[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
12. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6339
18. Wahlperiode 14.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau),
Jutta Krellmann, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5944 –
Erfahrungen beim Arbeitsmarktzugang und der Arbeitsförderung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen – Erfahrungen der Arbeitsförderung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Krieg, Armut und Verfolgung führen weltweit zu einer steigenden Zahl von
Flüchtlingen. Viele der Flüchtlinge, die es nach Deutschland schaffen, werden
hier dauerhaft oder für eine längere Zeit bleiben. Die Politik und die
Gesellschaft sind gefordert, ihnen eine Perspektive zur Teilhabe und Integration zu
bieten. Zentral ist dabei eine Teilnahme am Arbeitsleben entsprechend ihrer
Fähigkeiten, Potentiale und eine Weiterbildung und -qualifikation zur
Verbesserung ihrer Erwerbschancen. Denn dann können die Betroffenen eigenständig für
ihren Lebensunterhalt sorgen, sie erfahren Anerkennung und Bestätigung,
gewinnen Selbstvertrauen und stärken mit ihren Ideen, ihrer Arbeitsleistung und
ihren Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge das Gemeinwesen.
Die Arbeitsförderung muss einen wichtigen Beitrag für einen erfolgreichen
Neustart und eine gelungene Integration leisten. Trotz gewisser Erleichterungen
beim Arbeitsmarktzugang in den letzten Jahren und Monaten sind die
Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge weiter
stark beschränkt. Einerseits gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von
drei Monaten und die Vorrangprüfung bis zu einem 15-monatigen Aufenthalt
führt meist zu einer faktischen „Nicht-Beschäftigung“ in dieser Zeit.
Andererseits gibt es in der praktischen Förderung zahlreiche Probleme, die sich als große
Hürden erweisen, bevor die vorgesehenen Möglichkeiten der Arbeitsförderung
überhaupt greifen können. Dazu gehören unter anderem: die lange Dauer der
Asylverfahren, ein völlig unzureichender Zugang zu Sprachkursen,
unzureichende therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge mit
traumatischen Erfahrungen, die Unterbringung in isolierenden, oft krank
machenden Massenunterkünften ohne Privatsphäre, aufwendige, kostenintensive und
nicht selten langwierige Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation, zu
wenig Personal in den Jobcentern insbesondere mit Migrationshintergrund und
interkultureller Kompetenz. Das restriktive Aufenthaltsrecht, das Betroffene oft
von familiären und sozialen Netzwerken, die einer Integration förderlich ist,
abschneidet, etwa durch Umverteilungen ohne Berücksichtigung bestehender
Kontakte, unterläuft ebenso die Möglichkeiten einer guten Arbeitsförderung
wie unklare Bleibeperspektiven und ein Wechsel zwischen verschiedenen
Rechtskreisen.
Mit einer Serie von vier zusammenhängenden Kleinen Anfragen will die
Fraktion DIE LINKE. eine Bestandsaufnahme unternehmen und die Haltung der
Bundesregierung zu möglichen Reformschritten in der Arbeitsmarktintegration
und Arbeitsförderung von Flüchtlingen erfragen.
Hinweis: Sofern keine verfügbaren Daten zu den abgefragten Personengruppen
existieren, bitte die Fragen mit Daten beantworten, die näherungsweise die
Personengruppen erfassen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Aufnahmeeinrichtungen (bitte, wenn möglich, Zahl und Anteil nennen) es
eine technische Infrastruktur mit freiem Internetzugang gibt, die den
Betroffenen es ermöglicht, sich über die Möglichkeiten des
Arbeitsmarktzugangs, der Arbeitsförderung und andere für sie relevante Fragen zu
informieren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Inwiefern ist die Bundesagentur für Arbeit in den
Erstaufnahmeeinrichtungen mit Beratung und Information präsent (sofern möglich, bitte auch Zahlen
dazu angeben, in wie vielen Einrichtungen, mit welcher Art der
Beratungen)?
Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesagentur für Arbeit für
schnelle Beratungen und Informationen geflüchteter Menschen?
Die Bundesagentur für Arbeit hat im Januar 2014 das Modellprojekt „Jeder
Mensch hat Potenzial – Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern“ (Early Intervention) initiiert. Das Modellprojekt wurde zunächst
an sechs Standorten (Augsburg, Bremen, Dresden, Freiburg, Hamburg, Köln)
erprobt und Anfang des Jahres 2015 auf neun Standorte (zusätzlich Berlin,
Ludwigshafen und Hannover) ausgeweitet.
Über das Modelprojekt hinaus treffen die Agenturen für Arbeit auf Basis der
heterogenen regionalen Ausgangslage zurzeit in dezentraler Verantwortung die
Entscheidung, inwieweit eine Dienstleistung der Bundesagentur für Arbeit in den
Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen kann.
Zukünftiges Ziel ist es, dass die Bundesagentur für Arbeit den Integrationsprozess
für Asylsuchende und Flüchtlinge mit guter Bleiberechtsperspektive zum
frühestmöglichen Zeitpunkt in allen Erstaufnahmeeinrichtungen beginnt.
3. Welche Instrumente und Unterstützungsleistungen der Arbeitsförderung
stehen Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen bzw. Flüchtlingen mit
humanitärem Aufenthaltsstatus oder Flüchtlingsanerkennung grundsätzlich zur
Verfügung (bitte nach einzelnen Gruppen differenzieren)?
4. Welche Instrumente und Unterstützungsleistungen der Arbeits- und
Ausbildungsförderung stehen Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen nicht
zur Verfügung, da für sie ausländerrechtliche Sonderregelungen existieren,
und wie wird dieser Ausschluss begründet?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Asylsuchende und Geduldete (ohne Beschäftigungsverbot) können die
Beratungsleistungen nach dem ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des dritten
Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Anspruch nehmen.
Für Menschen mit Zugang zum Arbeits- oder Ausbildungsmarkt bieten die
Agenturen für Arbeit Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung an. Die Vermittlung
umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit
Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit
Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
zusammenzuführen (§ 35 ff. SGB III).
Des Weiteren können sie folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
erhalten, soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen:
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III),
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III),
Berufliche Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III),
Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III).
Berufsorientierungsmaßnahmen, Berufseinstiegsbegleitung und
Einstiegsqualifizierung stehen Asylsuchenden und Geduldeten grundsätzlich offen.
Die weiteren Maßnahmen der Ausbildungsförderung stehen Asylsuchenden und
Geduldeten offen, wenn die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III erfüllt
sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die jungen Menschen selbst vor
Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben
und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
Asylsuchende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mit
Berufsausbildungsbeihilfe, Assistierter Ausbildung, berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitenden Hilfen und außerbetrieblicher
Berufsausbildung gefördert werden. Asylsuchende haben vor einer Entscheidung
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine hinreichende Klarheit über
eine Bleibeperspektive, die eine entsprechende Förderung rechtfertigen würde.
Geduldeten, die die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III nicht erfüllen,
stehen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und die außerbetriebliche
Berufsausbildung nicht offen. Beides sind kostenintensive Maßnahmen, die eine
gefestigte Bleibeperspektive voraussetzen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) und weiterer Vorschriften sieht zum 1. Januar 2016 eine Öffnung von
ausbildungsbegleitenden Hilfen für Geduldete mit einer Voraufenthaltsdauer von
künftig 15 Monaten vor. Derzeit können Geduldete regelmäßig nicht mit diesen
Hilfen unterstützt werden. Zeitgleich soll für Geduldete die bereits beschlossene
Absenkung der Voraufenthaltsdauer für eine Unterstützung durch eine
Berufsausbildungsbeihilfe von vier Jahren auf fünfzehn Monate auf den 1. Januar 2016
vorgezogen werden.
