[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
9. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6315
18. Wahlperiode 13.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Christine Buchholz,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5984 –
Private Schiedsgerichte in Freihandelsabkommen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2015 hat das Europäische Parlament eine Resolution verabschiedet, in
der es der Europäischen Kommission empfiehlt, „das ISDS-Verfahren [ISDS:
Investor-Staat-Schiedsverfahren] durch ein neues Verfahren für die Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten zu ersetzen, das den
demokratischen Grundsätzen entspricht und der demokratischen Kontrolle unterliegt,
in dessen Rahmen etwaige Streitsachen in öffentlichen Verfahren transparent
von öffentlich bestellten, unabhängigen Berufsrichtern verhandelt werden, eine
Berufungsinstanz vorgesehen ist, die Kohärenz richterlicher Urteile
sichergestellt wird, die Rechtsprechung der Gerichte der EU und der Mitgliedstaaten
geachtet wird und die Ziele des Gemeinwohls nicht durch private Interessen
untergraben werden können“.
Auch der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat sich
wiederholt gegen private Schiedsgerichte ausgesprochen (vgl. zuletzt reuters-
Tickermeldung vom 24. August 2015 „Private Schiedsgerichte wird es nicht
mehr geben“). In diesem Zusammenhang meinte er, dass man dann auch all die
bisherigen Freihandelsabkommen mit anderen Staaten anpassen müsse.
Damit stellt sich auch die Frage, was das für die konkret geplanten oder derzeit
verhandelten Freihandelsabkommen bedeutet, deren Verhandlungsmandate
Bestimmungen über Investor-Staat-Schiedsverfahren enthalten. Dies betrifft neben
dem Freihandelsabkommen TTIP zwischen der Europäischen Union und den
USA die geplanten Abkommen mit den Staaten des Verbandes
Südostasiatischer Nationen (ASEAN), Ägypten, Indien, Japan, Jordanien, Kanada,
Marokko, Singapur, Thailand, Tunesien und Vietnam (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Klaus Ernst auf
Bundestagsdrucksache 18/5804).
1. Wann wurden für die Verhandlungen mit den in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Ländern jeweils die Verhandlungsmandate und
gegebenenfalls die Erweiterung des Verhandlungsmandates um den
Investitionsschutz erteilt (bitte einzeln auflisten)?
Staat Erteilung des
Mandats (Datum)
Erweiterung des
Mandats um
Investitionsschutz (Datum)
USA/TTIP 14.06.2013
Verband Südostasiatischer
Staaten (ASEAN)
23.04.2007 18.10.2013
Ägypten 14.12.2011
Indien 23.04.2007 12. 09.2011
Japan 29.11.2012
Jordanien 14..2.2011
Kanada 27.04. 2009 12.09.2011
Marokko 14.12.2011
Singapur 22.12.2009 12.09.2011
Thailand 28.02.2013 18.10.2013
Tunesien 14.12.2011
Vietnam 31.05.2012 18.10.2013
2. In welchen dieser Verhandlungsmandate sind Investor-Staat-
Schiedsverfahren als „Muss“-Bestimmung aufgenommen, und warum?
Alle Verhandlungsmandate mit den in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Ländern enthalten zum Investitionsschutz unter anderem als Ziel, in den
Abkommen einen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Investor und Staat
vorzusehen. Die Verhandlungsmandate sind Leitlinien für die Europäische
Kommission für deren Verhandlungsführung. Letztlich obliegt es dem Rat, den EU-
Mitgliedstaaten, dem EU-Parlament und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu
entscheiden, ob sie das von der Europäischen Kommission erzielte
Verhandlungsergebnis akzeptieren.
3. Hält es die Bundesregierung für angezeigt, aufgrund der neuen Erkenntnisse
über und der gewandelten politischen Sicht auf Investor-Staat-
Schiedsverfahren die alten Verhandlungsmandate zurückzuziehen und zu ersetzen (bitte
begründen)?
Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Veröffentlichung ihrer
Vorschläge für einen modernen Investitionsschutz und Investitionsgerichte in TTIP
und anderen Abkommen erklärt, dass das vorgeschlagene neue System
einschließlich des Investitionsgerichts auch in andere Handels- und
Investitionsschutzabkommen hineinverhandelt werden soll. Die bestehenden
Verhandlungsmandate decken dies ab.
