[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 5. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6267
18. Wahlperiode 07.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau),
Jutta Krellmann, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5945 –
Erfahrungen beim Arbeitsmarktzugang und der Arbeitsförderung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen – Arbeitsmarktzugang und rechtliche
Rahmenbedingungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Krieg, Armut und Verfolgung führen weltweit zu einer steigenden Zahl von
Flüchtlingen. Viele der Flüchtlinge, die es nach Deutschland schaffen, werden
hier dauerhaft oder für eine längere Zeit bleiben. Die Politik und die
Gesellschaft sind gefordert, ihnen eine Perspektive zur Teilhabe und Integration zu
bieten. Zentral ist dabei eine Teilnahme am Arbeitsleben entsprechend ihrer
Fähigkeiten, Potentiale und eine Weiterbildung und -qualifikation zur
Verbesserung ihrer Erwerbschancen. Denn dann können die Betroffenen eigenständig für
ihren Lebensunterhalt sorgen, sie erfahren Anerkennung und Bestätigung,
gewinnen Selbstvertrauen und stärken mit ihren Ideen, ihrer Arbeitsleistung und
ihren Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge das Gemeinwesen.
Die Arbeitsförderung muss einen wichtigen Beitrag für einen erfolgreichen
Neustart und eine gelungene Integration leisten. Trotz gewisser Erleichterungen
beim Arbeitsmarktzugang in den letzten Jahren und Monaten sind die
Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge weiter
stark beschränkt. Einerseits gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von
drei Monaten und die Vorrangprüfung bis zu einem 15-monatigen Aufenthalt
führt meist zu einer faktischen „Nicht-Beschäftigung“ in dieser Zeit. Anderseits
gibt es in der praktischen Förderung zahlreiche Probleme, die sich als große
Hürden erweisen, bevor die vorgesehenen Möglichkeiten der Arbeitsförderung
überhaupt greifen können. Dazu gehören unter anderem die lange Dauer der
Asylverfahren, ein völlig unzureichender Zugang zu Sprachkursen,
unzureichende therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge mit
traumatischen Erfahrungen, die Unterbringung in isolierenden, oft krank
machenden Massenunterkünften ohne Privatsphäre, aufwendige, kostenintensive und
nicht selten langwierige Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation, zu
wenig Personal in den Jobcentern insbesondere mit Migrationshintergrund und
interkultureller Kompetenz. Das restriktive Aufenthaltsrecht, das Betroffene oft
von familiären und sozialen Netzwerken, die einer Integration förderlich sind,
abschneidet, etwa durch Umverteilungen ohne Berücksichtigung bestehender
Kontakte, unterläuft ebenso die Möglichkeiten einer guten Arbeitsförderung
wie unklare Bleibeperspektiven und ein Wechsel zwischen verschiedenen
Rechtskreisen.
Mit einer Serie von vier zusammenhängenden Kleinen Anfragen will die
Fraktion DIE LINKE. eine Bestandsaufnahme unternehmen und die Haltung der
Bundesregierung zu möglichen Reformschritten in der Arbeitsmarktintegration
und Arbeitsförderung von Flüchtlingen erfragen.
Hinweis: Sofern keine verfügbaren Daten zu den abgefragten Personengruppen
existieren, bitte die Fragen mit Daten beantworten, die näherungsweise die
Personengruppen erfassen.
1. Welche Erkenntnisse bzw. Schätzungen hat die Bundesregierung darüber,
wie hoch die Zahl und der Anteil von Asylsuchenden und geduldeten
Flüchtlingen ist, die von der Verkürzung des Arbeitsverbotes („Wartezeit“) auf drei
Monate profitieren, und wie viele sind nach wie vor von einem Arbeitsverbot
betroffen (bitte Zahlen und Anteil für den aktuellen und zurückliegenden
Zeitraum nennen, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Verkürzung der Wartefrist – bei Geduldeten von zwölf auf drei Monate und
bei Personen mit Aufenthaltsgestattung von neun auf drei Monate – gilt für alle
Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldeten.
