[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5623
18. Wahlperiode 22.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Markus Kurth,
Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5454 –
Herausforderungen des aktuellen Niedrigzinsumfelds
für die betriebliche Altersversorgung und Aufsichtstätigkeit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stehen ähnlich wie
Lebensversicherungen vor besonderen Herausforderungen durch das
Niedrigzinsumfeld.
Für die Diskontierung von Pensionsverpflichtungen schreibt § 253 Absatz 2
Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) vor, den durchschnittlichen
Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre zu Grunde zu legen. Trotz der
durch diese Regelung nur verzögerten Aufwertung der
Pensionsverpflichtungen stellt sich die Frage, welche Wirkung das andauernde Niedrigzinsumfeld
auf die Stabilität der Einrichtungen der bAV haben wird. Grundsätzlich ist
denkbar, dass die verzögerte Aufwertung der Rückstellungen zur
Verschleierung problematischer Solvenzsituationen der Einrichtungen der bAV führen
kann. Von Seiten der Wirtschaft wird eine existenzbedrohende Belastung der
Betriebsrenten wegen der andauernden Niedrigzinsphase beklagt. Die
Fraktionen der CDU, CSU und SPD diskutieren daher eine Anpassung des
Bezugszeitraumes für den Diskontierungssatz. Bei der Absicherung der Ansprüche aus
der bAV spielt der Pensionssicherungsverein eine bedeutende Rolle. Die
Beiträge zum Pensionssicherungsverein sind derzeit lediglich nach den
Durchführungswegen der bAV differenziert. Es erfolgt jedoch keine risikogerechte Kal-
kulation.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juli 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5623 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitigen
diskontierten Pensionsverpflichtungen im Rahmen der bAV in Deutschland?
2. Welcher Zinssatz wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für diese
diskontierten Verpflichtungen angenommen?
3. Wie verteilen sich diese Verpflichtungen nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die einzelnen Durchführungswege der betrieblichen
Altersvorsorge?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammenfassend wie folgt beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine amtlichen Zahlen zum Barwert sämtlicher
Pensionsverpflichtungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in
Deutschland vor.
Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
hatten die Deckungsrückstellungen der unter Bundesaufsicht stehenden
Pensionskassen im Jahr 2013 zusammen ein Volumen von netto 121,27 Mrd. Euro. Der
mit der Deckungsrückstellung gewichtete durchschnittliche Rechnungszins lag
im Jahr 2014 bei 3,38 Prozent.
Die Deckungsrückstellungen der unter Bundesaufsicht stehenden Pensionsfonds
hatten im Jahr 2013 zusammen ein Volumen von netto 1,35 Mrd. Euro. Daten
zum durchschnittlichen Rechnungszins liegen der Bundesregierung nicht vor.
Aktuell dürfen Pensionsfonds gemäß § 1 der Pensionsfonds-
Deckungsrückstellungsverordnung einen Rechnungszins von höchstens 1,25 Prozent zugrunde
legen.
Die Verpflichtungen für sog. fondsgebundene Verträge (0,94 Mrd. Euro bei
Pensionskassen, 26,9 Mrd. Euro bei Pensionsfonds) sind in diesen Angaben nicht
enthalten, da sie nicht diskontiert werden.
Ergänzend wird auf die Homepage der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
Altersversorgung e. V. (aba), hingewiesen, die an dieser Stelle aktuelle Statistiken
zur Höhe der Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht
(
www.aba-online.de/deckungsmittel-der-bav.html).
4. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Pensionsverpflichtungen mit fester Zusage (defined benefit)?
Die Begriffe „feste Zusage“ „Leistungszusage“ oder „defined benefit“ sind nicht
definiert. Die in Deutschland gemäß § 1 des Betriebsrentengesetzes möglichen
Zusagearten „Leistungszusage“, „beitragsorientierte Leistungszusage“ und
„Beitragszusage mit Mindestleistung“ fallen nach überwiegender Auffassung
allesamt in die Kategorie „Leistungszusage“. Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass sich die in den Fragen 1 bis 3 genannten Größen auf solche
Pensionsverpflichtungen beziehen.
5. Welcher Teil der Pensionsverpflichtungen mit fester Zusage wird nach
Kenntnis der Bundesregierung durch die ausgelagerten Aktiva (z. B.
