[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5048
18. Wahlperiode 03.06.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4917 –
Einrichtung eines sogenannten Anti-Terror-Zentrums bei Europol und
die Verarbeitung geheimdienstlicher Informationen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auch die Europäische Kommission schlägt mittlerweile die Einrichtung eines
„EU-Anti-Terror-Zentrums“ („European Counter Terrorism Centre“, ECTC)
vor („Europäische Agenda für Sicherheit“ vom 28. April 2015). Das Papier
beschreibt die „wichtigsten Prioritäten und Maßnahmen für den Zeitraum
2015-2020“. Bisher war ein solches Zentrum lediglich vom Anti-Terrorismus-
Beauftragten der EU befürwortet worden (
www.statewatch.org/news/2015/jan/
eu-council-ct-ds-1035-15.pdf). Vor einem Monat hatte schließlich Europol
selbst für ein ECTC geworben (
www.statewatch.org/news/2015/apr/eu-council-
europol-exchange-of-intelligence-7272-15.pdf). Die Polizeiagentur will auf
diese Weise auch geheimdienstliche Informationen („intelligence data“)
speichern und analysieren. Europol will dadurch „zentrale Nachrichtenlücken“
(„key intelligence gaps“) schließen. Nur eine Woche nach dem Europol-
Papier hat auch die Justiz-Agentur Eurojust einen offensichtlich abgestimmten,
gleichlautenden Vorschlag zur Verarbeitung von „intelligence data“ gemacht
(
www.statewatch.org/news/2015/apr/eu-councl-eurojust-info-exchange-7445-
15.pdf). Europol will sogar zum „vorrangigen Informationskanal“ für
„intelligence data“ werden. Die Daten würden von Geheimdiensten der Mitgliedstaaten
angeliefert. In Deutschland wäre dies das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV). Derzeit darf Europol keine als „Geheim“ oder „Vertraulich“ eingestuften
Daten verarbeiten. Das könnte sich laut dem Europol-Papier ändern: Das „EU-
Anti-Terror-Zentrum“ soll abgeschottete, abhörsichere Hochsicherheitstrakte
erhalten. Dies wäre nötig, um die Anforderungen für die Verarbeitung als
vertraulich oder geheim eingestufter Informationen zu erfüllen. Europol begründet
seine Vorschläge mit mehreren früheren Aufforderungen des Rates, seine
Anstrengungen zum Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten zu
verstärken. Auch in den Beschlüssen zur Einrichtung des Schengener
Informationssystems, des SWIFT-Abkommens oder des Abkommens zum Tausch von
Fluggastdaten tauchen Formulierungen zur Verarbeitung von „intelligence data“ auf.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller waren diese aber womöglich
gar nicht als Aufforderung zum Aufbau einer geheimdienstlichen Kriminal-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5048 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodepolizei gedacht. Es fehlt an einer einheitlichen begrifflichen Definition von
„intelligence data“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten zu den Fragen 11a, 11b und 12a beinhalten zum Teil Einzelheiten
zur polizeilichen Vorgehensweise und zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten
im Bereich Cybercrime. Aus dem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf
den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Behörden gezogen
werden. Zudem könnte eine Veröffentlichung entsprechender konkreter Inhalte
das Vertrauen der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der
deutschen Polizeiarbeit nachhaltig erschüttern und die weitere Zusammenarbeit in
diesem Bereich wesentlich erschweren. Deshalb sind einzelne Informationen
gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
1. Hinsichtlich welcher Defizite sieht die Bundesregierung einen Bedarf, den
Informationsaustausch oder die Zusammenarbeit von Polizeibehörden auf
europäischer Ebene bzw. auf Ebene der Europäischen Union zu verbessern?
Die Bundesregierung teilt die Schlussfolgerung in der Erklärung des
Europäischen Rates vom 12. Februar 2015, dass die den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene
zur Verfügung stehenden Instrumente besser anzuwenden und
weiterzuentwickeln sind, um vor allem Reisen mit terroristischem Hintergrund – insbesondere
von ausländischen terroristischen Kämpfern – aufzuspüren und zu unterbinden.
Hierfür soll u. a. der Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit
der Strafverfolgungs- und Justizbehörden – auch im Rahmen von Europol
(Europäisches Polizeiamt) und Eurojust (The European Unionʼs Judicial
Cooperation Unit) – intensiviert werden.