In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden die Zustimmungen zur
Aufnahme einer Beschäftigung ohne Verknüpfung zur Aufenthaltsdauer erfasst.
Aus diesem Grund lässt sich der allein auf die Verkürzung der Wartefrist
zurückzuführende Effekt nicht quantifizieren.
Aus den Daten des Ausländerzentralregisters (AZR) können nur begrenzte
Angaben zu bestimmten Stichtagen, nicht aber zum Verlauf von Zeiträumen ermittelt
werden. Danach hielten sich zum Stichtag 31. August 2015 insgesamt
310 741 Menschen im erwerbsfähigen Alter zwischen 16 und 65 Jahren, die sich
in einem laufenden Asylverfahren befanden oder im Besitz einer Duldung waren,
in Deutschland auf. Hiervon waren 222 271 männlichen und 88 213 weiblichen
Geschlechts. Bei 257 Personen war das Geschlecht nicht erfasst. Von der
Verkürzung der Wartezeit waren rein rechnerisch 94 761 Personen mit Duldung oder
Aufenthaltsgestattung betroffen, davon 67 833 männlichen und 26 811
weiblichen Geschlechts. Bei 117 Personen war das Geschlecht nicht erfasst. Nach wie
vor von einer Wartefrist von bis zu drei Monaten betroffen waren zum Stichtag
31. August 2015 demnach 40 670 Personen (30 449 männlich, 10 185 weiblich,
36 unbekannt).
Zum Vergleich: Zum Stichtag 31. Dezember 2014 hielten sich 219 834
Asylbewerber und Geduldete im erwerbsfähigen Alter (davon 154 888 männlich, 64 828
weiblich, 118 unbekannt) in Deutschland auf. Von der Verkürzung der Wartezeit
waren rein rechnerisch 68 271 Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
betroffen (48 549 männlich, 19 659 weiblich, 63 unbekannt). Nach wie vor von
einer Wartefrist von bis zu drei Monaten betroffen waren zum Stichtag
31. Dezember 2014 demnach 23 690 Personen (17 018 männlich, 6 660 weiblich,
12 unbekannt).
2. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, das bestehende
Arbeitsverbot von drei Monaten gänzlich zu streichen, um allen Flüchtlingen einen
uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang zu eröffnen, und wie begründet sie
ihre Antwort?
Der Vorschlag wird abgelehnt, da Asylbewerber in der ersten Zeit des Aufenthalts
den zuständigen Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens
uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Darüber hinaus würde damit ein weiterer
Pull-Faktor für Personen geschaffen, die in einem Asylverfahren keine Aussicht
auf Anerkennung eines Schutzstatus erwarten können.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ablehnung bzw.
Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Ausübung einer Beschäftigung (bitte
jährliche Zahlen seit dem Jahr 2012 nennen), und was sind die zentralen
Gründe dafür?
Die Anzahl der Zustimmungen und Ablehnungen der BA für Asylbewerber und
Geduldete sowie die zentralen Ablehnungsgründe können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden.
Aufgrund der Änderungen der Verordnung über die Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) liegen nicht für alle gefragten Zeiträume
durchgehend statistische Daten vor.
