[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5573
18. Wahlperiode 16.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5301 –
Havarie des Frachters Purple Beach in der deutschen Nordsee
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 25. Mai 2015 hatte sich an Bord des Schiffes Purple Beach (Flagge:
Marshall Inseln, Eigentum: Deutschland) in der Nordsee ein Teil der Ladung
erhitzt. Das Havariekommando (HK) als gemeinsame Einrichtung des Bundes
und der Küstenländer zur Koordinierung der Unfallmanagements übernahm
eigenen Pressemitteilungen zufolge am Morgen des 26. Mai 2015 die Gesamt-
Einsatzleitung über die staatlichen Einsatzkräfte. Geladen hatte das Schiff u. a.
Düngemittel der Bezeichnung „Nitrophoska 15+15+15+2 S“ (Nitrophoska) als
Massengut. Das Schiff war auf dem Weg in den Hafen Brake (Wesermarsch).
In der Nähe von Helgoland in deutschem Gewässer hatten
Besatzungsmitglieder eine leichte Rauchentwicklung aus einem Laderaum des Schiffes bemerkt,
woraufhin die Besatzung ankerte und zur Verminderung der Rauchentwicklung
Kohlendioxid in den Lagerraum zuführte. Vom HK eingesetzte
Brandschutzexperten stellten später eine erhöhte Schadstoffkonzentration fest, die
Besatzung und Einsatzkräfte wurden geborgen. Obwohl laut Sicherheitsdatenblatt
von Nitrophoska keine Explosionsgefahr ausgeht, der Dünger aber zur
Selbsterhitzung neigt, wurde in der Presse vor Explosionen gewarnt. Im Mittelpunkt
der Aktivitäten von Besatzung und Einsatzkräften bei solchen Havarien steht
zunächst die Reduzierung der möglichen Gefahren, um die Sicherheit der
betroffenen Menschen sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Es ist
daher zu hinterfragen, ob durch das HK die richtigen Unfallmanagement-
Maßnahmen eingeleitet und Schäden minimiert wurden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wichtige Aufgaben der Maritimen Notfallvorsorge wurden gemäß der
Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (Vereinbarung zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg, der
Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 14. Juli 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5573 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(VKBL Heft 2 – 2003, S. 31) (HKV)) gebündelt auf das Havariekommando
übertragen. Diese im Jahr 2003 neu geschaffenen Strukturen der
Einsatzbewältigung Maritimer Großschadenslagen haben sich in nunmehr 60 Einsatzlagen
bewährt und finden internationales Interesse und Anerkennung. Die
Einsatzbewältigung erfolgt auf der Grundlage entsprechend entwickelter Fachkonzepte,
die aufgrund der Erfahrungen aus Übungen und Einsätzen kontinuierlich unter
Hinzuziehung entsprechender Fachexpertise (national und international)
fortgeschrieben werden.
Im vorliegenden Einsatzsachverhalt, Havarie des Frachters Purple Beach in der
deutschen Nordsee, sind diese Fachkonzepte zur Bewältigung der Einsatzlage in
bewährter Form umgesetzt und die Einsatzmaßnahmen entsprechend
durchgeführt worden.
Das Havariekommando hat hierzu mit seinen eigenen Experten und weiterer
hinzugezogener Fachexpertise die Einsatzlage beurteilt und daraufhin
entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Insbesondere die Gefahrenbewertung wurde
auch mit hinzugezogenen Reedereivertretern, die ständig beim Havariestab
anwesend waren, besprochen. Alle Beteiligten kamen zu einvernehmlichen
Einschätzungen der Gefahrensituation und der notwendigen Vorgehensweise.
Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum in der Kleinen Anfrage („Es ist daher zu
hinterfragen, ob durch das HK die richtigen Unfallmanagementmaßnahmen
eingeleitet und Schäden minimiert wurden.“) dieses ohne nähere Kenntnisse
infrage gestellt wird. Es gibt keinerlei Hinweise, dass durch das
Havariekommando nicht die richtigen Unfallmanagementmaßnahmen eingeleitet wurden.
Dafür spricht insbesondere der Einsatzerfolg, dass alle Besatzungsmitglieder
vom Havaristen gerettet werden konnten, schwerwiegende Gesundheitsschäden
nicht zu verzeichnen sind, eine Umweltgefährdung verhindert wurde und die
MS Purple Beach sicher einem Notliegeplatz zugeführt werden konnte.
