[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5492
18. Wahlperiode 08.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Volker
Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5188 –
Informationen der Bundesregierung über mögliches disziplinar- und strafrechtlich
relevantes Verhalten von Beamten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes
und des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die laut „NDR“-Bericht vom 25. Mai 2015 bereits länger bekannten
Schwierigkeiten in der Bundespolizeidirektion Hannover und die aktuell bekannt
gewordenen Hass- und Gewalt-Posts von Bundespolizeibeamten via Facebook haben
ein Schlaglicht auf disziplinar- und strafrechtlich relevantes Verhalten und den
Umgang mit Rassismus und menschenverachtendem Verhalten von
Polizeibeamten geworfen.
Nach wie vor stehen die Konsequenzen des NSU-Untersuchungsausschusses
des Deutschen Bundestages, der sich sehr intensiv und eingehend mit der
Arbeits- und Funktionsweise der Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik
Deutschland befasst hat, im Raum: Es bedarf einer gesamtgesellschaftlichen
Kraftanstrengung gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und für
Demokratieförderung auf allen Ebenen, gerade auch bei den
Sicherheitsbehörden. Jedem Bagatellisieren von Rechtsextremismus, Rassismus und anderen
Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit muss widersprochen werden.
(Polizei-)Beamten kommt hier sogar eine besondere Vorbildfunktion und
Verantwortung zu. Polizeibeamte sind im Interesse des Vertrauens der
Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete
Beamtenschaft gehalten – und das gilt selbst für ihr außerdienstliches Verhalten –, in
keiner Weise auch nur den Anschein zu setzen, mit menschenverachtendem
Verhalten zu sympathisieren oder Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte infrage
zu stellen. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen
Handelns ist jeder Beamte verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit
einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut
zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine
disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar.
Den Dienstherren trifft, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Bundespolizeibeamte schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen (vgl. § 77 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes), die Pflicht, ein Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juli 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5492 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDisziplinarverfahren einzuleiten. Soweit das Verfahren eine schuldhafte
Dienstpflichtverletzung ergibt, sind nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechende
disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Ein Beamter ist zudem auch
ohne Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entlassen (§ 41 des
Bundesbeamtengesetzes), wenn eine rechtskräftige Verurteilung durch ein deutsches
Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer
vorsätzlichen Tat erfolgt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Informationen der
Bundesregierung über besondere Auffälligkeiten in der Bundespolizeidirektion
Hannover vorlagen bzw. ob die Bundesregierung anhand entsprechender Erhebungen
Auffälligkeiten in allen Bundespolizeidirektionen, beim Bundeskriminalamt
und beim Zoll nachvollziehen kann.
Unabhängig von der dienst- und strafrechtlichen Ahndung von Fehlverhalten
gibt es zudem auf Bundesebene keine Institution zur Förderung einer
Fehlerkultur und zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der Polizeien des Bundes,
beispielsweise durch eine unabhängige Polizeibeauftragte bzw. einen
unabhängigen Polizeibeauftragten beim Deutschen Bundestag. Auch steht infrage, ob
die Bundesregierung (präventiv) hinreichende Maßnahmen zur Bekämpfung
von Rassismus und menschenverachtendem Verhalten sowie zur Etablierung
von Rechtsstaatlichkeit, zu grund- und menschenrechtlich sensiblem Verhalten
in der Polizeiarbeit ergreift.
Nicht zuletzt sind besonders Beamte im Vollzugsdienst berufsspezifischen
körperlichen und seelischen Belastungssituationen ausgesetzt. Eine hinreichende
personelle und sachliche Ausstattung ist ebenso wichtig, wie fürsorgliches
Gesundheitsmanagement, die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und
Beruf sowie entsprechende Wertschätzung, um Frustrationsmomente so gering
wie möglich zu halten und eine rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung zu
unterstützen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Disziplinarverfahren unterliegen dem Verwertungsverbot nach § 16 des
Bundesdisziplinargesetzes (BDG). Danach sind Verweise bereits nach zwei Jahren,
sonstige Maßnahmen unterhalb der Zurückstufung drei Jahre nach
Unanfechtbarkeit aus den Personalakten zu tilgen und zu vernichten. Ist ein
Dienstvergehen nicht nachgewiesen, erfolgt die Tilgung bereits nach drei Monaten.
Für Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die
Tilgungsfristen des § 16 BDG nicht anzuwenden sind, finden die Löschfristen
des § 112 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Anwendung.
Insofern können Fragen nur dann umfassend von der Bundesregierung
beantwortet werden, wenn hierzu im Rahmen einer anonymisierten Erhebung Daten
vorliegen.
