[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
29. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6224
18. Wahlperiode 01.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Wöllert,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6007 –
Situation der stationären Palliativ- und Hospizversorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fast jede bzw. jeder zweite Sterbende verstirbt in Deutschland im Krankenhaus;
mehr als ein Drittel der Verstorbenen lebte in einem Pflegeheim. Jedoch besteht
eine eklatante Unterversorgung an stationären Palliativ- und Hospizleistungen,
was inzwischen unstrittig ist (
www.dgpalliativmedizin.de/images/
stories/%C3%9Cbersicht_zum_aktuellen_Stand_der_Hospiz_08-2015_weg-
weiser.pdf). Wartelisten für Hospize und einsam Sterbende in Pflegeheimen
gingen als Skandalthema durch die Presse (www1.wdr.de/studio/essen/
nrwinfos/nachrichten/studios95554.html).
In Krankenhäusern, insbesondere auf Stationen der Regelversorgung und in
stationären Pflegeeinrichtungen, fehlen Palliativfachkräfte und Palliativkonzepte.
Durch die Einführung der Fallpauschalen DRG (Diagnosis Related Groups) und
die Kürzung der Pauschale OPS 8-982 für die palliativmedizinische
Komplexbehandlung im Jahr 2013 wurde der Kostendruck auf die Kliniken erhöht. Die
mangelhafte Finanzierung führt dazu, dass die Behandelnden noch in der finalen
Sterbephase abrechenbare diagnostische und therapeutische Leistungen
verordnen, die die Patienten unnötig belasten und ihre Würde erheblich verletzen.
Ärzte wollen heilen und Leben retten. Für Palliativmediziner und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Hospizen ist daneben wichtig, den Patienten mit all
seinen Symptomen umfassend zu versorgen, sich Zeit nehmen zu können,
nachzufragen, zuzuhören und begleiten zu können, in dem Wissen, dass Hilfe bei der
Versorgung der Familie einer/einem Sterbenden wichtiger sein kann als die
Krebstherapie.
Durch Arbeitsverdichtung und Personalmangel kann eine solche Begleitkultur
in stationären Pflegeeinrichtungen nicht wachsen. Von einem „Sterben zweiter
Klasse“ in Pflegeheimen und von skandalöser Ungleichbehandlung in der
Vergütung der Sterbebegleitung für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner im
Vergleich zu stationären Hospizen durch die Kranken- und Pflegekassen spricht
nicht nur die Deutsche Stiftung Patientenschutz (
www.stiftung-patienten-
schutz.de/news/570/68/Zwei-Klassen-Sterben-beenden---Deutsche-Stiftung-
Patientenschutz-fordert-Recht-auf-hospizliche-Versorgung-auch-fuer-
Pflegeheimbewohner). Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner haben zudem
nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, in ein stationäres Hospiz verlegt zu
werden, selbst wenn sie die erforderlichen Krankheitsvoraussetzungen erfüllen.
Zentrale Nachteile bestehen auch bei der schmerztherapeutischen Behandlung,
weil eine bewohnerunabhängige Bevorratung von Schmerzmitteln im
Pflegeheim nicht patientenorientiert geregelt ist. Eine bedarfsorientierte und zeitnahe
Schmerzbehandlung zu jedem Zeitpunkt ist in stationären Pflegeeinrichtungen
nicht für alle möglich (Pflege- und Qualitätsbericht des Medizinischen Dienstes
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen – MDS – nach § 114a Absatz 6
des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI, Seite 26-27). Modellprojekte
zur Heilkundeübertragung nach § 63 Absatz 3c SGB V, um diese Situation zu
verbessern, werden nur zögerlich umgesetzt.
Sterbende Menschen benötigen Palliative-Care in allen stationären Bereichen
und Versorgungsformen. Würdevolle Sterbebegleitung beinhaltet eben mehr als
abrufbar in der Nähe sein, Sitzwachen und Abschiedsecken. Nach Definition
der WHO geht es um einen „Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von
Patienten und deren Familien, die mit Problemen konfrontiert sind, die mit einer
lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen: durch Vorbeugen und Lindern
von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen, untadelige Einschätzung und
Behandlung von Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher,
psychosozialer und spiritueller Art“.
Die gesamte Betreuung, Begleitung und Pflege, insbesondere der Menschen, die
zunehmend nur noch für ihre allerletzten Lebenswochen in ein Pflegeheim
ziehen, ist danach auszugestalten. Angehörige müssen durch Beratung und
Begleitung in das Palliativ-Care Konzept integriert werden.
Eine mangelnde Datenerfassung erschwert eine Einschätzungen zur
tatsächlichen Versorgungsqualität und eine bedarfsdeckende Versorgungsplanung. Die
tatsächliche Zahl palliativ versorgter Sterbender kann außerhalb der
Krankenhausstatistik nur geschätzt werden. Eine bundesweite Sterbeortstatistik fehlt bis
heute.
Es geht um ein radikal an den Bedürfnissen des einzelnen sterbenden Menschen
ausgerichtetes, interdisziplinäres Versorgungskonzept. Der Gesetzgeber, die
Kostenträger, Leistungserbringer und Versorgungskräfte müssen diesen
Perspektivwechsel vollziehen und alles beseitigen, was die Umsetzung eines
solchen Versorgungskonzeptes behindert.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist ein wesentliches Ziel der Bundesregierung, die Hospiz- und
Palliativversorgung in Deutschland zu verbessern, damit alle Menschen dort, wo sie leben,
möglichst schmerzfrei, gut versorgt und begleitet die letzte Lebensphase antreten
können. Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und
Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG;
Bundestagsdrucksache 18/5170) stärkt deshalb die Hospiz- und Palliativversorgung in allen
Versorgungsbereichen, insbesondere in der ambulanten und stationären
Regelversorgung, und fördert die Vernetzung der unterschiedlichen Versorgungs- und
Betreuungsangebote. Die Fragesteller beziehen sich im Wesentlichen nur auf den
Teilbereich der Hospiz- und Palliativversorgung, der die stationäre Versorgung
in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Hospizen betrifft.
