[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5111
18. Wahlperiode 10.06.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach,
Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4889 –
Umsetzung der assistierten Ausbildung im Rahmen der Allianz für Aus- und
Weiterbildung für die Jahre 2015 bis 2018
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft, der
Gewerkschaften und der Länder am 12. Dezember 2014 die „Allianz für Aus- und
Weiterbildung 2015 – 2018“ beschlossen. Mit dieser neuen Allianz wurde der
Ende des Jahres 2014 auslaufende „Nationale Pakt für Ausbildung und
Fachkräftenachwuchs“ abgelöst. Die Allianz wiederum wird Ende des Jahres 2018
auslaufen. Im Vordergrund dieser Allianz steht die Stärkung der dualen
Ausbildung.
Die Allianzpartner haben sich u. a. darauf verständigt, die assistierte
Ausbildung einzuführen. Der Deutsche Bundestag beschloss am 26. Februar 2015
dafür eine gesetzliche Regelung in § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III). In der Präambel des Konzepts „Assistierte Ausbildung (AsA) nach
§ 130 SGB III“ der Bundesagentur für Arbeit (S. 6) heißt es auch: „Über eine
Verstetigung des gesetzlichen Instrumentes soll nach ersten Erfahrungen
entschieden werden.“
Bisher gab es nur auf Landesebene Modellprojekte für assistierte
Ausbildungen. Durch eine „assistierte“ Form der Ausbildung wird ein Bildungsträger als
dritter Partner eingesetzt, um sowohl den ausbildenden Betrieb als auch den
jugendlichen Auszubildenden selbst bei der Aufnahme und Bewältigung der
Ausbildung zu unterstützen. Es handelt sich dabei um die Förderung bzw.
Unterstützung einer betrieblichen Erstausbildung. Nach § 130 Absatz 2 SGB III
„sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen
in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche
Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können, [
förderungsbedürftig]“. Im Konzept „Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130
SGB III“ sind als weitere einschränkende Kriterien des zu fördernden
Personenkreises der Besitz der „Ausbildungsreife und Berufseignung“ sowie die
Altersgrenze bis 25 Jahre definiert. Der Betreuungsschlüssel soll sich wie folgt
gestalten: Auf einen Ausbildungsbegleiter kommen 23 bis 25 Teilnehmende,
auf einen Sozialpädagogen kommen 31 bis 33 Teilnehmende und auf eine
Lehrkraft 35 bis 37 Teilnehmende (vgl. Konzept „Assistierte Ausbildung
(AsA) nach § 130 SGB III“, S. 30).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Juni
2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5111 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Einführung der assistierten Ausbildung im Rahmen der Allianz für Aus-
und Weiterbildung bietet Potenzial, allerdings gibt es noch viele Unklarheiten.
Vielerorts werden Befürchtungen und Kritik geäußert. So kritisiert
beispielsweise der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.
u. a.: „Die Jugendhilfeorientierung, die individualisierten Fördermöglichkeiten
ohne Maßnahmecharakter, die Hilfen aus einer Hand, die Kontinuität in der
Förderstruktur durch immer gleiche ausführende Akteure – all das ist in die
bundesweite Lösung nicht eingeflossen. An ihre Stelle ist eine standardisierte
Maßnahme für eine eng eingegrenzte Zielgruppe getreten, die in der bekannten
Ausschreibungspraxis zu den preisdiktierten Wechseln der durchführenden
Träger führen wird und keine Ansprüche auf regionale Jugendhilfeeinbindung
und fundierte, vernetzte Sozialarbeit in der Region stellt“ (Birgit Beierling:
„Assistierte Ausbildung: Noch nicht der große Wurf“,
www.good-practice.de/
infoangebote_beitrag6059.php, 4. Mai 2015).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Behauptung, die Zielgruppe
der Assistieren Ausbildung sei „eng eingegrenzt“, trifft nicht zu. Zielgruppe
sind sowohl sozial benachteiligte als auch lernbeeinträchtige junge Menschen.
Dies entspricht der üblichen Bezeichnung der Zielgruppe in der
Benachteiligtenförderung im SGB II und SGB III. Zur Gruppe der sozial Benachteiligten
zählen – und zwar unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden
Schulabschluss – insbesondere junge Menschen,
● die verhaltensgestört oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/
oder psychischer Probleme den Anforderungen einer betrieblichen
Berufsausbildung nicht bzw. nicht ohne Förderung in der Maßnahme gewachsen
sind,
● mit Teilleistungsschwächen (z. B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADS),
● für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(SGB VIII) geleistet worden ist oder wird, wenn sie voraussichtlich in der
Lage sein werden, die Anforderungen regulärer Maßnahmen zu erfüllen,
sowie
● ehemals drogenabhängige Jugendliche,
● straffällig gewordene Jugendliche,
● jugendliche Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten,
● ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder
bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden
soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen,
● alleinerziehende junge Frauen bzw. Männer.
Der Katalog ist nicht abschließend.
Sozial benachteiligte junge Menschen können – wie diese Aufzählung zeigt –
auch dann, wenn sie einen höheren Schulabschluss erworben haben, unter den
genannten Voraussetzungen durch eine Assistierte Ausbildung unterstützt
werden.
