[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
25. August 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5890
18. Wahlperiode 28.08.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden,
Oliver Krischer, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5710 –
Entwicklung und Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Energieerzeugungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die
gleichzeitig sowohl Strom als auch Wärme produzieren, sind besonders energieeffizient
und damit ressourcen- und klimaschonend. Doch aufgrund der gesunkenen
Börsenpreise am Strommarkt haben immer mehr KWK-Anlagen mit
wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Insbesondere erdgasbefeuerte Kraftwerke
sind von einer Abschaltung bedroht oder stehen bereits still. Daher ist eine
Anpassung der Förderung dringend geboten, die mit einer Novelle des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) umgesetzt werden muss.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im März 2015
erste Eckpunkte für die Novellierung des KWKG vorgelegt. Diese Eckpunkte
finden sich weitgehend auch im Weißbuch Strommarkt der Bundesregierung
wieder. Inzwischen ist auch ein erster Referentenentwurf zum Gesetz aus dem
BMWi bekannt geworden (Stand: 7. Juli 2015). Nach den Beschlüssen des
Energiegipfels vom 1. Juli 2015 soll außerdem der Umstieg von Kohle- auf
Gasbefeuerung bei der KWK geringere CO2-Einsparungen im Bereich der
Kohlekraftwerke kompensieren.
1. Wie viele KWK-Anlagen sind nach Erkenntnis der Bundesregierung im
Laufe des Jahres 2014 und im ersten Halbjahr 2015 wegen mangelnder
Wirtschaftlichkeit vorübergehend oder dauerhaft stillgelegt worden (bitte nach
Betreiber, Leistung, Brennstoff sowie Zeitpunkt und Dauer der Stilllegung
aufschlüsseln), und wie viele Arbeitsplätze waren davon durch Abbau,
Kurzarbeit oder sonstige Einschränkungen betroffen?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 sind von den
Kraftwerksblöcken mit mindestens 10 MW elektrischer Netto-Nennleistung insgesamt elf
Kraftwerksblöcke mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) stillgelegt worden.
Darüber hinaus werden vier zur endgültigen Stilllegung vorgesehene
Kraftwerksblöcke mit KWK aufgrund ihrer Systemrelevanz als Reservekraftwerke weiter
betrieben.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Kraftwerksblöcke:
Quelle: BNetzA
Angaben zur Beschäftigung liegen nicht vor.
2. In welcher Relation stehen diese Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung
zum gesamten KWK-Anlagenbestand (bitte nach Betreiber, Leistung und
Brennstoff aufschlüsseln)?
Mit Stand 1. Juni 2015 umfasst die Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur
495 Kraftwerksblöcke mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlagen). Darin
berücksichtigt sind lediglich die erfassten Einzelanlagen mit einer elektrischen Leistung
von mindestens 10 MW (ohne die endgültig stillgelegten Anlagen). Eine
erhebliche Anzahl von KWK-Anlagen mit einer Leistung kleiner als 10 MW wird in der
Kraftwerksliste nicht anlagenscharf geführt.
Es wird auch auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
3. Von wie viel bedrohten Anlagen und von wie viel bedrohten Arbeitsplätzen
geht die Bundesregierung bei der Formulierung „Aktuell droht einem Teil
der bestehenden KWK-Anlagen wegen der gesunkenen Strompreise die
Stilllegung“ (Weißbuch Strommarkt, Seite 77) aus?
Konkrete Aussagen zur Anzahl der bedrohten Anlagen und Arbeitsplätze sind
nicht möglich. Wissenschaftliche Analysen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen gehen jedoch davon aus, dass die Stilllegung eines Teils der bestehenden,
gasbefeuerten KWK-Anlagen droht.
