[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 15. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6423
18. Wahlperiode 19.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Hans-Christian Ströbele, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5963 –
Strafrecht und Pressefreiheit II
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vom 5. August 2015 – Bundestagsdrucksache 18/5739 – zu den
Vorgängen rund um die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die
Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wegen des Verdachts des
Landesverrats (§ 94 des Strafgesetzbuchs – StGB) am 21. August 2015 geantwortet
(Bundestagsdrucksache 18/5859). Leider waren viele Antworten ausweichend
und werfen daher zahlreiche neue Fragen auf. Unter anderem bleibt weiterhin
offen, ob und wenn ja welche Bundesministerien und konkreten Personen von
der Strafanzeige des Bundesamtes für Verfassungsschutz und dem sich
abzeichnenden Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Landesverrats wussten
und dieses Ermittlungsverfahren Vorgehen billigten.
1. a) Hat es bereits vor der Veröffentlichung vom 26. Februar 2015 durch den
Blog netzpolitik.org beim Bundesamt für Verfassungsschutz, beim
Bundesnachrichtendienst oder beim Militärischen Abschirmdienst (MAD)
einen Beobachtungsvorgang zu bzw. Erhebungen von Informationen
zum Blog netzpolitik.org und seinen Inhalten oder einen der beiden
presserechtlich Verantwortlichen gegeben?
Nein.
Wenn ja,
wann jeweils hat,
je welche Behörde,
aufgrund des Vorliegens welcher tatsächlichen Anhaltspunkte,
im Hinblick auf welche Bestrebungen und Tätigkeiten,
auf je welcher Rechtsgrundlage diese Beobachtungen und/oder
Erhebungen begonnen?
Entfällt aufgrund der Antwort zu Frage 1a.
Hat einer der drei in Frage 1a genannten Geheimdienste nach der
Veröffentlichung vom 26. Februar 2015 bzw. vom 15. April 2015 auf netzpo-
litik.org Beobachtungen und/oder Erhebungen von Informationen und
Daten über den Blog bzw. dessen presserechtlich Verantwortliche
durchgeführt?
Nein. Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung vom 21. August 2015
(Bundestagsdrucksache 18/5804, S. 15) auf die Schriftliche Frage 23 der
Abgeordneten Martina Renner vom 12. August 2015 mitgeteilt, hat das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) nach Kenntniserlangung der strafbaren Weitergabe von
Verschlusssachen Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt und nicht etwa
nachrichtendienstliche Beobachtungen durchgeführt.
Wenn ja, wie lauten dann die Antworten auf die Fragen entsprechend
vorstehendem Buchstaben b?
Entfällt aufgrund der Antwort zu Frage 1c.
2. Warum verweigert die Bundesregierung eine Bewertung, ob die
veröffentlichten Unterlagen ein Staatsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches
darstellen (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 18/5859), obwohl
die Bundeskanzlerin über ihre Sprecherin bereits in der
Regierungspressekonferenz vom 3. August 2015 und damit noch vor Abschluss der
Ermittlungen durch den zuständigen Generalbundesanwalt selbst Zweifel
am Landesverratsvorwurf gegen netzpolitik.org äußerte?
die „Rechtliche Einschätzung des Bundesministeriums für Justiz und
Verbraucherschutz zur Frage des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses
vom 6. August 2015“ offenbar das Vorliegen eines Staatsgeheimnis
sowie diesbezüglichen Vorsatz der Tatverdächtigen verneint und daher
„zu dem Ergebnis [kommt], dass es keine Grundlage für eine
Verurteilung der beiden Blogger wegen Landesverrats gibt“ (laut Süddeutsche
Zeitung vom 8. August 2015)?
Die Prüfung, ob ein „Staatsgeheimnis“ im Sinne von § 93 des Strafgesetzbuches
(StGB) vorlag, oblag im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) als zuständiger Staatsanwaltschaft.
Für eine Meinungsbildung der Bundesregierung zu dieser Frage bestand somit
kein Anlass. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.
August 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5859, verwiesen.
3. Hält es die Bundesregierung überhaupt für vertretbar und angemessen, dass
Pläne zur Überwachung des Internets durch den Verfassungsschutz bzw.
deren Finanzierung als Staatsgeheimnisse eingestuft werden könnten und
damit bedeutende Fragen, die Einfluss auf die Wahrnehmung der
Meinungsfreiheit haben können, einen öffentlichen Debatte entzogen werden
können?
