsangehörige] härtefallbegründende Umstände geltend
machen können“) klar zum Ausdruck, dass die Auskunft der
Bundesregierung vom 30. Juli 2013 im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens
gegenüber der Europäischen Kommission falsch war, es gebe bereits eine
allgemeine Härtefallregelung, mit der jeder besonderen Konstellation
Rechnung getragen werden könne, und wenn nein, warum wurde eine
solche Berücksichtigung härtefallbegründender Umstände mit Erlass vom
4. August 2014 dann neu geregelt (bitte ausführen)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4598Der Erlass vom 4. August 2014 gibt die Entscheidung der Bundesregierung
wieder, in Punkt 4 über den zwingenden Anwendungsbereich des Dogan-Urteils
hinauszugehen und weitet den Personenkreis für härtefallbegründende
Ausnahmen aus. In Visaverfahren gilt stets der allgemeine Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit – über diesen kann grundsätzlich auch besonders gelagerten
Einzelfällen hinreichend Rechnung getragen werden. Dies hat die Bundesregierung
gegenüber der Europäischen Kommission zur Begründung der
Verhältnismäßigkeit des Sprachnachweises als eines von mehreren Argumenten angeführt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses
vom 4. August 2014 (siehe Frage 21) geltend gemacht wurde, wurden dem
Referat 509 im Auswärtigen Amt vorgelegt, und wie wurden diese Fälle
bislang entschieden (bitte jeweils nach Staatsangehörigkeiten und
Härtefallgründen auflisten)?
Eine statistische Erfassung von Fällen im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom
4. August 2014 erfolgt nicht. Die Anzahl der nach diesem Verfahren vorgelegten
Fälle liegen im niedrigen zweistelligen Bereich. Sie konnten im Wesentlichen
überwiegend durch Anwendung der im Aufenthaltsgesetz bereits ausdrücklich
geregelten Härtefallregelungen gelöst werden.
23. In welcher Weise macht das Auswärtige Amt darauf aufmerksam, dass
auch beim Nachzug zu anderen als türkischen Drittstaatsangehörigen
härtefallbegründende Umstände geltend gemacht werden können und welche
Anforderungen dabei erfüllt sein müssen bzw. welche Umstände
Berücksichtigung finden können, etwa auf den Internetseiten der
Auslandsvertretungen weltweit (bitte konkret ausführen), und falls dies nicht geschieht,
wie wird dies begründet vor dem Hintergrund des vom Auswärtigen Amt
erkannten grundsätzlichen Arguments des EuGH, dass im Rahmen des
EU-Rechts härtefallbegründende Umstände beim Ehegattennachzug
ber��cksichtigt werden müssen (bitte ausführen)?
Das Auswärtige Amt informiert auf den Webseiten der deutschen
Auslandsvertretungen über das geltende Recht und geht auf Einzelfragen des Visumrechts
ein. Über die genannten Rechtsfragen ist im Zusammenhang mit der Umsetzung
des Dogan-Urteils umfassend informiert worden. Die zur Verfügung gestellten
Informationen werden regelmäßig angepasst. Sie ersetzen indes keine
gegebenenfalls erforderliche Rechtsberatung im Einzelfall.
24. Inwieweit gelten auch nach der mit Erlass vom 4. August 2014 in Punkt 4
getroffenen Härtefallregelung die Vorgaben im Visumhandbuch zur
Härtefallprüfungen fort (Erteilung eines Visums bzw. einer
Aufenthaltserlaubnis nach §16 Absatz 5 AufenthG), die nach Angaben der
Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, Frage 23) unter anderem
regeln, dass auf den rechtlich vorgesehenen Deutschnachweis beim
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem
in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar ist, und dass bei der
Bewertung einer angemessenen Zeit eines vergeblichen Deutscherwerbs die
„bloße Trennung der Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger Entfernung
vom Wohnort oder nur im Nachbarstaat angeboten werden, dass
Sprachprüfungen mehrfach nicht bestanden wurden, Analphabetismus nicht
berücksichtigt werden soll, oder wurde diese Ausnahmeregelung im
Visumhandbuch für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen komplett durch die
Drucksache 18/4598 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAusnahmeregelung im Erlass vom 4. August 2014 zu Punkt 4. ersetzt und
entsprechend aus dem Visumhandbuch entfernt (bitte genau ausführen)?
Bei dem Visumhandbuch handelt es sich um eine Zusammenstellung der
geltenden Erlasslage. Die im Erlass genannte Ausnahmeregelung ist in das
Visumhandbuch aufgenommen worden.
