[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5817
18. Wahlperiode 24.08.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5728 –
Bisherige Erfahrungen bei der Einführung der Visa-Warndatei
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor über zwei Jahren, am 1. Juni 2013, trat das Gesetz zur Errichtung einer
Visa-Warndatei (VWDG) in Kraft. Bereits in der Sachverständigenanhörung
im Oktober 2011 wurde die Visa-Warndatei als eine „Datensammlung mit
hohem Stigmatisierungspotential“ bezeichnet. Statt bestehende Verfahren zu
optimieren, würden durch ihre Schaffung aufwändige
Infrastrukturinvestitionen betrieben.
Erhebliche Bedenken wurden im Hinblick auf den sehr weit gefassten, in der
Datei zu speichernden Personenkreis geäußert. Es wurde zudem vor einer
Verletzung des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung der Gespeicherten
gewarnt. Die Speicherung könne zu einem Generalverdacht gegen Einlader
und Besucher führen (vgl. Meldung auf
www.heise.de vom 25. Oktober 2015
„Verfassungsrechtliche Bedenken gegen geplante Visa-Warndatei“).
In der Datei werden Visumantragsteller, Einlader, Verpflichtungsgeber und
sonstige im Visumverfahren beteiligte Referenzpersonen gespeichert , sofern
sie mit Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten mit Bezug zum
Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug aufgefallen sind. Gespeichert
werden aber auch solche Personen, die – wenn auch nur unbeabsichtigt – falsche
Angaben im Visumverfahren getätigt, ihre Ausreiseverpflichtungen nicht
eingehalten oder als Verpflichtungsgeber aus dem Aufenthalt eingeladener
Personen entstandene Kosten nicht beglichen haben oder nicht begleichen
konnten.
Eine freiwillige Speicherung ist ebenfalls möglich, zum Beispiel um
Verwechslungen auszuschließen, wenn unter dem eigenen Namen unbefugt
Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden.
Im Rahmen eines Datenabgleichverfahrens nach § 72a des Aufenthaltsgesetzes
werden Daten aus dem Visumverfahren mit bestimmten Daten aus der
Antiterrordatei automatisiert abgeglichen. Zu diesem Zweck wurde beim
Bundesverwaltungsamt eine besondere Organisationseinheit errichtet.
Die Visa-Warndatei wird durch das Bundesverwaltungsamt geführt. Zur
Speicherung sind je nach Anlass Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden,
grenzpolizeiliche Stellen und Staatsanwaltschaften befugt. Zum Abruf sind die deut-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. August 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5817 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeschen Auslandsvertretungen im Rahmen des Visumverfahrens befugt, ohne
dass Anhaltspunkte für eine „missbräuchliche“ Antragstellung vorliegen
müssen. Das Gesetz ermächtigt das Bundesverwaltungsamt, hierfür ein
automatisiertes Verfahren einzurichten. Zur Prüfung von Visumanträgen, die direkt an
der Grenze gestellt werden, sind auch die grenzpolizeilichen Stellen sowie im
Rahmen der Prüfung von Verpflichtungsgebern die Ausländerbehörden
abrufbefugt. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) hat in ihrem 25. Tätigkeitsbericht angegeben, rund 1 000 Stellen
seien Nutzer der Visa-Warndatei. Fraglich ist allerdings aus Sicht der
Fragesteller, ob die Visa-Warndatei, wie von der BfDI aus der Gesetzesbegründung
übernommen, den „Auslandsvertretungen eine verbesserte
Entscheidungsgrundlage“ bietet oder nicht vielmehr „Treffer“ in der Datei recht schematisch
zur Ablehnung eines Visumantrags führen. Dies sollte jedenfalls nach Ansicht
der Fragesteller Gegenstand der im kommenden Jahr vorzunehmenden
Evaluation des Visa-Warndateigesetzes sein.
In der Bundesrepublik Deutschland bestehen neben der Visa-Warndatei eine
ganze Reihe von Datenbanken und -sammlungen, auf die die zuständigen
Behörden bei der Prüfung eines Visumantrags zugreifen können: das
Ausländerzentralregister, das Schengener Informationssystem, das Visa-
Informationssystem, die Anti-Terror-Datei, das Bundeszentralregister und weitere (siehe
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. „Einrichtung einer Visa-Warndatei“, Bundestagsdrucksache 17/6223).
