[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5440
18. Wahlperiode 01.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Martina Renner,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5190 –
Aktueller Stand der Entwicklung und Einführung von De-Mail
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Zwischenbericht der Bundesregierung nach Artikel 4 des Gesetzes zur
Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Bundestagsdrucksache 18/4042 vom 16. Februar 2015) bestätigte erneut die
seit der Einführung bestehenden Akzeptanzprobleme. In dem Zwischenbericht
heißt es, dass „die für die Entstehung von Netzwerkeffekten erforderliche ,
kritische Masse‘ von Nutzern noch nicht erreicht werden konnte.“ Die Einführung
der De-Mail im Bereich der Bundesverwaltung habe sich „aufgrund eines
Nachprüfungsverfahrens eines Wettbewerbers […] erheblich verzögert.“
Während in der offiziellen Auswertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie zum achten Nationalen IT-Gipfel im Oktober 2014 die Position des
Bundesministeriums des Innern (BMI) noch folgendermaßen zitiert wurde:
„De Maizière bestärkt die Zusage aus der Digitalen Agenda, bis Ende 2015 bei
allen Bundesbehörden De-Mail einzuführen“, so beantwortete wenige Monate
später ein Sprecher des BMI eine NET-Anfrage so: „Die Bundesbehörden
sind gemäß E-Government-Gesetz verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach
Bereitstellung einer zentral durch den Bund betriebenen Infrastruktur
(zentrales De-Mail-Gateway) den Zugang per De-Mail zu eröffnen […]. Das BMI
ging im Oktober 2014 noch von einer Inbetriebnahme des Gateways bis Ende
2014 aus. Das Gateway wird jedoch erst im Laufe des Monats März 2015 in
Betrieb gehen, so dass in der Folge einige Behörden ggf. erst im ersten Quartal
2016 den De-Mail-Zugang realisieren.“ (NET 4/15).
De-Mail wird von der Deutschen Telekom AG, Francotyp-Postalia Vertrieb und
Service GmbH sowie United Internet AG (1&1, GMX und WEB.DE)
angeboten. Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel, dass die Provider diesen Dienst
kostendeckend betreiben können. Zumindest United Internet AG beziffert die
erheblichen Anlaufverluste in ihrem Geschäftsbericht.
Am 15. April 2013 hatten der Chaos Computer Club und weitere
Sachverständige in einer Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages der De-Mail in puncto Sicherheit ein katastrophales Zeugnis
ausgestellt. Der zentrale Kritikpunkt war die fehlende Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung, die den De-Mail-Providern, Polizei, Geheimdiensten und potenziellen
Angreifern Zugriff auf die unverschlüsselten Kommunikationsdaten gewähre. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juni 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5440 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTrotz dieser schwerwiegenden Bedenken beschloss der Deutsche Bundestag
am 18. April 2013 das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung.
Die Anbieter des E-Mail-Systems haben nun zwei Jahre nach Inkrafttreten des
De-Mail-Gesetzes reagiert und zumindest in Punkto fehlender Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung nachgebessert. Seit dem 20. April 2015 können private
Nutzer, Ämter und Unternehmen via De-Mail mittels PGP („Pretty Good Privacy“)
vertrauliche Inhalte durchgehend vom Absender bis zum Empfänger schützen.
Die Kritik, wonach De-Mail jetzt zwar sicherer, dafür allerdings mit einer
äußerst benutzerunfreundlichen Lösung aufwarte, wiesen die Anbieter zurück,
da sie den Verschlüsselungsprozess so stark vereinfacht hätten, dass zwei
Drittel der sonst bei PGP üblichen Schritte entfallen und der Anwender im Rahmen
seiner gewohnten Browser-Umgebung durch den Prozess geführt würde.