25. Werden in Fällen, in denen ein Härtefall beim Nachzug zu Deutschen im
Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.
September 2012 (BVerwG 10 C 12.12) angenommen wird, Visa nach § 16
Absatz 5 AufenthG oder nach § 25 Absatz 4 AufenthG (wie im Urteil in den
Rn. 22 und 29 dargelegt) erteilt, und welche präzisierenden
Anwendungshinweise oder sonstigen Hinweise hat das Auswärtige Amt hierzu gegeben
(falls für bestimmte Fallgruppen unterschiedliche Verfahren bzw.
Rechtsgrundlagen der Visumerteilung gelten, bitte diese benennen und die
unterschiedliche Handhabung begründen)?
Die Erteilung von Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG ist gesetzlich nicht
vorgesehen – in Fällen, in denen ein Spracherwerb im Herkunftsland nicht
zumutbar bzw. nach ernsthaften Bemühungen nicht erfolgreich ist, werden Visa nach
§ 16 Absatz 5 AufenthG zur Teilnahme an Sprachkursen erteilt. Etwas anderes
ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefordert (siehe Antwort zu
Frage 25a). Die Anwendungshinweise zur Erteilung von Visa nach § 16 Absatz 5
AufenthG ergeben sich aus dem Visumhandbuch des Auswärtigen Amts.
a) Falls keine Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt werden, wie wird
dies begründet, und wie ist dies mit dem genannten Urteil zu
vereinbaren, in dem in ausdrücklicher Absetzung zum Urteil vom 30. März
2010 – BVerwG 1 C 8.09 – nicht § 16 Absatz 5 AufenthG, sondern § 25
Absatz 4 AufenthG als Rechtsgrundlage genannt wird (vgl. die
unterschiedlichen Hinweise zur Regelung von Härtefällen für den Nachzug
zu Ausländern, Rn. 22 des Urteils vom 4. September 2012, bzw. für
den Nachzug zu Deutschen, Rn. 29 im selben Urteil; bitte detailliert
ausführen)?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil 10 C 12.12 (vom
4. September 2012, Rn. 29) ausdrücklich nicht die Erteilung von Visa nach § 25
Absatz 4 AufenthG gefordert, sondern die Ermöglichung des Aufenthalts etwa
durch Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4 AufenthG,
wenn ein Spracherwerb auch nach der Einreise nicht gelingt.
Soweit die Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 16 Absatz 5 AufenthG
angesprochen ist, betont das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten
Entscheidung ausdrücklich, an seiner früheren Rechtsprechung in dem Urteil
1 C 8.09 festhalten zu wollen (Rn. 22).
b) Welche Möglichkeiten bzw. Beschränkungen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit und für eine Integrationskursteilnahme bestehen für
Ehegatten von Deutschen, die im Rahmen der vom BVerwG
vorgegebenen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5
AufenthG eingereist sind (bitte ausführen)?
Ein Titel nach § 16 Absatz 5 AufenthG erlaubt nicht bereits kraft Gesetz die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, daher sind die Ausübung selbstständiger
Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 21 AufenthG zulässig. Hinsichtlich
der Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung kann per
Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“
verfügt werden. Damit können Beschäftigungen (nach Zustimmung der Bundes-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4598agentur für Arbeit) erlaubt werden, die einen der Ausnahmetatbestände der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) erfüllen.
Sofern die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG für ein Jahr und
länger erteilt wird, besteht für den zuziehenden Ehegatten eines Deutschen die
Möglichkeit der Teilnahme am Integrationskurs im Rahmen verfügbarer
Kursplätze (vgl. § 44 Absatz 4 AufenthG).
c) Inwieweit sind Personen, die im Rahmen der vom BVerwG
vorgegebenen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG
bzw. nach § 25 Absatz 4 AufenthG eingereist sind (bitte bei der
Antwort differenzieren), nach der Aufnahme einer existenzsichernden
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland noch zur
Integrationskursteilnahme und zum Sprachnachweis verpflichtet,
obwohl bei diesen Personen wohl von einem erkennbar geringen
Integrationsbedarf ausgegangen werden kann, weil davon ausgegangen
werden kann, dass sie sich ohne staatliche Hilfe in das Leben in
Deutschland integrieren werden (vgl. § 4 Absatz 2 der
Integrationskursverordnung; bitte ausführlich darlegen)?