Kraftwerksnummer
BNetzA
Kraftwerksbetreiber Kraftwerksblock
Netto-
Nennleistung
in MW
laut KW-Liste
BNetzA
Energieträger Stilllegungsanzeigentyp
Systemrelevanz von
zur endgültigen
Stilllegung
angezeigten KW-
Blöcken gemäß ÜNB
Kommentar
BNA0203 E.ON Kraftwerke GmbH Knepper C 345,0 Steinkohle
geplante endgültige Stilllegung und
mittlerweile endgültig stillgelegt
BNA0333 E.ON Kraftwerke GmbH Scholven D 345,0 Steinkohle
geplante endgültige Stilllegung und
mittlerweile endgültig stillgelegt
BNA0334 E.ON Kraftwerke GmbH Scholven E 345,0 Steinkohle
geplante endgültige Stilllegung und
mittlerweile endgültig stillgelegt
BNA0378 E.ON Kraftwerke GmbH Ingolstadt 3 386,0
Mineralölprodukte
geplante endgültige Stilllegung ja
Weiterbetrieb als
Reservekraftwerk
BNA0379 E.ON Kraftwerke GmbH Ingolstadt 4 386,0
Mineralölprodukte
geplante endgültige Stilllegung ja
Weiterbetrieb als
Reservekraftwerk
BNA0432
EnBW Energie Baden-
Württemberg AG
Heizkraftwerk
Heilbronn 5
125,0 Steinkohle geplante endgültige Stilllegung ja
Weiterbetrieb als
Reservekraftwerk
BNA0433
EnBW Energie Baden-
Württemberg AG
Heizkraftwerk
Heilbronn 6
125,0 Steinkohle geplante endgültige Stilllegung ja
Weiterbetrieb als
Reservekraftwerk
BNA0604 RWE Generation SE
Emsland B2
(Dampfteil)
359,0 Erdgas
geplante vorläufige Stilllegung in
Form der saisonalen Stilllegung
(Sommerkonservierung 2014)
BNA0605 RWE Generation SE
Emsland C2
(Dampfteil)
359,0 Erdgas
geplante vorläufige Stilllegung in
Form der saisonalen Stilllegung
(Sommerkonservierung 2014)
BNA0606 RWE Generation SE
Emsland Block D
(GuD-Anlage)
887,0 Erdgas
geplante vorläufige Stilllegung in
Form der saisonalen Stilllegung
(Sommerkonservierung 2014)
BNA0642
Großkraftwerk
Mannheim AG
GKM Block 3 202,5 Steinkohle
geplante endgültige Stilllegung und
mittlerweile endgültig stillgelegt
Stilllegung im Zuge von
Ersatzinvestition
BNA0643
Großkraftwerk
Mannheim AG
GKM Block 4 202,5 Steinkohle
geplante endgültige Stilllegung und
mittlerweile endgültig stillgelegt
Stilllegung im Zuge von
Ersatzinvestition
BNA0861b Energie SaarlorLux AG
Kohleanlage des
HKW
Römerbrücke
50,0 Steinkohle
geplante vorläufige Stilllegung in
Form der saisonalen Stilllegung
(Sommerkonservierung
2014 und 2015)
BNA0918a
Dow Deutschland
Anlagengesellschaft
mbH
Dow Stade Alt 190,0 Erdgas
geplante endgültige Stilllegung und
mittlerweile endgültig stillgelegt
Stilllegung im Zuge von
Ersatzinvestition
BNA1248a UPM GmbH
Schongau
Dampfkraftwerk
45,0 Erdgas geplante vorläufige Stilllegung
Stilllegung im Zuge von
Ersatzinvestition
4. Warum hat die Bundesregierung bei der Änderung der Bezugsgröße für das
Ausbauziel der KWK auf die thermische Stromerzeugung die Höhe des
KWK-Anteils nicht entsprechend nach oben angepasst, sondern stattdessen
das KWK-Ziel nach Auffassung der Fragesteller faktisch gekürzt?
Aus Sicht der Bundesregierung muss der weitere Ausbau der KWK so
ausgestaltet werden, dass er mit den anderen Zielen der Energiewende kompatibel ist. Bei
einem stetig steigenden Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist
es aus Sicht der Bundesregierung nicht sinnvoll, das Ausbauziel auf die gesamte
Stromerzeugung zu beziehen. Gleichwohl muss das KWK-Ziel einen weiteren
KWK-Ausbau sicherstellen.