Allerdings verschwiegen sie, dass dies nur bei einigen Browsern möglich ist. Auch
der Kritik, dass die Verschlüsselung bei der De-Mail, wie bei WhatsApp von
Facebook oder iMessage von Apple, standardmäßig hätte aktiviert sein
müssen, widersprachen die Anbieter mit dem Argument, dass dies bei De-Mail
nicht möglich sei, da hier kein geschlossenes System vorliege (dpa-Meldung
vom 22. April 2015).
Am 15. November 2013 hatte die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet, dass an das
deutsche Tochterunternehmen des US-amerikanischen Spionagedienstleisters
Computer Sciences Corporation (CSC) auch im Rahmen der De-Mail-
Entwicklung Aufträge ergangen seien. Laut einer Meldung auf „
www.netzpolitik.org“
war die Firma noch bis zum Jahr 2012 mit der „Unterstützung bei der
Fachkommunikation“ befasst. Neben mehreren Studien zur „Unterstützung bei der
Öffentlichkeitsarbeit und Akzeptanzmanagement“ betreute CSC demnach noch
bis März 2014 ein Vorhaben „Projektunterstützung De-Mail“. Auch das
„Kompetenzzentrum De-Mail“ wurde ebenfalls von CSC bei der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit beraten (vgl.
www.netzpolitik.org vom 18. November 2013).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament
verfassungsrechtlich insbesondere dazu verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu
wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), im Übrigen nach Artikel 2 Absatz 1 GG
geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Empfänger von
Beratungsleistungen und beauftragten Beratungsunternehmen. „Als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen,
Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der
Rechtsträger ein besonderes Interesse hat.“ (BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz
aus Artikel 12 GG). Auftragnehmer, Auftragsinhalt sowie die entsprechenden
Kosten der Aufträge stellen dem Wesen nach derartige Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dar, gerade auch in der hier abgefragten, auf die Einzelaufträge und
deren Gesamtheit bezogenen Zusammenstellung. Für diejenigen, die über
Kenntnisse der Branchenüblichkeit verfügen, lassen die Angaben auch
Rückschlüsse auf Umfang und Kostenstruktur der jeweiligen Leistungserbringer zu.
Rückblikkend für einen Zeitraum von fast zehn Jahren zu entscheiden, ob in
Einzelfällen eine Wettbewerbsrelevanz entfallen ist, wäre nicht möglich, ohne
alle Auftragsverhältnisse im Detail zu beurteilen. Auch wäre es wegen des
betroffenen Zeitraums von fast zehn Jahren im Rahmen der für die Beantwortung
der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, von allen betroffenen
Auftragnehmern eine Einwilligung zur offenen Mitteilung der Honorare zu
erhalten. Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung zu den Fragen 1, 2, 22
und 23 nach sorgfältiger Abwägung des Informationsinteresses der
Abgeordneten des Deutschen Bundestages einerseits und der angesprochenen
Geheimschutzinteressen andererseits nicht in einer zur Veröffentlichung bestimmten
Bundestagsdrucksache erfolgen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5440Unter entsprechender VS-Einstufung werden die Angaben (Anlagen 1 und 2)
daher gesondert übersandt. Darüber hinaus werden ergänzende
Informationen zur Beantwortung der Frage 24 (Anlage 3) ebenfalls unter der
Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gesondert übersandt.*
1. Wie viel hat die Entwicklung von De-Mail bislang insgesamt gekostet (bitte
entsprechend aufschlüsseln)?
Die im Zuge der Entwicklung von De-Mail beim Bundesministerium des Innern
und beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
entstandenen haushaltswirksamen Ausgaben sind der „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage 1* zu entnehmen. Dabei wurden als Entwicklungskosten
diejenigen Ausgaben berücksichtigt, die während des von 2006 bis 2010
durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprojekts De-Mail aus dem Haushalt
des BMI gezahlt wurden. Ausgaben in den Haushalten anderer Ministerien und
Bundesbehörden sind im Zuge dieses Projekts nicht entstanden. Über die
Aufwände der De-Mail-Diensteanbieter zur Entwicklung und Etablierung ihrer
Dienste etc. liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
2. Wer hat diese Kosten im Detail übernommen?
Die in der „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 1* (vgl.