Der Seeunfall Purple Beach wird nach den Bestimmungen des Seesicherheits-
Untersuchungs-Gesetzes von der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
(BSU) untersucht. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage erfolgt nach
aktuellem Kenntnisstand und unter dem Vorbehalt der laufenden amtlichen
Seeunfalluntersuchung durch die BSU.
1. a) In welche Art Düngemittel wird nach Kenntnis der Bundesregierung
Nitrophoska eingestuft, und welche Stoffeigenschaften sowie mögliche
Gefahren besitzt es (bitte auch IMO-Gefahrgutklasse bzw. -Unterklasse
angeben)?
Zur Einstufung:
Nitrophoska 15+15+15+2-S ist als Gesamtsubstrat keiner IMO-Gefahrgutklasse
(IMO – International Maritime Organization) zugeordnet. Es handelt sich um
Schüttladung, die im Seeverkehr nach dem International Maritime Solid Bulk
Cargoes Code (IMSBC-Code) als ammoniumnitrathaltige Düngemittel (nicht
gefährlich) in die Gruppe C einzustufen ist, wenn der Stoff die
Gefahrgutkriterien nicht erfüllt. Laut Herstellerangaben auf Grundlage der
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist es ein Düngemittel mit Ammoniumnitrat der Gruppe C III.
Die GefStoffV unterteilt die ammoniumnitrathaltigen Gemische in verschiedene
Gruppen. Düngemittel der Gruppe C sind „Zubereitungen, die weder zur
selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen
Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln“.
Zu den Stoffeigenschaften:
Nitrophoska 15+15+15+2-S liegt in fester Form vor und ist wasserlöslich. Die
Wirkstoffe bestehen aus Ammonium-, Kalium, Sulfat- und Phosphationen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5573Einzelstofflich lassen sich folgende Aussagen treffen:
Kalium- und Ammoniumsulfate oder -phosphate sind weder im
Gefahrstoffrecht noch im Gefahrgutrecht eingestuft.
Die Wassergefährdung gemäß „Wassergefährdungsstufe für ortsfeste Anlagen
(WGK-Stufe)“ liegt für Ammoniumnitrat bei „1“.
Ammoniumnitrat liegt in fester Form vor und ist nicht brennbar, aber
brandfördernd.
b) Aus welchen Gründen bestand nach Kenntnissen der Bundesregierung
im Rahmen der Havarie des Schiffes Purple Beach Explosionsgefahr,
und auf welcher Grundlage kam es zu dieser Annahme?
Aufgrund von Messergebnissen des eingesetzten Fact-Finding-Teams wurde in
Teilbereichen eine explosive Atmosphäre gemeldet. Eine Explosionsgefahr
konnte damit nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls konnte zu diesem
Zeitpunkt eine chemische Misch- bzw. Kreuzreaktion mit anderen Stoffen
(angrenzender Laderaum, vorherige Ladung) nicht ausgeschlossen werden. Bis zur
abschließenden Klärung der Gefährdungslage wurde zur Sicherheit der Besatzung
und der Einsatzkräfte vor Ort von einer potentiellen Explosionsgefahr
ausgegangen.
2. a) Welche Güter in welcher Menge hatte das Schiff Purple Beach zum
Havariezeitpunkt geladen?
Gemäß dem Stauplan hatte das Schiff zum Zeitpunkt der Havarie folgende Güter
geladen:
– Laderaum 1: verschiedene Stahlteile (Rollen und Platten) mit einem Gewicht
von 152 Tonnen,
– Laderaum 2: 5 030 Tonnen Entec 26® Dünger Bulkladung,
– Laderaum 3: 6 000 Tonnen Nitrophoska® 15+15+15 (+2S) Dünger im
unteren Laderaum und mehrere Stückgutladungen unterschiedlicher Größe und
Gewicht (kein Gefahrgut, teilweise verpackt in Holzkisten) im
Zwischendeck,
– Laderaum 4: 5 000 Tonnen Ammoniumsulfat,
– Laderaum 5: 5 250 Tonnen Nitrophoska® 12+12+17(+2+8).
b) Welcher Teil der Ladung des Schiffes Purple Beach (Art, Hersteller,
Zündtemperatur, Verpackung, Menge, Lade- und Bestimmungshafen)
entwickelte nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann und aus
welchem Grund den von der Besatzung bemerkten Rauch?
