[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4431
18. Wahlperiode 24.03.2015Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth,
Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Dr. Alexander S. Neu,
Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.
Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken
gegen Sprachtests im Ausland
Die Fraktion DIE LINKE. setzt sich seit dem Jahr 2007 mit zahlreichen
parlamentarischen Anfragen und Initiativen für eine Rücknahme der Deutschtests im
Ausland als Voraussetzung des Ehegattennachzugs ein (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 17/8610). Diese Regelung stellt nach ihrer
Auffassung eine diskriminierende, verfassungs- und unionsrechtswidrige
Einschränkung des Rechts auf ein Familienzusammenleben dar, die durch keine
sachlichen Gründe gerechtfertigt ist. Die vorgegebene Begründung einer besseren
Integration bzw. der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen war von Beginn
an unzutreffend, die angeblichen Ziele lassen sich mit anderen Mitteln weitaus
besser und ohne belastende Einschränkungen für die Betroffenen erreichen.
Welche fatalen Auswirkungen die Beschränkung des Ehegattennachzugs durch
Deutschtests im Ausland in der Praxis haben, hat der Verband binationaler
Familien e. V. in einer Stellungnahme anschaulich dargestellt (
www.verband-
binationaler.de/fileadmin/Dokumente/statements/Schreiben_an_den_
Gesetzgeber_Spracherfordernis.pdf).
Aufgrund verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken musste die deutsche
Regelung in seiner Anwendung bereits mehrfach geändert werden.
Ursprünglich wollte der Gesetzgeber eine allgemeine Härtefallprüfung vermeiden, doch
nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konnte diese strikte Ablehnung eines
einzelfallgerechten Vorgehens nicht mehr aufrechterhalten werden. Neben gesetzlichen
Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen gilt inzwischen generell
die Vorgabe, dass ein Visum auch ohne bestandenen Deutschtest erteilt werden
muss, wenn zumutbare Bemühungen um den Spracherwerb über ein Jahr
hinweg erfolglos geblieben sind oder sich von vornherein als unzumutbar
darstellen.
Allerdings wird diese Vorgabe einer Härtefallprüfung in Anlehnung an ein Urteil
des BVerwG in der Praxis von den Auslandsvertretungen derart streng
gehandhabt, dass sie nahezu wirkungslos bleibt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/937;
www.taz.de vom 29. Januar 2014 „Liebe nur mit A1“). Wenn der Deutschtest
innerhalb eines Jahres nicht gelingt, wird regelmäßig die Ernsthaftigkeit des
„Bemühens“ um den Spracherwerb infrage gestellt, nach dem Motto: Wer es nicht
schafft, hat sich nur nicht ernsthaft genug bemüht. Fälle, in denen von
vornherein auf den Spracherwerb im Ausland verzichtet wird, etwa weil für die
Betroffenen keine Sprachkurse erreichbar sind und/oder weil sie Analphabetinnen oder
Analphabeten sind, kommen in der Praxis nahezu nie vor: Die Bundesregierung
Drucksache 18/4431 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekonnte auf einer konkreten Anfrage nicht einmal einen einzigen entsprechenden
Beispielsfall nennen; sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem
überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu
Frage 6). Nur in Bezug auf die beiden Länder Syrien und Eritrea wird aufgrund
fehlender Sprachlernmöglichkeiten vor Ort derzeit generell auf einen
Deutschtest verzichtet.
Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
dürften nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Sache „Dogan“ (C-138/
13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die
Bundesregierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend um, wie
auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die
Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29). Die Fraktion
DIE LINKE. hatte der Bundesregierung bereits im Jahr 2011 in ihrer
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012 dargelegt, warum das Urteil des
BVerwG vom 30. März 2010, wonach die deutsche Regelung der
Sprachnachweise im Ausland angeblich keine verbotene Verschlechterung nach dem EWG-
Türkei-Assoziationsrecht sei, unhaltbar war. Die Bundesregierung entgegnete
damals: „Die Fragesteller teilen, wie der Bundesregierung seit langem bekannt
ist, deren Rechtsauffassung nicht und halten das oben genannte Urteil des
BVerwG für falsch. Dieser Dissens bietet keinen Anlass zur regelmäßigen
Führung eines juristischen Fachdisputs im Rahmen der Beantwortung Kleiner
Anfragen der Fragesteller. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, im Rahmen
der Beantwortung solcher Anfragen Detailstellungnahmen zu jeder einzelnen
Äußerung oder jedem Argument juristischer Autoren oder aus dem politischen
Raum zu erarbeiten und abzugeben“. Wäre die Bundesregierung den
vorliegenden rechtlichen Bedenken gefolgt, wäre Tausenden Ehegatten die rechtswidrige
Zumutung des Spracherwerbs im Ausland erspart geblieben.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2014 erteilt (bitte auch
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die
jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen)?
