Zinsschranke im Rahmen der Unternehmensteuerreform
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Frank Schäffler, Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung der Fragesteller
§ 8a des Körperschaftsteuergesetzes hat das Ziel, eine übermäßige Fremdfinanzierung bei Auslandssachverhalten zu verhindern. Diese Regel hat sich als wenig praxistauglich erwiesen und wird im Rahmen der Unternehmensteuerreform daher entfallen. Die bisherige Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung soll durch eine so genannte Zinsschranke ersetzt werden.
I. Statistische Angaben über genehmigte Rüstungsexporte an den Irak
Fragen und Antworten21
Entsprechen die Regelungen zur Zinsschranke nach Auffassung der Bundesregierung den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit?
Ja.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen zur Zinsschranke unter dem Gesichtspunkt der Steuervereinfachung?
Mit den Regelungen zur Zinsschranke wird die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen in Abhängigkeit vom Gewinn zur Sicherung inländischen Steuersubstrats sowie zur Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen beschränkt. Zur Erreichung dieses Ziels sind die damit notwendigerweise verbundenen Bürokratiekosten für die betroffenen Unternehmen vertretbar. Die Regelungen zur Zinsschranke sind durch den Nationalen Normenkontrollrat ohne Beanstandung geprüft worden.
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Betrieb“ im Entwurf des § 4h des Einkommensteuergesetzes?
Es gilt grundsätzlich der allgemeine Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts für Zwecke der Gewinnermittlung. Ein Organkreis bestehend aus Organträger und Organgesellschaften gilt als ein Betrieb (§ 15 Satz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes).
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Zinsen“?
Die Begriffe „Zinsaufwendungen“ und „Zinserträge“ sind in der Gesetzesbegründung des Kabinettentwurfs erläutert. Danach sind Zinsaufwendungen Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben, wenn die Rückzahlung des Fremdkapitals oder ein Entgelt für die Überlassung des Fremdkapitals zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, wenn die Rückzahlung der Kapitalforderung oder ein Entgelt für die Überlassung der Kapitalforderung zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die Zinsschranke erfasst danach nur Erträge und Aufwendungen aus der vorübergehenden Überlassung von Geldkapital (Zinserträge und Zinsaufwendungen im engeren Sinne). Hierunter fallen typischerweise die Gewährung oder die Inanspruchnahme von Darlehen, nicht aber der Bezug von Dividenden.
Sind Skonti, Boni oder steuerrechtlich bedingte Zinsen mit einbezogen?
Zinsen auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 233 ff. der Abgabenordnung stellen keine Zinsen im Sinne des neuen § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes dar. Skonti und Boni unterliegen ebenfalls nicht der Anwendung der Zinsschranke. Demgegenüber werden Auf- und Abzinsungen des Fremdkapitals bzw. der Kapitalforderungen – nicht aber von Rückstellungen – von der Zinsschranke erfasst.
Trifft es zu, dass die Bezugsgröße für den Zinsaufwand das EBIT ist?
Ja.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Ausklammerung von Abschreibungen und Aufwendungen für Entwicklung und Forschung aus dem maßgeblichen Gewinn im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb wirtschaftspolitisch äußerst fragwürdig ist?
Wie in der allgemeinen Begründung zum Kabinettentwurf ausgeführt, untersucht die Bundesregierung die Möglichkeiten einer eigenständigen steuerlichen Förderung von FuE in Deutschland.
Welche Auswirkungen hat die bei der Ermittlung des Eigenkapitals vorgesehene Kürzung um Beteiligungsbuchwerte auf den Holdingstandort Deutschland?
Die Regelung ist notwendig, um Kaskadeneffekte auszuschließen, durch die die Wirkungen der Zinsschranke unterlaufen werden könnten.
Hat die Bundesregierung bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs ermittelt, wie viele Holdinggesellschaften trotz der Kürzung der Beteiligungsbuchwerte von der Escape-Klausel Gebrauch machen dürften?
Es gibt keine gefestigte Definition des Begriffs Holdinggesellschaft. Es liegen keine Erkenntnisse zu der Frage vor.
Trifft es zu, dass ein aus Organträger und Organgesellschaften bestehender Organkreis faktisch zusätzliche Abschlüsse nach IFRS oder HGB zu erstellen hat, um die Escape-Klausel des neuen § 4h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen zu können?
Ein Organkreis stellt für Zwecke der Zinsschranke einen Betrieb dar. Ist der Organkreis seinerseits nicht Teil eines Konzerns, unterliegt der Organkreis mangels Konzernzugehörigkeit nicht der Anwendung der Zinsschranke. Ist der Organkreis Teil eines Konzerns, kann die Escape-Klausel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalquote des Organkreises nicht schlechter ist als die des Konzerns. Die Eigenkapitalquote wird nach den jeweils zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsstandards ggf. im Rahmen einer Überleitungsrechnung unter Verwendung der bereits vorhandenen Abschlüsse ermittelt.
Welche Gründe haben die Bundesregierung bewogen, die Zinsschranke nicht auf das EBITDA zu beziehen?
Das Abstellen auf das EBITDA für den Abzug von Zinsaufwendungen würde zu einem vollständigen Wegfall des für die Maßnahme „Zinsschranke“ angesetzten Mehraufkommens im Rahmen der Unternehmensteuerreform in Höhe von 1,5 Mrd. Euro führen.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Begriff des erweiterten Konzerns unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit?