1. Wie viele Datensätze waren zum 1. Juni 2015 (ersatzweise hier und im
Folgenden aktuelle Zahlen) in der Visa-Warndatei gespeichert?
Mit Stand 1. August 2015 waren in der Visa-Warndatei (VWD) 22 348
Sachverhalte zu 16 794 Personen oder Organisationen gespeichert.
a) Wie viele Speicherungen wurden jeweils durch Auslandsvertretungen,
Ausländerbehörden, mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden und Staatsanwaltschaften
vorgenommen?
Die mit Stand 1. August 2015 in der VWD erfassten 22.348
Speichersachverhalte verteilen sich wie folgt:
b) Aus welchen der in § 2 VWDG genannten Anlässe wurden die
Speicherungen vorgenommen?
Die Speicheranlässe und ihre jeweilige Häufigkeit sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
Staatsanwaltschaften
5 388 292 289 16 379
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5817Speicheranlässe Anzahl
Gesamtergebnis 22 348
davon
Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VWDG) 6 035
Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VWDG) 6 491
Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VWDG) 196
Verurteilung nach § 96 AufenthG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VWDG) 2 171
Verurteilung nach § 97 AufenthG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VWDG) 150
Verurteilung nach § 10 SchwarzArbG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b VWDG) 110
Verurteilung nach § 11 SchwarzArbG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b VWDG) 125
Verurteilung nach § 232 StGB (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c VWDG) 214
Verurteilung nach § 233 StGB (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c VWDG) 67
Verurteilung nach § 233a StGB (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c VWDG) 16
Verurteilung nach § 236 Abs. 2 Satz 3 StGB (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c VWDG) 0
Verurteilung nach § 30a Abs. 1 BtMG wegen Ein- oder Ausfuhr von BtM (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d VWDG)
466
Verurteilung nach § 30a Abs. 2 BtMG wegen Ein- oder Ausfuhr von BtM (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d VWDG)
338
als Visumantragsteller ge- oder verfälschte Dokumente im Visumverfahren vorgelegt, beschafft
oder hergestellt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VWDG)
4 563
als Visumantragsteller authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen (§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 VWDG)
95
als Visumantragsteller falsche Angaben gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VWDG) 943
als Visumantragsteller durch Verschweigen erheblicher Tatsachen ein Visum erschlichen
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VWDG)
101
als Einlader für eine Organisation falsche Angaben gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
und Satz 2 VWDG)
49
als Einlader ohne Organisation falsche Angaben gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
VWDG)
78
als Verpflichtungsgeber für eine Organisation falsche Angaben gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe a und Satz 2 VWDG)
1
als Verpflichtungsgeber ohne Organisation falsche Angaben gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b VWDG)
51
als Verpflichtungsgeber ohne Organisation die Verpflichtung, die Kosten für den Lebensunterhalt
des Antragstellers zu tragen/für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen, bei
Inanspruchnahme nicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b VWDG)
24
als sonstige Referenzperson für eine Organisation falsche Angaben gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe c und Satz 2 VWDG)
21
als sonstige Referenzperson ohne Organisation falsche Angaben gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe c VWDG)
15
Freiwillige Speicherung von Warndaten zu einer Person (§ 2 Abs. 2 VWDG) 19
Freiwillige Speicherung von Warndaten zu einer Person und Organisation (§ 2 Abs. 2 VWDG) 9
Drucksache 18/5817 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wie viele der Datensätze betrafen Einzelpersonen, wie viele
Organisationen?
Von den zum Stand 1. August 2015 in der VWD erfassten 22 348 Sachverhalten
standen 22 268 in Verbindung mit einer Einzelperson und 80 in Verbindung mit
einer Organisation.
2. Wie oft wurde ein Ersuchen um Übermittlung von Daten aus der Visa-
Warndatei gestellt, und wie viele Datensätze wurden übermittelt?