Die Qualifikation von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen als
Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB bestimmt sich nach den dort geregelten
Voraussetzungen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer Würdigung des
jeweiligen Einzelfalls. Dies gilt auch für die in der Frage abstrakt umschriebenen
Sachverhalte. Zum allgemeinen Verschlusssachenschutz verweist die
Bundesregierung im Übrigen auf die Voraussetzungen der jeweiligen
Geheimhaltungsgrade nach § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
4. a) Auf welchem Wege informierte der Präsident des Bundesamts für
Verfassungsschutz (BfV) Dr. Hans-Georg Maaßen die Staatssekretärin im
Bundesministerium des Innern, Dr. Emily Haber, und den fachlich
zuständigen Abteilungsleiter (bitte Nennung der Abteilung) über die
geplanten Strafanzeigen?
Welches weitere Vorgehen vereinbarten diese Beteiligten sodann?
Die Information der Staatssekretärin Dr. Emily Haber erfolgte im Rahmen eines
persönlichen Gesprächs am 3. März 2015. Der Leiter der Abteilung ÖS im
Bundesministerium des Innern (BMI) wurde am gleichen Tag durch den Präsidenten
des BfV, Dr. Hans-Georg Maaßen informiert. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu den Fragen 5 und 6 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26. August 2015 auf
Bundestagsdrucksache 18/5859, Antwort zu Frage 2, verwiesen.
5. a) In welcher „Runde“ (so Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Günter
Krings, Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom
19. August 2015) berichtete der BfV-Präsident Dr. Hans-Georg Maaßen
am 3. März 2015 der Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern,
Dr. Emily Haber, ergänzend?
Bundesminister, Staatssekretäre und Funktionsträger (Abteilungs- und
Referatsleiter usw.) je welcher Bundesministerien und Behörden nahmen
an dieser Runde teil?
Gesprächsteilnehmer waren lediglich die Staatssekretärin Dr. Emily Haber und
der Präsident des BfV Dr. Hans-Georg Maaßen. Auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
26. August 2015, Bundestagsdrucksache 18/5859, Antwort zu Frage 2, wird
verwiesen.
Handelte es sich bei der Gesprächsrunde um ein festes Format (ND-Lage
o. Ä., ggf. welches?) oder um eine eigens einberufene Runde mit dem
von Präsident Dr. Hans-Georg Maaßen vorgetragenen Sachverhalt als
einzigen Tagesordnungspunkt?
Der Präsident des BfV berichtet der Sicherheitsstaatssekretärin regelmäßig über
aktuelle und relevante Vorgänge und Erkenntnisse aus dem Aufgabengebiet des
BfV. Diese Gespräche sind nicht näher formalisiert, insbesondere nicht im Wege
einer Tagesordnung. Das Gespräch ist nicht eigens wegen der Veröffentlichung
unbefugt weitergegebener Verschlusssachen einberufen worden und war auch
nicht darauf beschränkt. Im Rahmen des Gesprächs ist vielmehr neben anderem
auch über die vorgesehene Anzeige informiert worden.
Wie votierten welche Gesprächsteilnehmer je auf Dr. Hans-Georg
Maaßens Ankündigung einer Strafanzeige gegen Unbekannt?
Inwiefern war Thema dieses Gesprächs, dass infolge solcher
Strafanzeige Sicherheits- und Justizbehörden unter Umständen Maßnahmen
auch gegen den Blog selbst bzw. die den Blog betreibenden Journalisten
ergreifen könnten?
Wurde die Möglichkeit einer konkreteren Strafanzeige im Hinblick auf
einen konkreten Straftatbestand (Verrat von Dienstgeheimnissen;
Landesverrat) oder bestimmte Verdächtige erörtert?
Wenn ja, wie votierten welche Gesprächsteilnehmer jeweils?
Wurde die Möglichkeit erörtert, dass infolge der Strafanzeige ein
Strafermittlungsverfahren wegen Landesverrats gegen den Blog bzw. die
Blogger eröffnet werden könne?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Erörterten die Gesprächsteilnehmer Vor- und Nachteile der Möglichkeit,
die Strafanzeige bei einer bestimmten Dienststelle einzureichen, etwa
beim polizeilichen Staatsschutz in Berlin statt regulär bei einer
Staatsanwaltschaft oder direkt beim Generalbundesanwalt?
Kam es in dieser Runde zu einer Beschlussfassung bzw.
Meinungsbildung hinsichtlich des weiteren Vorgehens, mit der Folge, dass im
Nachgang zu dieser Sitzung am 25. März 2015 Anzeige beim
Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt wurde (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/5859)?
Die Fragen 5d bis 5k werden gemeinsam beantwortet.
