Anpassung des nationalen Düngerechts an den EU-Rechtsrahmen
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert, Birgit Menz und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Trotz erreichter Verbesserungen, wie auch die „Daten zur Umwelt 2015“ vom Umweltbundesamt am 4. August 2015 veröffentlicht bestätigen, sind die Nährstoffbelastungen in den einheimischen Gewässern oft zu hoch. Vor allem das Grundwasser ist belastet. Die Landwirtschaft ist nicht die einzige, aber eine wesentliche Verursacherin. Dass sich dies ändern müsse, stellten im August 2013 die Wissenschaftlichen Beiräte für Agrarpolitik und für Düngungsfragen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) in der gemeinsamen Stellungnahme „Novellierung der Düngeverordnung: Nährstoffüberschüsse wirksam begrenzen“ fest.
Danach tragen, trotz beachtlicher Fortschritte der letzten Jahrzehnte, die Auswaschung von Phosphat und Nitrat weiterhin zur Nährstoffanreicherung in Grund- und Oberflächengewässern bei. Insbesondere hohe Konzentrationen von Nutztierbeständen führen lokal und regional oft zu Ungleichgewichten zwischen Gülleerzeugung und Nährstoffbedarf. Dies führt regelmäßig zu Überdüngung landwirtschaftlicher Flächen und dadurch zu einem Ungleichgewicht im Nähstoffhaushalt des Bodens und zur Ab- und Auswaschung von Nährstoffen, die über die Oberflächengewässer bis in die Ostsee gelangen. Folgen sind Beeinträchtigungen der betroffenen Ökosysteme und damit einhergehend der Verlust an biologischer Vielfalt. Eine Bewertung des ökologischen Zustands der gesamten Ostsee hat gezeigt, dass die Eutrophierung eines der größten ökologischen Probleme auch der deutschen Ostsee ist. Die Folgen sind Algenmassenentwicklungen, Sauerstoffmangel, Fischsterben, Rückgang von Seegraswiesen und Beeinträchtigung bodenlebender Tiere.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2013 wird auf den dringenden Bedarf verwiesen, den gesetzlichen Rahmen des Düngerechts so anzupassen, dass zukünftig weniger Nährstoffe in die Gewässer eingetragen werden, um einer weiteren Fehlentwicklung entgegenzuwirken. Die Düngeverordnung (DüV) und das Düngegesetz (DüngG) sind die zentralen Instrumente, um die „gute fachliche Praxis“ für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf den Agrarflächen zu regeln. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind dazu durch die EU-Nitratrichtlinie verpflichtet.
Schon im Jahr 2012 wurde die Wirkung der DüV durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) überprüft und erheblicher Änderungsbedarf festgestellt. Laut einer Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Novellierung des Düngerechts zur Reduzierung von Nährstoffüberschüssen“ (Bundestagsdrucksache 18/322) vom 21. Januar 2014 war geplant, die Novellierung der DüV bis zum Ende des Jahres 2014 umzusetzen.
Im Juli 2014 leitete die Europäische Kommission die zweite Stufe des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland ein und mahnte erneut, stärker gegen die Verunreinigung von Wasser durch Nitrate vorzugehen. Sie kann im nächsten Schritt Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erheben, wenn die Bundesregierung die geforderten Änderungen im Düngerecht nicht in nationales Recht umsetzt. Nach Aussagen des bisherigen Leiters der Generaldirektion Umwelt, Karl Falkenberg, der Europäischen Kommission im 38. Agrarausschuss des Bundestages sei eine entsprechende Überprüfung im Herbst 2015 zu erwarten.
Die Abstimmung der Bundesregierung mit den Bundesländern sowie den betroffenen Berufsständen hat mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet und so lag der Entwurf zu einem neuen Düngegesetzes und ein überarbeiteter Entwurf zur Düngeverordnung erst am 22. Juni 2015 vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wann plant die Bundesregierung, das Gesetz zur Änderung des DüngG als Voraussetzung für das Inkrafttreten der DüV im Deutschen Bundestag einzubringen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung der Wissenschaftlichen Beiräte für Agrarpolitik und für Düngungsfragen beim BMEL und des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU), dass wenig belastete, artenreiche Gebiete erhalten bleiben sollen und keine Verteilung der Gülle aus den Regionen mit hohem Tier- und Biogasanlagenbestand in diese Gebiete erfolgen soll?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Empfehlung der Wissenschaftlichen Beiräte für Agrarpolitik und für Düngungsfragen beim BMEL und des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU), gemeinsam mit den Bundesländern eine nationale Stickstoffstrategie zu erstellen, in den Entwürfen zur Düngegesetzgebung nicht aufgegriffen (bitte ausführlich erläutern)?
