[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5435
18. Wahlperiode 02.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5199 –
Rassismus in Deutschland vor dem Ausschuss der Vereinten Nationen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Anschläge auf Asylbewerberheime, Pegida-Demos, Diskriminierung von
Migranten – Deutschland muss sich von den UN fragen lassen, was es 70 Jahre
nach dem Ende der Nazi-Herrschaft gegen den Rassismus tut“ (
www.stuttgarter-
zeitung.de/inhalt.un-ausschuss-in-genf-deutschland-will-rassismus-staerker-
bekaempfen.d68e5741-3265-47a8-891c-fdb11c554d73.html). Diese Frage
stellt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer hohen Zahl von politisch
rechts, rassistisch und antisemitisch motivierten Gewalttaten (siehe z. B.
Bundestagsdrucksachen 18/4859 und 18/4858) sowie eines deutlichen
Anstiegs von Angriffen gegen Flüchtlingsunterkünfte (
www.netz-gegen-nazis.de/
artikel/chronik-zu-angriffen-und-hetze-gegen-fl%C3%BCchtlinge-2015-9992).
Der UN-Fachausschuss zur Anti-Rassismus-Konvention (CERD, UN –
Vereinte Nationen) hat auf seiner Sitzung vom 27. April bis 15. Mai 2015 den
Staatenbericht Deutschlands (
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/
19_22_CERD_Bericht.pdf?__blob=publicationFile) behandelt und überprüft,
wie Deutschland seine Verpflichtungen aus der UN-Anti-Rassismus-
Konvention (ICERD) umgesetzt hat. Aus der Befassung sind Empfehlungen für
weitere Handlungsschritte an die Bundesregierung ausgesprochen worden.
Die Bundesregierung hatte ihren letzten Bericht im Jahr 2013 vorgelegt. In
dem aktuellen Bericht wird unter anderem auf 40 Seiten berichtet, was alles
getan wurde, etwa mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus, dem
Integrationsgipfel und zahlreichen Maßnahmen in ganz Deutschland. Vor allem
macht der Bericht aber deutlich, wo der Staat keinen Handlungsbedarf sieht, so
beispielsweise im Bereich „Racial Profiling“ und bei den „rechtlichen
Instrumenten, um gegen Diskriminierung vorzugehen“ (
www.mediendienst-
integration.de/artikel/cerd-berichterstattung-antirassismus-konvention-2015.
html).
Für die am 5. und 6. Mai 2015 erfolgte Prüfung des deutschen Staatenberichts
durch den CERD hat das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. (DIMR)
einen Parallelbericht vorgelegt (
www.institut-fuer-menschenrechte.de/
fileadmin/user _upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/Parallelbericht_DIMR_an_
CERD_im_Rahmen_der_Pruefung_des_19_22_Staatenberichts_2015.pdf).
Neben dem DIMR haben weitere zivilgesellschaftliche Organisationen
Berichte vorgelegt (
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/
SessionDetails1.aspx?SessionID=977&Lang=en).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5435 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVon diesen, aber auch von Uwe-Karsten Heye, langjähriger Vorsitzender des
Vereins Gesicht zeigen! Für ein weltoffenes Deutschland e. V., und Markus
Löning, ehemaliger Menschenrechtsbeauftragter der Bundesregierung, gab es
Kritik am Staatenbericht der Bundesregierung. So habe die Bundesregierung
„die Optimierung der Zusammenarbeit von Polizei und Verfassungsschutz als
Lehre aus dem NSU-Komplex“ angegeben, „rassistische Verhaltensweisen
einzelner Ermittler und institutionellen Rassismus als Ursache der
erfolglosen Ermittlungen aber würden ignoriert“ (
www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/
?ressort=in&dig=2015%2F04%2F28%2Fa0056&cHash=879ce5d8689d68df2
d5c4b95e05d8723). Die Opferperspektive e. V. sieht in dem aktuellen
Staatenbericht Deutschlands „ein Zeugnis der mangelnden
Problembewältigungskompetenz der Bundesregierung. Ihr ist es bislang nicht gelungen, effektive
Maßnahmen gegen Rechtsextremismus und Rassismus zu entwickeln und
umzusetzen“ (
www.opferperspektive.de/aktuelles/zivilgesellschaftliches-
buendniskritisiert-die-fehlerhaften-staatlichen-konsequenzen-aus-dem-nsu-
komplexund-die-mangelhaften-massnahmen-gegen-rassismus).
Der UN-Ausschuss beklagt, dass die Inhalte der ICERD weder in der
Öffentlichkeit noch bei Gerichten und Behörden bekannt sind. Daher spielt die
Konvention in der Rechtspraxis keine Rolle – obwohl sie geltendes Recht in
Deutschland ist (Punkt 8 des CERD-Berichts).
Der Ausschuss hat zudem im Zusammenhang mit den über Jahre erfolglosen
Ermittlungen bei der Aufklärung der Taten des NSU (Nationalsozialistischer
Untergrund) deutlich gemacht, dass Rassismus auch in staatlichen Institutionen
und Behörden ein Problem ist. Der Ausschuss sieht hier einen dringenden
Reformbedarf, damit vorurteilsfrei ermittelt wird und rassistische Taten durch
Polizei und Justiz besser erkannt werden (Punkt 10 des CERD-Berichts).
Bereits in einem Jahr erwartet der Ausschuss Informationen von Deutschland
über die Umsetzung von Reformen, ebenso zu den bislang ausgebliebenen
wirksamen Sanktionen auf die rassistischen Erklärungen von Thilo Sarrazin –
entgegen einer Empfehlung des CERD-Ausschusses nach einer Beschwerde
des Türkischen BUNDES in Berlin-Brandenburg (Punkt 26 des CERD-
Berichts).
Problematisiert wird auch die Praxis der Bundespolizei, bei Kontrollen im
grenznahen Gebiet Personen nach äußerlichen Merkmalen, wie ihrer Hautfarbe
auszuwählen. Der Ausschuss empfiehlt Deutschland, die Rechtsgrundlagen für
die Personenkontrollen aufzuheben oder zu ändern, die Praxis des „Racial
Profiling“ in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder gesetzlich zu
verbieten und das Verbot rassistischer Diskriminierung zum festen Bestandteil der
Ausbildung zu machen (Punkt 11 des CERD-Berichts).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Dialog mit dem Expertenausschuss der Vereinten Nationen zum
Internationalen Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (ICERD) ist für Deutschland von besonderer Bedeutung.
Die Bundesregierung anerkennt die Verpflichtungen, die sich aus den
Menschenrechtsverträgen ergeben.
