[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. August 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5861
18. Wahlperiode 26.08.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Ley,
Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5635 –
Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der
Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mitte März 2015 gelangte das Eckpunkte-Papier „Strommarkt“ für die
Energieklausur mit den Koalitionsfraktionen am 21. März 2015 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) an die Öffentlichkeit. Für
Beunruhigung und Proteste von Teilen der Kraftwerkswirtschaft sowie deren
Beschäftigten sorgte vor allem der darin enthaltene Regelungsvorschlag für eine
Klimaschutzabgabe für Kraftwerke (im Folgenden „erster Regelungsvorschlag“).
Dieser wurde auf Grundlage von Berechnungen des Öko-Instituts und der Prognos
AG erarbeitet. Mit der Klimaschutzabgabe sollte der Emissionsausstoß des
Stromsektors bis zum Jahr 2020 um zusätzlich 22 Mio. Tonnen (t) gegenüber
dem Jahr 2014 reduziert werden, ohne dass Kraftwerksblöcke wegen dieses
Instruments stillgelegt werden müssten. Der Strompreisanstieg durch das
Instrument im Jahr 2020 sei gering, er liege gegenüber der Projektion nur bei ca.
0,2 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh). Dennoch befürchteten insbesondere
Kraftwerksbetreiber und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
(IG BCE) Kraftwerksstilllegungen und damit Beschäftigungsabbau in
Kraftwerken, Tagebauen und bei Zulieferern in einem erheblichen Umfang.
Demgegenüber begrüßten nicht nur Umweltverbände, sondern auch eine Reihe von
Stadtwerken sowie zahlreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die
vorgesehene Klimaschutzabgabe. Die Befürchtungen der IG BCE zum
Beschäftigungsabbau wurden vielfach, etwa vom Umweltbundesamt (UBA) (siehe
„Klimabeitrag für Kohlekraftwerke“, Reihe Positionen, UBA, April 2015), mit
anderen, weit niedrigeren Schätzungen für die Anzahl wegfallender Stellen
relativiert.
Ab dem 19. Mai 2015 berichteten Medien über eine vom BMWi veränderte
Version der Klimaschutzabgabe (im Folgenden „zweiter Regelungsvorschlag“).
Diese sei nunmehr zugunsten vor allem älterer Braunkohlekraftwerke
abgeschwächt worden. Nach dem auf dem Portal
www.klimaretter.info
veröffentlichten „Non-paper: Weiterentwicklung des Klimabeitrags“, das auf den
12. Mai 2015 datiert ist, sei die Höhe der Klimaschutzabgabe „unter
Berücksichtigung des Datenabgleichs zu den Kosten für Kraftwerke und Tagebaue mit
den Kraftwerksbetreibern“ neu berechnet worden. Bei der Anpassung sei „die
obere Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die
sich aus Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ (EVU –
Energieversorgungsunternehmen) ergeben hätten. Letztere Studie wurde im Auftrag
der IG BCE durch die Investmentbank Lazard erstellt. Ihre Ergebnisse sind der
Öffentlichkeit nur in Form von Bildern einer achtseitigen Präsentation bekannt.
Trotz mehrerer Anfragen hat die Gewerkschaft die Studie beispielsweise der
Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag nicht bereitgestellt.
Infolge der vom BMWi vorgeschlagenen Änderungen wäre im zweiten
Regelungsvorschlag der von den älteren Kraftwerken bis zum Jahr 2020 gegenüber
dem Jahr 2014 zu leistende Klimaschutzbeitrag geringer ausgefallen. Statt
zusätzlich 22 Mio. t CO2 hätten sie nur 16 Mio. t einsparen müssen. Dies sollte
durch Anhebung des Sockelfreibetrags für Kraftwerke ab dem 37. Betriebsjahr
von 3 auf 3,8 Mio. t CO2 pro Gigawatt (GW) sowie durch die Kopplung der
Klimaschutzabgabe an die Entwicklung der Großhandelsstrompreise und
CO2-Preise (Indizierung) geschehen. Zusätzlich sollte es Härtefallregelungen
geben.
Zur Kompensation des Fehlbetrags von 6 Mio. t CO2 sollte die Förderung der
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) um 500 Mio. Euro erhöht werden, was 4 Mio. t
Einsparung bringen sollte – aber nur dann, wenn damit zusätzlich alte Kohle-
KWK-Anlagen gegen neue Gas-KWK-Anlagen ersetzt werden – ein reiner
Zubau würde im Stromexport verpuffen, so das Non-paper. Die Anhebung der
Förderung hätte die KWK-Umlage für Endkunden um 0,25 Cent/kWh verteuert.
Die restlichen 2 Mio. t CO2 zur Schließung der Lücke zu den ursprünglich
22 Mio. t CO2 sollten laut dem Arbeitspapier aus dem Bereich „verbesserte
Maßnahmen im Verkehrsbereich“ kommen, und zwar durch eine 750-
Millionen-Euro-Förderung von Pilotprojekten für Elektro-Lkw (0,5 bis 1 Mio. t CO2)
und durch verstärkte Anstrengungen bei der „Vergrünungsstrategie“ der
Deutschen Bahn AG (1 Mio. t CO2). Zur „Erleichterung des Strukturwandels“ sollte
überdies geprüft werden, ob „1-2 GW Braunkohle in die Kapazitätsreserve
aufgenommen werden können“. Dafür sollten die EVU nachweisen, dass sie dafür
auch mit langen Standzeiten einsatzbereit wären. Zudem hätte überprüft werden
sollen, ob diese Überführung in die Reserve mit den europäischen Leitlinien für
Beihilfen kompatibel wäre, „was sich aus heutiger Sicht schwierig darstellt“, so
das BMWi in seinem damaligen Arbeitspapier.
Mit der Einigung der Koalitionsspitzen vom 1. Juli 2015 wurde das Konzept
einer Klimaschutzabgabe für die ineffizientesten bzw. ältesten Kraftwerke
endgültig aufgegeben: Nach der politischen Vereinbarungen der Parteivorsitzenden
von CDU, CSU und SPD „Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der
Energiewende“ (im Folgenden „Eckpunktepapier“) soll an Stelle dieser Abgabe nun
vollständig eine Kapazitätsreserve treten. Ältere Kraftwerksblöcke sollen ab
dem Jahr 2017 beginnend bis zum Jahr 2020 in einem Gesamtumfang von
2,7 GW für vier Jahre aus dem laufenden Betrieb in eine Reserve verschoben
werden, die nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn Versorgungsengpässe
drohen. Diese von der Bundesregierung bezeichnete „Klimareserve“ soll
anschließend endgültig stillgelegt werden. Dieses Prozedere werde laut
Eckpunktepapier bis zum Jahr 2020 einen zusätzlichen Einsparbeitrag in Höhe von
11 Mio. t CO2 sichern. Darüber habe die Braunkohlewirtschaft eine im
Eckpunktepapier nicht näher unterlegte zusätzliche Minderung von 1,5 Mio. t CO2
ab dem Jahr 2018 zugesagt. Die zusätzlich erforderliche Einsparung von
9,5 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 würde – ähnlich wie beim vorhergehenden
Regelungsvorschlag – durch eine gezielte KWK-Förderung erbracht (4 Mio. t)
sowie durch ein Maßnahmenpaket Energieeffizienz im Gebäudebereich, in den
Kommunen, in der Industrie und im Schienenverkehr (insgesamt 5,5 Mio. t). Zu
den Kosten der Kapazitätsreserve und der zusätzlichen KWK-Förderung für
Stromkunden werden im Eckpunktepapier keine Angaben gemacht. Das
Maßnahmenpaket Energieeffizienz werde laut Eckpunktepapier aus öffentlichen
Mitteln über den Energie- und Klimafonds (EKF) jährlich mit „bis zu 1,16 Mrd.