Anerkannte Flüchtlinge (mit Aufenthaltstiteln nach § 25 Absatz 1 oder § 25
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]) haben einen uneingeschränkten
Arbeitsmarktzugang und können bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
beziehen. Diejenigen, die nicht als Asylbewerberin bzw. Asylbewerber nach
Deutschland kommen, sondern z. B. über Aufnahmeanordnungen des
Bundesministeriums des Innern nach § 23 Absatz 2 AufenthG, sind von Anfang an
leistungsberechtigt im SGB II, sofern die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegen. Dann stehen ihnen sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
als auch alle Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der
Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit offen.
Darüber hinaus hat das Kabinett am 29. September 2015 mit dem Entwurf des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes u. a. Änderungen des Aufenthalts-, des
Asylverfahrens- und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Änderungen der
Beschäftigungs- und Integrationskursverordnung beschlossen. Die Änderungen
eröffnen der Bundesagentur für Arbeit u. a. die Möglichkeit, kurzfristig auch im
Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen zur Vermittlung erster
Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern (§ 421 SGB III-E/ Artikel 10 Nummer 4
des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes). Die notwendigen
vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen künftig für
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung erbracht werden können, bevor der
Arbeitsmarktzugang besteht (§ 131 SGB III-E/ Artikel 10 Nummer 2
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz). Voraussetzung ist, dass der dauerhafte und rechtmäßige
Aufenthalt zu erwarten ist. Hierdurch können zum Beispiel
Kompetenzfeststellungen bereits in den Erstaufnahmeeinrichtungen durchgeführt werden, was einen
Beitrag für eine zeitnahe Integration in den Arbeitsmarkt leisten kann.
5. Wie viele der Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge hatten bzw. haben
Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitsförderung (bitte Zahl und
Anteil aufgliedern für 2014 und 2015 für den verfügbaren Zeitraum
differenzieren, auch Schätzungen)?
6. Wie viele Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge hatten bzw. haben keinen
Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitsförderung (bitte Zahl und
Anteil aufgliedern für 2014 und 2015 für den verfügbaren Zeitraum und Gründe
nennen, auch Schätzungen)?
7. Wie viele Asylsuchende nutzten in den zurückliegenden Jahren die
Instrumente der Arbeitsförderung (bitte jährlich Anzahl und Anteil und wenn
möglich die häufigsten Instrumente benennen, für 2015 die verfügbaren Daten
angeben, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
8. Wie viele geduldete Flüchtlinge nutzten in den zurückliegenden Jahren
Instrumente der Arbeitsförderung (bitte jährlich Anzahl und Anteil und wenn
möglich die häufigsten Instrumente benennen, für 2015 die verfügbaren
Daten angeben, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
11. Wie hoch sind die Zahl und der Anteil der Geduldeten, die in den
zurückliegenden Jahren eine Beschäftigungserlaubnis bekommen haben (bitte
jährliche Daten seit 2012, für 2015 die verfügbaren Daten angeben, und wenn
möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
12. Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, in wie vielen Fällen es in den
zurückliegenden Jahren aus einer Arbeitsförderung heraus zu einer
Abschiebung kam (wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
13. Wie viele der Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge haben in den
zurückliegenden Jahren eine Beratung in den Arbeitsagenturen in Anspruch
genommen (bitte Jahresdaten nennen, für 2015 aktuellen Wert und wenn
möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
14. Wie viele Flüchtlinge haben in den zurückliegenden Jahren eine Beratung in
den Jobcentern in Anspruch genommen (bitte Jahresdaten nennen, für 2015
aktuellen Wert und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 bis 8 sowie 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Kann die Bundesregierung die wichtigsten Instrumente der Arbeitsförderung
benennen, die speziell zur Förderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
zur Anwendung kommen bzw. kommen sollen?
Bei Asylsuchenden und Flüchtlingen stehen die Kompetenzfeststellung,
Sprachförderung, Anerkennungsberatung und die Nachqualifizierung im Vordergrund.