1. In welcher Form informiert sich die Bundesregierung regelmäßig und
systematisch über mögliches straf- und disziplinarrechtliches Verhalten von
Beamten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes bzw. von Beamten
des Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter?
a) Welche konkreten Meldepflichten bestehen jeweils im Rahmen der
Dienst- und Fachaufsicht?
b) Sollte sich die Bundesregierung nicht systematisch und regelmäßig über
straf- und disziplinarrechtliches Verhalten informieren, warum hält sie
dies für nicht erforderlich?
Die Fragen 1, 1a und 1b werden für den Bereich der Bundespolizei und des
Bundeskriminalamtes (BKA) zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5492Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit der „Anordnung zur
Durchführung des BDG für den Geschäftsbereich des BMI den Leiterinnen und
Leitern der Geschäftsbereichsbehörden die Disziplinarbefugnisse grundsätzlich
übertragen. Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 BDG kann das BMI jedoch jederzeit
jedes Disziplinarverfahren an sich ziehen.
Für den Bereich der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten hat das BMI in
der Verordnung zu § 82 BDG bestimmt, welche Vorgesetzten der
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des
§ 33 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 BDG gelten.
Durch die „Bestimmungen über die Personalbewirtschaftung der zum
Geschäftsbereich des BMI gehörenden Dienststellen (PersBest)“ sind die
Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Fachreferaten konkretisiert, die sich in
Anbetracht der unterschiedlichen Größe und Organisationsstrukturen innerhalb des
BMI unterscheiden.
Bei einem Verdacht eines Dienstvergehens von Beamtinnen und Beamten des
BKA hat der Behördenleiter dem Fachreferat (Personalreferat Z I 1)
unverzüglich eine Abschrift der Einleitungsverfügung zuzuleiten sowie über den
Abschluss des Disziplinarverfahrens zu unterrichten.
Liegt dem Disziplinarverfahren ein begründeter Verdacht eines Verbrechens im
Sinne des § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) zugrunde oder könnte das
Disziplinarverfahren von politischer Bedeutung sein, ist dem Fachreferat
unverzüglich ein Bericht zu allen wesentlichen Umständen, die im Zusammenhang mit
dem Disziplinarverfahren stehen, zuzuleiten. Die Annahme einer politischen
Bedeutung ist dabei zu begründen. In diesen Fällen ist das Fachreferat über alle
wesentlichen Änderungen des Sachstandes unter Beifügung entsprechender
Schriftsätze einschließlich der Niederschrift über die abschließende Anhörung
und ggf. die Entscheidung (Disziplinarverfügung oder Einstellung) fortlaufend
zu informieren.
Darüber hinaus berichtet das BKA dem Fachreferat seit dem Jahr 1990
quartalsweise mittels Kurzbericht über alle wesentlichen Entwicklungen der im
fraglichen Zeitraum aktuellen und abgeschlossenen Disziplinarverfahren.
Bei einem Verdacht eines Dienstvergehens von Beamtinnen und Beamten der
Bundespolizei ist die Einleitungs- und Abschlussverfügung durch das
Bundespolizeipräsidium dem zuständigen Fachreferat (B 1) im BMI zuzuleiten, sofern
es sich um Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes handelt. In allen
übrigen Fällen ist die Abschlussverfügung nur dann vorzulegen, wenn eine Straftat
innerhalb des Dienstes, eine schwerwiegende Straftat oder eine Straftat von
erheblichem Gewicht festgestellt wurde. Unabhängig besteht bei generell
schwerwiegenden Straftaten und öffentlichwirksamen Disziplinarverfahren eine
unverzügliche Berichtspflicht des Bundespolizeipräsidiums gegenüber dem
zuständigen Fachreferat (B 1). Über den Fortgang dieser Disziplinarverfahren bzw.
Strafverfahren informiert das Bundespolizeipräsidium das zuständige
Fachreferat (B 1) fortlaufend.
Da somit bereits eine umfassende systematische und regelmäßige
Berichtspflicht seitens der Geschäftsbereichsbehörden besteht und diese ihren
entsprechenden Verpflichtungen auch nachkommen, ist eine Optimierung aus Sicht der
Bundesregierung derzeit nicht notwendig.
Die Fragen 1, 1a und 1b werden für den Bereich des Zollkriminalamtes (ZKA)
bzw. der Zollkriminalämter zusammengefasst wie folgt beantwortet.
Über die Einleitung von Ermittlungen im Rahmen des
Bundesdisziplinargesetzes haben die Ortsbehörden das ZKA als Mittelbehörde generell (Vorlage eines
Berichts mit Mehrstück der Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügung) zu unter-
Drucksache 18/5492 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderichten. Gleichfalls berichtet das ZKA dem Bundesministerium der Finanzen
(BMF) über die beim ZKA (Dienststelle) eingeleiteten Verfahren.
Über alle im Geschäftsbereich eingeleiteten Disziplinarverfahren wird die
Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unterrichtet.