5. In welchem Jahr rechnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des
aktuellen Ausbaus erneuerbarer Energien, aktueller Kraftwerksprojekte
sowie der in der Koalition verabredeten Einrichtung einer Braunkohlereserve
in Höhe von 2,7 Gigawatt mit dem Erreichen des KWK-Ziels von 25 Prozent
Anteil an der Stromerzeugung aus thermischen Kraftwerken?
Es wird angestrebt, das Ziel im Jahr 2020 zu erreichen.
6. Welche Konsequenz hätte nach Auffassung der Bundesregierung ein
Erreichen des KWK-Ziels von 25 Prozent an der Stromversorgung aus
thermischen Kraftwerken noch vor dem Jahr 2020 hinsichtlich der KWK-
Förderung für darüber hinausgehende KWK-Projekte?
Die Förderung des KWKG soll wie bisher bis Ende des Jahres 2020 gewährt
werden.
7. Mit welcher Begründung will die Bundesregierung die Gültigkeit des neuen
KWKG auf den 31. Dezember 2020 befristen, und mit welchen Instrumenten
will sie anschließend den Ausbau bzw. Erhalt der KWK sicherstellen?
Auch nach dem derzeit gültigen KWK-Gesetz wird eine Förderung nur für
Anlagen mit einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2020 gewährt. Die Befristung des
Gesetzes dient der Klarstellung. Auch das novellierte KWKG soll regelmäßig
evaluiert werden.
Über weitergehende Maßnahmen muss zu gegebener Zeit in Abhängigkeit der
zukünftigen Bedingungen auf dem Strommarkt und der Erreichung des
Ausbauziels entschieden werden.
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass langfristig möglichst die
gesamte verbleibende thermische Stromerzeugung in Form der effizienten
KWK erfolgen soll?
Wenn ja, von welchem Zeithorizont geht sie dabei aus, und falls nicht,
warum nicht?
Die verbleibende thermische Stromerzeugung sollte die Anforderungen
hinsichtlich Versorgungssicherheit, Flexibilität zur Integration Erneuerbarer Energien
und Emissionsreduzierung zu möglichst geringen Kosten erfüllen. Der
realisierbare Anteil von KWK-Strom hängt dabei insbesondere auch vom durch die
Anlagen abdeckbaren Wärmebedarf ab.
9. Welchen Anteil der KWK an der thermischen Stromerzeugung strebt die
Bundesregierung bis zum Jahr 2030, 2040 und 2050 an, und auf welchen
Annahmen beruhen die Kalkulationen jeweils?
Die Ziele der Bundesregierung für den KWK-Ausbau beziehen sich zunächst auf
das Jahr 2020. Im Lichte der auch zukünftig vorgesehenen regelmäßigen
Evaluierungen wird über die weitere Ausrichtung zu entscheiden sein.
10. Wieso beschränkt sich die Bundesregierung mit dem KWKG darauf, das
Ausbauziel für KWK als Anteil an der Stromerzeugung zu definieren, und
warum stellt sie kein entsprechendes Ziel für den KWK-Anteil an der
Wärmeversorgung auf, die immerhin mehr als 50 Prozent des Energieverbrauchs
in Deutschland ausmacht?
Nach Auffassung der Bundesregierung führt das KWKG durch die Steigerung
des Anteils der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung in diesem
Bereich zu Effizienzsteigerungen und mehr Klimaschutz. Ein zusätzliches Ziel für
den KWK-Anteil an der Wärmeversorgung ist nicht zweckmäßig. Die gekoppelte
Erzeugung von Strom und Wärme bringt es mit sich, dass die zeitgleiche
Erreichung von KWK-Zielen an der Strom- als auch an der Wärmeerzeugung eine
indirekte Festlegung eines festen Verhältnisses zwischen Strom- und
Wärmeauskopplung erfordern würde. Das Verhältnis der Strom- und Wärmeerzeugung in
KWK-Anlagen ist aber je nach Typ und Einsatzzweck unterschiedlich. So wird
bei Anlagen der öffentlichen Versorgung in der Regel mehr Strom als Wärme
ausgekoppelt als in der Industrie.
11. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung zur Erhöhung des KWK-
Anteils am Wärmemarkt über das KWKG hinaus?
Aus Sicht der Bundesregierung tragen neben dem KWKG insbesondere das
Marktanreizprogramm (MAP), das Mini-KWK-Programm, die
Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
direkt oder indirekt zur Erhöhung des KWK-Anteils am Wärmemarkt bei.
12. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung zur Absicherung der
Wärmeinfrastruktur in Form von Wärmenetzen und -speichern, und welche
Instrumente hält sie jenseits der Förderung über das KWKG dafür für
geeignet?
Das BMWi erarbeitet derzeit eine langfristige Energieeffizienzstrategie für den
Gebäudebereich. Ziel ist die Erreichung eines nahezu klimaneutralen
Gebäudebestands bis 2050 durch Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Die Strategie
geht von einem integrierten Ansatz für den Wärme-, Effizienz- und Strombereich
in Gebäuden aus. Aussagen über konkrete Instrumente können zu diesen
Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. Zur Nutzung des Effizienzpotenzials werden
aber verschiedene Instrumente aus dem bewährten Mix aus Fördern, Fordern und
Beraten weitestgehend technologieoffen geprüft, z. B. auch für Wärmenetze.
13. Wie passt nach Ansicht der Bundesregierung die Verringerung des
angestrebten KWK-Zubaus (Referentenentwurf zum KWKG) zu den
Beschlüssen der Koalition vom 1. Juli 2015, nach denen die prognostizierte
Einsparlücke für CO2 im Bereich der Kohlekraftwerke durch einen stärkeren Ausbau
der KWK kompensiert werden soll?
Das Eckpunkte-Papier Strommarkt des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie vom März 2015 sah vor, den Kostendeckel des KWKG von
750 Mio. Euro auf 1 Mrd. Euro anzuheben. Die Parteivorsitzenden von CDU,
CSU und SPD haben sich am 1. Juli 2015 darauf geeinigt, den Kostendeckel des
KWKG um weitere 500 Mio. Euro auf zukünftig 1,5 Mrd. Euro anzuheben
(„Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende“). Diese Förderung
soll einen zusätzlichen Minderungsbeitrag von 4 Millionen Tonnen CO2
erbringen.
14. Wie viele neue bzw. modernisierte KWK-Anlagen sind nach Berechnungen
der Bundesregierung notwendig, um den in den Energiebeschlüssen vom
1. Juli 2015 angestrebten zusätzlichen CO2-Minderungsbeitrag von 4
Millionen Tonnen durch die KWK-Förderung zu erreichen (bitte
Berechnungsbasis, Bezugnahme auf den Projektionsbericht 2015 sowie Prämissen
angeben)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 15 verwiesen.
15. Wie viele Kraftwerke können nach Berechnungen der Bundesregierung
mithilfe der vorgesehenen Förderung i. H. v. 500 Mio. Euro pro Jahr von
Kohleauf Gasbefeuerung umgestellt werden (bitte Anzahl und Leistung angeben),
und bis wann sollen diese Umstellungen erfolgen?
Die „Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende“, auf die sich
die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD am 1. Juli 2015 geeinigt haben,
sieht die Bereitstellung von 500 Mio. Euro im Rahmen der KWK-Förderung nicht
nur für den Ersatz bestehender KWK-Anlagen auf Basis von Kohle durch
KWK-Anlagen auf Basis von Gas sondern auch für die moderate Förderung von
Gasneubauvorhaben vor. Eine genaue Bezifferung der Anzahl Kraftwerke, die
ersetzt werden, ist aus diesem Grund nicht möglich.