Zu stationären Pflegeeinrichtungen:
Rund 2,7 Millionen Menschen in Deutschland sind derzeit pflegebedürftig.
Ungefähr 340 000 Menschen versterben jährlich in vollstationären
Pflegeeinrichtungen. Generell gehören sowohl die Sterbebegleitung im Rahmen der sozialen
Betreuung wie auch die notwendigen pflegerischen Leistungen der Grund- und
medizinischen Behandlungspflege zum Versorgungsauftrag der stationären
Pflegeeinrichtungen. Die Begleitung pflegebedürftiger Menschen bei der Gestaltung
ihres Lebensalltags bis zu ihrem Tode ist daher bereits heute eine originäre Aufgabe
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in stationären Pflegeeinrichtungen.
Nach den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und die Qualitätssicherung
sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
nach § 113 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der vollstationären Pflege
sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Angebote zur Sterbebegleitung auf der
Basis eines entsprechenden Konzeptes vorzuhalten. Die Bedeutung der
Sterbebegleitung wird von Trägern der Pflegeeinrichtungen sowie den Heim- und
Pflegedienstleitungen auch zunehmend erkannt. Nach Angaben des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) zeigen etwa die
Qualitätsprüfungsergebnisse aus dem Jahr 2012, dass inzwischen 96,8 Prozent
und damit nahezu alle der ca. 11 000 überprüften stationären Pflegeeinrichtungen
ein Angebot zur Sterbebegleitung auf der Basis eines entsprechendes Konzeptes
vorweisen können. Auch in der ambulanten Versorgung gehört Sterbebegleitung
zu den Aufgaben des Pflegedienstes; eine ggf. notwendige weitergehende
(spezialisierte) palliativmedizinische und behandlungspflegerische Versorgung fällt in
den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Durch den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf werden in
stationären Pflegeeinrichtungen die Hospiz- und Palliativkultur und die vielfach
bereits bestehenden Ansätze eines vernetzten Leistungsangebots unterstützt, indem
nunmehr in den Rahmenverträgen zur pflegerischen Versorgung die Bedeutung
der Sterbebegleitung entsprechend der leistungsrechtlichen Klarstellung durch
deren ausdrückliche Benennung betont wird und indem die in der vollstationären
Pflege bestehenden Mitteilungspflichten um Informationspflichten zur
Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen erweitert werden. Die generell von den
Krankenkassen durch Zuschüsse geförderten ambulanten Hospizleistungen
können danach in stationären Pflegeeinrichtungen besser eingebunden und erbracht
werden. Damit wird in stationären Pflegeeinrichtungen die Hospizbetreuung
gestärkt, um den Betroffenen ein Verbleiben in diesen Einrichtungen bei
qualifizierter Sterbebegleitung zu ermöglichen.
Zur Krankenhausversorgung:
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Verbesserung der
Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland zielt auch darauf, die
Palliativversorgung in Krankenhäusern zu stärken. Die gesetzlichen Regelungen zur
Krankenhausfinanzierung tragen der hohen Bedeutung von Palliativstationen
Rechnung, indem die Vergütung von Palliativeinrichtungen optional im DRG-
System oder nach hausindividueller Verhandlung vergütet werden können.
Die Fallpauschalen, die von rund 85 Prozent der Krankenhäuser mit
palliativmedizinischer Leistungserbringung abgerechnet werden, berücksichtigen
differenziert aufwandsbeeinflussende Patientenkriterien und werden im Falle
palliativmedizinischer Komplexbehandlung durch nach Dauer gestaffelte
unterschiedliche Zusatzentgelte ergänzt. Die Aussage, dass eine Kürzung des Zusatzentgeltes
in 2013 den Kostendruck erhöht hat, verkennt die tatsächlichen Hintergründe. So
ermöglichte der Einbezug des 2012 neu eingeführten OPS-Codes [8-98e]
erstmals eine differenzierte Kalkulation der spezialisierten stationären
palliativmedizinischen Komplexbehandlung mit deutlich höheren Anforderungen [8-98e] und
der palliativmedizinischen Komplexbehandlung [8-982]. Damit machte die
isolierte Betrachtung der Kosten der verschiedenen palliativmedizinischen
Prozedurenkodes eine Differenzierung des seit 2007 bestehenden Zusatzentgeltes
[ZE 60] möglich, die dem erhöhten Aufwand gegenüber dem ZE 60 auch
finanziell Rechnung trägt.
Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen oder
aufgrund einer Häufung von schwerkranken Patienten im Fallpauschalensystem
noch nicht sachgerecht vergütet werden, können als sogenannte besondere
Einrichtung zeitlich befristet aus der DRG-Vergütung ausgenommen werden. Die
Vergütungen werden dann auf Antrag der jeweiligen Krankenhäuser mit den
Kostenträgern individuell verhandelt. Details zu dieser Möglichkeit, die auch für
Palliativstationen bereits besteht, werden von den Kostenträgern in der jährlichen
Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen (VBE) geregelt.
Die VBE enthielt von Ende 2008 bis in das Jahr 2013 einen Prüfauftrag dazu,
inwieweit die Notwendigkeit der Abbildung als besondere Einrichtung
erforderlich oder ggf. anzupassen sei. Auch wenn der Prüfauftrag in der VBE gestrichen
wurde, wird für Palliativstationen oder -einheiten die Option gestärkt,
krankenhausindividuelle Entgelte anstelle von bundesweiten Entgelten zu verhandeln. So
können Palliativstationen zukünftig frei entscheiden, ob sie als besondere
Einrichtung verhandeln wollen.
