[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5063
18. Wahlperiode 05.06.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4920 –
Austausch von Fingerabdrücken und DNA-Daten mit den USA
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zahlreiche europäische Länder haben in den letzten Jahren mit den USA so
genannte Preventing and Combating Serious Crime-Abkommen (PCSC) über den
bilateralen Austausch personenbezogener Daten unterzeichnet
(Bundestagsdrucksache 17/6965). Ausdrückliches Vorbild für diese PCSC ist das
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität,
das am 1. Oktober 2008 in Washington D. C. unterzeichnet wurde
(Bundestagsdrucksache 18/1739). Trotz erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken der
Oppositionsparteien, des Bundesrates und des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde das Abkommen am 3. Juli 2009
vom Deutschen Bundestag ratifiziert. Indes kam es in den USA als „executive
agreement“ niemals im Kongress zur Abstimmung.
Nach dem Vorbild des Vertrages von Prüm sieht das Abkommen automatisierte
Abfragen der nationalen Polizeidatenbanken mit Fingerabdrücken und DNA-
Profilen zu Zwecken der Verfolgung – und im Falle der Fingerabdruckdaten
auch zur vorausschauenden Verhinderung – „schwerwiegender Kriminalität“
vor. Darüber hinaus können zum Zweck der Verhinderung „terroristischer
Straftaten“ ohne vorheriges Ersuchen auch sensible personenbezogene Daten,
z. B. zum Sexualleben oder der politischen Gesinnung von Betroffenen, in so
genannten Spontanübermittlungen an die andere Vertragspartei weitergegeben
werden. Daten, die die Vertragsparteien nach diesem Abkommen gewonnen
haben, dürfen für den Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur
Verhinderung einer „ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Sicherheit“ sowie in
Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren stehen, weiterverarbeitet und gespeichert werden.
Mit Einverständnis der datenübermittelnden Vertragspartei können die Daten
auch zu jedem anderen Zweck weiterverarbeitet sowie an Drittstaaten,
internationale Organisationen und selbst an Privatunternehmen weitergegeben werden.
Artikel 11 des Abkommens betont, dass „Privatpersonen aus dem Abkommen
keine Rechte erwachsen“. Das Recht zur Korrektur oder Löschung von über-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5063 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemittelten Daten bleibt allein den datenübermittelnden Behörden vorbehalten.
Die Details der Datenverarbeitung sowie die Möglichkeiten zur Wahrnehmung
von Betroffenenrechten überlässt das Abkommen dem jeweiligen nationalen
Recht. Allerdings ist das Datenschutzrecht in den USA nur rudimentär
entwickelt und ein Auskunftsrecht existiert für Bürgerinnen und Bürger aus anderen
Staaten nicht. Abhilfe schaffen soll das deutsche Gesetz zur Umsetzung des
Abkommens (BGBl. 2009 I Nr. 59, S. 2998 f.), das das Bundeskriminalamt (BKA)
als nationale Kontaktstelle für den bilateralen Informationsaustausch benennt
und Betroffenen das Recht einräumt, dort eine Auskunftserteilung bei der
zuständigen US-amerikanischen Kontaktstelle zu beantragen. Allerdings kann das
BKA als Stellvertreter der Betroffenen es unterlassen, diese über den Inhalt der
von US-Stellen erteilten Auskunft zu unterrichten, wenn dadurch die
„ordnungsgemäße Erfüllung“ seiner Aufgaben oder die „öffentliche Sicherheit oder
Ordnung“ gefährdet wäre oder dem „Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile“ bereitet würden. Der Schutz Betroffener vor behördlicher Willkür ist
damit weder jenseits noch diesseits des Atlantiks hinreichend gesichert.
Auf Bundestagsdrucksache 17/6965 hatte die Bundesregierung vor vier Jahren
erklärt, das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung
schwerwiegender Kriminalität“ sei am 1. Oktober 2008 unterzeichnet worden, die
Regelungen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen seien aber noch
nicht in Kraft getreten.