Wahrscheinlich entwickelte die im unteren Laderaum 3 befindliche Ladung
(Düngemittel Nitrophoska 15+15+15 (+2S), Eurochem Agro, keine
Zündtemperatur – thermische Zersetzung beginnt bei 130 °C, Schüttgut, 6 000 Tonnen,
Antwerpen, Brake) den von der Besatzung bemerkten Rauch. Zu den Ursachen
ist der Bericht der BSU abzuwarten.
Drucksache 18/5573 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. a) Welche nationale Stelle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die Schiffsführung der Purple Beach zu welchem Zeitpunkt mit
welchen Informationen erstmals mit welchem Ergebnis über die
Rauchentwicklung informiert?
Das Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven (Verkehrszentrale) wurde am
25. Mai 2015 um 21.20 Uhr von der Lotsenwachstation Bremerhaven – diese
hatte um 21.03 Uhr eine E-Mail des Kapitäns erhalten – über die Lage an Bord
des seit 17.20 Uhr auf „Tiefwasserreede“ ankernden MS Purple Beach
informiert
b) Von welcher nationalen Stelle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund aufgrund welcher
Informationen die Lage an Bord des Schiffes Purple Beach als Schadenslage
eingestuft?
c) Aus welchem Grund und auf welcher Grundlage hat nach Kenntnis der
Bundesregierung ab wann und bis wann das Havariekommando die
Gesamt-Einsatzleitung übernommen?
Die Fragen 3b und 3c werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos wurde am 25. Mai 2015 um
22.18 Uhr erstmals von der Verkehrszentrale Bremerhaven über einen
Laderaumbrand auf der Purple Beach informiert. Die Lageentwicklung wurde vom
Havariekommando von diesem Zeitpunkt an begleitet.
Auf Ersuchen der für die Reede zuständigen Verkehrszentrale Wilhelmshaven,
hat das Havariekommando am 26. Mai 2015 um 2.00 Uhr gemäß § 9 (1) HKV
die Gesamteinsatzleitung übernommen. Die Gesamteinsatzleitung wurde am
12. Juni 2015 um 12.00 Uhr beendet.
4. Welche Schäden oder Betriebsbeeinträchtigungen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung durch die Rauchentwicklung an welchen
Hauptmotoren, stromerzeugenden Hilfsmotoren, Pumpen, Rohrleitungen,
Sicherheitseinrichtungen oder anderen Betriebssystemen der Purple Beach verursacht?
Die Aufbauten und der Maschinenraum des Havaristen waren über einem
längeren Zeitraum einer massiven sauren Rauchgaskonzentration ausgesetzt. Die
Bestandteile des Gasgemisches, wie z. B. Chlorwasserstoff und nitrose Gase
sind aggressiv und bilden in Verbindung mit Feuchtigkeit entsprechend
aggressive Säuren. Diese Säuren greifen Oberflächen an und beschädigen in kürzester
Zeit elektrische und elektronische Bauteile. Gemäß Lageerkundung war davon
auszugehen, dass der gesamte Maschinenraum mit diesem Säuregemisch
kontaminiert war (dies bestätigt sich bei der späteren Begehung). Der Maschinenraum
war in diesem Zustand nur im Chemikalienschutzanzug in Verbindung mit
umluftunabhängigem Atemschutz begehbar.
Ein sicherer Maschinenbetrieb war vor diesem Hintergrund sowohl personell als
auch technisch ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/55735. Welche durch den ausgetretenen Rauch verursachten gesundheitlichen
Schäden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von wem bei
welchem Besatzungsmitglied des Schiffes Purple Beach festgestellt?
Von der Besatzung wurden Reizungen der Atemwege und der Haut beschrieben.
Vor Ort erfolgte deshalb eine ärztliche Sichtung. Zur weiteren medizinischen
Untersuchung erfolgte die Verbringung der betroffenen Besatzung in
Krankenhäuser. Eine Benennung der betroffenen Personen ist aufgrund
datenschutzrechtlicher Gründe und der ärztlichen Schweigepflicht nicht möglich.
6. a) Wird in einschlägigen Empfehlungen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Selbsterhitzung von Schiffsladungen ausschließlich Wasser als
Löschmittel des Düngemittels Nitrophoska empfohlen?