Pensionsfonds, Lebensversicherungen etc.) gedeckt?
Zum Anteil der Pensionsverpflichtungen mit „fester Zusage“ und externer
Durchführung wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 und 4 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/56236. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung eine risikoorientierte
Beitragserhebung des Pensionssicherungsvereins?
Der Pensionssicherungsverein (PSV) finanziert sich über gesetzliche
Pflichtbeiträge derjenigen Arbeitgeber, die insolvenzgeschützte Betriebsrenten zusagen.
Nach geltendem Recht richtet sich dabei die Beitragspflicht typisierend nach
dem gewählten Durchführungsweg und dem davon abzuleitenden abstrakten
Insolvenzrisiko. Dem liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass der PSV
eine solidarisch organisierte Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft ist.
Innerhalb der betroffenen Arbeitgeber ist in der Vergangenheit mehrfach
diskutiert worden, die Beiträge zum PSV risikoorientierter auszudifferenzieren. Die
Bundesregierung ist für entsprechende Vorschläge grundsätzlich offen.
Voraussetzung wäre allerdings die Akzeptanz neuer Vorschläge innerhalb der
betroffenen Arbeitgeberschaft, weil nur so der PSV weiterhin erfolgreich tätig sein kann.
7. Ist die Frage einer risikoorientierten Beitragserhebung aus Sicht der
Bundesregierung eine Frage, die die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen der Mindestanforderungen für das
Risikomanagement für Versicherungsunternehmen (MaRisk VA) berücksichtigen
sollte?
Die MaRisk konkretisiert die finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben an die
Geschäfts-organisation der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, wie
z. B. Pensionskassen und Pensionsfonds. Die Bundesregierung sieht keinen
Zusammenhang zwischen diesen Vorgaben und der Ausgestaltung der
Beitragserhebung der Arbeitgeber zum PSV.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige systemische Relevanz des
Pensionssicherungsvereins, und wie würde sie sich im Falle einer
Umsetzung des von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vorgeschlagenen „Neuen Sozialpartnermodells Betriebsrente“ entwickeln?
Der umlagefinanzierte PSV ist ein wesentlicher Baustein in der spezifischen
Sicherheitsarchitektur der betrieblichen Altersversorgung. Ohne diese
Absicherung wären steuerlich geförderte unmittelbare Betriebsrentenzusagen nicht
denkbar. Der durch Arbeitgeber-Beiträge finanzierte PSV hat in den letzten
40 Jahren seine Krisenfestigkeit unter Beweis gestellt und hervorragend
funktioniert.
Das „Neue Sozialpartnermodell Betriebsrente“ wird derzeit mit den involvierten
Fachkreisen, also in erster Linie den Sozialpartnern, ergebnisoffen erörtert.
Politische Festlegungen gibt es nicht.
9. Mit welcher Aufwertung von Rückstellungen wäre in den nächsten
sieben Jahren zu rechnen, wenn die heutige Zinssituation am Markt gleich
bliebe?
Die Höhe der Zahlungsverpflichtung zum Erfüllungszeitpunkt wird von einem
sinkenden handelsbilanziellen Rechnungszinsfuß nicht beeinflusst, da die
erforderlichen Rückstellungen lediglich frühzeitiger zu bilden sind, sich die
aggregierte Summe im Zeitverlauf bis zum Erfüllungszeitpunkt aber nicht ändert.
Wenn das derzeitige Zinsniveau für die nächsten sieben Jahre konstant bliebe,
würde der Wert der handelsbilanziellen Rückstellungen zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2021 um rund 26 Prozent über dem Wert zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2014 liegen (durchschnittliche Restlaufzeit von 15 Jahren). Die-
Drucksache 18/5623 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeser Abschätzung liegt der Rechnungszinsfuß (gemäß § 253 Absatz 2 HGB) in
Höhe von 4,53 Prozent per 31. Dezember 2014 zugrunde, der infolge der von
den Fragestellern unterstellten Zinssituation bis zum 31. Dezember 2021 auf
einen prognostizierten Wert in Höhe von 2,42 Prozent absinken würde. Ebenso
wurde angenommen, dass die durchschnittliche Restlaufzeit unverändert
15 Jahre beträgt und die Höhe der Pensionsverpflichtungen unverändert ist.
10. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die unter Frage 9
ermittelten Aufwertungen für die einzelnen Durchführungswege der bAV?