16. In welcher Höhe wird sich nach Berechnungen der Bundesregierung die zur
Strom- und Wärmeerzeugung verbrauchte Menge an Kohle durch die
Umstellung von Kohle- auf Gasbefeuerung reduzieren, und mit welcher
CO2-Einsparung rechnet sie durch die dafür veranschlagten max.
500 Mio. Euro pro Jahr?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 15 verwiesen.
17. Bis wann bzw. für welche Anzahl von Vollbenutzungsstunden soll der
Zuschlag für die Umstellung einer Anlage von Kohle- auf Gasbefeuerung nach
den Plänen der Bundesregierung gezahlt werden?
Nach derzeitigem Stand der Planung soll ein Bonus für Gas-Anlagen gezahlt
werden, die Kohle-Anlagen ersetzen. Dieser soll zusätzlich zur regulären KWK-
Förderung für 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der
Anlage gezahlt werden.
18. Wie viele KWK-Anlagen können insgesamt nach Berechnungen der
Bundesregierung mithilfe der künftig vorgesehenen Förderung modernisiert und
wie viele neu errichtet werden (bitte Anzahl und Leistungsklassen sowie
Prämissen angeben)?
Es ist vorgesehen, den Kostendeckel des KWKG auf zukünftig 1,5 Mrd. Euro
anzuheben. Aussagen, wie viele KWK-Anlagen mit Hilfe der Förderung
modernisiert und neu errichtetet werden, können nicht getroffen werden, da es sich bei
dem genannten Deckel um einen Kostendeckel für sowohl Modernisierungen und
Neuanlagen, die vorgesehene Bestandsanlagenförderung als auch die Förderung
von Wärmespeichern und -netzen handelt.
19. Wie definiert und misst die Bundesregierung die Maßgabe „Abbau von
Überkapazitäten am Strommarkt“ (Weißbuch Strommarkt, Seite 78), an die
sie die vorübergehende Förderung für gasbetriebenen KWK-Anlagen des
Bestandes knüpft, und wann ist dieser Abbau nach den Projektionen der
Bundesregierung voraussichtlich erreicht?
Der Abbau von Überkapazitäten am Strommarkt sowie die Reform des
Emissionshandels werden die Wirtschaftlichkeit gasbetriebener KWK-Anlagen
verbessern. Der Abbau von Überkapazitäten führt zu mehr Knappheit im Stromsystem.
Diese Knappheit wird durch Preisspitzen signalisiert. Häufigkeit und Höhe der
Preisspitzen hängen von Umfang und Art der genutzten Flexibilitätsoptionen ab.
Da es sich um ein Marktergebnis handelt, ist dieses nicht exakt voraussehbar. In
einem flexiblen Markt wird erwartet, dass sich regelmäßige, moderate
Preisspitzen auf dem Großhandelsmarkt einstellen. In der heutigen Marktsituation
spiegeln sich die bestehenden Überkapazitäten u. a. in den derzeit niedrigen
Börsenstrompreisen wider. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
20. Nach welchen Kriterien stellt die Bundesregierung die
„Existenzgefährdung“ eines Kraftwerks fest, und wie werden die dafür notwendigen Daten
erhoben?
Auf Basis der Aussagen der im Jahr 2014 vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie in Auftrag gegebene Analyse zu Kosten, Nutzen und Potenzialen von
KWK sowie der Zwischenüberprüfung des KWKG wird davon ausgegangen,
dass gasbetriebene Anlagen in der öffentlichen Versorgung von der Stilllegung
bedroht sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
21. Welches Finanzvolumen soll nach Plänen der Bundesregierung die zeitlich
begrenzte Förderung für hocheffiziente gasbefeuerte KWK-
Bestandsanlagen, die in ihrer Existenz gefährdet sind, insgesamt haben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
22. Wie viele KWK-Anlagen mit einer Leistung unter 10 Megawatt sind nach
Kenntnis der Bundesregierung in kleineren und mittleren Stadtwerken
bundesweit für die öffentlichen Versorgung im Einsatz, und warum will die
Bundesregierung diese Anlagen von der vorübergehenden Förderung für
gasbefeuerte KWK-Bestandsanlagen ausschließen (Referentenentwurf zum
KWKG), obwohl sich deren wirtschaftliche Lage ebenfalls verschlechtert
hat?