Zudem können lernbeeinträchtigte junge Menschen unterstützt werden. Zu
ihnen zählen junge Menschen,
● ohne Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss bei Beendigung der
allgemeinen Schulpflicht,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5111● aus Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten
Schulabschluss sowie
● mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung der
allgemeinbildenden Schulpflicht ausnahmsweise nur dann, wenn erhebliche
Bildungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dass ohne die Förderung ein
erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung nicht zu erreichen ist.
Darüber hinaus können andere Gruppen einbezogen werden, wenn diese jungen
Menschen aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche
Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs
von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände
konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten
Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der
Förderung beteiligen.
1. Was soll die Assistenz im Sinne des § 130 SGB III umfassen?
Welche konkreten Aufgaben sind vorgesehen?
a) Was ist die Begründung für die Ausschreibung der assistierten
Ausbildung für einzelne Ausbildungsjahrgänge?
b) Wie kann bei jährlicher Vergabe an konkurrierende Bildungsträger eine
Kontinuität der Ansprechpartner für die Betriebe vor Ort ermöglicht
werden?
c) Wie wird durch die nun festgelegten Ausschreibungen sichergestellt,
dass bewährte Trägersysteme einbezogen werden?
Im Mittelpunkt der neuen Maßnahme „Assistierte Ausbildung“ nach § 130
SGB III steht die individuelle und kontinuierliche Unterstützung einer oder
eines förderungsbedürftigen Auszubildenden und ihres oder seines
Ausbildungsbetriebes während einer betrieblichen Berufsausbildung im Sinne von
§ 57 Absatz 1 SGB III. Durch eine intensive und parallele Unterstützung von
Auszubildenden und Betrieben sollen die Berufsausbildung begleitet, eine
Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse erreicht, neue Betriebe für
die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen gewonnen sowie der
anschließende Übergang in versicherungspflichtige Beschäftigung gefördert
werden. Die Inhalte orientieren sich in dieser ausbildungsbegleitenden Phase an
den ausbildungsbegleitenden Hilfen, ergänzt um die Stabilisierung des
Ausbildungsverhältnisses. Die Unterstützungsangebote sind hinsichtlich der
konkreten Ausgestaltung und Intensität individuell und kontinuierlich den Bedarfen
der Teilnehmenden und ihrer Ausbildungsbetriebe anzupassen.
Möglich ist zudem eine beim selben Träger im Rahmen einer ganzheitlichen
Maßnahme vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase. Dadurch sollen
eine gezielte Vorbereitung, eine passgenaue Vermittlung und eine
kontinuierliche Begleitung von förderungsbedürftigen jungen Menschen und Betrieben
ermöglicht werden. Zugleich sollen in dieser Phase gezielt Betriebe für die
Berufsausbildung im Rahmen einer Assistierten Ausbildung gewonnen werden.
Konkrete Inhalte sind:
Standortbestimmung, Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining,
berufspraktische Erprobungen und aktive, speziell auf die Belange des einzelnen
Teilnehmenden und des einzelnen Betriebes ausgerichtete
Ausbildungsstellenakquise sowie Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe bei
Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss.
Drucksache 18/5111 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAuf eine vorgeschaltete Ausbildungsvorbereitungsphase kann auch verzichtet
werden. Damit wird Flexibilität geschaffen, um eine Anschlussfähigkeit an und
Abstimmung mit vorbereitenden Maßnahmen des Landes zu ermöglichen.
Die Assistierte Ausbildung nach § 130 SGB III wurde kurzfristig gesetzlich
implementiert. Um bereits zum kommenden Ausbildungsjahr mit Maßnahmen
starten, aber die Möglichkeiten weiterer Abstimmungsprozesse für die
nachfolgenden Jahrgänge erhalten zu können, wurde zunächst nur der erste Jahrgang
ausgeschrieben. Für welchen Zeitraum die Maßnahmen für die Folgejahrgänge
vergeben werden, ist noch nicht entschieden.
Neben der Erfüllung der sonstigen Eignungsanforderungen (insbesondere
Nachweis der Fachkunde aufgrund durchgeführter Referenzmaßnahmen) müssen
Träger, die die Assistierte Ausbildung durchführen wollen, durch eine
fachkundige Stelle nach Maßgabe der §§ 176 ff. SGB III zugelassen sein.
Es wurden regionale Flächenlose für bzw. im Bezirk einer Agentur für Arbeit
oder einer gemeinsamen Einrichtung gebildet. Damit werden u. a. örtlich bereits
vorhandene Träger angesprochen.
Bei der Ausschreibung der Assistierten Ausbildung werden bisherige Erfolge
und Qualität der teilnehmenden Bildungsträger im Bereich der kooperativen
außerbetrieblichen Berufsausbildung im Rahmen des durch den Beschluss des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2014 (Az. VII Verg 22/14)
aufgezeigten Spielraums mit berücksichtigt.
Die Berücksichtigung des Erfolges und der Qualität bereits erbrachter
Leistungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Vergabeverordnung unterstützt damit
mittelbar, erfolgreiche und bewährte regionale Netzwerke und Strukturen zu
etablieren.