Pensionsrückstellungen müssen nur für den Durchführungsweg der
Direktzusage gebildet werden. Grund hierfür ist, dass nur bei der Direktzusage die aus
der arbeitsrechtlichen Zusage gewachsene Leistungsverpflichtung seitens des
Arbeitgebers direkt gegenüber dem Arbeitnehmer besteht (unmittelbare
Pensionsverpflichtung). Bei allen anderen Durchführungswegen erbringt eine
eigenständige Versorgungseinrichtung die Leistungen und der Arbeitgeber zahlt
an diese Beiträge (mittelbare Pensionsverpflichtung).
11. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die unter Frage 9
ermittelten Aufwertungen für Pensionskassen, unterteilt nach regulierten
und deregulierten Pensionskassen?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die unter Frage 9
ermittelten Aufwertungen für Unterstützungskassen, unterteilt nach
pauschaldotierten und rückgedeckten Unterstützungskassen?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
13. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die unter Frage 9
ermittelten Aufwertungen im Rahmen von Direktzusagen, unterteilt nach
direkten Leistungszusagen (defined benefits) und beitragsorientierten
Leistungszusagen (defined contributions)?
Hinsichtlich der Unterteilung der Direktzusagen in Leistungszusagen (defined
benefits) und beitragsorientierten Zusagen (defined contributions) wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
14. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die unter Frage 9
ermittelten Aufwertungen für Pensionsfonds?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus einer möglichen Aufwertung von Pensionsrückstellungen im
Hinblick auf die Stabilität des Pensionssicherungsvereins?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die Notwendigkeit
handelsrechtlich höherer Pensionsrückstellungen Auswirkungen auf die Stabilität des
PSV hat.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/562316. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus einer möglichen Aufwertung von Pensionsrückstellungen im
Hinblick auf die Stabilität der Protektor Lebensversicherungs-AG?
Höhere handelsrechtliche Pensionsrückstellungen von Arbeitgebern haben
keinen Einfluss auf die Leistungsverpflichtungen der Versicherungsunternehmen,
soweit sie von Arbeitgebern als Durchführungsweg der betrieblichen
Altersversorgung genutzt werden. Die Bundesregierung sieht daher in einer möglichen
Aufwertung von Pensionsrückstellungen keine Gefahr für die Stabilität der
Protektor Lebensversicherungs-AG.
17. Sieht die Bundesregierung den Bund in der Pflicht, falls die Reserven des
Pensionssicherungsvereins oder die Protektor Lebensversicherungs-AG
sowie bestehende Nachschusspflichten nicht ausreichen, um zukünftige
Belastungen zu tragen?
Die Bundesregierung sieht die bestehenden Sicherungslinien in der
betrieblichen Altersversorgung derzeit als ausreichend an.
18. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus einer möglichen Aufwertung von Pensionsrückstellungen im
Hinblick auf die Ergebnisbelastung, auf die Eigenkapitalsituation und auf
die Liquiditätssituation für Unternehmen, die Pensionszusagen über den
Weg der bAV geben?
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2015 beschlossen, die
Bundesregierung aufzufordern, kurzfristig zu prüfen, ob die bei der Verabschiedung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick
auf die Dauer des Bezugszeitraums für den Diskontierungszinssatz gemäß § 253
Absatz 2 Satz 1 HGB angepasst werden müssen und dem Deutschen Bundestag
gegebenenfalls eine angemessene Neuregelung des § 253 Absatz 2 HGB
vorzuschlagen. Die Bundesregierung kommt dieser Aufforderung nach und prüft dies.
Dabei sind insbesondere die Auswirkungen des aktuellen Zinsumfelds und die
Belastungen für die Unternehmen sowie die Auswirkungen möglicher
Änderungen auf die Funktion des Jahresabschlusses, ein möglichst zutreffendes Bild von
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, abzuwägen.
19. Wie viele Unternehmen mit wie vielen Arbeitsplätzen, welcher
Größenordnung und Branchenzugehörigkeit sind aktuell nach Einschätzung der
Bundesregierung durch die Aufwertung von Pensionsrückstellungen in
Solvenzschwierigkeiten, und wie würde sich dies nach Einschätzung der
Bundesregierung entwickeln, wenn die heutige Zinssituation am Markt für
die nächsten sieben Jahre gleich bliebe?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor.
