[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5474
18. Wahlperiode 06.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Katrin Kunert,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5194 –
Polizeieinsatz im Regionalexpress 3666 am 12. April 2015 auf der Strecke
von Gößnitz nach Jena-West
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Augenzeugenberichten von Mitgliedern des Fan-Projektes Jena e. V. des
FC Carl Zeiss Jena kam es auf der Rückreise vom Fußballspiel zwischen Jena
und Zwickau am 12. April 2015 zu einem unverhältnismäßigen Einsatz durch
die Polizei. Trotz friedlichen Verhaltens der Fans des FC Carl Zeiss Jena wurde
den Fans der Eintritt am Zwickauer Hauptbahnhof durch den Haupteingang
verweigert. Stattdessen wurden sie durch einen Seiteneingang hineingeführt.
Außerdem haben Polizeikräfte den halben Bahnsteig mit Polizeiketten
abgeriegelt und so den Einstieg in die S-Bahn erschwert.
Aus technischen Gründen wurden die Fußballfans durch die
Lautsprecheransage in der S-Bahn aufgefordert, den Zug in Gößnitz zu verlassen. Dort wurde
das Verhalten der Bundespolizei mit Pirnaer Kennzeichen durch permanentes
Filmen der Fans als provokativ empfunden.
Die Weiterfahrt im Regionalexpress Richtung Erfurt gestaltete sich zunächst
entspannt; zu Unruhen kam es erst in einem Wagen der Bahn, in dem laut
Augenzeugenberichten ein alkoholisierter Fan einen Polizeibeamten
beleidigte. Nachdem die Bundespolizeibeamten aus Pirna den Mann zu
identifizieren versuchten und dieser sich weigerte, setzte die Bundespolizei Reizgas ein
und verletzte damit auch viele sich im Abteil befindliche Unbeteiligte, die
weder beim Fußballspiel noch als Fußballfans erkenntlich waren. Der
Zwischenfall fand kurz vor dem Bahnhof Stadtroda statt, zwei Stationen vor dem
Zielbahnhof Jena-West. Aufgrund von Atemnot mussten die Insassinnen und
Insassen des Waggons am Bahnsteig in Stadtroda austeigen. Dabei erlitten sie nach
Augenzeugenberichten Fußtritte in den Rücken durch Beamte der
Bundespolizei. Nach Verlassen des Bahnhofes Jena-Göschwitz wurden die Personalien
von mehreren Fans aufgenommen. Außerdem wurden sie durch die
Bundespolizei abfotografiert.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5474 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Jährlich nutzen rund 3,3 Millionen weit überwiegend friedliche Fußballfans
Züge für die An- und Abreise zu Fußballspielen. Dass diese Reisebewegungen
überwiegend friedlich verlaufen, liegt auch an der Rolle und dem Engagement
der Fanprojekte. Gleichwohl kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder
zu Beeinträchtigungen und Straftaten. Ziel der Bundespolizei ist es, die
störungsfreie Reise und den Schutz der Bahnreisenden ohne Fußballabsicht und der
Bahnanlagen zu gewährleisten sowie gewalttätige Auseinandersetzungen unter
rivalisierenden Anhängern von Fußballvereinen zu verhindern. Auf der
Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse kann es daher nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls erforderlich sein, dass Fußballfans durch unterschiedliche
Zugänge einen Bahnhof betreten bzw. verlassen, um ein Aufeinandertreffen zu
vermeiden.
Die Bundespolizei hat am 12. April 2015 die im Regionalexpress 3666
reisenden Fußballfans nach Jena begleitet. Zwischen dem Hauptbahnhof Gera und
dem Bahnhof Stadtroda kam es zu zahlreichen Provokationen und
Beleidigungen gegenüber den Bundespolizeibeamten.
Während der Fahrt stellte die Bundespolizei einen Fußballfan fest, der in einem
Gepäckfach oberhalb der Sitzbänke lag. Zur Vermeidung der damit
einhergehenden Unfallgefahren forderten die Bundespolizeibeamten ihn auf, dieses zu
verlassen. Daraufhin solidarisierten sich die Fußballfans und behinderten das
Vorgehen der Bundespolizei. Hierbei wurde auch versucht, einen
Polizeibeamten gewaltsam in die Gruppe zu ziehen. Um dies zu verhindern, wendeten die
Bundespolizeibeamten Zwangsmittel in Form einfacher körperlicher Gewalt an
und setzten Reizstoffsprühgeräte gegen einzelne Personen in dem
Reisezugwagen ein.