Zu stationären Hospizen:
Ein Schwerpunkt des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs zur
Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland ist die
Förderung der Hospizbewegung. Insbesondere die finanzielle Ausstattung stationärer
Hospize wird durch eine Erhöhung des Mindestzuschusses der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie eine Erhöhung des Zuschusses zu den zuschussfähigen
Kosten verbessert. Den Partnern der Rahmenvereinbarung über Art und Umfang
sowie die Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung wird
aufgetragen, die Förderung an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen
anzupassen und Standards zu Leistungsumfang und Qualität der zuschussfähigen
Leistungen zu vereinbaren. Dem erhöhten Verwaltungsaufwand stationärer
Hospize soll dabei besonders Rechnung getragen werden. Dies dient zugleich der
Verringerung regionaler Unterschiede bei der finanziellen Förderung stationärer
Hospize und beseitigt Rechtsunsicherheiten über Inhalt und Umfang der
zuschussfähigen Kosten. Für Kinderhospize sind eigene Rahmenvereinbarungen
möglich.
Stationäre Hospize sind keine Einrichtungen mit umfassendem
Versorgungsauftrag und gesetzlicher Gewährleistungsverantwortung, sondern bürgerschaftlich
getragene, kleine Einrichtungen, die auf die Sterbebegleitung ausgerichtet sind
und wesentlich von Spenden und ehrenamtlichem Engagement getragen werden.
Der Staat fördert dieses Engagement, kann stationäre Hospize jedoch – im
Gegensatz zu stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern – nicht mit
einem umfassenden Versorgungsauftrag betrauen. Stationäre Hospize sind nicht
Leistungserbringer im Sinne des SGB V. Das Ehrenamt kann auch keiner den
professionellen Leistungserbringern vergleichbaren Zulassung, Bedarfsplanung
oder Wirtschaftlichkeitsprüfung unterworfen werden. Wegen der
konzeptionellen, organisatorischen und personellen Besonderheiten stationärer
Hospizversorgung und der vergleichsweise sehr geringen Zahl stationärer Hospizplätze ist ein
Vergleich mit der palliativmedizinischen und palliativpflegerischen
Regelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern nur eingeschränkt
möglich.
1. Wie viele Menschen verstarben nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland in den Jahren 2013 und 2014 in einem Krankenhaus, in einer
außerhospizlichen stationären Pflegeeinrichtung, in einem stationären
Hospiz, in einem Kinderhospiz, in einer stationären Behinderteneinrichtung, in
einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe oder in einem Flüchtlingsheim?
Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse über die statistische
Verteilung der Sterbeorte in der Bevölkerung. Das Statistische Bundesamt erhebt
lediglich die Zahl der in Krankenhäusern gestorbenen Menschen. Im Jahr 2013 sind
417 290 Menschen in Krankenhäusern verstorben. Bei einer Gesamtsterblichkeit
von 893 825 Menschen in 2013 entspricht dies einem Anteil von 46,7 Prozent der
Menschen, die in einem Krankenhaus verstorben sind. Für das Jahr 2014 liegen
keine Informationen zur Zahl der Sterbefälle in Krankenhäusern vor.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweilige Anteil unter
den in Krankenhäusern Verstorbenen
a) auf einer Palliativstation,
b) auf einer intensivmedizinischen Station und
c) auf einer Station der Regelversorgung?
Die nachfolgenden Angaben basieren auf Daten des Statistischen Bundesamtes
für das aktuelle Datenjahr 2013. Darin erfolgt die Zuordnung der Fälle jeweils zu
der Fachabteilung, in der die längste Verweildauer während des stationären
Aufenthaltes erreicht wurde. Danach beläuft sich der Anteil der verstorbenen
Patientinnen und Patienten auf Palliativstationen auf rund 45 Prozent. Für
intensivmedizinische Stationen ergibt sich ein Anteil von rund 25 Prozent. Sofern der
Regelversorgung in Anlehnung an krankenhausplanerische Regelungen die
Fachabteilungen der Inneren Medizin und Allgemeinen Chirurgie zugeordnet werden,
beträgt der entsprechende Anteil der dort verstorbenen Patientinnen und Patienten
rund 3 Prozent.
3. Wie viele Palliativstationen mit jeweils wie viel Betten existieren nach
Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig in deutschen Krankenhäusern
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Angaben zur Anzahl von Palliativstationen und Betten liegen der
Bundesregierung nicht vor. Auf der Grundlage der nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes
verfügbaren Daten wurden im Jahr 2013 in rund 500 Krankenhäusern
stationärpalliativmedizinischer Komplexbehandlungen (OPS 8-982 bzw. 8-98e)
dokumentiert.
4. Wie viele stationäre Hospize mit wie viel Hospizbetten versorgen nach
Kenntnis der Bundesregierung jährlich wie viel schwerstkranke und
sterbende Menschen in Deutschland (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
5. Wie viele Kinderhospize mit wie viel Hospizplätzen versorgen nach
Kenntnis der Bundesregierung jährlich wie viel schwerstkranke und sterbende
Kinder in Deutschland (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Angabe des GKV-Spitzenverbandes gibt es in Deutschland aktuell 228
stationäre Hospize (214 für Erwachsene und 14 für Kinder und Jugendliche).
Statistische Angaben über die konkrete Anzahl der verfügbaren Hospizplätze und die
Zahl der jährlich aufgenommenen Erwachsenen bzw. Kinder und Jugendlichen
sowie deren Angehöriger liegen der Bundesregierung nicht vor. Auch dem
Deutschen Hospiz- und Palliativverband (DHPV) und dem GKV-Spitzenverband
liegen hierzu keine Angaben vor. Nach der Rahmenvereinbarung des GKV-
Spitzenverbandes mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize
maßgeblichen Spitzenorganisationen gemäß § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V sind
stationäre Hospize selbständige, kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter
mit in der Regel mindestens acht und höchstens 16 Plätzen.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der stationären
Hospiz- und Palliativbetten je 1 Million Einwohner in Deutschland seit dem
Jahr 1990 im Bundesdurchschnitt und in den jeweiligen Bundesländern
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
7. Welche Anzahl von stationären Palliativ- und Hospizbetten je 1 Million
Einwohner hält die Bundesregierung angesichts der wachsenden Zahl an älter
werdenden, mehrfach und chronisch erkrankten Menschen für
bedarfsdeckend?
