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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020

Gründe der mehrfachen Wandlung in der Architektur der Klimaschutzabgabe für alte Kohlekraftwerke (erster und zweiter Regelungsvorschlag), Vergleich zur Kapazitätsreserve mit jeweiligen Zusatzmaßnahmen, Kostenvergleich, Beschäftigungseffekte, Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitätsreserve bzw. Stilllegung, CO2-Minderungen, zusätzliche Einsparungen im Gebäudebereich etc.; Folgekosten, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen bei Braunkohleabbau und -verstromung, arbeitsmarktpolitische und soziale Abfederung des Strukturwandels in Braunkohleregionen<br /> (insgesamt 50 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

26.08.2015

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/563517.07.2015

Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5635 18. Wahlperiode 17.07.2015Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Norbert Müller (Potsdam), Thomas Nord, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE. Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 Mitte März 2015 gelangte das Eckpunkte-Papier „Strommarkt“ für die Energieklausur mit den Koalitionsfraktionen am 21. März 2015 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) an die Öffentlichkeit. Für Beunruhigung und Proteste von Teilen der Kraftwerkswirtschaft sowie deren Beschäftigten sorgte vor allem der darin enthaltene Regelungsvorschlag für eine Klimaschutzabgabe für Kraftwerke (im Folgenden „erster Regelungsvorschlag“). Dieser wurde auf Grundlage von Berechnungen des Öko-Instituts und der Prognos AG erarbeitet. Mit der Klimaschutzabgabe sollte der Emissionsausstoß des Stromsektors bis zum Jahr 2020 um zusätzlich 22 Mio. Tonnen (t) gegenüber dem Jahr 2014 reduziert werden, ohne dass Kraftwerksblöcke wegen dieses Instruments stillgelegt werden müssten. Der Strompreisanstieg durch das Instrument im Jahr 2020 sei gering, er liege gegenüber der Projektion nur bei ca. 0,2 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh). Dennoch befürchteten insbesondere Kraftwerksbetreiber und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Kraftwerksstilllegungen und damit Beschäftigungsabbau in Kraftwerken, Tagebauen und bei Zulieferern in einem erheblichen Umfang. Demgegenüber begrüßten nicht nur Umweltverbände, sondern auch eine Reihe von Stadtwerken sowie zahlreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die vorgesehene Klimaschutzabgabe. Die Befürchtungen der IG BCE zum Beschäftigungsabbau wurden vielfach, etwa vom Umweltbundesamt (UBA) (siehe „Klimabeitrag für Kohlekraftwerke“, Reihe Positionen, UBA, April 2015), mit anderen, weit niedrigeren Schätzungen für die Anzahl wegfallender Stellen relativiert. Ab dem 19. Mai 2015 berichteten Medien über eine vom BMWi veränderte Version der Klimaschutzabgabe (im Folgenden „zweiter Regelungsvorschlag“). Diese sei nunmehr zugunsten vor allem älterer Braunkohlekraftwerke abgeschwächt worden. Nach dem auf dem Portal www.klimaretter.info veröffentlichten „Non-paper: Weiterentwicklung des Klimabeitrags“, das auf den 12. Mai 2015 datiert ist, sei die Höhe der Klimaschutzabgabe „unter Berücksichtigung des Datenabgleichs zu den Kosten für Kraftwerke und Tagebaue mit den Kraftwerksbetreibern“ neu berechnet worden. Bei der Anpassung sei „die obere Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich aus Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ (EVU – Energieversorgungsunternehmen) ergeben hätten. Letztere Studie wurde im Auftrag der IG BCE durch die Investmentbank Lazard erstellt. Ihre Ergebnisse sind der Öffentlichkeit nur in Form von Bildern einer achtseitigen