Im Angebotskonzept muss der Bieter zudem u. a. sein Vorgehen für eine
erfolgreiche auftragsbezogene Zusammenarbeit mit Akteuren des regionalen
Ausbildungs- und Arbeitsmarktes erläutern.
Die Anforderungen an das Personal (qualitativ sowie quantitativ), die sächliche
und technische Ausstattung sowie die Rahmenbedingungen für die
Durchführung (Art und Weise) der Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung
festgelegt und definieren somit Qualitätsmerkmale. Ein Beispiel hierfür ist auch
der Personalschlüssel.
2. Wer entscheidet nach welcher fachlichen Kompetenz über die
„Ausbildungsreife“ von interessierten Jugendlichen an einer assistierten
Ausbildung?
Warum ist sie überhaupt ein Kriterium für die Aufnahme einer assistierten
Ausbildung?
Welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang ein erfolgreicher
Schulabschluss?
Die Klärung der Ausbildungsreife ist Aufgabe der Berufsberaterinnen und
Berufsberater der Agentur für Arbeit beziehungsweise der Integrationsfachkräfte
des Jobcenters. Ausbildungsreife bedeutet, dass die jungen Menschen zumindest
die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in eine Berufsausbildung
mitbringen. Insofern ist die grundsätzliche Eignung für eine betriebliche
Berufsausbildung eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein junger Mensch mit
Unterstützung durch die Assistierte Ausbildung eine Berufsausbildung erfolgreich
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5111durchlaufen kann. Um Transparenz und einheitliche Qualitätsstandards sicher
zu stellen, stellt die „Arbeitshilfe zur Prüfung der Ausbildungsreife“ den
Fachkräften Kriterien zur Bewertung der Ausbildungsreife zur Verfügung.
Ein fehlender oder schwacher Schulabschluss alleine ist kein
Ausschlusskriterium für Ausbildungsreife und steht somit einer Teilnahme an Assistierter
Ausbildung nicht entgegen.
Wenn ein Auszubildender oder eine Auszubildende bereits einen
Ausbildungsvertrag unterschrieben hat, wird das Vorliegen der Ausbildungsreife wie bei den
ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstellt.
3. Wer soll die Stellen bzw. Maßnahmen für Bildungsträger ausschreiben?
a) Hält die Bundesregierung das gesetzte Ziel, bis zu 10 000 Plätze für
das Ausbildungsjahr 2015/2016 zu schaffen (vgl.
www.bmbf.de/de/
2295.php), für bedarfsdeckend?
b) Wie viele Plätze wurden im April 2015 tatsächlich für das
Ausbildungsjahr 2015/2016 ausgeschrieben?
c) Warum wurde ggf. von dem zuvor gesetzten Ziel abgewichen?
d) Wie viele Plätze werden im Oktober bzw. November 2015 für das
Ausbildungsjahr 2016/2017 ausgeschrieben?
Die Anzahl der Teilnehmerplätze für eine Assistierte Ausbildung werden nach
dem jeweiligen Bedarf von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern bestimmt.
Die Feststellung des Bedarfs hängt nicht nur von der Zahl der in Betracht
kommenden Ausbildungsuchenden, sondern auch von der Zahl der Betriebe ab, die
bereit sind, benachteiligte junge Menschen – mit unterstützenden Hilfen –
auszubilden.
Das Ziel, bis zu 10 000 Plätze für die Assistierte Ausbildung im Ausbildungsjahr
2015/2016 zu schaffen, entspricht der Vereinbarung in der Allianz für Aus- und
Weiterbildung. Die Ausschreibung durch die Bundesagentur für Arbeit für den
Maßnahmebeginn August 2015 ist erfolgt. Allerdings erfolgte die gesetzliche
Änderung, mit der die Assistierte Ausbildung eingeführt wurde, sehr kurzfristig,
um bereits zum kommenden Ausbildungsjahr mit Maßnahmen starten können.
Daher war der Vorlauf für die Agenturen für Arbeit und Jobcenter zeitlich sehr
gering, um das neue Angebot in ihre Planungen einzubeziehen. Insgesamt sind
nach Mitteilung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 5 241 Plätze für die
Assistierte Ausbildung für das Jahr 2015 bestellt, darunter 3 746 im Bereich des
SGB III und 1 505 im SGB-II-Bereich. Über die Ausschreibungen der
zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Platzzahlen für das Ausbildungsjahr 2016/2017 kann die Bundesregierung
derzeit noch nicht beziffern.
Drucksache 18/5111 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Inwiefern hält die Bundesregierung den im Konzept genannten
Betreuungsschlüssel für sinnvoll – insbesondere unter dem Aspekt, dass in den
Modellprojekten, deren Erfolg die bundesweite Einführung der assistierten
Ausbildung zugrunde liegt, der Betreuungsschlüssel mit 1:8 bis 1:12 bei rund
einem Drittel der nun anvisierten Anzahl der Teilnehmenden lag?
a) Sind dabei insbesondere bei den Unterrichtsstunden die Anforderungen
(mindestens vier Unterrichtsstunden pro Woche), das Berufsspektrum
und der Personalschlüssel miteinander abgeglichen worden?
b) Wenn ja, auf der Basis welchen Rechenmodells?
c) Wenn nein, auf welche Weise werden die Betreuungsschlüssel ermittelt?
d) Wie viel Zeit ist für Abstimmungen mit den Ausbildungsbetrieben, wie
viel für Beratung und Unterstützung der Ausbilder in den Betrieben und
wie viel für Fahrtzeiten zwischen den Betrieben modellhaft kalkuliert?