Darüber hinaus besteht in schwerwiegenden (bedeutenden) Fällen, z. B. § 23 der
Geschäftsordnung über die örtlichen Behörden der Bundeszollverwaltung (GO-
ÖB), schwere Straftaten, öffentlichkeitswirksame Disziplinarverfahren etc.,
eine Berichtspflicht gegenüber dem BMF.
Eine hinausgehende systematische und regelmäßige Unterrichtung über straf-
und disziplinarrechtliches Verhalten hält das BMF nicht erforderlich.
2. Wie viele Beschwerden gegen Bundespolizeibeamte sind nach
Erkenntnissen der Bundesregierung wegen Straftaten gegen die körperliche
Unversehrtheit Straftaten im Amt, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen
die sexuelle Selbstbestimmung sowie Beleidigungsdelikten in den letzten
zehn Jahren eingegangen (bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Vorgänge im Polizeigewahrsam
bzw. auf Polizeiwachen der Bundespolizei?
b) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Bundespolizeibeamte, die
Sondereinheiten und bzw. oder der Bereitschaftspolizei angehören?
c) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Bundespolizeibeamte, die
konkret für den Grenzschutz eingesetzt waren?
d) Wie viele dieser Beschwerden betrafen Bundespolizeibeamte, die bei
der Bahnpolizei eingesetzt waren?
e) Wie viele dieser Beschwerden hatten jeweils Ermahnungen bzw.
Mahnungen, also Verhaltensrügen unterhalb der Einleitung eines
Disziplinarverfahrens, zur Folge (bitte jeweils nach Beschwerde und Jahr
aufschlüsseln)?
Bei der Bundespolizei mit mehr als 35 000 Beamtinnen und -beamten, die sich
auf das Bundespolizeipräsidium als Bundesoberbehörde und zehn
Bundespolizeidirektionen sowie der Bundespolizeiakademie mit entsprechendem
nachgeordnetem Bereich bundesweit verteilen, werden solche Daten statistisch nicht
erfasst. Disziplinarverfahren werden dezentral von den einzelnen
Dienstvorgesetzten eingeleitet bzw. geführt. Für den Bereich der Bundespolizei ist in der
Verordnung zu § 82 BDG festgelegt, wer Dienstvorgesetzter der ihm
nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ist. Danach gibt es über
140 Dienstvorgesetzte in den Behörden der Bundespolizei, die berechtigt sind,
Disziplinarverfahren zu führen.
Nach den Vorgaben des BMI für die Erstellung der Jahresstatistik, die bei der
Servicestelle Disziplinarrecht im BMI geführt wird, erfolgt die statistische
Erfassung nicht nach Anzahl der eingeleiteten Verfahren, sondern nach der Anzahl
der im jeweiligen Berichtsjahr abgeschlossenen Disziplinarverfahren und der
Art der ergangenen Abschlussentscheidungen. Die Erfassung erfolgt nach
Ordnungskennziffern, die einheitlich vorgegeben sind und den konkreten Vorwurf
nur sehr eingeschränkt erkennen lassen.
Auf der Grundlage der bei der Servicestelle des BMI geführten Jahresstatistiken
über die Anzahl der dort abgeschlossenen Disziplinarverfahren kann die Frage
wie folgt beantwortet werden:
2005: 394 Verfahren
2006: 514 Verfahren
2007: 409 Verfahren
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/54922008: 201 Verfahren
2009: 313 Verfahren
2010: 255 Verfahren
2011: 233 Verfahren
2012: 286 Verfahren
2013: 260 Verfahren
2014: 238 Verfahren
2015: 84 Verfahren.
Eine Aufschlüsselung nach den erbetenen Kriterien der Fragesteller ist nicht
möglich, da diese Daten statistisch nicht erfasst werden.
3. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Dienstvorgesetzte von Bundespolizeibeamten in den letzten zehn Jahren
Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz eingeleitet (bitte pro Jahr und
konkretem Vorwurf bzw. Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln)?
a) Wie viele der eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden aus welchen
Gründen eingestellt?
b) Wie viele Disziplinarverfahren wurden mit welcher
Disziplinarmaßnahme abgeschlossen (bitte nach Jahr und Dienstpflichtverletzung
aufschlüsseln)?
Hierzu erfolgt keine spezifische – der Fragestellung entsprechende – statistische
Erfassung. Im Übrigen wäre aufgrund der Tilgungsfristen (auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen) nicht über einen Zeitraum von zehn
Jahren möglich.
Nach den Vorgaben des BMI für die Erstellung der Jahresstatistik, die bei der
Servicestelle Disziplinarrecht im BMI geführt wird, erfolgt die statistische
Erfassung nicht nach Anzahl der eingeleiteten Verfahren, sondern nach der Anzahl
der im jeweiligen Berichtsjahr abgeschlossenen Disziplinarverfahren und der
Art der ergangenen Abschlussentscheidungen. Die Erfassung erfolgt nach
Ordnungskennziffern, die ebenfalls einheitlich vorgegeben sind. Diese lassen den
konkreten Vorwurf nur sehr eingeschränkt erkennen.