Antwort zu Frage 1) aufgeführten Kosten wurden aus Haushaltsmitteln des
Bundesministeriums des Innern gezahlt.
3. Welche Kosten entstanden bislang nach Kenntnis der Bundesregierung
den Verwaltungen von Ländern und Kommunen bei der Einführung der
De-Mail, und mit welchen Kosten wird hier insgesamt gerechnet (bitte
entsprechend aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, welche Aufwendungen in
den Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Einführung von
De-Mail entstanden sind und erwartet werden.
4. Wie viele Arbeitsstunden (pro beteiligter Person und insgesamt) hat das
Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in die
Entwicklung der rund 600 Seiten umfassenden technischen Richtlinien
investiert?
Die nachfolgende Abschätzung berücksichtigt die Arbeitsaufwände, die
eindeutig im BSI selbst für die Entwicklung der Technischen Richtlinie (TR)
01201De-Mail aufgewendet wurden. Sie umfasst Aufwände für die Erstellung
(Entwurfserstellung, Abstimmung der Zwischenergebnisse und Einarbeitung
der entsprechenden Änderungsvorschläge) der entsprechenden TR bis zu ihrer
Erstveröffentlichung im Frühjahr 2011 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger
am 5. April 2011).
Der ermittelte Arbeitsaufwand seit 2008 bis zur Fertigstellung und
Veröffentlichung der TR 01201 De-Mail im Frühjahr 2011 innerhalb des BSI beläuft sich
auf ca. zwei Personen-Jahre [Berechnungsgrundlage: 200 PT/Jahr]. Die geleis-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/5440 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeteten Aufwände können nach über vier Jahren nicht mehr einzelnen Personen
zugeordnet werden.
5. Welche Behörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen De-
Mail-Zugang, und welche werden ihn voraussichtlich ab wann
bekommen?
Das zentrale Gateway zur Anbindung der Bundesbehörden an De-Mail hat am
23. März 2015 seinen Betrieb aufgenommen. Jede Behörde des Bundes, die
einen Zugang zu diesem Gateway hat, ist nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur
Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz) verpflichtet,
bis zum 24. März 2016 einen Zugang für De-Mail zu eröffnen. Derzeit laufen
bei den Bundesbehörden die Vorbereitungen für die Anbindung an das De-Mail-
Gateway. Hierbei werden die Behörden bei Bedarf vom Bundesverwaltungsamt
unterstützt. In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsamt derzeit
eine Abfrage u. a. über die von den einzelnen Bundesbehörden jeweils
favorisierten Anbindungstermine durch.
6. Mit welchen Behörden können De-Mail-Nutzer nach Kenntnis der
Bundesregierung per PGP-Plugin verschlüsselt kommunizieren, welche
planen dies, und welche Institutionen lehnen eine verschlüsselte
Kommunikation mit Bürgern und Unternehmen aus welchen Gründen ab (bitte
entsprechend auflisten)?
Die Abfrage des Bundesverwaltungsamts (vgl. Antwort zu Frage 5) befasst sich
auch mit den jeweiligen Planungen zur Nutzung von Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung bei De-Mail.
7. Wie hat sich die Nutzung in den vergangenen Jahren entwickelt, und wie
viele authentifizierte De-Mail-Nutzer sind aktuell registriert?
Nach Angaben der De-Mail-Anbieter im Rahmen der Arbeitsgruppe De-Mail
(vgl. Antwort zu Frage 11) haben sich seit Marktstart im September 2012
über eine Million Privatkunden, einige zehntausend Mittelstandskunden und
ca. 1000 De-Mail-Großkunden aus Wirtschaft und Verwaltung authentifiziert.