Innerhalb der EU existieren die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen und
Einrichtungen, um die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu
ermöglichen. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die vorhandenen
Instrumente zu nutzen und auszuschöpfen.
2. Welche Maßnahmen hält sie deshalb für geeignet?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Hinsichtlich welcher Defizite sieht die Bundesregierung einen Bedarf, den
Informationsaustausch oder die Zusammenarbeit von Geheimdiensten auf
europäischer Ebene bzw. auf Ebene der Europäischen Union zu verbessern?
Die EU hat keine Zuständigkeit für die Belange der Nachrichtendienste. Auf
Ebene der EU findet daher keine Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten
statt. Die Nachrichtendienste des Bundes nutzen für die Zusammenarbeit mit
den Nachrichtendiensten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union die
bewährten Kooperationsformate. Abläufe und Verfahrensweisen sind
Gegenstand ständiger Überprüfung.
4. Welche Maßnahmen hält sie deshalb für geeignet?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/50485. Welche dieser Defizite hinsichtlich des Informationsaustausches oder der
Zusammenarbeit mit europäischen Polizeien und bzw. oder Geheimdiensten
könnten aus Sicht der Bundesregierung auf Ebene eines „EU-Anti-Terror-
Zentrums“ ausgeglichen werden?
Die Bundesregierung teilt die Sicht der Europäischen Kommission in der
Europäischen Sicherheitsagenda (KOM(2015) 185 endg.), dass durch ein solches
„Europäisches Terrorismusabwehrzentrum“ die Unterstützung für die
Mitgliedstaaten im Bereich der Strafverfolgung bei der Bekämpfung des Terrorismus und
der Radikalisierung verstärkt und die Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden könnte.
6. Welche über die „Europäische Agenda für Sicherheit“ hinausgehenden
Details sind der Bundesregierung hinsichtlich der Pläne für ein „EU-Anti-
Terror-Zentrum“ bekannt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Europol sich damit beschäftigt, wie die
Einrichtung eines „Europäischen Zentrum zur Terrorismusbekämpfung“
erfolgen könnte, z. B. welche Plattformen und Dienstleistungen in einem solchen
Zentrum zusammengeführt werden könnten, welche interne
Organisationsstruktur vorgesehen werden könnte und welche Ressourcen hierfür gegebenenfalls
benötigt würden.
7. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob bei Europol oder bei der
Europäischen Kommission bereits mit der Umsetzung der Pläne (auch
Forschungen, Studien oder Gutachten) begonnen wurde?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Wie hat sich die Bundesregierung gegenüber dem Anti-Terrorismus-
Beauftragten der EU, der Europäischen Kommission, in Ratsarbeitsgruppen oder
bei Europol hinsichtlich der Einrichtung eines „EU-Anti-Terror-Zentrums“
positioniert?
Die Bundesregierung hat sich im Rat im Beisein des EU-Koordinators für die
Terrorismusbekämpfung und Europols und gegenüber der Europäischen
Kommission zur Einrichtung eines „Europäischen Zentrum zur
Terrorismusbekämpfung“ dahin positioniert, dass die vorhandenen Strukturen und Instrumente von
Europol im Bereich der Strafverfolgung zur Bekämpfung des Terrorismus
zusammengeführt und voll ausgeschöpft werden sollten. Die Bundesregierung hat
sich in diesem Zusammenhang gegen neue Strukturen und Informationswege
ausgesprochen. Ziel müsse eine Intensivierung der Nutzung bestehender
Instrumente sein, nicht deren Duplizierung. Europol sei keine Agentur für die
Unterstützung der Nachrichtendienste. Eine entsprechende Einbeziehung hat die
Bundesregierung abgelehnt.
Den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Kapazitäten von Europol im
Bereich der Strafverfolgung zur Bekämpfung des Terrorismus
zusammenzuführen, vorhandene Ressourcen zu bündeln und die Nutzung bestehender
Strukturen, Dienstleistungen und Instrumente zu optimieren, befürwortet die
Bundesregierung.
Das Ziel der Europäischen Kommission, durch diese Maßnahmen bei Europol
ein „Europäisches Zentrum zur Terrorismusbekämpfung“ zu etablieren,
unterstützt die Bundesregierung unter den in der Europäischen Sicherheitsagenda
(KOM(2015) 185 endg.) genannten Voraussetzungen, insbesondere unter strik-
Drucksache 18/5048 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeter Einhaltung des rechtlichen Mandats von Europol und Anerkennung der
alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Wahrung der nationalen
Sicherheit.