Drucksache 18/5492 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Dienstvorgesetzte von Bundespolizeibeamten in den letzten zehn Jahren jeweils
Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz wegen
a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt
des Strafgesetzbuches (StGB); bitte jeweils deliktsspezifisch
aufschlüsseln),
b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch aufschlüsseln),
c) Beleidigungsdelikten nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch aufschlüsseln),
d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des
StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln),
e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
f) dienstwidrigen Gebrauchs einer Waffe bzw. aufgrund eines Verstoßes
gegen das Waffengesetz (bitte jeweils Verstöße aufschlüsseln)
eingeleitet, und mit welcher disziplinarrechtlichen Maßnahme wurden sie
jeweils geahndet (bitte aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die Erfassung nach
Ordnungskennzahlen lässt eine der Fragestellung entsprechende Aufschlüsselung nicht zu.
5. Wie viele Fälle einer vorläufigen Dienstenthebung von
Bundespolizeibeamten in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte
jeweils nach Jahren und Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln)?
Belastbare Zahlen liegen – bedingt durch die im Jahr 2008 erfolgte
Neuorganisation der Bundespolizei – erst ab dem Jahr 2008 vor (keine statistischen
Angaben vorhanden, Zahlen beruhen auf Vorgangsrecherche).
2009 – 1 Falle – schwere Körperverletzung, Landfriedensbruch
– 1 Falle – Betrug
2010 – 1 Falle – Geheimnisverrat
– 1 Falle – Vergewaltigung Minderjähriger
– 1 Falle – schwerer Raub, Betrug
2011 – 2 Fälle – Diebstahl, Betrug
– 2 Fälle – Kinderpornographie
– 1 Falle – Vergewaltigung, sexuelle Nötigung
– 2 Fälle – mehrfacher schuldhafter Rückfall in den Alkoholismus
2012 – 1 Falle – Verstoß BtMG (Betäubungsmittelgesetz)
– 1 Falle – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
– 1 Falle – Kinderpornographie
– 1 Falle – Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Organisation
– 1 Falle – Verstoß BtMG
2013 – 2 Fälle – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
– 1 Falle – Geheimnisverrat
2014 – 1 Falle – Geheimnisverrat
– 1 Falle – Kinderpornographie
– 1 Falle – Diebstahl, Betrug
– 1 Falle – Schleusung
2015 – 1 Falle – Geheimnisverrat
– 1 Falle – Betrug.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/54926. Wie viele Übermittlungsmitteilungen an den Dienstherren zu
strafrechtlichen Verfahren gegen Bundespolizeibeamte in den letzten zehn Jahren
sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach Straftatbeständen und
Jahren aufschlüsseln)?
Auch hierzu erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung. Vorsorglich sei
darauf hingewiesen, dass es in einem Strafverfahren durchaus mehrere
Mitteilungen i. S. d. MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) geben kann.
7. In wie vielen Fällen waren nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Bundespolizeibeamte in den letzten zehn Jahren von strafrechtlichen
Ermittlungen wegen
a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17. Abschnitt
des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln),
b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch aufschlüsseln),
c) Beleidigungsdelikten nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch aufschlüsseln),
d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des
StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln),
e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
betroffen, und mit welchem Verfahrensergebnis (bitte jeweils nach Jahren
und Delikt aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
8. Wie viele Beschwerden gegen Beamte des Bundeskriminalamtes sind nach
Erkenntnissen der Bundesregierung wegen Straftaten gegen die körperliche
Unversehrtheit, Straftaten im Amt, Straftaten gegen die persönliche
Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Beleidigungsdelikten in
den letzten zehn Jahren eingegangen (bitte pro Jahr aufschlüsseln), und wie
viele dieser Beschwerden hatten jeweils Ermahnungen bzw. Mahnungen,
also Verhaltensrügen unterhalb der Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
zur Folge (bitte jeweils nach Beschwerde und Jahr aufschlüsseln)?
In den vergangenen zwei Jahren gab es keine Beschwerden gegen Beamte des
BKA wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten im Amt,
Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung
sowie Beleidigungsdelikten.
Da vom BKA hierzu keine statistischen Daten erhoben werden, kann über den
Zeitraum der weiteren acht Jahre keine Aussage getroffen werden. Insofern wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 18/5492 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode9. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Dienstvorgesetzte von Beamten des Bundeskriminalamtes in den letzten zehn
Jahren Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz eingeleitet (bitte pro
Jahr und nach Vorwurf bzw. Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln)?
Auf der Grundlage der im Bundeskriminalamt geführten Statistiken über die
Anzahl der dort eingeleiteten Disziplinarverfahren kann die Frage wie folgt
beantwortet werden:
2005: 11 Verfahren
2006: 10 Verfahren
2007: 15 Verfahren
2008: 15 Verfahren
2009: 13 Verfahren
2010: 11 Verfahren
2011: 12 Verfahren
2012: 15 Verfahren
2013: 14 Verfahren
2014: 11 Verfahren
2015: 12 Verfahren.