Nach den statistischen „Erhebungen über die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung
der Stromerzeugungsanlagen für die allgemeine Versorgung“ ergibt sich für den
Leistungsbereich kleiner 10 Megawatt eine Fallzahl von 462 Betrieben (Stand:
Dezember 2014, Destatis). Die statistische Erhebung beginnt ab 1 Megawatt und
bei der Erhebung nach Leistung gibt es kein spezielles KWK-
Zuordnungsmerkmal. Somit sind weitere Angaben zur Anzahl von KWK-Anlagen in kleineren und
mittleren Stadtwerken unter 10 Megawatt nicht möglich.
Nach aktuellem Stand der Planung soll eine Förderung von bestehenden
KWK-Anlagen auf Basis von Erdgas mit einer elektrischen Leistung von mehr
als 2 Megawatt in der öffentlichen Versorgung erfolgen. Der Schwellenwert dient
insbesondere der Verwaltungsvereinfachung.
23. Warum will die Bundesregierung Bestandsanlagen auf Erdgasbasis, die
durch das bisherige KWKG gefördert werden, von der vorübergehenden
zusätzlichen Förderung für gasbetriebene KWK-Anlagen ausschließen,
obwohl sich deren wirtschaftliche Lage ebenfalls verschlechtert und sich ein
wirtschaftlicher Betrieb nach Analyse von der Prognos AG u. a. in der
zweiten Hälfte des Jahrzehnts mit der bisherigen Förderung nicht mehr darstellen
lässt (vgl. Bericht zur Evaluierung des KWKG im Jahr 2014 im Auftrag des
BMWi, Seiten 189 ff.)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine vorübergehende zusätzliche Förderung
von Bestandsanlagen auf Erdgasbasis, die noch durch das bisherige KWKG
gefördert werden, nicht gerechtfertigt. Eine Bestandsanlagenförderung hat die
Deckung der variablen sowie der kurzfristigen fixen Kosten zum Ziel, um eine
Abschaltung von Anlagen zu verhindern. KWK-Anlagen, die sich noch in der
Förderung befinden, erhalten in der Regel einen Zuschlag, der höher ist, als der nach
den derzeitigen Planungen für bestehende Anlagen vorgesehene Zuschlag. Für
Bestandsanlagen in der Förderung besteht deshalb eine deutlich geringere
Abschaltgefahr.
24. Liegen der Bundesregierung inzwischen Erkenntnisse vor, die über die
Ergebnisse des in Frage 23 genannten Gutachtens der Prognos AG hinausgehen
und die eine abweichende Bewertung der voraussichtlichen
Wirtschaftlichkeit von Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerken begründen?
Nein.
25. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob als Alternative zu
unwirtschaftlich gewordenen KWK-Anlagen Spitzenheizwerke eingesetzt werden
müssen, und wie würde sich ein solcher Einsatz nach Berechnungen der
Bundesregierung auf die CO2-Bilanz der Strom- und Wärmeversorgung
niederschlagen?
Die Bundesregierung kann nicht beurteilen, wie im Wettbewerb agierende
Unternehmen KWK-Anlagen ersetzen würden, die nicht kostendeckend betrieben
werden können. KWK-Anlagen vermeiden im Vergleich zur ungekoppelten
Erzeugung bei gleichem Brennstoff CO2-Emissionen.
26. Welche Nutzungsgrade im Hinblick auf die gleichzeitige Produktion von
Strom und Wärme müssen die KWK-Anlagen nach den Vorhaben der
Bundesregierung mindestens aufweisen, um die KWK-Förderung in Anspruch
zu nehmen, und wie werden die Nutzungsgrade nachgewiesen?