Als ein Ersuchen um Übermittlung von Daten aus der VWD zählt das System
jede Anfrage, die an das Registerportal des Bundesverwaltungsamtes (BVA) zur
VWD gerichtet wird. Datenübermittlungsersuchen stellen daher nicht nur
Auskunftsersuchen der Visumbehörden nach den §§ 6 und 7 des Visa-
Warndateigesetzes (VWDG), sondern etwa auch die gemäß § 5 Absatz 1 der Verordnung
zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-DV) vor jeder
Einspeicherung in die VWD zwingend vorausgehende Anfrage im automatisierten
Verfahren dar, ob zu einer fraglichen Person oder Organisation bereits
Speicherungen vorhanden sind, ebenso wie Anfragen zur Identifikation eines bestimmten
Datensatzes, um diesen berichtigen oder löschen zu können.
Ausgehend davon wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Juli 2015 in
6 876 014 Fällen Ersuchen um Übermittlung von Daten aus der VWD gestellt.
Angesichts der Gesamtzahl von 4 902 844 Visumanträgen im Zeitraum vom
1. Juni 2013 bis 31. Juli 2015 entfällt der größte Anteil der Ersuchen auf
Prüfungen nach den §§ 6 und 7 VWDG durch die Auslandsvertretungen und die
Ausländerbehörden.
Die Gesamtzahl aller auf Ersuchen der verschiedenen Nutzer der VWD
übermittelten Datensätze kann – technisch bedingt – nicht ermittelt werden. Die
Übermittlung von Datensätzen an die verschiedenen Nutzergruppen erfolgt im
Regelfall über das Registerportal des BVA (zur Ausnahme deutsche
Auslandsvertretungen siehe unten). In diesen Fällen wird dem Ersuchenden systemseitig
eine Liste relevant ähnlicher in der VWD gespeicherter Personen zur Verfügung
gestellt. Nur bei vom jeweiligen Nutzer festgestellter Personenidentität wird
automatisiert ein Komplettauszug des Datensatzes (einschließlich
Warnsachverhalt) angezeigt und damit übermittelt. Die Anzahl der vom System auf diesem
Weg angezeigten Datensätze kann weder durch das Bundesverwaltungsamt
zentral noch nachträglich durch die einzelnen Nutzer ausgewertet werden und lässt
sich daher nicht beziffern.
Angaben zu den übermittelten Datensätzen lassen sich aufgrund der
Besonderheiten im Bereich der Datenübermittlung an die deutschen
Auslandsvertretungen im Rahmen des Visumverfahrens nach § 6 Absatz 1 VWDG nur in
begrenztem Umfang machen, da in diesem Fall die Liste relevant ähnlicher Datensätze
zu in der VWD gespeicherten Personen an die beteiligte Organisationeinheit im
Bundesverwaltungsamt übermittelt und dort die Personenidentität geprüft wird.
Die Übermittlung eines Komplettauszuges des Datensatzes (einschließlich
Warnsachverhalt) aus der VWD an die Auslandsvertretung aufgrund der vom
BVA festgestellten Identität zwischen Speicherung in der VWD und den
Angaben aus dem Visumsantrag erfolgte im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Juli
2015 in 1 397 Fällen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/58173. Welche Stellen haben ein Ersuchen um Datenübermittlung gestellt (bitte
getrennt für Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden, mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
angeben)?
Die im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Juli 2015 gestellten Ersuchen um
Datenübermittlung verteilen sich auf die verschiedenen Nutzer wie folgt:
4. Für wie viele Stellen gilt das automatisierte Verfahren für die Eingabe und
den Abruf in der Visa-Warndatei nach § 9 Absatz 1 Satz 1 VWDG, und wie
viele Stellen waren es jeweils zu den Stichtagen 1. Juli 2013, 1. Januar
2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015 und 1. Juli 2015?
Zur Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe sowie zum
Datenabruf im automatisierten Verfahren waren mit Stand 1. August 2015
insgesamt 746 Stellen berechtigt.