Der Konzernbegriff definiert sich nach dem jeweils zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsstandard. Darüber hinaus liegt ein Konzern vor, wenn die Finanz- und Geschäftspolitik des Betriebs mit einem oder mehreren Betrieben einheitlich bestimmt werden kann. Der Konzernbegriff ist also genau definiert und damit rechtssicher.
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, dass die Konsolidierung innerhalb eines Konzerns nach HGB, IFRS bzw. US-GAAP zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann?
Für den Steuerpflichtigen besteht kein Wahlrecht im Hinblick auf den zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsstandard. Die Escape-Klausel des neuen § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes schreibt eine Rangfolge der zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsstandards vor.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Regelungen der Zinsschranke im Vergleich zur bisherigen Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung für die Unternehmen erheblich verschärft werden sollen?
§ 8a des Körperschaftsteuergesetzes n. F. verfolgt einen anderen Ansatz als die bisherige Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung. Liegt nach der Neuregelung eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vor, führt dies zur Anwendung der Zinsschranke für alle Zinsaufwendungen. Die Wirkungen können für den Steuerpflichtigen günstiger als nach der bisherigen Regelung ausfallen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die hohe Freigrenze, den Zinsvortrag, die Regelungen in § 8a des Körperschaftsteuergesetzes, nach der die Gesellschafterfremdfinanzierung in einem bestimmten Umfang zulässig ist, sowie den Umstand, dass bei entsprechend hohen Gewinnen selbst bei Vorliegen einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung ein Abzug der Zinsaufwendungen möglich ist. In bestimmten Fällen können sich allerdings auch Verschärfungen ergeben, die aus der Zielsetzung der Zinsschranke folgen, Finanzierungsverlagerungen zu Lasten des nationalen Steueraufkommens effektiv zu unterbinden.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Regelungen der Zinsschranke die Fremdfinanzierung von Unternehmen erheblich erschwert wird?
Nein. Die Zinsschranke bietet verschiedene Möglichkeiten für die Unternehmen, sich entsprechend den von der Regelung ausgehenden Anreizwirkungen anzupassen.
Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf Unternehmen in der Gründungsphase oder in der Krise bzw. bei Sanierungsfällen, die in erheblichem Umfang auf Fremdfinanzierung angewiesen sind?
Die Zinsschranke nimmt auf diese Situationen durch die hohe Freigrenze von 1 Mio. Euro Rücksicht. Dies entspricht bei einem Zinssatz von 5 Prozent einem Fremdfinanzierungsvolumen von 20 Mio. Euro. Im Übrigen gehen Zinsaufwendungen nicht verloren, sondern können in Folgejahre vorgetragen werden.
Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung durch die Zinsschranke auf Unternehmen im Bereich Private Equity?
Die Auswirkungen hängen wesentlich von der jeweiligen Gestaltung ab. Es kommt u. a. darauf an, ob das Engagement im Rahmen einer Konzernstruktur erfolgt oder ob eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Im Übrigen unterliegen Private Equity-Gesellschaften den gleichen Regelungen, denen auch andere Unternehmen unterliegen.
Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung durch die Zinsschranke auf Projekte im Bereich PPP?
Aufgrund der Vielfältigkeit der Projekte kommt es auch hier auf die jeweilige Gestaltung an. Die Auswirkungen hängen u. a. von der Konzernstruktur, dem Vorliegen von Gesellschafterfremdfinanzierungen, der Höhe des Zinsaufwands und der Eigenkapitalausstattung der Projektgesellschaften ab. Nicht betroffen von der Zinsschranke sind PPP-Projekte, wenn sie nicht in einen Konzern eingebunden sind und z. B. gemeinschaftlich durch mehrere Unternehmen geführt werden (Stichwort joint venture).
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch die durchschnittliche Eigenkapitalausstattung von Projektgesellschaften bei PPP-Projekten ist?
Für PPP-Projekte lässt sich keine „übliche“ Eigenkapitalausstattung feststellen. Bei PPP-Projekten, die auf Verfügbarkeitsentgelten von öffentlichen Auftraggebern aufbauen, wird in verschiedenen Erhebungen ein Eigenkapitalanteil zwischen 8 und 12 Prozent des zu finanzierenden Volumens genannt. Bei PPP-Projekten, die Marktrisiken auf den privaten Partner übertragen, waren wesentlich höhere Eigenkapitalquoten feststellbar (genannt werden Werte zwischen 15 und 25 Prozent).
Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch jeweils der Zinsaufwand in den bundesweit 46 ganzheitlichen PPP-Projekten im Hochbau ist, bei denen der Vertragsschluss bereits erfolgt ist?
Angaben über die Höhe des Zinsaufwands in den bundesweit 46 ganzheitlichen PPP-Projekten liegen nicht vor.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die bisher ausgeschriebenen A-Modell-Pilotprojekte auch nach Einführung der Zinsschranke realisiert werden?
Ja. Aufgrund der Größe der Vorhaben ist regelmäßig davon auszugehen, dass entsprechende Projekte durch Konsortien realisiert werden und eine Vollkonsolidierung der Projektgesellschaften in Konzernabschlüssen nicht stattfindet. Damit sind A-Modell-Projekte – soweit im jetzigen Stadium der Ausschreibung bereits abschätzbar – von der Zinsschranke voraussichtlich nicht betroffen, da sie nicht in einen Konzern eingebunden sind. Daneben ist aufgrund der Struktur und der mit A-Modell-Projekten verbundenen Marktrisiken für die Betreiber davon auszugehen, dass derartige Projektgesellschaften im Vergleich zu anderen PPP-Projekten überdurchschnittlich mit Eigenkapital ausgestattet werden.