20. Schließt die Bundesregierung aus, Unternehmen zu unterstützen, die
aufgrund von Pensionsverpflichtungen in Schwierigkeiten kommen?
Die arbeitsrechtliche Zusage von Betriebsrenten an die Beschäftigten und die
damit zusammenhängenden Pensionsverpflichtungen liegen in der autonomen
Entscheidung der Unternehmen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 21 bis 26 verwiesen.
Drucksache 18/5623 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. Inwiefern plant die Bundesregierung eine Erhöhung des für die Abzinsung
von Rückstellungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB maßgeblichen
Durchschnittszeitraums von sieben Jahren oder andere Maßnahmen, um
einen abrupt ansteigenden Rückstellungsaufwand zeitlich abzumildern
und zeitlich stärker zu strecken?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
22. Inwiefern hält die Bundesregierung eine Anhebung des
Durchschnittssteuersatzes für die Abzinsung von Rückstellungen nach § 253 Absatz 2
Satz 1 HGB auf zwölf Jahre für geeignet?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
23. Inwiefern hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine
Anpassung des steuerlichen Abzinssatzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a
des Einkommensteuergesetzes (EStG) geprüft, und zu welchem Ergebnis
ist sie dabei gekommen?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob das aktuelle Niedrigzinsumfeld eine
Anpassung des bilanzsteuerlichen Abzinsungssatzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a
Buchstabe e EStG erfordert.
24. Inwiefern hält die Bundesregierung die Erhöhung des für die Abzinsung
von Rückstellungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB maßgeblichen
Durchschnittszeitraums für eine dauerhafte und nachhaltige Maßnahme –
gerade vor dem Hintergrund einer möglichweise weiter andauernden
Niedrigzinsphase über die nächsten Jahre, und welche anderen
Lösungsmöglichkeiten zieht die Bundesregierung in Betracht?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der
Niedrigzinsphase für Rückstellungen jenseits der Pensionsverpflichtungen (bitte
einzeln aufführen) sowohl im HGB als auch im Steuerrecht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 18 und 23 wird verwiesen. Neben den
Pensionsverpflichtungen sind auch Rückstellungen für ungewisse und
unverzinsliche Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mindestens einem
Jahr abzuzinsen.
26. Inwiefern müsste man bei einer Veränderung des Durchschnittszeitraumes
für die Abzinsung von Rückstellungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB
auch andere Rückstellungen jenseits von Pensionsverpflichtungen
beachten, und welche Auswirkungen hätte dies?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/562327. Wie viele Versicherungsnehmer entscheiden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung bei privaten Rentenversicherungen für eine Einmalzahlung
statt einer lebenslangen Rente (prozentual und absolut), und wie haben
sich diese Zahlen seit dem Jahr 2007 in Folge der niedrigen Zinsen
geändert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
28. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Entscheidung der
Versicherungsnehmer einer privaten Rentenversicherung nach Abschluss der
Ansparphase für eine Einmalzahlung in der Praxis?
Muss der Versicherungsnehmer die lebenslange Rente in der Praxis aktiv
abwählen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben private Rentenversicherungen in der
Regel eine Kapitalwahloption. Diese ermöglicht es dem Versicherungsnehmer,
vor Rentenbeginn aktiv die Kapitalabfindung zu wählen (bzw. die lebenslange
Rente abzuwählen).
29. Verfügt die BaFin über ausreichende interne Kapazitäten zur Schulung
ihrer Mitarbeiter?
Die BaFin verfügt über hochqualifizierte Fachexperten, die das notwendige
Wissen und die Fähigkeit besitzen, die Mitarbeiter zu schulen. Im Rahmen eines
Fortbildungskonzeptes zur Vorbereitung auf Solvency II wurden externe
Schulungsträger in Anspruch genommen, da dieses Projekt aufgrund seines
Umfanges allein mit internen Ressourcen nicht zu bewältigen gewesen wäre.
30. Wurden in den letzten fünf Jahren Schulungen von externen Dienstleistern
angeboten?
Wenn ja, welcher?