Eine Aufschlüsselung nach Vorwurf/Dienstpflichtverletzung kann aufgrund der
Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen)
lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2008: in einem Verfahren: Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit
(§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst, falsche Angaben in
dienstlichen Unterlagen, Falschabrechnung von Mehrarbeit und
Reisekosten, private Inanspruchnahme von Dienst-Kfz (dieser Fall wurde
erst im Jahre 2014 rechtskräftig entschieden),
zu den 4 anderen Verfahren sind keine Daten mehr vorhanden;
2009: in einem Verfahren: Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit
(§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Gelddiebstähle,
zu den beiden anderen Verfahren sind keine Daten mehr vorhanden;
2010: keine Daten mehr vorhanden;
2011: keine Daten mehr vorhanden;
2012: in einem Verfahren: Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2
BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/
Verlust der Dienstwaffe und eines dienstlichen Laptops,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
gemäß § 184b/c StGB,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, anschließender
Dienstantritt unter Alkoholeinfluss,
zu dem weiteren Verfahren sind keine Daten mehr vorhanden;
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/54922013: in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
gemäß § 184b/c StGB,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Nachstellung, Erpressung,
in einem Verfahren: Verbot der Annahme von Belohnungen und
Geschenken (§ 71 I BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2
BBG), Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG) und
Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/mögliches
Korruptionsdelikt, Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in
polizeilichen Auskunftssystemen,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß
gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/Verstöße gegen das
WaffG, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung,
Verwahrungsbruch, Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen
Auskunftssystemen;
2014: in zwei Verfahren: Verstöße gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit
(§ 61 I 2 BBG), Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG) und Verstöße gegen die Gesundungspflicht (§ 61 I 1 BBG)/als
dienstlich deklarierte Anmietung einer Liegenschaft zur Durchführung
einer privaten Fortbildungsveranstaltung, Durchführung (Leitung)
eines privaten (Sport-)Kurses trotz gleichzeitiger Dienstunfähigkeit,
in drei Verfahren: Verstöße gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit
(§ 61 I 2 BBG) und Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/unberechtigte Nutzung von Dienst-Kfz, Falschabrechnung von
Mehrarbeit und Reisekosten,
in zwei Verfahren: Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/(versuchte) Körperverletzung,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Diebstahl geringwertiger Sachen,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wahrheits- und
Auskunftspflicht (§ 62 I 1 und § 61 I 3 BBG)/fehlerhafte bzw. unzureichende
Unfallmeldung,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht § 61 I 3
BBG, Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß
gegen die Dienstleistungspflicht (§ 96 I BBG)/Zweckwidrige
Verwendung von Beihilfezahlungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom
Dienst, Nichtbefolgung von dienstlichen Anordnungen,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2
BBG) und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I 1 BBG)/
Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen
Auskunftssystemen;
2015: in 8 Verfahren: Verstöße gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61
I 2 BBG) und Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/ unberechtigte Nutzung von Dienst-Kfz,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit
(§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Abrechnungsbetrug gegenüber der Beihilfestelle,
Drucksache 18/5492 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodein einem Verfahren: Verstoß gegen die Wahrheits- und
Auskunftspflicht (§ 62 I 1 und § 61 I 3 BBG)/fehlerhafte bzw. unzureichende
Unfallmeldung,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht (§ 96 I
BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/
Falschabrechnung von Arbeitszeiten, unberechtigte Nutzung von
Dienst-Kfz,
in einem Verfahren: Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2
BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/
Missachtung von Vorschriften zum Umgang mit Dienstwaffen.
a) Wie viele der eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden aus welchen
Gründen eingestellt (bitte jeweils nach Jahr und Dienstpflichtverletzung
bzw. Vorwurf aufschlüsseln)?
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG)
und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Verlust
der Dienstwaffe und eines dienstlichen Laptops“: Einstellung gemäß
§ 32 I Nummer 2 BDG;
2015: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wahrheits- und Auskunftspflicht
(§ 62 I 1 und § 61 I 3 BBG)/fehlerhafte bzw. unzureichende
Unfallmeldung“: Einstellung gemäß § 32 I Nummer 1 BDG.
b) Wie viele Disziplinarverfahren wurden mit welcher
Disziplinarmaßnahme abgeschlossen (bitte jeweils nach Jahr und
Dienstpflichtverletzung bzw. Vorwurf aufschlüsseln)?