2012 2013 2014
Januar - Juli
2015
Zustimmungen für
Asylbewerber
3.389 4.337 8.303 14.167
Ablehnungen für
Asylbewerber
Keine Daten Keine Daten 403 6.347
Darunter Gründe:
nachteilige
Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt/ Vorrang
113 2.498
Beschäftigungsbedingungen
167 1.947
Vorrang und
Beschäftigungsbedingungen
57 921
2012 2013 2014
Januar - Juli
2015
Zustimmungen für
Geduldete
3.368 2.505 2.062 3.234
Ablehnungen für
Geduldete
2.174 2.276 2.197 1.364
Darunter Gründe:
nachteilige
Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt/ Vorrang
Keine Daten Keine Daten 1.163 485
Beschäftigungs-
bedingungen
217 500
Vorrang und
Beschäftigungsbedingungen
520 163
4. Wie hoch sind die Zahl und der Anteil der Geduldeten, die in den
zurückliegenden Jahren eine Beschäftigungserlaubnis bekommen haben (bitte
jährliche Daten seit dem Jahr 2012, für 2015 die verfügbaren Daten, angeben, und
wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Die nachgefragten Zahlen können aus den Daten des AZR nicht erhoben werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörden in den Fällen, in denen die
BA eine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt hat (siehe Antwort zu Frage 3),
auch eine Beschäftigungserlaubnis erteilt haben. Hinzu kämen
Beschäftigungserlaubnisse für Beschäftigungen, die nicht der Zustimmung der BA bedürfen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig
Ausländerbehörden die Genehmigung einer Erwerbstätigkeit verweigern (bitte
jährliche Zahlen seit dem Jahr 2012 nennen, und wenn möglich nach Geschlecht
aufschlüsseln), und über die Gründe, die dafür geltend gemacht werden (bitte
differenzieren nach individuellen Arbeitsverboten gemäß § 33
Beschäftigungsverordnung einerseits und Verweigerungen einer
Beschäftigungserlaubnis im Rahmen des Ermessens aus allgemeinen migrationspolitischen
Gründen andererseits)? Falls hierzu keine Daten vorliegen, ab wann plant
die Bundesregierung die Erhebung der entsprechenden Daten?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28c der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zu „Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland
lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2014“, Bundestagsdrucksache 18/3987,
verwiesen.
Im Übrigen ist seitens der Bundesregierung derzeit nicht geplant, entsprechende
Daten zu erheben bzw. durch die Ausländerbehörden erheben zu lassen.
6. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, bestehende Regelungen
der Beschäftigungsverbote für Flüchtlinge insbesondere nach § 33 BeschV
abzuschaffen, und wie begründet sie ihre Antwort?
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Es ist nicht zu rechtfertigen,
Geduldeten, die die Behörden fortwährend über ihre Identität oder ihre
Staatsangehörigkeit täuschen, die gleichen Rechte zu gewähren wie Ausländern, die sich
rechtmäßig verhalten.
7. Wie viele der Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge fielen bzw. fallen
unter bestehende Regelung zur Vorrangvermittlung (bitte Zahl und Anteil
aufgliedern für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 für den verfügbaren
Zeitraum, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Bis zum 11. November 2014 wurde für alle Asylbewerberinnen und
Asylbewerber sowie Geduldete in den ersten vier Jahren ihres Aufenthaltes eine
Zustimmung zur Beschäftigung nur erteilt, wenn kein vorrangiger Bewerber zur
Verfügung stand. Seit dem 11. November 2014 entfällt die Vorrangprüfung u. a. bei
Hochqualifizierten und Fachkräften in Engpassberufen. Da der Bundesregierung
keine validen Erkenntnisse zur beruflichen Qualifikation vorliegen, kann keine
Aussage darüber getroffen werden, wie viele Asylbewerberinnen und
Asylbewerber sowie Geduldete von dieser Regelung erfasst werden.
Die Vorrangprüfung entfällt auch, wenn sich die Personen bereits seit 15
Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Deutschland aufhalten. Ausweislich des
AZR zum Stichtag 31. August 2015 hielten sich insgesamt 310 741 Menschen im
erwerbsfähigen Alter, die sich in einem laufenden Asylverfahren befanden oder
im Besitz einer Duldung waren, in Deutschland auf. Hiervon waren
222 271 männlichen und 88 213 weiblichen Geschlechts. Bei 257 Personen war
das Geschlecht nicht erfasst. Von diesen hatten 146 767 Personen eine
Aufenthaltsdauer (darunter 104 776 männlich, 41 809 weiblich, 182 unbekannt)
zwischen drei und 15 Monaten. Zum Vergleich: Zum Stichtag 31. Dezember 2014
hielten sich 219 834 Asylbewerber und Geduldete im erwerbsfähigen Alter
(davon 154 888 männlich, 64 828 weiblich, 118 unbekannt) in Deutschland auf.