8. Wie viele De-Mails wurden von den Nutzern bisher tatsächlich versandt?
9. Wie viele De-Mails werden derzeit durchschnittlich pro Monat versandt?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die De-Mail-Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, der Bundesregierung
hierüber Angaben zu machen, liegen der Bundesregierung hierzu keine
Kenntnisse vor.
10. In welchem Jahr wird nach Auffassung der Bundesregierung die für die
Entstehung von Netzwerkeffekten erforderliche „kritische Masse“
(Bundestagsdrucksache 18/4042) von De-Mail-Nutzern erreicht, und auf
welche Größenordnung taxiert die Bundesregierung diese?
Die im zitierten Bericht erwähnte „kritische Masse“ gibt eine
Erfahrungstatsache aus der Entwicklung von Netzwerken wider, nach der ein wirtschaftlicher
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5440und sich selbst tragender Betrieb einer solchen Infrastruktur erst dann dauerhaft
möglich ist, wenn eine bestimmt Anzahl von Personen oder Institutionen eine
bestimmte Technik nutzt. Wie groß diese „kritische Masse“ ist, hängt sehr stark
von der jeweiligen Technik, den involvierten Geschäftsmodellen der Betreiber,
externen Nutzungsanreizen o. Ä. ab. Eine pauschale Quantifizierung ist nicht
möglich. Daher ist auch keine zuverlässige Prognose darüber möglich, wann
diese „kritische Masse“ erreicht sein wird.
11. Welche Personen bzw. Unternehmen gehören der gemeinsamen
Arbeitsgruppe mit der Wirtschaft an, um im Rahmen der Digitalen Agenda die
flächendeckende Einführung von De-Mail zu beschleunigen?
Die im Rahmen der Digitalen Agenda eingerichtete Arbeitsgruppe De-Mail
wird vom Bundesministerium des Innern geleitet. Mitglieder der Arbeitsgruppe
De-Mail sind außerdem Vertreter der akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter
(Telekom Deutschland GmbH, T-Systems International GmbH, Mentana-
Claimsoft GmbH, 1&1 De-Mail GmbH).
12. Wie bewertet die Bundesregierung die zwei Jahre nach Einführung
erfolgte Nachbesserung in Punkto einer ab dem 20. April 2015 möglichen
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, und sieht sie dadurch alle früheren
Datenschutzkritikpunkte an De-Mail ausgeräumt (bitte begründen)?
Schon in der Vergangenheit konnten De-Mail-Nutzer ihre Dokumente auf dem
bereits verschlüsselten Transportweg zusätzlich Ende-zu-Ende verschlüsseln.
Seit dem 20. April 2015 ist von den De-Mail-Diensteanbietern die Möglichkeit
zur Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei De-Mail stark vereinfacht
worden. Dieses De-Mail ergänzende, zusätzliche Angebot ist aus Sicht der
Bundesregierung begrüßenswert. Die mit Blick auf Datenschutz und
Datensicherheit in der Vergangenheit vorgebrachten Forderungen nach zusätzlicher
Sicherheit wurden dadurch auf nutzerfreundliche Art und Weise erfüllt. Auch die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die
Einführung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei De-Mail in ihrer Pressemitteilung
vom 9. März 2015 ausdrücklich begrüßt (
http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/
Pressemitteilungen/2015/09_EndeZuEndeVerschluesselungBeiDEMail.html?
nn=5217154).
13. Werden die De-Mail-Server auch als PGP-Keyserver genutzt?
Bei der Bereitstellung von PGP-Diensten durch die De-Mail-Diensteanbieter
wird lediglich der in die Akkreditierung bereits einbezogene Öffentliche
Verzeichnisdienst (ÖVD) um entsprechende Felder erweitert. Es gibt daher in
diesem Kontext keinen eigenständigen PGP-Server.