Euro bis 2020“ finanziert.
Das Energiewirtschaftsportal energate berichtet am 1. Juli 2015 von einem
Kostenvergleich des BMWi, nach dem der „Braunkohlerettungsschirm“, also die
Kapazitätsreserve einschließlich der Zusatzmaßnahmen, im Vergleich zur
ursprünglichen CO2-Abgabe der Kraftwerke für Stromkunden und Steuerzahler
erhebliche Mehrkosten bedeute. Letztere verursache keine Kosten außer einem
Merit-Order-Effekt beim Großhandelspreis in Höhe von ungefähr 0,2 Ct/kWh.
Flankierend würden im Wärmebereich jährlich 420 Mio. Euro fällig.
Demgegenüber koste „der Plan zur Braunkohlereserve“ bis zum Jahr 2020 bis zu
7,5 Mrd. Euro. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete in einer Meldung
vom 29. Juni 2015 um 17.12 Uhr mit Verweis auf den Kostenvergleich des
BMWi gar von Zusatzkosten in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro. Laut Reuters
würden in diesem Papier auch Zweifel geäußert, ob der Alternativplan mit
europäischem Recht in Einklang stehe.
Für Reserve und Ausscheiden sollen die Kraftwerksblöcke laut dem
Eckpunktepapier eine nicht näher bezifferte Entschädigung erhalten. Nach einem Artikel
auf der Website
www.rp-online.de vom 29. Juni 2015 unter der Überschrift
„Bürger sollen teure Abwrackprämie zahlen“ sollen die Betreiber dafür
300 Euro je kW und Jahr verlangt haben. Insgesamt beliefe sich die jährliche
Entschädigung auf „voraussichtlich 800 Millionen Euro“, so das Portal. Andere
Presseberichte gehen zudem von Zahlungen an die Betreiber aus, die zudem im
Falle des Hochfahrens der Anlagen bei Versorgungsengpässen gemacht werden
müssten.
In dem Artikel werden mit Bezug auf „Regierungskreise“ auch
Kraftwerksblöcke genannt, die in die Kapazitätsreserve gehen sollen. Danach handele es sich
um RWE Frimmersdorf mit den Blöcken P und Q, mit einer Kapazität von
zusammen 560 Megawatt (MW), RWE Niederaußem (Block C, 300 MW), RWE
Weisweiler (Block C, 300 MW), RWE Goldenberg (150 MW). Zudem solle
Vattenfall im ostdeutschen Jänschwalde die Blöcke A und B mit je 500 MW
stilllegen, die Mibrag Buschhaus mit 350 MW. Diese Liste wurde allerdings
von den Betreibern nicht bestätigt. Zudem ergibt sich mit Blick auf die
Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur, dass Block C Weisweiler bereits im Jahr
2012 endgültig stillgelegt wurde und sich Goldenberg E in vorläufiger
Stilllegung befindet.
In der Öffentlichkeit wurde die Wende der Koalition bei der Wahl der
Instrumente zur Schließung der 22-Millionen-Tonnen-Lücke vielfach kritisiert und
darüber Unverständnis geäußert. Sie produziere im Vergleich zum Klimabeitrag
weniger Klimaschutz zu höheren Kosten, wobei das Erreichen des Einsparziels
nicht gesichert sei; so lässt sich beispielsweise eine „Kurzbewertung des
neuesten ‚Kompromissvorschlags‘ vom 24.06. zur Reduktion der zusätzlichen
22 Millionen t CO2 bis 2020“ des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung
(DIW) zusammenfassen. Selbst die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, äußerte in einem Interview
für die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 9. Juli 2015, sie hätte den Vorschlag
des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, einer
Klimaabgabe für alte Kohlekraftwerke „für stringenter gehalten, er hätte
Stromkunden und Steuerzahler weniger belastet“.
Für die Öffentlichkeit dürfte von Interesse sein, auf welcher faktenbasierten
Grundlage die mehrfache Wandlung in der Architektur des
Klimaschutzbeitrages der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 zustande kam. Zudem interessieren
vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Bundesregierung mit den
Betreibern von Atomkraftwerken über die Sicherung und Werthaltigkeit von
Rückstellungen für die Kosten der Entsorgung bzw. der Verwahrung von
Atommüll vergleichbare Fakten zur Sicherung und Werthaltigkeit von
Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen von Betreibern von Kohlekraftwerken und
Tagebauen. Nicht zuletzt stellen sich Fragen zur arbeitsmarktpolitischen und
sozialen Abfederung des Strukturwandels in Braunkohleregionen.
Die zwei Varianten der Klimaschutzabgabe und Zusatzmaßnahmen
1. Inwiefern wurden die für Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der
Braunkohlekraftwerke sowie Tagebaue herangezogenen Daten und Berechnungs-Codes
in den beiden Versionen des BMWi-Regelungsvorschlages einer
Klimaschutzabgabe in den maßgeblichen Studien, die den Vorschlägen zu Grunde
lagen (Investmentbank Lazard im Auftrag der IG BCE einerseits und Öko-
Institut bzw. Prognos andererseits) jeweils
a) transparent und nachvollziehbar aufbereitet vorgelegt,
b) von der Bundesregierung selbst bzw. in deren Auftrag von Dritten
geprüft?
Die im Auftrag des BMWi von Öko-Institut und Prognos durchgeführten
Berechnungen der Auswirkungen des Instruments „Klimabeitrag“ sowie des Instruments
der Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitätsreserve erfolgten
in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Aufbereitung der Daten und
Ergebnisse erfolgte stets transparent. Eine darüber hinausgehende Prüfung durch
Dritte erfolgte nicht.
Die Kurzexpertise der Investmentbank Lazard im Auftrag der IG BCE wurde dem
BMWi übermittelt, vom BMWi zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Möglichkeiten auf Plausibilität geprüft. Dabei erhielt das BMWi Unterstützung
von Öko-Institut und Prognos.
2. Was ist unter der Formulierung eines „Datenabgleichs“ zu verstehen?
Wurden Eingangsgrößen oder Berechnungs-Codes der einen Studie ganz
oder teilweise in das Modell der anderen übertragen, bzw. wie fand dieser
Abgleich ansonsten statt?
3. Wie ist der Begriff „Datenabgleich“ zu verstehen, wenn im zweiten
Regelungsvorschlag darauf verwiesen wurde, bei der Anpassung sei „die obere
Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich
aus Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ ergeben hätten?
Weist diese Formulierung nicht auf eine vollständige Übernahme der
Betreiberdaten hin, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben über Kostenstrukturen von Kraftwerken und Tagebauen sind
grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betreiber. Daher ist es gängige und
allgemein akzeptierte Praxis, in der Strommarktmodellierung auf Angaben aus
der Literatur zurück zu greifen. Der Datenabgleich wurde aus diesem Grund
notwendig. Unter dem Begriff „Datenabgleich“ ist dabei die Plausibilisierung der
Angaben über Kostenstrukturen von Braunkohlekraftwerken und Tagebauen
seitens Betreiber und IG BCE durch das BMWi mit Unterstützung durch Öko-
Institut und Prognos zu verstehen. Dabei wurde eine Spannbreite von plausiblen
Kostenstrukturen ermittelt. Die gesamte Spannbreite wurde bei den weiteren
Berechnungen berücksichtigt.