Welche konkreten Instrumente zur Anwendung kommen, hängt vom jeweiligen
Bedarf im Einzelfall ab.
Darüber hinaus gibt es Arbeitsmarktprogramme zur Verstärkung der
Regelangebote, die u. a. auch die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und
Asylsuchenden unterstützen:
Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ verbessert die
Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Migrationshintergrund
(statusunabhängig). Der neue Programmteil „ESF-Qualifizierungen im Kontext des
Anerkennungsgesetzes“ (2015 bis 2022) zielt darauf ab, dass im Ausland
erworbene Berufsabschlüsse – unabhängig vom Aufenthaltstitel – häufiger in eine
bildungsadäquate Beschäftigung münden. Um eine Gleichwertigkeit des
nach Deutschland mitgebrachten Bildungsabschlusses zu erhalten, werden
für die Teilnehmenden Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung und
Qualifizierungsmaßnahmen im Kontext des Anerkennungsgesetzes
angeboten. Für Agenturen für Arbeit und Jobcenter werden Schulungen
interkultureller Qualifizierung angeboten (spezifische Belange von Migrantinnen und
Migranten, fachliches Know-how, rechtliche Besonderheiten,
Qualitätsstandards sowie Handlungsempfehlungen).
Der Handlungsschwerpunkt „Integration von Asylbewerberinnen,
Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)“ der ESF-Integrationsrichtlinie
(2015 bis 2019) beabsichtigt, Asylsuchende und Flüchtlinge bei der
Integration in Arbeit oder Ausbildung oder bei der Erlangung des Abschlusses einer
Schulausbildung zu unterstützen, z. B. durch Beratung, Qualifizierung,
Coaching, Vermittlung und Betriebsakquise. Jobcenter und Agenturen für
Arbeit erhalten bundesweit einheitliche Schulungen zur aufenthalts- und
arbeitsrechtlichen Situation von Flüchtlingen.
Außerdem arbeitet die Bundesregierung an einer deutlichen Ausweitung der
Deutschsprachförderprogramme:
Integrationskurse: Der Bund öffnet die Integrationskurse für
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter
Aufenthalt zu erwarten ist, und für Geduldete, die eine Duldung nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG besitzen, und stockt die hierfür vorgesehenen Mittel entsprechend
dem gestiegenen Bedarf auf.
Berufsbezogene Sprachförderung: Das derzeit laufende ESF-BAMF-
Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung hat eine Laufzeit von
2015 bis 2017, das Angebot an Sprachkursen wird durch
Mittelumschichtungen aus anderen Programmen ab 2016 erhöht.
Ab Mitte 2016 soll parallel zum o. g. ESF-BAMF-Programm die
berufsbezogene Sprachförderung mit einem bundesfinanzierten Programm deutlich
ausgebaut und mit den Integrationskursen enger verknüpft werden. Die
Einzelheiten zur berufsbezogenen Sprachförderung werden noch abgestimmt
und sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Im Entwurf des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ist die entsprechende
Verordnungsermächtigung vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
10. Wie viele zusätzliche Mittel will die Bundesregierung für Maßnahmen der
aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung stellen, um den gewachsenen
Anforderungen gerecht zu werden?
Welche Pläne gibt es seitens der Bundesagentur für Arbeit für ihren Bereich?
16. Wie hoch ist aus Sicht der Bundesregierung der personelle Mehrbedarf in
der Arbeitsförderung, um Asylsuchende und Flüchtlinge eine gute Beratung,
Förderung und Vermittlung zu ermöglichen (bitte auch nach Rechtskreisen
differenzieren)?
Wie hoch sind die damit verbundenen Kosten?
Die Fragen 10 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Annahmen für zu erwartende finanzielle Mehrbedarfe gegenüber dem
Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2016 werden auf Basis der Herbstprognose in
der Bundesregierung abgestimmt und in das parlamentarische Verfahren
eingebracht. Der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 2016 wird vom Vorstand
voraussichtlich Ende Oktober 2015 aufgestellt und anschließend vom
Verwaltungsrat festgestellt. In diesem Kontext bewegt sich auch die Abstimmung der
zusätzlich erforderlichen Haushaltsmittel für Maßnahmen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik und des entsprechenden zusätzlich erforderlichen Personals.