Details (Verdächtige, Ermittlungsrichtung/-führung der Justiz, Qualifizierung als
Landesverrat, Adressierung der Anzeige) wurden nicht erörtert. Der Präsident des
BfV kündigte die Strafanzeige gegen Unbekannt an. Vor dem erläuterten
Hintergrund einer offenkundig unbefugten Verschlusssachenweitergabe und dem
danach naheliegenden Verdacht einer Straftat war das BMI mit einer Anzeige gegen
Unbekannt unter Bezug auf den bekannt gewordenen Sachverhalt einverstanden.
Wurde die Weiterleitung der Strafanzeige vom 25. März 2015 vom LKA
Berlin an den Generalbundesanwalt anderen Stellen, Behörden oder
Bundesministerien mitgeteilt?
Wenn ja, wann und wem konkret?
Das BfV teilte dem BMI mit Schreiben vom 29. April 2015 mit, dass das
Landeskriminalamt (LKA) Berlin den GBA über die Strafanzeige des BfV vom
25. März 2015 zwecks Prüfung seiner Zuständigkeit unterrichtet hat.
Hinsichtlich der Unterrichtung des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) durch den GBA wird auf die Antwort zu Frage 20a der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.
August 2015, Bundestagsdrucksache 18/5859, verwiesen. Dem Bundeskriminalamt
(BKA) wurde der Eingang der Strafanzeige umgehend nach Einleitung des
Verfahrens am 19. Mai 2015 durch den GBA mitgeteilt. Der Sachverständige
erlangte Kenntnis vom Eingang der Strafanzeige am 16. Juni 2015. Weitere Stellen
hat der GBA nicht informiert. Ob und gegebenenfalls welche anderen Stellen das
LKA Berlin informiert hat, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Wurden in dieser Runde die Frage 33 des Abgeordneten Hans-Christian
Ströbele zu der Veröffentlichung von netzpolitik.org vom 26.
Februar 2015 für die Fragestunde des Deutschen Bundestages am
4. März 2015 und die darauf abzustimmenden Antworten des
Bundesministeriums des Innern erörtert?
Nein. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26. August 2015, Bundestagsdrucksache
18/5859, Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Oder in welcher Koordinierungsbesprechung des Bundesministeriums
des Innern (BMI) geschah dies, ggf. wie üblich unter Beteiligung welcher
Vertreter der Regierungsfraktionen?
Wenn Buchstabe m) oder Buchstabe n) ja, warum wies dieser so
abgestimmte Antwortentwurf nicht darauf hin, bei diesem Thema handele es
sich um ein Staatsgeheimnis, worüber das BMI nicht öffentlich
antworten dürfe?
Auf die Antwort zu Frage 5m wird verwiesen.
Gibt es einen E-Mail-Verkehr, Tagesordnungen, Protokolle, Vermerke,
Gesprächsnotizen oder sonstige Niederschriften über die fragliche
Gesprächsrunde, die dem Parlament (ggf. in geheimschutzkonformer Art
und Weise) zur Verfügung gestellt werden können?
Wie in der Frage 5c ausgeführt, handelt es sich um ein informelles
Gesprächsformat, zu dem weder Tagesordnung, Protokolle, Vermerke, Niederschriften oder
Ähnliches gefertigt werden. Im Übrigen umfasst das parlamentarische Fragerecht
nicht die Befugnis, die Vorlage von Dokumenten zu verlangen.
6. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 5a bis 5p, jedoch
bezogen auf die Vorbereitung der zweiten Strafanzeige des Bundesamts für
Verfassungsschutz?
Antwort zu den Buchstaben a und b:
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26. August 2015, Bundestagsdrucksache
18/5859, Antwort zu Frage 2, wird verwiesen.
Antwort zu Buchstabe c:
Die Hausleitung des BfV informiert den Leiter der Abteilung ÖS anlassbezogen
über wichtige Ereignisse und Vorgänge in persönlichen Gesprächen, die nicht
näher formalisiert sind. So verhielt es sich auch vorliegend.
Antwort zu den Buchstaben d bis k:
Die Hausleitung des BfV hat dem Leiter der Abteilung Öffentliche Sicherheit
über die Veröffentlichung von Zitaten aus dem Konzept „EFI“ sowie Teilen des
Wirtschaftsplans 2015 auf „netzpolitik.org“ berichtet und über die beabsichtigte
Strafanzeige unterrichtet. Details der Strafanzeige wurden nicht erörtert. Der
beabsichtigten Strafanzeige wurde zugestimmt. Im Übrigen wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vom 26. August 2015, Bundestagsdrucksache 18/5859, Antwort zu
Frage 2, verwiesen.