Der Personalschlüssel beträgt für die zugewiesenen Teilnehmenden:
● Ausbildungsbegleiter zu Teilnehmenden: 1 zu 23 bis 25,
● Sozialpädagogen zu Teilnehmenden: 1 zu 31 bis 33,
● Lehrkräfte zu Teilnehmenden: 1 zu 35 bis 37.
Rein rechnerisch beträgt er 3,6 zu 35 oder 1 zu 10. Für 35 Teilnehmende
beispielsweise steht 1,0 Lehrkraft, 1,1 Sozialpädagoge und 1,5
Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.
Bei den Unterrichtsstunden orientierte sich die Bundesagentur für Arbeit an den
Erfahrungen mit Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen.
Der zeitliche Aufwand bei den Betrieben ist individuell zu bestimmen. Eine
modellhafte Kalkulation liegt nicht vor.
5. Wie bemisst sich der zeitliche Umfang der Unterstützung im Rahmen einer
„assistierten Ausbildung“?
Warum wurde er nach Kenntnis der Fragesteller für Stütz- und
Förderunterricht mit mindestens vier Wochenstunden ohne konkrete Bedarfsanalyse
festgelegt, nicht aber für die betriebliche Unterstützung?
Wie soll die wöchentliche Unterrichtung von vier Stunden pro
Teilnehmenden pro Woche bei einem Personalschlüssel von einer Lehrkraft zu 36
Teilnehmenden durchgeführt werden, insbesondere bei kleinen Losgrößen von
14 bis 18 Teilnehmerplätzen?
Bei den Unterrichtsstunden orientierte sich die Bundesagentur für Arbeit an den
Erfahrungen mit Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen. Bei der
Zahl „1“ handelt es sich nicht um eine Person, sondern um ein
Vollzeitäquivalent. Bei der Funktion der Lehrkraft lässt die Vergabeunterlage auch den
Einsatz von Honorarkräften zu.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/51116. Warum ist keine Hilfe für Betriebe und Jugendliche aus einer Hand
konzipiert worden, sondern sind drei getrennte Arbeitsgebiete für
Ausbildungsbegleiter, Sozialpädagogen und Lehrkräfte entwickelt worden?
Die speziellen Anforderungen aufgrund des abzudeckenden Berufsspektrums
sprechen gegen den Einsatz allein einer Person. Die Bundesagentur für Arbeit
hat sich auch hier an den Erfahrungen mit Maßnahmen der
ausbildungsbegleitenden Hilfen orientiert. Der Bildungsträger ist bei der Assistierten Ausbildung
mit mehreren Akteuren (Ausbildungsbegleiter, Sozialpädagogen, Lehrkräfte)
tätig, die eng und abgestimmt zusammenarbeiten müssen. Die Koordinierung
zwischen allen an der Maßnahme beteiligten Akteuren obliegt dem
Ausbildungsbegleiter. Er ist der erste Ansprechpartner für Teilnehmende und Betrieb.
7. Welche Unterstützungsstrukturen sind für die einzelnen Teilnehmenden
finanziell und personell gesichert?
a) Inwiefern kann im Rahmen der assistierten Ausbildung auf die
unterschiedlichen Bedürfnisse, die sich aus den verschiedenen
Benachteiligungen ergeben, eingegangen werden, bzw. welche Möglichkeiten
bieten die Ausgestaltungsspielräume innerhalb der assistierten Ausbildung,
auf die unterschiedlichen Benachteiligungen auch unterschiedlich
eingehen zu können (bitte für die einzelnen benachteiligten Gruppierungen
ausführen, z. B. Menschen mit Behinderung, mit
Migrationshintergrund, Alleinerziehende etc.)?
b) Wie stellt sich die Bundesregierung zum Beispiel den Einbezug von
Menschen mit Behinderung in das Angebot der assistierten Ausbildung vor?
Wie werden hier die spezifischen Kompetenzen beim Personal
sichergestellt?
Sind hier besondere Ressourcen für einen erweiterten und/oder anderen
Betreuungsaufwand in das Fachkonzept einbezogen worden?
Der Teilnehmende erhält in der ausbildungsvorbereitenden Phase
Berufsausbildungsbeihilfe wie in einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach
§ 51 SGB III. In der ausbildungsbegleitenden Phase ist er Auszubildender und
erhält Ausbildungsvergütung vom Betrieb und – soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind – Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III. Die
personelle Unterstützungsstruktur ergibt sich aus dem Personalschlüssel (vgl.
Antwort zu Frage 4), wobei dem Ausbildungsbegleiter die Koordination obliegt.