4. Welche fachlichen Mängel sah die Bundesregierung in den für den
Regelungsvorschlag relevanten Ausarbeitungen zum Thema
a) vom Öko-Institut bzw. Prognos AG,
Das BMWi hat keine fachlichen Mängel an den Ausarbeitungen von Öko-Institut
und Prognos festgestellt.
b) von der Investmentbank Lazard?
Die Bundesregierung bewertet Gutachten Dritter nicht.
5. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede bei den
Arbeitsplatzeffekten einer Klimaschutzabgabe von ineffizienten Kraftwerken zwischen
den Studien von Öko-Institut und Prognos AG bzw. des
Umweltbundesamtes einerseits und von den Ergebnissen der Studie der Investmentbank Lazard
und den darauf aufbauenden Verlautbarungen der IG BCE hinsichtlich des
ersten Regelungsvorschlags zu einer Klimaschutzabgabe für
Kohlekraftwerke andererseits?
6. Folgt die Bundesregierung der These der IG BCE (
www.igbce.de vom 20.
April 2015 „Studie bestätigt Sorge um Arbeitsplätze in der Braunkohle“),
nach der der erste Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe für
ineffiziente Kraftwerke einen Dominoeffekt bei Kraftwerken und
Braunkohletagebauen ausgelöst hätte, der bis zu 30 000 Arbeitsplätze in der
Braunkohleindustrie und weitere 70 000 Stellen durch indirekte Folgen gekostet hätte,
und wie begründet sie dies?
7. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten ging die
Bundesregierung beim zweiten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe
für ineffiziente Kraftwerke, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus, und
ist der Bundesregierung bekannt, welche Einschätzung die IG BCE hierzu
hatte?
Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die vom BMWi beauftragten Gutachter Öko-Institut und Prognos haben in ihrer
Präsentation zu den „Modellbasierten Hintergrundanalysen“ im Zusammenhang
mit dem Klimabeitrag vom 13. April 2015 die Ergebnisse ihrer Modellierungen
zusammengefasst. Sie haben insbesondere auf den Folien 36 f. dargelegt, dass auf
Grundlage der Modellierungen davon auszugehen war, dass die Einführung des
Klimabeitrags nicht zu einem sog. „Dominoeffekt“ mit weitreichenden
Arbeitsplatzeffekten führen würde. Auf den Folien 38 f. haben sie die
Beschäftigungssituation in den betroffenen Regionen dargelegt.
8. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen
15 Jahre sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, eine Aussage über die
heutige, damalige und zukünftige Profitabilität der Braunkohlekraftwerke in
Deutschland zu treffen, und zu welchen Aussagen kamen und kommen diese
jeweils unter welchen Annahmen?
Welche Aussagen gibt es dabei konkret
a) zu den Fixkosten der Tagebaue (auch in Abhängigkeit der
Fördermengen),
b) zu Brennstoffkosten,
c) zu den Kosten des Kraftwerksbetriebs (auch in Abhängigkeit der
erzeugten und vermarkteten Energiemenge),
d) zu den Erträgen aus Nebenprodukten (bspw. Wärme, Prozessdampf),
e) zu den Möglichkeiten und Grenzen der betriebswirtschaftlichen
Optimierung der Lieferbeziehungen der Tagebaue und möglicher Senkung
der Fixkosten in den Tagebauen,
f) zur technischen Flexibilität der Braunkohlekraftwerke (technische
Möglichkeit) und damit zusammenhängende
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (wirtschaftliche Grenzen),
g) zur Frage, inwiefern welche Kraftwerke (wann) planmäßig
abgeschrieben sind oder sein werden?
Von welcher Stelle stammen die Daten jeweils, und zu welchem Zweck
(Untersuchungsgegenstand) wurden sie jeweils nach Kenntnis der
Bundesregierung erhoben?
Die Bundesregierung kann hier nur Bezug nehmen auf eigene Berichte und
Forschungsaufträge, die sie vergibt. Zur Profitabilität (Rentabilität) der
Braunkohlekraftwerke in Deutschland sind keine speziellen Arbeiten bekannt. In
verschiedenen volkswirtschaftlichen und energiewirtschaftlichen Studien zur Entwicklung
der Energiemärkte werden u.a. Annahmen zu den variablen und fixen Kosten der
Braunkohleförderung getroffen. Diese stellen zwar wesentliche Kostenfaktoren
im Kraftwerk dar, jedoch lassen sich daraus keine Aussagen zur
betriebswirtschaftlichen Profitabilität eines Unternehmens ableiten.
Verschiedene Annahmen, die die Forschungsnehmer für ihre Modellierungen
getroffen haben mit Bezug auf wichtige betriebswirtschaftliche Kennziffern von im
wettbewerblichen Energiemarkt tätigen Unternehmen, unterliegen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und
3 verwiesen.
Kapazitätsreserve und Zusatzmaßnahmen
9. Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen, die Kapazitätsreserve,
einschließlich der Zusatzmaßnahmen, sei im Vergleich zur
Klimaschutzabgabe von Kohlekraftwerken die ineffizientere und teurere Lösung, wie sie
etwa von der Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks oder vom DIW
erhoben wurden, und wie verträgt sich die Entscheidung der Bundesregierung für
eine deren voraussichtlich über den Strompreis abgegolten werden, mit dem
Leitziel der Bundesregierung einer für Verbraucher bezahlbaren
Energiewende (
www.bmwi.de „Die Energiewende gemeinsam zum Erfolg
führen“)?
Die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD haben in dem Eckpunktepapier
vom 1. Juli 2015 vereinbart, dass die Details zur Überführung von
Braunkohlekraftwerken in die Kapazitäts- und Klimareserve mit den Betreibern der
Kraftwerke abgestimmt werden (S. 6). Zudem haben sie vereinbart, dass die Betreiber
der Braunkohlekraftwerke in der Kapazitäts- und Klimareserve eine
kostenbasierte Vergütung auf Basis der zum Zeitpunkt der Verhandlungen verfügbaren
Marktdaten erhalten (a.a.O.). Die Bundesregierung führt deshalb Gespräche mit
den Betreibern von Braunkohlekraftwerken in Deutschland. In diesen
Gesprächen wird die konkrete Ausgestaltung der Kapazitäts- und Klimareserve erörtert,
soweit es um die Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Reserve geht.
Eine abschließende Bewertung ist nicht möglich, solange diese Gespräche nicht
beendet sind.
10. Welche Menge an CO2 muss der heimische Kraftwerkssektor nach
Auffassung der Bundesregierung zur Erfüllung der deutschen Klimaschutzziele
insgesamt jeweils in den Fünfjahresabschnitten 2015 bis 2020, 2020 bis 2025,
2025 bis 2030, 2030 bis 2035 und 2035 bis 2040 einsparen?