Antwort zu Buchstabe l:
Das BfV teilte dem BMI am 15. Juli 2015 mit, dass der Generalbundesanwalt den
Vorgang an sich gezogen hat.
Das BMJV wurde mit Bericht des GBA vom 19. Mai 2015, eingegangen am
27. Mai 2015, über den Eingang der Strafanzeige des Bundesamtes für
Verfassungsschutz vom 16. April 2015 in Kenntnis gesetzt. Dem BKA wurde der
Eingang der Strafanzeige umgehend nach Einleitung des Verfahrens am
19. Mai 2015 mitgeteilt. Der Sachverständige erlangte Kenntnis vom Eingang der
Strafanzeige am 16. Juni 2015. Weitere Stellen wurden durch den GBA nicht
informiert.
Antwort zu den Buchstaben m bis o:
Nein. Auf die betreffenden Antworten zu Frage 5 wird verwiesen.
Antwort zu Buchstabe p:
Wie in der Antwort zu Buchstabe c ausgeführt, handelt es sich um ein informelles
Gesprächsformat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5p verwiesen.
7. a) In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz bereits
Strafanzeigen gegen Unbekannt (bitte konkret für die zurückliegenden
fünf Jahre aufschlüsseln) erhoben?
Die Frage wird im Kontext der vorliegenden Anfrage „Strafrecht und
Pressefreiheit II“ auf Anzeigen aus Anlass der Veröffentlichung von Verschlusssachen
bezogen (nicht z. B. auf Anzeigen auf Grund von Verkehrsverstößen). Dies
vorausgeschickt hat das BfV seit 2010 in drei Fällen solche Strafanzeigen gegen
Unbekannt erstattet.
In wie vielen Fällen davon handelt es sich um mutmaßliche Fälle des
Verrats von Dienstgeheimnissen und/oder des Landesverrats?
Eine Bewertung als Straftat nach § 353 b oder § 94 StGB wurde in den Anzeigen
nicht vorgenommen.
In wie vielen Fällen wurde dabei Anzeige gegenüber dem LKA Berlin
erstattet?
In allen drei Fällen.
Warum erstattete das Bundesamt für Verfassungsschutz in diesen Fällen
die Strafanzeige nicht unmittelbar gegenüber der Staatsanwaltschaft
Berlin, bzw. wurde diese Möglichkeit überhaupt in Erwägung gezogen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26. August 2015, Bundestagsdrucksache
18/5859, Antwort zu Frage 1a wird verwiesen.
Wer beim LKA Berlin, bevor dieses die erste Anzeige vom 25. März
2015 am 1. April 2015 an den Generalbundesanwalt weiterleitete,
kommunizierte (ggf. auch informell) oder hielt Rücksprache bzw. Rückfrage
mit je wem im Bundesamt für Verfassungsschutz, ob der Vorgang außer
Verrat von Dienstgeheimnissen auch den Verdacht des Landesverrats
begründe?
Es hat keine Kommunikation zur Erörterung in Betracht kommender Straftaten
stattgefunden. Zur Anforderung eines ergänzenden Sachvortrags in Bezug auf die
Tatbestandmerkmale eines Staatsgeheimnisses im Sinne des § 93 StGB wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN vom 26. August 2015, Bundestagsdrucksache 18/5859,
Antwort zu Frage 5a verwiesen.
Wenn ja,
wie verhielt sich das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber
dieser Anfrage,
legte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz bereits zu diesem
Zeitpunkt fest oder deutete es an, es könne sich um den Verrat eines
Staatsgeheimnisses handeln?
Wenn die Frage 7f Buchstabe bb nein, was äußerte das Bundesamt für
Verfassungsschutz konkret gegenüber dem LKA?
Antwort zu den Fragen 7f und 7g:
Auf die Antwort zu Frage 7e wird verwiesen.
Wann, und auf welchem konkreten Wege erfuhr das Bundesamt für
Verfassungsschutz, dass das LKA die erste Strafanzeige bereits am 1. April
2015 an den Generalbundesanwalt (GBA) weitergeleitet hat?
Am Nachmittag des 1. April 2015 teilte der GBA dem Justiziariat des BfV
telefonisch mit, dass er durch das LKA Berlin wegen einer möglichen Zuständigkeit
im Hinblick auf Straftaten nach §§ 93 ff. StGB kontaktiert worden sei. Eine
schriftliche Mitteilung über die beim GBA geführten Ermittlungen erhielt das
BfV erst mit Schreiben des GBA vom 13. Mai 2015, das am 22. Mai 2015 beim
BfV eingegangen ist.