15. In wie vielen Arbeitsagenturen und Jobcentern gibt es eigens eingerichtete
Beratungsstellen bzw. -stäbe, die sich speziell um Asylsuchende und
Flüchtlinge kümmern?
Wie sind diese personell ausgestattet (bitte nach Vollzeitkräften benennen)?
Die Einrichtung von Beratungsstellen bzw. -stäben, die sich speziell um die
Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen kümmern, liegt in dezentraler
Verantwortung, ebenso der dafür notwendige Personaleinsatz.
17. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung des Verwaltungsrates der
Bundesagentur für Arbeit, „im Bereich der Grundsicherung mehr Mittel für die
Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern zur
Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Personalausstattung in den
Jobcentern zu sorgen.“ (vgl. Pressemeldung vom 17. Juli 2015), und welche
Schritte zur Umsetzung dieser Forderung wurden gegebenenfalls bereits
eingeleitet, umgesetzt oder sind noch geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
Die Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 371 Absatz 4 SGB III ohne
Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt. Die Bundesagentur für
Arbeit unterliegt gemäß § 47 SGB II bei der Umsetzung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales. Die Bundesregierung nimmt daher die Auffassung des
Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Kenntnis. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 10 und 16 verwiesen.
18. Wie trägt die Bundesagentur für Arbeit dem Umstand Rechnung, dass eine
gute Arbeitsförderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zusätzliche
Kompetenzanforderungen für die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte,
v. a. hinsichtlich der Fremdsprachenkenntnisse, des interkulturellen
Umgangs, spezifischer Rechtskenntnisse (Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht etc.)
sowie der Arbeit in Netzwerken erfordert (bitte umfassend beantworten)?
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die erforderliche
Kompetenzerweiterung der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte durch eigene
Schulungskonzepte sowie Nutzung der Schulungsangebote aus den vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales geförderten Arbeitsmarktprogrammen (Förderprogramm
„Integration durch Qualifizierung (IQ)“ und ESF-Integrationsrichtlinie Bund,
Handlungsschwerpunkt „Integration von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und
Flüchtlingen (IvAF)“).
19. Wie hoch sind die Zahl und der Anteil der Vermittlerinnen und Vermittler in
den Arbeitsagenturen und Jobcentern mit Fremdsprachkenntnissen, und
welche Fremdsprachen sind dies genau (bitte wenn möglich, auch nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – und SGB III aufgliedern)?
Die Auswertung von Zahlen und Anteilen der Fremdsprachenkenntnisse ist
derzeit nicht vollumfänglich möglich. Die entsprechende IT-Funktionalität zur
Selbstpflege und Erfassung der Fremdsprachenkenntnisse ist erst ab
September 2015 produktiv gesetzt. Die Eintragung durch die Beschäftigten der
Bundesagentur für Arbeit erfolgt aufgrund des Personaldatenschutzes auf freiwilliger
Basis.
20. In welchem Ausmaß können die Beschäftigten in den Agenturen und
Jobcentern auf Dolmetscher zurückgreifen?
Welche Probleme aus der Beratungspraxis sind der Bundesregierung
bekannt, und wie will sie darauf reagieren?
§ 19 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) legt grundsätzlich fest,
dass die Amtssprache deutsch ist. Aus § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB X ergibt sich,
dass es grundsätzlich dem ein in einer fremden Sprache abgefasstes Dokument
vorlegenden Verfahrensbeteiligten obliegt, für die inhaltliche Übertragung in die
deutsche Sprache Sorge zu tragen. Personen mit unzureichenden
Deutschkenntnissen werden in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern, soweit keine
eigenständige oder selbständig organisierte Sprachübersetzung möglich ist, in der
Regel Übersetzungen und Dolmetscherdienste angeboten. Die weitergehende
Kostenerstattung für Übersetzungen von Schriftstücken und Dolmetscherdiensten
erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen (Staatsangehörige aus Staaten der EU;
Staatsangehörige aus Drittstaaten, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU
haben und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden;
Staatsangehörige aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörige aus
Staaten, mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen) von Amts wegen.