4. Zieht die Bundesregierung es vor, die Paralleljustiz – zumindest zwischen
OECD-Staaten – komplett aufzugeben, oder hält sie den vorgeschlagenen
internationalen Handels- und Investitionsgerichtshof in jedem Fall für
notwendig, und wenn letzteres zutrifft, weshalb, und welche Studien
unterstützen diese Argumente?
Die Bundesregierung ist nach wie vor der Ansicht, dass spezielle
Investitionsschutzvorschriften in Abkommen mit Staaten mit ausgebildeter Rechtsordnung
und hinreichendem Rechtsschutz durch Gerichte nicht erforderlich sind. Die
Europäische Kommission und Mehrheit der Mitgliedstaaten möchten hingegen auch
in Freihandelsabkommen mit Industrieländern Investitionsschutzbestimmungen
und einen Streitbeilegungsmechanismus aufnehmen. Nach der öffentlichen
Anhörung und der massiven Kritik an der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in der
herkömmlichen Form hat die Europäische Kommission jetzt einen Vorschlag für
Investitionsschutz und Investitionsgerichte in TTIP vorgelegt, der die deutschen
Vorstellungen vom Rechtsschutz durch staatliche Gerichte weitgehend aufgreift.
Das vorgesehene Investitionsgericht ist mit unabhängigen Richtern besetzt. Das
Verfahren ist transparent. Gegen Entscheidungen des Gerichts kann ein
Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses Investitionsgericht, das zunächst für TTIP
vorgeschlagen und von der Europäischen Kommission auch für die Verhandlungen
anderer Abkommen zugrunde gelegt werden soll, soll zu einem internationalen
Investitionsgerichtshof ausgebaut werden. Diese Überlegungen der Europäischen
Kommission sind zu begrüßen und gehen in die richtige Richtung.
5. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass vor solch einem Gerichtshof auch
Drittbetroffene sowie Gewerkschaften, Menschenrechtsorganisationen und
Umweltverbände ein Klagerecht eingeräumt bekommen sollen (bitte
begründen)?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht in Artikel 23 ein
Interventionsrecht für Dritte vor, wenn diese ein direktes und aktuelles Interesse am
Ergebnis des Verfahrens nachweisen können. Dritte können natürliche oder juristische
Personen sein. Die Bundesregierung begrüßt auch diesen Vorschlag.
6. Hat die Bundesregierung die Absicht, das weltweite System des
Investorenschutzes in Richtung sozialer und demokratischer Belange zu verändern
(bitte begründen), und welche konkreten Schritte unternimmt sie in diese
Richtung?
Die Bundesregierung hat mehrfach öffentlich für ein modernisiertes
Investitionsschutzsystem einschließlich eines Investitionsgerichts geworben, das soziale und
demokratische Belange berücksichtigt. Bereits Ende Februar hatten die
Handelsminister von Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden, Dänemark
und Luxemburg ein öffentliches Handels- und Investitionsgericht vorgeschlagen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zudem einen Modell-
Investitions-Schutzvertrag mit Investor-Staat-Schiedsverfahren für Industriestaaten
unter Berücksichtigung der USA erarbeiten lassen, und dieses Gutachten Ende
April 2015 veröffentlicht und an die Europäische Kommission übermittelt.
Mit ihrem Vorschlag für Investitionsschutzkapitel in TTIP und anderen
Abkommen hat die Europäische Kommission auch diese Ansätze aufgegriffen; dies wird
von der Bundesregierung begrüßt.
7. Wie will die Bundesregierung garantieren, dass der Rechtsprechung eines
möglichen Handels- und Investitionsgerichtshofes zu
Investitionsschutzregeln international gültige Menschenrechtspakte bindend zugrunde gelegt
werden?
Investitionsschutzverträge schützen nur legal getätigte Investitionen nach dem
Recht des Anlagelandes. Die Einhaltung von Menschenrechten hat damit der
Investor sicherzustellen; sie ist Voraussetzung, dass eine Investition als legal
getätigt und damit den Investitionsschutzbestimmungen unterfallend angesehen
werden kann.
