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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken gegen Sprachtests im Ausland

Erteilte Visa zum Ehegattennachzug 2005&ndash;2014, Sprachnachweis im Ausland als Voraussetzung beim Ehegattennachzug, Sprachprüfungen (Stufe A1) der Goethe-Institute weltweit und Bestehensquoten, Software zur Sprachkursverwaltung, Aufenthaltserlaubnisse an visumpflichtige Staatsangehörige und im Rahmen des Ehegattennachzugs, Nachfrage zu BT-Drs 18/2414: Verhältnismäßigkeit bzw. Eignung des Sprachnachweises im Ausland zur Integrationsförderung und Bekämpfung von Zwangsheiraten, Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH, EU-Vertragsverletzungsverfahren, Härtefallregelung, Information zur Rechtslage auf Webseiten der Auslandsvertretungen und des BAMF, Nachvollziehbarkeit der Regelungen, Veröffentlichungspraxis des BAMF<br /> (insgesamt 37 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

13.04.2015

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/443124.03.2015

Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken gegen Sprachtests im Ausland

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4431 18. Wahlperiode 24.03.2015Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Dr. Alexander S. Neu, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE. Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken gegen Sprachtests im Ausland Die Fraktion DIE LINKE. setzt sich seit dem Jahr 2007 mit zahlreichen parlamentarischen Anfragen und Initiativen für eine Rücknahme der Deutschtests im Ausland als Voraussetzung des Ehegattennachzugs ein (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 17/8610). Diese Regelung stellt nach ihrer Auffassung eine diskriminierende, verfassungs- und unionsrechtswidrige Einschränkung des Rechts auf ein Familienzusammenleben dar, die durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt ist. Die vorgegebene Begründung einer besseren Integration bzw. der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen war von Beginn an unzutreffend, die angeblichen Ziele lassen sich mit anderen Mitteln weitaus besser und ohne belastende Einschränkungen für die Betroffenen erreichen. Welche fatalen Auswirkungen die Beschränkung des Ehegattennachzugs durch Deutschtests im Ausland in der Praxis haben, hat der Verband binationaler Familien e. V. in einer Stellungnahme anschaulich dargestellt (www.verband- binationaler.de/fileadmin/Dokumente/statements/Schreiben_an_den_ Gesetzgeber_Spracherfordernis.pdf). Aufgrund verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken musste die deutsche Regelung in seiner Anwendung bereits mehrfach geändert werden. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber eine allgemeine Härtefallprüfung vermeiden, doch nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konnte diese strikte Ablehnung eines einzelfallgerechten Vorgehens nicht mehr aufrechterhalten werden. Neben gesetzlichen Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen gilt inzwischen generell die Vorgabe, dass ein Visum auch ohne bestandenen Deutschtest erteilt werden muss, wenn zumutbare Bemühungen um den Spracherwerb über ein Jahr hinweg erfolglos geblieben sind oder sich von vornherein als unzumutbar darstellen. Allerdings wird diese Vorgabe einer Härtefallprüfung in Anlehnung an ein Urteil des BVerwG in der Praxis von den Auslandsvertretungen derart streng gehandhabt, dass sie nahezu wirkungslos bleibt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/937; www.taz.de vom 29. Januar 2014 „Liebe nur mit A1“). Wenn der Deutschtest innerhalb eines Jahres nicht gelingt, wird regelmäßig die Ernsthaftigkeit des „Bemühens“ um den Spracherwerb infrage gestellt, nach dem Motto: Wer es nicht schafft, hat sich nur nicht ernsthaft genug bemüht. Fälle, in denen von vornherein auf den Spracherwerb im Ausland verzichtet wird, etwa weil für die Betroffenen keine Sprachkurse erreichbar sind und/oder weil sie Analphabetinnen oder Analphabeten sind, kommen in der Praxis nahezu nie vor: Die Bundesregierung Drucksache 18/4431 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekonnte auf einer konkreten Anfrage nicht einmal einen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen; sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Nur in Bezug auf die beiden Länder Syrien und Eritrea wird aufgrund fehlender Sprachlernmöglichkeiten vor Ort derzeit generell auf einen Deutschtest verzichtet. Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen dürften nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Sache „Dogan“ (C-138/ 13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die Bundesregierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend um, wie auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29). Die Fraktion DIE LINKE. hatte der Bundesregierung bereits im Jahr 2011 in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012 dargelegt, warum das Urteil des BVerwG vom 30. März 2010, wonach die deutsche Regelung der Sprachnachweise im Ausland angeblich keine verbotene Verschlechterung nach dem EWG- Türkei-Assoziationsrecht sei, unhaltbar war. Die Bundesregierung entgegnete damals: „Die Fragesteller teilen, wie der Bundesregierung seit langem bekannt ist, deren Rechtsauffassung nicht und halten das oben genannte Urteil des BVerwG für falsch. Dieser Dissens bietet keinen Anlass zur regelmäßigen Führung eines juristischen Fachdisputs im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen der Fragesteller. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, im Rahmen der Beantwortung solcher Anfragen Detailstellungnahmen zu jeder einzelnen Äußerung oder jedem Argument juristischer Autoren oder aus dem politischen Raum zu erarbeiten und abzugeben“. Wäre die Bundesregierung den vorliegenden rechtlichen Bedenken gefolgt, wäre Tausenden Ehegatten die rechtswidrige Zumutung des Spracherwerbs im Ausland erspart geblieben. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2014 erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen)? 2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer für das Jahr 2014? 3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; diese Auflistung nach Ländern fehlte auf Bundestagsdrucksache 18/937, deshalb bitte auch für das Jahr 2013 angeben und zudem die jeweils 15 Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 auflisten)? 5. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden im Jahr 2014 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für die wichtigsten zehn Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2014? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4431 7. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland, differenziert nach erster bzw. wiederholter Teilnahme, erfasst werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/194, Frage 5 und 18/937, Frage 30d), und was sind die gegebenenfalls hieraus bereits resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im Ausland? 8. Welche Kosten sind bei der Entwicklung und dem Einsatz der in Frage 7 genannten Software des Goethe-Instituts wem entstanden, und wie sind diese Ausgaben zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Regelung der Sprachanforderungen im Ausland gegen EU-Recht verstößt (vgl. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012)? 9. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2014 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 10. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden in den Jahren 2005 bis 2014 erteilt (bitte nach Jahren auflisten und dabei jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie war im Vergleich dazu die Zahl der erstmalig erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte nach Jahren auflisten und ebenso jeweils auch nach den zehn wichtigsten visumpflichtigen und den zehn wichtigsten visumfreien Herkunftsländern auflisten)? 11. Wie lautet die Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, die im zweiten Teil darauf abzielte, ob die Bundesregierung der Auffassung zustimmt, dass die EU-rechtlichen Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug höher sind als nach deutschem Recht, worauf die Antwort der Bundesregierung, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit seien „vor dem BVerfG und dem EuGH nicht identisch“, aus Sicht der Fragesteller keine befriedigende Antwort darstellt, da offenbleibt, ob die Anforderungen im EU-Recht nach Auffassung der Bundesregierung höher oder niedriger sind (bitte ausführlich begründen)? 12. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 10a bis 10f auf Bundestagsdrucksache 18/2414, nach Unterpunkten differenziert, nachdem die Bundesregierung ein weiteres halbes Jahr Zeit hatte, die Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dogan zu prüfen? 13. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e auf Bundestagsdrucksache 18/2414, nach Unterpunkten differenziert, wenn berücksichtigt wird, dass aber die Fragen darauf abzielten, dass das vorgegebene Ziel einer Förderung der Integration (allgemein) bzw. des Erwerbs von Sprachkenntnissen des Niveaus A1 GER (konkret) aus Sicht der Fragesteller genauso gut bzw. sogar besser im Inland erreicht werden kann, so dass mit den Sprachkursen im Inland ein verhältnismäßiges Mittel zur Wahl steht, das nicht über das zur Erreichung des Ziels Notwendige hinausgeht und auch nicht in die geschützten Grundrechte der Betroffenen eingreift (bitte ausführen)? 