Das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 legt keine Emissionsobergrenzen für
die betrachteten Sektoren fest, sondern enthält eine Reihe von Maßnahmen, durch
die zusätzliche Minderungsbeiträge gegenüber dem im Projektionsbericht
unterstellten Minderungstrend erreicht werden sollen. Um beurteilen zu können, wie
diese Maßnahmen insgesamt auf die Emissionen in den betrachteten Sektoren
wirken, muss einerseits berücksichtigt werden, dass manche Maßnahmen
sektorenübergreifend wirken. Zudem sind mögliche Überlagerungen zwischen
verschiedenen Instrumenten zu berücksichtigen. Das Aktionsprogramm
Klimaschutz 2020 enthält keine Abschätzungen zur Entwicklung der CO2-Emissionen
des deutschen Kraftwerksparks bis 2020. Mit der Verabschiedung des
Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 wurde die Bundesregierung beauftragt, im Jahr
2016 einen Klimaschutzplan 2050 vorzulegen. Darin verankert sie die bereits
beschlossenen Zwischenziele für die Zeit nach 2020 zum Erreichen des
langfristigen Klimaschutzziels, beschreibt die konkreten nächsten Reduktionsschritte im
Lichte der europäischen Ziele und der Ergebnisse der Pariser
Klimaschutzkonferenz 2015 und unterlegt diese in einem breiten Dialogprozess mit Maßnahmen.
Der Klimaschutzplan wird danach in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben.
Die regelmäßige Fortschreibung von Klimaschutzplänen dient zusätzlich zu den
jährlichen Klimaschutzberichten dazu, dass die jeweils beschlossenen
Maßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden (Erfolgskontrolle)
und, wenn notwendig, angepasst oder neu ausgerichtet werden. So soll
sichergestellt werden, dass sich Deutschland aktuell und in Zukunft auf einem Pfad
befindet, auf dem die Klimaschutzziele konsequent erreicht werden. Da die Arbeiten
zum Klimaschutzplan erst nach Verabschiedung des Aktionsprogramms
Klimaschutz 2020 begonnen haben und erst im Jahr 2016 vorgelegt werden sollen, kann
derzeit zu Ausgestaltungsdetails noch keine Aussage getroffen werden.
11. Hält die Bundesregierung angesichts der bis zum Jahr 2030 oder 2040 vom
Kraftwerkssektor zu erbringenden CO2-Minderungsleistungen die
Einsparvorgaben bis zum Jahr 2020 für diesen Sektor für angemessen?
Um die Erreichung der Klimaschutzziele in 2030, 2040 und 2050 zu ermöglichen,
ist es wichtig, als Meilenstein das Klimaschutzziel für 2020 zu erreichen, da
ansonsten nach 2020 überproportional hohe Minderungen erforderlich würden. Was
den erforderlichen Beitrag des Kraftwerkssektors nach 2020 betrifft, wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Was sind die wichtigsten Ergebnisse des vom BMWi vorgenommenen
Kostenvergleichs von Klimaschutzabgabe und Kapazitätsreserve, einschließlich
der Zusatzmaßnahmen, über das in der Presse berichtet wurde?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
13. Welche Kraftwerksblöcke mit welcher installierten Leistung, welchem
Betriebsalter und welchem gegenwärtigen CO2-Ausstoß sind für die 2,7-GW-
Kapazitätsreserve vorgesehen, bzw. wann und in welchem Verfahren wird
darüber entschieden, insbesondere über welchen Weg sollen die 2,7 GW
Braunkohlekraftwerke in eine Kapazitätsreserve überführt werden
(beschränkte Ausschreibung, anderes Verfahren etc.)?
14. Falls die Kraftwerksblöcke noch nicht feststehen könnten nach Vorstellung
der Bundesregierung auch Kraftwerksblöcke in die 2,7-GW-
Kapazitätsreserve gehen, die bereits zeitweilig oder endgültig stillgelegt wurden, und
würden solche Blöcke eine Entschädigung erhalten?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD haben in dem Eckpunktepapier
vom 1. Juli 2015 vereinbart, dass insgesamt Braunkohlekraftwerke mit einer
installierten Kapazität von 2,7 GW in die Kapazitäts- und Klimareserve überführt
werden (S. 6). Die Bundesregierung erarbeitet deshalb derzeit ein detailliertes
Konzept und einen entsprechenden Regelungsvorschlag, den sie im Herbst
vorlegen wird. Erst in diesem Regelungsvorschlag wird entschieden, welche
Kraftwerksblöcke zu welchem Zeitpunkt in die Reserve überführt werden. Die
Auswahl der Kraftwerksblöcke wird unter Einbindung der betroffenen Betreiber
erfolgen.
15. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten geht die
Bundesregierung in Folge ihres Regelungsvorschlags für eine Kapazitätsreserve,
einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus?
16. Wie teilen sich nach Einschätzung der Bundesregierung die
Beschäftigungswirkungen der Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, auf
die Lausitz, das Rheinische Revier und auf das so genannte Mitteldeutsche
Revier auf?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Braunkohlekraftwerke, die in die Kapazitäts- und Klimareserve überführt
werden, bleiben zunächst in Betrieb. Auch in der Kapazitäts- und Klimareserve
müssen die Kraftwerke für einen möglichen Einsatz bereitgehalten werden. Dafür
ist auch das Kraftwerkspersonal erforderlich. Deshalb sind nur geringe
Beschäftigungseffekte zu erwarten.
17. Wie schätzt die Bundesregierung die Flexibilität von
Braunkohlekraftwerken hinsichtlich des Einsatzes in einer Kapazitätsreserve angesichts der
Überlegung ein, dass diese unter Umständen sehr schnell verfügbar sein
muss?
Pauschale Aussagen zur Flexibilität der deutschen Braunkohlekraftwerke sind
nicht möglich. Die Flexibilität der Kraftwerke hängt entscheidend von den
technischen Eigenschaften und der Betriebsweise der einzelnen Anlage sowie vom
Brennstoffversorgungskonzept ab.
Diejenigen Braunkohlekraftwerke, die in die Kapazitätsreserve überführt werden,
müssen flexibel sein.
18. Welche beihilferechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung im Falle
einer Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitätsreserve?
Das BMWi geht davon aus, dass die Kapazitäts- und Klimareserve, falls diese
von der Europäischen Kommission als Beihilfe bewertet werden sollte, mit dem
europäischen Beihilferecht vereinbar ist. Im Übrigen wird die Bundesregierung
mit der EU-Kommission im Hinblick auf die Braunkohlekraftwerke in der
Kapazitäts- und Klimareserve klären, wie die konkrete Umsetzung
beihilferechtskonform ausgestaltet werden kann (vgl. Eckpunktepapier der Parteivorsitzenden von
CDU, CSU und SPD vom 1. Juli 2015, S. 7).
19. Kann die Bundesregierung Presseberichte bestätigen, nach denen die
Kraftwerksbetreiber Forderungen über eine Entschädigung für den Übergang von
Kraftwerksblöcken in die Reserve bzw. Stilllegung in Höhe von 300 Euro je
kW und Jahr verlangt haben?
Wenn nein, in welcher Höhe und welcher Struktur werden einmalige oder
jährliche Entschädigungen gefordert oder von der Bundesregierung
angeboten, und für welche Zeiträume sollen diese gezahlt werden?
20. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung in Bezug auf
Entschädigungszahlungen für Kraftwerksbetreiber für die Überführung von
Kraftwerksblöcken in die Kapazitätsreserve jährlich und insgesamt bis zum Jahr
2020?
21. Über welchen Weg sollen die Kosten für Entschädigungszahlungen auf die
Stromkunden umgelegt werden, und in welchem Umfang soll sich die
energieintensive Industrie an diesen Kosten beteiligen?