Die Polizeien des Bundes verfügen für polizeiliche Einsatzzwecke über
Reizstoffsprühgeräte mit den Wirkstoffen OC (Oleoresin Capsium) oder PAVA
(Pelargonsäure-Vanillylamid). Diese Reizstoffe (kein „Reizgas“) werden auch als
Pfefferspray bezeichnet. Pfefferspray ist ein Mittel des unmittelbaren Zwangs.
Polizeivollzugsbeamte werden für den verantwortungsvollen Umgang mit
Pfefferspray in der Ausbildung und regelmäßigem Training mit der praktischen
Handhabung, den Sicherheitsbestimmungen, der Wirkungsweise und den
Reaktionen Betroffener vertraut gemacht.
Die Bundespolizei sah vor, beim planmäßigen Halt im Bahnhof Stadtroda den
vom Pfefferspray betroffenen Personen Erste Hilfe zu leisten und den
Reisezugwagen zu belüften.
Beim Ausstieg aus dem Zug wurden die Polizeibeamten jedoch erneut
unvermittelt und massiv, unter anderem durch Flaschen- und Steinwürfe sowie mit
Fahnenstangen, angegriffen. Zur Abwehr dieser Angriffe mussten die
Polizeibeamten unmittelbaren Zwang in Form von körperlicher Gewalt anwenden sowie
Reizstoffsprühgeräte und den Schlagstock einsetzen.
Insgesamt wurden vier Beamte der Bundespolizei verletzt. Durch den Bewurf
mit Steinen und Flaschen erlitten sie Prellungen, Schnitt- und Schürfwunden.
Zwei der verletzten Beamten waren nach Vorstellung im Krankenhaus weiter
dienstfähig, die anderen beiden Beamten waren für mehrere Tage dienstunfähig.
Die Auswertung des vorliegenden Videomaterials erhärtete den Straftatverdacht
des Landfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung und weiterer
Straftatbestände gegen derzeit 22 bekannte und unbekannte Beschuldigte.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/54741. Welche Bundespolizeikräfte waren in den Zügen sowie auf den Bahnhöfen
in den Einsatz involviert?
War die Bundespolizei Pirna beteiligt?
Der Polizeieinsatz im Regionalexpress 3666 am 12. April 2015 erfolgte im
Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Pirna. Eingesetzt waren ein
Einsatzzug der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna, zwei
fankundige Beamte der Bundespolizeiinspektion Erfurt sowie Beamte der
Bundespolizeiinspektionen Klingenthal und Erfurt.
2. Welche Anweisungen erhielten die beteiligten Einsatzkräfte der
Bundespolizei im Vorfeld des Einsatzes im Umgang mit den Fußballfans?
Die eingesetzten Polizeibeamten erhielten Einsatzanweisungen der
Bundespolizeidirektion Pirna und der Bundespolizeiinspektion Klingenthal. Diese basierten
auf den konzeptionellen Grundüberlegungen der Bundespolizei, die eine
Doppelstrategie vorsehen: Dialog mit den friedlichen Fans einerseits und das
konsequente Vorgehen gegen gewalttätige Personen andererseits.
3. Welche Einsatzstelle war für die einheitliche Führung des Polizeieinsatzes
an diesem Tag zuständig?
Der Bundespolizeiinspektion Klingenthal oblag die Zuständigkeit für den
Polizeieinsatz der Bundespolizei im Regionalexpress 3666.
4. Kann die Bundesregierung die Augenzeugenberichte nach ihrer Kenntnis
bestätigen, wonach den Fußballfans des FC Carl Zeiss Jena der Eintritt
durch den Haupteingang des Bahnhofs verweigert wurde, und falls ja, wer
hat diese Maßnahme veranlasst und aus welchem Grund?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der
verantwortliche Polizeiführer der Bundespolizei hat diese Maßnahme angeordnet. Ziel war
es, durch eine Reisendenlenkung eine zu erwartende körperliche
Auseinandersetzung der Fangruppierungen zu verhindern.
5. Bestätigt die Bundesregierung die Augenzeugenberichte, wonach der
Auslöser des Reizgaseinsatzes durch die Bundespolizei die Beleidigung eines
Beamten durch einen Fußballfan war?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Was waren aus Sicht der Bundesregierung die ausschlaggebenden Gründe
für den Einsatz unmittelbarer Zwangsmittel durch die Bundespolizeikräfte?