Die Bekämpfung sämtlicher Formen rassistischer Diskriminierung und
rassistischer Vorurteile ist für das deutsche Recht und die deutsche Politik von großer
Bedeutung. Der Schutz der menschlichen Integrität und das Verbot von
Diskriminierung sind als grundlegende Verfassungswerte im Grundgesetz verankert
(Artikel 1, 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes – GG). Die Werte des ICERD
sind damit ein wesentliches Fundament des Selbstverständnisses der
Bundesrepublik Deutschland als freiheitlichem Rechtsstaat. Mit dem Instrument der
individuellen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist
sichergestellt, dass die Grundrechte keine reinen Programmsätze sind.
Der Expertenausschuss hat während der Präsentation des 19. bis 22.
Staatenberichts und auch in seinen Schlussfolgerungen zum Ausdruck gebracht, dass er
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5435die seit dem letzten Bericht eingeleiteten gesetzgeberischen und politischen
Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung rassistischer Diskriminierung begrüßt.
Dennoch hält es die Bundesregierung für wichtig, dass immer wieder kritisch
hinterfragt wird: Gelingt die Umsetzung unserer Werte in der gesellschaftlichen
Wirklichkeit? Wie können wir rassistische Diskriminierung noch effektiver
bekämpfen? Diesen Fragen nachzugehen, ist angesichts der gleichbleibend hohen
Relevanz des Themas eine permanente gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Die Bundesregierung wird die nach Vorstellung des 19. bis 22. Staatenberichts
der Bundesrepublik Deutschland über Maßnahmen zur Durchführung des
ICERD geäußerten Empfehlungen und die Kritik des Vertragsausschusses
prüfen und bewerten, ob weitere innerstaatliche Maßnahmen ergriffen werden
müssen.
1. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Kritik, dass Rassismus „in
Deutschland häufig sehr eng verstanden wird, indem er zumeist mit gewalttätigem
und organisiertem Rechtsextremismus gleichgesetzt wird“ (
www.institut-
fuer-menschenrechte.de/presse/pressemitteilungen/meldung/article/
pressemitteilung-anlaesslich-der-pruefung-deutschlands-zur-
umsetzungder-un-anti-rassismus-konventio/ sowie Punkt 7 des CERD-Berichts)?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass Rassismus sich nicht nur auf ein Problem
am „rechten Rand“ beschränkt. Deshalb wäre es verfehlt, Rassismus, der nicht
offensichtlich auf einem rechtsextremistischen Gedankengut beruht, nicht ernst
zu nehmen. Die Bundesregierung geht von einem differenzierten
Begriffsverständnis aus, das diverse Formen abwertender Haltungen und Vorurteile
einschließt, die rassistische Diskriminierung begünstigen.
2. Welche Schlussfolgerungen, Konsequenzen und Bewertungen zieht die
Bundesregierung daraus, dass der CERD-Ausschuss auch beim aktuellen
Staatenbericht Deutschlands – wie übrigens bereits bezogen auf den 16. bis
18. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland (siehe
Bundestagsdrucksache 17/1881) – grundsätzliche Kritik äußert, wonach es keine
gesetzliche Definition rassistischer Diskriminierung in der Bundesrepublik
Deutschland gebe, und inwieweit ist aus dem nach wie vor bestehenden
Fehlen einer Definition zu schlussfolgern, dass die Bundesregierung „racial
discrimination“ nicht im Einklang mit Artikel 1 Nummer 1 ICERD
definieren will oder womöglich sogar diese Definition nicht teilt (bitte ausführen)?
3. Teilt die Bundesregierung die Kritik des CERD-Ausschusses am Fehlen
einer gesetzlichen Definition von „racial discrimination“, und wie wird sie
der Aufforderung in Punkt 7b des CERD-Berichts nachkommen, eine
Definition von „racial discrimination“ zugrunde zu legen, die voll in
Übereinstimmung mit Artikel 1 Nummer 1 ICERD steht?
Wenn die Bundesregierung der Auffassung sein sollte, eine Definition zu
haben, die in vollem Einklang mit Artikel 1 Nummer 1 ICERD steht, wie
lautet diese, wo ist sie definiert oder veröffentlicht, und welche rechtliche
Bedeutung kommt dem zu?
4. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen,
Bewertungen und Analysen zum Thema Rassismus, dass es nach der
rechtsverbindlichen Definition von „racial discrimination“ in Artikel 1 Nummer 1
ICERD nicht notwendigerweise auf eine rassistische Motivation oder
Intention ankommt, um von rassistischer Diskriminierung sprechen zu können?
5. Wie legt die Bundesregierung die in Artikel 1 Nummer 1 ICERD
niedergelegte Definition von „racial discrimination“ aus, nach der es hierbei auch
auf die tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen einer Ungleichbehand-
Drucksache 18/5435 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelung, die an den in Artikel 1 Nummer 1 genannten Merkmalen anknüpft,
ankommt, und inwieweit wird die Bundesregierung öffentlichkeitswirksam
und intern (in Ministerien und Behörden, insbesondere der Bundespolizei,
bitte differenzieren) initiativ werden, um für ein umfassenderes Verständnis
von Rassismus bzw. rassistischer Diskriminierung zu werben?
Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Definition des Artikels 1 Absatz 1 ICERD ist in Deutschland aufgrund des
Vertragsgesetzes (BGBl. 1969 II S. 962) gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG
geltendes Bundesrecht. Diese Definition wird von der Bundesregierung
berücksichtigt. Die verschiedenen Ministerien und Behörden in den Bereichen Justiz
und Polizei sind jeweils dafür zuständig, diese gesetzlich geltende Definition
von rassistischer Diskriminierung in ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt zu
machen und sicher zu stellen, dass diese auch in der Rechtsanwendung zugrunde
gelegt wird.
Im Bereich der Bundespolizei sind Menschenrechte, Verhütung von Rassismus
und rassistischer Diskriminierung integraler Bestandteil während der Aus- und
Fortbildung. Dies betrifft insbesondere rechtliche Fragestellungen zu den
Voraussetzungen polizeilicher Eingriffsmaßnahmen im Allgemeinen sowie den
spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnormen. Darüber hinaus
werden dienststelleninterne Fortbildungen durchgeführt, in denen die
rechtlichen (insbesondere die verfassungsmäßigen) Voraussetzungen für
Eingriffsmaßnahmen vertieft werden. Auch aktuelle Gerichtsentscheidungen finden
Eingang in diese Maßnahmen und werden praxisorientiert aufbereitet. Die
Maßnahmen und Unterlagen der Aus- und Fortbildung in der Bundespolizei werden
regelmäßig hinsichtlich gegebenenfalls bestehender Anpassungsbedarfe
überprüft.
6. Inwieweit ist ein verkürztes Verständnis von Rassismus bzw. rassistischer
Diskriminierung (siehe Frage 5) nach Auffassung der Bundesregierung eine
mögliche Erklärung dafür, dass die Kritik an Behördenmaßnahmen, z. B.
dem „Racial Profiling“, oftmals falsch verstanden und vorschnell
zurückgewiesen wird, weil die Kritik so verstanden wird, als würde den
Handelnden oder Organisationen eine rassistische Motivation unterstellt, was, wie
dargelegt, nicht notwendigerweise der Fall sein muss (bitte ausführen)?