9. Welche Punkte sprechen aus Sicht der Bundesregierung im Einzelnen für
eine etwaige Ablehnung des Vorhabens?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Welche Einstufungen tragen vertrauliche Dokumente, die von deutschen
Behörden an Europol zur Speicherung und Analyse weitergegeben werden?
Der Nachrichtenaustausch auf dem Europol-Kanal erfolgt via SIENA (Secure
Information Exchange Network Application). Gegenwärtig ist SIENA für
Verschlusssachen mit der Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
akkreditiert. Nachrichten mit einer höheren Einstufung können bislang nicht
ausgetauscht werden.
Darüber hinaus bietet der Europol-Kanal dem Absender einer SIENA-Nachricht
die Möglichkeit, eine gesonderte Verwendungsbeschränkung für die
übermittelten Informationen festzulegen, die vom Verwender zu beachten ist (vgl.
Artikel 19 Absatz 2 des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI). Dies führt jedoch
nicht zu einer gesonderten Einstufung der Informationen.
11. Mit welchem Personal aus welchen Abteilungen ist das
Bundeskriminalamt bei Europol als Aktionsleiter des Projekts „Konsolidierung einer
Internetauswertungskoordinierungsgruppe“ beteiligt (Bundestagsdrucksache
18/4286)?
Polizeivollzugsbeamte der Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität
sind an der Umsetzung des Projekts beteiligt.
a) Welche „Internetauswertegruppen“ welcher Behörden aus Spanien,
Norwegen, der Schweiz, von Europol und Eurojust sind nach Kenntnis
der Bundesregierung an dem von ihren Behörden geleiteten Projekt
beteiligt?
b) Wann und wo haben bereits Treffen des Projekts „Konsolidierung einer
Internetauswertungskoordinierungsgruppe“ stattgefunden, und was
wurde dort besprochen?
Die Antworten zu den Fragen 11a und 11b sind als Verschlusssache gemäß der
VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
12. Mit welchem Personal aus welchen Abteilungen ist das
Bundeskriminalamt bei Europol als Aktionsleiter des Projekts „Maßnahmen gegen
inkriminierte Kommunikationsplattformen“ beteiligt (Bundestagsdrucksache
18/4286)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann
dort von Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5048a) Welche Behörden aus Griechenland und Spanien sowie von Europol
sind nach Kenntnis der Bundesregierung an dem von ihren Behörden
geleiteten Projekt beteiligt?
Die Antwort zu Frage 12 a ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Hierzu wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
b) Wann und wo haben bereits Treffen des Projekts „Maßnahmen gegen
inkriminierte Kommunikationsplattformen“ stattgefunden, und was
wurde dort besprochen?
Bislang haben keine projektspezifischen Arbeitstreffen stattgefunden.
13. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll, dass Europol auch
geheimdienstliche Daten („intelligence data“) speichern und analysieren darf?
Zur Definition des Begriffs „intelligence“ oder „intelligence data“ wird auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8
verwiesen.
14. Was genau ist aus Sicht der Bundesregierung mit dem Begriff erfasst bzw.
nicht erfasst?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine einheitliche Definition des
Begriffs „intelligence“ oder „intelligence data“. Das Begriffsverständnis ist
abhängig vom jeweiligen Zusammenhang. Der Europol-Ratsbeschluss 2009/371/JI
verwendet den Begriff z. B. bei den Ausnahmen von der Übermittlungspflicht
der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit nachrichtendienstlicher Tätigkeit
(Artikel 8 Absatz 5), bei der Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen
im Zusammenhang mit kommerziellen Informationsanbietern (Artikel 25
Absatz 4) und verschiedentlich im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen
Erkenntnissen (z. B. Artikel 17).
15. Wie definiert die Bundesregierung die in Beschlüssen zur Einrichtung des
Schengener Informationssystems, des SWIFT-Abkommens oder des
Abkommens zum Tausch von Fluggastdaten beschriebenen Formulierungen
zur Verarbeitung von „intelligence data“?
In keinem der in der Fragestellung aufgeführten Rechtsakte und EU-Abkommen
ist der Begriff „intelligence data“ enthalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 14 verwiesen.