Sind hier neue Ermäßigungen vorgesehen, oder ergeben sich diese aus dem
Weg der Umlage infolge bereits „eingebauter“ Industrieprivilegien, etwa
bei Netzentgelten?
22. Ist vorgesehen, dass ein Teil der Entschädigungszahlungen aus dem
Bundesetat finanziert wird, um Stromkunden weniger stark zusätzlich zu belasten?
23. Inwiefern wurde für die Kapazitätsreserve und die entsprechenden
Zusatzmaßnahmen zum Erreichen des zusätzlichen Einsparziels von 22 Mio. t CO2
bis zum Jahr 2020 eine Modellierung des Strompreiseffekts
(Großhandelspreis, Endkundenpreis bei Angabe der angenommenen Verteilung von
zusätzlichen Umlagen bzw. Abgaben auf die Endkundengruppen) sowie der
Zusatzbelastungen der öffentlichen Haushalte vorgenommen, und mit
welchem Ergebnis?
Die Fragen 19 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
In dem Eckpunktepapier der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom
1. Juli 2015 wurde vereinbart, dass die Betreiber der Braunkohlekraftwerke in der
Kapazitäts- und Klimareserve eine kostenbasierte Vergütung auf Basis der zum
Zeitpunkt der Verhandlungen verfügbaren Marktdaten erhalten (S. 6). Die
Bundesregierung prüft zurzeit, wie die Vergütung auf Grundlage der Vorgaben im
Eckpunktepapier konkret ausgestaltet werden kann. Dazu gehört auch die Frage,
wie die Vergütung refinanziert wird.
24. Welchen Effekt hätte der neue Regelungsvorschlag des BMWi auf den
Außenhandelssaldo bei Strom sowie auf CO2-Verlagerungseffekte im
Zusammenhang mit dem Europäischen Emissionshandelssystem?
Der genaue Effekt des neuen Regelungsvorschlags auf den Außenhandelssaldo
und die CO2-Verlagerungseffekte lassen sich ex ante nicht eindeutig bestimmen.
Der Effekt hängt insbesondere davon ab, welche CO2-Intensität die Kraftwerke
haben, die die entfallende Stromproduktion aus deutschen
Braunkohlekraftwerken übernehmen und in welchem Land diese Kraftwerke stehen. Hierbei ist nicht
nur die deutsche „Merit Order“ relevant, sondern auch das Verhältnis von
Stromangebot und -nachfrage zu einer bestimmten Stunde in den deutschen
Nachbarländern sowie der dortige Kraftwerkspark. Schlussfolgernd sind auch
Effekte auf die CO2-Zertifikatenachfrage im Europäischen Emissionshandelssystem
nicht eindeutig bestimmbar.
25. Über welche Maßnahmen will nach Kenntnis der Bundesregierung die
Braunkohlewirtschaft ihre Zusage erfüllen, jenseits der Kapazitätsreserve ab
dem Jahr 2018 eine zusätzliche Einsparung in Höhe von 1,5 Mio. t CO2 zu
realisieren, und welche Sanktionsmittel hat sie, um diese Zusage ggf.
einfordern zu können oder deren Nichterfüllung zu ahnden?
In welcher rechtlichen Form diese Zusage umgesetzt wird, steht noch nicht fest
(vgl. Eckpunktepapier der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom
1. Juli 2015, S. 7). Die Bundesregierung prüft zurzeit, wie diese Zusage
umgesetzt wird. Sie wird dazu einen Vorschlag vorlegen.
26. Folgt die Bundesregierung der Überlegung, dass die Lücke von 11,5 Mio. t
CO2, welche sich durch den Wechsel vom ersten Regelungsvorschlag einer
Klimaschutzabgabe hin zu einer Kapazitätsreserve ergibt, durch die
vorgeschlagenen Maßnahmen insbesondere im KWK- und Verkehrsbereich, aber
auch bei weiteren Effizienzmaßnahmen, nur teilweise geschlossen werden
kann, da weitgehend unsicher ist, ob und in welcher Höhe hier reale
Minderungsleistungen erbracht werden?
Wenn nein, warum teilt sie diese Überlegung nicht?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
27. Welche Monitoring-Maßnahmen sind vorgesehen, um die Erfüllung des
durch die Kapazitätsreserve und durch das zusätzliche Maßnahmepaket für
KWK und Effizienz angestrebten CO2-Minderungsziels von zusätzlich
22 Mio. t bis zum Jahr 2020 zu überwachen und gegebenenfalls
nachzusteuern?
Der fortlaufende Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ der Bundesregierung
gibt einen faktenbasierten Überblick über die weitere Entwicklung der
Energiewende. Er wird in der kommenden Berichterstattung auch auf die genannten
Bereiche eingehen.
Darüber hinaus ist das Maßnahmenpaket insbesondere Bestandteil des
Aktionsprogramms Klimaschutz 2020, das die Bundesregierung im Dezember 2014
verabschiedet hatte und dessen Umsetzung durch die Bundesregierung in einem
kontinuierlichen Prozess begleitet wird. Hierzu wird das BMUB einen jährlichen
Klimaschutzbericht erstellen. Dieser wird die jeweils aktuellen Trends der
Emissionsentwicklung in den verschiedenen Handlungsfeldern, den Stand der
Umsetzung und einen Ausblick auf die zu erwartenden Minderungswirkungen der
Maßnahmen des Aktionsprogramms bis 2020 beinhalten.
28. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die
nicht schon im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) enthalten
sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die
Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz im
Gebäudebereich (2,5 Mio. t CO2) erreichen?
Insbesondere im Heizungsbereich, aber auch in der Industrie gibt es erhebliche
Potenziale. Nach den bisherigen Planungen des BMWi können zusätzliche
Einsparungen durch eine Förderung des Pumpenaustauschs und von
Heizungsoptimierungen erreicht werden.
Viele Pumpen entsprechen nicht annähernd dem heutigen Stand der Technik.
Durch einen forcierten Austausch können bis zum Jahr 2020 Einsparungen von
rund 2 Millionen Tonnen erreicht werden.
Ferner können durch den hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen und
zugehörigen niedrig investiven Maßnahmen, wie z.B. dem Austausch von
Thermostatventilen, die Dämmung von Leitungen und die Optimierung der
Heizungsregelung, eine zusätzliche CO2-Einsparung von rund 0,5 Millionen Tonnen bis zum
Jahr 2020 erreicht werden.
29. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die
nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen
Einsparungen bei der Effizienz in den Kommunen (1,0 Mio. t CO2) erreichen?
Bei der Energieeffizienz der Kommunen in Deutschland bestehen noch deutliche
Potenziale zur Energieeinsparung. Um diese Potenziale zu heben, planen BMWi
und BMUB, die bereits bestehenden Strukturen und Instrumente zur Förderung
des kommunalen Klimaschutzes zu nutzen und die Förderung zu erhöhen. Dazu
gehören u.a. der verstärkte Einsatz von LED-Beleuchtung, der forcierte Ersatz
klimaschädlicher Kältemittel und die Sanierung ineffizienter Lüftungs- und
Klimaanlagen in kommunalen Gebäuden. Durch diese Maßnahmen können CO2-
Einsparungen von rund 1 Million Tonnen bis zum Jahr 2020 erreicht werden.
30. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die
nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen
Einsparungen bei der Effizienz in der Industrie (1,0 Mio. t CO2) erreichen?