Hierzu kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da im
Ausländerzentralregister der Grund der Einreise nicht erfasst wird – es ist nur erkennbar, wie
viele Personen mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG eingereist sind
bzw. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG im
Bundesgebiet aufhalten, nicht aber, ob diese Einreisen zur Teilnahme an einem
Sprachkurs, zum Zweck des Ehegattennachzugs oder der Aufenthalt zur
Fortsetzung der Ehe im Bundesgebiet nach einer erfolglosen Sprachkursteilnahme im
Inland erfolgten.
26. Wie lautet die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/2414,
nachdem die Bundesregierung weitere sechs Monate die Auswirkungen
und Reichweite des Dogan-Urteils prüfen konnte?
Im Rahmen des bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen „Gesetz
zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ wird die
Einführung einer gesetzlichen Härtefallklausel geprüft.
27. Was hat die Prüfung, wie das Dogan-Urteil umzusetzen ist und ob hierfür
gesetzliche Änderungen erforderlich sind, erbracht, in welchem Gremium
mit welchen Beteiligten wird über diese Fragen beraten, und, falls immer
noch keine Entscheidung vorliegen sollte, wovon hängt es ab, dass eine
verbindliche Entscheidung des EuGH nicht nur „vorläufig“, wie bisher (so
auch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2424 zu den
Fragen 1 bis 3), sondern umfassend und wirksam umgesetzt wird (bitte
ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Drucksache 18/4598 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode28. Wie ist der genaue Stand des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen der Regelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug in Bezug auf die EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie (Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission
vom 30. Mai 2013) und des Verfahrens wegen der nach Ansicht der
Europäischen Kommission unzureichenden Umsetzung des Dogan-Urteils des
EuGH, und welche nächsten Schritte erwartet die Bundesregierung
jeweils?
Das Pilotverfahren Nummer 2013/2009 bezüglich der
Familienzusammenführungsrichtlinie ist abgeschlossen. Ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren
ist bisher nicht eingeleitet worden. Über etwaige weitere Schritte der
Europäischen Kommission liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Auch das Pilotverfahren Nummer 2012/3395 hinsichtlich der Umsetzung der
Dogan-Entscheidung ist abgeschlossen. In diesem Verfahren hat die
Kommission am 27. März 2015 ein förmliches Mahnschreiben übermittelt. Die
Bundesregierung wird innerhalb der bestehenden Frist dazu Stellung nehmen.
29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nachzugswillige Ehegatten
auf der Internetseite der Auslandsvertretungen in der Türkei (
www.tuerkei.
diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/02-langfristige-visa/0-langfristige-
visa.html) ausreichend und verständlich über die Rechtslage informiert
werden, wenn dort zum einen ein nach Auffassung der Fragesteller
veraltetes, inhaltlich falsches Merkblatt verlinkt wird (
www.tuerkei.diplo.de/
contentblob/3955914/Daten/3770072/
fzbamfnachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf) und zum
anderen ein Merkblatt, das folgende Hinweise zu den seit dem 11. Juli 2014
geltenden Grundlagen enthält (
www.tuerkei.diplo.de/contentblob/1686038/
Daten/5030754/fznachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf):
„Der Sprachnachweis ist weiter vorzulegen. Er bleibt
Erteilungsvoraussetzung. Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen
Staatsbürgern in Deutschland (Erwerbstätige, Selbständige) wird auf den
Sprachnachweis im Härtefall verzichtet. Dieser Härtefall gilt dann, wenn es dem
Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise einfache
Sprachkenntnisse zu erwerben oder ihm der Spracherwerb trotz ernsthafter
Bemühungen ein Jahr lang nicht gelingt. Der Härtefallmaßstab orientiert sich
an demjenigen für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Darüber hinaus
wird auch beim Nachzug zu anderen ausländischen Staatsangehörigen die
Möglichkeit eröffnet, härtefallbegründende Umstände geltend zu
machen“ (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
30. In welcher Weise und wie konkret hat die Bundesregierung der
Europäischen Kommission im Pilotverfahren wegen der (Nicht-)Umsetzung des
Dogan-Urteils mitgeteilt, dass sie „die öffentlich zugänglichen
Internetinformationen an den betreffenden Auslandsvertretungen entsprechend
angepasst“ habe (so die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/4001), und hat sie die Europäische
Kommission auch über die in Frage 29 beschriebenen Hinweise
unterrichtet, und wenn nein, warum nicht?