Wie begründet die Bundesregierung, dass in dem Gesetzentwurf der Begriff „Düngemittel“ durch den Begriff „Stoffe“ ersetzt wird, wodurch der eindeutige Bezug zur landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung relativiert wird?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Gesetzentwurf eingeräumte Möglichkeit, dass Jauche „in geringem Umfang Futtermittelreste sowie Reinigungsmittel […] enthalten“ kann, mit Grenzwerten für entsprechende spezifische Stoffe, insbesondere für die Reinigungsmittel zu untersetzen?
Wenn ja, wann (und wo), und wenn nein, warum nicht?
Bis wann wird die Bundesregierung das im Gesetzentwurf angekündigte nationale Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erarbeiten, und welche Maßnahmen werden geprüft, um Landwirtschaftsbetriebe bei der Umsetzung zu unterstützen?
Wie begründet die Bundesregierung, dass nach § 11 des Gesetzentwurfs Betriebe aufgefordert werden, ihre Nährstoffverluste an die Umwelt möglichst zu verringern, anstatt die Verringerung von Nährstoffverlusten nachweislich festzulegen?
Nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung das Inverkehrbringen von Stoffen, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, überprüfen, um sicherzustellen, dass diese „die Gesundheit von Mensch und Tier nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden“?
Wird die Bundesregierung die in § 8 des Gesetzentwurfs genannten duldbaren Abweichungen (Toleranzen) näher definieren?
Wenn ja, wann, und wenn nein, was versteht die Bundesregierung unter einer „duldbaren Abweichung“?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die „duldbaren Abweichungen“ nach § 8 nicht planmäßig ausgenutzt werden?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die bestehenden Wissenschaftlichen Beiräte für Agrarpolitik und für Düngungsfragen beim BMEL in der bisherigen Form nicht weiterzuführen und entsprechend § 10 des Gesetzentwurfs neu als wissenschaftliches Gremium aus den genannten Fachbereichen zu berufen (bitte erläutern)?
Wie erklärt die Bundesregierung den im § 11 Absatz 1 des Gesetzentwurfs aufgenommenen Begriff Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung, ein Begriff der im § 2 Begriffsbestimmung nicht enthalten ist?
Wie begründet die Bundesregierung den Widerspruch des im § 11 des Entwurfs des Düngegesetzes beschriebenen Klärschlamm-Entschädigungsfonds, der von „entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebenden Folgeschäden“ ausgeht zum § 1 Zweck des DüngG?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass in der DüV (Entwurf vom 22. Juni 2015) das Ausbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen nicht berücksichtigt wird?
Wie begründet die Bundesregierung, dass erst bei einer nachgewiesenen Nitratbelastung des Grundwassers ab 40 Milligramm pro Liter im Einzugsgebiet von Grundwassermessstellen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer ergriffen werden müssen, während der EU-Richtwert bei 25 Milligramm pro Liter liegt?
Aus welchen Gründen bleibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf zur Novellierung der DüV bei dem Eintragsprinzip und folgt nicht der Empfehlung des Sachverständigenrates, das Lastenprinzip, also die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, die aber entscheidenden Einfluss darauf haben, was von der Aufbringungsmenge an Nährstoffen tatsächlich in die Gewässer bzw. das Grundwasser gelangen kann?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft an den aktuellen Entwürfen zur Düngegesetzgebung, insbesondere hinsichtlich zeitlicher Verzögerungen für die Umsetzung durch die erst nach der Novellierung der DüV in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgesehene Klärung der guten fachlichen Praxis im Umgang mit Nährstoffen und einer Hoftorbilanz?
Ist die Bundesregierung davon überzeugt, dass der Entwurf der DüV vom 22. Juni 2015 die Anforderungen der Europäischen Kommission so weit erfüllt, dass damit eine Klage gegen Deutschland vor dem EuGH abgewendet werden kann (bitte begründen)?
Wann wird die Bundesregierung der Europäischen Kommission die Änderungen zur DüV vorlegen?