Die Assistierte Ausbildung ist eine individuelle und kontinuierliche
Unterstützung der einzelnen Teilnehmenden, die sich an der konkreten Lebenssituation
und dem jeweiligen Unterstützungsbedarf ausrichtet, und grundsätzlich keine
Gruppenmaßnahme.
Der individuelle Ausbildungs- und Entwicklungsstand der Teilnehmenden
sowie die Planung, Überwachung, Beurteilung, Steuerung des
Ausbildungsbzw. Entwicklungsprozesses ist fortlaufend in der Förderplanung zu
dokumentieren. Hierbei ist auch zu verdeutlichen, wie die vorliegenden eigenen
Erkenntnisse des Bildungsträgers sowie die – mit Einwilligung des Teilnehmenden – der
Netzwerkpartner (zum Beispiel Rückmeldungen von Betrieben zum
Ausbildungsverlauf) in den Förderverlauf und Eingliederungsprozess einbezogen
werden.
Im Rahmen der individuellen Unterstützung sind bei Teilnehmenden mit
Migrationshintergrund ggf. deren spezielle Anforderungen, eventuell verstärkter
berufsbezogener Sprachunterricht oder Beratung bei Schwierigkeiten
soziokultureller Art zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Migrantenorganisationen
und ihrer Erfahrungen erscheint grundsätzlich sinnvoll. Alleinerziehende Mütter
Drucksache 18/5111 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund Väter sowie junge Menschen, die Angehörige pflegen und auf Grund ihrer
familiären Verpflichtungen nur mit eingeschränktem Zeitumfang (Teilzeit)
teilnehmen können, sollen in der Maßnahme gleichermaßen begleitet und
unterstützt werden. Eine Zuweisung mehrerer Teilzeitteilnehmenden auf einen
Teilnehmerplatz erfolgt dabei nicht.
Auch junge Menschen mit Behinderung können selbstverständlich an der
Assistierten Ausbildung teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass mit der
allgemeinen Leistung nach § 115 SGB III der individuelle Förderbedarf
abgedeckt und das Maßnahmeziel erreicht werden kann. Einzelfallbezogen
können Zusatzförderungen wie behindertenspezifische Arbeitsmittel bei der
Bundesagentur für Arbeit beantragt und für die Durchführung der Assistierten
Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Assistierte Ausbildung richtet sich
in erster Linie an lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen,
so dass weder rehabilitationsspezifische Anforderungen an das in der
Maßnahme eingesetzte Personal gestellt, noch besondere Personalschlüssel definiert
werden. Sofern der individuelle Förderbedarf wegen Art oder Schwere der
Behinderung mit der Assistierten Ausbildung nicht abgedeckt werden kann,
steht jungen Menschen mit Behinderung weiterhin ein umfängliches
rehabilitationsspezifisches Unterstützungsangebot der Bundesagentur für Arbeit,
beispielsweise die begleitete betriebliche Ausbildung nach § 117 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1b SGB III, zur Verfügung.
8. Wie soll die assistierte Ausbildung finanziert werden, um sie als
flächendeckendes Instrument zu gewährleisten?
a) In welcher Weise sollen sich die Länder beteiligen?
Wird es eine Kofinanzierung durch die Länder geben?
b) Können alle Länder davon profitieren?
Gibt es bestimmte Voraussetzungen?
Die Anzahl der Plätze für die Maßnahme Assistierte Ausbildung wird nach dem
jeweiligen Bedarf vor Ort von den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern
bestimmt und eingekauft (vgl. auch Antwort zu Frage 3). Die Finanzierung
erfolgt – wie bei anderen Ermessensleistungen auch – aus den
Eingliederungstiteln der Bundesagentur für Arbeit und bei den Jobcentern aus dem
Bundeshaushalt.
Länder können sich an den Kosten der Maßnahmen beteiligen. Bei Nutzung der
Möglichkeit zur Erweiterung des förderungsbedürftigen Personenkreises gemäß
§ 130 Absatz 8 SGB III ist eine mindestens 50-prozentige Mitfinanzierung
durch einen Dritten obligatorisch. Dieser Dritte kann auch ein Land sein. Da
dieser Erweiterungsmöglichkeit Landeskonzeptionen zugrunde liegen müssen,
wird die Nutzung von Land zu Land unterschiedlich sein.
Kofinanzierte Maßnahmen nach § 130 Absatz 8 SGB III gibt es nach Mitteilung
der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit noch nicht. Die Regionaldirektionen
der Bundesagentur für Arbeit werden die Möglichkeiten in Gesprächen mit den
Ländern erörtern.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/51119. Welche Standards sollen für Bildungsträger gelten, die eine assistierte
Ausbildung durchführen?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Bildungsträger mit
Vorerfahrungen in den Länderprogrammen zur assistierten Ausbildung (z. B. Baden-
Württemberg) bevorzugt?
a) Wie sollen mit der Einführung der assistierten Ausbildung
Doppelstrukturen vermieden werden?
b) Welche Verständigung gibt es mit den Ländern oder regionalen
Akteuren?
c) Inwiefern werden Länderkonzeptionen zur assistierten Ausbildung
(insbesondere Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Sachsen) mit
eingebunden?
In welchem Umfang?
