Erfahrungen beim Arbeitsmarktzugang und der Arbeitsförderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen – Arbeitsmarktzugang und rechtliche Rahmenbedingungen
der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Jutta Krellmann, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, Ulla Jelpke, Susanna Karawanskij, Katja Kipping, Katrin Kunert, Cornelia Möhring, Dr. Petra Sitte, Dr. Axel Troost, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Krieg, Armut und Verfolgung führen weltweit zu einer steigenden Zahl von Flüchtlingen. Viele der Flüchtlinge, die es nach Deutschland schaffen, werden hier dauerhaft oder für eine längere Zeit bleiben. Die Politik und die Gesellschaft sind gefordert, ihnen eine Perspektive zur Teilhabe und Integration zu bieten. Zentral ist dabei eine Teilnahme am Arbeitsleben entsprechend ihrer Fähigkeiten, Potentiale und eine Weiterbildung und -qualifikation zur Verbesserung ihrer Erwerbschancen. Denn dann können die Betroffenen eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen, sie erfahren Anerkennung und Bestätigung, gewinnen Selbstvertrauen und stärken mit ihren Ideen, ihrer Arbeitsleistung und ihren Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge das Gemeinwesen.
Die Arbeitsförderung muss einen wichtigen Beitrag für einen erfolgreichen Neustart und eine gelungene Integration leisten. Trotz gewisser Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang in den letzten Jahren und Monaten sind die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge weiter stark beschränkt. Einerseits gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von drei Monaten und die Vorrangprüfung bis zu einem 15-monatigen Aufenthalt führt meist zu einer faktischen „Nicht-Beschäftigung“ in dieser Zeit. Anderseits gibt es in der praktischen Förderung zahlreiche Probleme, die sich als große Hürden erweisen, bevor die vorgesehenen Möglichkeiten der Arbeitsförderung überhaupt greifen können. Dazu gehören unter anderem die lange Dauer der Asylverfahren, ein völlig unzureichender Zugang zu Sprachkursen, unzureichende therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge mit traumatischen Erfahrungen, die Unterbringung in isolierenden, oft krank machenden Massenunterkünften ohne Privatsphäre, aufwendige, kostenintensive und nicht selten langwierige Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation, zu wenig Personal in den Jobcentern insbesondere mit Migrationshintergrund und interkultureller Kompetenz. Das restriktive Aufenthaltsrecht, das Betroffene oft von familiären und sozialen Netzwerken, die einer Integration förderlich sind, abschneidet, etwa durch Umverteilungen ohne Berücksichtigung bestehender Kontakte, unterläuft ebenso die Möglichkeiten einer guten Arbeitsförderung wie unklare Bleibeperspektiven und ein Wechsel zwischen verschiedenen Rechtskreisen.
Mit einer Serie von vier zusammenhängenden Kleinen Anfragen will die Fraktion DIE LINKE. eine Bestandsaufnahme unternehmen und die Haltung der Bundesregierung zu möglichen Reformschritten in der Arbeitsmarktintegration und Arbeitsförderung von Flüchtlingen erfragen.
Hinweis: Sofern keine verfügbaren Daten zu den abgefragten Personengruppen existieren, bitte die Fragen mit Daten beantworten, die näherungsweise die Personengruppen erfassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Welche Erkenntnisse bzw. Schätzungen hat die Bundesregierung darüber, wie hoch die Zahl und der Anteil von Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen ist, die von der Verkürzung des Arbeitsverbotes („Wartezeit“) auf drei Monate profitieren, und wie viele sind nach wie vor von einem Arbeitsverbot betroffen (bitte Zahlen und Anteil für den aktuellen und zurückliegenden Zeitraum nennen, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, das bestehende Arbeitsverbot von drei Monaten gänzlich zu streichen, um allen Flüchtlingen einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang zu eröffnen, und wie begründet sie ihre Antwort?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ablehnung bzw. Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Ausübung einer Beschäftigung (bitte jährliche Zahlen seit dem Jahr 2012 nennen), und was sind die zentralen Gründe dafür?
Wie hoch sind die Zahl und der Anteil der Geduldeten, die in den zurückliegenden Jahren eine Beschäftigungserlaubnis bekommen haben (bitte jährliche Daten seit dem Jahr 2012, für 2015 die verfügbaren Daten, angeben, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig Ausländerbehörden die Genehmigung einer Erwerbstätigkeit verweigern (bitte jährliche Zahlen seit dem Jahr 2012 nennen, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln), und über die Gründe, die dafür geltend gemacht werden (bitte differenzieren nach individuellen Arbeitsverboten gemäß § 33 Beschäftigungsverordnung einerseits und Verweigerungen einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen des Ermessens aus allgemeinen migrationspolitischen Gründen andererseits)? Falls hierzu keine Daten vorliegen, ab wann plant die Bundesregierung die Erhebung der entsprechenden Daten?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, bestehende Regelungen der Beschäftigungsverbote für Flüchtlinge insbesondere nach § 33 BeschV abzuschaffen, und wie begründet sie ihre Antwort?