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
wissenschaftlichen Empfehlungen von 80 bis 100 erforderlichen Palliativ- und
Hospizbetten je 1 Million Einwohner (Bedarfsplanung stationäre Hospize
für Erwachsene und Kinder in Nordrhein-Westfalen im Auftrag des
Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
Nordrhein-Westfalen, Universitätsmedizin Göttingen, S. 5)?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den
palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgungsgrad in Deutschland vor, und
wie beurteilt die Bundesregierung den erreichten Stand gemessen an dem
international anerkannten Bedarf von 60 Prozent aller Sterbenden (Oxford
Textbook of Palliative Medicine, 2011)?
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Nachfrage nach
stationären Hospizplätzen seit der Einführung des DRG-Systems (Fallpauschalen)
und der damit verbundenen geringeren Verweildauer in den Krankenhäusern
seit dem Jahr 2004 und im Vergleich zum Zeitraum bis zum Jahr 2004
entwickelt (bitte in absoluten Zahlen ausweisen)?
Die Fragen 6 bis 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Stationäre „Hospiz- und Palliativbetten“ werden als Kennzahlen von der
Bundesregierung und dem GKV-Spitzenverband nicht erhoben.
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) erstellt im Rahmen des
„Wegweisers Hospiz- und Palliativversorgung Deutschland“ entsprechende
Statistiken auf Grund freiwilliger Angaben der jeweiligen Einrichtungen zur
Verfügung. Die Erhebung erfasst nach eigener Auskunft der DGP zum Stand
August 2015 insgesamt 289 Palliativstationen und 206 stationäre Hospize mit deren
jeweiliger Bettenanzahl und einer Mittelwertbildung je Million Einwohner der
jeweiligen Länder (
www.dgpalliativmedizin.de/projekte/wegweiser-hospiz-und-
palliativversorgung-deutschland.html). Die Bedarfsangaben der Fragesteller
entsprechen den Empfehlungen der DGP.
Palliativ ausgerichtete Gesundheits- und Pflegeleistungen sind integrale
Bestandteile der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und
in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) sowohl in den ambulanten und als auch
in den stationären Versorgungsbereichen. Die Erbringung allgemeiner
palliativmedizinischer oder palliativpflegerischer Leistungen lässt sich in der Regel nicht
sinnvoll von anderen medizinischen und pflegerischen Versorgungsleistungen in
der letzten Lebensphase abgrenzen (z. B. Schmerzbehandlung,
Symptomkontrolle). Der konkrete Bedarf an palliativmedizinischen und palliativpflegerischen
Leistungen lässt sich also nur schwer bestimmen. Zudem hängt die Frage, ob der
Bedarf an spezialisierter Palliativversorgung (z. B. bei Patienten mit komplexer
Schmerzsymptomatik oder aus anderen Gründen besonders aufwendigem
Versorgungsbedarf) ambulant oder stationär abgedeckt werden kann, von den sehr
unterschiedlichen örtlichen Versorgungsstrukturen ab (insb. vom Vorhandensein
von SAPV-Teams oder palliativ spezialisierten ambulanten Leistungserbringern
und Pflegediensten, durch deren Versorgung insbesondere unnötige und
ungewollte Krankenhauseinweisungen vermieden werden können).
Die Bundesregierung geht davon aus, dass neben der ambulanten auch die
stationäre Hospiz- und Palliativversorgung weiter ausgebaut und die
Palliativversorgung und Hospizkultur in stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
gestärkt werden muss. Das gilt vor allem in strukturschwachen und ländlichen
Regionen. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland entsprechende
Maßnahmen in der GKV, in der SPV und im Krankenhauswesen vorgesehen
(siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung). Im Übrigen tragen die
Länder im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung die Verantwortung für eine
bedarfsgerechte Zahl an Krankenhäusern und Krankenhausbetten auch hinsichtlich
der Palliativversorgung.
11. Wie hoch ist jährlich die Zahl der Leistungsfälle, die über die Zusatzentgelte
für palliativmedizinische Komplexbehandlung mit den Schlüssel-Nummern
OPS 8-982 und OPS 8-98e seit Einführung der DRG ins
Krankenhausentgeltsystem abgerechnet wurden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Seitdem die entsprechenden Zusatzentgelte abrechenbar sind, entwickelt sich
nach Auskunft des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Zahl der
Leistungsfälle wie folgt:
Zusatzentgelt [OPS] 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Palliativmedizinische
Komplexbehandlung
(OPS 8-982; ZE 60)
16.388 21.060 27.922 34.340 39.995 33.661 36.265 33.048
Spezialisierte stationäre
palliativmedizinische
Komplexbehandlung
(OPS 8-98e; ZE 145)
10.137 15.949 25.643
Gesamt 16.388 21.060 27.922 34.340 39.995 43.798 52.214 58.691
Eine länderbezogene Aufstellung der oben dargestellten Fallzahlentwicklung
liegt der Bundesregierung nicht vor.
12. Wie viele Krankenhäuser wurden jährlich seit Einführung der DRG als
besondere Einrichtung nach § 17b Absatz 1 Satz 15 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen ausgenommen?
Nach Auskunft des Wissenschaftlichen Instituts der AOK stellt sich die Zahl der
Vereinbarung von besonderen Einrichtungen im Zeitverlauf aktuell wie folgt dar:
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
4 44 74 93 110 127 127 131 138 94 95 90 42
Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere für das Jahr 2015 noch nicht alle
Budgetvereinbarungen geschlossen sind.