8. a) Unter welchem Datum (oder Daten) genau hat das LKA Berlin das
Bundesamt für Verfassungsschutz um ergänzenden Sachvortrag zur
Fragestellung gebeten, ob es sich bei den publizierten Verschlusssachen um
Staatsgeheimnisse im Sinne des § 93 StGB handele?
Das LKA Berlin hat das BfV ausschließlich telefonisch am 1. April 2015 um
ergänzenden Sachvortrag gebeten.
In wie vielen Fällen hat das LKA Berlin bereits zuvor ein
Rechtsgutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz angefordert und erhalten?
In keinem Fall.
9. a) Wer waren konkret die Teilnehmer der am 21. April 2015 im
Bundeskanzleramt zusammengekommenen „Runde“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/5859)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21, Bundestagsdrucksache
18/5859, wird verwiesen. Zur Frage der konkreten Teilnahme ist keine Auskunft
möglich, da Teilnehmerlisten zu dieser Runde nicht geführt werden.
Handelte es sich dabei um die sogenannte ND-Lage, oder um welche
sonstige Runde, und von wann bis wann dauerte sie an diesem Tage?
Es handelt sich um eine Runde, die im Anschluss an die ND-Lage stattgefunden
hat.
Welche der an diesem Tage erschienenen Teilnehmer erreichten die von
Präsident Dr. Hans-Georg Maaßen „am Rande dieser Besprechung
mündlich und in allgemeiner Form“ erfolgten Angaben zu den Anzeigen
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 18/5859)?
Wer an der Unterrichtung durch Dr. Hans-Georg Maaßen am Rande dieser
Besprechung teilgenommen hat, lässt sich nicht mehr nachvollziehen.
Wie genau sahen diese „mündlich und in allgemeiner Form“ erfolgten
Angaben aus?
Gibt es hierzu einen E-Mail-Verkehr, Tagesordnungen, Protokolle,
Vermerke, Gesprächsnotizen oder sonstige Niederschriften, die dem
Parlament (ggf. in geheimschutzkonformer Art und Weise) zur Verfügung
gestellt werden können?
Auf die Antwort zu Frage 9a wird verwiesen. Im Übrigen wird auch insoweit auf
den Hinweis in der Antwort zu Frage 5p verwiesen, dass das parlamentarische
Fragerecht nicht die Befugnis umfasst, die Vorlage von Dokumenten zu
verlangen.
Ist es üblich, dass über derartige Absichten mit absehbar großer
politischer Bedeutung in dieser „allgemeinen“ Form „am Rande“ berichtet
wird?
Ja.
Weshalb wurde die Thematik der Anzeigen angesichts des brisanten
Kontextes (frühere Veröffentlichungen vertraulicher Dokumente zum
Thema des NSA-Untersuchungsausschusses; als bedrohlich
empfundener Brief des Kanzleramtsministers vom 15. Oktober 2014 deswegen an
den NSA-UA, vgl. etwa Spiegel-Online vom 16. Oktober 2014 und
kritische Medienreaktionen) durch den Präsidenten Hans-Georg Maaßen
oder etwa das Bundesministerium des Innern nicht von vornherein als
relevante Frage auf die Tagesordnung der Runde gesetzt?
Für Unterrichtungen in diesem Rahmen werden keine Tagesordnungen erstellt.
Über welche Details des Anzeigen- bzw. Strafermittlungsverfahrens
unterrichtete Präsident Hans-Georg Maaßen konkret die Teilnehmer?
Es erfolgte keine Unterrichtung über Details. Es erfolgte auch keine Erörterung.
Teilte Präsident Hans-Georg Maaßen − soweit ihm damals bereits
bekannt − mit, dass bereits eine seiner Anzeigen an den
Generalbundesanwalt weitergeleitet worden war?
Teilte Präsident Hans-Georg Maaßen oder einer seiner Mitarbeiter der
Runde mit, dass das Berliner Landeskriminalamt bzw. der
Generalbundesanwalt ein Votum des Bundesamts für Verfassungsschutz anfordern
sollten oder bereits angefordert hatten, zu der Frage, ob es sich bei den
veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheimnisse im Sinne des StGB
handelte?
Welchen konkreten Ausblick gab Präsident Hans-Georg Maaßen oder
einer seiner Mitarbeiter in der Runde unter Umständen zu diesen
Vorgängen?