7. Bestätigt die Bundesregierung, dass laut Berichten der Augenzeugen
Reizgas in einem geschlossenen Zugwaggon durch Bundespolizeibeamte
eingesetzt wurde?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Drucksache 18/5474 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Angemessenheit des
Reizgaseinsatzes in einem geschlossenen Zugabteil, in dem sich auch Unbeteiligte
aufhielten?
Aus Sicht der Bundespolizei war der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten zur
Unterbindung von gemeinschaftlich begangenen, massiven Angriffen gegen die
im Zug eingesetzten Polizeibeamten erforderlich. Ein milderes Mittel zur
Abwehr dieser Angriffe stand der Bundespolizei nicht zur Verfügung bzw. war
nicht Erfolg versprechend. Unbeteiligte Personen befanden sich nicht in dem in
Rede stehenden Reisezugwagen.
9. Welche Vorschriften gibt es für den Einsatz von Reizmitteln in
geschlossenen Räumen, und inwieweit entsprach das Einsatzverhalten der
Bundespolizei diesen Vorschriften?
Für die Bundespolizei gelten bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs,
Hilfsmittel des unmittelbaren Zwangs und von Waffen die Bestimmungen des
Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes (UZwVwV-BMI) in der jeweils gültigen Fassung.
Beim Einsatz von Reizstoffsprühgeräten gelten ferner die durch das
Bundesministerium des Innern in Kraft gesetzten Hinweise für Reizstoff-Sprühgeräte
(RSG) mit Pfefferspray (OC bzw. PAVA) (Stand: September 2008) des
Polizeitechnischen Instituts (PTI) der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol).
Das bei der Bundespolizei eingeführte und in den Reizstoffsprühgeräten
verwendete Pfefferspray PAVA verbreitet sich erheblich weniger in der Raumluft
als z. B. der in anderen Geräten verwendete Wirkstoff CN/CS. Beim Einsatz des
bei der Bundespolizei eingeführten Reizstoffsprühgerätes kann ein zielgenauer
Sprühstrahl abgegeben werden. Somit kann die Beeinträchtigung unbeteiligter
Dritter grundsätzlich vermieden werden. Das bei der Bundespolizei eingeführte
Pfefferspray ist deshalb insbesondere auch für den Einsatz in geschlossenen
Räumen geeignet.
Der Einsatz des Pfeffersprays durch die eingesetzten Kräfte im vorliegenden
Fall erfolgte somit rechtskonform und gemäß den maßgeblichen
Bestimmungen.
10. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Zwischenfälle,
insbesondere der Einsatz von Reizgas, von Bundespolizeibeamten gefilmt wurden,
und falls ja, wurden die Aufnahmen zur Auswertung des Polizeieinsatzes
durch die Bundespolizei genutzt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Bundespolizei die polizeilichen
Maßnahmen zur Einsatzdokumentation, insbesondere zur Dokumentation der
vorliegenden Gefahrenlage, aufgezeichnet und die Aufnahmen bei der
Einsatznachbereitung genutzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/547411. Welche Begründung liegt der Bundesregierung für das Identifizieren und
Fotografieren von Fußballfans durch die Bundespolizei vor, und was
passiert nach Kenntnis der Bundesregierung mit den aufgenommenen Daten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung dienten die Bild- und Tonaufzeichnungen
der Einsatzdokumentation. Die Aufzeichnungs- und Löschungsfristen richten
sich nach den für die Bundespolizei geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Aufzeichnungen können unter anderem als Beweismittel Verwendung
finden. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Darüber hinaus kann sie die Bundespolizei, entsprechend den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, in anonymisierter Form im Rahmen der Aus- und Fortbildung
nutzen.
12. Nach welchen Kriterien und Abläufen erfolgt bei der Bundespolizei die
Aufarbeitung von Einsätzen, bei denen der Vorwurf einer unzulässigen
Verhältnismäßigkeit sowie der Körperverletzung im Amt bekannt wird?
Die Bundespolizei bereitet grundsätzlich alle ihre Einsätze nach. Dies umfasst
auch die Anwendung polizeilicher Befugnisse, insbesondere deren
Verhältnismäßigkeit.
Beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Straftat von Angehörigen der
Bundespolizei wird der Sachverhalt unverzüglich an die jeweils zuständige
Ermittlungsbehörde übergeben. Diese führt die möglichen weiteren Ermittlungen.
Eventuelle disziplinarrechtliche Bewertungen sowie die Unterstützung der
strafrechtlich ermittelnden Behörde durch die Bundespolizei bleiben unberührt.
13. Zu welchen Rückschlüssen ist die entsprechende Bundespolizeieinheit
nach Auswertung des Filmmaterials dabei gekommen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 8 wird
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]