Davon hatten 95 939 Personen eine Aufenthaltsdauer (davon 67 748 männlich,
28 116 weiblich, 75 unbekannt) zwischen drei und 15 Monaten.
8. Wie hoch ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Asylsuchenden und
geduldeten Flüchtlingen, und wie hoch ist die Zahl und der Anteil derer,
deren Aufenthaltsdauer länger und kürzer als 15 Monate ist (bitte für das
Jahr 2014 und aktuelle verfügbare Zahlen nennen)?
Ausweislich des AZR zum Stichtag 31. August 2015 bzw. zum Stichtag
31. Dezember 2014 lag die durchschnittliche Aufenthaltsdauer für Personen mit
einer Aufenthaltsgestattung jeweils bei circa sechs Monaten. Bei Geduldeten lag
die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zum Stichtag 31. August 2015 bei circa
53 Monaten und zum Stichtag 31. Dezember 2014 bei circa 65 Monaten.
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Stichtag / Aufenthaltsrecht
Aufenthalt unter 15
Monate
Aufenthalt 15 Monate
und länger
Anzahl Anteil Anzahl Anteil
31.08.2015 insgesamt 244.782 60,1% 162.790 39,9%
davon Aufenthaltsgestattung 196.002 72,7% 73.440 27,3%
davon Duldung 48.780 35,3% 89.350 64,7%
31.12.2014 insgesamt 159.120 54,6% 132.128 45,4%
davon Aufenthaltsgestattung 128.132 72,0% 49.895 28,0%
davon Duldung 30.988 27,4% 82.233 72,6%
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
Vorrangprüfungen, die seit dem Jahr 2012 geleistet wurden (bitte Jahreszahlen
nennen und wenn möglich nach Branchen bzw. Berufen differenzieren), und
welche Aussagen kann sie über den Ausgang der Prüfungen treffen?
Die Anzahl der Vorrangprüfungen wird statistisch nicht erfasst. Sie kann nur für
2015 anhand der Verordnungstatbestände der Beschäftigungsverordnung und der
Ablehnungsgründe ermittelt werden. Nach einer Vorrangprüfung wurden von
Januar bis Juli 2015 bei Asylbewerbern und Geduldeten insgesamt 6 401
Zustimmungen erteilt und 4 067 Ablehnungen ausgesprochen. Aussagen über
vorhergehende Zeiträume sind nicht möglich, weil aufgrund der Änderungen der
Beschäftigungsverordnung keine durchgehenden statistischen Daten vorliegen.
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis
einer Befragung von Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler, wonach
diese die Vorrangprüfung mehrheitlich „als umständlich, bürokratisch,
zeitaufwändig und insbesondere bei Helfertätigkeiten als kontraproduktiv“
kritisieren, denn diese führe „faktisch in die „Nicht-Arbeit“, da man für
unqualifizierte Tätigkeiten fast immer bevorrechtigte Deutsche finde. Die Kritik
geht so weit, die komplette Abschaffung der Vorrangprüfung zu fordern.“
(IAB-Forschungsbericht 3/2015, S. 18)?
Die Bundesregierung teilt diese Bewertung nicht. Die Vorrangprüfung ist
erforderlich und gerechtfertigt, um die mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Ziele
zu erreichen.
11. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag die Vorrangprüfung
abzuschaffen, und wie begründet sie ihre Antwort?
