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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Austausch von Fingerabdrücken und DNA-Daten mit den USA

Umsetzung des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität: technische Umsetzung, Regelung des automatisierten Austauschs von DNA-Profilen und Fingerabdrücken, Aufnahme des Wirkbetriebs, Anfragen und ermittelte Übereinstimmungen, Übermittlung weiterer personenbezogener Daten, Auskunftsersuchen Betroffener an das BKA, US-Kontaktstelle, Loci der US-DNA-Datenbank CODIS, Nutzung der EURODAC-DB für den Vergleich von Fingerabdrücken Asylsuchender, Verweigerung der Abgabe von Fingerabdrücken, Fingerabdruckdatensätze im Schengener Informationssystem (SIS II), Umfang deutscher DNA- und Fingerabdruckdatenbanken, Gliederung gespeicherter Personendatensätze nach Deliktbereichen<br /> (insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.06.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/492012.05.2015

Austausch von Fingerabdrücken und DNA-Daten mit den USA

der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, Ulla Jelpke, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Zahlreiche europäische Länder haben in den letzten Jahren mit den USA so genannte Preventing and Combating Serious Crime-Abkommen (PCSC) über den bilateralen Austausch personenbezogener Daten unterzeichnet (Bundestagsdrucksache 17/6965). Ausdrückliches Vorbild für diese PCSC ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, das am 1. Oktober 2008 in Washington D. C. unterzeichnet wurde (Bundestagsdrucksache 18/1739). Trotz erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken der Oppositionsparteien, des Bundesrates und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde das Abkommen am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag ratifiziert. Indes kam es in den USA als „executive agreement“ niemals im Kongress zur Abstimmung.

Nach dem Vorbild des Vertrages von Prüm sieht das Abkommen automatisierte Abfragen der nationalen Polizeidatenbanken mit Fingerabdrücken und DNA-Profilen zu Zwecken der Verfolgung – und im Falle der Fingerabdruckdaten auch zur vorausschauenden Verhinderung – „schwerwiegender Kriminalität“ vor. Darüber hinaus können zum Zweck der Verhinderung „terroristischer Straftaten“ ohne vorheriges Ersuchen auch sensible personenbezogene Daten, z. B. zum Sexualleben oder der politischen Gesinnung von Betroffenen, in so genannten Spontanübermittlungen an die andere Vertragspartei weitergegeben werden. Daten, die die Vertragsparteien nach diesem Abkommen gewonnen haben, dürfen für den Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Verhinderung einer „ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Sicherheit“ sowie in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen, weiterverarbeitet und gespeichert werden.

Mit Einverständnis der datenübermittelnden Vertragspartei können die Daten auch zu jedem anderen Zweck weiterverarbeitet sowie an Drittstaaten, internationale Organisationen und selbst an Privatunternehmen weitergegeben werden. Artikel 11 des Abkommens betont, dass „Privatpersonen aus dem Abkommen keine Rechte erwachsen“. Das Recht zur Korrektur oder Löschung von übermittelten Daten bleibt allein den datenübermittelnden Behörden vorbehalten. Die Details der Datenverarbeitung sowie die Möglichkeiten zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten überlässt das Abkommen dem jeweiligen nationalen Recht. Allerdings ist das Datenschutzrecht in den USA nur rudimentär entwickelt und ein Auskunftsrecht existiert für Bürgerinnen und Bürger aus anderen Staaten nicht.

Abhilfe schaffen soll das deutsche Gesetz zur Umsetzung des Abkommens (BGBl. 2009 I Nr. 59, S. 2998 f.), das das Bundeskriminalamt (BKA) als nationale Kontaktstelle für den bilateralen Informationsaustausch benennt und Betroffenen das Recht einräumt, dort eine Auskunftserteilung bei der zuständigen US-amerikanischen Kontaktstelle zu beantragen. Allerdings kann das BKA als Stellvertreter der Betroffenen es unterlassen, diese über den Inhalt der von US-Stellen erteilten Auskunft zu unterrichten, wenn dadurch die „ordnungsgemäße Erfüllung“ seiner Aufgaben oder die „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ gefährdet wäre oder dem „Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile“ bereitet würden. Der Schutz Betroffener vor behördlicher Willkür ist damit weder jenseits noch diesseits des Atlantiks hinreichend gesichert.

Auf Bundestagsdrucksache 17/6965 hatte die Bundesregierung vor vier Jahren erklärt, das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ sei am 1. Oktober 2008 unterzeichnet worden, die Regelungen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen seien aber noch nicht in Kraft getreten.

Im Jahr 2014 teilte die Bundesregierung mit, als technisches Abkommen sei im Juni 2012 das so genannte Administrative and Technical Implementation Agreement (ATIA; Implementing Arrangement) gezeichnet worden (Bundestagsdrucksache 18/1198). Jedoch seien „Einzelheiten der technischen Ausgestaltung“ noch nicht geregelt. Auch hätten die USA für den Datenaustausch nach Artikel 9 des Abkommens noch keine Kontaktstelle benannt. Weder der Abruf von daktyloskopischen Daten noch die Verarbeitung von DNA-Profilen seien also im Wirkbetrieb. Auch die „Entwicklung und Installation“ der notwendigen Software dauere aber an. Ein Ende „technischer und fachlicher Tests“ sei nicht vor Mitte des Jahres 2014 zu erwarten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Welche neuen Details kann die Bundesregierung zur technischen Umsetzung des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ mitteilen (Bundestagsdrucksachen 18/1198 und 18/1739)?