Die Angaben zu den angefragten Stichtagen können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
5. Trifft die Angabe im Bericht der BfDI zu, dass rund 1 000 öffentliche
Stellen Nutzer der Daten sind, und
a) wie ist die exakte Zahl,
Als Nutzer der VWD im Sinne der Fragestellung angesehen werden die
öffentlichen Stellen, die auf der Grundlage des VWDG die VWD als
Entscheidungsgrundlage einsetzen. In diesem Sinne sind derzeit 854 öffentliche Stellen als zur
Nutzung der VWD berechtigt anzusehen. Hiervon haben bisher insgesamt
676 Stellen tatsächlich Gebrauch gemacht.
Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
Gesamt
6 786 564 77 408 12 042 6 876 014
Stichtag Anzahl der zum automatisierten Verfahren
zugelassene Stellen
1. Juli 2013 628
1. Januar 2014 717
1. Juli 2014 718
1. Januar 2015 745
1. Juli 2015 746
Drucksache 18/5817 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) wie viele Stellen sind jeweils für die Übermittlung an die Visa-
Warndatei und für den Abruf von Daten berechtigt (bitte jeweils getrennt
für Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden, Polizeidienststellen,
Dienststellen des Zollfahndungsdienstes und Staatsanwaltschaften
angeben),
Zur Übermittlung von Daten an die VWD sind derzeit verpflichtet:
Für den Abruf von Daten aus der VWD sind derzeit berechtigt:
c) wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Schnittmenge der
Stellen, die die Visa-Warndatei nutzen, mit den Stellen, die
zugangsberechtigt zum Visa-Informationssystem (VIS) sind, und welche Stellen
haben jeweils nur Zugang zu einem der beiden Dateien bzw. Systeme?
Das VIS und die VWD sind Dateien, die zu unterschiedlichen Zwecken und mit
verschiedenen Speichersachverhalten und Dateiinhalten eingerichtet worden
sind. So werden im VIS nur die sogenannten Schengen-Visa gespeichert,
während die VWD für alle Visumarten gilt. Daraus resultiert auch eine
unterschiedliche Zugangs- und Nutzungsberechtigung.
Die Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Ausländerbehörden
haben jeweils Zugang zum VIS und zur VWD. Die Staatsanwaltschaften dürfen
Auskünfte aus dem VIS einholen, in der VWD jedoch nur Einspeicherungen
vornehmen und sind deshalb keine Nutzer der VWD im Sinne der Fragestellung.
Das Bundesamt für Justiz ist zur Meldung bestimmter Daten an die VWD
berechtigt, ist aber ebenfalls kein Nutzer der VWD im Sinne der Fragestellung.
Im Rahmen von VIS zählen zusätzlich Landespolizei, Zollkriminalamt,
Asylbehörden, das Bundeskriminalamt sowie die Nachrichtendienste zu den
weiteren Zugangsberechtigten.
In Summe gibt es derzeit 854 Stellen, die – wie aus der nachfolgenden Tabelle
ersichtlich in unterschiedlicher Form – sowohl die VWD als auch das VIS
nutzen können. Der Tabelle ist ferner zu entnehmen, welche Stellen nur die VWD
oder nur das VIS nutzen können.
Auslandsvertretungen
Ausländerbehörden
Mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
Staatsanwaltschaften
Bundesamt
für Justiz
Summe
176 579 99 185 1 1 040
Auslandsvertretungen
Ausländerbehörden
Mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
Summe
176 579 99 854
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/58176. Sind der Bundesregierung signifikante Effekte der Visa-Warndatei in den
Deliktsbereichen, gegen die sich die Visa-Warndatei richten soll, bekannt,
und wenn nein, wird die Untersuchung solcher Effekte Gegenstand der
durch die Bundesregierung vorzunehmenden Evaluation sein?
Welche Effekte durch die VWD erzielt werden, wird die Bundesregierung im
Rahmen der gemäß § 17 VWDG nach dreijähriger Betriebszeit
durchzuführenden Evaluation näher untersuchen.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der im Gesetzentwurf
versprochenen Beschleunigung von Visumverfahren an deutschen
Auslandsvertretungen oder bei der Beantragung von Visa an
Grenzübergangsstellen vor, und wird die Untersuchung solcher Effekte Gegenstand der
durch die Bundesregierung vorzunehmenden Evaluation sein?
Welche Effekte die VWD im Bereich der Beschleunigung der Visabearbeitung
erzielt hat, wird die Bundesregierung im Rahmen der gemäß § 17 VWDG nach
dreijähriger Betriebszeit durchzuführenden Evaluation näher untersuchen.
8. Wird es auch hinsichtlich des Zugangs von Sicherheitsbehörden zum VIS
eine Evaluation durch die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium
des Innern geben, und wenn nein, warum nicht?