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2012: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit
(§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Gelddiebstähle“: Ruhegehaltskürzung (§ 11 BDG);
2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
gemäß § 184b/c StGB“: Ruhegehaltskürzung (§ 11 BDG),
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, anschließender
Dienstantritt unter Alkoholeinfluss“: Geldbuße (§ 7 BDG);
2014: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit
(§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst, falsche Angaben in
dienstlichen Unterlagen, Falschabrechnung von Mehrarbeit und
Reisekosten, private Inanspruchnahme von Dienst-Kfz“:
Ruhegehaltskürzung (§ 11 BDG),
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/(versuchte) Körperverletzung“: Verweis (§ 6 BDG), noch nicht
bestandskräftig.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/549210. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Dienstvorgesetzte von Beamten des Bundeskriminalamtes in den letzten
zehn Jahren jeweils Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz wegen
a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17.
Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln),
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2014: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/(versuchte) Körperverletzung“: Verweis (§ 6 BDG), noch nicht
bestandskräftig,
das Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/(versuchte) Körperverletzung“ wurde bisher noch nicht mit
einer disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen;
b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch aufschlüsseln),
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2013: ein Verfahren wegen Verdachts der Vorteilsannahme §§ 331ff. StGB
und wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen § 353b
StGB,
ein Verfahren wegen Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen
§ 353b StGB;
2014: ein Verfahren wegen Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen
§ 353b StGB.
Keines der in der Antwort zu Frage 10b genannten Verfahren ist bisher mit einer
disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen worden.
c) Beleidigungsdelikten nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch aufschlüsseln),
Keine. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des
StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln),
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2013 das Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Nachstellung, Erpressung“ wurde bisher noch nicht mit einer
disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen.
e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2012: in dem Verfahren: „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
gemäß § 184b/c StGB“: Ruhegehaltskürzung,
2013: das Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
Drucksache 18/5492 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegemäß § 184b/c StGB“ wurde bisher noch nicht mit einer
disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen.
f) dienstwidrigen Gebrauchs einer Waffe bzw. aufgrund eines Verstoßes
gegen das Waffengesetz (bitte jeweils Verstöße aufschlüsseln)
eingeleitet, und mit welcher disziplinarrechtlichen Maßnahme wurden sie
jeweils geahndet (bitte nach Jahren und Dienstpflichtverletzung
aufschlüsseln)?
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2012: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG)
und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Verlust
der Dienstwaffe und eines dienstlichen Laptops“: Einstellung gemäß
§ 32 I Nr. 2 BDG;
2013: das Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß
gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/Verstöße gegen das
WaffG, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung,
Verwahrungsbruch, Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen
Auskunftssystemen“ wurde bisher noch nicht mit einer
disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen;
2015: das Verfahren „Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und
Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG)/Missachtung
von Vorschriften zum Umgang mit Dienstwaffen“ wurde bisher noch
nicht mit einer disziplinarrechtlichen Maßnahme abgeschlossen.
11. Wie viele Fälle einer vorläufigen Dienstenthebung von Beamten des
Bundeskriminalamtes in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung
bekannt (bitte jeweils nach Jahren und Dienstverletzung aufschlüsseln)?
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2014: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Nachstellung, Erpressung“,
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß
gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/Verstöße gegen das
WaffG, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung,
Verwahrungsbruch, Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen
Auskunftssystemen“.
12. Wie viele Übermittlungsmitteilungen an den Dienstherren zu
strafrechtlichen Verfahren gegen Beamte des Bundeskriminalamtes in den letzten
zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach
Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Fälle erfolgen:
2009: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit
(§ 61 I 2 BBG) und Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Gelddiebstähle“,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/54922012: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
gemäß § 184b/c StGB“,
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, anschließender
Dienstantritt unter Alkoholeinfluss“;
2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
gemäß § 184b/c StGB“,
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Nachstellung, Erpressung“,
in dem Verfahren „Verbot der Annahme von Belohnungen und
Geschenken (§ 71 I BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2
BBG), Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3 BBG) und
Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/mögliches
Korruptionsdelikt, Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in
polizeilichen Auskunftssystemen“,
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG), Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG) und Verstoß
gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I BBG)/Verstöße gegen das
WaffG, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung,
Verwahrungsbruch, Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen
Auskunftssystemen“;
2014: in den beiden Verfahren „Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht
(§ 61 I 3 BBG)/(versuchte) Körperverletzung“,
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Diebstahl geringwertiger Sachen“,
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 I 2 BBG)
und Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 I 1 BBG)/
Geheimnisverrat, unberechtigte Abfragen in polizeilichen
Auskunftssystemen“.
13. In wie vielen Fällen waren Beamte des Bundeskriminalamtes in den
letzten zehn Jahren von strafrechtlichen Ermittlungen wegen
a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem 17.
Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren
aufschlüsseln),
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2014: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/(versuchte) Körperverletzung“ wurde von einer weiteren
strafrechtlichen Verfolgung abgesehen, da der nach § 230 StGB
erforderliche Strafantrag nicht gestellt wurde und die zuständige
Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat,
in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/(versuchte) Körperverletzung“ wurde das Verfahren seitens der
zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 153 I StPO eingestellt.