Im Jahr 2014 teilte die Bundesregierung mit, als technisches Abkommen sei im
Juni 2012 das so genannte Administrative and Technical Implementation
Agreement (ATIA; Implementing Arrangement) gezeichnet worden
(Bundestagsdrucksache 18/1198). Jedoch seien „Einzelheiten der technischen
Ausgestaltung“ noch nicht geregelt. Auch hätten die USA für den Datenaustausch nach
Artikel 9 des Abkommens noch keine Kontaktstelle benannt. Weder der Abruf
von daktyloskopischen Daten noch die Verarbeitung von DNA-Profilen seien
also im Wirkbetrieb. Auch die „Entwicklung und Installation“ der notwendigen
Software dauere aber an. Ein Ende „technischer und fachlicher Tests“ sei nicht
vor Mitte des Jahres 2014 zu erwarten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender
Kriminalität vom 1. Oktober 2008 ist nicht die einzige Basis für den
Informationsaustausch mit den USA. Die Zusammenarbeit mit den USA zur Bekämpfung
grenzüberschreitender schwerer Kriminalität ist für beide Seiten von großer
Bedeutung und insgesamt als positiv zu bewerten. Dies gilt auch für die Abstimmung
der noch erforderlichen technischen Schritte zur Umsetzung des genannten
Abkommens.
1. Welche neuen Details kann die Bundesregierung zur technischen
Umsetzung des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung
schwerwiegender Kriminalität“ mitteilen (Bundestagsdrucksachen 18/1198
und 18/1739)?
Die Vorschriften des betreffenden Abkommens, die bei der Umsetzung keine
Maßnahmen der Informationstechnik erfordern, werden bereits angewandt. Dies
betrifft insbesondere die allgemeinen Datenschutzbestimmungen.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die technische Umsetzung
des automatisierten Abgleichs daktyloskopischer Daten, da nach Kenntnis der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5063Bundesregierung die US-Seite weiterhin nicht über die notwendigen rechtlichen
Voraussetzungen für den DNA-Austausch verfügt. Es wurde eine verschlüsselte
Datenverbindung zwischen dem Federal Bureau of Investigation (FBI) und dem
Bundeskriminalamt (BKA) aufgebaut. Im BKA wurde die entsprechende
Software eingespielt und konnte erfolgreich getestet werden. Die erforderlichen
Zertifikate wurden zwischen FBI und BKA ausgetauscht.
Die Anwendungskommunikation zwischen FBI und BKA bedarf indessen noch
weiterer technischer Maßnahmen und wurde noch nicht in Betrieb genommen.
Nach Inbetriebnahme der Anwendungskommunikation soll zunächst ein
abgestimmtes 3-stufiges Testszenario durchlaufen werden. Der Zeitpunkt der
Aufnahme des Wirkbetriebs ist derzeit noch nicht absehbar.
2. Wann sind die Regelungen zum automatisierten Austausch von DNA-
Profilen und Fingerabdrücken in Kraft getreten?
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender
Kriminalität vom 1. Oktober 2008, im Weiteren als „Abkommen“ bezeichnet, wurde
am 4. September 2009 in Deutschland ratifiziert und ist am 19. April 2011 durch
die Übergabe einer entsprechenden Verbalnote Deutschlands an die USA in
Kraft getreten.
3. Wie viele Anfragen für einen automatisierten Datenabruf hat es seit Beginn
des Wirkbetriebs zwischen den Vertragspartnern gegeben (bitte nach
abfragender Kontaktstelle und Datenkategorie aufschlüsseln)?
Ein Wirkbetrieb findet noch nicht statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele Übereinstimmungen von daktyloskopischen Daten oder DNA-
Profilen nach Artikel 4 bzw. 7 des Abkommens hat es seitdem gegeben
(bitte nach abfragender Kontaktstelle, Datenkategorien und Deliktarten
aufschlüsseln)?