Eine Evaluation der technischen Funktionsweise des VIS einschließlich des
Sicherheitssystems erfolgt nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
das VIS und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für ei-
Anzahl Stellen Davon berechtigt für:
VIS VWD
VIS und
VWD
Auslandsvertretungen 176 100 % 100 %
Bundespolizei 152 100 % nur mit der
polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschreitenden
Verkehrs
beauftragte Behörden
Ausländerbehörden 579 100 % 100 %
VIS
Staatsanwaltschaften 185 100 %
Landespolizei 702 100 % –
Zollkriminalamt 1 100 % –
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1 100 % –
Bundeskriminalamt 1 100 % –
Bundesamt für Verfassungsschutz 1 100 % –
Landesämter für Verfassungsschutz 16 100 % –
Bundesnachrichtendienst 1 100 % –
Militärischer Abschirmdienst 1 100 % –
Drucksache 18/5817 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) bzw. Artikel 17 Absatz 3 des
Beschlusses des Rates 2008/633/JI vom 23. Juni 2008 über den Zugang der
benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum VIS für
Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung
terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (VIS-Zugangsbeschluss) alle
zwei Jahre durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-
Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA).
Nach Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung und Artikel 17 Absatz 4 des VIS-
Zugangsbeschlusses erfolgt drei Jahre nach Betriebsaufnahme und danach alle
vier Jahre eine Gesamtbewertung des VIS durch die Europäische Kommission.
Diese befassen sich auch mit dem Zugang von Sicherheitsbehörden zum VIS.
Eine weitere Evaluation durch die Bundesregierung bzw. das
Bundesministerium des Innern ist nicht vorgesehen.
9. In wie vielen Fällen wurden seit dem 1. Juni 2013 Visumsantragsdaten mit
der Antiterrordatei automatisiert abgeglichen, und
Im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Juli 2015 wurden die Daten von 4 109 900
Visumanträgen mit dem visumrelevanten Teilbestand der Antiterrordatei im
BVA abgeglichen.
a) wie viele Treffer haben sich dabei ergeben,
Das Datenabgleichverfahren liefert automatisiert sogenannte technische Treffer,
die nach festgelegten Kriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den Daten im
Visumsantrag übereinstimmen. Diese technischen Treffer werden dann den
fachlich zuständigen Stellen zur Prüfung auf Personenidentität und
Visumversagungsgründe zugeleitet. Zu 47 410 Anträgen wurden durch das automatisierte
Suchverfahren im BVA technische Treffer erzielt.
b) in wie vielen Fällen eines Treffers haben speichernde
Sicherheitsbehörden den Auslandsvertretungen Versagungsgründe oder
Sicherheitsbedenken mitgeteilt,
Durch die Sicherheitsbehörden wurden in 7 Fällen zwingende
„Versagungsgründe“, sowie in weiteren 97 Fällen „Sonstige Sicherheitsbedenken“ mitgeteilt.
c) in wie vielen Fällen unterblieb eine Mitteilung an die
Auslandsvertretungen oder wurde zur Erteilung eines Visum geraten, etwa weil ein
überwiegendes Interesse der Sicherheitsbehörden an einer Einreise
bestand?
Sämtliche Mitteilungen über zwingende Versagungsgründe und sonstige
Sicherheitsbedenken wurden unverzüglich an die jeweils zuständigen deutschen
Auslandsvertretungen übermittelt. Die Übermittlung von Ergebnissen an die
Auslandsvertretungen aus dem Datenabgleichverfahren erfolgt ausschließlich in
Form von vordefinierten Kürzeln. Mitteilungen bezüglich besonderer
Bearbeitungswünsche sind technisch ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/581710. Wie viele Datensätze enthält mit Stand 1. Juli 2015 die beim
Bundeskriminalamt (BKA) geführte Datei zur Durchführung des
Konsultationsverfahrens (Visa-KzB-Verfahren) nach § 73 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes?
Mit Stand 1. Juli 2015 waren im Visa-KzB-Verfahren 13 255 111 Datensätze –
gespeichert. Dabei handelt es sich um Daten aus und für das
Konsultationsverfahren nach § 73 Absatz 1 AufenthG und nach Artikel 22 Visakodex (VK).