Die Beamten der Bundespolizei sind sich aufgrund der in der Antwort zu
Frage 5 genannten Maßnahmen generell der Bedeutung diskriminierungsfreien
Handelns und der völkerrechtlich und verfassungsrechtlich unzulässigen Praxis
sog. racial profiling bewusst. Hinweise auf nicht rechtskonforme
Verhaltensweisen werden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht sehr ernst genommen und
in jedem Einzelfall untersucht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Praxis des sog. racial profiling in
der Öffentlichkeit mitunter falsch so verstanden wird, als sei die
Berücksichtigung der Nationalität oder der ethnischen Herkunft bei polizeilichen
Maßnahmen auch im Zusammenhang mit Einreisekontrollen grundsätzlich unzulässig.
Nicht nur von der Europäischen Grundrechteagentur wird anerkannt, dass die
Berücksichtigung beider Kriterien gerade im Zusammenhang mit der
Einreisekontrolle unerlässlich für die polizeiliche Praxis ist. Nach dem geltenden
Völkerrecht und auch der Rechtsauffassung des Fachausschusses ICERD erfasst das
Verbot von „racial profiling“ die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen
nur dann, wenn diese ausschließlich oder ganz überwiegend aufgrund der
Nationalität oder ethnischen Herkunft einer Person durchgeführt werden, ohne dass
andere Verdachtsmomente und Lageerkenntnisse berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/54357. Inwieweit ist ein möglicherweise verkürztes Verständnis von rassistischer
Diskriminierung (siehe Frage 5) seitens der Bundesregierung eine
Erklärung dafür, dass sie den Vorwurf des „Racial Profiling“ durch die
Bundespolizei auf der Grundlage von §§ 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes
stets zurückweist (z. B. in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache
17/14569), obwohl sich z. B. der CERD-Ausschuss in Punkt 11 seiner
abschließenden Bemerkungen vom 15. Mai 2015 darüber besorgt zeigt, dass
diese Vorschrift „faktisch“ zu einer rassistischen Diskriminierung führt,
wenn unter anderem an das „äußere Erscheinungsbild einer Person“ oder
einem „Gefühl für bestimmte Situationen“ angeknüpft wird, d. h. dass es für
die Feststellung einer rassistischen Diskriminierung infolge anlassloser
Polizeikontrollen genügt, wenn diese in der Realität zur Folge haben, dass
überdurchschnittlich häufig Personen z. B. mit dunklerer Hautfarbe
kontrolliert werden und damit in ihre Freiheitsrechte eingegriffen wird (bitte
ausführen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 6
wird verwiesen.
Für den Bereich der Bundespolizei hat der Gesetzgeber u. a. die Befugnis zur
Durchführung lageabhängiger Befragungen in Verbindung mit
Identitätsfeststellungen nach § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) geschaffen. Die
Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren von den parlamentarischen
Fachgremien des Bundestages und des Bundesrates intensiv geprüft. Diese
Befugnisnorm dient dem Ziel der Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreisen
in das Bundesgebiet und damit der Bekämpfung der Schleusungskriminalität.
Für polizeiliche Kontrollmaßnahmen nach § 22 Absatz 1a BPolG müssen immer
Lageerkenntnisse, die deutlich mehr Informationen umfassen als die bloße
ethnische Zugehörigkeit einer Person, oder grenzpolizeiliche Erfahrungen
vorliegen. Die Bundespolizei ist bei der Anwendung der Befugnis des § 22
Absatz 1a BPolG selbstverständlich an den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3
GG gebunden und die Maßnahmen sind nicht ausschließlich auf die Kriterien
wie „Rasse“, Herkunft oder Religion abgestellt. Die Kontrollen der
Bundespolizei basieren auf einer Vielzahl von Informationen und Erkenntnissen und
nicht lediglich auf ethnischen und äußerlich erkennbaren Merkmalen von
Personen. Voraussetzung für eine Kontrolle ist ein Kriterienbündel, auf dessen
Grundlage die handelnden Beamten im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen
haben, ob und gegebenenfalls in welcher konkreten Art und Weise sie handeln.
Daher wird auch durch § 22 BPolG keine Praxis von „racial profiling“
legitimiert. Die Bundesregierung ist sich aber bewusst, dass bei den betroffenen
Personen u. a. mangels Mitteilung der jeweils vorliegenden Lageerkenntnisse und
Verdachtsmomente im Einzelfall fälschlicherweise der Eindruck erweckt
werden kann, als würden die ethnischen und äußerlich erkennbaren Merkmale die
einzigen Kriterien für polizeilichen Maßnahmen darstellen.
8. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Kritik an der Interpretation
(Übersetzung) von „racial discrimination“ als „Rassendiskriminierung“ statt
„rassistischer Diskriminierung“ (
www.mediendienst-integration.de/artikel/
cerd-berichterstattung-antirassismus-konvention-2015.html, bitte
ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Die amtliche deutsche Übersetzung von ICERD von 1966 ist im Sinne eines
Dokumentes der Zeitgeschichte zu verstehen. Die Bundesregierung hat
wiederholt und zuletzt im 19. bis 22. Staatenbericht klargestellt (Rn. 10), dass sie
Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen
zu belegen, ausdrücklich zurückweist.
Drucksache 18/5435 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas Merkmal „Rasse“ bzw. „ethnische Herkunft“ ist im Übrigen auf EU-Ebene
von der Anti-Rassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorgegeben, deren Umsetzung
durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgt ist. Die Verwendung des
Begriffs „Rasse“ wurde im Rahmen der Verhandlungen zu dieser Richtlinie von
den Mitgliedstaaten intensiv diskutiert, letztlich wurde aber an ihm festgehalten,
weil „Rasse“ den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des
„Rassismus“ bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die
konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden sollte (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 30 f.). Die Wortwahl entspricht auch dem
Wortlaut von Artikel 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) (vormals Artikel 13 des EG-Vertrages, dessen Ausfüllung die
Anti-Rassismus-Richtlinie 2000/43/EG diente).
9. Teilt die Bundesregierung die Definition des so genannten Macpherson-
Berichts zum Mord an dem schwarzen Jugendlichen Stephen Lawrence,
wonach institutioneller Rassismus „das kollektive Versagen einer
Organisation [ist], für Menschen bezüglich ihrer Hautfarbe, Kultur oder
ethnischen Herkunft geeignete und professionelle Leistungen zu erbringen. Er
lässt sich in Prozessen, Einstellungen und Verhaltensweisen festmachen,
welche auf eine Diskriminierung hinauslaufen und durch unbewusste
Vorurteile, Ignoranz, Gedankenlosigkeit und rassistische Stereotypen
ethnische Minderheiten benachteiligen“?