5. In wie vielen Fällen einer Übereinstimmung wurden im Rahmen der
Rechtshilfe weitere personenbezogene und sonstige Daten übermittelt (bitte nach
abfragender Kontaktstelle, Datenkategorie und Deliktarten aufschlüsseln)?
6. Wie viel Zeit vergeht in der Regel zwischen der Feststellung einer
Übereinstimmung von automatisiert abgerufenen Daten und der Übermittlung
weiterer personenbezogener und sonstiger Daten im Rahmen der Rechtshilfe?
7. In wie vielen und welchen Fällen hat das BKA entsprechend Artikel 13
Absatz 1 des Abkommens seine Zustimmung zur Weiterverarbeitung der
übermittelten Daten zu anderen als den im Abkommen vorgesehenen
Zwecken gegeben, und mit welcher Begründung?
8. In wie vielen Fällen wurde das BKA ersucht, stellvertretend für
möglicherweise Betroffene bei US-amerikanischen Stellen, um Auskunft zu dort über
sie gespeicherten Daten zu ersuchen?
a) Wurden solche Anfragen durch die US-amerikanischen Kontaktstellen
jemals verweigert, und wenn ja, wie häufig?
Drucksache 18/5063 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wie häufig machte das BKA von seiner Möglichkeit Gebrauch,
Betroffene nicht über entsprechende Auskünfte zu unterrichten?
Die Fragen 4 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
9. Falls der automatisierte Datenabruf noch nicht im Wirkbetrieb ist, wie ist
der aktuelle Stand der Umsetzung, welcher Natur sind etwaige
Hindernisse, und wann ist die Aufnahme des Wirkbetriebes zu erwarten?
Es ist derzeit nicht konkret absehbar, wann der Wirkbetrieb beginnen kann. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Hierfür müssen u. a. noch
Voraussetzungen auf US-Seite getroffen werden, z. B. die Benennung einer
Kontaktstelle.
10. Welche Kontaktstelle für den Datenaustausch nach Artikel 9 des
Abkommens haben die USA benannt?
Die Kontaktstelle ist noch nicht benannt worden.
11. Wann wurde die „Entwicklung und Installation“ der notwendigen
Software abgeschlossen?
12. Was kann die Bundesregierung zum Ende und zum Ergebnis „technischer
und fachlicher Tests“ mitteilen?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
13. Wer hatte die Tests auf deutscher und nach Kenntnis der Bundesregierung
auf US-Seite durchgeführt?
Die technischen Tests werden durch das BKA und das FBI durchgeführt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 12 verwiesen.
14. Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung schreibt, das
Bundeskriminalamt habe „die technischen Voraussetzungen für den
Datenaustausch“ von daktyloskopischen Daten geschaffen (bitte die
„Voraussetzungen“ skizzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
15. Wer ist oder war auf deutscher Seite für das technische Verfahren für den
Austausch von DNA-Daten verantwortlich, und wer wurde mit der
Einrichtung erforderlicher Komponenten beauftragt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/506316. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wer auf US-Seite mit der
Einrichtung der technischen Infrastruktur sowie der „Entwicklung und
Installation“ der für den Datenaustausch notwendigen Software
(daktyloskopische Daten und DNA-Daten) beauftragt ist?
Für den Aufbau der verschlüsselten Datenverbindung zwischen dem FBI und
dem BKA waren Mitarbeiter des FBI Ansprechpartner für das BKA. Die
Einbindung einer Fremdfirma durch die US-Seite war bei der Zusammenarbeit
nicht ersichtlich. Auch die derzeitigen Absprachen zur Inbetriebnahme der
Anwendungskommunikation erfolgen zwischen dem FBI und dem BKA. Ob
seitens des FBI Fremdfirmen beteiligt werden, ist der Bundesregierung nicht
bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
17. Inwiefern kann die Bundesregierung mittlerweile ausschließen, dass die
US-Unternehmen Booz Allen Hamilton Inc. und CSC Solutions oder
deren Tochterfirmen entsprechende Arbeiten übernehmen?