2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer für das Jahr
2014?
3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren
Stand (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren
Stand (bitte auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; diese Auflistung
nach Ländern fehlte auf Bundestagsdrucksache 18/937, deshalb bitte auch für
das Jahr 2013 angeben und zudem die jeweils 15 Länder mit den höchsten
bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100
auflisten)?
5. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) wurden im Jahr 2014 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt
(bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für
die wichtigsten zehn Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw.
zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2014?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4431 7. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen
Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit
der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland, differenziert nach
erster bzw. wiederholter Teilnahme, erfasst werden sollen (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/194, Frage 5 und 18/937, Frage 30d), und was sind die
gegebenenfalls hieraus bereits resultierenden näheren Informationen zu den
Ergebnissen der Sprachtests im Ausland?
8. Welche Kosten sind bei der Entwicklung und dem Einsatz der in Frage 7
genannten Software des Goethe-Instituts wem entstanden, und wie sind diese
Ausgaben zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass die
Regelung der Sprachanforderungen im Ausland gegen EU-Recht verstößt (vgl.
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012)?
9. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2014 erstmalig im
Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
10. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden in den Jahren 2005 bis 2014
erteilt (bitte nach Jahren auflisten und dabei jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie war im Vergleich
dazu die Zahl der erstmalig erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des
Ehegattennachzugs (bitte nach Jahren auflisten und ebenso jeweils auch
nach den zehn wichtigsten visumpflichtigen und den zehn wichtigsten
visumfreien Herkunftsländern auflisten)?
11. Wie lautet die Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, die
im zweiten Teil darauf abzielte, ob die Bundesregierung der Auffassung
zustimmt, dass die EU-rechtlichen Anforderungen an eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug höher sind
als nach deutschem Recht, worauf die Antwort der Bundesregierung, die
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit seien „vor dem BVerfG und dem
EuGH nicht identisch“, aus Sicht der Fragesteller keine befriedigende
Antwort darstellt, da offenbleibt, ob die Anforderungen im EU-Recht nach
Auffassung der Bundesregierung höher oder niedriger sind (bitte ausführlich
begründen)?
12. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 10a bis 10f auf Bundestagsdrucksache
18/2414, nach Unterpunkten differenziert, nachdem die Bundesregierung
ein weiteres halbes Jahr Zeit hatte, die Auswirkungen und Reichweite der
Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dogan zu prüfen?
13. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e auf Bundestagsdrucksache
18/2414, nach Unterpunkten differenziert, wenn berücksichtigt wird, dass
aber die Fragen darauf abzielten, dass das vorgegebene Ziel einer Förderung
der Integration (allgemein) bzw. des Erwerbs von Sprachkenntnissen des
Niveaus A1 GER (konkret) aus Sicht der Fragesteller genauso gut bzw.
sogar besser im Inland erreicht werden kann, so dass mit den Sprachkursen im
Inland ein verhältnismäßiges Mittel zur Wahl steht, das nicht über das zur
Erreichung des Ziels Notwendige hinausgeht und auch nicht in die
geschützten Grundrechte der Betroffenen eingreift (bitte ausführen)?
14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11g und 11i auf
Bundestagsdrucksache 18/2414 so zu verstehen, dass der – von der
Bundesregierung eingeräumte – erschwerte Spracherwerb für Menschen mit geringem
Bildungsstand und hohem Lebensalter, für Analphabetinnen und
Analphabeten und bei besonderen phonetischen Schwierigkeiten bei einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EU-Recht deshalb irrelevant sein soll, weil für
diese Personen der Spracherwerb von besonderer Wichtigkeit sei (wenn
nein, was war gemeint, wenn ja, bitte erläutern), und ist mit anderen Worten
die infolge des erschwerten Spracherwerbs umso länger andauernde Tren-
Drucksache 18/4431 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenung der Ehegatten von den Betroffenen als Folge ihrer
Bildungsbenachteiligung bzw. ihres hohen Alters hinzunehmen (bitte ausführlich begründen,
auch in Auseinandersetzung mit den Leitlinien der Europäischen
Kommission zur Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie,
Abschnitt 4.5)?