Wenn nein, wie definiert die Bundesregierung „institutionellen
Rassismus“ (
www.interkulturellewoche.de/hefteintrag/2014/
stimmungslagenund-herausforderungen-der-postmigrantischen-gesellschaft-0)?
Die Bundesregierung nimmt die Fachdebatte und unterschiedliche Positionen zu
Begrifflichkeiten zur Kenntnis. Vorurteile und diskriminierende Einstellungen
bei Individuen auch mit Bezug auf deren Interagieren im jeweiligen sozialen
ggf. auch institutionellen Umfeld sind Gegenstand präventiver
Handlungskonzepte, deren Anwendung und Umsetzung die Bundesregierung fördert, sowie
von beruflicher Aus- und Fortbildung.
Zudem ist auch unbewussten Vorurteilen, Ignoranz, Gedankenlosigkeit und
rassistischen Stereotypen im gesellschaftlichen Diskurs unserer offenen
pluralistischen Gesellschaft zu begegnen.
10. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung institutionellen Rassismus
in Deutschland, und wenn ja, wo und wie tritt er in Erscheinung?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen
1 und 9 wird verwiesen.
11. Stimmt die Bundesregierung der im Innenausschuss des Deutschen
Bundestages am 20. Mai 2015 zum Thema „Racial Profiling“ geäußerten
Auffassung zu, dass dies schon rein rechnerisch kein Strukturproblem sein
könne, weil es bei Hundertausenden Kontrollen in den letzten Jahren nur
138 diesbezügliche Beschwerden und nur zehn Klagen gegeben habe, und
zeigt nicht gerade der Umstand, dass selbst die Opfer der rassistischen
Übergriffe durch mindestens einen Bundespolizisten in Hannover
(
www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/
Fluechtlinge-in-Polizeizelle-erniedrigt,misshandlung136.html) keine
Anzeige und keine Beschwerde eingereicht haben, dass Zahlen hierzu wenig
Aussagekraft haben (bitte ausführen)?
Aufgrund der der Bundesregierung bislang zur Kenntnis gelangten Anzahl von
Beschwerden gegenüber der Bundespolizei und der Antidiskriminierungsstelle
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5435des Bundes, bei denen sich die Petenten auf subjektiv als unberechtigt
empfundene polizeiliche Maßnahmen beziehen, besteht bisher kein Ansatz für die
Feststellung eines Strukturproblems. Weder die Höhe des im Verhältnis zu den
durchgeführten polizeilichen Maßnahmen festgestellte
Beschwerdeaufkommens, noch sonstige Indikatoren weisen auf ein derartiges Problem hin.
12. Was sind nach Einschätzung der Bundesregierung die möglichen Gründe
dafür, dass sich Betroffene von rassistischem Behördenhandeln nicht an
gegebene Beschwerdestellen wenden oder Anzeige erstatten (bitte
auflisten), welche strukturellen Hürden sieht die Bundesregierung, die solche
Opfer von Beschwerden oder einer Strafanzeige abhalten, und inwieweit
wird sie zum Abbau dieser Hürden initiativ werden?
Inwieweit unterstützt sie zum Beispiel die Forderung nach Schaffung
einer unabhängigen Polizeibeschwerdestelle (vgl. Bundestagsdrucksache
18/4450)?
Für den Bereich der Bundespolizei bestehen weder organisations- oder
behördenspezifische Gründe, noch strukturelle Hürden dafür, dass sich Bürgerinnen
und Bürger bei vermeintlichem Fehlverhalten jeglicher Art von Polizeibeamten
an die bundespolizeilichen Beschwerdestellen wenden oder ggf. auch eine
Strafanzeige erstatten sollten. Zudem stehen weitere Möglichkeiten bis hin zur
Petition gemäß Artikel 17 GG oder der Verwaltungsrechtsweg offen. Über die
Webseite der Bundespolizei besteht zudem die Möglichkeit, eine Beschwerde online
einzureichen.
Vor dem Hintergrund der jüngsten Vorwürfe von Misshandlungen durch einen
Beamten der Bundespolizei in Hannover wurde im Bundespolizeipräsidium
zusätzlich eine „Vertrauensstelle der Bundespolizei“ geschaffen. Diese ist dem
Präsidenten der Bundespolizei unmittelbar unterstellt und nur diesem
berichtspflichtig. Mit dieser Einrichtung wird das Ziel verfolgt, eine Anlaufstelle für alle
Angehörigen der Bundespolizei einzurichten, die im Falle von erheblichen
Verfehlungen einen Ansprechpartner suchen. Die dort vorgebrachten Anliegen
werden auf Wunsch auch unter der vollen Wahrung der Anonymität bearbeitet,
gesetzliche Aussageverpflichtung bleiben unberührt.
Der Bundesregierung ist die Untersuchung von etwaigem polizeilichem
Fehlverhalten ein wichtiges Anliegen. Sofern Fehlverhalten oder Misshandlungen
durch Polizeibeamte gerügt werden, bestehen bereits innerbehördliche und
außerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten, um dieses Verhalten in einem
unabhängigen Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen: Das im Strafrecht verankerte
Legalitätsprinzip gewährleistet, dass bereits bei einem Anfangsverdacht für das
Vorliegen einer Straftat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet
werden. Dabei haben die Ermittlungen umfassend, effektiv und objektiv zu
erfolgen. Neben dem Rechtsweg bei den Gerichten stehen jedem Bürger wie auch
jedem Polizisten innerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten gegen
polizeiliches Fehlverhalten offen. Jedermann kann eine ihn betreffende polizeiliche
Maßnahme mit einer Dienst- oder Sachaufsichtsbeschwerde beanstanden, um
die eigentliche Tätigkeit oder das persönliche Verhalten des Beamten durch den
Dienstvorgesetzten überprüfen zu lassen.
Die Schaffung einer sog. unabhängigen Polizeibeschwerdestelle könnte eine
zusätzliche Anlaufstelle für Beschwerden darstellen. Ein Mehrwert wäre hiervon
allerdings nur dann zu erwarten, wenn die Petenten die verschiedenen
Beschwerdemöglichkeiten aus unterschiedlichen Gründen nicht nutzen würden.
Drucksache 18/5435 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode13. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im
Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Morden des NSU das vermeintliche
Versagen der Sicherheitsbehörden auf Länder- und Bundesebene auf
institutionellen Rassismus im Sinne der Definition des Macpherson-
Berichts zurückzuführen ist (
www.interkulturellewoche.de/hefteintrag/
2014/stimmungslagen-und-herausforderungen-der-
postmigrantischengesellschaft-0)?
Die Bundesregierung orientiert sich bei ihrer Bewertung der Versäumnisse bei
den Ermittlungen zu den Taten des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU)
an den Feststellungen des NSU-Untersuchungsausschusses. Dieser hat in seinen
gemeinsamen Bewertungen (mit seinen 47 Handlungsempfehlungen) keinen
strukturellen bzw. institutionellen Rassismus bei den Ermittlungsbehörden
festgestellt.