Das derzeitige KWKG verweist bei der Zulassung von KWK-Anlagen auf das
Arbeitsblatt FW 308 des AGFW. Das normierte Nutzungsgradpotential
qualifizierter KWK-Prozesse ist hier einheitlich auf 80 Prozent (netto) fixiert, eine
Ausnahme stellen Müll-Dampfturbinen-Prozesse dar, bei denen das
Nutzungsgradpotenzial auf 60 Prozent festgelegt wird. Der Nachweis hinsichtlich des
Erreichens des Kriteriums erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei Anlagen
mit einer Leistung von weniger als 2 MWel anhand zertifizierter Daten des
Herstellers und bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 MWel durch ein
Sachverständigengutachten. An diesem Ansatz soll festgehalten werden.
27. Wird die flexible und strommarktgeführte Fahrweise der zu fördernden
Kraftwerke nach den bisherigen Überlegungen der Bundesregierung eine
Voraussetzung für die Zuteilung der Förderung sein?
Falls ja, nach welchen Kriterien wird eine flexible Fahrweise definiert, und
falls nein, warum nicht?
Die Stromerzeugung aus KWK soll stärker auf Preissignale reagieren und somit
flexibler werden. Anreize für eine flexible Fahrweise von KWK-Anlagen müssen
sich jedoch vorrangig aus dem Strommarkt ergeben. Damit KWK-Anlagen besser
auf Preissignale reagieren können, sind größere Wärmespeicher erforderlich, um
bei ggf. flexibler Stromerzeugung den gleichbleibenden Wärmebedarf decken zu
können. Aus diesem Grund soll bei gleichbleibenden Fördersätzen das
förderfähige Investitionsvolumen in Wärmenetze und Wärmespeicher erhöht werden.
Auch die geplante höhere Förderung für die Einspeisung des KWK-Stroms ins
öffentliche Versorgungsnetz kann eine strommarktorientierte Fahrweise von
KWK-Anlagen unterstützen.
28. Will die Bundesregierung mit der Neufassung des KWKG den Einsatz
erneuerbarer Energien in KWK-Anlagen stärker anreizen als bisher?
Wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Das KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung steigern. Auch
KWK auf Basis erneuerbarer Energien ist dabei grundsätzlich förderfähig. Ein
verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien ist nicht Ziel des Gesetzes und deshalb
nicht vorgesehen.
29. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung in Bezug auf den Ausbau
hocheffizienter KWK im gewerblichen und industriellen Bereich angesichts
der geplanten Streichung der Förderung industrieller KWK (mit Ausnahme
der energieintensiven Unternehmen; Referentenentwurf zum KWKG) und
angesichts der Tatsache, dass in den letzten Jahren ein KWK-Zubau nach
Beobachtung der Fragesteller im Wesentlichen nur noch im industriellen
Sektor stattgefunden hat?
Grundsätzlich soll für selbst erzeugten KWK-Strom zukünftig nur noch in den
Bereichen eine Förderung gewährt werden, in denen anders keine
Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann. KWK-Projekte, die überwiegend für die
Eigenversorgung bestimmt sind, weisen in vielen Bereichen eine gute Wirtschaftlichkeit auf.
Insofern wird auch im industriellen Bereich mit hohen Eigennutzungsquoten
weiterhin mit einem Ausbau hocheffizienter KWK gerechnet.
30. Warum unterscheidet die Bundesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf
bei der Eigenstromerzeugung nicht zwischen primärer Stromerzeugung in
brennstoffbefeuerten KWK-Anlagen und der nachgelagerten
Stromerzeugung aus industrieller Abwärme, die wesentlich zur Erhöhung der
Gesamteffizienz industrieller Herstellungsprozesse beitragen und den
Energieverbrauch und CO2-Ausstoß absolut senken kann?