Der Vorschlag wird abgelehnt. Die Vorrangprüfung dient dem Schutz des
inländischen Arbeitsmarktes.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass unbefristete Arbeitsverbote
für Asylsuchende, wie sie etwa das Land Bayern für Personen mit
Aufenthaltsgestattung aus so genannten sicheren Herkunftsstaaten angeordnet hat,
mit Artikel 15 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) nicht zu
vereinbaren sind, da diese einen Zugang zum Arbeitsmarkt spätestens nach
einem neunmonatigen Aufenthalt vorsieht?
Die Aufnahmerichtlinie wurde in Deutschland noch nicht in nationales Recht
umgesetzt.
13. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Verhängung von
Arbeitsverboten mit Artikel 6 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 zu vereinbaren?
Deutschland hat den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte nicht ratifiziert.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das grundsätzliche Verbot
von Leiharbeit für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
spätestens nach einem 15-monatigen Aufenthalt nicht mehr erforderlich ist,
da ab diesem Zeitpunkt die Vorrangprüfung entfällt?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung.
15. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Asylsuchenden und
Flüchtlingen unkompliziert eine Ausbildung zu ermöglichen, und wie
beurteilte sie dafür die derzeitigen Möglichkeiten, wo sieht sie Handlungsbedarf?
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen uneingeschränkten
Zugang in Ausbildung und bedürfen hierzu keiner behördlichen Genehmigung. Die
Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung von Asylsuchenden und
Geduldeten bedarf keiner Zustimmung der BA. Asylsuchende können nach
Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Berufsausbildung beginnen, bei
Geduldeten entfällt die Wartezeit. Die bestehenden Regelungen ermöglichen
somit Asylsuchenden und Geduldeten einen unkomplizierten Zugang in
Ausbildung.
16. Welche rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich der Ausbildungsförderung
und zum Ausbildungszugang gibt es derzeit noch für Asylsuchende und
geduldete Flüchtlinge, und wie begründet die Bundesregierung diese?
Sämtliche Maßnahmen der Ausbildungsförderung stehen auch Asylsuchenden
und geduldeten Flüchtlingen offen, wenn die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt sind. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn sich die jungen Menschen selbst vor Beginn der Berufsausbildung
insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig
gewesen sind.
Asylsuchende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mit
Berufsausbildungsbeihilfe, Assistierter Ausbildung, berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen, außerbetrieblicher Berufsausbildung und
ausbildungsbegleitenden Hilfen gefördert werden. Asylsuchende haben vor einer Entscheidung des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine hinreichende Klarheit
über eine Bleibeperspektive, die eine entsprechende Förderung rechtfertigen
würde.
Geduldeten, die die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III nicht erfüllen,
stehen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und die außerbetriebliche
Berufsausbildung nicht offen. Beides sind kostenintensive Maßnahmen, die eine
gefestigte Bleibeperspektive voraussetzen. Diese ist bei ausreisepflichtigen
Drittstaatsangehörigen nicht gegeben. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften sieht zum
1. Januar 2016 eine Öffnung von ausbildungsbegleitenden Hilfen für Geduldete
mit einer Voraufenthaltsdauer von künftig 15 Monaten vor. Derzeit können
Geduldete regelmäßig nicht mit diesen Hilfen unterstützt werden.
Hinsichtlich des Ausbildungszugangs von Asylsuchenden und Geduldeten wird
auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die geschätzte Anzahl
und den Anteil der Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge (im
ausbildungsfähigem Alter), denen ein Zugang zu den verschiedenen Formen der
Ausbildungsförderung und begleitenden Hilfen verwehrt ist?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Asylsuchenden, die bisher verschiedene Instrumente der Ausbildungsförderung nutzen
konnten (wenn möglich bitte die wichtigsten mit Anzahl nennen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Wie hoch ist die geschätzte Zahl und der geschätzte Anteil der geduldeten
Flüchtlinge (im ausbildungsfähigen Alter), die nicht unter die Neuregelung
des Aufenthaltsgesetzes (§ 60a Absatz 3 AufenthG) zum 1. August 2015
fallen?