14. Existieren nach Auffassung der Bundesregierung noch Probleme der
Rechtssicherheit von De-Mail (z. B. bezüglich Beweiskraft, Beweislast
oder Schriftformerfordernis), und wenn ja, wie sollen diese gelöst
werden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Rechtssicherheit der De-Mail-Kommunikation ist durch gesetzgeberische
Maßnahmen gewährleistet. Durch die Ergänzung des § 371a der
Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ist mit Wirkung vom
Drucksache 18/5440 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Juli 2014 der gegenüber einer einfachen Mail erhöhte Beweiswert einer
absenderbestätigten De-Mail gesetzlich bestimmt worden. Zugleich ist in
sämtlichen Verfahrensordnungen außer der Strafprozessordnung mit Wirkung vom
1. Januar 2018 vorgesehen, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch
absenderbestätigte De-Mail das prozessuale Schriftformerfordernis erfüllt.
Mit dem E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) wurde in
den bundesrechtlichen Verfahrensordnungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Abgabenordnung sowie des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für die
Ersetzung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform neben der
elektronischen Form auch die Versendung eines elektronischen Dokumentes mit
einer absenderbestätigten De-Mail zugelassen.
Durch die in § 9 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes (BGBl. I S. 666) normierte
Auskunftspflicht der De-Mail-Diensteanbieter ist im Übrigen sichergestellt, dass die
Nutzer über die Rechtsfolgen einer De-Mail informiert werden.
15. Was passiert, wenn eine verschlüsselte amtliche Nachricht bei einem De-
Mail-Nutzer eintrifft, dieser sie aber aus technischen Gründen nicht öffnen
kann, weil er sein PGP-Passwort vergessen hat?
Für eine erfolgreiche Ende-zu-Ende-verschlüsselte-Kommunikation müssen
sich beide Kommunikationspartner über die Verschlüsselung verständigen.
Insoweit ergeben sich aus einer Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
innerhalb einer De-Mail-Kommunikation keine Besonderheiten. Auch im Fall,
dass die Entschlüsselung beim Empfänger fehlschlägt, ist für diesen der
Absender und ggf. auch der Betreff erkennbar, so dass der Empfänger praktisch die
Möglichkeit hat, auf die Probleme hinzuweisen und ggf. eine erneute Zusendung
oder die Informationsübermittlung auf einem anderen Kommunikationskanal zu
vereinbaren.
16. Inwieweit ist die De-Mail in andere E-Government-Projekte oder
Konzeptionen eingebunden, und welche Rolle spielt sie in der E-Government-
Strategie der Bundesregierung?
De-Mail ist als Instrument zur Umsetzung einer sicheren IT-Infrastruktur für den
Zugang zur Verwaltung und als ein Schriftformersatz eines der Vorhaben im
Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“, das die Umsetzung des
E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) im Bund
koordiniert. In der Digitalen Agenda der Bundesregierung ist im Handlungsfeld III
„Innovativer Staat“ festgehalten: „Die Verwaltung soll über verschiedene Wege
sicher und einfach erreichbar sein. Wir führen De-Mail flächendeckend ein. Um
die flächendeckende Einführung von De-Mail zu beschleunigen, wird eine
gemeinsame Arbeitsgruppe mit der Wirtschaft eingerichtet, in der Erfahrungen
ausgetauscht und identifizierte Hürden zeitnah adressiert werden.“
17. Welche elektronischen Zustelldienste bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und
welche davon sind mit De-Mail kompatibel?