Wie viele der Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge fielen bzw. fallen unter bestehende Regelung zur Vorrangvermittlung (bitte Zahl und Anteil aufgliedern für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 für den verfügbaren Zeitraum, und wenn möglich nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie hoch ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen, und wie hoch ist die Zahl und der Anteil derer, deren Aufenthaltsdauer länger und kürzer als 15 Monate ist (bitte für das Jahr 2014 und aktuelle verfügbare Zahlen nennen)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der Vorrangprüfungen, die seit dem Jahr 2012 geleistet wurden (bitte Jahreszahlen nennen und wenn möglich nach Branchen bzw. Berufen differenzieren), und welche Aussagen kann sie über den Ausgang der Prüfungen treffen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis einer Befragung von Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler, wonach diese die Vorrangprüfung mehrheitlich „als umständlich, bürokratisch, zeitaufwändig und insbesondere bei Helfertätigkeiten als kontraproduktiv“ kritisieren, denn diese führe „faktisch in die „Nicht-Arbeit“, da man für unqualifizierte Tätigkeiten fast immer bevorrechtigte Deutsche finde. Die Kritik geht so weit, die komplette Abschaffung der Vorrangprüfung zu fordern.“ (IAB-Forschungsbericht 3/2015, S.18)?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag die Vorrangprüfung abzuschaffen, und wie begründet sie ihre Antwort?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass unbefristete Arbeitsverbote für Asylsuchende, wie sie etwa das Land Bayern für Personen mit Aufenthaltsgestattung aus so genannten sicheren Herkunftsstaaten angeordnet hat, mit Artikel 15 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) nicht zu vereinbaren sind, da diese einen Zugang zum Arbeitsmarkt spätestens nach einem neunmonatigen Aufenthalt vorsieht?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Verhängung von Arbeitsverboten mit Artikel 6 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 zu vereinbaren?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das grundsätzliche Verbot von Leiharbeit für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung spätestens nach einem 15-monatigen Aufenthalt nicht mehr erforderlich ist, da ab diesem Zeitpunkt die Vorrangprüfung entfällt?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Asylsuchenden und Flüchtlingen unkompliziert eine Ausbildung zu ermöglichen, und wie beurteilte sie dafür die derzeitigen Möglichkeiten, wo sieht sie Handlungsbedarf?
Welche rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich der Ausbildungsförderung und zum Ausbildungszugang gibt es derzeit noch für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge, und wie begründet die Bundesregierung diese?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die geschätzte Anzahl und den Anteil der Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge (im ausbildungsfähigem Alter), denen ein Zugang zu den verschiedenen Formen der Ausbildungsförderung und begleitenden Hilfen verwehrt ist?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Asylsuchenden, die bisher verschiedene Instrumente der Ausbildungsförderung nutzen konnten (wenn möglich bitte die wichtigsten mit Anzahl nennen)?
Wie hoch ist die geschätzte Zahl und der geschätzte Anteil der geduldeten Flüchtlinge (im ausbildungsfähigen Alter), die nicht unter die Neuregelung des Aufenthaltsgesetzes (§ 60a Absatz 3 AufenthG) zum 1. August 2015 fallen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das im IAB-Kurzbericht 1/2015 geschilderte Problem bzw. die unterschiedliche Praxis im Umgang mit Geduldeten in Ausbildung: „Legen Geduldete […] während der Ausbildung ein Personendokument vor, kann die laufende Ausbildung sie ggf. vor Abschiebung schützen. Andere Ausländerbehörden würden eine Beschäftigungserlaubnis erst erteilen, nachdem die Geduldeten ein Personendokument vorgelegt haben. Damit steigt aber gleichzeitig ihr Risiko, abgeschoben zu werden. Dieses Risiko ist Vielen zu hoch; ohne Beschäftigungserlaubnis können sie aber keine duale Ausbildung antreten.“, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wie verhält sich die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag, geduldeten Flüchtlingen unabhängig von Alter, Herkunftsstaat und sonstigen Kriterien für die Zeit einer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und wie begründet sie ihre Antwort?
Ist es zutreffend, dass Schülerinnen und Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht oder ihre Berufsschulpflicht erfüllen und dabei nach landesrechtlichen Regelungen bestimmte Praktika absolvieren müssen, diese ohne Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde aufnehmen dürfen?
Führt die in den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 Nummer 1 BeschV getroffene Feststellung, dass immatrikulierte Studierende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, und Schülerinnen und Schüler, deren Pflichtpraktikum in den schulischen Bildungsgang integriert ist, keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, dazu, dass Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge diese Praktika ohne Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde aufnehmen dürfen?
Ist die Nichtbeschäftigungsfiktion in § 30 Nummer 2 BeschV, nach der verpflichtende Praktika während einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums sowie Praktika im Rahmen eines von der EU finanziell geförderten Programms nicht als Beschäftigung gelten, für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge anwendbar mit der Folge, dass diese Praktika ohne Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde aufgenommen werden dürfen?
Gilt das nur für Praktika, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden?
Welche von der EU finanziell geförderten Programme – insbesondere welche durch den ESF-finanziell geförderten Programme – bieten solche Praktika im Rahmen ihrer jeweiligen Maßnahmen an?
Müssen für die Annahme eines Orientierungspraktikums i.S.d. § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Mindestlohngesetzes, für das eine Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 BeschV), bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, und wenn ja, welche?
Dienen Praktika im Rahmen von der EU finanziell geförderter Programme immer auch der Orientierung für eine Berufsausbildung und sind sie daher mindestlohnfrei?
Auch wenn grundsätzlich bei ausbildungsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden Praktika i.S. d. § 22 Absatz 1 Seite 2 Nummer 2, Nummer 3 MiLoG nach §§ 26, 17 des Berufsbildungsgesetzes ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung besteht, kann dieser Anspruch ausscheiden, wenn es sich um kurzfristige Praktika von unter einem Monat oder um öffentlich geförderte Praktika handelt?