Für das BKA werden die benannten Firmen keine Arbeiten im Rahmen der
technischen Realisierung des DASA übernehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 16 verwiesen.
18. Wie viele bzw. welche Loci werden im Rahmen einer „Hit/no-hit-
Abfrage“ miteinander verglichen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
19. Welche Loci werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der CODIS-
Datenbank der USA archiviert, und inwiefern ist diese ähnlich strukturiert
wie die entsprechende BKA-Datenbank?
Eine abschließende Auflistung der in der CODIS-Datenbank der USA
speicherbaren Loci liegen der Bundesregierung nicht vor. Da das CODIS-System jedoch
auch von vielen EU-Staaten als nationale DNA-Datenbank verwendet wird,
kann aus der Erfahrung der Zusammenarbeit mit diesen EU-Staaten
geschlussfolgert werden, dass auch im nationalen amerikanischen CODIS-System – bis
auf geringe nationale Besonderheiten – die gleichen Loci gespeichert werden
wie in der deutschen DNA-Analyse-Datei im BKA. In der deutschen DNA-
Analyse-Datei können bis zu 24 Loci gespeichert werden. Auch sind beide
Datenbanken ähnlich strukturiert. Der Aufbau beider Dateien ist vergleichbar. Wenn
ein DNA-Muster erfasst oder abgeglichen wird, werden die einzelnen
Allelwerte in den jeweiligen Loci mit den entsprechenden Allelwerten der Loci aller
anderen gespeicherten DNA-Muster verglichen. Nach dem Abgleich aller
Allelwerte wird eine Ergebnismeldung ausgeworfen. Bei Übereinstimmung der
Allelwerte wird ein Treffer angezeigt. In der deutschen DNA-Analyse-Datei
können zusätzlich Treffer angezeigt werden, die in einem Allel einen
abweichenden Wert aufweisen. Im CODIS-System ist die Anzahl der möglichen
Abweichungen manuell höher einstellbar.
20. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern das EURODAC-
System komplett durch eine neue Architektur ersetzt werden soll, und
wann würde das alte System dann abgeschaltet?
Das Eurodac-Zentralsystem soll gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 603/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrich-
Drucksache 18/5063 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten (Eurodac-Neu-VO)
zum 20. Juli 2015 einem technischen Upgrade unterzogen werden, um den
Anforderungen der Eurodac-Neu-VO zu entsprechen. Dies bedeutet auch einen
Austausch der System-Hardware. Die grundlegende Architektur des Systems
bleibt jedoch unverändert.
21. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Mitgliedstaaten der
Europäischen Union noch nicht an die EURODAC-Datenbank
angeschlossen sind?
An das derzeitige Eurodac-System sind mit Ausnahme Dänemarks, das gemäß
des Erwägungsgrundes Nr. 21 der Verordnung Nr. 2725/2000 des Rates vom
11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von
Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Überein-kommens (Eurodac-VO) seine Nichtbeteiligung erklärt hat, alle EU-
Mitgliedstaaten angeschlossen.
22. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die EURODAC-
Datenbank nur von Ländern abgefragt werden darf, die auch am Prüm-
Verfahren teilnehmen?
Eine solche Einschränkung existiert derzeit nicht. Sie gilt jedoch grundsätzlich
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eurodac-Neu-VO für Abfragen zu
Zwecken der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung gemäß Artikel 19 der
Eurodac-Neu-VO und ergibt sich aus Artikel 20 Absatz 1 der Eurodac-Neu-VO.
23. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung der technische und rechtliche
Zugang zu EURODAC-Abfragen für lediglich mit der Datenbank
assoziierte Staaten geregelt werden?
Die assoziierten Staaten sind gleichberechtigte Partner im Rahmen der Dublin-
VO. Dementsprechend haben sie einen technisch wie auch rechtlich
gleichberechtigten Zugang zu Eurodac.
24. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern mittlerweile ein
technischer Zugang von Europol zu EURODAC und VIS umgesetzt ist?
Zur Frage eines Zugangs von Europol zu VIS informierte Europol im Januar
2015, dass frühestens im Jahr 2016 ein diesbezügliches Projekt eingerichtet
werden würde. Der Zugriff von Europol auf Eurodac soll über den Nationalen
Zugriffspunkt der Niederlande erfolgen und wird derzeit im dortigen Ministerium
für Justiz und Sicherheit geprüft.
25. Inwiefern und unter welchen Umständen ist es Betroffenen in Deutschland
möglich, die Abgabe von Fingerabdrücken für EURODAC zu
verweigern?
In Deutschland ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht und das
14. Lebensjahr vollendet hat, nach dem Asylverfahrensgesetz durch
erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern (§ 16 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG). Asylbewerber sind verpflichtet, die jeweiligen Maßnahmen
zu dulden (§ 15 Absatz 2 Nummer. 7 – AsylVfG). Diese Regelungen dienen
auch der Umsetzung der Verpflichtung aus der Eurodac-VO. Für die Durchfüh-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5063rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kommt es nicht auf das
Einverständnis des Betroffenen an.
26. Inwiefern und nach welcher Maßgabe setzen Bundesbehörden
Zwangsmittel ein, um von Betroffenen Fingerabdrücke für EURODAC zu nehmen?
27. Welche Nachteile (auch Speicherung des Vorganges in Datenbanken)
entstehen den Betroffenen bei einer Weigerung der Abgabe von
Fingerabdrücken?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Sollte der Asylbewerber bei der Antragstellung die Mitwirkung verweigern,
wird die örtliche Polizeidienststelle einbezogen, die die Identitätssicherung nach
den gesetzlichen Regelungen der Verwaltungsvollstreckung durchführen kann.
Für Bundesbehörden richtet sich die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach
dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes. Bei der zwangsweisen Durchsetzung
polizeilicher Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer
Weise zu beachten.
Die Auswahl der möglichen Zwangsmittel richtet sich nach den Umständen des
konkreten Einzelfalles. Im Zusammenhang mit der zwangsweisen Abnahme
von Fingerabdrücken ist grundsätzlich auch die Anwendung von Zwang
denkbar.
In der Praxis ist in Deutschland Zwang bei der Abnahme von Fingerabdrücken
aufgrund der Kooperationsbereitschaft der Betroffenen jedoch in der Regel nicht
notwendig. Nach Auskunft der Bundespolizei werden bei der Weigerung,
Fingerabdrücke abzugeben, nur angemessene Maßnahmen, im Sinne eines
geringstmöglichen Eingriffs angewendet.
Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) knüpft an die gröbliche Verletzung von
Mitwirkungspflichten (z. B. Verweigerung von Angaben zur Identität) die
Rechtsfolge, dass ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzulehnen ist (§ 30 Absatz 3 Nr. 2 und 5 AsylVfG), es sei denn, der
Asylsuchende hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder die
Einhaltung der Mitwirkungspflicht war ihm aus wichtigen Gründen nicht
möglich. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten allein führt jedoch nicht zur
offensichtlichen Unbegründetheit. Die qualifizierte Antragsablehnung setzt
vielmehr die vorangehende Einstufung des Asylantrags als unbegründet voraus.
28. Wie viele Fingerabdrücke sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
SIS II gespeichert, und wie viele davon wurden von deutschen Behörden
eingestellt?
Im SIS II sind insgesamt 10 115 Fingerabdruckdatensätze gespeichert.
Deutschland stellt bisher noch keine Fingerabdruckdatensätze ein, da dieses Verfahren
erst noch technisch realisiert werden muss.
29. Welchen Umfang haben die deutschen polizeilichen DNA- und
Fingerabdruckdatenbanken im Vergleich zu den Vorjahren (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 18/1739 darstellen)?