Rund ein Drittel der eingesetzten Energie zu Erzeugung von Wärme in
Deutschland entfällt auf Prozesse in Industrie und Gewerbe. Hierbei entstehen große
Mengen an Abwärme, die bislang ungenutzt bleiben. Zugleich gibt es vielfältige
technische Möglichkeiten, die Entstehung von Abwärme durch Optimierung von
Produktionsprozessen zu verringern und den verbleibenden Rest energetisch
sinnvoll einzusetzen. Das BMWi beabsichtigt, Fördermaßnahmen für diesen
Bereich zu verstärken, wodurch CO2-Einsparungen von rund 1 Million Tonnen bis
zum Jahr 2020 erreicht werden können.
31. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen, die
nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen
Einsparungen bei der Effizienz bei der Deutsche Bahn AG (1,0 Mio. t CO2) erreichen?
Die Umsetzung ist durch die DB AG zu entscheiden.
32. Inwiefern kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die EKF-Mittel von
jährlich 1,16 Mrd. Euro auch tatsächlich zu den genannten CO2-
Einsparmengen führen?
Die Fragen 26 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die vereinbarten zusätzlichen
Maßnahmen ausreichend sein werden, um die Lücke mit Blick auf CO2-Minderungen zu
schließen. In diesem Zusammenhang sollen ab 2016 Effizienzmaßnahmen aus
öffentlichen Mitteln über den EKF mit jährlich bis zu 1,16 Mrd. Euro bis 2020
finanziert werden. Die Bundesregierung prüft zurzeit, wie zusätzliche
Effizienzmaßnahmen ausgestaltet und zusätzliche öffentliche Mittel über den EKF
bereitgestellt werden können.
Die CO2-Effekte für die zusätzlichen Effizienzmaßnahmen basieren auf
Schätzungen auf Grundlage von Erfahrungswerten bisheriger Fördermaßnahmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
33. Handelt es sich bei den in Höhe von 1,16 Mrd. Euro EKF-Mitteln tatsächlich
um zusätzliche Mittel, die nicht bereits im Rahmen des Maßnahmenkatalogs
des NAPE für andere Maßnahmen aufgewendet wurden, und wie werden
diese 1,16 Mrd. Euro finanziert?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
34. Macht sich die Bundesregierung das auf Seite 7 des Eckpunktepapiers von
den Parteivorsitzenden formulierte Ziel, nach dem „die Koalition weiterhin
das Ziel [verfolgt], die energetische Gebäudesanierung anstelle einer
Zuschussregelung steuerlich zu fördern“ zu eigen?
Wenn ja,
a) mit welchen konkreten Initiativen und mit welcher Zeitplanung will die
Bundesregierung dieses Ziel weiterverfolgen,
b) welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang das
„Anreizprogramm Energieeffizienz“, das Bundeswirtschaftsminister Sigmar
Gabriel am 5. Mai 2015 in einer Pressemitteilung als Alternative zur
gescheiterten steuerlichen Förderung der Öffentlichkeit vorgestellt hat,
c) inwiefern sieht die Bundesregierung in einem erneuten Anlauf zur
steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung die drohende
Gefahr des Attentismus, da bereits seit dem Jahr 2012 und zuvor eine
Regelung zur steuerlichen Förderung erwartet wurde, was zur
Zurückhaltung bei Investitionen im Gebäudebereich führte (
www.ivd.net „BSI
und ZIA: Energiewende am Scheideweg“ sowie
www.bee-ev.de
„Empfehlungen zur Berücksichtigung der Erneuerbare Wärme bei der
geplanten steuerlichen Förderung von energetischen
Modernisierungsmaßnahmen“)?
Die Bundesregierung hat bereits im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz
(NAPE) ihre Unterstützung für die steuerliche Förderung der energetischen
Gebäudesanierung zum Ausdruck gebracht. Allerdings bedarf es nach wie vor auch
der Zustimmung der Bundesländer, um diese steuerliche Förderung realisieren zu
können. Um Attentismus bei der energetischen Gebäudesanierung zu vermeiden,
wurde mit dem NAPE auch die Verstetigung und Aufstockung der im CO2-
Gebäudesanierungsprogramm aufgelegten KfW-Förderprogramme zum
energieeffizienten Bauen und Sanieren beschlossen. In Ergänzung hierzu wird das
Anreizprogramm Energieeffizienz entwickelt.
Zusammenfassender Vergleich zwischen Klimaschutzabgabe und
Kapazitätsreserve
35. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils machen zur Wirkung
des ersten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe, des zweiten
Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe und der Kapazitätsreserve, alles
einschließlich der jeweiligen Zusatzmaßnahmen, im Hinblick auf
a) zusätzliche CO2-Einsparungen der Kraftwerkswirtschaft (ohne KWK) bis
2020 in Deutschland,
b) zusätzliche CO2-Einsparungen durch KWK bis zum Jahr 2020 in
Deutschland,
c) zusätzliche Gesamteinsparungen CO2 im Kraftwerksbereich insgesamt
in Deutschland,
d) Verlagerung von CO2-Emissionen im Kraftwerksbereich ins Ausland
über Effekte des Europäischen Emissionshandelssystems,
e) Netto-Einsparungen an CO2 in der Europäischen Union im
Kraftwerksbereich,
f) zusätzliche CO2-Einsparungen durch das Maßnahmenpaket
Energieeffizienz bis 2020,
g) Gesamteinsparungen von CO2 in Deutschland,
h) Strompreiseffekt (Merit-Order-Effekt) im Großhandelspreis (in Ct/kWh
und Mio. Euro),
i) Zusatzkosten bei der KWK-Umlage (in Ct/kWh und Mio. Euro),
j) Zusatzkosten bei den Netzentgelten durch Umlegung von
Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber (in Ct/kWh und Mio. Euro),
k) Gesamtzusatzkosten bei privaten Endkunden unter Berücksichtigung
der dämpfenden Wirkung auf die Umlage nach dem Erneuerbaren-
Energie-Gesetz (EEG; in Ct/kWh und Mio. Euro),
l) Gesamtzusatzkosten bei energieintensiven Unternehmen unter
Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Ct/kWh
und Mio. Euro),
m) Gesamtzusatzkosten für Stromkunden (in Mio. Euro),
n) Gesamtzusatzkosten der öffentlichen Haushalte (in Mio. Euro),
o) Gesamtzusatzkosten (in Mio. Euro),
p) direkte und indirekte Beschäftigungswirkungen,
(bitte tabellarische Darstellung)?
Ein Vergleich der Vorschläge ist erst möglich, wenn die Details für die
Überführung der Braunkohlekraftwerke in die Kapazitäts- und Klimareserve geklärt sind.
Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
Folgekosten, Rückstellungen, Sicherheitsleistungen
36. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen
15 Jahre sind der Bundesregierung bekannt, die geeignet sind, eine Aussage
über die heutige, damalige und zukünftige Entwicklung bzw. den Stand
a) der Folgekosten (Renaturierung, Umwelt- und Gesundheitsschäden) des
Braunkohleabbaus und der Braunkohleverstromung sowie
Die Bundesregierung hat keine derartigen Gutachten in Auftrag gegeben.
b) der Subventionierung (u.a. durch Nicht-Erhebung von Abgaben,
Vergünstigungen) der Braunkohleverstromung zu treffen, und was waren
deren zentrale Ergebnisse (bitte jeweils Angabe der Quelle und der
Kosten)?