Mit dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit und den Vergabeunterlagen
werden den Auftragnehmern konkrete Vorgaben und Qualitätsstandards zu den
maßgeblichen Eckpunkten wie z. B. zeitlicher Umfang, Personal,
Räumlichkeiten und der inhaltlichen Maßnahmedurchführung vorgegeben.
Die Bildungsträger bedürfen einer Zulassung nach §§ 176 ff. SGB III.
Die Assistierte Ausbildung soll sich kohärent in die sonstigen
Unterstützungsangebote des Bundes und der Bundesagentur für Arbeit einpassen und möglichst
passgenau mit Länderangeboten im Übergangsbereich von der Schule in den
Beruf abgestimmt werden. Viele Länder haben bereits begonnen, den
Übergangsbereich von der Schule in den Beruf zu reformieren und im Rahmen von
Landeskonzeptionen zu systematisieren. Das Bundesministerium für Bildung
und Forschung, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die
Bundesagentur für Arbeit unterstützen diese Vorhaben durch das Angebot zum
Abschluss von Bund-Länder-Vereinbarungen im Rahmen der Initiative „Abschluss
und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“. In den
Gesprächen mit den einzelnen Ländern über den Abschluss von solchen Bund-
Länder-Vereinbarungen soll auch das Angebot der Assistierten Ausbildung
behandelt werden. Ein Thema wird auch die Vermeidung von Doppelstrukturen
sein. Die Assistierte Ausbildung bietet etwa durch die Möglichkeit einer
fakultativen ausbildungsvorbereitenden Phase und durch die mögliche Erweiterung
des förderfähigen Personenkreises nach § 130 Absatz 8 SGB III hinreichenden
Spielraum dafür.
Die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit führen mit den Ländern
Gespräche und stimmen sich ab.
Mit der Einführung der Assistierten Ausbildung kommt es in Baden-
Württemberg zu keinen Doppelstrukturen, da die vom Land kofinanzierte
Vorläufermaßnahme „carpo“ zum 31. Juli 2015 endet. Auch in Baden-Württemberg erfolgt
jetzt eine Vergabe der Maßnahmen der Assistieren Ausbildung mit
Maßnahmebeginn 1. September 2015 über eine Öffentliche Ausschreibung. Die Zuschläge
sind für den 26. Juni 2015 vorgesehen.
Das Landesprogramm „Zukunftschance Assistierte Ausbildung“ in Sachsen-
Anhalt, das als Modellprojekt in Betrieben des Handwerks erprobt wurde, endet
im Juni 2015.
Das Land Sachsen fördert mit dem ESF-Programm „Vorrang für duale
Ausbildung“ (ESF – Europäischer Sozialfonds) Projekte, die Jugendliche und junge
Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen oder individuellen Problemlagen auf
dem Weg in die und während der betrieblichen Ausbildung begleiten und
Betriebe bei Problemen mit der Ausbildung dieser jungen Menschen unterstützen.
Drucksache 18/5111 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAuf die Ausschreibung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung nach
§ 130 SGB III ist in Sachsen zunächst verzichtet worden, um Doppelstrukturen
zu vermeiden.
10. Inwiefern wurde vor der Festschreibung der Einführung der assistierten
Ausbildung im Sinne des § 130 SGB III ein Erfahrungsaustausch mit
Modellprojekten und Landesprogrammen aufgenommen, und wie ist dieser
Fachaustausch in das Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit
eingeflossen (bitte die einzelnen Modellprojekte und Landesprogramme einzeln
benennen)?
a) Was passiert mit jungen Menschen, die in die Förderung der
assistierten Ausbildung aufgenommen worden sind und sich in Phase I
(Vorbereitung) für eine schulische Ausbildung entscheiden und in Phase II
(während einer Ausbildung) dann nicht mehr gefördert werden
können?
Gibt es ein alternatives Förderangebot für diese Teilnehmenden?
b) Wird seitens der Bundesregierung über eine Ausweitung auch auf
nichtduale Ausbildungsgänge nachgedacht oder über die Einführung
äquivalenter Unterstützungsformen?
Die Bundesregierung hat sich über Vorträge und Positionspapiere Einblicke in
Modellprojekte einer Assistierten Ausbildung wie die Modelle „carpo“, „Efa
Invia“ oder den BIBB-Modellversuch „Zukunftsbau“ (BIBB – Bundesinstitut
für Berufsbildung) verschafft. Die dort gemachten Erfahrungen sind in die
Überlegungen zur Gesetzesinitiative und zum Fachkonzept eingeflossen. Im Rahmen
der parlamentarischen Beratungen hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages zudem eine Anhörung von Sachverständigen
durchgeführt.
Junge Menschen, die sich in einer ausbildungsvorbereitenden Phase für eine
schulische Berufsausbildung entscheiden und eine solche beginnen, scheiden
mit dem Beginn der schulischen Ausbildung aus der Assistierten Ausbildung
aus. Die Assistierte Ausbildung soll neue betriebliche
Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen erschließen. Das Konzept der Assistierten
Ausbildung fußt auf einem ganzheitlichen Ansatz mit der parallelen Einbeziehung
des Betriebes und für ihn passgenauen Unterstützungsangeboten. Dazu gehören
auch Angebote zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und
organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und
Durchführung der betrieblichen Ausbildung von jungen Menschen aus dem
förderungsbedürftigen Personenkreis. Durch die intensive und parallele Unterstützung von
Auszubildenden und Betrieben sollen auch neue Betriebe für die
Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen gewonnen werden.