Wenn nein, welche weiteren Löschmittel gelten demnach als geeignet,
und welche Reaktionseigenschaft hat der Stoff mit Wasser?
Nach dem IMSBC-Code sehen die Notfallmaßnahmen bei einem Feuer oder
einer Selbsterhitzung in einem Laderaum u. a. vor, viel Wasser zu verwenden und
gegebenenfalls die Wärmequelle zu isolieren. Ein Fluten des Laderaums kann in
Erwägung gezogen werden; jedoch ist dabei die Stabilität des Schiffes
angemessen zu berücksichtigen. Angrenzende Schotte sollen gekühlt werden.
Gemäß dem Abschnitt 5.1 des Sicherheitsdatenblattes (SDB) für Nitrophoska ist
Wasser das einzig geeignete Löschmittel, ggf. in größeren Mengen.
b) Durch welche Maßnahmen kann nach Kenntnis der Bundesregierung
die Selbsterhitzung des Düngemittels Nitrophoska vermieden werden?
Unter normalen Transportbedingungen ist das Granulat gemäß SDB
Abschnitt 7.1 nicht brennbar. Im Vordergrund steht deshalb die Verhinderung
der Zuführung jeglicher Energie (vgl. IMSBC-Code).
c) Durch welche Maßnahmen wurde die Temperatur des Düngemittels
Nitrophoska im Laderaum gesenkt?
Durch die Einleitung von großen Mengen Wasser konnte diese chemische
Reaktion beendet werden.
7. a) Welche Temperatur hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ladung des Schiffes am 25., 26. und 27. Mai 2015 zu welchem Zeitpunkt
aus welchem Grund durch wen und an welcher Stelle gemessen erreicht,
und welchen Zündpunkt hat der Gefahrstoff Nitrophoska?
Eine direkte Temperaturmessung der Ladung war am 25., 26. und 27. Mai 2015
nicht möglich. Eine Zündtemperatur des Granulats ist im SDB nicht angegeben.
Gemäß Abschnitt 9.1 SDB erfolgt eine thermische Zersetzung oberhalb von
130 °C.
b) Welche Ursache hatte nach bisherigen Erkenntnissen der
Bundesregierung die Rauchentwicklung, und welche wann von wem gemessenen
Schadstoffe waren darin enthalten?
Die an Bord eingesetzten Feuerwehrkräfte und die Analytische Task Force
(ATF) des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenvorsorge
haben mehrfach nitrose Gase und Chlorwasserstoff sowie Chlor nachgewiesen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2b verwiesen.
Drucksache 18/5573 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. a) Welche Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr hat nach
Kenntnis der Bundesregierung das HK im Zusammenhang mit dieser
Havarie wann aus welchem Grund und mit welchem jeweiligen
Ergebnis koordiniert?
● Die ersteintreffende Brandbekämpfungseinheit (BBE) führte ein Fact
Finding zur Lagebeurteilung und zur Unterstützung der Besatzung vor Ort
durch.
Ergebnis: Temperaturerhöhung des Laderaums; Produktaustritt im Bereich
der Laderäume 2 und 3; im weiteren Einsatzverlauf schlagartig zunehmende
Rauchgaswolke.
● Evakuierung der Schiffsbesatzung und der BBE aufgrund der
Gefährdungslage an Bord des Havaristen. Ärztliche Sichtung mit anschließender
Verbringung der betroffenen Besatzung und der Einsatzkräfte zur weiteren
medizinischen Untersuchung in Krankenhäuser.
Ergebnis: alle Personen konnten nach medizinischer Untersuchung und
Beobachtung aus den Krankenhäusern sukzessive entlassen werden.
● Warnung der Bevölkerung entlang der niedersächsischen Küste (einschl. der
vorgelagerten Inseln), Einrichtung von mobilen Messstellen.
● Kühlmaßnahmen durch Löschmonitore der Einsatzschiffe zum
Niederschlagen des Rauches und Kühlung der Bordwand bzw. des Decksbereichs, um
einer thermischen Reaktion entgegen zu wirken.
Ergebnis: Maßnahmen erfolgreich.
● Wassereinleitung in den Laderaum gemäß Notfallmaßnahmen des IMSBC-
Codes und des SDB unter Berücksichtigung der Stabilität des Havaristen, um
die fortschreitende thermische Zersetzung zu unterbinden.