Für ausländische Personen und Institutionen, denen keine generelle
Kostenbefreiung eingeräumt wird, können die Kosten von Amts wegen übernommen werden,
wenn die Umstände des Falls dies rechtfertigen.
Eine besondere Herausforderung besteht, wenn Asylsuchende und Flüchtlinge
ohne Termin und ohne Sprachkenntnisse in den Agenturen für Arbeit und den
Jobcentern vorsprechen.
Die Bundesagentur für Arbeit bemüht sich gezielt, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit aktuell notwendigen (z. B. arabischen) Sprachkenntnissen einzustellen.
Zudem prüft sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten einer
Lotsenstruktur.
21. Wie schätzt die Bundesregierung den Stand der interkulturellen Kompetenz
in der derzeitigen Arbeitsförderung ein?
22. Welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, wie hoch die
Zahl und der Anteil der Beschäftigten, insbesondere Vermittlerinnen und
Vermittler in den Arbeitsagenturen und Jobcentern mit interkultureller
Kompetenz ist, und wie wird diese gemessen (bitte wenn möglich nach SGB II
und SGB III aufgliedern)?
23. Führt die Bundesagentur in den Arbeitsagenturen und Jobcentern
Schulungen und Fortbildungen zur Stärkung der interkulturellen Kompetenz durch?
Wenn ja, in welchem Umfang (wie viele Jobcenter und Arbeitsagenturen
haben Schulungen durchgeführt, Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
Stundenumfang, etc.), und wie sehen diese aus?
Wenn nein, warum nicht?
24. Welche Angaben und Einschätzungen liegen dazu vor, wie hoch die Zahl
und der Anteil der Vermittlerinnen und Vermittler in den Arbeitsagenturen
und Jobcentern mit Migrationshintergrund ist (bitte nach SGB II und SGB III
aufgliedern, und wenn möglich auch die eigenen Herkunftsländer bzw. die
der Eltern nennen)?
Die Fragen 21 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesagentur für Arbeit als Unterzeichnerin der Charta der Vielfalt fördert
im Rahmen ihres Diversity Managements die kulturelle Vielfalt und will die
vielfältigen und unterschiedlichen Kompetenzen ihrer Beschäftigten fördern und
gezielt einsetzen. Interkulturelle Sensitivität ist daher im Kompetenzmodell der
Bundesagentur für Arbeit verankert, bei den Beschäftigten im Hinblick auf die
Kundenorientierung und bei den Führungskräften in Bezug auf die
Mitarbeiterorientierung. Ein vielfältiges zentrales Qualifizierungsangebot zur Stärkung
interkultureller Kompetenz, insbesondere für Beschäftigte im Kundenkontakt und
im Personalbereich, unterstützt die genannte Zielsetzung.
Die Sensibilisierung der Beschäftigten im Hinblick auf einen wertschätzenden
Umgang und auf die Kundenorientierung sind aktuelle Schwerpunkte des
Diversity Management der Bundesagentur für Arbeit. Daher hat die Bundesagentur für
Arbeit die Schulung der interkulturellen Kompetenz in verschiedenen
institutionell durchgeführten Qualifizierungsreihen in beiden Rechtskreisen verankert.
Insbesondere mit dem Vertiefungsmodul für das Beratungskonzept SGB II
„Interkulturelle Kompetenz in der Beratung“, das die BA flächendeckend für die
Jobcenter anbietet, steht den Jobcentern ein Instrument zur Verfügung, zusätzliche
Kompetenzen der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte zu erschließen und zu
fördern.