Präsentation bekannt. Drucksache 18/5635 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTrotz mehrerer Anfragen hat die Gewerkschaft die Studie beispielsweise der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag nicht bereitgestellt. Infolge der vom BMWi vorgeschlagenen Änderungen wäre im zweiten Regelungsvorschlag der von den älteren Kraftwerken bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2014 zu leistende Klimaschutzbeitrag geringer ausgefallen. Statt zusätzlich 22 Mio. t CO2 hätten sie nur 16 Mio. t einsparen müssen. Dies sollte durch Anhebung des Sockelfreibetrags für Kraftwerke ab dem 37. Betriebsjahr von 3 auf 3,8 Mio. t CO2 pro Gigawatt (GW) sowie durch die Kopplung der Klimaschutzabgabe an die Entwicklung der Großhandelsstrompreise und CO2- Preise (Indizierung) geschehen. Zusätzlich sollte es Härtefallregelungen geben. Zur Kompensation des Fehlbetrags von 6 Mio. t CO2 sollte die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) um 500 Mio. Euro erhöht werden, was 4 Mio. t Einsparung bringen sollte – aber nur dann, wenn damit zusätzlich alte Kohle- KWK-Anlagen gegen neue Gas-KWK-Anlagen ersetzt werden – ein reiner Zubau würde im Stromexport verpuffen, so das Non-paper. Die Anhebung der Förderung hätte die KWK-Umlage für Endkunden um 0,25 Cent/kWh verteuert. Die restlichen 2 Mio. t CO2 zur Schließung der Lücke zu den ursprünglich 22 Mio. t CO2 sollten laut dem Arbeitspapier aus dem Bereich „verbesserte Maßnahmen im Verkehrsbereich“ kommen, und zwar durch eine 750- Millionen-Euro-Förderung von Pilotprojekten für Elektro-Lkw (0,5 bis 1 Mio. t CO2) und durch verstärkte Anstrengungen bei der „Vergrünungsstrategie“ der Deutschen Bahn AG (1 Mio. t CO2). Zur „Erleichterung des Strukturwandels“ sollte überdies geprüft werden, ob „1-2 GW Braunkohle in die Kapazitätsreserve aufgenommen werden können“. Dafür sollten die EVU nachweisen, dass sie dafür auch mit langen Standzeiten einsatzbereit wären. Zudem hätte überprüft werden sollen, ob diese Überführung in die Reserve mit den europäischen Leitlinien für Beihilfen kompatibel wäre, „was sich aus heutiger Sicht schwierig darstellt“, so das BMWi in seinem damaligen Arbeitspapier. Mit der Einigung der Koalitionsspitzen vom 1. Juli 2015 wurde das Konzept einer Klimaschutzabgabe für die ineffizientesten bzw. ältesten Kraftwerke endgültig aufgegeben: Nach der politischen Vereinbarungen der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD „Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende“ (im Folgenden „Eckpunktepapier“) soll an Stelle dieser Abgabe nun vollständig eine Kapazitätsreserve treten. Ältere Kraftwerksblöcke sollen ab dem Jahr 2017 beginnend bis zum Jahr 2020 in einem Gesamtumfang von 2,7 GW für vier Jahre aus dem laufenden Betrieb in eine Reserve verschoben werden, die nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn Versorgungsengpässe drohen. Diese von der Bundesregierung bezeichnete „Klimareserve“ soll anschließend endgültig stillgelegt werden. Dieses Prozedere werde laut Eckpunktepapier bis zum Jahr 2020 einen zusätzlichen Einsparbeitrag in Höhe von 11 Mio. t CO2 sichern. Darüber habe die Braunkohlewirtschaft eine im Eckpunktepapier nicht näher unterlegte zusätzliche Minderung von 1,5 Mio. t CO2 ab dem Jahr 2018 zugesagt. Die zusätzlich erforderliche Einsparung von 9,5 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 würde – ähnlich wie beim vorhergehenden Regelungsvorschlag – durch eine gezielte KWK-Förderung erbracht (4 Mio. t) sowie durch ein Maßnahmenpaket Energieeffizienz im Gebäudebereich, in den Kommunen, in der Industrie und im Schienenverkehr (insgesamt 5,5 Mio. t). Zu den Kosten der Kapazitätsreserve und der zusätzlichen KWK-Förderung für Stromkunden werden im Eckpunktepapier keine Angaben gemacht. Das Maßnahmenpaket Energieeffizienz werde laut Eckpunktepapier aus öffentlichen Mitteln über den Energie- und Klimafonds (EKF) jährlich mit „bis zu 1,16 Mrd. Euro bis 2020“ finanziert. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5635Das Energiewirtschaftsportal energate berichtet am 1. Juli 2015 von einem Kostenvergleich des BMWi, nach dem der „Braunkohlerettungsschirm“, also die Kapazitätsreserve einschließlich der Zusatzmaßnahmen, im Vergleich zur ursprünglichen CO2-Abgabe der Kraftwerke für Stromkunden und Steuerzahler erhebliche Mehrkosten bedeute. Letztere verursache keine Kosten außer einem Merit-Order-Effekt beim Großhandelspreis in Höhe von ungefähr 0,2 Ct/kWh. Flankierend würden im Wärmebereich jährlich 420 Mio. Euro fällig. Demgegenüber koste „der Plan zur Braunkohlereserve“ bis zum Jahr 2020 bis zu 7,5 Mrd. Euro. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete in einer Meldung vom 29. Juni 2015 um 17.12 Uhr mit Verweis auf den Kostenvergleich des BMWi gar von Zusatzkosten in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro. Laut Reuters würden in diesem Papier auch Zweifel geäußert, ob der Alternativplan mit europäischem Recht in Einklang stehe. Für Reserve und Ausscheiden sollen die Kraftwerksblöcke laut dem Eckpunktepapier eine nicht näher bezifferte Entschädigung erhalten. Nach einem Artikel auf der Website www.rp-online.de vom 29. Juni 2015 unter der Überschrift „Bürger sollen teure Abwrackprämie zahlen“ sollen die Betreiber dafür 300 Euro je kW und Jahr verlangt haben. Insgesamt beliefe sich die jährliche Entschädigung auf „voraussichtlich 800 Millionen Euro“, so das Portal. Andere Presseberichte gehen zudem von Zahlungen an die Betreiber aus, die zudem im Falle des Hochfahrens der Anlagen bei Versorgungsengpässen gemacht werden müssten. In dem Artikel werden mit Bezug auf „Regierungskreise“ auch Kraftwerksblöcke genannt, die in die Kapazitätsreserve gehen sollen. Danach handele es sich um RWE Frimmersdorf mit den Blöcken P und Q, mit einer Kapazität von zusammen 560 Megawatt (MW), RWE Niederaußem (Block C, 300 MW), RWE Weisweiler (Block C, 300 MW), RWE Goldenberg (150 MW). Zudem solle Vattenfall im ostdeutschen Jänschwalde die Blöcke A und B mit je 500 MW stilllegen, die Mibrag Buschhaus mit 350 MW. Diese Liste wurde allerdings von den Betreibern nicht bestätigt. Zudem ergibt sich mit Blick auf die Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur, dass Block C Weisweiler bereits im Jahr 2012 endgültig stillgelegt wurde und sich Goldenberg E in vorläufiger Stilllegung befindet. In der Öffentlichkeit wurde die Wende der Koalition bei der Wahl der Instrumente zur Schließung der 22-Millionen-Tonnen-Lücke vielfach kritisiert und darüber Unverständnis geäußert. Sie produziere im Vergleich zum Klimabeitrag weniger Klimaschutz zu höheren Kosten, wobei das Erreichen des Einsparziels nicht gesichert sei; so lässt sich beispielsweise eine „Kurzbewertung des neuesten ‚Kompromissvorschlags‘ vom 24.06. zur Reduktion der zusätzlichen 22 Millionen t CO2 bis 2020“ des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zusammenfassen. Selbst die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, äußerte in einem Interview für die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 9. Juli 2015, sie hätte den Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, einer Klimaabgabe für alte Kohlekraftwerke „für stringenter gehalten, er hätte Stromkunden und Steuerzahler weniger belastet“. Für die Öffentlichkeit dürfte von Interesse sein, auf welcher faktenbasierten Grundlage die mehrfache Wandlung in der Architektur des Klimaschutzbeitrages