14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 so zu verstehen, dass der – von der Bundesregierung eingeräumte – erschwerte Spracherwerb für Menschen mit geringem Bildungsstand und hohem Lebensalter, für Analphabetinnen und Analphabeten und bei besonderen phonetischen Schwierigkeiten bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EU-Recht deshalb irrelevant sein soll, weil für diese Personen der Spracherwerb von besonderer Wichtigkeit sei (wenn nein, was war gemeint, wenn ja, bitte erläutern), und ist mit anderen Worten die infolge des erschwerten Spracherwerbs umso länger andauernde Tren- Drucksache 18/4431 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenung der Ehegatten von den Betroffenen als Folge ihrer Bildungsbenachteiligung bzw. ihres hohen Alters hinzunehmen (bitte ausführlich begründen, auch in Auseinandersetzung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, Abschnitt 4.5)? 15. Ist es zutreffend, dass im Rahmen der EU-rechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch mittelbare Auswirkungen einer Regelung berücksichtigt werden müssen (wenn nein, bitte begründen)? Wenn ja, wie lautet dann die Antwort zu Frage 11f auf Bundestagsdrucksache 18/2414, da der dortige Verweis auf eine Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/12780 erbringt, dass mögliche Belastungen in Höhe mehrerer Tausend Euro infolge der Sprachforderungen deshalb unberücksichtigt bleiben könnten, weil diese eine „mittelbare Folge eines nicht erbrachten Spracherwerbs“ seien (bitte ausführen)? 16. Stimmt die Bundesregierung zu, dass Sprachtests im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs jedenfalls über das zur Erreichung des Ziels Notwendige hinaus gehen, weil der Spracherwerb ebenso gut oder sogar besser im Inland erfolgen und mögliches Verweigerungsverhalten mit zahlreichen sozial- und aufenthaltsrechtlichen Mitteln sanktioniert werden kann und es auch geeignetere und zielgerichtetere Maßnahmen zur Bekämpfung von Zwangsheiraten gibt, die nicht unterschiedslos alle Nachzugswilligen belasten, von denen wohl nur die wenigsten von Zwangsverheiratungen bedroht oder betroffen sein dürften (bitte ausführen)? 17. Wie begründet der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, seine in der Fragestunde am 25. Februar 2015 geäußerte Einschätzung, der EuGH habe „klar gesagt, dass es weiterhin möglich ist, ihn [einen Sprachnachweis] einzufordern, dass wir aber eine weiter gehende Härtefallregelung brauchen“ (Plenarprotokoll 18/87, S. 8226), vor dem Hintergrund, dass auch nach der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 der EuGH „explizit offen gelassen hat, ob die von der Bundesregierung vorgetragenen Begründungen solche zwingenden Gründe sein können“, die neue Beschränkungen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, denn demnach ist es unabhängig von der Frage einer Härtefallregelung noch völlig offen, ob überhaupt einschränkende Regelungen ergriffen werden dürfen und auch, ob Sprachnachweise ein verhältnismäßiges Mittel wären (bitte darlegen)? 18. Hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie deren Leitlinien zur Anwendung der EU- Familienzusammenführungsrichtlinie vom 3. April 2014 zum Punkt 4.5 „Integrationsmaßnahmen“ als „Äußerung“ ansieht, aus der kein weiterer Handlungsbedarf folge, und dass sie an der deutschen Rechtslage und Praxis, die den Leitlinien zu diesem Punkt entgegen stehen, festhält (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/2414), wenn ja, wie hat diese reagiert? Wenn nein, wieso nicht? 19. Wie lautet die Antwort zu Frage 14b auf Bundestagsdrucksache 18/2414, da nicht nach dem Inhalt einer möglichen künftigen Entscheidung des EuGH gefragt worden war, sondern nach der Vereinbarkeit der im deutschen Recht entwickelten zusätzlichen Bedingung, dass auch den hier lebenden Stammberechtigten eine Ausreise und Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland unzumutbar sein muss (was aber nur in wenigen Fällen gelten soll, etwa bei einem humanitären Schutzstatus, nicht aber bei unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, langjährigem Aufenthalt und guter Integration in Deutschland), um insgesamt von einer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen ausgehen zu können, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4431mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, die einen solchen Verweis der legal in der Europäischen Union lebenden Stammberechtigten auf ein Zusammenleben im Ausland nicht vorsieht und nicht zulässt (bitte ausführen)? 