Nach Angaben der BaFin wurden in den letzten fünf Jahren Fortbildungen von
folgenden externen Dienstleistern durchgeführt: PWC, Deutsche
Versicherungsakademie (DVA), European Actuarial Association (EAA), BST Management-
Beratung Dr. Schiefer & Partner (BST), BaköV, Management Circle, BAV –
Beratung und Training (BAV).
31. Für welche Schulungen wurden in den letzten fünf Jahren externe
Dienstleister eingesetzt?
Nach Angaben der BaFin hat sie externe Dienstleister im Zeitraum Juli 2010 bis
heute für folgende Schulungen eingesetzt:
● Basismodul: „Einsatz interner Risikomodelle in der
Unternehmenssteuerung“ – Solvency II Pilot (PwC),
● Vertiefungsmodul I: „Einsatz interner Modelle in der
Unternehmenssteuerung“ – Solvency II Pilot (EAA),
● Vertiefungsmodul II: „Einsatz interner Modelle in der
Unternehmenssteuerung“ – Solvency II Pilot (DVA),
● „Asset Liability Management (ALM) Intensivseminar“ (EAA),
Drucksache 18/5623 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● „Vermittlung von Methodenwissen zur (Weiter-)entwicklung einer/s Vision/
Selbstverständnisses der Versicherungsaufsicht bei signifikant veränderten
Rahmenbedingungen“ (BaköV),
● „Projektmanagement“ (BAV),
● „Change Management: Veränderungsprozesse aktiv gestalten“ (BaköV),
● „Informations- und Wissensmanagement“ (Management Circle),
● „Schlüsselqualifikation für Prüfer: Gesprächs- und Verhandlungsführung“
(BST),
● „Schlüsselqualifikation für Prüfer: Stress- und Belastungssituationen“ (BST),
● Grundlagenmodul „Solvency II“ (DVA),
● Vertiefungsmodul „Qualitative Aspekte bei der Prüfung Interner Modelle“
(DVA),
● Vertiefungsmodul „Governance“ (DVA),
● Vertiefungsmodul „Standardformel“ (DVA),
● Vertiefungsmodul „Solvenzbilanz“ (EAA).
32. Wie hoch ist der Prozentsatz der für die Versicherungsaufsicht kritischen
Schulungen, z. B. Schulungen für Solvency II, die von externen
Dienstleistern im Vergleich zu internen Schulungen durchgeführt wurden?
Soweit unter „kritischen Schulungen“ solche Veranstaltungen zu verstehen sind,
die rein fachliche Aspekte der Aufsicht und nicht Methodenwissen (z. B.
Schlüsselqualifikation, Wissensmanagement etc.) zum Gegenstand hatten, stehen neun
Veranstaltungen mit externen Dienstleistern (aus der Liste unter Frage 31)
28 Fortbildungen mit internen Dozenten gegenüber. Dies ergibt eine Quote von
24,3 Prozent.
33. Wurden Mitarbeiter der BaFin in der Vergangenheit von Personen
geschult, die bei einem Verband oder Unternehmen der Finanz-, Bank- oder
Versicherungsbranche beschäftigt sind?
Schulungsaufträge wurden in der Regel per Ausschreibung an einen
Bildungsträger vergeben (einmalige Ausnahme PwC als Wirtschaftsprüfer). Die
Bildungsträger arbeiten mit Dozentenpools, die mit Vertretern aus der
Wissenschaft, der Wirtschafts- und Steuerprüfung, der Versicherungsbranche und der
Unternehmensberatung besetzt sind. Verbandsvertreter waren nicht unter den
Dozenten.
34. Wie viele Bilanzen von Versicherungsunternehmen hat die BaFin in den
letzten zehn Jahren auf Einzelpositionsebene stichprobenartig überprüft
(bitte Aufschlüsselung nach Jahren)?
Die Prüfung des Jahresabschlusses bzw. Lageberichts, insbesondere die
einzelpositionsbezogene Prüfung der Einhaltung von Ansatz- und
Bewertungsvorschriften, ist primär Aufgabe der bestellten Abschlussprüfer. Die
Abschlussprüfer sind vom Aufsichtsrat der Versicherungsunternehmen zu bestellen und der
BaFin anzuzeigen. Die BaFin kann verlangen, dass ein anderer Abschlussprüfer
bestellt wird. Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers wird der
Aufsichtsbehörde vorgelegt. Die darin enthaltenen Erkenntnisse fließen, neben anderen
Erkenntnisquellen, in die eigenen Analysen der BaFin ein. Entsprechend ihrem
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5623gesetzlichen Auftrag liegt das Hauptaugenmerk auf der ausreichenden Wahrung
der Belange der Versicherten und dabei insbesondere auf der Gewährleistung
der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen.