Die Bundesregierung hat keine derartigen Gutachten in Auftrag gegeben. Die
Bundesregierung berichtet regelmäßig dem Bundestag und dem Bundesrat mit
dem Subventionsbericht über die Finanzhilfen des Bundes und die
Steuervergünstigungen. Dabei werden unter Finanzhilfen die Geldleistungen des Bundes
an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, während es sich bei
Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für
die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen. Weder der
Braunkohlenbergbau als Wirtschaftszweig noch ein privates Unternehmen der
Braunkohlenindustrie erhalten Geldleistungen aus dem Bundeshaushalt. Auch gibt es keine
speziellen steuerlichen Ausnahmeregelungen für die Braunkohlenindustrie.
37. In welchen konkreten Tagebauen stehen bundesrechtliche Vorgaben der
Erhebung
a) einer Feldes- und Förderabgabe im Braunkohlenbergbau,
Sämtliche Braunkohletagebaue im Rheinischen Revier, im Lausitzer Revier, im
Mitteldeutschen Revier sowie im Helmstedter Revier sind als Besitzer alter
Rechte gemäß § 151 Absatz 2 Nummer 2 Bundesberggesetz (BBergG) von der
Förderabgabe befreit.
Förderabgaben können nur im Zusammenhang mit solchen
Gewinnungsberechtigungen (Bewilligung oder Bergwerkseigentum) erhoben werden, die unter der
Geltung des BBergG verliehen worden sind. Die Betreiber der
Braunkohlentagebaue hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG (1982) als Inhaber alten
Bergwerkseigentums unbefristete, unwiderrufliche und abgabefreie Gewinnungs- und
Aneignungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern nach 1990 auf
Grundlage des Einigungsvertrages im Rahmen der Privatisierung durch die
Treuhandanstalt Bergwerkseigentum alten Rechts erworben.
b) einer Wasserentnahmeabgabe für das Entnehmen, Zutagefördern,
Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung
von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige
Verwendung in Gewässer eingeleitet wird,
entgegen, und in welchen Fällen sind es nach Kenntnis der Bundesregierung
rein landesrechtliche Regelungen?
Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten ist in den jeweiligen
wasserrechtlichen Regelungen der Bundesländer verankert. Landesrechtliche Regelungen, die
den Bergbaubetreibenden von einer Wasserentnahmeabgabe für entnommenes
ungenutztes Grundwasser befreien, bestehen für Braunkohlentagebaue im
Lausitzer Revier, im Mitteldeutschen Revier sowie im Helmstedter Revier.
38. In welcher Höhe entgehen nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlichen
Haushalten durch die in Frage 37 angeführten Regelungen Mittel, und
welche Gutachten, Berichte und dergleichen gibt es dazu?
Daten über die Höhe des Betrages für die Befreiung von der Förderabgabe bzw.
vom Wasserentnahmeentgelt im Bereich der Braunkohlentagebaue liegen der
Bundesregierung nicht vor.
39. In welcher Höhe haben welche Bergbautreibenden in der
Braunkohlewirtschaft Rückstellungen gebildet bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen
nach § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes hinterlegt?
40. Was sind diesbezüglich die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von
„Rücklagen“ und „Sicherheitsleistungen“?
41. Inwiefern sind diese Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen aus Sicht
der Bundesregierung ausreichend, um alle Bergbaufolgekosten abzudecken,
und auf welche Gutachten, Berichte und dergleichen stützt die
Bundesregierung ihre Annahme?
Wird mit Frage 45 beantwortet.
42. Nach welchen Gesichtspunkten werden diese Rückstellungen bzw.
Sicherheitsleistungen von welchen Stellen fachlich und finanztechnisch geprüft?
43. Inwiefern ist davon auszugehen, dass beispielsweise Braunkohlekraftwerke
oder Tagebaue selbst die Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen für die
Rückstellungen in der Braunkohlewirtschaft bilden, und inwiefern wäre dies
rechtlich zulässig und sachlich gerechtfertigt?
Die Fragen 39, 40, 42 und 43 werden gemeinsam beantwortet:
Die Sicherheitsleistung des Bergbaubetreibers nach § 56 Absatz 2 BBergG erfolgt
in der Regel über den Nachweis einer entsprechenden Versicherung und soll die
Erfüllung aller in § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 und Absatz 2 BBergG
genannten Voraussetzungen zur Zulassung eines Betriebsplanes sicher stellen. Es
liegt im Ermessen der zuständigen Bergbehörden der Bundesländer, ob diese eine
Sicherheitsleistung vom Bergbaubetreiber verlangen und ob die Höhe der
Versicherungsleistung angemessen ist.
Daten über die Höhe von Sicherheitsleistungen und von welchem
Bergbaubetreiber diese zu erbringen sind, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Prüfung
einer Sicherheitsleistung obliegt der zuständigen Bergbehörde der Bundesländer.
Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen beruht auf § 249 Handelsgesetzbuch
(HGB). Danach sind Rückstellungen u.a. für hinsichtlich ihres Eintritts, ihrer
Höhe oder ihrer Fälligkeit ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Bewertung
von Rückstellungen erfolgt mit dem nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag, der erwartete Kosten- und Preissteigerungen
berücksichtigt. Daten über die Höhe der Rückstellungen können den jeweiligen
veröffentlichten Jahresabschlüssen der Bergbaubetreiber entnommen werden.
Die Bewertung der Rückstellungen liegt in der Eigenverantwortung des
Unternehmens. Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren
Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer überprüfen zu lassen
(§§ 316 ff. HGB).
44. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Rücklagen bzw.
Sicherheitsleistungen, sofern sie in Form von Braunkohlekraftwerken oder
Tagebauen vorliegen, im Zuge der Entwicklungen am Strommarkt an Wert
verlieren und somit nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, wenn sie
benötigt werden?
45. Auf welche Weise will die Bundesregierung die in der Frage 44
beschriebenen möglichen Risiken minimieren, um das Überwälzen von
Bergbaufolgekosten auf die Allgemeinheit zu verhindern?
Die Fragen 41, 44 und 45 werden gemeinsam beantwortet:
Der Bundesregierung liegen Daten über Sicherheitsleistungen und
Rückstellungen der Bergbaubetreiber nicht vor, siehe Antwort zu den Fragen 39 bis 43. Die
Schätzung von Bergbaufolgekosten und die mögliche Absicherung der
Beseitigung der Bergbaufolgen durch Verlangen einer Sicherheitsleistung vom
Bergbaubetreiber obliegen der zuständigen Landesbehörde.
Auf Grund der dynamischen Betriebsweise eines Braunkohlentagebaues findet
sukzessive neben der Gewinnung der Rohbraunkohle bereits die Rekultivierung
der in Anspruch genommenen Fläche statt. Somit sind zum Zeitpunkt des
Abschlussbetriebsplanes bereits viele Rekultivierungsmaßnahmen fortgeschritten.
Diese Vorgehensweise minimiert das Risiko hoher Bergbaufolgekosten bei
Einstellung des Förderbetriebs. Seit Aufnahme der Bergbautätigkeit bis Ende 2014
wurden in Deutschland rd. 1.757 km2 durch den Braunkohlenbergbau in
Anspruch genommen, wovon rd. 1.201 km2 bereits wieder nutzbar gemacht wurden.