Ergebnis: Maßnahmen erfolgreich.
b) Welche Bergungsmaßnahmen hat nach Kenntnis der Bundesregierung
das HK im Zusammenhang mit dieser Havarie wann aus welchem
Grund und mit welchem jeweiligen Ergebnis koordiniert bzw. wird es
noch koordinieren?
Die Verschleppung des Havaristen zum zugewiesenen Notliegeplatz erfolgte, in
Abstimmung mit dem Havariekommando, durch den Eigner.
c) Welche Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung wann von wem aus welchem Grund für welchen
Zeitraum mit welcher Aufgabe und welchem Ergebnis im Zusammenhang
mit dieser Havarie eingesetzt?
Vom Havariekommando alarmierte und eingesetzte Einheiten:
● Brandbekämpfungseinheiten zum Fact Finding und zur Brandbekämpfung;
gesamte Einsatzzeit,
● Verletztenversorgungsteams zur Eigensicherung der Einsatzkräfte; gesamte
Einsatzzeit,
● ATF zum Spüren, Messen und zur Beurteilung der chemischen Gefährdung;
gesamte Einsatzzeit,
● Mehrzweckschiffe Neuwerk und Mellum zum Messen, Kühlen und als
Einsatzkräfte- und On Scene Coordinator-Plattform; gesamte Einsatzzeit,
● weitere Einsatzfahrzeuge der Partner zum Kräfte- und Materialtransport,
Verkehrssicherung; anlassbezogen,
● Notschlepper „Nordic“ ergänzend für Kühlmaßnahmen; anlassbezogen,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5573● Helikopter der Bundespolizei, Marine und Private zum Personal- und
Verletztentransport sowie Materialtransport; anlassbezogen,
● Sensorflugzeug DO228 zur Lageerkundung; anlassbezogen,
● Psychosoziale Notfallversorgung für die Besatzung; anlassbezogen,
● Messtrupps (landseitig); anlassbezogen,
● Technisches Hilfswerk zur technischen Hilfeleistung; anlassbezogen.
Von der Reederei beauftragte Mittel:
● Schlepper zur Verbringung Havarist zum Notliegeplatz (NLP),
● Überführungsbesatzung zur Verbringung Havarist zum NLP.
9. Welche Gefahr bestand nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Rauchentwicklung zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund für die
Besatzung des Schiffes, und wie hätte sich die Besatzung dagegen schützen
oder geschützt werden können?
Die detektierten und bei der thermischen Zersetzung von Nitrophoska
entstehenden Gase an Bord des Havaristen können je nach Einwirkdauer Haut- und
Atemwegreizungen sowie Verätzungen der Haut und toxische Lungenödeme
auslösen. Ein Schutz besteht in der Vermeidung des Kontaktes mit dem Gas
durch das Anlegen von entsprechender Schutzkleidung und des entsprechenden
Atemschutzes.
10. a) Welche Umweltgefahr geht nach Kenntnis der Bundesregierung von
dem im Schiff verbliebenen Löschwasser aus welchem Grund aus, um
welche belasteten Mengen mit welchen Schadstoffen in welcher
Konzentration handelt es sich, und wie wird die durch wen veranlasste
Entsorgung durch wen wo erfolgen?
Das Löschwasser befindet sich in den Laderäumen 2 und 3. Bauartbedingt kann
es von dort aus nicht in das Gewässer gelangen. Der Schiffskörper ist intakt.
Der Reeder hat einen zertifizierten Entsorger, die Firma Eckelmann AG
Hamburg, mit der Entsorgung des Löschwassers beauftragt. Das Entsorgungskonzept
wird zurzeit vom Auftragnehmer auf der Basis von Laboranalysen erarbeitet und
den zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes Niedersachsen vorgelegt.
b) Welche Umweltgefahr geht nach Kenntnis der Bundesregierung von
im Schiff vorhandenem, mit Löschwasser oder anderen Schadstoffen
vermischtem Ballastwasser aus, um welche belasteten Mengen mit
welchen Schadstoffen in welcher Konzentration handelt es sich, wie
konnte es zu einer solchen Vermischung kommen, und wie wird die
Entsorgung des belasteten Ballastwassers erfolgen?
Die Beprobung des Ballastwassers und die anschließende Analyse in einem
staatlich zertifizierten Labor haben keine Beeinträchtigungen bzw.