Als ausbildungsfähiges Alter im Sinne der Frage wurden die Altersstufen von
15 Jahren bis unter 30 Jahren angenommen. Unter die Neuregelung des § 60a
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes fallen Geduldete bis unter 21 Jahren.
Ausweislich des AZR zum Stichtag 31. August 2015 waren 48 120 Geduldete in
einem Alter zwischen 15 und unter 30 Jahren, darunter 17 359 Geduldete in
einem Alter von 15 bis unter 21 Jahren. Demnach liegt die Zahl der Geduldeten,
die potenziell nicht unter die genannte Neuregelung fallen (also Geduldete
zwischen 21 Jahren und unter 30 Jahren) rechnerisch bei 30 761 (Anteil circa 64
Prozent).
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das im IAB-
Kurzbericht 1/2015 geschilderte Problem bzw. die unterschiedliche Praxis im
Umgang mit Geduldeten in Ausbildung: „Legen Geduldete […] während der
Ausbildung ein Personendokument vor, kann die laufende Ausbildung sie
ggf. vor Abschiebung schützen. Andere Ausländerbehörden würden eine
Beschäftigungserlaubnis erst erteilen, nachdem die Geduldeten ein
Personendokument vorgelegt haben. Damit steigt aber gleichzeitig ihr Risiko,
abgeschoben zu werden. Dieses Risiko ist Vielen zu hoch; ohne
Beschäftigungserlaubnis können sie aber keine duale Ausbildung antreten.“, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Der IAB-Kurzbericht 1/2015 aus dem Januar 2015 konnte die aktuelle, zum
1. August 2015 mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung für den Personenkreis der Geduldeten in
Berufsausbildung geänderte Rechtslage nicht berücksichtigen. Die Duldung soll danach in den
Fällen, in denen eine Berufsausbildung aufgenommen wurde, jeweils um ein Jahr
verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem
angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist. Soweit in dieser Zeit
ein gültiges Reisedokument vorgelegt wird, ist dies im Regelfall kein Grund für
aufenthaltsbeendende Maßnahmen während der Berufsausbildung.
21. Wie verhält sich die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag, geduldeten
Flüchtlingen unabhängig von Alter, Herkunftsstaat und sonstigen Kriterien
für die Zeit einer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und wie
begründet sie ihre Antwort?
Die Bundesregierung hat mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetz
zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung für junge
Geduldete Regelungen zur Erteilung und Verlängerung der Duldung im Fall der
Aufnahme bzw. Fortführung einer Berufsausbildung getroffen. Der weit darüber
hinausgehende Vorschlag der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an
Geduldete unabhängig von jeglichen Voraussetzungen wird abgelehnt, da damit die
Steuerungsfunktionen der gesetzlichen Regelungen faktisch aufgehoben würden.
22. Ist es zutreffend, dass Schülerinnen und Schüler, die ihre allgemeine
Schulpflicht oder ihre Berufsschulpflicht erfüllen und dabei nach
landesrechtlichen Regelungen bestimmte Praktika absolvieren müssen, diese ohne
Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde aufnehmen dürfen?
Ja.
23. Führt die in den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit
zu § 15 Nummer 1 BeschV getroffene Feststellung, dass immatrikulierte
Studierende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, und Schülerinnen und
Schüler, deren Pflichtpraktikum in den schulischen Bildungsgang integriert
ist, keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, dazu, dass
Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge diese Praktika ohne
Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde aufnehmen dürfen?
Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist erforderlich, wenn es sich bei der
praktischen Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch handelt.
24. Ist die Nichtbeschäftigungsfiktion in § 30 Nummer 2 BeschV, nach der
verpflichtende Praktika während einer schulischen Ausbildung oder eines
Studiums sowie Praktika im Rahmen eines von der EU finanziell geförderten
Programms nicht als Beschäftigung gelten, für Asylsuchende und geduldete
Flüchtlinge anwendbar mit der Folge, dass diese Praktika ohne
Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde aufgenommen werden dürfen?