Die Aufarbeitung der Geschehnisse um die NSU-Morde ist insgesamt noch
nicht abgeschlossen.
Der Deutsche Bundestag hat im Jahr 2012 einen Untersuchungsausschuss
eingesetzt, der einerseits die Terrorgruppe NSU näher beleuchten sollte und
andererseits klären sollte, warum aus ihren Reihen so lange unerkannt schwerste
Straftaten begangen werden konnten. Der Ausschuss hat inzwischen seinen
Abschlussbericht vorgelegt, in dem eine Reihe von Maßnahmen empfohlen
werden. Diese Maßnahmen sind zum Teil bereits umgesetzt.
Das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-
Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (BGBl. 2015 I S. 925)
tritt am 1. August 2015 in Kraft. Damit wird die Begründung der Zuständigkeit
des Generalbundesanwalts vereinfacht und sichergestellt, dass der
Generalbundesanwalt frühzeitig in laufende Ermittlungen eingebunden wird, wenn sich aus
diesen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine Zuständigkeit in Betracht
kommt. Darüber hinaus wird geregelt, dass rassistische, fremdenfeindliche oder
sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen sind.
Diese Beweggründe werden nun ausdrücklich als strafschärfende Umstände im
Strafgesetzbuch aufgeführt. Der Unterausschuss der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister hat zudem auf seiner Sitzung vom 24. und 25.
Februar 2015 Änderungen der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren
(RiStBV) beschlossen. Ziel ist es, dass eine mögliche rassistische Motivation im
Hinblick auf die spätere Strafe besser als bisher aufgeklärt und dokumentiert
wird. Mit den dargestellten Maßnahmen und Reformen zeigt die
Bundesregierung ihre Entschlossenheit, rassistische Vorfälle zu identifizieren und
angemessen zu ahnden.
Zudem wurden die Empfehlungen im Bereich Aus- und Fortbildung sowohl
beim Bundeskriminalamt als auch beim Bundesamt für Verfassungsschutz
aufgenommen.
NSU-Untersuchungsausschüsse wurden außerdem in sechs Bundesländern
eingesetzt, um das Handeln der Behörden in diesen Ländern aufzuarbeiten. Die
Ausschüsse haben teilweise bereits ihre Abschlussberichte vorgelegt. Seit Mai
2013 wird vor dem Oberlandesgericht München zudem ein Strafprozess gegen
die (überlebende) Hauptverantwortliche des NSU und weitere Angeklagte
geführt. Das Verfahren wird mit großem Aufwand betrieben. Mehr als 80
Hinterbliebene oder Geschädigte treten als Nebenkläger auf.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/543514. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muiznieks, von ihr die
Anerkennung einfordert, dass es in Deutschland einen „institutionellen
Rassismus“ gibt, weil sich erst dann effektive Maßnahmen zu dessen
Bekämpfung unternehmen ließen (KNA-Meldung vom 5. Juni 2015)?
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass dem
Europarats-Menschenrechtskommissar Nils Muiznieks am Beispiel der
Misshandlung von Flüchtlingen durch die Bundespolizei in Hannover klar
geworden sei, dass institutioneller Rassismus existiere (KNA-Meldung
vom 5. Juni 2015)?
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass sich
laut Europarats-Menschenrechtskommissar Nils Muiznieks am Beispiel
der Misshandlung von Flüchtlingen durch die Bundespolizei in Hannover
die Notwendigkeit einer von der Polizei unabhängigen öffentlichen
Beschwerdestelle zeige (KNA-Meldung vom 5. Juni 2015)?
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung wird den Bericht des Menschenrechtskommissars, der
bisher nicht vorliegt, sorgfältig daraufhin prüfen, ob in der Gesamtschau mit den
Empfehlungen von CERD innerstaatliche Maßnahmen auch im Hinblick auf
eine Bekämpfung möglicher, unterschiedlicher Erscheinungsformen eines
sogenannten institutionellen Rassismus überhaupt erforderlich sind. Zu den Fragen
15 und 16 wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Der Sachverhalt in der Bundespolizeidienststelle in Hannover ist Gegenstand
eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Die Bundespolizei (BPOL) hat
Akteneinsicht beantragt, diese ist nach Auskunft der zuständigen Staatsanwältin
frühestens nach den Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren möglich. Das
Bundespolizeipräsidium unterstützt alle Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
und auch im weiteren Umfeld der Dienstgruppe und der Vorgesetzten. Die
disziplinarischen Ermittlungen wurden auf Bitten der Staatsanwaltschaft zunächst
zurückgestellt. Vor diesem Hintergrund können zum Sachverhalt selbst, als
auch zu der Einschätzung des Europarats-Menschenrechtskommissars, Nils
Muiznieks, derzeit keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Sofern Fehlverhalten durch Polizeibeamte gerügt wird, bestehen
innerbehördliche und außerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten, um dieses Verhalten in
einem unabhängigen Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Zusätzlich haben
alle Beamte der Bundespolizei die Möglichkeit, sich außerhalb des Dienstweges
an die Stabsstellen Innenrevision ihrer jeweiligen Bundespolizeidirektionen zu
wenden. Für den Bereich der Korruptionsprävention wurden zudem
Ombudspersonen gegen Korruption benannt. Hierbei handelt es sich um drei
Rechtsanwälte in Berlin, Köln und Frankfurt/Main an die sich Beamte wenden können;
die Zuständigkeit der Ombudspersonen gegen Korruption bezieht sich
ausschließlich auf Verdachtsfälle von Korruption. Die Erreichbarkeit der
Ombudspersonen ist im für alle Angehörigen der Bundespolizei einsehbaren Intranet der
Bundespolizei eingestellt.
Unabhängig davon besteht auch für Bundespolizisten die Möglichkeit, derartige
Vorwürfe bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Landespolizeibehörde
anzuzeigen. Hierzu sind sie aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, wenn sie
Kenntnis von einer Straftat erlangt haben, die kein reines Antragsdelikt ist
(§ 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO).
Was die Notwendigkeit der Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen
angeht, wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Drucksache 18/5435 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um gewalttätigen und
latent rassistischen Stimmungen, wie sie jetzt nach Auffassung der
Fragesteller im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu einer Dienststelle der
Bundespolizei in Hannover deutlich wurden (
www.ndr.de/nachrichten/
niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Bundespolizei-Rassismus-und-
Gewalt-im-Netz,bundespolizei334.html), entgegenzuwirken?
Die Vorfälle in Hannover sind Gegenstand staatsanwaltschaftlicher
Ermittlungen, denen nicht vorgegriffen werden sollte. Unabhängig davon sind das Verbot
der Diskriminierung, die Themen Menschenrechte, Verhütung von Rassismus
und Diskriminierung ebenso fester Bestandteil der Aus- und Fortbildung der
Bundespolizei, wie der korrekte, situationsgerechte Umgang mit den Adressaten
polizeilicher Maßnahmen.