16. Wie hat sich die Bundesregierung gegenüber dem Anti-Terrorismus-
Beauftragten der EU, der Europäischen Kommission, in Ratsarbeitsgruppen
oder bei Europol hinsichtlich der Forderung der Polizeiagentur sowie der
Agentur für justizielle Zusammenarbeit Eurojust, geheimdienstliche
Daten („intelligence data“) verarbeiten zu dürfen, positioniert?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 14 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann
dort von Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/5048 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeHinsichtlich Eurojust ist zu bemerken, dass die konkreten Forderungen, die
Eurojust im Sinne der Fragesteller aufgestellt haben soll, der Bundesregierung
nicht bekannt sind. Aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug
genommenen Eurojustpapier ergibt sich eine solche Forderung nicht. Folgt man
dem in der Vorbemerkung angegebenen Link, gelangt man zu dem
Eurojustpapier vom 23. März 2015 (7445/15). Dieses trägt zwar den gleichen Titel
„Improving information and intelligence exchange in the area of counter terrorism
across the EU“ wie das ebenfalls in Bezug genommene Europolpapier. Der von
den Fragestellern behauptete Gleichlaut der darin enthaltenen Vorschläge zur
Verarbeitung von „intelligence data“ kann so aber nicht nachvollzogen werden,
auch die Formulierung „key intelligence gaps“ taucht dort nicht auf.
17. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung von Europol bzw.
Eurojust, dadurch „zentrale Nachrichtenlücken“ („key intelligence gaps“)
schließen zu können?
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen insoweit keine „zentralen
Nachrichtenlücken“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Sofern die Bundesregierung hier anderer Ansicht ist, auf welche andere
Weise sollten „zentrale Nachrichtenlücken“ aus ihrer Sicht geschlossen
werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 wird verwiesen.
19. Inwiefern wäre aus Sicht der Bundesregierung durch die Verarbeitung
geheimdienstlicher Daten („intelligence data“) bei Europol das in
Deutschland geltende Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten berührt?
Es handelt sich um eine hypothetische Frage, zu der auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen wird.
20. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob bei Europol oder bei der
Europäischen Kommission bereits mit der Umsetzung der Pläne, auch
geheimdienstliche Daten („intelligence data“) verarbeiten zu dürfen (auch
Forschungen, Studien oder Gutachten), begonnen wurde?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 14 verwiesen.
21. Inwiefern ist das Bundeskriminalamt mit den Agenturen Europol und
Frontex im gemeinsamen Operationsteam JOT MARE auch damit befasst,
im Rahmen der Sammlung von „Erkenntnisse[n] über kriminelle
Organisationen“ auch Informationen über Schiffe und Boote zu gewinnen, die
„für die illegale Verbringung von Migranten auf dem Seeweg in die
Europäische Union“ genutzt werden (Pressemitteilung Europol vom 17. März
2015)?
Auf europäischer Ebene sind, begleitend zum JOT MARE, verschiedene
Projekte durch die Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)
initiiert, die eine Überwachung des Handels mit und der Nutzung von verdächtigen
Schiffen zum Inhalt haben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5048a) Inwiefern werden im JOT MARE nach Kenntnis der Bundesregierung
auch Daten aus der Telekommunikationsüberwachung und der
Rückverfolgung von Finanzströmen verarbeitet?
In einem Teil der nationalen Ermittlungsverfahren werden auch Daten aus der
Telekommunikationsüberwachung und im Rahmen der Finanzermittlung
erhoben. Sofern die Erforderlichkeit eines internationalen Abgleichs besteht, erfolgt
eine Anlieferung an Europol im Rahmen der geltenden Rechtslage.
b) Wie viele solcher Daten wurden seit Gründung des JOT MARE durch
das Bundeskriminalamt angeliefert?
Bislang wurden durch deutsche Polizeibehörden noch keine solchen Daten an
das JOT MARE transferiert.
22. Welche Bundesbehörden haben seit wann mit Europol im Rahmen der
Verhaftung von fünf Fluchthelfern im Januar 2015 und drei Fluchthelfern
am 6. Mai 2015 zusammengearbeitet (RP Online vom 6. Mai 2015)?