25. Gilt das nur für Praktika, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten ausgeübt werden?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Regelung des § 30 BeschV ist für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
sowie für Geduldete nicht anwendbar.
26. Welche von der EU finanziell geförderten Programme – insbesondere
welche durch den ESF-finanziell geförderten Programme – bieten solche
Praktika im Rahmen ihrer jeweiligen Maßnahmen an?
Im Rahmen des Handlungsschwerpunkts „Integration von Asylbewerber/-innen
und Flüchtlingen“ (IvAF) der ESF-Integrationsrichtlinie Bund finden Praktika
statt.
27. Müssen für die Annahme eines Orientierungspraktikums i.S.d. § 22
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Mindestlohngesetzes, für das eine
Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird
(§ 32 Absatz 2 Nummer 1 BeschV), bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein,
und wenn ja, welche?
Praktika von bis zu drei Monaten Dauer zur Berufsorientierung auf eine
Ausbildung oder ein Studium sind von dem Zustimmungserfordernis durch die BA
ausgenommen.
Von einer beruflichen Orientierung ist auszugehen, wenn noch keine
abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Das betriebliche Orientierungspraktikum muss
einen Bezug zu der angestrebten Ausbildung aufweisen. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Ausbildung im Anschluss tatsächlich angetreten wird. Es
können daher mehrere Orientierungspraktika zustimmungsfrei sein, wenn sich
Asylsuchende und Geduldete auf verschiedene Ausbildungen orientieren wollen.
Auch nach abgeschlossener Berufsausbildung kann ein Praktikum der beruflichen
Umorientierung oder der Orientierung für die Aufnahme eines Studiums dienen.
Ein Orientierungszweck ist auch gegeben, wenn ein ausländischer
Ausbildungsabschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt wurde und im Anschluss an das
Praktikum in Deutschland eine (erneute) Berufsausbildung aufgenommen werden
soll.
Eine Orientierung im Vorfeld einer Beschäftigung ist ein Probearbeitsverhältnis
und erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
28. Dienen Praktika im Rahmen von der EU finanziell geförderter Programme
immer auch der Orientierung für eine Berufsausbildung und sind sie daher
mindestlohnfrei?
Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns (MiLoG) gelten Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26
des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) grundsätzlich als Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im mindestlohnrechtlichen Sinn. § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Mi-
LoG nimmt Praktika von bis zu dreimonatiger Dauer, die zur Orientierung für die
Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums geleistet werden, vom
Mindestlohn aus. Für die Prüfung, ob ein Praktikum zur Orientierung für die
Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums geleistet wird, sind der
konkrete Ausbildungshintergrund und die mit dem Praktikum verfolgte Zielsetzung
in den Blick zu nehmen. Eine allgemeine Ausnahme für „berufsorientierende
Praktika“ oder Praktika, die von dritter Seite finanziell gefördert werden, enthält
das Mindestlohngesetz nicht.
29. Auch wenn grundsätzlich bei ausbildungsvorbereitenden und
ausbildungsbegleitenden Praktika i.S.d. § 22 Absatz 1 Seite 2 Nummer 2, Nummer 3
MiLoG nach §§ 26, 17 des Berufsbildungsgesetzes ein Anspruch auf eine
angemessene Vergütung besteht, kann dieser Anspruch ausscheiden, wenn
es sich um kurzfristige Praktika von unter einem Monat oder um öffentlich
geförderte Praktika handelt?
Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG haben nach § 17
Absatz 1 BBiG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei sehr kurz befristeten
Praktika, die auch als „Schnupperpraktika“ bezeichnet wurden und die weder zur
Integration in den betrieblichen Ablauf noch zu einem merklichen Beitrag zum
betrieblichen Ergebnis führen, kann auch das Entfallen jeder Vergütung
angemessen im Sinne der §§ 26, 17 BBiG sein.
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