20. Wie lautet die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vor dem Hintergrund, dass es jedenfalls zum Zeitpunkt der Mitteilung der Bundesregierung vom 30. Juli 2013 an die Europäische Kommission gerade keine allgemeine Härtefallregelung gab, mit der jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen werden konnte, und dass eine solche allgemeine Härtefallregelung vor allem auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 folgt, da dieses eine Ausnahme vom Sprachnachweis beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur in extremen Ausnahmefällen vorsah, unter anderem nur unter der Bedingung, dass zusätzlich auch dem Stammberechtigten eine Ausreise unzumutbar sein muss, wofür aber hohe Anforderungen gestellt wurden, und was entgegnet die Bundesregierung also dem Vorwurf, dass sie die deutsche Rechtslage und Rechtsanwendung in Bezug auf eine bereits existierende allgemeine Härtefallregelung, die allen Einzelfallumständen Rechnung trage, gegenüber der Europäischen Kommission nicht korrekt dargestellt hat, und damit den Eindruck erweckt haben könnte, es läge kein Verstoß gegen EU-Recht vor (bitte ausführen)? 21. Bringt nicht der Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 zur vermeintlichen Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH mit der Vorgabe in Punkt 4 („Das leitende Rechtsargument des EuGH, die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls, ist jedoch so grundsätzlicher Natur, dass auch solche Antragsteller [andere als türkische Staatsangehörige] härtefallbegründende Umstände geltend machen können“) klar zum Ausdruck, dass die Auskunft der Bundesregierung vom 30. Juli 2013 im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission falsch war, es gebe bereits eine allgemeine Härtefallregelung, mit der jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen werden könne, und wenn nein, warum wurde eine solche Berücksichtigung härtefallbegründender Umstände mit Erlass vom 4. August 2014 dann neu geregelt (bitte ausführen)? 22. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 (siehe Frage 21) geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im Auswärtigen Amt vorgelegt, und wie wurden diese Fälle bislang entschieden (bitte jeweils nach Staatsangehörigkeiten und Härtefallgründen auflisten)? 23. In welcher Weise macht das Auswärtige Amt darauf aufmerksam, dass auch beim Nachzug zu anderen als türkischen Drittstaatsangehörigen härtefallbegründende Umstände geltend gemacht werden können und welche Anforderungen dabei erfüllt sein müssen bzw. welche Umstände Berücksichtigung finden können, etwa auf den Internetseiten der Auslandsvertretungen weltweit (bitte konkret ausführen), und falls dies nicht geschieht, wie wird dies begründet vor dem Hintergrund des vom Auswärtigen Amt erkannten grundsätzlichen Arguments des EuGH, dass im Rahmen des EU-Rechts härtefallbegründende Umstände beim Ehegattennachzug berücksichtigt werden müssen (bitte ausführen)? 24. Inwieweit gelten auch nach der mit Erlass vom 4. August 2014 in Punkt 4 getroffenen Härtefallregelung die Vorgaben im Visumhandbuch zur Härtefallprüfungen fort (Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach §16 Absatz 5 AufenthG), die nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, Frage 23) unter anderem regeln, dass auf den rechtlich vorgesehenen Deutschnachweis beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem in Deutschland Drucksache 18/4431 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar ist, und dass bei der Bewertung einer angemessenen Zeit eines vergeblichen Deutscherwerbs die „bloße Trennung der Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger Entfernung vom Wohnort oder nur im Nachbarstaat angeboten werden, dass Sprachprüfungen mehrfach nicht bestanden wurden, Analphabetismus nicht berücksichtigt werden soll, oder wurde diese Ausnahmeregelung im Visumhandbuch für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen komplett durch die Ausnahmeregelung im Erlass vom 4. August 2014 zu Punkt 4. ersetzt und entsprechend aus dem Visumhandbuch entfernt (bitte genau ausführen)? 