Wurde im Rahmen dieser Runde die Möglichkeit der Eröffnung eines
Strafverfahrens wegen Landesverrats gegen die Journalisten erörtert, und
wenn ja, wie votierten die einzelnen Gesprächsteilnehmer hierzu?
Wie votierten die einzelnen Gesprächsteilnehmer, vor allem die Vertreter
des Bundeskanzleramtes, jeweils auf die Einlassungen und die
Ankündigung des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz?
Wie votierte der Chef des Bundeskanzleramtes unter Umständen zu
diesen Vorgängen?
Erfolgte eine Meinungsäußerung des zuständigen
Geheimdienstkoordinators, und wenn ja, welchen Inhalts war diese?
Die Fragen 9h bis 9n werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 9g wird verwiesen.
10. Welche „standardisierten, niedrigschwelligen“ Erkenntnisanfragen stellte
das Bundeskriminalamt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 34a
auf Bundestagsdrucksache 18/5859), vor allem bezüglich der Journalisten
André Meister und Markus Beckedahl (bitte vollständig und aufschlüsseln
je nach Datum, angefragter Stelle, betroffener Person und
Rechtsgrundlage)?
Durch BKA erfolgten zu beiden damaligen Beschuldigten (Meister und
Beckedahl) am 16. Juni 2015 die nachstehenden Erkenntnisanfragen:
Deutsche Rentenversicherung Bund, aufgrund § 68 SGB X.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, aufgrund § 24 Absatz 3
Satz 1 Kreditwesengesetz.
Daneben wurden offene Informationsquellen (wie Handelsregisterportal) und die
BKA-internen Auskunftssysteme genutzt.
11. a) Haben darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung durch andere
Sicherheitsbehörden, beispielsweise das Bundesamt für
Verfassungsschutz, andere Maßnahmen stattgefunden?
Wenn ja, welche, wann, durch welche Behörde bezüglich welcher
Personen?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 der
Abgeordneten Martina Renner vom 12. August 2015 vom 21. August 2015
(Bundestagsdrucksache 18/5804, S. 15) mitgeteilt, hat das BfV nach
Kenntniserlangung der strafbaren Weitergabe von Verschlusssachen Strafanzeige gegen
Unbekannt gestellt und nicht etwa nachrichtendienstliche Beobachtungen zu Personen
durchgeführt. Maßnahmen anderer Sicherheitsbehörden fanden nicht statt.
12. a) Um wieviel Uhr am 21. April 2015 hat ein GBA-Mitarbeiter „am Rande
einer Besprechung in anderer Sache mündlich erstmals“ die
Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) Dr. Stefanie Hubig und den BMJV-AL Strafrecht über die
BfV-Strafanzeige sowie den GBA-Prüfvorgang dazu unterrichtet (so laut
Brief des BMJV vom 18. August 2015 an den Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages, laut netzpolitik.org 18. August 2015)?
Die Unterrichtung erfolgte am Vormittag des 21. April 2015.
Beinhaltete dieser Hinweis auch Informationen aus der fraglichen
Besprechungsrunde im Bundeskanzleramt am selben Tag?
Nein.
Wann, und auf welchem Weg erfuhr der Bundesjustizminister Heiko
Maas je, dass die zwei Strafanzeigen geplant bzw. eingereicht seien, der
Vorgang dem GBA übermittelt sei, und dieser wegen Landesverrats
ermittle?
Über Planungen des BfV, Strafanzeige zu erstatten, erlangte der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz keine Kenntnis. Über den Eingang der
Anzeige beim GBA wurde der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
im Nachgang zu der Unterrichtung der Staatssekretärin (siehe die Antwort zu
Frage 12a) informiert, über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach
Eingang des Schreibens des GBA vom 19. Mai 2015 im BMJV am 27. Mai 2015.
13. Welche weiteren als die bisher erfragten Personen und Stellen – vor allem
Vertreter des Berliner Innen- und Justizsenat − erfuhren nach Kenntnis der
Bundesregierung von den geplanten und dann erfolgten Strafanzeigen
sowie von geplanten oder dann eingeleiteten Ermittlungsverfahren (bitte nach
Datum und Personen/Stellen aufschlüsseln)?
Weitere Erkenntnisse, insbesondere zu etwaigen Kenntnissen bei den Vertretern
des Berliner Innen- und Justizsenats, liegen der Bundesregierung nicht vor.