Weiterhin nutzt die Bundesagentur für Arbeit für die Beratungs- und
Vermittlungsfachkräfte das kostenlose Angebot des Förderprogramms „Integration durch
Qualifizierung (IQ)“, um die interkulturellen Kompetenzen zu verstetigen. Die
Teilnahme der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter an den Schulungen zur
interkulturellen Öffnung wird erstmalig seit dem Jahr 2012 dokumentiert. Für den
Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 sind Daten zur Anzahl der Agenturen für Arbeit
und der Jobcenter inklusive zugelassenen kommunalen Träger (zkT) verfügbar,
die an Schulungen teilgenommen haben, die sich ausschließlich auf die
interkulturelle Öffnung bezogen und an Schulungen und Trainings, die zwar einen
anderen inhaltlichen Schwerpunkt hatten (z. B. Schulungen zum Ausländer- und
Aufenthaltsrecht), aber auch interkulturelle Öffnung und Kompetenzentwicklung
thematisiert haben. Für beide Schulungstypen liegen ebenfalls – unterschieden nach
Agentur für Arbeit und Jobcenter – Zahlen zu den Teilnehmenden vor.
Teilnahme an Schulungen und Trainings zur interkulturellen Öffnung
2012 bis 2014:
Tabelle 1: Anzahl der Schulungen für Agenturen für Arbeit und Jobcenter mit
dem Schwerpunkt interkulturellen Öffnung im Rahmen des Förderprogramms
IQ 2012 bis 2014
Art der Schulung Arbeitsagenturen Jobcenter+ zkT Insgesamt
Schulungen zur interkulturellen Öffnung 96 374 415
Schulungen u. a. zur interkulturellen
Öffnung
30 78 101
Insgesamt 126 452 516
Tabelle 2: Teilnehmende aus den Agenturen für Arbeit und Jobcentern an
Schulungen zur interkulturellen Öffnung im Rahmen des Förderprogramms
IQ 2012 bis 2014
Art der Schulung
Teilnehmende
aus
Arbeitsagenturen
Teilnehmende
aus Jobcentern
Teilnehmende
Insgesamt
Schulungen zur interkulturellen Öffnung 871 4.046 4.917
Schulungen u. a. zur interkulturellen
Öffnung
317 1.175 1.492
Insgesamt 1.188 5.221 6.409
In der neuen Förderperiode des Förderprogramms „Integration durch
Qualifizierung (IQ)“ ab dem Jahr 2015, werden die Daten zur Schulungsteilnahme seit
Beginn der Förderphase mit einem Monitoring erfasst. Dabei werden nicht nur die
Anzahl der Schulungen und die Anzahl der Teilnehmenden differenziert nach den
Agenturen für Arbeit und den Jobcentern dokumentiert, sondern auch um welche
Mitarbeitenden (z. B. Fallmanager oder Beschäftigte aus dem Eingangsbereich)
es sich aus den beiden Institutionen handelt. Zudem wird der zeitliche Umfang
der Schulungen und ob es sich um Grundlage-Schulungen oder Schulungen mit
einer Vertiefungsphase bzw. einem modularen Aufbau handelt erfasst. Mit einer
ersten Auswertung kann voraussichtlich noch im Oktober 2015 gerechnet
werden.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie vor dem Hintergrund der
Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darf die Bundesagentur für
Arbeit keine personenbezogenen Angaben ihres Personals zum Merkmal
Migrationshintergrund erfassen. Das standardisiert personenbezogen erfassbare
Merkmal Staatsbürgerschaft deckt nicht alle Merkmale des Kriteriums
„Migrationshintergrund“ ab.
Im Rahmen einer repräsentativen Onlinekurzbefragung wurde der Anteil der
Beschäftigten mit Migrationshintergrund im Bereich SGB III mit 16,2 Prozent (im
Jahr 2013) ermittelt.