25. Werden in Fällen, in denen ein Härtefall beim Nachzug zu Deutschen im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12) angenommen wird, Visa nach § 16 Absatz 5 AufenthG oder nach § 25 Absatz 4 AufenthG (wie im Urteil in den Rn. 22 und 29 dargelegt) erteilt, und welche präzisierenden Anwendungshinweise oder sonstigen Hinweise hat das Auswärtige Amt hierzu gegeben (falls für bestimmte Fallgruppen unterschiedliche Verfahren bzw. Rechtsgrundlagen der Visumerteilung gelten, bitte diese benennen und die unterschiedliche Handhabung begründen)? a) Falls keine Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt werden, wie wird dies begründet, und wie ist dies mit dem genannten Urteil zu vereinbaren, in dem in ausdrücklicher Absetzung zum Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8.09 – nicht § 16 Absatz 5 AufenthG, sondern § 25 Absatz 4 AufenthG als Rechtsgrundlage genannt wird (vgl. die unterschiedlichen Hinweise zur Regelung von Härtefällen für den Nachzug zu Ausländern, Rn. 22 des Urteils vom 4. September 2012, bzw. für den Nachzug zu Deutschen, Rn. 29 im selben Urteil; bitte detailliert ausführen)? b) Welche Möglichkeiten bzw. Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und für eine Integrationskursteilnahme bestehen für Ehegatten von Deutschen, die im Rahmen der vom BVerwG vorgegebenen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG eingereist sind (bitte ausführen)? c) Inwieweit sind Personen, die im Rahmen der vom BVerwG vorgegebenen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG bzw. nach § 25 Absatz 4 AufenthG eingereist sind (bitte bei der Antwort differenzieren), nach der Aufnahme einer existenzsichernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland noch zur Integrationskursteilnahme und zum Sprachnachweis verpflichtet, obwohl bei diesen Personen wohl von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf ausgegangen werden kann, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie sich ohne staatliche Hilfe in das Leben in Deutschland integrieren werden (vgl. § 4 Absatz 2 der Integrationskursverordnung; bitte ausführlich darlegen)? 26. Wie lautet die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, nachdem die Bundesregierung weitere sechs Monate die Auswirkungen und Reichweite des Dogan-Urteils prüfen konnte? 27. Was hat die Prüfung, wie das Dogan-Urteil umzusetzen ist und ob hierfür gesetzliche Änderungen erforderlich sind, erbracht, in welchem Gremium mit welchen Beteiligten wird über diese Fragen beraten, und, falls immer noch keine Entscheidung vorliegen sollte, wovon hängt es ab, dass eine verbindliche Entscheidung des EuGH nicht nur „vorläufig“, wie bisher (so auch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2424 zu den Fragen 1 bis 3), sondern umfassend und wirksam umgesetzt wird (bitte ausführen)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/443128. Wie ist der genaue Stand des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug in Bezug auf die EU- Familienzusammenführungsrichtlinie (Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2013) und des Verfahrens wegen der nach Ansicht der Europäischen Kommission unzureichenden Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH, und welche nächsten Schritte erwartet die Bundesregierung jeweils? 29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nachzugswillige Ehegatten auf der Internetseite der Auslandsvertretungen in der Türkei (www.tuerkei. diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/02-langfristige-visa/0-langfristige- visa.html) ausreichend und verständlich über die Rechtslage informiert werden, wenn dort zum einen ein nach Auffassung der Fragesteller veraltetes, inhaltlich falsches Merkblatt verlinkt wird (www.tuerkei.diplo.de/ contentblob/3955914/Daten/3770072/ fzbamfnachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf) und zum anderen ein Merkblatt, das folgende Hinweise zu den seit dem 11. Juli 2014 geltenden Grundlagen enthält (www.tuerkei.diplo.de/contentblob/1686038/ Daten/5030754/fznachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf): „Der Sprachnachweis ist weiter vorzulegen. Er bleibt Erteilungsvoraussetzung. Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgern in Deutschland (Erwerbstätige, Selbständige) wird auf den Sprachnachweis im Härtefall verzichtet. Dieser Härtefall gilt dann, wenn es dem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse zu erwerben oder ihm der Spracherwerb trotz ernsthafter Bemühungen ein Jahr lang nicht gelingt. Der Härtefallmaßstab orientiert sich an demjenigen für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Darüber hinaus wird auch beim Nachzug zu anderen ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet, härtefallbegründende Umstände geltend zu machen“ (bitte ausführen)? 30. In welcher Weise und wie konkret hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission im Pilotverfahren wegen der (Nicht-)Umsetzung des Dogan-Urteils mitgeteilt, dass sie „die öffentlich zugänglichen Internetinformationen an den betreffenden Auslandsvertretungen entsprechend angepasst“ habe (so die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/4001), und hat sie die Europäische Kommission auch über die in Frage 29 beschriebenen Hinweise unterrichtet, und wenn nein, warum nicht? 31. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 (Bundesratsdrucksache 642/14), dass die Regelung sich „zunehmend unüberschaubar“ gestalte „und für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar“ erscheine bzw. dass „ein kaum noch überschaubarer Flickenteppich von Ausnahmen“ bestehe, was „die Anwendbarkeit des Rechts insgesamt“ erschwere, vor dem Hintergrund, dass im maßgeblichen Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Ehegattennachzug folgende Ausnahmen aufgeführt werden: „Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Der Spracherwerb ist im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich (nur bei Nachzug zu Deutschen). Drucksache 18/4431 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf). Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten. Ihr Ehegatte ist Inhaber einer Blauen Karte EU. Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG), Forscher (§ 20 AufenthG), Firmengründer (§ 21 AufenthG), Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG). Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika, Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos“, wobei die aus der Dogan-Entscheidung des EuGH folgenden Ausnahmegruppen der Ehegatten von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen noch fehlt und die Ausnahmeregelung zum unzumutbaren Spracherwerb nicht mehr auf den Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen beschränkt bleibt (bitte ausführen)? 32. Wie ist es zu erklären, dass auf der maßgeblichen Internetseite des BAMF zum Ehegattennachzug (www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ ehepartnerfamilie-node.html) die Entscheidung des EuGH in der Sache „Dogan“ noch nicht berücksichtigt wird, obwohl sie nicht nur den quantitativ sehr bedeutenden Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen, sondern auch den Nachzug zu allen anderen Drittstaatsangehörigen betrifft (siehe Punkt 4 des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014)? 33. Warum wird im Internet durch die deutschen Auslandsvertretungen immer noch auf das nach dem Dogan-Urteil des EuGH nach Auffassung der Fragesteller veraltete und falsche Merkblatt des BAMF „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ verlinkt (z. B. auch durch die Auslandsvertretungen in der Türkei)? 34. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung ist die Bundesregierung gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 7 B 22.14 vom 30. Januar 2015 in die Revision gegangen (bitte so ausführlich wie möglich darlegen, auch in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gerichts)? 35. Mit welcher Begründung bestreitet die Bundesregierung selbst auf Nachfrage mit den entsprechenden konkreten Belegen (vgl. die Mündliche Frage 28, Plenarprotokoll 18/90, S. 8575), dass sich die Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH Maciej Szpunar vom 28. Januar 2015 zur Unzulässigkeit von Sprachtests im Zusammenhang von Integrationsmaßnahmen ausdrücklich auch auf die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie bezieht (vgl. z. B. die Rn. 45, 46 und 85 der Stellungnahme, bitte ausführen)? 36. Ist es eine generelle Praxis des BAMF, dass Journalistinnen und Journalisten eine Studie, die im Auftrag des BAMF erarbeitet wird, vor der offiziellen Veröffentlichung auf Anfrage zur Verfügung gestellt bekommen (vgl. Antwort zu den Fragen 20f bis 22 auf Bundestagsdrucksache 18/2414)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4431Wenn nein, wie lauten die korrekten Antworten zu den Fragen 20 bis 22, und wenn ja, welche vom BAMF beauftragten Studien stehen in diesem Jahr zu welchen Zeitpunkten zur Veröffentlichung an, und an wen müssen sich interessierte Journalistinnen und Journalisten wenden, um die jeweilige Studie vor der offiziellen Vorstellung erhalten zu können? 37. Wie passt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, wonach „selbstverständlich im Lichte von Artikel 6 GG […] Analphabeten dasselbe Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben haben wie alle anderen Ehegatten auch“, zusammen mit ihrer Haltung, dass Analphabetismus bei der Frage einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben soll (vgl. z. B. ihre Antwort zu den Fragen 11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung im Visumhandbuch, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/5732; bitte ausführen)? Berlin, den 23. März 2015 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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