18. Welche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu den Themen
Rassismus, Diskriminierung, Ausgrenzung etc. werden im Rahmen der Aus- und
Fortbildung der Bundespolizei durchgeführt, und welchen Stellenwert
nehmen diese Themen ein?
Menschenrechte, Verhütung von Rassismus/Rassendiskriminierung sind
integraler Bestandteil verschiedener Fach- und Rechtsgebiete während der
bundespolizeilichen Ausbildung aller Laufbahnen.
Darüber hinaus wird durch praxisbezogene Aus- und Fortbildung die
rechtskonforme Anwendung der Befugnisnormen sichergestellt. Im Rahmen von
Verhaltenstrainings werden konkrete Maßnahmen geübt und der Grundrechtsbezug
fortlaufend hergestellt. Dies findet regelmäßig berufsbegleitend im
verpflichtenden Polizeitraining statt (46,5 Stunden/Jahr Training polizeilicher
Standardsituationen).
In speziellen Seminaren zum Ausbau der sozialen und interkulturellen
Kompetenzen werden die kommunikativen Fertigkeiten weiter gestärkt, um
Konfliktsituationen vorzubeugen. Darüber hinaus bietet die Bundespolizeiakademie
Fortbildungslehrgänge insbesondere zu den Themen „Polizei und Fremde“ und
„Durchführung polizeilicher Standardmaßnahmen“ an.
Im Rahmen dieser Lehrgänge werden u. a. Aspekte der Gleichbehandlung und
der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes behandelt. Gegenwärtig vertieft
die BPOL die Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung
mit einem gemeinsamen Projekt im Themenkomplex Menschenrechte.
Folgeprojekte mit weiteren Inhalten zur politischen Bildung sind avisiert.
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und -inhalte werden im Rahmen eines
kontinuierlichen Verbesserungsprozesses fortlaufend kritisch überprüft, ggf.
aktualisiert und weiter verbessert. Es werden alle zur Verfügung stehenden
Formen der Wissensvermittlung zur Sensibilisierung der Bundespolizeibeamten
genutzt, um eine durchgängig sachorientierte und vorurteilsfreie
Aufgabenerfüllung sicher zu stellen. Die Maßnahmen dienen dazu, das Vertrauen der
Bürger in rechtsstaatliches polizeiliches Handeln zu vertiefen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/543519. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Ziele des „Nationalen
Aktionsplan gegen Rassismus“ (NAPgR), präventiv zum Schutz vor
Gewalt und Diskriminierung zu wirken und dem Rassismus den Boden zu
entziehen, erreicht werden konnten, angesichts der nach wie vor nach
Auffassung der Fragesteller hohen Zahl an rassistischen, fremdenfeindlichen
und antisemitischen Gewalttaten sowohl der gestiegenen Zahl von
Übergriffen auf Flüchtlingsunterkünfte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Umsetzung der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) gegen
Rassismus ist ein stetiger gesellschaftlicher Prozess, in dem in der
Vergangenheit u. a. in der Wirkung verschiedener Förderprogramme der Bundesregierung,
durch Maßnahmen der politischen Bildung und infolge des Engagements
vielfältiger zivilgesellschaftlicher Initiativen wesentlich Erfolge in der
Auseinandersetzung mit Rassismus und diskriminierenden Vorurteilen erzielt werden
konnten.
20. Inwieweit bleibt die Bundesregierung bei ihrer Aussage in der
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/1881, wonach die „Äußerung der
Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI),
rassistisch motivierte Straftaten würden vermutlich nicht immer als solche
untersucht und verfolgt, es sei denn, die Täter seien erkennbar Anhänger
oder Sympathisanten rechtsextremer Gruppen“ unzutreffend sei, vor dem
Hintergrund, dass als eine Konsequenz aus dem NSU-Komplex neben den
schon bekannten Fällen tödlicher rechter Gewalt auch 745 Fälle von
versuchten und vollendeten Tötungsdelikten seit dem Jahr 1990 überprüft
werden sollen, in denen es bislang keine Täter gibt (
www.netz-gegen-
nazis.de/artikel/interview-erfassungspraxis-politisch-rechts-
motiviertegewalt-9409)?
Die Bundesregierung hält grundsätzlich an ihrer Aussage fest. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
21. Welchen Stand hat die von der Bundesregierung angekündigte
Überarbeitung der Kriterien für Politisch motivierte Kriminalität – rechts – und
insbesondere des Themenkatalogs „Hasskriminalität“ (10. Bericht der
Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Oktober
2014)?
Die Überprüfung des Definitionssystems Politisch motivierte Kriminalität
(PMK) in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Kriminalpolizeilicher Meldedienst
Politisch motivierte Kriminalität (BLAG KPMD-PMK) dauert an. In der BLAG
KPMD-PMK wird auch die Überarbeitung des Themenfeldes
„Hasskriminalität“ gemäß der Empfehlung des 2. Untersuchungsausschusses der 17.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages (NSU-Untersuchungsausschuss;
Bundestagsdrucksache 17/14600 vom 22. August 2013) im Rahmen der angeregten
Überprüfung des Themenfeldkataloges PMK im Kreis der Fachexperten
diskutiert und geprüft. Da die bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur
Definition und Erfassung politisch motivierter Kriminalität im Jahr 2001 mit
Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) in Kraft gesetzt wurden, bedürfen
auch etwaige Änderungen des Beschlusses durch die zuständigen Gremien der
IMK.
Drucksache 18/5435 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Welche konkreten Informationen und Bewertungen zu den durchgeführten
und im Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus dargestellten
Maßnahmen hat die Bundesregierung rund sechs Jahre nach Fertigstellung des
Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus von den beteiligten Ressorts
eingeholt und welche Anregungen für gegebenenfalls neue
Handlungsbedarfe und Schwerpunktsetzungen entgegengenommen (vgl. dazu
Bundestagsdrucksache 17/1881; bitte entsprechend der Ressorts auflisten)?
Die Verantwortung für die Umsetzung der zahlreichen unterschiedlichen
Ansätze, Maßnahmen und Initiativen, die sich aus dem Nationalen Aktionsplan
ergeben, liegt bei den jeweils für die Einzelaspekte zuständigen Ressorts. Die
Bundesregierung tauscht sich zu den einzelnen Aktivitäten und deren
ressortspezifische Weiterentwicklung regelmäßig aus.
Zuletzt hat die Bundesregierung eine interministerielle Arbeitsgruppe (IMA)
eingerichtet. Ziel der IMA, die ihre Arbeit im Dezember 2014 aufgenommen
hat, soll neben der Bündelung, Optimierung und Weitentwicklung der
Bundesprogramme im Bereich der Extremismusprävention auch die inhaltliche
Abstimmung eines neuen Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf bezogener Intoleranz sein. In
diesem Rahmen erfolgt auch eine Bestandsaufnahme und Bewertung aktueller
Handlungsbedarfe und Schwerpunktsetzungen unter Berücksichtigung der
bislang durchgeführten Maßnahmen.