Kontamination des Ballastwassers ergeben.
Drucksache 18/5573 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Bis zu welchem Zeitpunkt bestand nach Kenntnis der Bundesregierung
nach Einlaufen der Purple Beach keine Möglichkeit einer gefahrlosen
Treibstoffübergabe für Haupt- oder Hilfsmaschinen, und wie wurde durch
wen aus welchem Grund der Schiffsbetrieb während der Ankerung auf
Reede, während der Verschleppung nach Wilhelmshaven und während des
Hafenaufenthalts in Wilhelmshaven sichergestellt?
Die Frage einer Treibstoffübergabe stellte sich während des Einsatzes nicht, da
zum einen ein sicherer Maschinenbetrieb ausgeschlossen war (siehe Antwort zu
Frage 4) zum anderen sich ausreichend Betriebsstoffe an Bord des Havaristen
befanden (siehe Antwort zu Frage 12).
Die Versorgung des Havaristen in Wilhelmshaven über ein Notstromaggregat
erfolgte vor dem Hintergrund, dass die elektronische Überwachung des
Hilfsdieselbetriebes auf dem Havaristen aufgrund der Säureeinwirkung zerstört war.
12. Welche Mengen und Arten von Treibstoffen befanden sich nach Kenntnis
der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Ankerung und beim Einlaufen in
Wilhelmshaven an Bord des Schiffes Purple Beach?
Zum Zeitpunkt der Ankerung befanden sich folgende Treibstoffmengen an
Bord:
HFO: 1 305,3 Tonnen
MDO: 260,0 Tonnen.
13. Welche wie erkennbaren Folgen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung
der Einsatz der bordeigenen Kohlendioxid-Löschanlage des Schiffes
Purple Beach auf die Rauchentwicklung?
Kohlenstoffdioxid ist ein ungeeignetes Bekämpfungsmittel für sich in
Selbstzersetzung befindliches Granulat. Die Selbstzersetzung und damit Freisetzung
gefährlicher Gase bzw. Dämpfe kann mit diesen Mitteln nicht reduziert werden.
14. Mit welchen Ballast-, Lenz-, Deckwasch- und Feuerlöschpumpen sowie
Notpumpen ist das Schiff Purple Beach nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgerüstet, und welche dieser Pumpen waren aus welchem Grund ab
wann für welchen Zeitraum nicht betriebsbereit?
Das MS Purple Beach ist mit den üblichen Ballast-, Lenz-, Deckwaschpumpen
bzw. den nach den Sicherheitsvorschriften erforderlichen Feuerlöschpumpen
sowie Notpumpen ausgestattet. Nach der Beaufschlagung des Maschinenraumes
mit den sauren Rauchgasen war ein sicherer Maschinenbetrieb nicht möglich
(siehe Antwort zu Frage 4).
15. Welche Gefahr einer chemischen Reaktion mit welchen physikalischen
Folgen bestand nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchem Grund
ab welchem und bis zu welchem Zeitpunkt an Bord des Schiffes Purple
Beach?
Aufgrund der anfangs anhaltenden Gasentwicklung wurde von einer
fortschreitenden thermischen Zersetzung des Granulats ausgegangen. Aufgrund der
durchgeführten Kühlmaßnahmen von außen und der Teilflutung der Laderäume
konnte die fortschreitende thermische Zersetzung unterbunden werden. Die
Gefahr einer Explosion konnte aufgrund der Erkenntnisse am Vormittag des
27. Mai 2015 ausgeschlossen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/557316. Welche Maßnahmen zur Verringerung der Rauchentwicklung wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung von der Besatzung des Schiffes
Purple Beach auf wessen Anweisung ab wann aus welchem Grund und mit
welchem Ergebnis durchgeführt, und auf wessen Anweisung und aus
welchem Grund wurden diese Maßnahmen ab wann aus welchem Grund und
mit welchem Ergebnis eingestellt?
Nach Angaben des Kapitäns der Purple Beach hat die Besatzung zuerst den
Verschlusszustand des betreffenden Laderaums hergestellt und anschließend den
Laderaum durch die CO2-Löschanlage mit CO2 geflutet. Die Untersuchungen
hierzu durch Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung und Wasserschutzpolizei
dauern derzeit noch an.