Die De-Mail wird bisher als geschlossenes System der akkreditierten De-Mail-
Diensteanbieter betrieben. Insofern kann grundsätzlich nicht von einer
„Kompatibilität“ zu anderen Diensten gesprochen werden. Allerdings wurde und wird
der Austausch von Nachrichten zwischen dem De-Mail-System und
Zustelldiensten u. a. aus Frankreich („Lettre Recommandée en ligne“, La Poste),
Österreich („Elektronische Zustellung“), Niederlande („BerichtenBox“) und Italien
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5440(„PostaCertificata“) in mehreren Projekten z. T. in Testsystemen pilotiert. Eine
Prüfung auf Gleichwertigkeit eines ausländischen Dienstes gemäß § 19 Absatz 2
De-Mail-Gesetz ist bisher nicht erfolgt. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(eIDAS-VO) regelt „Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“;
der entsprechende Teil der eIDAS-VO tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
(Qualifizierte) Zustelldienste werden nach der eIDAS-VO in entsprechenden
Vertrauenslisten geführt. Wie im Zwischenbericht der Bundesregierung dargelegt, soll
De-Mail ab Geltung der Regelungen zu elektronischen Zustelldiensten den
Anforderungen der eIDAS-VO entsprechen und auf dieser Grundlage mit
elektronischen Zustelldiensten anderer Mitgliedstaaten interoperabel werden.
18. Wird das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden
sowie sonstigen berechtigten Stellen auch zum Abruf von Kundendaten
von De-Mail-Konten genutzt?
Wenn ja, in welchem Umfang (bitte entsprechend nach Jahr, Anzahl der
Abrufe und Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden aufschlüsseln)?
Über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 des TKG werden
derzeit keinerlei E-Mail-Dienstekennungen, mithin auch keine von DE-Mail-
Anbietern, beauskunftet.
19. In welchem Umfang gelang bislang § 16 des De-Mail-Gesetzes zur
Anwendung, nach dem Dritte von akkreditierten Dienstanbietern Auskunft
über Namen und Anschrift von De-Mail-Nutzern beanspruchen können?
Da die De-Mail-Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, der Bundesregierung
hierüber Angaben zu machen, liegen der Bundesregierung hierzu keine
Kenntnisse vor.
20. In welcher Form wird sichergestellt, dass Behörden oder andere
Institutionen, die mit besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten
Dritter umgehen, solche Daten untereinander ausschließlich Ende-zu-
Ende verschlüsselt versenden?
§ 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet die
verantwortlichen datenverarbeitenden Stellen, technische und organisatorische
Maßnahmen zu treffen, die zur Gewährleistung der Ausführung der Vorschriften des
BDSG erforderlich sind. Insbesondere sind die in der Anlage zu § 9 BDSG
genannten Anforderungen zu gewährleisten. Nach § 9 Satz 2 BDSG sind
Maßnahmen nur dann erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Die Beachtung dieser Vorschrift
und die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von
Maßnahmen obliegt den verantwortlichen Stellen. Dabei werden diese von ihren
behördlichen Datenschutzbeauftragten unterstützt und von den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert.
Drucksache 18/5440 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. Wie soll eine Vorratsspeicherung aller De-Mail-Briefwechsel (vergleiche
§ 100 TKG und Leitlinien des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz zur Einführung einer Speicherpflicht und
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 15. April 2015) künftig normenklar und
technisch ausgeschlossen werden?
Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht keine Erfassung von Daten zu E-Mail-
Kommunikation vor. Der E-Mail-Dienst De-Mail wird also entsprechend auch nicht
erfasst.
22. Welche Aufträge im Rahmen der Entwicklung von De-Mail wurden an
private Dienstleister vergeben (bitte entsprechend nach Jahr,
Auftragnehmer, Auftragsart bzw. Titel und Kosten aufschlüsseln)?
23. Welche Aufträge im Rahmen von De-Mail wurden an CSC oder deren
deutsche Töchterfirmen vergeben (bitte nach Jahr, Auftragsart bzw. Titel
und Kosten aufschlüsseln)?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
24. Haben die De-Mail-Provider auch eine Schnittstelle zum
Bundesnachrichtendienst oder anderen Sicherheitsbehörden eingerichtet, bzw. wurden sie
dazu aufgefordert, entsprechende Zugänge zu ermöglichen?
Zwei der drei genannten De-Mail-Provider haben aufgrund ihrer Verpflichtung
nach § 110 TKG und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung eine
Schnittstelle zu den berechtigten Stellen eingerichtet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]