Drucksache 18/5492 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln),
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2013: in dem Verfahren „Verdacht der Vorteilsannahme §§ 331ff. StGB und
wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen § 353b
StGB“ wurde das Strafverfahren endgültig gegen Zahlung einer
Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt,
in dem Verfahren „Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen
§ 353b StGB“ ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen;
2014: in dem Verfahren „Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen
§ 353b StGB“ wurde das Strafverfahren endgültig gegen Zahlung einer
Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt.
c) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 14. Abschnitt des
StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln),
Keine. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des
StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln),
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Nachstellung, Erpressung“ ist das Strafverfahren noch nicht
abgeschlossen.
e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
betroffen, und mit welchem Verfahrensergebnis (bitte jeweils nach Jahren
und Delikt aufschlüsseln)?
Aufgrund der Tilgungsfristen (auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen) kann eine Antwort lediglich für folgende Verfahren erfolgen:
2012: in dem Verfahren: „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
gemäß § 184b/c StGB“: Erlass eines Strafbefehls,
2013: in dem Verfahren „Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 I 3
BBG)/Besitz bzw. sich Verschaffen von Kinder-/Jugendpornographie
gemäß § 184b/c StGB“ wurde das Strafverfahren endgültig gegen
Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt.
14. Wie viele Beschwerden gegen Beamte des Zollkriminalamtes bzw. der
Zollfahndungsämter sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung wegen
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten im Amt,
Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung
sowie Beleidigungsdelikten in den letzten zehn Jahren eingegangen (bitte
pro Jahr aufschlüsseln), und wie viele dieser Beschwerden hatten jeweils
Ermahnungen bzw. Mahnungen, also Verhaltensrügen unterhalb der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zur Folge (bitte jeweils nach
Beschwerde und Jahr aufschlüsseln)?
2005: keine
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/54922006: 3
– 1 Beleidigung (schriftliche Ermahnung)
– 2 Körperverletzungen im Amt (unbegründet zurückgewiesen)
2007: 3 Straftaten im Amt (unbegründet zurückgewiesen)
2008: 4 Straftaten im Amt (unbegründet zurückgewiesen)
2009: 2
– Beleidigung (schriftliche Ermahnung)
– Straftat im Amt (unbegründet zurückgewiesen)
2010: keine
2011: 3
– Straftat im Amt (unbegründet zurückgewiesen)
– Straftat gegen die persönliche Freiheit (Strafverfahren gemäß § 170
Absatz 2 StPO eingestellt)
– Beleidigung (Strafverfahren gem. § 170 Absatz 2 StPO eingestellt)
2012: 4
– Körperverletzung (unbegründet zurückgewiesen)
– Beleidigung (unbegründet zurückgewiesen)
– 2 Straftaten im Amt (unbegründet zurückgewiesen)
2013: 2
– Körperverletzung (unbegründet zurückgewiesen)
– Straftat im Amt (unbegründet zurückgewiesen)
2014: 1 Straftat im Amt (Geheimnisverrat) (noch laufende Prüfung)
2015: 2 Straftaten im Amt (u.a. Geheimnisverrat) (noch laufende Prüfungen).
15. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Dienstvorgesetzte von Beamten des Zollkriminalamtes bzw. der
Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren Ermittlungen nach dem
Bundesdisziplinargesetz eingeleitet (bitte pro Jahr und nach Vorwurf bzw.
Dienstpflichtverletzung aufschlüsseln)?
Eine Auflistung der eingeleiteten, mit einer disziplinaren Maßnahme
abgeschlossenen beziehungsweise eingestellten Disziplinarverfahren ist nur unter
Beachtung der dem Bundesdisziplinargesetz unterliegenden
Verwertungsverbotsfristen möglich (§ 16 BDG). Im Folgenden werden daher nur Verfahren
benannt, die noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegen.
2007: 1
– Einleitung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (noch
laufendes Verfahren, gerichtsanhängig)
2009: 1
– Einleitung wegen Steuerhinterziehung und Verstoß gegen
Wohlverhaltenspflicht (Einstellung)
2010: 3
– Einleitung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (noch
laufendes Verfahren)
Drucksache 18/5492 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– Einleitung wegen Überschuldung (Geldbuße)
– Einleitung wegen Alkoholverfehlungen (Einstellung)
2011: 2
– Einleitung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (Einstellung)
– Einleitung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (Einstellung)
2012: 2
– Einleitung wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (Verweis)
– Einleitung wegen Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht (Körperverletzung,
außerdienstlich) (Einstellung)
2013: 4
– Einleitung wegen unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst (noch laufendes
Verfahren)
– Einleitung wegen innerdienstlicher Verfehlungen (noch laufendes Verfahren)
– Einleitung wegen betrügerischem Verhalten (Geldbuße)
– Einleitung wegen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (Körpererletzung,
außerdienstlich) (Entlassung auf eigenen Antrag)
2014: 6
– Einleitung wegen unberechtigter Datenabfrage (noch laufendes Verfahren)
– Einleitung wegen Überschuldung (noch laufendes Verfahren)
– Einleitung wegen Alkoholverfehlungen (noch laufendes Verfahren)
– Einleitung wegen unerlaubter Nebentätigkeit (noch laufendes Verfahren)
– Einleitung wegen Einbruchdiebstahl (noch laufendes Verfahren)
– Einleitung wegen Arbeitszeitverstoß (noch laufendes Verfahren)
2015: 3
– Einleitung wegen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (noch laufendes
Verfahren)
– Einleitung wegen Steuerhinterziehung (noch laufendes Verfahren)
– Einleitung wegen Alkoholverfehlungen (noch laufendes Verfahren).