In dem Pilotverfahren Nummer 2012/3395 hat die Bundesregierung in der
Mitteilung vom 4. November 2014 der Europäischen Kommission zu der Frage der
Verfügbarkeit der Informationen Folgendes im Wortlaut mitgeteilt:
„Die Bundesregierung hat diese im Rahmen von parlamentarischen Anfragen,
Informationsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, bei
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4598Bürgeranfragen (auch von in diesem Bereich tätigen Interessenvertretungen/
NRO) sowie in offenen Schreiben des Bundesministeriums des Innern öffentlich
gemacht. Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Erlasse auch in
Informationsmaterial, welches für Antragsteller zu Verfügung steht, eingearbeitet.
Darüber hinaus wurde der maßgebliche Erlass, welcher der Kommission
vorliegt, im Wortlaut an alle deutschen Auslandsvertretungen sowie über die
jeweiligen Landesinnenministerien an alle Ausländerbehörden versendet. Die
öffentlichen Stellen, die über die Vergabe von Visa bzw. Aufenthaltstiteln entscheiden
und Antragsteller zu den rechtlichen Möglichkeiten beraten, sind also
umfassend informiert und geben diese Informationen an Antragsteller weiter.
Betroffene können sich also in erster Linie bei den für Ihre Belange zuständigen
öffentlichen Stellen informieren. Dies ist bei den deutschen
Auslandsvertretungen insbesondere über die Internetseiten möglich. Die Informationen sind
darüber hinaus aber auch bspw. im Internet frei verfügbar.“
31. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 (Bundesratsdrucksache 642/
14), dass die Regelung sich „zunehmend unüberschaubar“ gestalte „und
für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar“ erscheine bzw. dass „ein
kaum noch überschaubarer Flickenteppich von Ausnahmen“ bestehe, was
„die Anwendbarkeit des Rechts insgesamt“ erschwere, vor dem
Hintergrund, dass im maßgeblichen Merkblatt des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) zum Ehegattennachzug folgende Ausnahmen
aufgeführt werden:
„Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht.
Der Spracherwerb ist im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder
innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich (nur bei
Nachzug zu Deutschen).
Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der
deutschen Sprache nachzuweisen.
Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland
auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine Arbeit
finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf).
Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.
Ihr Ehegatte ist Inhaber einer Blauen Karte EU.
Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter
(§ 19 AufenthG), Forscher (§ 20 AufenthG), Firmengründer (§ 21
AufenthG), Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3
AufenthG), anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3
AufenthG), Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten
(§ 38a AufenthG).
Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans,
Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von
Amerika, Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos“,
wobei die aus der Dogan-Entscheidung des EuGH folgenden
Ausnahmegruppen der Ehegatten von assoziationsberechtigten türkischen
Staatsangehörigen noch fehlt und die Ausnahmeregelung zum unzumutbaren
Spracherwerb nicht mehr auf den Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen
beschränkt bleibt (bitte ausführen)?
Drucksache 18/4598 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZum Bearbeitungsstand der Informationsangebote des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
Die Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug haben sich seit
der Einführung des Sprachnachweises kontinuierlich weiterentwickelt. Es gibt
eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, die sich möglicherweise nicht auf den
ersten Blick erschließen. Dennoch ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das
Recht sowohl für die Antragsteller als auch für die Rechtsanwender in den
deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden handhabbar ist.
32. Wie ist es zu erklären, dass auf der maßgeblichen Internetseite des BAMF
zum Ehegattennachzug (
www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/
ehepartnerfamilie-node.html) die Entscheidung des EuGH in der Sache
„Dogan“ noch nicht berücksichtigt wird, obwohl sie nicht nur den
quantitativ sehr bedeutenden Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen, sondern
auch den Nachzug zu allen anderen Drittstaatsangehörigen betrifft (siehe
Punkt 4 des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014)?
Der Bearbeitungsstand des angesprochenen Textes ist durch Datumsangabe
kenntlich gemacht, wodurch für Nutzer ersichtlich ist, dass spätere
Rechtsänderungen oder Gerichtsentscheidungen hierdurch nicht wiedergegeben sein
können. Eine Aktualisierung des Beitrags wurde inzwischen veranlasst.
33. Warum wird im Internet durch die deutschen Auslandsvertretungen immer
noch auf das nach dem Dogan-Urteil des EuGH nach Auffassung der
Fragesteller veraltete und falsche Merkblatt des BAMF „Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“
verlinkt (z. B. auch durch die Auslandsvertretungen in der Türkei)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23 und 32 verwiesen.
34. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung ist die
Bundesregierung gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
7 B 22.14 vom 30. Januar 2015 in die Revision gegangen (bitte so
ausführlich wie möglich darlegen, auch in Auseinandersetzung mit den
Argumenten des Gerichts)?
Die Bundesregierung hat die Revision gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 7 B 22.14) bisher nicht begründet, § 139
Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
35. Mit welcher Begründung bestreitet die Bundesregierung selbst auf
Nachfrage mit den entsprechenden konkreten Belegen (vgl. die Mündliche
Frage 28, Plenarprotokoll 18/90, S. 8575), dass sich die Stellungnahme des
Generalanwalts des EuGH Maciej Szpunar vom 28. Januar 2015 zur
Unzulässigkeit von Sprachtests im Zusammenhang von
Integrationsmaßnahmen ausdrücklich auch auf die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie
bezieht (vgl. z. B. die Rn. 45, 46 und 85 der Stellungnahme, bitte
ausführen)?
In dem Verfahren P & S (C-579/13) wird – verkürzt dargestellt – die Frage
erläutert, ob es unionsrechtlich zulässig ist, Daueraufenthaltsberechtigten nach der
Richtlinie 2003/109/EG auch noch nach Erhalt des Daueraufenthaltsrecht
Integrationsmaßnahmen abzuverlangen. Daher lauten auch die Vorlagefragen:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4598„Sind Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/109/EG oder deren Artikel 5 Absatz 2
und/oder Artikel 11 Absatz 1 dahin auszulegen, dass die im nationalen Recht
vorgesehene Auferlegung einer bußgeldbewehrten Integrationspflicht für
Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Besitz des Status eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten sind, damit nicht vereinbar ist? Ist es bei der Beantwortung
der ersten Frage von Belang, ob die Integrationspflicht auferlegt wurde, bevor
der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen wurde?“
Schon daraus folgt, dass sich die Schlussanträge des Generalanwaltes Maciej
Szpunar auf die Daueraufenthaltsrichtlinie beziehen. Soweit er in den in der
Frage genannten Randnummer Ausführungen zur
Familienzusammenführungsrichtlinie macht, so zieht er diese als Vergleichsmaßstab heran, um die
streitgegenständliche Daueraufenthaltsrichtlinie auszulegen. Dies macht aber die
Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu einem eigenen Verfahrens- oder
gar Streitgegenstand.
36. Ist es eine generelle Praxis des BAMF, dass Journalistinnen und
Journalisten eine Studie, die im Auftrag des BAMF erarbeitet wird, vor der
offiziellen Veröffentlichung auf Anfrage zur Verfügung gestellt bekommen
(vgl. Antwort zu den Fragen 20f bis 22 auf Bundestagsdrucksache 18/
2414)?
Wenn nein, wie lauten die korrekten Antworten zu den Fragen 20 bis 22,
und wenn ja, welche vom BAMF beauftragten Studien stehen in diesem
Jahr zu welchen Zeitpunkten zur Veröffentlichung an, und an wen müssen
sich interessierte Journalistinnen und Journalisten wenden, um die
jeweilige Studie vor der offiziellen Vorstellung erhalten zu können?
Die Forschungsprojekte des BAMF werden auf dessen Internetseite (
www.bamf.
de) öffentlich einsehbar dargestellt. So bereits bekannt, ist hier auch eine
Information über den avisierten Zeitpunkt der Veröffentlichung von Ergebnissen
enthalten. Medienvertreter können sich somit über laufende Forschungsarbeiten
des BAMF und deren zeitlichen Rahmen informieren. Zudem werden alle
Projekte des BAMF-Forschungszentrums in einem öffentlichen Jahresbericht
dargestellt.
Die Pressestelle des BAMF stellt entsprechend der presserechtlichen
Regelungen des Gleichbehandlungsanspruches einzelne Studien künftig nicht zur
Vorberichterstattung zur Verfügung.
Die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 20 bis 22 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28.
August 2014 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
37. Wie passt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf
Bundestagsdrucksache 18/2414, wonach „selbstverständlich im Lichte von Artikel 6
GG […] Analphabeten dasselbe Recht auf eheliches und familiäres
Zusammenleben haben wie alle anderen Ehegatten auch“, zusammen mit
ihrer Haltung, dass Analphabetismus bei der Frage einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben soll (vgl. z. B. ihre Antwort zu den
Fragen 11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung
im Visumhandbuch, vgl. Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 17/5732; bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4598
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4598
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4598
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/4598
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/4598
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/4598
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]