17. a) Auf welcher Position ankerte das Schiff Purple Beach am 25. Juni 2015
nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchem Grund, und von wem
war diese Ankerung angewiesen und diese Position zugewiesen
worden?
b) Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung diese Ankerposition
von Helgoland, Wangerooge, Cuxhaven, Wilhelmshaven,
Bremerhaven, Büsum, Husum und Norddeich entfernt (Distanz und Richtung)?
Die Fragen 17a und 17b werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Das Schiff liegt seit dem 1. Juni 2015 am JadeWeserPort in Wilhelmshaven.
18. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Besatzung des
Schiffes Purple Beach aus welchem Grund auf wessen Anweisung und durch
wen von Bord evakuiert?
Die Besatzung wurde aufgrund des spontanen massiven Gasaustrittes am
Morgen des 26. Mai 2015 durch Auslösen des Generalalarms vom Kapitän zum
Verlassen des Schiffes aufgefordert. Sie wurden auf die umliegenden
Rettungseinheiten von Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen und der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger evakuiert.
19. Durch wen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchem
Grund ein Sperrgebiet für welchen Zeitraum mit welchen Abmaßen um
das Schiff Purple Beach eingerichtet?
Das Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven hat auf Veranlassung des
Havariekommandos am 26. Mai 2015 ein Sperrgebiet mit dem Radius 5 km um den
Havaristen eingerichtet. Das Sperrgebiet diente der Absicherung der
Einsatzstelle und der Sicherheit der Einsatzkräfte und des Schiffsverkehrs. Im weiteren
Verlauf des Einsatzes wurde am 31. Mai 2015 der Radius auf 2 km reduziert und
am 1. Juni 2015 aufgehoben.
Drucksache 18/5573 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. a) Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf
wessen Anweisung, durch welche Einsatzkräfte, mit welchen
Einsatzmitteln und in welchem Zeitraum der betroffene Laderaum mit
welchen Folgen für die Ladung, Stabilität und den Tiefgang über welche
Zugänge mit wie viel Seewasser geflutet?
Auf Anweisung des Havariestabes wurde, nach erfolgten
Stabilitätsberechnungen der Klassifikationsgesellschaft DNV-GL, ab dem 27. Mai 2015 bis zum
29. Mai 2015 mit Unterbrechung, mittels von Feuerwehrkräften ausgebrachten
B-Schläuchen begonnen, den Laderaum 3 über die Einstiege mit 6 500 Tonnen
Seewasser zu fluten, um die thermische Zersetzung der Ladung zu stoppen. Das
Schiff erhielt einen vorderlichen Trimm und eine mittlere Tiefgangszunahme
von 1,6 m (s. auch Antworten zu den Fragen 6 und 13). Alle Maßnahmen
erfolgten in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Reederei, die mit
Verbindungspersonen im Havariestab vertreten war.
b) Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der
betroffene Laderaum nicht über die bordeigenen Systeme mit
Seewasser geflutet (
www.faz.net vom 26. Mai 2015 „Löscharbeiten auf der
,Purple Beach‘ haben begonnen“)?
Aussagen hierzu sind erst ab dem Einsatz des Havariekommandos möglich. Die
bordeigenen Systeme konnten nicht genutzt werden (auf die Antwort zu Frage 4
wird verwiesen).
c) Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch
die Einsatzkräfte der betroffene Laderaum nicht mit Kohlendioxid über
die bordeigene Kohlendioxid-Löschanlage geflutet, und zu welchen
Folgen für die Ladung, Stabilität und den Tiefgang hätte ein solches
Fluten mit Kohlendioxid geführt?
Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 13 wird verwiesen.
21. An welchem Küstenstandort wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
im Zusammenhang mit der Rauchentwicklung an Bord des Schiffes
Purple Beach aus welchem Grund für welchen Zeitraum mit welchen
Messergebnissen von wem welche Luftmessung auf welche Schadstoffe
durchgeführt?
Entlang eines Küstenstreifens von Cuxhaven bis Wittmund einschließlich der
Inseln Helgoland und Wangerooge wurden vom 27. Mai 2015 bis 28. Mai 2015
25 mobile Messstellen eingerichtet, die durch die jeweiligen Feuerwehren
betrieben wurden. Gemessen wurde an den jeweiligen Messstellen auf Nitrose
Gase, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid und Ammoniak. Alle
Messungen waren unterhalb der Nachweisgrenze.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/557322. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zur Information der von
Geruchsbelästigung betroffenen Bürger ein Bürgertelefon eingerichtet?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, von wem für welchen Zeitraum mit
wie vielen telefonischen Anfragen von wo, die sich aus welchem Grund
mit welcher Eindeutigkeit auf eine Wahrnehmung des durch das Schiff
Purple Beach verursachten Rauch zurückführen lassen?