In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) liegt der Anteil der Beschäftigten der
Bundesagentur für Arbeit mit Migrationshintergrund bei 16,3 Prozent
(repräsentative Online-Kurzbefragung im Jahr 2014).
25. Wie erklärt sich die Bundesregierung den vom IAB-Begleitforschung zum
Projekt Early-Intervention festgestellten Tatbestand, dass in der Vermittlung
die Kommunikation oft nicht nur wegen der fehlenden Sprachkenntnisse
schwierig gestaltet, „sondern auch wegen der Überforderungssituation im
Umgang mit deutschen Behörden“ und Asylbewerberinnen und
Asylbewerber verunsichert sind und sich zurückhaltend und eher passiv verhalten (IAB-
Forschungsbericht 3/2015)?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Im Forschungsbericht 03/2015 ist dargestellt, dass die Asylsuchenden und
Flüchtlinge häufig nicht zwischen den Zuständigkeiten einzelner Behörden
unterscheiden. Die Beratungsgespräche bei einer Vermittlungsfachkraft beinhalten
die Themen Arbeit, Arbeitsmarkt und Spracherwerb mit dem Ziel, Klarheit über
den deutschen Arbeitsmarkt und über realistische berufliche Perspektiven zu
erzeugen. Da Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu Beginn des Aufenthaltes in
Deutschland auch Themen wie Asylverfahren, Familienzusammenführung,
Versicherungswesen und Arbeitsrecht bei der Arbeitsvermittlung nachfragen und die
Vermittlungsfachkräfte hier zumindest Kontaktadressen und Verweisberatungen
anbieten, kommt es zu einer inhaltlichen Themenkonzentration.
Die Vermittlungsfachkräfte haben hohe Kompetenzanforderungen zu erfüllen.
Vor diesem Hintergrund räumt die Bundesregierung der Qualifizierung des
Personals der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter weiterhin einen hohen
Stellenwert ein.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem, dass Asylbewerberinnen
und Asylbewerber bzw. Flüchtlinge im Verlauf des
Anerkennungsverfahrens nicht nur ihren rechtlichen Status, sondern auch die Leistungsträger
wechseln, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Inwiefern sind die auftretenden Probleme ein Hinweis darauf, dass die
Vermittlung nach unterschiedlichen Rechtskreisen des
Asylbewerberleistungsgesetzes, dem SGB II und III durch ein einheitliches Vermittlungssystem
ersetzt werden sollte, dass allen Betroffenen die gleichen Ansprüche und
Rechte gewährleistet?
Die Bundesregierung sieht im Rechtskreiswechsel kein Problem, ist sich der
Anforderungen an das Übergabemanagement aber bewusst. Es wird darauf geachtet,
die Übergänge zwischen den Leistungssystemen und -trägern reibungslos
auszugestalten.
Für den Personenkreis der Asylsuchenden und Flüchtlinge kommt wie für alle
anderen von den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen
betreuten Personen das rechtskreisübergreifende 4-Phasen-Modell zur Anwendung,
mit dem eine Fortsetzung des im SGB III begonnenen Integrationsprozesses nach
dem Wechsel ins SGB II grundsätzlich sichergestellt ist.
Ergänzend zu den allgemeinen Arbeitshilfen zur Falldokumentation und zum
Übergabemanagement wurden aus dem Modellprojekt „Early Intervention“
Erfolgsfaktoren im Übergabeprozess generiert und den Agenturen für Arbeit und
den gemeinsamen Einrichtungen im Intranet der Bundesagentur für Arbeit zur
Verfügung gestellt.
Diese Hinweise und Klarstellungen gelten grundsätzlich auch für die Übergabe
an zugelassene kommunale Träger. Hier muss vor Ort – ggf. auf Basis
bestehender Übergabeformate – durch enge Kooperation zwischen Arbeitsagentur und
zugelassenem kommunalen Träger sichergestellt werden, dass der
Integrationsprozess möglichst friktionsfrei weitergeführt werden kann.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]