14. Wann wurden beim BMI, Bundesministerium der Finanzen (vor allem ab
dem 21. August 2015) sowie – nach Kenntnis der Bundesregierung − beim
Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert (nach § 353 b Absatz 4 StGB
zu Ermittlungen nötige) Ermächtigungen je beantragt und ggf. erteilt (bitte
ggf. nach Datum und Dienststelle aufschlüsseln)?
Beim BMI und BMF ist bislang kein Antrag nach § 353 b Absatz 4 StGB
eingegangen. Über etwaige unmittelbare Eingänge beim Präsidenten des Deutschen
Bundestages liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Verfahrens
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren zur
Verfolgung möglicher Straftaten nach § 353b StGB abgegeben wurde?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Wie lauten die entsprechenden Antworten auf vorstehende Fragen jeweils,
jedoch bezogen auf die dritte Strafanzeige des BfV-Präsidenten „gegen“
Medien, nämlich wegen des Artikels der Süddeutschen Zeitung-online vom
20. Mai 2015 (sowie Süddeutsche Zeitung vom 21. Mai 2015) zum Bericht
des Sonderermittlers Jerzy Montag über dem V-Mann „Corelli“ des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (vgl. DLF 4. Juli 2015), also vor allem
über daraufhin eingeleitete Strafermittlungsverfahren und durchgeführte
Ermittlungen gegen damit befasste Journalisten sowie deren etwaige
Quellen ?
Die Fragen 1 bis 3, 5 (außer 5 l) bis 7, 9 und 15 lassen sich nicht auf den in
Frage 16 bezeichneten Sachverhalt beziehen. Zur generellen Unterrichtung über
derartige Vorgänge wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23,
Bundestagsdrucksache 18/5859, verwiesen. Im Übrigen werden die Fragen nach
Geschäftsbereichen getrennt beantwortet:
Für BMI und Geschäftsbereich:
Zu Frage 4:
Der Präsident des BfV unterrichtete die Staatssekretärin Dr. Emily Haber am
16. Juni 2015 über die gestellte Strafanzeige. Auch die dritte Strafanzeige wurde
nicht „gegen Medien“, sondern gegen Unbekannt gestellt.
Zu Frage 8:
Das LKA Berlin hat das BfV nicht um ergänzenden Sachvortrag zur
Fragestellung gebeten, ob es sich bei den publizierten Verschlusssachen um
Staatsgeheimnisse i. S. d. § 93 StGB handele. Der GBA hat das BfV am 25. Juni 2015 um eine
Einschätzung dazu gebeten.
Zu Frage 10:
Das BKA ist nicht mit Ermittlungen beauftragt worden.
Zu Frage 11:
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 der
Abgeordneten Martina Renner vom 21. August 2015
(Bundestagsdrucksache 18/5804) mitgeteilt, hat das BfV nach Kenntniserlangung der strafbaren
Weitergabe von Verschlusssachen Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt und nicht
etwa nachrichtendienstliche Beobachtungen zu Personen durchgeführt.
Zu Frage 14:
Beim BMI wurde bislang keine Ermächtigung nach § 353 b Absatz 4 StGB
beantragt.
Für BMJV und Geschäftsbereich:
Frage 5 l:
Das BMJV wurde am 5. August 2015 im Zusammenhang mit der Anfrage eines
Mitglieds des Deutschen Bundestages durch den GBA über den Prüfvorgang
unterrichtet.
Frage 10:
Es handelt sich lediglich um einen Prüfvorgang, so dass der GBA keine
Ermittlungshandlungen veranlasst hat.
Frage 12 c:
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz erlangte am 10.
August 2015 Kenntnis.
Frage 13:
Weitere Erkenntnisse, insbesondere zu etwaigen Kenntnissen bei den Vertretern
des Berliner Innen- und Justizsenats, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Für BMVg und Geschäftsbereich:
Frage 11:
Im Zusammenhang mit Veröffentlichungen zum Bericht des Sonderermittlers
Jerzy Montag haben im Zuständigkeitsbereich des BMVg keine Ermittlungen
oder andere Maßnahmen im Sinne der vorstehenden Fragen stattgefunden.
Für BMF:
Frage 14:
Beim BMF wurde bislang keine Ermächtigung nach § 353 b Absatz 4 StGB
beantragt.
