Bekämpfung von Rassismus in der EU unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Rassismus soll nach dem Willen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft europaweit einheitlich bestraft werden. Nachdem Verhandlungen über einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bereits 2001 an der Uneinigkeit der damals 15 EU-Mitglieder scheiterten und es auch im Rahmen der Luxemburger EU-Präsidentschaft 2005 keine Fortschritte gab, setzt die Bundesregierung das Thema wieder auf die Agenda. Vorher hatte die Bundesregierung angekündigt, das Leugnen des Holocausts und die Darstellung von Nazi-Symbolen in der gesamten EU per Gesetz verbieten lassen zu wollen. Holocaust-Leugner beispielsweise sollten mindestens mit Haft zwischen einem Jahr und drei Jahren bestraft werden (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit europaweit im Visier, AP vom 29. Januar 2007).
Nach dem neuen Entwurf soll nicht mehr per Gesetz das Leugnen des Holocausts und die Darstellung von Nazi-Symbolen in der gesamten EU verboten, sondern mittels eines Rahmenbeschlusses die Aufstachelung zu Rassenhass und zu Fremdenfeindlichkeit in allen 27 EU-Ländern mit mindestens einem bis drei Jahren Gefängnisstrafe geahndet werden. Die Regelung der Einzelheiten soll aber den Regierungen selbst überlassen werden. Wer aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Gründen öffentlich zu Hass und Gewalt aufruft, muss weiterhin mit einer Mindeststrafe von einem bis drei Jahren rechnen. Dies gilt auch für Drohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen oder die Störung des öffentlichen Friedens. Auch die Verbreitung entsprechender Schriften soll untersagt werden. Wer Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt, leugnet oder verharmlost, soll sich in Zukunft vor Gericht verantworten müssen (EU-Präsidentschaft stellt Details zu Rassismus- Beschluss vor, KNA vom 29. Januar 2007).
Bei der Verharmlosung von Kriegsverbrechen und Völkermord sollen im vorgeschlagenen Rahmenbeschluss keine konkreten historischen Ereignisse benannt werden. Vielmehr wird auf das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945 verwiesen werden. Es sei dann Sache der nationalstaatlichen Gerichte zu klären, ob der Strafbestand gegeben ist. Die EU-Staaten sollen die Möglichkeit haben, die Strafbarkeit davon abhängig zu machen, dass ein nationales oder internationales Gericht ein Ereignis als Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welche Gründe gibt es dafür, dass die Bundesregierung von ihrem bisherigen Plan Abstand genommen hat, die Darstellung von Nazi-Symbolen (z. B. Hakenkreuz) in der gesamten Europäischen Union während der deutschen Ratspräsidentschaft per Gesetz verbieten zu lassen, obwohl die EU-Kommission noch Mitte Januar gute Chancen für die Pläne der Bundesregierung sah, Hakenkreuze und andere Nazi-Symbole europaweit zu verbieten (Zypries will EU-weites Hakenkreuz-Verbot, DER STANDARD vom 23. Januar 2007)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung darin ein Problem, dass es in den EU-Mitgliedstaaten keine gemeinsamen Indikatoren und Kriterien und damit auch keine effizienten Datenerhebungsmechanismen sowie weit gefasste rechtliche Definitionen „rassistisch motivierter Vorfälle“ gibt, die eine Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf Gemeinschaftsebene ermöglichen?
Inwieweit hält die Bundesregierung die Erfassung von Straftaten und Aktivitäten nazistischer (rechtsextremer) Gruppierungen als „politisch motivierte Kriminalität – rechts“ für ausreichend, wenn in der Wissenschaft davon ausgegangen wird, dass zwar jede Rechtsextremistin bzw. jeder Rechtsextremist Rassistin bzw. Rassist, aber nicht jede Rassistin bzw. jeder Rassist Rechtsextremistin bzw. Rechtsextremist ist?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in vollem Umfang durch die gewählte Rechtsgrundlage gedeckt wäre bzw. dass der Vorschlag in vollem Umfang durch die Kompetenzgrundlage (Artikel 29, 31 und 34 Abs. 2 EUV) in Übereinstimmung stände?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Inwieweit sind nach Ansicht der Bundesregierung im bundesdeutschen Strafrecht die Vorgaben des aktuellen Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erfüllt?
Hält die Bundesregierung es angesichts der mangelnden Fortschritte bei den Beratungen des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für angebracht, innerhalb ihrer Kompetenz eigenständig tätig zu werden, und welche Rolle spielt dabei der überfällige Aktionsplan gegen Rassismus?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, mittels freiwilliger Vereinbarungen zwischen einzelnen/den Mitgliedstaaten die Ziele des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu erreichen?
Wenn ja, wird sie dahingehende Anstrengungen unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit wäre entsprechend dem Vorschlag der deutschen EU-Ratspräsidentschaft zu einem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, der neben Drohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen und Störung des öffentlichen Friedens auch die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von Völkermorden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen einbezieht, die Nichtanerkennung des Völkermords an den Herero, Nama, Damara und San bzw. an den Armeniern im Osmanischen Reich in der EU strafbar?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für eine nachhaltige und wirkungsvolle Auseinandersetzung mit dem Rassismus die bewusste, ernsthafte und kritische Reflexion über die koloniale Vergangenheit und kolonialen Prägungen der deutschen Gesellschaft unbedingte Voraussetzung ist?
Welche konkreten Auswirkungen können sich nach Ansicht der Bundesregierung aus der Regelung des Artikels 7 des Rahmenbeschlusses für die Strafbarkeit von in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses genannten Verhaltensweisen ergeben?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Leugnung des Holocausts aufgrund des Rahmenbeschlusses in jedem Mitgliedstaat uneingeschränkt pönalisiert werden muss?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die möglichen Begrenzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten nach Artikel 8 des Rahmenbeschlusses?