Dieser ganzheitliche Ansatz ist nicht einfach auf vollzeitschulische
Berufsausbildung übertragbar. Daher ist die Förderung – wie bei nahezu allen anderen
Maßnahmen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für
Arbeitsuchende – auf duale Berufsausbildungen begrenzt.
Unterstützungsleistung für vollzeitschulische Berufsausbildungen ist Aufgabe
der zuständigen Länder.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/511111. Wann wird es eine Evaluation des Instruments der assistierten Ausbildung
geben, um gegebenenfalls den zu fördernden Personenkreis zu erweitern
bzw. zu modifizieren und ggf. das Fachkonzept zu überarbeiten?
12. Welche Daten sollen bei einer Zwischen- bzw. Verlaufsevaluation erhoben
werden?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Die „Allianz“-Vereinbarung sieht vor, dass die Erfahrungen mit der Assistierten
Ausbildung, den ausbildungsbegleitenden Hilfen und der
Berufseinstiegsbegleitung von den „Allianz“-Partnern evaluiert werden. Über die nähere
Ausgestaltung ist noch nicht entschieden.
13. Wie ist der Stand der Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung, um den nach Kenntnis der Fragesteller bestehenden Konflikt mit
den Verpflichtungsermächtigungen, die es den Jobcentern fast unmöglich
macht, sich zu beteiligen, aufzulösen?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium
der Finanzen haben den Mehrbedarf von Verpflichtungsermächtigungen für das
Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in den
Nachtragshaushalt für das Jahr 2015 eingebracht. Der Deutsche Bundestag hat dem
zugestimmt. Die für das Bundesprogramm einbehaltenen
Verpflichtungsermächtigungen für die kommenden drei Jahre können in Kürze an die Jobcenter
verteilt werden.
14. Welche Rolle nimmt die Jugendhilfe bei diesem arbeitsmarktpolitischen
Instrument ein?
Die sozialpädagogischen Hilfen zur schulischen und beruflichen Ausbildung,
Eingliederung in die Arbeitswelt und sozialen Integration im Rahmen der
Jugendhilfe (§ 13 SGB VIII) richten sich an junge Menschen, die zum
Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind; im
Regelfall sind diese noch nicht ausbildungsreif. Die Angebote der Jugendhilfe
setzen niedrigschwellig im Vorfeld an und bereiten junge Menschen darauf vor,
schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen oder Arbeit aufzunehmen. Eine
Übergabe in eine Maßnahme der Assistierten Ausbildung im Anschluss an ein
solches Jugendhilfeangebot ist möglich.
Sofern freie Träger der Jugendsozialarbeit durch eine fachkundige Stelle nach
Maßgabe der §§ 176 ff. SGB III zugelassen sind, kommen sie auch als
Bildungsträger der Assistierten Ausbildung in Betracht.
15. Wie sind die zuständigen Stellen bzw. Kammern eingebunden in
erfolgssichernde Maßnahmen der assistierten Ausbildung?
Bei der Assistierten Ausbildung handelt es sich um eine Maßnahme zur
Unterstützung einer betrieblichen Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf. Die zuständigen Stellen bzw. Kammern sind somit wie bei einem
anderen betrieblichen Ausbildungsverhältnis einbezogen. Sie sind ein wichtiger
Netzwerkpartner, beispielsweise bei der Bereitstellung von Informationen über
Ausbildungsberufe und personelle und infrastrukturelle Voraussetzungen für die
Berufsausbildung.
Drucksache 18/5111 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Wie ist die Umsetzung der assistierten Ausbildung im ländlichen Raum
bei sehr kleinen Losen gedacht?
Sind hier besondere Personalschlüssel für zeitaufwendige
Betreuungswege eingerechnet worden?
Ist der Stütz- und Förderunterricht in ländlichen Regionen auch anders als
im Präsenzlernen umsetzbar?
Gibt es entsprechende Konzepte der Bundesagentur für Arbeit?
Eine verbindliche Festlegung des Personalschlüssels erfolgt bei Vergabe der
Maßnahme unter Berücksichtigung des zu erwartenden teilnehmenden
Personenkreises. Da es sich bei den Teilnehmenden um lernbeeinträchtigte und sozial
benachteiligte junge Menschen handelt, legt die Bundesagentur für Arbeit
großen Wert auf die persönliche Betreuung und hält an dem Präsenzlernen fest.
Erfahrungen mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen zeigen, dass auch in
ländlichen Regionen eine Unterstützung möglich ist.
17. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
der Maßnahmendschungel am Übergang von der Schule zum Beruf durch
die assistierte Ausbildung nicht noch dichter wird?
Was plant und was tut die Bundesregierung, um mittelfristig eine für alle
Beteiligten überschaubare Förderstruktur beruflicher Bildung zu
schaffen?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
18. Wie werden die ausbildenden Betriebe über diese Form der
Ausbildungsassistenz informiert?