13. Wie hoch ist der Anteil onkologischer Erkrankungen an der Zahl der
abgerechneten palliativmedizinischen Leistungsfälle in Krankenhäusern sowie in
Hospizen?
Nach Auskunft des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus trugen gemäß
Daten nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) im Jahr 2014 rund
73 Prozent der Fälle mit palliativmedizinischer Komplexbehandlung eine
onkologische Hauptdiagnose. Für stationäre Hospize liegen der Bundesregierung
keine Daten vor.
14. Befürwortet die Bundesregierung die Einführung eines bundesweiten
Palliativsiegels zur Qualitätsförderung der palliativmedizinischen Versorgung in
Krankenhäusern sowie den Einsatz von Palliativbeauftragten in stationären
Einrichtungen (bitte begründen)?
Ein Krankenhaus oder eine Fachabteilung eines Krankenhauses kann mit einer
Zertifizierung das Engagement für mehr Qualität für Patientinnen und Patienten
transparent machen. Dass sich in Deutschland bereits so viele Krankenhäuser
freiwillig an Zertifizierungen und Qualitätssiegeln beteiligen, zeigt, dass die
angebotenen Verfahren von den Krankenhäusern gut angenommen und umgesetzt
werden. In diesem Sinne begrüßt die Bundesregierung Initiativen, die z. B. in Form
einer Zertifizierung das Qualitätsbewusstsein erhöhen und zu einer
Qualitätssteigerung in der stationären Versorgung beitragen können. Auch im Bereich der
Hospiz- und Palliativversorgung sind bereits Qualitätssiegel etabliert wie z. B.
das Deutsche Palliativsiegel oder das Palliativ-freundliche Krankenhaus.
Allerdings stellt allein die Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren noch
keine gute Versorgung sicher, denn nicht immer werden mit Zertifizierungen
sachgerechte Qualitätskriterien abgeprüft. Eine Beurteilung der Aussagekraft von
Zertifikaten und Qualitätssiegeln gestaltet sich deshalb vielfach insbesondere
auch für Patientinnen und Patienten schwierig. Aus diesem Grunde hat das neu
gegründete Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
(IQTiG) gemäß § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 SGB V auch den gesetzlichen
Auftrag erhalten, künftig Bewertungskriterien für Zertifikate und Qualitätssiegel
im Gesundheitswesen zu erarbeiten und auf Basis dieser Kriterien
allgemeinverständlich über den Gehalt der Zertifikate zu informieren. Dadurch wird
Transparenz über die Aussagekraft von Zertifikaten und Qualitätssiegeln hergestellt und
ihre Einordnung ermöglicht. Erst auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse des
IQTiG sollten auch Entscheidungen über Empfehlungen oder Vorgaben für
bundesweite Zertifizierungen oder Qualitätssiegel in der palliativen Versorgung
getroffen werden.
Ein Palliativbeauftragter könnte im Krankenhaus eingesetzt werden, um
insbesondere das Bewusstsein für den Bedarf an palliativmedizinischen Leistungen zu
stärken und deren Erbringung zu unterstützen. Aus Sicht der Bundesregierung
kann eine Förderung der palliativmedizinischen Breitenversorgung aber ebenso
durch andere Maßnahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (z. B.
die Verankerung palliativmedizinischer Querschnittsaufgaben oder
palliativmedizinischer Qualitätszirkel) erreicht werden. Entscheidend ist, dass die
palliativmedizinische Versorgung im internen Qualitätsmanagement eines
Krankenhauses überhaupt berücksichtigt ist. Für Krankenhäuser besteht seit fünfzehn Jahren
die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung und Fortentwicklung dieses
einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (§ 135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V).
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Auslastung der stationären Hospize und die durchschnittliche Verweildauer der
begleiteten Sterbenden in den stationären Hospizen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
16. Wie viele ehrenamtliche Sterbebegleiterinnen und Sterbebegleiter sind nach
Kenntnis der Bundesregierung insgesamt in stationären Hospizen aktiv?
17. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der
jeweilige Anteil von hauptamtlich Beschäftigten und von ehrenamtlichen
Begleitern in den stationären Hospizen seit dem Jahr 2002 entwickelt, und welche
Schlussfolgerung und Konsequenz zieht die Bundesregierung aus dieser
Entwicklung?
18. Wie differenziert sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Struktur der
Leistungserbringer der stationären Hospize nach den einzelnen Trägern, wie
der Freien Wohlfahrtspflege, kommunalen und gemeinnützigen sowie
privaten Trägern (bitte insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweilige
durchschnittliche Zuschussbetrag je stationärem und teilstationärem Hospizplatz in der
stationären Hospizversorgung bundesweit und differenziert nach
Bundesländern?
20. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen
durchschnittlichen kalendertäglichen Kosten je stationärem und teilstationärem
Hospizplatz, und wie haben sich diese Kosten seit dem Jahr 2007 entwickelt
(bitte insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 bis 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Statistische Angaben über die tatsächliche Auslastung stationärer Hospizplätze
und die tatsächliche Verweildauer in stationären Hospizen, über die aktuelle Zahl
der in stationärem Hospizen tätigen hauptamtlichen Beschäftigten und
ehrenamtlichen Sterbebegleiter sowie über die Trägerschaft stationärer Hospize liegen der
Bundesregierung nicht vor. Auch dem Deutschen Hospiz- und Palliativverband
(DHPV) und dem GKV-Spitzenverband liegen hierzu keine Angaben vor.