8. Wird die Bundesregierung das von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 10. Dezember 2008 angenommene Zusatzprotokoll zum UN-
Sozialpakt zeichnen und ratifizieren, um ein Individualbeschwerdeverfahren
zu ermöglichen und die dort verbrieften Rechte als justiziabel anzuerkennen?
Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat die Prüfung einer Ratifikation des Fakultativprotokolls
zum Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte mit
dem Ziel eines Beitritts eingeleitet. Eine konkrete Aussage zum Abschluss des
Prüfprozesses ist derzeit noch nicht möglich.
9. Wird die Bundesregierung das Zusatzprotokoll zur Europäischen
Sozialcharta über Kollektivbeschwerden, welches den Schutz der sozialen
Menschenrechte gewährleisten soll und ermöglicht, dass Gewerkschaften und
Nichtregierungsorganisationen soziale Rechte beim Europäischen
Ausschuss für Soziale Rechte direkt einklagen, ratifizieren? Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden
vom 9. November 1995 sieht vor, dass nach Artikel 27 ESC beim Europarat
akkreditierte Nichtregierungsorganisationen sowie nationale und europäische
Sozialpartner-Organisationen Beschwerde wegen einer „nicht zufriedenstellende[n]
Anwendung“ der Europäischen Sozialcharta (ESC) durch einen Vertragsstaat bei
dem Europäischen Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) einlegen können. Nach
Ansicht der Bundesregierung ist bereits die Beschwerdebefugnis besonders
niedrigschwellig formuliert und von einer rein subjektiven Auslegung der
betreffenden Regelung der ESC geprägt. Hinzu kommt, dass das weitere Verfahren beim
ECSR rein schriftlich erfolgt, also weder eine „mündliche Verhandlung“
vorgesehen ist, noch dem Vertragsstaat die Möglichkeit eingeräumt wird, den vom
ECSR erstellten Bericht zu veröffentlichen. Die Bundesregierung hält das
intransparente und im Ablauf problematische Verfahren des Straßburger
Zusatzprotokolls über Kollektivbeschwerden daher für nicht unterstützungswürdig und hat
das Protokoll dementsprechend bisher weder gezeichnet noch ratifiziert.
10. Wird die Bundesregierung das Zwölfte Zusatzprotokoll zur Europäischen
Menschenrechtskonvention ratifizieren, das ein allgemeines
Diskriminierungsverbot gewährleisten soll? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
Auf den Bericht der Bundesregierung zum Stand der Unterzeichnung und
Ratifizierung europäischer Abkommen und Konventionen durch die Bundesrepublik
Deutschland für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2013
(Bundestagsdrucksache 18/4881) und die darin enthaltenen Ausführungen zu Protokoll Nummer 12
zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 2000 wird verwiesen.
11. Warum vertrat die Bundesregierung im EU-Ministerrat bei der Frage eines
Investor-Staat-Schiedsverfahrens im geplanten Freihandelsabkommen mit
Japan nicht ihre eigene Auffassung, sondern passte sich den Mehrheiten an
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 des
Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/4296: „Die
Bundesregierung erachtet Investitionsschutzbestimmungen einschließlich
Bestimmungen zum ISDS im geplanten Freihandelsabkommen mit Japan als nicht
erforderlich, da Japan ein Rechtsstaat ist. (…) Die Bundesregierung hat
seinerzeit ein umfassendes Mandat mitgetragen, da die Europäische
Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Verhandlungen auch über Investitionsschutz führen wollten“), und gilt dies auch für
die anderen in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Abkommen
(bitte einzeln beantworten)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
12. Gilt dieser Politikansatz weiterhin, und wie will die Bundesregierung dann
auf die Politik der Europäischen Union (EU) in die Richtung Einfluss
nehmen, dass ihre Kritik an ISDS ihren Niederschlag findet?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
13. Sind die von der Europäischen Kommission genannten vier Reformansätze
(Schutz der Regulierungshoheit des Gesetzgebers, Arbeitsweise und
Zusammensetzung der Schiedsgerichte, Verhältnis von Schiedsgerichtsverfahren
zum nationalen Rechtsweg sowie ein Berufungsmechanismus) nach Ansicht
der Bundesregierung ausreichend (bitte begründen), oder welche weiteren
Reformnotwendigkeiten am ISDS-System sieht sie?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 6 wird verwiesen.