der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 zustande kam. Zudem interessieren vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Bundesregierung mit den Betreibern von Atomkraftwerken über die Sicherung und Werthaltigkeit von Rückstellungen für die Kosten der Entsorgung bzw. der Verwahrung von Atommüll vergleichbare Fakten zur Sicherung und Werthaltigkeit von Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen von Betreibern von Kohlekraftwerken und Tagebauen. Nicht zuletzt stellen sich Fragen zur arbeitsmarktpolitischen und sozialen Abfederung des Strukturwandels in Braunkohleregionen. Drucksache 18/5635 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung: Die zwei Varianten der Klimaschutzabgabe und Zusatzmaßnahmen 1. Inwiefern wurden die für Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Braunkohlekraftwerke sowie Tagebaue herangezogenen Daten und Berechnungscodes in den beiden Versionen des BMWi-Regelungsvorschlags einer Klimaschutzabgabe in den maßgeblichen Studien, die den Vorschlägen zugrunde lagen (Investmentbank Lazard im Auftrag der IG BCE einerseits und des Öko- Instituts bzw. der Prognos AG andererseits), jeweils a) transparent und nachvollziehbar aufbereitet vorgelegt, b) von der Bundesregierung selbst bzw. in deren Auftrag von Dritten geprüft? 2. Was ist unter der Formulierung „Datenabgleich“ zu verstehen? Wurden Eingangsgrößen oder Berechnungscodes der einen Studie ganz oder teilweise in das Modell der anderen übertragen bzw. wie fand dieser Abgleich ansonsten statt? 3. Wie ist der Begriff „Datenabgleich“ zu verstehen, wenn im zweiten Regelungsvorschlag darauf verwiesen wurde, bei der Anpassung sei „die obere Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich aus Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ ergeben hätte? Weist diese Formulierung auf eine vollständige Übernahme der Betreiberdaten hin, und wenn nein, warum nicht? 4. Welche fachlichen Mängel sah die Bundesregierung in den für den Regelungsvorschlag relevanten Ausarbeitungen zum Thema a) vom Öko-Institut bzw. Prognos AG, b) von der Investmentbank Lazard? 5. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede bei den Arbeitsplatzeffekten einer Klimaschutzabgabe von ineffizienten Kraftwerken zwischen den Studien von dem Öko-Institut und der Prognos AG bzw. des Umweltbundesamtes einerseits und von den Ergebnissen der Studie der Investmentbank Lazard und den darauf aufbauenden Verlautbarungen der IG BCE hinsichtlich des ersten Regelungsvorschlags zu einer Klimaschutzabgabe für Kohlekraftwerke andererseits? 6. Folgt die Bundesregierung der These der IG BCE (www.igbce.de vom 20. April 2015 „Studie bestätigt Sorge um Arbeitsplätze in der Braunkohle“), nach der der erste Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe für ineffiziente Kraftwerke einen Dominoeffekt bei Kraftwerken und Braunkohletagebauen ausgelöst hätte, der bis zu 30 000 Arbeitsplätze in der Braunkohleindustrie und weitere 70 000 Stellen durch indirekte Folgen gekostet hätte, und wie begründet sie dies? 7. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten ging die Bundesregierung beim zweiten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe für ineffiziente Kraftwerke, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus, und ist der Bundesregierung bekannt, welche Einschätzung die IG BCE hierzu hatte? 8. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen 15 Jahre sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, eine Aussage über die heutige, damalige und zukünftige Profitabilität der Braunkohlekraftwerke in Deutschland zu treffen, und zu welchen Aussagen kamen und kommen diese jeweils unter welchen Annahmen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5635Welche Aussagen gibt es dabei konkret a) zu den Fixkosten der Tagebaue (auch in Abhängigkeit der Fördermengen), b) zu Brennstoffkosten, c) zu den Kosten des Kraftwerksbetriebs (auch in Abhängigkeit der erzeugten und vermarkteten Energiemenge), d) zu den Erträgen aus Nebenprodukten (beispielsweise Wärme, Prozessdampf), e) zu den Möglichkeiten und Grenzen der betriebswirtschaftlichen Optimierung der Lieferbeziehungen der Tagebaue und möglicher Senkung der Fixkosten in den Tagebauen, f) zur technischen Flexibilität der Braunkohlekraftwerke (technische Möglichkeit) und zu damit zusammenhängenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (wirtschaftliche Grenzen), g) zur Frage, inwiefern welche Kraftwerke (wann) planmäßig abgeschrieben sind oder sein werden? Von welcher Stelle stammen die Daten jeweils, und zu welchem Zweck (Untersuchungsgegenstand) wurden sie nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils erhoben? Kapazitätsreserve und Zusatzmaßnahmen 9. Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen, die Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, sei im Vergleich zur Klimaschutzabgabe von Kohlekraftwerken die ineffizientere und teurere Lösung, wie sie etwa von der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks oder vom DIW erhoben wurden, und wie verträgt sich die Entscheidung der Bundesregierung für eine Kapazitätsreserve, deren Kosten voraussichtlich über den Strompreis abgegolten werden, mit dem Leitziel der Bundesregierung einer für Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlbaren Energiewende (www.bmwi.de „Die Energiewende gemeinsam zum Erfolg führen“)? 10. Welche Menge an CO2 muss der heimische Kraftwerkssektor nach Auffassung der Bundesregierung zur Erfüllung der deutschen Klimaschutzziele insgesamt jeweils in den Fünfjahresabschnitten 2015 bis 2020, 2020 bis 2025, 2025 bis 2030, 2030 bis 2035 und 2035 bis 2040 einsparen? 11. Hält die Bundesregierung angesichts der bis zu den Jahren 2030 oder 2040 vom Kraftwerkssektor zu erbringenden CO2-Minderungsleistungen die Einsparvorgaben bis zum Jahr 2020 für diesen Sektor für angemessen? 12. Welche sind die wichtigsten Ergebnisse des vom BMWi vorgenommenen Kostenvergleichs von Klimaschutzabgabe und Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, über die in der Presse berichtet wurde? 13. Welche Kraftwerksblöcke mit welcher installierten Leistung, welchem Betriebsalter und welchem gegenwärtigen CO2-Ausstoß sind für die 2,7-GW- Kapazitätsreserve vorgesehen bzw. wann und in welchem Verfahren wird darüber entschieden, insbesondere über welchen Weg sollen die 2,7-GW- Braunkohlekraftwerke in eine Kapazitätsreserve überführt werden (beschränkte Ausschreibung, anderes Verfahren etc.)? 14. Falls die Kraftwerksblöcke noch nicht feststehen, könnten nach Vorstellung der Bundesregierung auch Kraftwerksblöcke in die 2,7-GW- Kapazitätsreserve gehen, die bereits zeitweilig oder endgültig stillgelegt wurden, und würden solche Blöcke eine Entschädigung erhalten? Drucksache 18/5635 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten geht die Bundesregierung infolge ihres Regelungsvorschlags für eine Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus? 16. Wie teilen sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Beschäftigungswirkungen der Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, auf die Lausitz, das Rheinische Revier und auf das so genannte Mitteldeutsche Braunkohlerevier auf? 17. Wie schätzt die Bundesregierung die Flexibilität von Braunkohlekraftwerken hinsichtlich des Einsatzes in einer Kapazitätsreserve angesichts der Überlegung ein, dass diese unter Umständen sehr schnell verfügbar sein muss? 18. Welche beihilferechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung im Falle einer Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitätsreserve? 