Im nationalen Konsultationsverfahren werden gemäß § 73 Absatz 1 AufenthG
Daten zwecks Prüfung von Ausschlussgründen im Visumverfahren an deutsche
Sicherheitsbehörden übersandt. Nach Artikel 22 VK kann ein Mitgliedstaat bei
Anträgen auf ein Schengenvisum von einem anderen Schengen-Staat seine
vorherige Konsultation zur Feststellung von Versagungsgründen verlangen.
a) Wie viele Datensätze sind in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bis zum
30. Juni 2015 neu gespeichert worden?
2013: 2 769 708 Datensätze,
2014: 3 046 991 Datensätze,
bis zum 30. Juni 2015: 1 702 518 Datensätze.
b) Was löst jeweils die Speicherung in der Datei aus, und welche Angaben
enthalten die Datensätze gemäß der Errichtungsanordnung?
Die Speicherung der Daten aus der Konsultationsanfrage vom BVA löst die
Vorgangserzeugung, die Fundstellenprüfung, die Bearbeitung des jeweiligen
Prüffalls und die Übermittlung eines Votums an das BVA aus. Die Datensätze
enthalten Verwaltungsdaten, Vorgangsdaten, Personendaten, Urkunden bzw.
Dokumentendaten und Aktenzeichen.
c) Zu wie vielen Abfragen mit wie vielen Einzelabfragen hat das BKA
seit dem Jahr 2011 Recherchen in der Datei Visa-KzB-Verfahren
durchgeführt, und für welche Dienststellen und Behörden (bitte nach
Jahren angeben)?
Dem BKA wurden seit 2011 bis zum 12. August 2015 über 1 300 Anfragen mit
über 10 000 Einzeldaten (Personendaten, Adressdaten), u. a. von
Polizeidienststellen der Länder und des Bundes (Bundespolizei, Fachabteilungen des BKA)
sowie Auslandsvertretungen Deutschlands, übermittelt. Im Einzelnen waren
dies im Jahr
2011: 182 Anfragen zu über 1 300 Einzeldaten,
2012: 453 Anfragen zu über 4 100 Einzeldaten,
2013: 406 Anfragen zu über 3 700 Einzeldaten,
2014: 180 Anfragen zu über 1 180 Einzelanfragen und
bis zum 30. Juni 2015: 81 Anfragen zu über 250 Einzeldaten.
Drucksache 18/5817 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Für welche Staaten wird nach aktuellem Stand das
Konsultationsverfahren durchgeführt?
In welchen Fällen ein Konsultationsverfahren durchzuführen ist, wird nach § 73
Absatz 4 AufenthG durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Die als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte allgemeine Verwaltungsvorschrift zu
§ 73 AufenthG enthält in Anlage 1* eine Liste der Staatsangehörigen, bei denen
ein Konsultationsverfahren gemäß § 73 Absatz 1 AufenthG durchzuführen ist.
In Anlage 3 ist ein Teil der Liste der Europäischen Union aufgeführt (vgl.
Artikel 22 Visakodex). Bei den in diesem Teil aufgeführten Staaten müssen andere
Schengen-Staaten Deutschland konsultieren. Die gesamte Liste der
Europäischen Union ist als „RESTREINT UE“ eingestuft. Es wird insoweit auf die als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* verwiesen.
e) In wie vielen Fällen hat das Konsultationsverfahren zur Mitteilung von
Sicherheitsbedenken an deutsche Auslandsvertretungen geführt, und
welche anderen Maßnahmen wurden durch die Kenntnisnahme der
Einreise von potenziellen Gefährdern, Kontakt- und Begleitpersonen
sowie relevanter Personen ausgelöst (bitte nach Jahren seit 2011
auflisten)?
Im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 12. August 2015 wurden den
deutschen Auslandsvertretungen zu 1 216 Vorgängen Bedenken übermittelt. Weiter
zurückliegend können aufgrund turnusmäßiger Datenlöschungen keine Zahlen
zur Verfügung gestellt werden.
Die Ausschreibung von Gefährdern, Kontakt- und Begleitpersonen oder
relevanter Personen erfolgen grundsätzlich durch die Länder. Die Bundesregierung
kann insoweit über Maßnahmen der Länder nach einer Kenntnisnahme einer
Einreise keine Auskunft geben.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretatiat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]