2

Wann sind die Regelungen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen und Fingerabdrücken in Kraft getreten?

3

Wie viele Anfragen für einen automatisierten Datenabruf hat es seit Beginn des Wirkbetriebs zwischen den Vertragspartnern gegeben (bitte nach abfragender Kontaktstelle und Datenkategorie aufschlüsseln)?

4

Wie viele Übereinstimmungen von daktyloskopischen Daten oder DNA-Profilen nach Artikel 4 bzw. 7 des Abkommens hat es seitdem gegeben (bitte nach abfragender Kontaktstelle, Datenkategorien und Deliktarten aufschlüsseln)?

5

In wie vielen Fällen einer Übereinstimmung wurden im Rahmen der Rechtshilfe weitere personenbezogene und sonstige Daten übermittelt (bitte nach abfragender Kontaktstelle, Datenkategorie und Deliktarten aufschlüsseln)?

6

Wie viel Zeit vergeht in der Regel zwischen der Feststellung einer Übereinstimmung von automatisiert abgerufenen Daten und der Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten im Rahmen der Rechtshilfe?

7

In wie vielen und welchen Fällen hat das BKA entsprechend Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens seine Zustimmung zur Weiterverarbeitung der übermittelten Daten zu anderen als den im Abkommen vorgesehenen Zwecken gegeben, und mit welcher Begründung?

8

In wie vielen Fällen wurde das BKA ersucht, stellvertretend für möglicherweise Betroffene bei US-amerikanischen Stellen, um Auskunft zu dort über sie gespeicherten Daten zu ersuchen?

a) Wurden solche Anfragen durch die US-amerikanischen Kontaktstellen jemals verweigert, und wenn ja, wie häufig?

b) Wie häufig machte das BKA von seiner Möglichkeit Gebrauch, Betroffene nicht über entsprechende Auskünfte zu unterrichten?

9

Falls der automatisierte Datenabruf noch nicht im Wirkbetrieb ist, wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung, welcher Natur sind etwaige Hindernisse, und wann ist die Aufnahme des Wirkbetriebes zu erwarten?

10

Welche Kontaktstelle für den Datenaustausch nach Artikel 9 des Abkommens haben die USA benannt?

11

Wann wurde die „Entwicklung und Installation“ der notwendigen Software abgeschlossen?

12

Was kann die Bundesregierung zum Ende und zum Ergebnis „technischer und fachlicher Tests“ mitteilen?

13

Wer hatte die Tests auf deutscher und nach Kenntnis der Bundesregierung auf US-Seite durchgeführt?

14

Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung schreibt, das Bundeskriminalamt habe „die technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch“ von daktyloskopischen Daten geschaffen (bitte die „Voraussetzungen“ skizzieren)?

15

Wer ist oder war auf deutscher Seite für das technische Verfahren für den Austausch von DNA-Daten verantwortlich, und wer wurde mit der Einrichtung erforderlicher Komponenten beauftragt?

16

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wer auf US-Seite mit der Einrichtung der technischen Infrastruktur sowie der „Entwicklung und Installation“ der für den Datenaustausch notwendigen Software (daktyloskopische Daten und DNA-Daten) beauftragt ist?

17

Inwiefern kann die Bundesregierung mittlerweile ausschließen, dass die US-Unternehmen Booz Allen Hamilton Inc. und CSC Solutions oder deren Tochterfirmen entsprechende Arbeiten übernehmen?

18

Wie viele bzw. welche Loci werden im Rahmen einer „Hit/no-hit-Abfrage“ miteinander verglichen?

19

Welche Loci werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der CODIS-Datenbank der USA archiviert, und inwiefern ist diese ähnlich strukturiert wie die entsprechende BKA-Datenbank?

20

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern das EURODAC-System komplett durch eine neue Architektur ersetzt werden soll, und wann würde das alte System dann abgeschaltet?

21

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch nicht an die EURODAC-Datenbank angeschlossen sind?

22

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die EURODAC-Datenbank nur von Ländern abgefragt werden darf, die auch am Prüm-Verfahren teilnehmen?

23

Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung der technische und rechtliche Zugang zu EURODAC-Abfragen für lediglich mit der Datenbank assoziierte Staaten geregelt werden?

24

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern mittlerweile ein technischer Zugang von Europol zu EURODAC und VIS umgesetzt ist?

25

Inwiefern und unter welchen Umständen ist es Betroffenen in Deutschland möglich, die Abgabe von Fingerabdrücken für EURODAC zu verweigern?

26

Inwiefern und nach welcher Maßgabe setzen Bundesbehörden Zwangsmittel ein, um von Betroffenen Fingerabdrücke für EURODAC zu nehmen?

27

Welche Nachteile (auch Speicherung des Vorganges in Datenbanken) entstehen den Betroffenen bei einer Weigerung der Abgabe von Fingerabdrücken?

28

Wie viele Fingerabdrücke sind nach Kenntnis der Bundesregierung im SIS II gespeichert, und wie viele davon wurden von deutschen Behörden eingestellt?

29

Welchen Umfang haben die deutschen polizeilichen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken im Vergleich zu den Vorjahren (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/1739 darstellen)?

30

Wie unterteilen sich die Personendatensätze in „Kapitalverbrechen“ und allen anderen Kriminalitätsformen, die nach Kenntnis der Fragesteller als „Wiederholungstat“ deklariert sein müssen, um die Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils überhaupt zu ermöglichen?

Berlin, den 12. Mai 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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