a) Wie viele der eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden aus welchen
Gründen eingestellt (bitte jeweils nach Jahr und Dienstpflichtverletzung
bzw. Vorwurf aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
Damit insgesamt:
– 5 Einstellungen gemäß 32 Absatz 1 Nummer 3 BDG wegen
Disziplinarmaßnahmeverbots,
– 1 Einstellung gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 BDG wegen Entlassung auf
eigenen Antrag.
b) Wie viele Disziplinarverfahren wurden mit welcher
Disziplinarmaßnahme abgeschlossen (bitte jeweils nach Jahr und
Dienstpflichtverletzung bzw. Vorwurf aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/549216. In wie vielen Fällen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Dienstvorgesetzte von Beamten des Zollkriminalamtes bzw. der
Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren jeweils Ermittlungen nach dem
Bundesdisziplinargesetz wegen
Vorbemerkung der Bundesregierung
Zu den in den jeweiligen Unterpunkten nicht gesondert aufgeschlüsselten Jahren
wird Fehlanzeige gemeldet.
a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem
17. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln),
2012: 1 Körperverletzung, außerdienstlich (Einstellung wegen
Maßnahmeverbots),
2013: 1 Körperverletzung, außerdienstlich (Einstellung wegen Entlassung
auf eigenen Antrag).
b) Straftaten im Amt nach dem 13. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch aufschlüsseln),
Fehlanzeige.
c) Beleidigungsdelikten nach dem 14. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch aufschlüsseln),
2010: 1 Beleidigung, innerdienstlich (noch laufendes Verfahren),
2011: 1 Beleidigung, innerdienstlich (Einstellung wegen Maßnahmeverbots).
d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des
StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch aufschlüsseln),
Fehlanzeige.
e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
2007: 1 Kinderpornographie (noch laufendes Verfahren, gerichtsanhängig).
f) dienstwidrigen Gebrauchs einer Waffe bzw. aufgrund eines Verstoßes
gegen das Waffengesetz (bitte jeweils Verstöße aufschlüsseln)
eingeleitet, und mit welcher disziplinarrechtlichen Maßnahme wurden sie
jeweils (bitte nach Jahren und Dienstverletzung aufschlüsseln) geahndet?
Fehlanzeige.
17. Wie viele Fälle einer vorläufigen Dienstenthebung von Beamten des
Zollkriminalamtes bzw. der Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren
sind der Bundesregierung bekannt (bitte jeweils nach Jahren und
Dienstverletzung aufschlüsseln)?
2007: 1 (Kinderpornographie)
2013: 1 (Körperverletzung)
2014: 1 (Einbruchdiebstahl).
Zu den übrigen Jahren: Fehlanzeige.
Drucksache 18/5492 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Wie viele Übermittlungsmitteilungen an den Dienstherren zu
strafrechtlichen Verfahren gegen Beamte des Zollkriminalamtes bzw. der
Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt
(bitte jeweils nach Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?
Statistiken zu eingehenden Mitteilungen in strafrechtlichen Ermittlungen
werden im Geschäftsbereich des Zollkriminalamts grundsätzlich nicht geführt.
Etwaige Übermittlungen in Einzelfällen unterlagen der disziplinären Prüfung
und wurden ggf. in Disziplinarverfahren verwertet (siehe Antworten zu den
Fragen 15 und 16).
19. In wie vielen Fällen waren Beamte des Zollkriminalamtes bzw. der
Zollfahndungsämter in den letzten zehn Jahren von strafrechtlichen
Ermittlungen wegen
a) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach dem
17. Abschnitt des StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren
aufschlüsseln),
b) Straftaten im Amt nach dem 30. Abschnitt des StGB (bitte jeweils
deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln),
c) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 14. Abschnitt des
StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln),
d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt des
StGB (bitte jeweils deliktsspezifisch und nach Jahren aufschlüsseln),
e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
betroffen, und mit welchem Verfahrensergebnis (bitte jeweils nach Jahren
und Delikt aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]