19. Kann die Bundesregierung Presseberichte bestätigen, nach denen die Kraftwerksbetreiber Forderungen über eine Entschädigung für den Übergang von Kraftwerksblöcken in die Reserve bzw. Stilllegung in Höhe von 300 Euro je kW und Jahr verlangt haben? Wenn nein, in welcher Höhe und welcher Struktur werden einmalige oder jährliche Entschädigungen gefordert oder von der Bundesregierung angeboten, und für welche Zeiträume sollen diese gezahlt werden? 20. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung in Bezug auf Entschädigungszahlungen für Kraftwerksbetreiber für die Überführung von Kraftwerksblöcken in die Kapazitätsreserve jährlich und insgesamt bis zum Jahr 2020? 21. Über welchen Weg sollen die Kosten für Entschädigungszahlungen auf die Stromkunden umgelegt werden, und in welchem Umfang soll sich die energieintensive Industrie an diesen Kosten beteiligen? Sind hier neue Ermäßigungen vorgesehen, oder ergeben sich diese aus dem Weg der Umlage infolge bereits „eingebauter“ Industrieprivilegien, etwa bei Netzentgelten? 22. Ist vorgesehen, dass ein Teil der Entschädigungszahlungen aus dem Bundesetat finanziert wird, um Stromkunden weniger stark zusätzlich zu belasten? 23. Inwiefern wurde für die Kapazitätsreserve und die entsprechenden Zusatzmaßnahmen zum Erreichen des zusätzlichen Einsparziels von 22 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 eine Modellierung des Strompreiseffekts (Großhandelspreis, Endkundenpreis bei Angabe der angenommenen Verteilung von zusätzlichen Umlagen bzw. Abgaben auf die Endkundengruppen) sowie der Zusatzbelastungen der öffentlichen Haushalte vorgenommen, und mit welchem Ergebnis? 24. Welchen Effekt hätte der neue Regelungsvorschlag des BMWi auf den Außenhandelssaldo bei Strom sowie auf CO2-Verlagerungseffekte im Zusammenhang mit dem europäischen Emissionshandelssystem? 25. Über welche Maßnahmen will nach Kenntnis der Bundesregierung die Braunkohlewirtschaft ihre Zusage erfüllen, jenseits der Kapazitätsreserve ab dem Jahr 2018 eine zusätzliche Einsparung in Höhe von 1,5 Mio. t CO2 zu realisieren, und welche Sanktionsmittel hat sie, um diese Zusage ggf. einfordern zu können oder deren Nichterfüllung zu ahnden? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/563526. Folgt die Bundesregierung der Überlegung, dass die Lücke von 11,5 Mio. t CO2, welche sich durch den Wechsel vom ersten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe hin zu einer Kapazitätsreserve ergibt, durch die vorgeschlagenen Maßnahmen insbesondere im KWK- und Verkehrsbereich, aber auch bei weiteren Effizienzmaßnahmen, nur teilweise geschlossen werden kann, da weitgehend unsicher ist, ob und in welcher Höhe hier reale Minderungsleistungen erbracht werden? Wenn nein, warum teilt sie diese Überlegung nicht? 27. Welche Monitoringmaßnahmen sind vorgesehen, um die Erfüllung des durch die Kapazitätsreserve und durch das zusätzliche Maßnahmenpaket für KWK und Effizienz angestrebten CO2-Minderungsziels von zusätzlich 22 Mio. t bis zum Jahr 2020 zu überwachen und gegebenenfalls nachzusteuern? 28. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die nicht schon im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz im Gebäudebereich (2,5 Mio. t CO2) erreichen? 29. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz in den Kommunen (1 Mio. t CO2) erreichen? 30. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz in der Industrie (1 Mio. t CO2) erreichen? 31. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz bei der Deutschen Bahn AG (1 Mio. t CO2) erreichen? 