15. Ist es zutreffend, dass im Rahmen der EU-rechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprüfung auch mittelbare Auswirkungen einer Regelung berücksichtigt
werden müssen (wenn nein, bitte begründen)?
Wenn ja, wie lautet dann die Antwort zu Frage 11f auf
Bundestagsdrucksache 18/2414, da der dortige Verweis auf eine Antwort auf
Bundestagsdrucksache 17/12780 erbringt, dass mögliche Belastungen in Höhe
mehrerer Tausend Euro infolge der Sprachforderungen deshalb unberücksichtigt
bleiben könnten, weil diese eine „mittelbare Folge eines nicht erbrachten
Spracherwerbs“ seien (bitte ausführen)?
16. Stimmt die Bundesregierung zu, dass Sprachtests im Ausland als Bedingung
des Ehegattennachzugs jedenfalls über das zur Erreichung des Ziels
Notwendige hinaus gehen, weil der Spracherwerb ebenso gut oder sogar besser
im Inland erfolgen und mögliches Verweigerungsverhalten mit zahlreichen
sozial- und aufenthaltsrechtlichen Mitteln sanktioniert werden kann und es
auch geeignetere und zielgerichtetere Maßnahmen zur Bekämpfung von
Zwangsheiraten gibt, die nicht unterschiedslos alle Nachzugswilligen
belasten, von denen wohl nur die wenigsten von Zwangsverheiratungen bedroht
oder betroffen sein dürften (bitte ausführen)?
17. Wie begründet der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister
des Innern, Dr. Ole Schröder, seine in der Fragestunde am 25. Februar 2015
geäußerte Einschätzung, der EuGH habe „klar gesagt, dass es weiterhin
möglich ist, ihn [einen Sprachnachweis] einzufordern, dass wir aber eine
weiter gehende Härtefallregelung brauchen“ (Plenarprotokoll 18/87,
S. 8226), vor dem Hintergrund, dass auch nach der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 der EuGH
„explizit offen gelassen hat, ob die von der Bundesregierung vorgetragenen
Begründungen solche zwingenden Gründe sein können“, die neue
Beschränkungen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, denn demnach ist es
unabhängig von der Frage einer Härtefallregelung noch völlig offen, ob
überhaupt einschränkende Regelungen ergriffen werden dürfen und auch,
ob Sprachnachweise ein verhältnismäßiges Mittel wären (bitte darlegen)?
18. Hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie
deren Leitlinien zur Anwendung der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie vom 3. April 2014 zum Punkt 4.5 „Integrationsmaßnahmen“ als
„Äußerung“ ansieht, aus der kein weiterer Handlungsbedarf folge, und dass
sie an der deutschen Rechtslage und Praxis, die den Leitlinien zu diesem
Punkt entgegen stehen, festhält (Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 18/2414), wenn ja, wie hat diese reagiert?
Wenn nein, wieso nicht?
19. Wie lautet die Antwort zu Frage 14b auf Bundestagsdrucksache 18/2414, da
nicht nach dem Inhalt einer möglichen künftigen Entscheidung des EuGH
gefragt worden war, sondern nach der Vereinbarkeit der im deutschen Recht
entwickelten zusätzlichen Bedingung, dass auch den hier lebenden
Stammberechtigten eine Ausreise und Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft
im Ausland unzumutbar sein muss (was aber nur in wenigen Fällen gelten
soll, etwa bei einem humanitären Schutzstatus, nicht aber bei unbefristeter
Aufenthaltserlaubnis, langjährigem Aufenthalt und guter Integration in
Deutschland), um insgesamt von einer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs
im Ausland beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen ausgehen zu können,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4431mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, die einen solchen
Verweis der legal in der Europäischen Union lebenden Stammberechtigten auf
ein Zusammenleben im Ausland nicht vorsieht und nicht zulässt (bitte
ausführen)?
20. Wie lautet die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vor
dem Hintergrund, dass es jedenfalls zum Zeitpunkt der Mitteilung der
Bundesregierung vom 30. Juli 2013 an die Europäische Kommission gerade
keine allgemeine Härtefallregelung gab, mit der jeder besonderen
Konstellation Rechnung getragen werden konnte, und dass eine solche allgemeine
Härtefallregelung vor allem auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom
30. März 2010 folgt, da dieses eine Ausnahme vom Sprachnachweis beim
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur in extremen Ausnahmefällen
vorsah, unter anderem nur unter der Bedingung, dass zusätzlich auch dem
Stammberechtigten eine Ausreise unzumutbar sein muss, wofür aber hohe
Anforderungen gestellt wurden, und was entgegnet die Bundesregierung
also dem Vorwurf, dass sie die deutsche Rechtslage und Rechtsanwendung
in Bezug auf eine bereits existierende allgemeine Härtefallregelung, die
allen Einzelfallumständen Rechnung trage, gegenüber der Europäischen
Kommission nicht korrekt dargestellt hat, und damit den Eindruck erweckt
haben könnte, es läge kein Verstoß gegen EU-Recht vor (bitte ausführen)?