17. Welche je zehn Mitglieder der Bundesregierung sowie Staatssekretäre bzw.
Staatsminister erfuhren als erste je wann, und auf welchem Weg, dass
das Bundesamt für Verfassungsschutz die erste Strafanzeige plante,
das Bundesamt für Verfassungsschutz die erste Strafanzeige eingereicht
habe,
dieser Vorgang zum Generalbundesanwalt gelangte,
der Generalbundesanwalt erwog, ein Strafverfahren wegen
Landesverrats einzuleiten,
das Bundesamt für Verfassungsschutz ein Landesverrat bejahendes
„Gutachten“ nachreichte,
der Generalbundesanwalt ein Strafverfahren wegen Landesverrats
eingeleitet hatte,
das Bundesamt für Verfassungsschutz die zweite Strafanzeige plante,
das Bundesamt für Verfassungsschutz die zweite Strafanzeige
eingereicht habe,
auch dieser Vorgang zum Generalbundesanwalt gelangte,
der Generalbundesanwalt das Strafverfahren wegen Landesverrats
hierauf erweiterte,
Hinsichtlich der Frage 17j wird darauf hingewiesen, dass das förmliche
Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) erst eingeleitet wurde, als dem GBA bereits beide
Anzeigen vorlagen.
der Generalbundesanwalt einen Gutachter bezüglich des Landesverrats
suchte und beauftragte?
Die Fragen 17a bis 17k werden gemeinsam beantwortet.
Eine Reihenfolge im Sinne der Fragestellung kann nicht erstellt werden, da zum
einen einzelne Kenntnisnahmen des bezeichneten Personenkreises zeitlich nicht
konkret bestimmt und somit nicht in eine zeitliche Reihenfolgte gebracht werden
können und zum anderen nicht festgestellt werden kann, wann genau diejenigen
Regierungsmitglieder Kenntnis erlangten, die erst aus der öffentlichen
Berichterstattung davon erfuhren. Soweit der in der Fragestellung bezeichnete
Personenkreis dienstlich mit den Vorgängen befasst war, können für die einzelnen Ressorts
folgende Abläufe mitgeteilt werden:
Auswärtiges Amt:
Ein Staatssekretär des Auswärtigen Amtes nahm an der Besprechung im
Bundeskanzleramt am 21. April 2015 teil und erlangte dort Kenntnis über die vom
Präsidenten des BfV vorgetragenen Informationen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 9 verwiesen.
BMI:
Im Hinblick auf die Kenntnis der zuständigen Sicherheitsstaatssekretärin im BMI
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26. August 2015, Antwort zu Frage 2
verwiesen, im Hinblick auf die Kenntnis des Bundesministers des Innern auf die Antwort
zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 18/5859.
BMJV:
Die beamtete Staatssekretärin wurde am Vormittag des 21. April 2015 durch
einen Mitarbeiter des GBA erstmals mündlich über den Eingang einer Strafanzeige
des BfV sowie darüber unterrichtet, dass der GBA einen Prüfvorgang angelegt
habe. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wurde im
Nachgang zeitnah über diesen Vorgang informiert. Über das bereits eingeleitete
Ermittlungsverfahren – dem bereits beide Strafanzeigen des BfV zugrunde lagen
– berichtete der GBA dem BMJV mit Schreiben vom 19. Mai 2015, eingegangen
im BMJV am 27. Mai 2015. Hiervon erlangten die beamtete Staatssekretärin und
der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zeitnah Kenntnis. Über
die Erteilung des Gutachtenauftrags berichtete der GBA dem BMJV mit
Schreiben vom 2. Juli 2015, eingegangen im BMJV am 17. Juli 2015. Hierüber wurde
die beamtete Staatssekretärin unterrichtet. Der beamtete Staatssekretär im BMJV
erlangte von der Tatsache des Ermittlungsverfahrens am 9. Juni 2015 Kenntnis.
Bundeskanzleramt:
Auf die Antwort zu Frage 9 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.
August 2015, Bundestagsdrucksache 18/5859, Antwort zu Frage 21 wird Bezug
genommen.
18. a) Wer verfasste tatsächlich das BfV-Gutachten, es liege ein
Staatsgeheimnis und Landesverrat vor (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 4. August 2015,
angeblich ein „Herr Müller“), bitte mit Vor-/Nachname, Behörde,
Dienstposten, Dienstgrad, Qualifikation?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26. August 2015, Bundestagsdrucksache
18/5859, Antwort zu den Fragen 5c und 5d verwiesen.
Wer aus der Amtsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie
aus dem BMI erfuhr von diesem Tenor des Gutachtens, bevor jenes an
Strafverfolgungsbehörden versandt wurde?
Von dem Gutachten hatten der Präsident des BfV, der Vizepräsident des BfV
sowie dessen ständige Vertreterin Kenntnis, bevor es an die
Strafverfolgungsbehörden versandt wurde.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]