46. Wie wird mit den Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen umgegangen, wenn
ein Betriebsübergang (Eigentümerwechsel) erfolgt bzw. Unternehmensteile
(gegebenenfalls an verschiedene Eigentümer) verkauft werden?
Die Bundesregierung kann hierzu keine Aussage treffen, da dies nicht in ihren
Zuständigkeitsbereich fällt und eine Frage der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung
der Vertragspartner darstellt.
47. Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt es in der Bewertung und
Überprüfung der Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen bei
Atomkraftwerken und in der Braunkohlewirtschaft, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung daraus?
Rückstellungen sind von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 249 Absatz 1 HGB
für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften zu bilden. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt gemäß § 253
Absatz 1 Satz 2 HGB zum nach kaufmännischer Beurteilung ermittelten
Erfüllungsbetrag. Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und damit auch der
Bildung und Bewertung von Rückstellungen wird im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung der Kraftwerksbetreiber durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
überprüft. Diese Vorgaben gelten sowohl für die Betreiber von Kern- als auch von
Kohlekraftwerken.
Bei Rückstellungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und dem Rückbau von
Kernkraftwerken und der Entsorgung des radioaktiven Abfalls stellen sich
allerdings besondere Herausforderungen durch die Langfristigkeit der
Verpflichtungen und das damit einhergehende besonders hohe Prognoserisiko. Deshalb
werden derzeit mit einem Stresstest die Jahresabschlüsse der Betreiber der
Kernkraftwerke überprüft. Daneben laufen Arbeiten an einer Neuregelung der
Konzernhaftung, um möglichen Verkleinerungen des Haftungsvermögens
entgegenzuwirken. Zudem will die Bundesregierung eine Kommission einsetzen, die bis Ende
November 2015 Empfehlungen erarbeitet, wie die Finanzmittel für Rückbau und
Entsorgung der radioaktiven Abfälle langfristig gesichert werden können.
Strukturwandel in Braunkohleregionen
48. Welche Mittel und Instrumente stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
Die Europäische Union sowie Bund und Länder unterstützen im Rahmen der
Regionalpolitik strukturschwache Regionen, die im Strukturwandel stehen.
Die Aufgaben der regionalen Wirtschaftspolitik obliegen gemäß Artikel 30 bzw.
Artikel 28 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den
kommunalen Gebietskörperschaften und den Ländern, die über die entsprechende
Orts- und Problemkenntnis verfügen und zudem die politische Verantwortung auf
regionaler und lokaler Ebene tragen. Der Bund und die Europäische Union tragen
im Rahmen der nationalen und europäischen Regionalpolitik dazu bei, dass dies
gelingt.
a) auf Ebene der Europäischen Union,
Für den Europäischen Sozialfonds (ESF) auf Länder- und auf Bundesebene gilt
nach derzeitigem Kenntnisstand, dass es keine spezifischen ESF-Programme gibt,
die sich explizit mit der sozial- und beschäftigungspolitischen Begleitung des
Strukturwandels im Braunkohlebergbau befassen. Dieses schließt allerdings nicht
aus, dass vom Strukturwandel im Braunkohlebergbau betroffene Einzelpersonen
an ESF-Bundes- und Länderprogrammen teilnehmen können. Die
Teilnahmebedingungen werden in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt.
Die Förderung aus dem Europäischen Regionalfonds (EFRE) wird in
Deutschland durch die Länder umgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie koordiniert die EFRE-Förderung auf Bundesebene. Im Mittelpunkt der
EFRE-Förderung steht der Ausgleich von Nachteilen bei rückständigen oder im
Strukturwandel befindlichen Regionen. Die Maßnahmen zielen vorrangig auf
strukturpolitische Wirkungen. In den vom Strukturwandel betroffenen Regionen
können EFRE-Mittel für Maßnahmen zur Diversifizierung der wirtschaftlichen
Tätigkeit, zur Unterstützung von Existenzgründern und KMU sowie
Investitionszuschüsse für gewerbliche Investitionen gewährt werden. Über die genaue
Ausgestaltung und die Antragsvoraussetzungen entscheiden die Länder in eigener
Verantwortung.
b) auf Ebene des Bundes und
c) auf Ebene der Bundesländer
bereit, um den Strukturwandel in Braunkohleregionen sozial- und
beschäftigungspolitisch zu begleiten?
Bund und Länder unterstützen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) strukturschwache Regionen
beim Strukturwandel. Mit der Förderung von gewerblichen Investitionen,
Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie Maßnahmen im
Bereich der Vernetzung und Kooperation von regionalen Akteuren aktiviert die
GRW das regionale Wachstum und trägt damit zur Schaffung bzw. Sicherung
dauerhaft wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen bei.
c) auf Ebene der Bundesländer
bereit, um den Strukturwandel in Braunkohleregionen sozial- und
beschäftigungspolitisch zu begleiten?
Welche Mittel und Instrumente darüber hinaus in den Bundesländern
bereitgestellt werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
49. Welche Konzeption hat die Bundesregierung hinsichtlich der
arbeitsmarktpolitischen und sozialen Abfederung des Strukturwandels in
Braunkohleregionen?
Im Falle der Freisetzung von Personal steht das komplette Instrumentarium der
aktiven Arbeitsmarktpolitik, das im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
verankert ist, gegebenenfalls auch diesem Kreis der Betroffenen offen.
Durch die Investitionsförderung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) werden in strukturschwachen Regionen
neue wettbewerbsfähige Dauerarbeitsplätze geschaffen oder bestehende
Arbeitsplätze dauerhaft gesichert. Damit wird der arbeitsmarktpolitische
Handlungsrahmen mitgeprägt. Zahl und Qualität der regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten
haben Einfluss darauf, in welchem Umfang und mit welcher Ausrichtung aktive
und passive Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II/SGB III) eingesetzt werden; zugleich werden die Einsatzmöglichkeiten
der Instrumente verbessert, die auf eine rasche Integration der geförderten
Personen in reguläre Beschäftigung abstellen, wenn die Zahl der
Beschäftigungsmöglichkeiten steigt.
50. Welche Maßnahmen sind von der Bundesregierung konkret geplant, um den
Strukturwandel in Braunkohleregionen zu begleiten?
Finanzierungsmöglichkeiten für Maßnahmen der Gemeinschaftaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zur Förderung von
Investitionen von Unternehmen und Infrastrukturen stehen den Ländern in laufenden
Förderperiode bis 2020 zur Verfügung. Gleiches gilt für Maßnahmen, die über die
Programme der europäischen Strukturförderung gefördert werden können.
Insbesondere im Bereich der regionalen Wirtschaftsförderung wird der Bund
auch künftig seine Verantwortung für strukturschwache Regionen wahrnehmen.
Vorgesehen ist der Aufbau eines gesamtdeutschen Fördersystems für
strukturschwache Regionen durch den Bund nach Auslaufen des Solidarpaktes im Jahr
2019. Dabei wird der Bund ein integriertes Förderangebot entwickeln, das
wachstums- und innovationsorientierte Maßnahmen mit Maßnahmen der ländlichen
Daseinsvorsorge und der Stärkung weicher Standortfaktoren (Stadtentwicklung)
verbindet und Maßnahmen der Länder und Kommunen wirksam flankiert. Gerade
vom Strukturwandel besonders betroffene Regionen wie die Braunkohleregionen
werden von einem solchen umfassenden Förderansatz profitieren.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]