Aktuell (Stand: 30. April 2015) beinhaltet die deutsche DNA-Analyse-Datei
insgesamt 1 106 484 DNA-Datensätze (836 029 Personendatensätze beziehungs-
Drucksache 18/5063 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeweise 270 455 Spurendatensätze). Die Entwicklung in den Vorjahren gestaltet
sich wie folgt:
31. Dezember 2010: 895 941
31. Dezember 2011: 948 867
31. Dezember 2012: 998 661
31. Dezember 2013: 1 048 771
31. Dezember 2014: 1 097 542
Der aktuelle Umfang der deutschen Fingerabdruckdatenbank sowie deren
Entwicklung kann der folgenden Grafik entnommen werden:
30. Wie unterteilen sich die Personendatensätze in „Kapitalverbrechen“ und
allen anderen Kriminalitätsformen, die nach Kenntnis der Fragesteller als
„Wiederholungstat“ deklariert sein müssen, um die Erstellung und
Speicherung eines DNA-Profils überhaupt zu ermöglichen?
Nach § 81 g Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) dürfen einem
Beschuldigten – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Körperzellen entnommen und
diese untersucht werden, wenn er einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder
einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist. Die
wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung gleichstehen. Die Personendatensätze in der DNA-
Analyse-Datei gliedern sich wie folgt nach Deliktsbereichen (Stand: 30. April 2015):
2011 2012 2013 2014 2015
Personenbestand Gesamt 2782607 2803813 2943814 3203833 3311116
Bestand ungelöster Tatortspuren 383968 407710 427100 418333 424470
0
500000
1000000
1500000
2000000
2500000
3000000
3500000
Anzahl der Personendatensätze in der DNA-Analyse-Datei mit
belegtem Deliktsdatenfeld / Oberbegriffe
(unbelegte Oberbegriffe sind hierbei nicht aufgeführt)
(Stand: 30. April 2015)
Gesamtdatenbestand DNA-Analyse-Datei 836.029
Straftat gegen das Leben 24.484
Sexualdelikte 118.212
Diebstahlsdelikte 220.519
Raub/Erpressung 99.069
Straftat gegen die persönliche Freiheit 14.840
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5063Hinweis: Die Summe aus den einzelnen Deliktsbereichen ist geringer als der
Gesamtdatenbestand, da nicht in allen Datensätzen das
Deliktsdatenfeld belegt ist.
Anzahl der Personendatensätze in der DNA-Analyse-Datei mit
belegtem Deliktsdatenfeld / Oberbegriffe
(unbelegte Oberbegriffe sind hierbei nicht aufgeführt)
(Stand: 30. April 2015)
Körperverletzung 132.332
Betrug/Untreue 25.968
Gemeingefährliche Straftaten 12.769
Sachbeschädigung (Abschnitt) 7.860
Straftat gegen die öffentliche Ordnung 6.043
Beleidigung (Abschnitt) 4.426
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 992
Widerstand gegen die Staatsgewalt 5.588
Geld- und Wertzeichenfälschung 2.440
Falsche uneidliche Aussage/Meineid 294
Falsche Verdächtigung 287
Straftat in Bezug auf Religion/Weltanschauung 68
Straftat gegen Personenstand/Ehe/Familie 294
Begünstigung/Hehlerei 7.066
Urkundenfälschung 4.080
Insolvenzstraftaten 35
Strafbarer Eigennutz 147
Straftat gegen die Umwelt 74
Straftaten im Amt 66
Verletzung des pers. Lebens-/Geheimbereiches 482
Sonstiges StGB 5.036
Abgabenordnung 284
Arzneimittelgesetz 538
Asylverfahrensgesetz 169
Aufenthaltsgesetz 5.219
Betäubungsmittelgesetz 129.053
Kriegswaffenkontrollgesetz 388
Sprengstoffgesetz 281
Tierschutzgesetz 79
Waffengesetz 5.109
Verstoß gg. d. Versammlungsgesetz 46
Sonstige Nebengesetze 1.392
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]