35. Ist der Finanzaufsicht die sich aus den Bilanzen von
Versicherungsunternehmen ergebende Praxis bekannt, dass Konzernmütter an ihre
Tochterunternehmen Nachrangdarlehen zur Stärkung der Eigenmittel vergeben und
dass durch eine hohe vereinbarte Verzinsung bei gleichzeitig schwacher
Ertragsstärke faktisch Geld aus dem Unternehmen gezogen wird?
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Versicherungsunternehmen Nachrangdarlehen
aufnehmen. Im Vordergrund einer solchen Darlehensaufnahme steht in aller
Regel tatsächlich die Stärkung der Eigenmittelsituation mit Blick auf die
Solvabilitätsvorschriften. Der Schwerpunkt der aufsichtlichen Prüfung liegt darauf,
ob die Vertragsbedingungen einer Anrechnung als Eigenmittel entgegenstehen.
Darüber hinaus wird geprüft, ob die Anrechnungsgrenzen für Nachrangdarlehen
eingehalten sind. Somit ist dem Geldabfluss aus den Tochterunternehmen durch
die Konzernmütter bereits eine Grenze gesetzt.
Zu bedenken ist ferner, dass gruppeninterne Darlehen bei der Berechnung der
Gruppensolvabilität nicht als Eigenmittel der Gruppe zählen. Daraus ergibt sich
eine weitere Grenze für die Summe derartiger Nachrangdarlehen innerhalb einer
Gruppe.
36. Sieht die Bundesregierung aufgrund der in Frage 35 beschriebenen Fälle
Handlungsbedarf durch die Aufsicht, und wenn nein, warum nicht?
Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse aus der laufenden Aufsicht durch die
BaFin ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte für Missstände in Bezug auf die
Aufnahme von Nachrangdarlehen durch Versicherungsunternehmen von
Konzernmüttern.
37. Ist es vor dem Hintergrund der Verwaltungsgrundsätze der BaFin
(Hinweise zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 11
Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG – bei der Verteilung der
Überschüsse an die Versicherungsnehmer, VerBaFin – Veröffentlichungen
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 53. Jahrgang, Nr. 7,
Juli 2004) mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 11 Absatz 2 VAG
vereinbar, dass Neukunden bei Rentenprodukten desselben
Versicherungsunternehmens abhängig von der Überschusssystematik des Produkts
unterschiedliche Gesamtverzinsungen erhalten (Zinsspreizung), obwohl
in dasselbe Sicherungsvermögen eingezahlt wird?
Nach § 11 Absatz 2 VAG dürfen Prämien und Leistungen bei gleichen
Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. Sofern eine
unterschiedliche Produktgestaltung dazu führt, dass keine gleichen Voraussetzungen
vorliegen, schließt § 11 Absatz 2 VAG nicht aus, dass die Unterschiede zwischen
den Produkten bei der Festlegung der Überschussbeteiligung berücksichtigt
werden.
Drucksache 18/5623 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode38. Stellt es einen Missstand im Sinne von § 81 Absatz 2 VAG dar, wenn sich
ein Versicherungsunternehmen im Vertrieb wiederholt und über einen
nicht unerheblichen Zeitraum eines oder mehrerer
Versicherungsvermittler bedient, der oder die unzuverlässig ist bzw. sind?
Wenn ein Versicherungsunternehmen mit unzuverlässigen
Versicherungsvermittlern zusammenarbeitet, kann dies einen Gesetzesverstoß darstellen, der
gleichzeitig auch abhängig von den jeweiligen Einzelfallumständen die
Annahme eines aufsichtlichen Missstandes i. S. v. § 81 Absatz 2 Satz 2 VAG
rechtfertigt. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn systematisch über
einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder gegen die gesetzliche Pflicht
verstoßen wird und keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden bzw.
werden, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für die Zukunft
sicherstellen.
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ISSN 0722-8333]