Aktenführung von elektronischen, digitalen, filmischen oder fotografischen Akten bzw. Dokumenten
der Abgeordneten Martina Renner, Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der zunehmende Gebrauch von Akten und Dokumenten in Behörden, die nicht in Papierform abgelegt werden, stellt große Anforderungen an den Datenschutz. Auch Dokumente und Akten, die elektronisch, digital, filmisch (z. B. Mikrofilm, Videoaufzeichnungen) oder fotografisch abgelegt werden, müssen die Anforderungen Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllen. Außerdem ist auch hier ein sinnvolles Signatursystem dringend erforderlich, sollen diese Dokumente und Akten auch der Fach- und Rechtsaufsicht sowie der parlamentarischen Kontrolle potentiell zugänglich sein. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Akten und Dokumente auch im Rahmen von Auskunftsersuchen Betroffener Beachtung finden. Sofern diese Dokumente und Akten personenbezogene Daten beinhalten, unterliegen sie den gleichen Vorschriften wie Unterlagen in Papierform, sofern diese mit anderen Behörden ausgetauscht werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich geprüft werden muss, ob das Dokument bzw. die Akten personenbezogene Daten enthalten und welchen Schutzbedarf diese Daten haben. Bei elektronischen, digitalen, filmischen oder fotografischen Akten sind technisch-organisatorische Maßnahmen zu treffen, die diesen Schutzbedarf erfüllen. Jeder Datenzugriff auf elektronische, digitale, filmische oder fotografische Akten und Dokumente sollte protokolliert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Über welche digitalen, elektronischen, filmischen oder fotografischen Akten, Dokumentenverarbeitungssysteme bzw. Ablagesysteme verfügt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bzw. der Bundesnachrichtendienst (BND), und in welcher Form werden die digitalen, elektronischen, filmischen und fotografischen Akten und Dokumente dort jeweils registriert?
Seit wann sind diese in der Antwort zu Frage 1 genannten Akten bzw. Dokumentenverarbeitungssysteme im Einsatz?
Gibt es für das Führen elektronischer, digitaler, filmischer, fotografischer Akten und Dokumente im BfV bzw. BND besondere Vorschriften, Verordnungen, Rundschreiben etc?
Wie wird sichergestellt, dass elektronische, digitale, filmische und fotografische Akten so registriert, gesichert und verwandt werden, dass eine Manipulation z. B. hinsichtlich Inhalt und Dateiinformationen (Urheber, Erstelldatum etc.) ausgeschlossen werden kann?
Nach welchen formalen und sachlichen Kriterien werden digitale, elektronische, filmische oder fotografische Kopien von Papierakten und -dokumenten (z. B. Scans) angelegt bzw. Vorgänge ausschließlich in digitaler, elektronischer/filmischer oder fotografischer Form angelegt und verarbeitet?
Wer entscheidet über das Anfertigen von digitalen, elektronischen, filmischen oder fotografischen Kopien von Papierakten und -dokumenten und darüber, dass ein Vorgang allein in digitaler, elektronischer, filmischer, fotografischer Form angelegt und bearbeitet wird, und wer ist für die Kontrolle des Kopiervorgangs und der weiteren Verarbeitung der Daten verantwortlich?
Werden im BfV bzw. im BND in allen Abteilungen bzw. Referaten digitale, elektronische, filmische oder fotografische Akten geführt, oder gibt es bestimmte Bereiche (z. B. Beschaffung) in denen Akten bzw. Dokumente weiterhin ausschließlich oder zumindest teilweise in Papierform geführt werden (sollen), und wenn ja, auf welcher Grundlage (Anweisung, Dienstvorschrift, Verwaltungsvorschrift etc.)?
Wodurch und wie ist die Weitergabe digitaler, elektronischer, filmischer, fotografischer Akten bzw. Dokumente an andere Behörden auch untergesetzlich geregelt, insbesondere wenn sich in diesen Akten und Dokumenten personenbezogene Angaben befinden, und mit welchen Behörden bzw. Regierungsstellen findet ein Austausch digitaler, elektronischer, filmischer, fotografischer Akten und Dokumente seitens des BfV und BND statt?
Wie lange werden digitale, elektronische, filmische und fotografische Akten im BfV bzw. BND aufbewahrt, und welche Schutzfristen sind für die Verarbeitung und Aufbewahrung dieser Akten oder einzelner Bestandteile zu beachten?
Inwieweit erfolgt eine Abgabe dieser Akten durch das BfV und den BND nach Ende der Schutzfrist an das Bundesarchiv (dies betrifft insbesondere Akten bzw. Dokumente, die im BND bzw. BfV im Rahmen des Archivwesens auf Mikrofilm gespeichert wurden)?
Werden Video- und Telefonkonferenzen im BfV bzw. BND aufgezeichnet? Wenn ja, seit wann, durch automatische Speicherung nach Beendigung oder auf eine spezielle Weisung, wer kann die Speicherung oder die Nichtspeicherung anweisen, wie werden diese registriert, wie lange aufbewahrt, für wen sind die Mitschnitte zugänglich, und wo ist die Verarbeitung solcher Mitschnitte geregelt?
Werden oder wurden im BfV bzw. BND Akten und Dokumente auf Mikrofilmen gesichert, und wenn ja, seit wann, aus welchen Bereichen, wie werden diese registriert, wem sind diese Unterlagen zugänglich, wie lange werden sie aufbewahrt und wurden ggf. Akten und Dokumente auf Mikrofilmen nach Ablauf der Schutzfrist dem Bundesarchiv zur Verfügung gestellt?
Wenn ja, seit wann erfolgt eine Weitergabe von Mikrofilmen aus dem BfV bzw. vom BND an das Bundesarchiv, und auf welche Jahrgänge von Akten bzw. Dokumenten bezieht sich die Abgabe an das Bundesarchiv?
Sind zur Erfüllung von Beweisbeschlüssen des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode (NSU) auch Akten und Dokumente gesichtet und übergeben worden, die elektronisch, digital, filmisch oder fotografisch gespeichert bzw. gesichert waren oder wurden, und wenn ja, auf welche Beweisbeschlüsse des 2. Untersuchungsausschusses bezog sich dies jeweils?
Sind zur Erfüllung von Beweisbeschlüssen des 1. Untersuchungsausschusses (NSA) der 18. Wahlperiode auch Akten und Dokumente gesichtet und übergeben worden, die elektronisch, digital, filmisch oder fotografisch gespeichert bzw. gesichert waren oder wurden, und wenn ja, auf welche Beweisbeschlüsse des 1. Untersuchungsausschusses bezog sich dies jeweils?
Sind zur Erfüllung von Beweisbeschlüssen des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode (NSU) und des 1. Untersuchungsausschusses (NSA) der 18. Wahlperiode auch Akten und Dokumente gesichtet bzw. übergeben worden, die
a) nur elektronisch, digital, filmisch oder fotografisch gespeichert bzw. gesichert waren oder sind,
b) sowohl in Papierform als auch elektronisch, digital, filmisch oder fotografisch gespeichert bzw. gesichert waren oder sind,
c) Kopien bzw. Wiederherstellungen von ehemals vorhandenen oder dem Bundesarchiv angebotenen Archivgut waren oder sind, die (auch) elektronisch, digital, filmisch oder fotografisch gespeichert bzw. gesichert waren oder wurden?