14. Falls sich kein Handels- und Investitionsgerichtshof durchsetzen lässt,
welche Mindest-Reformanforderungen an das bisherige ISDS-System hat die
Bundesregierung, um diesem im EU-Ministerrat zuzustimmen?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 6 wird verwiesen. Mit dem Vorschlag der
Europäischen Kommission für einen Text zu Investitionsschutz und zu
Investitionsgerichten in TTIP und anderen Abkommen, der auch für weitere laufende und
zukünftige Abkommen verwendet werden soll, ist ein erster wichtiger Schritt
getan. Die Zustimmung im Ministerrat hängt aber selbstverständlich von dem
Verhandlungsergebnis ab, das auch insoweit mit den USA erzielt wird.
15. Spiegeln die im Laufe der Rechtsförmlichkeitsprüfung des
Freihandelsabkommens CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada, welche
voraussichtlich diesen Monat abgeschlossen sein soll (s. Protokoll der
Sitzung des Handelspolitischen Ausschusses vom 29. Juli 2015), gemachten
Änderungen alle Vorstellungen der Bundesregierung bezüglich eines
„modernen und rechts-staatlichen Streitbeilegungsverfahrens“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Klaus Ernst
auf Bundestagsdrucksache 18/5877) wider, und wenn nein, versichert die
Bundesregierung, dass sie diesem Abkommen dann im EU-Ministerrat nicht
zustimmt?
Die Rechtsförmlichkeitsprüfung von CETA ist noch nicht abgeschlossen. Die
Europäische Kommission hat erklärt, zusammen mit Kanada erörtern zu wollen, wie
der Entwurf von CETA im Einklang mit den jüngsten Diskussionen zu TTIP in
der EU feinabgestimmt werden kann (siehe Fundstelle in der Frage 16). Diese
Gespräche sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
16. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Äußerung der EU-
Handelskommissarin Cecilia Malmström vom 31. August 2015, die Europäische
Kommission beabsichtige nicht, die im Jahr 2014 abgeschlossenen
Verhandlungen über CETA wieder aufzunehmen (vgl.
www.europarl.europa.eu/
sides/getAllAnswers.do?reference=E-2015-008188&language=DE) vor
dem Hintergrund, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
in der Vergangenheit stets von der Möglichkeit von Nachverhandlungen –
insbesondere bezüglich ISDS eines möglichen Handels- und
Investitionsgerichtshofes – ausgegangen war (Bundesminister Sigmar Gabriel,
Plenarprotokoll 18/70)?
In der Antwort von EU-Kommissarin Malmström heißt es direkt im Anschluss an
den in der Frage zitierten Satz: „Dennoch wird sie [die EU-Kommission]
zusammen mit Kanada erörtern, wie das Konzept im Einklang mit den jüngsten
Diskussionen in der EU feinabgestimmt werden kann.“ Die Europäische Kommission
bestätigt diesen Ansatz in ihrer Pressemitteilung zu ihrem Vorschlag für TTIP
und andere Abkommen. Es gibt also keinen Widerspruch.
17. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung gegenüber der
Europäischen Kommission, um Nachverhandlungen zu ermöglichen?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Spiegeln die Investitionsschutzregeln im fertig ausgehandelten (vgl.
Ausschussdrucksache 18(9)518 des Ausschusses für Wirtschaft und Energie
des Deutschen Bundestages) Freihandelsabkommen mit Singapur die von
der Europäischen Kommission identifizierten Verbesserungsvorschläge in
vier Themenfeldern (vgl. http//trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/may/
tradoc_153408.PDF) wider, und wenn nein, warum nicht, und wie gedenkt
die Bundesregierung dem gegen zu wirken?
Das Freihandelsabkommen mit Singapur enthält ein Investitionsschutzkapitel,
das weitgehend den Investitionsschutzbestimmungen in CETA nachgebildet ist.