Es bestand seit Oktober 2014 eine Zusammenarbeit zwischen Europol und der
Bundespolizei als beteiligte Bundesbehörde. Die Maßnahmen erfolgten im
Rahmen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe „Asmara“ zwischen der
Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Köln und dem Polizeipräsidium
Köln.
a) Im Rahmen welcher Focal Points oder sonstiger
Zusammenarbeitsformen wurde hierzu mit Europol kooperiert?
Die Zusammenarbeit mit Europol erfolgte im Focal Point Checkpoint.
b) Mit welchem Personal und welcher Technik war Europol bei den
Festnahmen oder anderen polizeilichen Maßnahmen beteiligt?
Bei den Festnahmen oder anderen polizeilichen Maßnahmen war Europol selbst
nicht beteiligt.
23. An welchen europäischen Zusammenschlüssen von
Inlandsgeheimdiensten ist das BfV beteiligt?
Die Veröffentlichung der erbetenen Informationen zur Beteiligung des BfV an
europäischen Zusammenschlüssen von Inlandsnachrichtendiensten kommt aus
Gründen der Geheimhaltung nicht in Betracht.
Es handelt sich um Informationen, die Rückschlüsse auf die Arbeit und die
gesetzliche Aufgabenerfüllung des BfV ermöglichen. Eine Veröffentlichung dieser
Informationen würde die nachrichtendienstliche Tätigkeit und
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Es ist zu besorgen, dass die
nachrichtendienstliche Bekämpfung des Terrorismus erheblich erschwert und damit das
Staatswohl gefährdet würde.
Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits
und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass nur eine als „VS – Vertraulich“ eingestufte Übermittlung der
Informationen an den Deutschen Bundestag erfolgen kann.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/5048 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Welche weiteren europäischen oder sonstigen Geheimdienste
koordinieren sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der „Counter
Terrorism Group“ (CTG)?
25. Welche weiteren europäischen oder sonstigen Geheimdienste
koordinieren sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im „Berner Club“?
26. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob die Vorschläge von
Europol und Eurojust bzw. dem Anti-Terrorismus-Beauftragten der EU und
der Europäischen Kommission zum Austausch geheimdienstlicher Daten
und zur Einrichtung eines „EU-Anti-Terror-Zentrums“ im Rahmen der
CTG oder des „Berner Clubs“ erörtert oder verteilt wurden?
a) Welches Ergebnis ist der Bundesregierung aus entsprechenden
Diskussionen bekannt?
b) Welche Haltung hat die Bundesregierung im Rahmen der CTG oder
des „Berner Clubs“ hierzu vorgetragen?
Die Fragen 24 bis 26 werden gemeinsam beantwortet.
Eine über die Antwort zu Frage 23 hinausgehende Übermittlung von
Informationen zur Zusammensetzung CTG kommt aus Gründen der evidenten
Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht – auch nicht in eingestufter Form – in Betracht.
Eine Übermittlung dieser Informationen würde die nachrichtendienstliche
Tätigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes nachhaltig
beeinträchtigen. Es ist zu besorgen, dass die nachrichtendienstliche
Bekämpfung des Terrorismus erheblich erschwert und damit das Staatswohl gefährdet
würde.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Restriktionen der sogenannten
Third-party-rule zu beachten. Die „Third-party-rule“ betrifft den internationalen
Austausch von Informationen der Nachrichtendienste, wie er in der CTG erfolgt.
Der Austausch zwischen den Nachrichtendiensten erfolgt nur, wenn die Quelle
der Information und die Information selbst gegenüber Dritten („a third party“)
nicht bekanntgemacht werden. Die Verfügungsbefugnis über die Information
liegt allein bei dem Staat bzw. Nachrichtendienst, von dem sie stammt. Auch die
Teilnahme von anderen Staaten und ausländischen Nachrichtendiensten an der
CTG ist – neben konkreten Inhalten – eine von der „Third-party-rule“ erfasste
Information, weil aus dieser Rückschlüsse auf die Kooperationen bei der
Bekämpfung des Terrorismus geschlossen werden können. Eine Missachtung der
„Third-party-rule“ würde dazu führen, dass der internationale
Informationsaustausch zwischen den Nachrichtendiensten nicht mehr möglich wäre.
Wegen der grundlegenden Bedeutung der Zusammenarbeit der
Nachrichtendienste in der CTG und der evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit der
erfragten Informationen ist auch ein nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der
Informationen zu vermeiden. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte
Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]