Ein Bürgertelefon wurde im Havariekommando vom 27. Mai 2015 bis 30. Mai
2015 eingerichtet. Hierbei wurden vor allem am 27. und 28. Mai 2015 Anfragen
in beträchtlicher Anzahl bearbeitet. Vordringlich handelte es sich um Anfragen
aus den betroffenen Regionen. Eine geringe Anzahl von Anrufern konnte dem
übrigen Bundesgebiet zugeordnet werden. Ergänzend wurden weitere
Bürgertelefone von verschiedenen Stellen (insb. der Landkreise) in eigener
Zuständigkeit eingerichtet. Den Lagezentren der Länder (Niedersachsen, Schleswig-
Holstein, Bremen, Hamburg) wurden entsprechende Informationen zur Weitergabe
an die zuständigen Stellen und die Bevölkerung zur Verfügung gestellt.
23. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch
die Schiffsführung, den Eigentümer und den Betreiber des Schiffs Purple
Beach wann und mit welchem Ergebnis zur Verringerung der
Rauchentwicklung, zur Bekämpfung der Entstehung eines Brandes, zur Messung
der Ladungstemperatur selbst oder durch eine Beauftragung eines
Bergungsunternehmens durchgeführt?
Nach Angaben des Kapitäns wurde als Erstmaßnahme von der Schiffsführung
der Verschlusszustand des Laderaumes 3 hergestellt und Kohlendioxid
eingeleitet (siehe auch Antwort zu Frage 16).
Alle weiteren Maßnahmen wurden nach der Übernahme der
Gesamteinsatzleitung durch das Havariekommando in enger Abstimmung mit der Reederei und
den Versicherungen veranlasst.
24. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bitten der Schiffsführung
oder der Reederei des Schiffes Purple Beach Wilhelmshaven angelaufen?
Wenn ja, aus welchem Grund und mit welchem Ziel, und wenn nein, von
wem wurde dieses Einlaufen aus welchem Grund mit welchem Ziel
angeordnet?
Der JadeWeserPort in Wilhelmshaven wurde vom Leiter des
Havariekommandos auf der Grundlage von § 3 der Notliegeplatzvereinbarung unter der
Zugrundelegung der in der Vereinbarung vorgesehenen Verfahrensregelungen
zugewiesen.
Grund für die Zuweisung eines Notliegeplatzes war, dass der Zustand der Purple
Beach (totes, unbesetztes Schiff, Trimmlage, freie Oberflächen durch
Löschwasser usw.) einen sicheren Verbleib auf der Tiefwasser-Reede insbesondere
aufgrund der ungünstigen Wetterprognosen (herannahendes Sturmtief) nicht
zuließ.
Drucksache 18/5573 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
staatlichen Gefahrenabwehr- und Bergungsmaßnahmen auf Reede, während
der Verschleppung nach Wilhelmshaven und während der Liegezeit in
Wilhelmshaven entstanden, und von wem werden diese Kosten getragen?
Die Kostenrechnungen für die vom Havariekommando für die Gefahrenabwehr
eingesetzten Einsatzmittel und Einsatzkräfte werden zurzeit von den jeweils
entsendenden Behörden und Organisationen erstellt und dann vom
Havariekommando geprüft. Eine vollständige und verbindliche Kostenübersicht liegt zu
diesem frühen Zeitpunkt nach dem Ereignis noch nicht vor und ist
erfahrungsgemäß auch in den nächsten Wochen nicht zu erwarten.
Die Kosten werden in vollem Umfang dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Die entsprechenden Rechtsansprüche werden von dem Rechtsdezernat der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verfolgt.
Die Verschleppung von der Reede zum Notliegeplatz wurde vom Reeder direkt
beauftragt und abgerechnet.
Ebenso wurden und werden die Maßnahmen in Wilhelmshaven, wie z. B. die
Reinigung des Schiffes, die Entsorgung, die Versorgung, Bewachung, der
Liegeplatz direkt vom Reeder beauftragt und abgerechnet.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]