Das KWKG hat zum Ziel, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen zu steigern. Auch KWK-Strom aus Anlagen auf Basis von industrieller
Abwärme kann dabei grundsätzlich gefördert werden. Eine branchenspezifische
Effizienzsteigerung gehört aber nicht zu den Zielen des KWKG im engeren Sinne.
Hierfür stehen andere Instrumente wie das Programm zur Förderung
hocheffizienter Querschnittstechnologien und das KfW-Energieeffizienzprogramm zur
Verfügung.
31. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Potenzial für die Stromerzeugung
aus industrieller Abwärme ein, und welcher Beitrag zu den Energieeinspar-
und Treibhausgasminderungszielen könnte durch die konsequente
Abwärmenutzung geleistet werden?
Das technisch-wirtschaftliche Abwärmepotential zur Stromerzeugung wird in
verschiedenen Studien mit 2 bis 4 TWh pro Jahr angegeben. Ziel des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist auf Basis der Beschlüsse der
Koalitionsfraktionen vom 1. Juli 2015 zu Eckpunkten für eine erfolgreiche Umsetzung
der Energiewende, in der Industrie zusätzlich 1 Millionen Tonnen CO2
einzusparen. Schwerpunkt hierbei wird der Bereich Abwärmenutzung sein.
32. Von welchen Auswirkungen auf sogenannte Mieterstrommodelle geht die
Bundesregierung aus, wenn oberhalb einer Anlagenleistung von 50 Kilowatt
ein Zuschlag nur noch für Strom gewährt wird, der in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeist wird, und warum ist die Belieferung einer
Wohnanlage durch Dritte in diesem Fall nicht mit der Eigenversorgung einer
Wohnanlage gleichgestellt (Referentenentwurf zum KWKG)?
Das KWKG dient der Steigerung der in KWK-Anlagen erzeugten Strommenge
und zielt nicht auf die Unterstützung bestimmter Vertriebsmodelle. Nach
jetzigem Stand der Planungen für die KWKG-Novelle soll im Hinblick auf die
Förderung zwischen der Netzeinspeisung des KWK-Stroms und einer Nutzung von
KWK-Strom außerhalb öffentlicher Netze differenziert werden. Grundsätzlich
soll die Differenzierung die bessere Wirtschaftlichkeit von
Eigenversorgungsmodellen berücksichtigen. Der Grund für die bessere Wirtschaftlichkeit der
Eigenstromversorgung liegt in der Möglichkeit zur Vermeidung bzw. Minimierung von
Systemkosten (EEG-Umlage, Netzentgelte, etc.).
33. Mit welchen Instrumenten will die Bundesregierung den Einsatz von KWK
in der Wohnungswirtschaft vorantreiben, wenn Anlagen mit einer Leistung
über 50 Kilowatt zum Einsatz kommen, die nach dem derzeitigen Entwurf
des KWKG künftig von der Förderung über das KWKG ausgeschlossen
wären?
Das KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in
allen Branchen steigern, um auf diese Weise Effizienzvorteile zu erzielen. Eine
Steigerung der KWK speziell in einzelnen Bereichen wie der
Wohnungswirtschaft gehört nicht zu den Zielen des KWKG im engeren Sinne. Nach dem
derzeitigen Stand der Planungen wird für selbst erzeugten KWK-Strom bzw. für
KWK-Strom, der ohne Nutzung eines öffentlichen Netzes erzeugt wird, zukünftig
grundsätzlich zwar keine Förderung mehr gewährt. Dagegen soll jedoch der
Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
wird, erhöht werden.
34. Wann will die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf für die Novelle des
KWKG ins Kabinett und in die parlamentarische Beratung einbringen, und
bis wann soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Beratung
abgeschlossen sein?
Der Zeitplan zur Novellierung des KWKG ist vom Fortgang der Abstimmung
innerhalb der Bundesregierung, der Konsultation mit Bundesländern und
Verbänden sowie dem Verlauf des beihilferechtlichen Verfahrens abhängig.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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