23. Welche Treffen oder andere Aktivitäten oder Abstimmungen hat es seitens
der Bundesregierung infolge ihrer Ankündigung auf
Bundestagsdrucksache 17/1881 gegeben, wonach sie im „regelmäßigen Austausch zu
Fragen und Möglichkeiten der Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit steht“ und vereinbart habe, dass die Weiterentwicklung der
im Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus angesprochenen
verschiedenen Aspekte der Rassismusbekämpfung „in engem Dialog mit den NROs
[NRO: Nichtregierungsorganisation] erfolgen soll“ (bitte auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Im Rahmen der Erarbeitung des
neuen Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf bezogener Intoleranz ist die Konsultation
von Nichtregierungsorganisationen vorgesehen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt
anlassbezogen Gespräche und Treffen mit einzelnen Nichtregierungsorganisationen
durch, um die Weiterentwicklung der Extremismusprävention und
Demokratieförderung zu erörtern. Der Dialog mit Nichtregierungsorganisationen über die
Weiterentwicklung verschiedener Aspekte der Rassismusbekämpfung erfolgt
zudem im Rahmen von Fachkonferenzen.
Beispielhaft seien folgende Gespräche, Treffen und Konferenzen genannt:
● 30. April 2014: Gespräch der Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Manuela Schwesig, mit Vertreterinnen und Vertretern
bundesweit tätiger Träger aus den Bereichen Extremismusprävention und
Demokratieförderung.
● 1. Juli 2014: Konferenz zum Abschluss des Bundesprogramms „Toleranz
fördern – Kompetenz stärken“.
● 10. November 2014: Gespräch der Parlamentarischen Staatssekretärin, Caren
Marks, mit zivilgesellschaftlichen Akteuren, die sich gegen Antisemitismus
einsetzen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5435● 10. Dezember 2014: „Dialogwerkstatt Demokratie leben!“, veranstaltet vom
Netzwerk für Demokratie und Courage (NDC) mit finanzieller Unterstützung
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
● 25. Februar 2015: „Wir alle sind Deutschland“ – Auftaktkonferenz des
Bundesprogramms „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt
und Menschenfeindlichkeit“
Darüber hinaus finden im Rahmen der Bundesprogramme „Demokratie leben!
Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ und
„Zusammenhalt durch Teilhabe“ jährlich Trägerkonferenzen zum Austausch über
konkrete Aktivitäten, praktische Erfahrungen und deren Reflexion, zur
Entwicklung und Planung gemeinsamer Maßnahmen und zur Diskussion inhaltlicher
Schwerpunkte für die Arbeit für Demokratie und Vielfalt und gegen
Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit statt.
24. Welche konkreten, nicht bereits im Jahr 2008 vorgelegten Nationalen
Aktionsplan gegen Rassismus beschriebenen Vorhaben, Initiativen,
Programme etc. hat die Bundesregierung seit der Verabschiedung des
Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus initiiert, mit wem arbeitet sie hierbei
zusammen, und was ist der aktuelle Stand dieser Vorhaben?
Der NAP versteht sich als Dokumentation der ganzheitlichen Herangehensweise
im Interesse einer wirkungsvollen Prävention und zum Schutz vor Gewalt und
Diskriminierung. Er zeigt die vielfältigen laufenden Maßnahmen, um
insbesondere auch durch eine Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen
Zusammenhalts rassistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden
Bestrebungen den Boden zu entziehen. Die Bundesregierung hat stets betont, dass der
NAP nicht statisch ist, sondern der laufenden Evaluierung und
erforderlichenfalls Fortschreibung verschiedener Aspekte bedarf, unter Fortsetzung des
Dialogs mit Nichtregierungsorganisationen (NRO) (vgl. Bundestagsdrucksache
17/1881).
Beispielhaft sind folgende Maßnahmen zu nennen:
Das Bundesministerium des Innern unterstützt mit dem Programm
„Zusammenhalt durch Teilhabe“ seit 2010 eine selbstbewusste, lebendige und
demokratische Gemeinwesenkultur, in der extremistische und verfassungsfeindliche
Strömungen keinen Platz finden. Das Programm unterstützt gezielt Vereine und
Initiativen, die regional verankert sind. Bestehende Strukturen sollen auf- und
ausgebaut werden, Verbände können auch nach ihren Projekten darauf
zurückgreifen.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) engagiert sich als
Regelaufgabe dauerhaft mit verschiedenen Maßnahmen politischer Bildung insbesondere
in der Extremismusprävention. Die Tätigkeit der BpB zielt im Wesentlichen
darauf ab, der Entstehung bzw. Verfestigung von rechtsextremen Einstellungen
und Strukturen durch politische Bildungsarbeit entgegenzuwirken.
Diesbezügliche Arbeitsschwerpunkte der BpB werden kontinuierlich bedarfsgerecht
weiterentwickelt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht, extremistischen, rassistischen
und fremdenfeindlichen Einstellungen und Parolen bereits im Vorfeld den
„Nährboden“ zu entziehen und der Zivilgesellschaft konkrete Hilfestellung zu
geben
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mit dem
Bundesprogramm „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ von 2011 bis Ende
2014 Initiativen, Organisationen und Netzwerke auf kommunaler,
überregionaler und landesweiter Ebene gefördert, die die Demokratie stärken und ein
Zeichen gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus
setzen. Dies ist durch die Förderung von vor Ort entwickelten Strategien zur
Drucksache 18/5435 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeStärkung der Jugendlichen in lokalen Aktionsplänen geschehen, durch
überregionale Modellprojekte, in denen Projektträger neue Ideen und Methoden in
der Präventionsarbeit mit Kindern und Jugendlichen erproben und durch
landesweite Beratungsnetzwerke gegen Rechtsextremismus.
Am 1. Januar 2015 ist das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen
Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ gestartet. Auf Basis
der Koalitionsvereinbarung, der Empfehlungen des NSU-
Untersuchungsausschusses und unter Berücksichtigung der Bundeszuständigkeit fördert die
Bundesregierung mit dem Bundesprogramm weiterhin ziviles Engagement und
demokratisches Verhalten auf kommunaler, regionaler, auf Landes- und
Bundesebene. Vereine, Projekte und Initiativen werden unterstützt, die sich der
Förderung von Demokratie und Vielfalt widmen und gegen Rechtsextremismus,
Rassismus, Antisemitismus und andere Formen von Demokratie- und
Menschenfeindlichkeit, gegen Gewalt, Hass und Radikalisierung arbeiten.
