Zu Frage 2a (Kinderfreibeträge und Kindergeld)
Bisher hat der Geburtenrückgang zu keinem merkbaren Rückgang der Kindergeldleistungen geführt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die aber noch einer vertieften Prüfung bedürfen, sind die Kindergeldausgaben deshalb insgesamt nicht zurückgegangen, weil die Anzahl der Kindergeldbezieher in der Altersgruppe der über 18-Jährigen zugenommen hat. Über die Ursachen können derzeit keine genauen Angaben gemacht werden.
Zu Frage 2b (Elterngeld)
Das Elterngeld ist zum 1. Januar 2007 eingeführt worden. Die Kosten werden neben der Zahl der Geburten, im Wesentlichen von der Einkommensentwicklung des berechtigten Personenkreises, dem Erwerbsverhalten der Berechtigten im Bezugszeitraum sowie von der Inanspruchnahme der Leistung durch Mütter und Väter beeinflusst. Für eine aussagekräftige Prognose der Haushaltsausgaben für das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz über der Kostenprognose des verabschiedeten Gesetzentwurfs hinaus müssen nunmehr Vollzugserfahrungen abgewartet werden.
Zu Frage 2c (steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten)
Derzeit gibt es keine gesicherte Grundlage für die Kalkulation demografisch bedingter potentieller Minderausgaben in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten. Die steuerlichen Mindereinnahmen aus der Absetzbarkeit von Betreuungskosten hängen zudem in hohem Maße von der Entwicklung der Elternbeiträge für Betreuungsangebote sowie von der Inanspruchnahme dieser Betreuungsangebote ab.
Zu Frage 2d (Unterhaltsvorschuss)
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind aufgrund der Anspruchsvoraussetzungen nur sehr eingeschränkt von der Entwicklung der Geburten- und Kinderzahlen abhängig. So kommt es unter anderem auf die Zahl der Alleinerziehenden und ihrer Kinder oder auf die Bereitschaft und die Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtiger, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, an. Letzteres wiederum ist geprägt durch die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse geschiedener und getrennter Eltern.
Zu Frage 2e (Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten an die Gesetzlicher Rentenversicherung sowie Kinderkomponente in der Riesterrente)
Die Ausgaben des Bundes für Beiträge für Kindererziehungszeiten betragen im Jahr 2007 rd. 11,5 Mrd. Euro. Diese werden gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 SGB VI u. a. mit der zeitversetzten Entwicklung der Anzahl der unter dreijährigen Kinder fortgeschrieben. Aufgrund dieses Berechnungselementes ergeben sich isoliert betrachtet rechnerische Minderausgaben bei den Beiträgen für Kindererziehungszeiten gemäß nachstehender Tabelle.
- Jahr 2008 2009 2010 2011
- Differenz in Mrd. Euro 0,2 0,4 0,7 0,8
Weitere Berechnungselemente für die Bestimmung der Ausgaben des Bundes für Kinderziehungszeiten sind die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Entwicklung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Berechnungselemente können die dargelegten Effekte überlagern, kompensieren oder verstärken.
Hinsichtlich der Kinderkomponente in der Riesterrente gibt es derzeit keine gesicherte Grundlage für die Kalkulation demografisch bedingter potentieller Minderausgaben.
Zu Frage 2f (Leistungen für Kinder im SGB II und XII)
Sofern mit der Frage Leistungen für Kinder unter 15 Jahren angesprochen sind, handelt es sich im Bereich des SGB II im Wesentlichen um Regelleistungen nach § 28 SGB II (Sozialgeld). Im November 2006 betrugen die Ausgaben für Sozialgeld (einschließlich Mehrbedarfe nach § 21 SGB II) monatlich rd. 55,9 Mio. Euro. Davon entfielen schätzungsweise rd. 53,9 Mio. Euro auf Personen unter 15 Jahren.
Die Aufwendungen für Regelleistungen nach § 28 SGB II sind nur sehr eingeschränkt von demografischen Entwicklungen abhängig. So werden mögliche demografische Effekte durch eine Reihe anderer Faktoren überlagert. Dabei spielen die wirtschaftliche Entwicklung, die Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Umsetzung anderer politischer Maßnahmen eine wichtige Rolle. So ist bei Umsetzung der Ausbauziele für die Betreuungsangebote für unter Dreijährige mit Einsparungen zu rechnen, die sich daraus ergeben, dass zahlreiche Alleinerziehende dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten können.
Zu Frage 2g (steuerfinanzierter Teil zur Finanzierung der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern in der Krankenversicherung)
Der Zuschuss des Bundes zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ganz allgemein zur pauschalen Abgeltung von Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen bzw. die Wahrnehmung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben geleistet; es wird nicht gezielt die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern abgegolten. Der Bundeszuschuss beträgt für die Jahre 2007 und 2008 jeweils 2,5 Mrd. Euro und wird sich in den Folgejahren um jährlich 1,5 Mrd. Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14 Mrd. Euro erhöhen. Der Bundeszuschuss in seiner derzeitigen und zukünftigen Höhe deckt nur einen Teil der Aufwendungen für gesamtgesellschaftliche Aufgaben ab, wobei den einzelnen Ausgabenposten kein bestimmter Anteil zugeordnet ist. Rückläufige Geburtenquoten haben auf seine Höhe keinen Einfluss.