Die Europäische Kommission hat allerdings zu den auf ihren
Verbesserungsvorschlägen aufbauenden, am 16. September 2015 vorgelegten konkreten
Textvorschlägen für einen modernen und transparenten Investitionsschutz in TTIP und
anderen Abkommen mitgeteilt, dass diese auch Grundlage für andere Abkommen
mit Investitionsschutz sein sollen, die sie derzeit und künftig verhandelt. Darüber
hinaus hat die Europäische Kommission in Bezug auf das Freihandelsabkommen
mit Vietnam erklärt, dass die Vorschriften zu Investitionsschutz und Investor-
Staat-Schiedsverfahren im Lichte der Reformen bei TTIP endverhandelt werden
sollen. Zudem soll der neue Ansatz als erster Schritt auf dem Weg zur Bildung
eines Internationalen Investitionsgerichtshofs dienen. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass aufgrund dieser Äußerungen in allen Abkommen mit
Investitionsschutzvorschriften, welche die Europäische Kommission verhandelt – dies
gilt auch für das mit Singapur verhandelte Abkommen -, ein moderner
Investitionsschutz sowie ein modernes, transparentes und rechtsstaatliches
Streitbeilegungsverfahren angestrebt werden.
19. Beinhalten die Investitionsschutzregeln im fertig ausgehandelten
Freihandelsabkommen mit Singapur das von europäischen Sozialdemokraten als
notwendig erachtete Handels- und Investitionsgericht (vgl.
www.spd.de/
linkableblob/127484/data/20150223_ceta_isds_papier_madrid.pdf), und
wenn nein, warum nicht, und wie gedenkt die Bundesregierung dem gegen
zu wirken?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Welche konkreten Änderungen im Investitionsschutz innerhalb des
Freihandelsabkommens mit Singapur wurden in der im Mai 2015 abgeschlossenen
Phase der Rechtsförmlichkeitsprüfung vorgenommen?
Der Bundesregierung sind keine Änderungen im Rahmen der
Rechtsförmlichkeitsprüfung bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde im Mai 2015
über das Investitionsschutzkapitel zunächst eine politische Einigung erzielt und
der Text entsprechend paraphiert. Die Europäische Kommission hat allerdings
gegenüber Singapur noch mögliche Änderungen am Investitionskapitel
angekündigt. Mithin werden ähnlich wie bei CETA noch Anpassungen an die neuen
Vorschläge der Europäischen Kommission für einen modernen Investitionsschutz
und Investitionsgerichte vorgenommen werden.
21. Spiegeln die Investitionsschutzregeln im fast fertig verhandelten (vgl.
Ausschussdrucksache 18(9)518 des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des
Deutschen Bundestages) Freihandelsabkommen mit Vietnam die von der
Europäischen Kommission identifizierten Verbesserungsvorschläge wider,
und wenn nein, warum nicht, und wie gedenkt die Bundesregierung dem
gegen zu wirken?
Auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
22. Beinhalten die Investitionsschutzregeln im fast fertig verhandelten
Freihandelsabkommen mit Vietnam das von europäischen Sozialdemokraten als
notwendig erachtete Handels- und Investitionsgericht, und wenn nein,
warum nicht, und wie gedenkt die Bundesregierung dem gegen zu wirken?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Professors der
Rechtswissenschaften Andreas Fischer-Lescano, dass ein internationaler Handels- und
Investitionsgerichtshof nicht umsetzbar ist, weil der Europäische Gerichtshof
ihn nicht neben sich akzeptieren wird (vgl. taz vom 7. Mai 2015; bitte
begründen)?
Die Bundesregierung teilt diese Ansicht nicht. Das Europarecht schließt die
Möglichkeit, Schiedsgerichte mit der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zu
beauftragen, nicht grundsätzlich aus. Sie sieht sich in dieser Auffassung dadurch
bestärkt, dass die Europäische Kommission selbst in ihrem Vorschlag für einen Text
zu Investitionsschutz und einer Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in TTIP einen
internationalen Investitionsgerichtshof als mittelfristige Lösung ins Gespräch
bringt.
24. Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Professor Andreas
Fischer-Lescano, dass der Eigentumsschutz durch die regionalen
Menschenrechtsgerichtshöfe gewährleistet ist (vgl. taz vom 7. Mai 2015; bitte
begründen), und falls ja, warum bedarf es dann nach Ansicht des Bundesministers
für Wirtschaft und Energie eines Handels- und Investitionsgerichtshofes?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Im Hinblick auf die Lage in Staaten
mit weniger entwickeltem Rechtsschutz bleibt es aus Sicht der Bundesregierung
erforderlich, den Eigentumsschutz für dort tätige Investoren sicherzustellen. Dies
erfolgt über den Abschluss von Investitionsschutzverträgen bzw. über
Investitionsschutzregelungen in Handelsabkommen.
25. Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Professor Andreas
Fischer-Lescano, dass es mit einem Investitionsschiedsgerichthof zu
Zuständigkeitskonflikten, widersprechenden Urteilen und einem „forum shopping“
kommen wird, „das es transnationalen Unternehmen ermöglicht, unterstützt
durch transnationale Anwaltsfabriken, die demokratischen
Entscheidungsverfahren über Jahre hinweg zu blockieren“ (vgl. taz vom 7. Mai 2015)?
Der neue Vorschlag für Investitionsschutz und Investitionsgerichte in TTIP und
Regelungen in anderen EU-Abkommen sehen bereits Bestimmungen zum
Verhältnis von Investitionsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten und vor
Schiedsgerichten vor, die den Investor verpflichten, vor Anrufung des
Investitionsgerichts darauf zu verzichten, nationale Rechtsbehelfe gegen das von ihm
angegriffene staatliche Verhalten zu ergreifen. Daneben gibt es Regelungen, die das
Verhältnis von Schiedsverfahren zu anderen Schiedsverfahren oder Verfahren vor
internationalen Gerichten in vergleichbaren Sachverhalten und sogar das
Verhältnis zwischen Investor-Staat-Schieds-verfahren und Staat-Staat-Schiedsverfahren
regeln und dabei klare Abgrenzungen schaffen. Die Bundesregierung begrüßt
diese Vorschläge zur Verhinderung eines „forum shopping“. Durch einen neuen
Artikel in ihrem Vorschlag zu TTIP und anderen Abkommen will die
Kommission auch die staatliche Regelungsbefugnis zum Allgemeinwohlinteresse
gegenüber dem Investitionsschutz stärken. Auch dies entspricht einer Forderung der
Bundesregierung.
26. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass auch innerhalb eines
Handelsgerichtshof die Problematik der weit auslegbaren Klausel zur „fairen und
gerechten Behandlung“ weiterbesteht, auf die sich in der Vergangenheit
viele fragwürdige Urteile bezogen haben (taz vom 7. Mai 2015), und setzt
sich die Bundesregierung dafür ein, dass diese Klausel nicht mehr in
Verträge geschrieben wird, obwohl das der Resolution des Europaparlamentes
widersprechen würde (vgl. EP-Parlament P8_TA-PROV(2015)0252 vom
8. Juli 2015)?
Der Vorschlag für Investitionsschutz und Investitionsgerichte in TTIP und
anderen Abkommen sieht in Artikel 3 Absatz 2 eine eng definierte, abgeschlossene
Liste an Tatbeständen vor, die eine Verletzung des Grundsatzes der fairen und
gerechten Behandlung begründen können. Die Bundesregierung begrüßt diesen
Vorschlag.
27. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein Diskriminierungsschutz für
ausländische Investoren reichen würde (bitte begründen), und bringt sie
diese Position in die EU ein (bitte belegen)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Im Hinblick auf Staaten mit weniger
entwickeltem Rechtsschutz bleibt es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich,
auch Eigentumsschutz und Schutz gegen willkürliche staatliche
Beeinträchtigungen für dort tätige Investoren sicherzustellen. Dies erfolgt über den Abschluss
von Investitionsschutzverträgen bzw. über Investitionsschutzregelungen in
Freihandelsabkommen.
28. Müssten in Deutschland auf Entschädigungszahlungen aufgrund einer
erfolgreichen ISDS-Klage Steuern gezahlt werden, und wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Ob Entschädigungszahlungen eines anderen Staates an einen deutschen Investor
oder Entschädigungszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an einen
ausländischen Investor in Deutschland steuerpflichtig sind, hängt von den Umständen
des jeweiligen Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
29. Ist der Bundesregierung bekannt, dass ISDS bei Investmentfonds als neue
Anlageklasse geführt wird (vgl. Der Freitag vom 20. August 2015), und wie
verhält sie sich dazu?