Gleiches gilt für die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten stationärer Hospize.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach den gesetzlichen
Vorgaben in § 39 a Absatz 1 SGB V Anspruch auf Zuschuss zu stationärer
Versorgung in Hospizen. Die Ausgabenstatistik der gesetzlichen Krankenkassen
differenziert dabei nicht zwischen Erwachsenen- und Kinderhospizen. Stationäre
Hospizleistungen wurden im Jahr 2014 mit insgesamt ca. 94 Mio. Euro
bezuschusst. Die Ausgabenentwicklung für stationäre Hospizleistungen seit 2007
gestaltet sich wie folgt:
Statistik KJ 1 / KV 45 Konto 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 *1. Hj. 2015
Zuschüsse zu
stationären Hospizen
05940 44.572.242 47.794.126 53.739.928 60.432.295 69.072.248 76.307.193 84.683.611 94.085.332 47.192.533
Veränderung zum
Vorjahr (je Vers.)
5,07% 7,37% 12,80% 12,79% 14,57% 10,37% 10,73% 9,11% 3,24%
Förderung ambulanter
Hospizdienste**
05950 20.804.497 21.664.790 25.236.855 33.504.843 36.808.808 39.579.538 45.782.243 50.206.951 39.189.028
Veränderung zum
Vorjahr (je Vers.)
21,69% 4,27% 16,86% 33,16% 10,12% 7,42% 15,41% 8,23% 6,63%
Hospize/
Hospizdienste Insgesamt
65.376.739 69.458.916 78.976.783 93.937.138 105.881.056 115.886.73
1
130.465.854 144.292.283 86.381.561
Veränderung zum
Vorjahr (je Vers.)
9,84% 6,38% 14,06% 19,30% 12,98% 9,34% 12,33% 8,81% 4,75%
* KV 45, Veränderungsraten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum;
** bis 2009 einschließlich Zuschüsse zu stationären Hospizen als Mehrleistungen
Die Bundesregierung verweist hinsichtlich der organisatorischen und personellen
Mindestanforderungen der stationären Hospizversorgung im Übrigen auf die
Rahmenvereinbarung des GKV-Spitzenverbandes mit den für die Wahrnehmung
der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen
gemäß § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Zahl der Erst- und
Mehrfacheinweisungen von Pflegeheimbewohnern in eine stationäre
Krankenhausbehandlung während der prämortalen Sterbephase vor (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung und dem GKV-Spitzenverband keine
Erkenntnisse vor.
22. Wie viele Pflegeheime haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf
die Pflege von Palliativpatienten spezialisiert und bieten entsprechende
Abteilungen bzw. Bereiche mit wie vielen Plätzen an?
Hierzu liegen der Bundesregierung und dem GKV-Spitzenverband keine
Erkenntnisse vor.
23. Wie viele der in den Jahren 2013 und 2014 abgerechneten Leistungen der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) wurden jeweils für
Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sowie stationärer Hospize
erbracht (bitte jeweils nach Erst- und Folgeverordnung aufschlüsseln)?
Die amtliche Statistik KG3 zu den SAPV-Abrechnungsfällen differenziert nicht
zwischen den jeweiligen Leistungsorten.
24. Wie viele Pflegekräfte erwarben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
seit dem Jahr 2000 eine Zusatzausbildung für Palliativpflege oder Palliative-
Care, und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
durchschnittliche Anteil von Fachkräften in stationären Pflegeeinrichtungen ohne
palliative Zusatzausbildung?
Bei der „Zusatzausbildung für Palliativpflege“ handelt es sich um Weiterbildung,
die in der Zuständigkeit der Länder liegt. Der Bund regelt im Bereich der
Heilberufe lediglich die Ausbildung. Erkenntnisse über die Anzahl der Absolventen
dieser Weiterbildung oder den durchschnittlichen Anteil von Fachkräften mit dieser
Weiterbildung liegen der Bundesregierung nicht vor.
25. Wie viele Verlegungsanträge für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner
sowie aus stationären Einrichtungen der Behinderten- und
Wohnungslosenhilfe in ein Hospiz wurden jährlich seit dem Jahr 2002 bei den
Krankenkassen gestellt, und wie hoch ist die Ablehnungsrate?
Zu Verlegungsanträgen, Wartezeiten oder Ablehnungsquoten liegen der
Bundesregierung keine Daten vor. Auch dem DHPV und dem GKV-Spitzenverband
liegen hierzu keine Angaben vor.
26. In welcher Form spiegelt sich der erhöhte palliative Bedarf in der
Sterbephase von Pflegebedürftigen in den Pflegestufen sowie in den zukünftigen
Pflegegraden wider?
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn ein Mensch sich im Alltag nicht mehr
selbständig versorgen kann. Dementsprechend ist für die Zuordnung zu einer
Pflegestufe der durch eine Krankheit oder Behinderung begründete Hilfebedarf bei den
in § 14 Absatz 4 SGB XI gesetzlich definierten Alltagsverrichtungen aus den
Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der
hauswirtschaftlichen Versorgung maßgeblich. Im Entwurf für ein Zweites Pflegestärkungsgesetz
(PSG II) ist die Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorgesehen,
der kognitive, psychische und körperliche Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten gleichrangig berücksichtigt. Maßstab ist die
Selbständigkeit eines Menschen in sechs Lebensbereichen. Ziel der Leistungen der
Pflegeversicherung ist es, den Pflegebedürftigen zu helfen, trotz ihres Hilfebedarfs
ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das ihrer
Würde entspricht. Daher werden im Rahmen der Begutachtung heute und
zukünftig solche Hilfebedarfe bzw. Beeinträchtigungen mit erfasst, die die Fähigkeit zur
Selbständigkeit und Selbstbestimmung beeinträchtigen. Erhöhen sich die
Hilfebedarfe bzw. Beeinträchtigungen eines Pflegebedürftigen – auch in der
Sterbephase –, erfolgt eine Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe bzw. einem höheren
Pflegegrad.
27. Wie hoch ist der jeweilige durchschnittliche Zuschussbetrag der
Krankenkassen für eine sterbende Pflegeheimbewohnerin bzw. einen sterbenden
Pflegeheimbewohner bundesweit und differenziert nach Bundesländern?