21. Bringt nicht der Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 zur
vermeintlichen Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH mit der Vorgabe in
Punkt 4 („Das leitende Rechtsargument des EuGH, die fehlende
Möglichkeit der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls, ist jedoch
so grundsätzlicher Natur, dass auch solche Antragsteller [andere als
türkische Staatsangehörige] härtefallbegründende Umstände geltend machen
können“) klar zum Ausdruck, dass die Auskunft der Bundesregierung vom
30. Juli 2013 im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegenüber der
Europäischen Kommission falsch war, es gebe bereits eine allgemeine
Härtefallregelung, mit der jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen
werden könne, und wenn nein, warum wurde eine solche Berücksichtigung
härtefallbegründender Umstände mit Erlass vom 4. August 2014 dann neu
geregelt (bitte ausführen)?
22. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses
vom 4. August 2014 (siehe Frage 21) geltend gemacht wurde, wurden dem
Referat 509 im Auswärtigen Amt vorgelegt, und wie wurden diese Fälle
bislang entschieden (bitte jeweils nach Staatsangehörigkeiten und
Härtefallgründen auflisten)?
23. In welcher Weise macht das Auswärtige Amt darauf aufmerksam, dass auch
beim Nachzug zu anderen als türkischen Drittstaatsangehörigen
härtefallbegründende Umstände geltend gemacht werden können und welche
Anforderungen dabei erfüllt sein müssen bzw. welche Umstände Berücksichtigung
finden können, etwa auf den Internetseiten der Auslandsvertretungen
weltweit (bitte konkret ausführen), und falls dies nicht geschieht, wie wird dies
begründet vor dem Hintergrund des vom Auswärtigen Amt erkannten
grundsätzlichen Arguments des EuGH, dass im Rahmen des EU-Rechts
härtefallbegründende Umstände beim Ehegattennachzug berücksichtigt
werden müssen (bitte ausführen)?
24. Inwieweit gelten auch nach der mit Erlass vom 4. August 2014 in Punkt 4
getroffenen Härtefallregelung die Vorgaben im Visumhandbuch zur
Härtefallprüfungen fort (Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis
nach §16 Absatz 5 AufenthG), die nach Angaben der Bundesregierung (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/5732, Frage 23) unter anderem regeln, dass auf
den rechtlich vorgesehenen Deutschnachweis beim Nachzug zu
Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem in Deutschland
Drucksache 18/4431 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im
Ausland nicht zumutbar ist, und dass bei der Bewertung einer
angemessenen Zeit eines vergeblichen Deutscherwerbs die „bloße Trennung der
Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger Entfernung vom Wohnort oder nur im
Nachbarstaat angeboten werden, dass Sprachprüfungen mehrfach nicht
bestanden wurden, Analphabetismus nicht berücksichtigt werden soll, oder
wurde diese Ausnahmeregelung im Visumhandbuch für den Nachzug zu
Drittstaatsangehörigen komplett durch die Ausnahmeregelung im Erlass
vom 4. August 2014 zu Punkt 4. ersetzt und entsprechend aus dem
Visumhandbuch entfernt (bitte genau ausführen)?
25. Werden in Fällen, in denen ein Härtefall beim Nachzug zu Deutschen im
Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September
2012 (BVerwG 10 C 12.12) angenommen wird, Visa nach § 16 Absatz 5
AufenthG oder nach § 25 Absatz 4 AufenthG (wie im Urteil in den Rn. 22
und 29 dargelegt) erteilt, und welche präzisierenden Anwendungshinweise
oder sonstigen Hinweise hat das Auswärtige Amt hierzu gegeben (falls für
bestimmte Fallgruppen unterschiedliche Verfahren bzw. Rechtsgrundlagen
der Visumerteilung gelten, bitte diese benennen und die unterschiedliche
Handhabung begründen)?