Betriebe werden im Rahmen der Akquise und Besetzung von
Ausbildungsstellen durch den (gemeinsamen) Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für
Arbeit informiert und durch Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure zu
Fördermöglichkeiten beraten. Dies beinhaltet auch die Beratung zur Assistierten
Ausbildung. Zusätzlich zur Beratung stehen Flyer zur Assistierten Ausbildung
als Informationsmittel für Arbeitgeber zur Verfügung.
Im Rahmen der Dachkampagne der Bundesagentur für Arbeit wird das Thema
Assistierte Ausbildung in den geeigneten Kommunikationsmitteln
aufgenommen, zum Beispiel im Arbeitgebermagazin Faktor A, auf der Kampagnen-
Website
www.dasbringtmichweiter.de, auf Arbeitgeber-Veranstaltungen „Business-
Talk“ der Agenturen für Arbeit oder auf der Facebook-Seite „Das bringt mich
weiter“.
19. Wie wird sichergestellt, dass die assistierte Ausbildung sowohl den
Bedarfen der jungen Menschen als auch der Lebenswirklichkeit ausbildender
Betriebe angepasst wird?
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Des Weiteren ist den
Betrieben vom Bildungsträger von Beginn an eine intensive Begleitung
anzubieten. Hierzu schließen sie eine schriftliche Kooperationsvereinbarung über die
konkreten Unterstützungsleistungen. Die Unterstützungsangebote sind
hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität individuell und kontinuierlich
den Bedarfen der Teilnehmenden und ihrer Ausbildungsbetriebe anzupassen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5111Im Übrigen wird die Umsetzung des neuen Instruments in der Allianz für Aus-
und Weiterbildung beobachtet. Die „Allianz“-Partner, wie beispielsweise die
Wirtschaft (Kammern), die Gewerkschaften und die Bundesagentur für Arbeit,
verfügen zudem über eigene Strukturen, um den Bedarf und die Akzeptanz des
Instruments Assistierte Ausbildung in der betrieblichen Praxis in Erfahrung zu
bringen.
20. In Anbetracht dessen, dass eine konflikthafte Beziehung zwischen
Ausbilder und Auszubildendem der Hauptgrund für Ausbildungsabbrüche
darstellt, in welcher Weise ist angelegt, dass die assistierte Ausbildung auf
eine Stärkung der Beziehung Ausbilder – Auszubildender hinwirkt?
Konflikte zwischen Ausbilder und Auszubildendem stellen nur einen der
Gründe für Vertragslösungen dar. Von den Auszubildenden mit gelöstem
Ausbildungsvertrag wird er als häufigster Grund genannt. Befragte Betriebe
benennen hingegen am häufigsten u. a. die mangelnden Ausbildungsleistungen der
Auszubildenden. Die Frage nach den Gründen ist jedoch nicht gleichbedeutend
mit einer Ursachenanalyse. Vor dem Hintergrund vielschichtiger Problemlagen
in der Ausbildung ist eine Stärkung der Beziehung Ausbilder – Auszubildender
nur ein Teilaspekt, um junge Menschen zu einem erfolgreichen Berufsabschluss
zu führen.
Durch die Unterstützung des Bildungsträgers ist das Ausbildungsverhältnis zu
stabilisieren, sind Abbrüche zu vermeiden und ein erfolgreicher
Ausbildungsabschluss sicherzustellen. Über die gesamte Laufzeit der Assistierten
Ausbildung haben eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung sowie eine
durchgängige sozialpädagogische Begleitung des jungen Menschen zu erfolgen.
Dies sind zentrale Elemente der Assistierten Ausbildung und werden daher in
§ 130 Absatz 3 SGB III hervorgehoben. Der Betrieb soll eng in die
Unterstützung eingebunden werden.
Das Konzept der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung der Assistierten
Ausbildung konkretisiert diese Unterstützung. In allen Phasen und
Aufgabenbereichen der Assistierten Ausbildung sind Alltagshilfen und Verhaltenstraining
anzubieten. Aufgaben während der gesamten Begleitung sind unter anderem auch
Krisenintervention und Konfliktbewältigung oder die Förderung von
Schlüsselkompetenzen. Zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gehört
insbesondere die Begleitung im Betriebsalltag; regelmäßige Gespräche mit dem
Betriebsinhaber bzw. Ausbilder sollen dem frühzeitigen Erkennen von
möglichen Schwierigkeiten und der sich daraus ergebenden Handlungsbedarfe
dienen.
21. Wann und nach welchen Kriterien wird entschieden, ob die assistierte
Ausbildung nach dem Jahr 2018 weitergeführt wird?
Die Assistierte Ausbildung ist an die Laufzeit der Allianz für Aus- und
Weiterbildung bis Ende des Jahres 2018 gekoppelt. Insbesondere auf Basis der
Evaluationsergebnisse und der zur Verfügung stehenden Finanzmittel wird frühzeitig
vor Auslaufen der Vereinbarung über das weitere Vorgehen entschieden werden.
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ISSN 0722-8333]