Soweit es um Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bzw. der Pflegekassen
geht, wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. In der GKV gilt grundsätzlich
das Sachleistungsprinzip. Ambulante Hospizdienste erhalten von den
Krankenkassen Zuschüsse zu geleisteten Sterbebegleitungen auch in stationären
Pflegeeinrichtungen nach § 39a Absatz 2 SGB V. Eine nach Leistungsorten
differenzierte Förderstatistik liegt der Bundesregierung nicht vor. Auch dem DHPV und
dem GKV-Spitzenverband liegen hierzu keine Angaben vor.
28. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, einen
Vergütungszuschlag in stationären Pflegeeinrichtungen analog dem noch geltenden
§ 87 b SGB XI (personenbezogenes Personalkostenfinanzierungsmodell für
Personengruppen mit erhöhtem Versorgungsbedarf) für die Hospiz- und
Palliativversorgung in Anlehnung an den Vorschlag der Diakonie
bundeseinheitlich umzusetzen?
Die hospizlichen, palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Bedarfe der
Bewohner von Pflegeheimen sollen durch ein entsprechendes vernetztes,
qualitätsgestütztes Leistungsangebot abgedeckt werden. Dazu gehört insbesondere
auch, die Aufgabe Sterbebegleitung als Teil der Pflege in diesem
Gesamtzusammenhang zu stärken. Eine Aufsplittung der Aufgaben des Pflegepersonals und
Abtrennung der hospizlichen und palliativen Versorgung durch gesonderte
Hospizkräfte würde mit Sterbebegleitung als regelhaftem Bestandteil von Pflege rund
um die Uhr durch alle Pflegekräfte schwer vereinbar sein. Sterbebegleitung als
Bestandteil des Pflegeprozesses und der Aufgaben des regulären Pflegepersonals
steht im Einklang mit dem pflegewissenschaftlichen Konzept der Bezugspflege.
Ziel der Bundesregierung ist es, in stationären Pflegeeinrichtungen die
Hospizbetreuung zu stärken, um den Betroffenen ein Verbleiben in diesen Einrichtungen
bei qualifizierter Sterbebegleitung zu ermöglichen. Dagegen bliebe unklar, wie
durch eine gesonderte Vergütung für zusätzliches Personal für die stationäre
Palliativversorgung der Gesamtzusammenhang der Leistungserbringung in der
stationären Pflege gestaltet und die jeweiligen fachlichen und sozialrechtlichen
Leistungszuordnungen von Pflege und Palliativversorgung gewahrt werden sollten.
29. Welche konkreten Erkenntnisziele verfolgt die Bundesregierung mit dem
Modellprojekt „Versorgung sterbender Menschen in der stationären
Langzeitpflege“, und wann soll das Projekt abgeschlossen sein?
Es ist Anliegen der Bundesregierung, eine erfolgreiche Hospizkultur und eine
fachgerechte medizinisch-pflegerische Palliativversorgung in stationären
Pflegeeinrichtungen zu verankern. Untersuchungen zeigen, dass Pflegebedürftige in der
Sterbephase oft in ein Krankenhaus überwiesen werden, da ein Teil der
Pflegeheime nicht im erforderlichen Maß auf die Versorgungsbedarfe ihrer Bewohner
und Bewohnerinnen am Lebensende eingeht oder eingehen kann. Es gibt aber
auch stationäre Pflegeeinrichtungen, die Hospizkultur und Palliativ-Care-
Kompetenzen entwickelt haben. Sie können Vorbildfunktion im Sinne von Best-
Practice-Ansätzen haben.
Mit dem genannten Modellprojekt sollen daher einerseits Erkenntnisse darüber
gewonnen werden, welche Gründe dafür vorliegen, dass Bewohnerinnen und
Bewohner von Pflegeheimen in der Sterbephase in ein Krankenhaus überwiesen
werden, und andererseits Rahmenbedingungen sowie fördernde und hemmende
Faktoren für Best-Practice-Beispiele identifiziert werden, die für eine würdevolle
Versorgung der Menschen am Lebensende in den Pflegeheimen selbst
flächendeckend eingeführt werden können. Dabei geht es sowohl um organisatorische
Fragestellungen und Formen der Zusammenarbeit als auch um Fragen der
Kompetenz und der Qualifizierung von ärztlichem und pflegerischem Personal. Das in
Kürze anlaufende Projekt soll im Jahr 2017 abgeschlossen werden.
30. Welche Modellprojekte zur Heilkundeübertragung werden nach Kenntnis
der Bundesregierung gegenwärtig durchgeführt, und welche Ergebnisse,
insbesondere zur besseren Schmerzbehandlung in stationären
Pflegeeinrichtungen liegen bisher vor?
Bisher wurden keine Modellvorhaben zur Substitution ärztlicher Leistungen
durch Angehörige der Pflegefachberufe durchgeführt. Daher wurden mit dem
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) die Anforderungen erleichtert
sowie das Verfahren der Entwicklung und Genehmigung von Ausbildungsplänen
verkürzt. Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes werden gegenwärtig die
Vorbereitungen zur Schaffung der Voraussetzungen der Qualifikation spezieller
Pflegefachkräfte getroffen. Die Präzisierung des notwendigen Curriculums durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und die Umsetzung in der
Fachschulausbildung werden anschließend erfolgen.
31. Welche interkulturellen Hospiz- und Palliativangebote gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung gegenwärtig für Menschen mit Migrationshintergrund
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche der zahlreichen ambulanten
Hospiz-, Palliativ- und Pflegedienste eine originär interkulturelle Ausrichtung haben
bzw. sich speziell oder ausschließlich an Menschen mit Migrationshintergrund
richten. Gleiches gilt für die konzeptionelle Ausrichtung stationärer
Pflegeeinrichtungen und Hospize. Vor allem in Großstädten wie Berlin gibt es zahlreiche
spezialisierte Pflege- und Palliativdienste zur Versorgung beispielsweise
türkischer und russischer Migrantinnen und Migranten.