a) Falls keine Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt werden, wie wird
dies begründet, und wie ist dies mit dem genannten Urteil zu
vereinbaren, in dem in ausdrücklicher Absetzung zum Urteil vom 30. März 2010
– BVerwG 1 C 8.09 – nicht § 16 Absatz 5 AufenthG, sondern § 25
Absatz 4 AufenthG als Rechtsgrundlage genannt wird (vgl. die
unterschiedlichen Hinweise zur Regelung von Härtefällen für den Nachzug zu
Ausländern, Rn. 22 des Urteils vom 4. September 2012, bzw. für den
Nachzug zu Deutschen, Rn. 29 im selben Urteil; bitte detailliert ausführen)?
b) Welche Möglichkeiten bzw. Beschränkungen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit und für eine Integrationskursteilnahme bestehen für
Ehegatten von Deutschen, die im Rahmen der vom BVerwG vorgegebenen
Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG
eingereist sind (bitte ausführen)?
c) Inwieweit sind Personen, die im Rahmen der vom BVerwG
vorgegebenen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG
bzw. nach § 25 Absatz 4 AufenthG eingereist sind (bitte bei der Antwort
differenzieren), nach der Aufnahme einer existenzsichernden
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland noch zur
Integrationskursteilnahme und zum Sprachnachweis verpflichtet, obwohl bei
diesen Personen wohl von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf
ausgegangen werden kann, weil davon ausgegangen werden kann, dass
sie sich ohne staatliche Hilfe in das Leben in Deutschland integrieren
werden (vgl. § 4 Absatz 2 der Integrationskursverordnung; bitte
ausführlich darlegen)?
26. Wie lautet die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/2414,
nachdem die Bundesregierung weitere sechs Monate die Auswirkungen und
Reichweite des Dogan-Urteils prüfen konnte?
27. Was hat die Prüfung, wie das Dogan-Urteil umzusetzen ist und ob hierfür
gesetzliche Änderungen erforderlich sind, erbracht, in welchem Gremium
mit welchen Beteiligten wird über diese Fragen beraten, und, falls immer
noch keine Entscheidung vorliegen sollte, wovon hängt es ab, dass eine
verbindliche Entscheidung des EuGH nicht nur „vorläufig“, wie bisher (so
auch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2424 zu den
Fragen 1 bis 3), sondern umfassend und wirksam umgesetzt wird (bitte
ausführen)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/443128. Wie ist der genaue Stand des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen der Regelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug in Bezug auf die EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie (Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission
vom 30. Mai 2013) und des Verfahrens wegen der nach Ansicht der
Europäischen Kommission unzureichenden Umsetzung des Dogan-Urteils des
EuGH, und welche nächsten Schritte erwartet die Bundesregierung jeweils?
29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nachzugswillige Ehegatten
auf der Internetseite der Auslandsvertretungen in der Türkei (
www.tuerkei.
diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/02-langfristige-visa/0-langfristige-
visa.html) ausreichend und verständlich über die Rechtslage informiert
werden, wenn dort zum einen ein nach Auffassung der Fragesteller veraltetes,
inhaltlich falsches Merkblatt verlinkt wird (
www.tuerkei.diplo.de/
contentblob/3955914/Daten/3770072/
fzbamfnachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf) und zum anderen
ein Merkblatt, das folgende Hinweise zu den seit dem 11. Juli 2014
geltenden Grundlagen enthält (
www.tuerkei.diplo.de/contentblob/1686038/
Daten/5030754/fznachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf): „Der
Sprachnachweis ist weiter vorzulegen. Er bleibt Erteilungsvoraussetzung.
Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgern in
Deutschland (Erwerbstätige, Selbständige) wird auf den Sprachnachweis im
Härtefall verzichtet. Dieser Härtefall gilt dann, wenn es dem Ehegatten
nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse
zu erwerben oder ihm der Spracherwerb trotz ernsthafter Bemühungen ein
Jahr lang nicht gelingt. Der Härtefallmaßstab orientiert sich an demjenigen
für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Darüber hinaus wird auch beim
Nachzug zu anderen ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit
eröffnet, härtefallbegründende Umstände geltend zu machen“ (bitte
ausführen)?
30. In welcher Weise und wie konkret hat die Bundesregierung der
Europäischen Kommission im Pilotverfahren wegen der (Nicht-)Umsetzung des
Dogan-Urteils mitgeteilt, dass sie „die öffentlich zugänglichen
Internetinformationen an den betreffenden Auslandsvertretungen entsprechend
angepasst“ habe (so die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/4001), und hat sie die Europäische
Kommission auch über die in Frage 29 beschriebenen Hinweise
unterrichtet, und wenn nein, warum nicht?
31. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 (Bundesratsdrucksache 642/14),
dass die Regelung sich „zunehmend unüberschaubar“ gestalte „und für die
Betroffenen kaum noch nachvollziehbar“ erscheine bzw. dass „ein kaum
noch überschaubarer Flickenteppich von Ausnahmen“ bestehe, was „die
Anwendbarkeit des Rechts insgesamt“ erschwere, vor dem Hintergrund,
dass im maßgeblichen Merkblatt des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum Ehegattennachzug folgende Ausnahmen
aufgeführt werden:
„Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht.
Der Spracherwerb ist im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder
innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich (nur bei Nachzug
zu Deutschen).
Drucksache 18/4431 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen
Sprache nachzuweisen.
Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland auch
aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine Arbeit finden
(erkennbar geringer Integrationsbedarf).
Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.
Ihr Ehegatte ist Inhaber einer Blauen Karte EU.
Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter
(§ 19 AufenthG), Forscher (§ 20 AufenthG), Firmengründer (§ 21
AufenthG), Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG).
Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas,
der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika,
Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos“,
wobei die aus der Dogan-Entscheidung des EuGH folgenden
Ausnahmegruppen der Ehegatten von assoziationsberechtigten türkischen
Staatsangehörigen noch fehlt und die Ausnahmeregelung zum unzumutbaren
Spracherwerb nicht mehr auf den Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen
beschränkt bleibt (bitte ausführen)?
32. Wie ist es zu erklären, dass auf der maßgeblichen Internetseite des BAMF
zum Ehegattennachzug (
www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/
ehepartnerfamilie-node.html) die Entscheidung des EuGH in der Sache
„Dogan“ noch nicht berücksichtigt wird, obwohl sie nicht nur den
quantitativ sehr bedeutenden Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen, sondern
auch den Nachzug zu allen anderen Drittstaatsangehörigen betrifft (siehe
Punkt 4 des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014)?
33. Warum wird im Internet durch die deutschen Auslandsvertretungen immer
noch auf das nach dem Dogan-Urteil des EuGH nach Auffassung der
Fragesteller veraltete und falsche Merkblatt des BAMF „Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ verlinkt
(z. B. auch durch die Auslandsvertretungen in der Türkei)?
34. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung ist die
Bundesregierung gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
7 B 22.14 vom 30. Januar 2015 in die Revision gegangen (bitte so
ausführlich wie möglich darlegen, auch in Auseinandersetzung mit den
Argumenten des Gerichts)?
35. Mit welcher Begründung bestreitet die Bundesregierung selbst auf
Nachfrage mit den entsprechenden konkreten Belegen (vgl. die Mündliche
Frage 28, Plenarprotokoll 18/90, S. 8575), dass sich die Stellungnahme des
Generalanwalts des EuGH Maciej Szpunar vom 28. Januar 2015 zur
Unzulässigkeit von Sprachtests im Zusammenhang von Integrationsmaßnahmen
ausdrücklich auch auf die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie bezieht
(vgl. z. B. die Rn. 45, 46 und 85 der Stellungnahme, bitte ausführen)?
36. Ist es eine generelle Praxis des BAMF, dass Journalistinnen und
Journalisten eine Studie, die im Auftrag des BAMF erarbeitet wird, vor der
offiziellen Veröffentlichung auf Anfrage zur Verfügung gestellt bekommen (vgl.
Antwort zu den Fragen 20f bis 22 auf Bundestagsdrucksache 18/2414)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4431Wenn nein, wie lauten die korrekten Antworten zu den Fragen 20 bis 22, und
wenn ja, welche vom BAMF beauftragten Studien stehen in diesem Jahr zu
welchen Zeitpunkten zur Veröffentlichung an, und an wen müssen sich
interessierte Journalistinnen und Journalisten wenden, um die jeweilige
Studie vor der offiziellen Vorstellung erhalten zu können?
37. Wie passt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf
Bundestagsdrucksache 18/2414, wonach „selbstverständlich im Lichte von Artikel 6
GG […] Analphabeten dasselbe Recht auf eheliches und familiäres
Zusammenleben haben wie alle anderen Ehegatten auch“, zusammen mit ihrer
Haltung, dass Analphabetismus bei der Frage einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben soll (vgl. z. B. ihre Antwort zu den Fragen
11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung im
Visumhandbuch, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache
17/5732; bitte ausführen)?
Berlin, den 23. März 2015
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]