Dies ist der Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen nicht bekannt.
30. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung noch vor den geplanten
Bundestagswahlen im Herbst 2017 über eines der derzeit verhandelten
Freihandelsabkommen abgestimmt werden, und wie sieht jeweils der bisherige
Zeitplan aus (bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission als
Verhandlungsführerin, Fortschritte in allen derzeit laufenden Verhandlungen über
Freihandelsabkommen der Europäischen Union zu erreichen. Dazu zählen die bereits
abgeschlossenen bzw. nahezu abgeschlossenen Verhandlungen mit Kanada, Singapur
und Vietnam sowie die Verhandlungen mit den USA und Japan. Der genaue
Zeitpunkt der Abstimmung über die Beschlüsse zur Annahme der jeweiligen
Abkommen im Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament und den
nationalen Parlamenten hängt vom einzelnen Verhandlungsverlauf, aber auch
anderen Faktoren ab, wie der Entscheidung der Europäischen Kommission, beim
Europäischen Gerichtshof ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob das
Freihandelsabkommen mit Singapur in die ausschließliche handelspolitische
Zuständigkeit der EU fällt („EU-only“). Eine genaue Aufschlüsselung der Zeitpläne ist
deshalb nicht möglich.
31. Welche Auslaufklauseln sind in den bisher von der Bundesrepublik
Deutschland bzw. der Europäischen Kommission abgeschlossenen
Investitionsschutzbestimmungen enthalten, und wie lange sind die Regelungen nach
Kündigung jeweils wirksam (bitte einzeln auflisten)?
Zu den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen bilateralen
Investitionsschutzverträgen (Investitionsförderungs- und -schutzverträgen) wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/4523, Antwort zu Frage 1
verwiesen. Einzelheiten zu den in der Antwort nicht aufgeführten
Investitionsschutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland sowie zum Vertrag über die
Energiecharta sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Durch die Europäische Union wurden bisher bis auf den Vertrag über die
Energiecharta keine Investitionsschutzbestimmungen abgeschlossen.
Vertragspartner/Abkommen
In Kraft seit Mindestgeltungsdauer *) Nachwirkungsfrist nach
Außerkrafttreten
Albanien 18.08.1995 10 Jahre 20 Jahre
Antigua und
Barbuda
28.02.2001 10 Jahre 20 Jahre
Bahrain 27.05.2010 10 Jahre 15 Jahre
Barbados 11.05.2002 10 Jahre 20 Jahre
Brunei-Darussalam 15.06.2004 10 Jahre 15 Jahre
Bulgarien 10.03.1988 10 Jahre 15 Jahre
China 11.11.2005 10 Jahre 20 Jahre
CSFR (mit
Nachfolgestaaten)
02.08.1992 10 Jahre 15 Jahre
Estland 12.01.1997 10 Jahre 20 Jahre
Griechenland 15.07.1963 10 Jahre 20 Jahre
Katar 19.01.1999 10 Jahre 20 Jahre
Korea, Republik 15.01.1967 10 Jahre 15 Jahre
Kuwait 15.11.1997 15 Jahre 20 Jahre
Lettland 09.06.1996 10 Jahre 20 Jahre
Litauen 27.06.1997 15 Jahre 15 Jahre
Malta 14.12.1975 5 Jahre 15 Jahre
Polen 24.02.1991 10 Jahre 20 Jahre
Portugal 23.04.1982 10 Jahre 20 Jahre
Rumänien 12.12.1998 10 Jahre 20 Jahre
Saudi-Arabien 08.01.1999 10 Jahre 20 Jahre
Singapur 01.10.1975 5 Jahre 15 Jahre
Ungarn 07.11.1987 10Jahre 20 Jahre
Vereinigte
Arabische Emirate
02.07.1999 10 Jahre 20 Jahre
Vertrag über die
Energiecharta
16.04.1998 5 Jahre 20 Jahre
*) Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 12 Monate.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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