In der Regel begleiten und versorgen ambulante Hospiz- und Palliativdienste
sowie stationäre Hospize Sterbende und ihre Angehörigen unabhängig von ihrer
Herkunft bei gleichzeitiger Berücksichtigung der individuellen ethischen und
religiösen Aspekte. Dabei wird eine große Bandbreite von Herkunftsländern und
Religionszugehörigkeiten der versorgten Menschen berücksichtigt. Im Rahmen
des Prozesses zur Umsetzung der von der Deutschen Gesellschaft für
Palliativmedizin, dem Deutschen Hospiz- und Palliativ Verband und der
Bundesärztekammer getragenen „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender
Menschen in Deutschland“ befassen sich in speziellen Arbeitsgruppen Experten u. a.
auch mit dem Themenschwerpunkt, wie multikulturelle Aspekte und Bedürfnisse
in der gesamten Hospiz- und Palliativversorgung stärker Berücksichtigung finden
können und wie die bei Menschen mit Migrationshintergrund verbreitet noch
geringe Inanspruchnahme professioneller Hospiz- und Palliativangebote (etwa
wegen Sprachbarrieren oder fehlender Verankerung der Hospizkultur) verstärkt
werden kann.
32. Wie ist die Palliativversorgung und Sterbebegleitung für Asylbewerberinnen
und Asylbewerber bzw. für Flüchtlinge nach Kenntnis der Bundesregierung
in den einzelnen Bundesländern geregelt, und welche Schlussfolgerung und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Regelungen?
Nach Auffassung der Bundesregierung erlauben die geltenden Regelungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu Gesundheitsleistungen (§§ 4, 6
AsylbLG und § 2 Absatz 1 AsylbLG) eine angemessene gesundheitliche
Versorgung der Leistungsberechtigten. Leistungen zur medizinischen Versorgung nach
§ 4 des AsylbLG werden in Deutschland bei akuter Krankheit bzw. akutem
Behandlungsbedarf und bei schmerzhafter Krankheit erbracht. Dies schließt auch
eine ggf. erforderliche palliativmedizinische Versorgung ein. Zusätzliche
Leistungen nach § 6 AsylbLG können für sonstige unerlässliche Behandlungen zur
Sicherung der Gesundheit gewährt werden. Die Entscheidung darüber, wie die
Länder den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag für die Gesundheitsleistungen
(§ 4 Absatz 3 AsylbLG) erfüllen, obliegt jedoch den für die Durchführung des
AsylbLG nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen. Eine eigene
Prüfungszuständigkeit des Bundes besteht insofern nicht, da die Länder das AsylbLG
als eigene Angelegenheit ausführen.
Sofern aufgrund eines erfolgreichen Anerkennungsverfahrens keine
Leistungsberechtigung im AsylbLG mehr besteht, haben die Leistungsberechtigten bei
bestehender Bedürftigkeit entweder Zugang zum Regelleistungssystem des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII). Für die Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII gelten die
gleichen Voraussetzungen wie für Inländer (z. B. Erwerbsfähigkeit,
Bedarfsgemeinschaft mit SGB II-Leistungsberechtigten). SGB II-Leistungsbeziehern stehen in
der gesetzlichen Krankenversicherung die gleichen Leistungen zu, wie jeder bzw.
jedem anderen gesetzlich Versicherten nach dem SGB V. Im SGB XII besteht
Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehandlung nach § 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 48 SGB XII. Diese begründen zwar keine Mitgliedschaft in der GKV; die
Empfänger von Sozialhilfe erhalten jedoch den Leistungen der GKV entsprechende
Hilfen (§ 52 SGB XII, § 264 Absatz 2 SGB V).
33. Inwieweit hält die Bundesregierung die Datenlage zur Palliativversorgung in
Deutschland für ausreichend, worin sieht sie Mängel, welche Ursachen
haben diese, und welche Initiativen hat die Bundesregierung ergriffen oder
gefördert, um bundeseinheitlich qualifizierte Datengrundlagen zu entwickeln?
Die Erbringung allgemeiner palliativmedizinischer oder palliativpflegerischer
Leistungen als integraler Bestandteil der Regelversorgung in der GKV und der
SPV wird in der Regel nicht isoliert erhoben und entsprechend auch nicht separat
dokumentiert oder abgerechnet. Über das Leistungsgeschehen der spezialisierten
ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erstellen sowohl der G-BA als auch der
GKV-Spitzenverband jährliche Berichte für die Bundesregierung, für die es
bisher allerdings keine speziellen gesetzlichen Erhebungsvorschriften gibt. Die
Bundesregierung verweist insofern auf den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz
– HPG) und ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
(Bundestagsdrucksachen 18/5170 und 18/5868). Der Gesetzentwurf enthält Regelungen
zur Evaluation der Vergütung spezifischer vertragsärztlicher Leistungen in der
Palliativversorgung sowie der Kooperationsverträge mit Pflegeheimen zur (auch
palliativen) haus- und fachärztlichen Versorgung der Bewohnerinnen und
Bewohner (Artikel 1 Nummer 6 und 8 des Gesetzentwurfs zu den §§ 87 Absatz 1b
Satz 6, 119b Absatz 3 SGB V). Darüber hinaus prüft die Bundesregierung neue
Regelungen zur Evaluation der Richtlinienbeschlüsse des G-BA über die
häusliche Krankenpflege (HKP) im Rahmen der ambulanten Palliativversorgung und
der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie zur Evaluation des
neuartigen Instruments der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte
Lebensphase in Pflegeheimen. Die Bundesregierung erwartet sich davon in Zukunft
einen umfassenden Überblick über das spezifische Leistungsgeschehen der
ambulanten und stationären Palliativversorgung.
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ISSN 0722-8333]