Schwerpunkte des Programms sind die bundesweite Förderung lokaler Partnerschaften
für Demokratie, die Förderung von Demokratiezentren zur landesweiten
Koordinierung und Vernetzung sowie von Mobiler-, Opfer- und Ausstiegsberatung,
die Förderung zur Strukturentwicklung bundeszentraler Träger, die Förderung
von Modellprojekten zu ausgewählten Phänomenen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit und zur Demokratiestärkung im ländlichen Raum sowie die
Förderung von Modellprojekten zur Radikalisierungsprävention. Für das
Programm stehen im Jahr 2015 40,5 Mio. Euro zur Verfügung. Das
Bundesprogramm befindet sich in der Umsetzung, die Laufzeit des Programms beträgt fünf
Jahre.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat das
Bundesprogramm „Willkommen bei Freunden“ ins Leben gerufen. Das
Bundesprogramm hat zum Ziel, Kommunen bei der Integration (unbegleiteter)
geflüchteter Kinder und Jugendlicher zu unterstützen. Ein Programmbüro in Berlin
sowie sechs regionale Servicebüros der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung
helfen ab Juli 2015 Städten und Landkreisen mit bedarfsorientierten Angeboten
für die beteiligten Akteure, um z. B. junge Flüchtlinge in Kita und Schule
willkommen zu heißen und beim Übergang ins Berufsleben zu begleiten. Sie bieten
nicht nur Beratungen und Qualifizierungen für Mitarbeiter kommunaler
Einrichtungen an, sondern unterstützen auch bei der Etablierung lokaler Bündnisse aus
Behörden, Vereinen sowie Bildungs- und Flüchtlingseinrichtungen vor Ort.
25. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung ein Bedarf zur Nachsteuerung des
Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus ergeben?
Wenn ja, in welchen Bereichen, und wenn nein, wie begründet die
Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Maßnahmen zur Extremismusprävention und zur Bekämpfung von Rassismus
und diskriminierender Vorurteile sind bisher im Rahmen verschiedener
Bundesprogramme und als Gegenstand politischer Bildung in verschiedenen Ressorts
umgesetzt worden. Künftig sollten alle Handlungsansätze der Bundesregierung
in diesem Bereich stärker koordiniert und politisch abgestimmt kommuniziert
werden, um deren Inhalte, Ziele und Ergebnisse wirksamer umzusetzen bzw. zu
vermitteln. Hierzu gehört auch, in einem neuen NAP in Abstimmung mit den
Bundesressorts u. a. Maßnahmen zur Menschenrechtsbildung sowie zur
Optimierung und Bündelung von Ansätzen der Extremismusprävention und
Demokratieförderung in den relevanten Politikfeldern zusammenzufassen. Dabei soll
kein statischer Plan, sondern eine dynamisch angelegte politische Strategie unter
Einbindung der Zivilgesellschaft unter Berücksichtigung von Empfehlungen
einschlägiger Gremien auf EU- und VN-Ebene erarbeitet werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/543526. Gibt es seitens der Bundesregierung Planungen einer regelmäßigen
Berichterstattung über die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen
Rassismus, und wenn ja, in welcher Form soll eine solche
Berichterstattung erfolgen, und wann wird der erste Bericht vorliegen?
Wenn nein, mit welcher Begründung will die Bundesregierung auf eine
solche Berichterstattung verzichten?
Die Bundesregierung wird den bestehenden Dialog mit zivilgesellschaftlichen
Trägern und NROs zu Fragen der Umsetzung des NAP fortsetzen.
27. Warum ist die Bundesregierung in ihrem aktuellen Staatenbericht in ihren
Ausführungen zum Bereich „Teilnahme und Teilhabe an Bildung“ nicht
auf die Kritik am dreigliedrigen Schulsystem eingegangen, das auch im
Bericht des CERD dahingehend kritisiert wird, dass es zu einer frühen
Selektion führe, von der insbesondere Kinder nichtdeutscher
Herkunftssprache betroffen sind, was zudem zur Segregation von „Randgruppen“
führe (Punkt 13 des CERD-Berichts)?
Der 19. bis 22. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland ist –
entsprechend den Richtlinien des CERD – im Umfang zwangsläufig sehr begrenzt. Er
kann daher lediglich einen Überblick zu den wichtigsten Themen und
Maßnahmen geben.
Wenn ein Thema nicht im Staatenbericht erwähnt wird, bedeutet dies daher
nicht, dass die Bundesregierung ein bestimmtes Problem nicht erkennt oder sich
nicht damit beschäftigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
28. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der von der ungarischen Regierung angestoßenen, nach
Auffassung der Fragesteller tendenziösen Befragung der Bevölkerung zu den
Themen Einwanderung, Asyl und Terrorismus (Fragen sind z. B.: „3. Do
you agree that mistaken immigration policies contribute tot he spread of
terrorism? 4. Did you know that economic immigrants cross the border
illegally and that lately their numbers have increased twentyfold?“;
www.hungarianspectrum. org/2015/04/25/viktor-orban-will-take-care-
ofhungarys-unwanted-immigrants/), die vom stellvertretenden Vorsitzenden
der Europäischen Kommission Frans Timmermanns als „bösartig und
falsch“ bezeichnet wurde, weil sie „Vorurteile gegen Fremde“ fördere (afp
vom 2. Juni 2015), und was unternimmt die Bundesregierung bilateral
bzw. auf EU-Ebene, um diese Kampagne gegen Einwanderer und
Flüchtlinge zu stoppen?
Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Vizepräsidenten der Europäischen
Kommission, Frans Timmermans, zur sog. nationalen Konsultation zu
Migration. Auch das Europäische Parlament hat sich unzweideutig kritisch geäußert.
Die Bundesregierung hat in Gesprächen mit ungarischen Vertretern aus
Regierung und Parlament frühzeitig diese Maßnahme kritisiert und die Erwartung
geäußert, dass die Konsultationen wegen ihres tendenziösen Inhalts in dieser Form
nicht stattfinden sollten. Die Fragebögen wurden dennoch mit dem bekannten
Inhalt an die ungarischen Bürger verschickt.
Drucksache 18/5435 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode29. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Äußerung des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor
Orbán: „Die weltweit stattfindende Masseneinwanderung könnte das
Anlitz von Europas Zivilisation verändern […] Es gib keinen Weg zurück aus
einem multikulturellen Europa, weder zu einem christlichen Europa, noch
zu einer Welt nationaler Kulturen“ (afp vom 2. Juni 2015), und inwieweit
hat sie hierauf bereits reagiert?
Einwanderungsfragen unterliegen grundsätzlich der Regelungskompetenz der
Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf die sehr ungleiche Verteilung anerkannter
Flüchtlinge und Asylbewerber innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union setzt sich die Bundesregierung für eine faire und solidarische Beteiligung
aller Mitgliedstaaten, einschließlich Ungarns, an der Aufnahme und Versorgung
von Flüchtlingen ein.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]