32. Inwiefern kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die EKF-Mittel von jährlich 1,16 Mrd. Euro auch tatsächlich zu den genannten CO2- Einsparmengen führen? 33. Handelt es sich bei den EKF-Mitteln in Höhe von 1,16 Mrd. Euro tatsächlich um zusätzliche Mittel, die nicht bereits im Rahmen des Maßnahmenkatalogs des NAPE für andere Maßnahmen aufgewendet wurden, und wie werden diese 1,16 Mrd. Euro finanziert? 34. Macht sich die Bundesregierung das auf Seite 7 des Eckpunktepapiers von den Parteivorsitzenden formulierte Ziel, nach dem „die Koalition weiterhin das Ziel [verfolgt], die energetische Gebäudesanierung anstelle einer Zuschussregelung steuerlich zu fördern“ zu eigen? Wenn ja, a) mit welchen konkreten Initiativen und mit welcher Zeitplanung will die Bundesregierung dieses Ziel weiterverfolgen, b) welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang das „Anreizprogramm Energieeffizienz“, das Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel am 5. Mai 2015 in einer Pressemitteilung als Alternative zur gescheiterten steuerlichen Förderung der Öffentlichkeit vorgestellt hat, Drucksache 18/5635 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) inwiefern sieht die Bundesregierung in einem erneuten Anlauf zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung die drohende Gefahr des Attentismus, da bereits seit dem Jahr 2012 und zuvor eine Regelung zur steuerlichen Förderung erwartet wurde, was zur Zurückhaltung bei Investitionen im Gebäudebereich führte (www.ivd.net „BSI und ZIA: Energiewende am Scheideweg“ sowie www.bee-ev.de „Empfehlungen zur Berücksichtigung der Erneuerbare Wärme bei der geplanten steuerlichen Förderung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen“)? Zusammenfassender Vergleich zwischen Klimaschutzabgabe und Kapazitätsreserve 35. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zur Wirkung des ersten Regelungsvorschlags einer Klimaschutzabgabe, des zweiten Regelungsvorschlags einer Klimaschutzabgabe und der Kapazitätsreserve, alles einschließlich der jeweiligen Zusatzmaßnahmen machen, im Hinblick auf a) zusätzliche CO2-Einsparungen der Kraftwerkswirtschaft (ohne KWK) bis zum Jahr 2020 in Deutschland, b) zusätzliche CO2-Einsparungen durch KWK bis zum Jahr 2020 in Deutschland, c) zusätzliche Gesamteinsparungen CO2 im Kraftwerksbereich insgesamt in Deutschland, d) Verlagerung von CO2-Emissionen im Kraftwerksbereich ins Ausland über Effekte des europäischen Emissionshandelssystems, e) Nettoeinsparungen an CO2 in der Europäischen Union im Kraftwerksbereich, f) zusätzliche CO2-Einsparungen durch das Maßnahmenpaket Energieeffizienz bis zum Jahr 2020, g) Gesamteinsparungen von CO2 in Deutschland, h) Strompreiseffekt (Merit-Order-Effekt) im Großhandelspreis (in Ct/kWh und Mio. Euro), i) Zusatzkosten bei der KWK-Umlage (in Ct/kWh und Mio. Euro), j) Zusatzkosten bei den Netzentgelten durch Umlegung von Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber (in Ct/kWh und Mio. Euro), k) Gesamtzusatzkosten bei privaten Endkunden unter Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG; in Ct/kWh und Mio. Euro), l) Gesamtzusatzkosten bei energieintensiven Unternehmen unter Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Ct/kWh und Mio. Euro), m)Gesamtzusatzkosten für Stromkunden (in Mio. Euro), n) Gesamtzusatzkosten der öffentlichen Haushalte (in Mio. Euro), o) Gesamtzusatzkosten (in Mio. Euro), p) direkte und indirekte Beschäftigungswirkungen, (bitte tabellarisch darstellen)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5635Folgekosten, Rückstellungen, Sicherheitsleistungen 36. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen 15 Jahre sind der Bundesregierung bekannt, die geeignet sind, eine Aussage über die heutige, damalige und zukünftige Entwicklung bzw. den Stand a) der Folgekosten (Renaturierung, Umwelt- und Gesundheitsschäden) des Braunkohleabbaus und der Braunkohleverstromung sowie b) der Subventionierung (u. a. durch Nichterhebung von Abgaben, Vergünstigungen) der Braunkohleverstromung zu treffen, und was waren deren zentrale Ergebnisse (bitte jeweils Quelle und Kosten angeben)? 37. In welchen konkreten Tagebauen stehen bundesrechtliche Vorgaben der Erhebung a) einer Feldes- und Förderabgabe im Braunkohlenbergbau, b) einer Wasserentnahmeabgabe für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer eingeleitet wird, entgegen, und in welchen Fällen sind es nach Kenntnis der Bundesregierung rein landesrechtliche Regelungen? 38. In welcher Höhe entgehen nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlichen Haushalten durch die in Frage 37 angeführten Regelungen Mittel, und welche Gutachten, Berichte und dergleichen gibt es dazu? 39. In welcher Höhe haben welche Bergbautreibenden in der Braunkohlewirtschaft Rückstellungen gebildet bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen nach § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes hinterlegt? 40. Was sind diesbezüglich die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von „Rücklagen“ und „Sicherheitsleistungen“? 41. Inwiefern sind diese Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, um alle Bergbaufolgekosten abzudecken, und auf welche Gutachten, Berichte und dergleichen stützt die Bundesregierung ihre Annahme? 42. Nach welchen Gesichtspunkten werden diese Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen von welchen Stellen fachlich und finanztechnisch geprüft? 43. Inwiefern ist davon auszugehen, dass beispielsweise Braunkohlekraftwerke oder Tagebaue selbst die Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen für die Rückstellungen in der Braunkohlewirtschaft bilden, und inwiefern wäre dies rechtlich zulässig und sachlich gerechtfertigt? 44. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen, sofern sie in Form von Braunkohlekraftwerken oder Tagebauen vorliegen, im Zuge der Entwicklungen am Strommarkt an Wert verlieren und somit nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden? 45. Auf welche Weise will die Bundesregierung die in der Frage 44 beschriebenen möglichen Risiken minimieren, um das Überwälzen von Bergbaufolgekosten auf die Allgemeinheit zu verhindern? 46. Wie wird mit den Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen umgegangen, wenn ein Betriebsübergang (Eigentümerwechsel) erfolgt bzw. Unternehmensteile (gegebenenfalls an verschiedene Eigentümer) verkauft werden? Drucksache 18/5635 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode47. Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt es in der Bewertung und Überprüfung der Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen bei Atomkraftwerken und in der Braunkohlewirtschaft, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus? Strukturwandel in Braunkohleregionen 48. Welche Mittel und Instrumente stehen nach Kenntnis der Bundesregierung a) auf Ebene der Europäischen Union, b) auf Ebene des Bundes und c) auf Ebene der Bundesländer bereit, um den Strukturwandel in Braunkohleregionen sozial- und beschäftigungspolitisch zu begleiten? 49. Welche Konzeption hat die Bundesregierung hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen und sozialen Abfederung des Strukturwandels in Braunkohleregionen? 50. Welche Maßnahmen sind von der Bundesregierung konkret geplant, um den Strukturwandel in Braunkohleregionen zu begleiten? Berlin, den 16. Juli 2015 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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