[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
2. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6257
18. Wahlperiode 06.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Herbert Behrens,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6024 –
Gesundheitsrisiken der Erdgasförderung insbesondere mittels Fracking
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Auftrag des Landkreises Rotenburg (Wümme) hat das Epidemiologische
Krebsregister Niedersachsen (EKN) eine Erhebung über die Häufigkeit von
Krebsfällen in der von der Erdgasindustrie stark beeinträchtigten Samtgemeinde
Bothel erstellt. Das besorgniserregende Ergebnis: Männer im Alter von 60 bis
74 Jahren, die in dieser Gemeinde leben, sind doppelt so häufig von Tumoren
des blutbildenden Systems, z. B. Lymphdrüsenkrebs und Plasmazelltumoren,
betroffen („Leukämie und Lymphomen“, Sammelbegriff im Krebsregister), als
zu erwarten gewesen wäre (
www.krebsregister-niedersachsen.de/index.php/
sonderauswertungen/36-daten/sonderauswertungen/95-samtgemeindebothel).
Im Juni 2015 veröffentlichte das EKN dann eine Untersuchung zu
Krebserkrankungen in den Nachbargemeinden zur Samtgemeinde Bothel und stellte fest:
„Damit ist in der […] Stadt Rotenburg […] die Anzahl der hämatologischen
Krebsneuerkrankungen bei Männern für den Zeitraum 2003-2012 statistisch
deutlich erhöht. Bei rund 55 erwarteten Fällen wurden 72 Erkrankungen
beobachtet, dies entspricht einer Erhöhung um 31 %“ (
www.krebsregister-
niedersachsen.de/index.php/sonderauswertungen/36-daten/sonderauswertungen/
111-nachbargemeinden-der-samtgemeinde-bothel-landkreise-rotenburg-
verdenheidekreis) In der Vergangenheit kam es in den Landkreisen Rotenburg sowie
Verden und Heidekreis immer wieder zu Zwischenfällen bei der Gasförderung
und bei der Entsorgung des sogenannten Lagerstättenwassers. Dabei sind
großflächig Quecksilber und Benzol ausgetreten, weshalb Anwohnerinnen und
Anwohner sowie Bürgerinitiativen einen Zusammenhang zwischen
Krebserkrankungen und der Erdgasförderung, insbesondere mittels der Anwendung von
Fracking, vermuten: „[D]ie Hinweise auf einen Zusammenhang mit der
Erdgasförderung verdichteten [sich]. Das Multiple Myelom sei eine Plasmazell-
Erkrankung mit jahrzehntelanger Latenzzeit, dessen mögliche Ursache in der
Fachliteratur mit Schadstoffbelastungen in Zusammenhang gebracht werde. Die dort
diskutierten chemischen Auslöser-Schadstoffe seien weitgehend identisch mit
den in der Öl- und Gasförderung vorkommenden Emissionen und Immissionen.
Sehr häufig werde Benzol genannt, auch Dioxine und bestimmte Pestizide
könnten Auslöser sein“ (
www.kreiszeitung.de/lokales/rotenburg/
rotenburgort120515/behoerden-fordern-nach-erhoehten-krebszahlen-rotenburg-sachliche-
debatte-5156049.html).
In der aktuellen Diskussion um den Entwurf eines Gesetzes- und
Verordnungspakets zur Schaffung eines Rechtsrahmens für Fracking hat die
Bundesregierung diese Erfahrungen und Gesundheitsrisiken bisher weitgehend unbeachtet
gelassen. Diese erfordern eine deutlich stärkere Erforschung und Aufklärung.
Daher stellt sich auch in Deutschland akut die Frage nach einer besseren
Prävention von Risiken und Gefahren der Erdgasförderung und insbesondere der
Fracking-Technologie.
In den Niederlanden wurde im Jahr 2005 ein Untersuchungsrat für Sicherheit
(Dutch Safety Board/Onderzoeksraad voor Veiligheid) gegründet, der
unabhängig Unfälle, Risiken und Zwischenfälle untersucht und bewertet. Der Dutch
Safety Board wird von sich aus aktiv, untersucht Sicherheitsrisiken systematisch
und versucht diese samt Ursachen umfassend aufzuklären. Auf Grundlage
dieser Erkenntnisse soll Risiken und Gefahren zukünftig präventiv
entgegengewirkt und somit die niederländische Bevölkerung geschützt werden. So hat der
Dutch Safety Board z. B. am 18. Februar 2015 einen Bericht über
Erdbebenrisiken durch die Erdgasförderung in der Provinz Groningen veröffentlicht. Darin
wird festgehalten, dass die Risiken und real verursachten Schäden durch die von
der Erdgasförderung ausgelösten Erdbeben jahrelang unterschätzt wurden und
die beteiligten Förderunternehmen sowie die staatlichen Stellen bei Prävention
und Aufsicht versagt haben (
www.onderzoeksraad.nl/uploads/phase-docs/844/
972d8bf7f1d1 summary-gaswinning-groningen-en.pdf). Eine ähnliche
Institution und daraus folgende Untersuchungen wären auch für Deutschland und im
aktuellen Fall für die Krebserkrankten in der Erdgasförder- und Fracking-
Region Rotenburg (Wümme) angebracht, um unabhängig, umfassend und
systematisch die Gefahr bewerten zu können.
1. Sieht die Bundesregierung einen möglichen Zusammenhang zwischen
Aktivitäten der Öl- und Gasindustrie (Fracking sowie konventionelle
Erdgasförderung – bezogen auf konventionelle Lagerstätten nach der Definition der
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
www.bgr.bund.de/
DE/Themen/Energie/Projekte/laufend/NIKO/FAQ/faq_inhalt.html) und
Krebserkrankungen in Förderregionen angesichts der jüngst durch das
Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen veröffentlichten Studien (www.
krebsregister-niedersachsen.de/index.php/sonderauswertungen/36-daten/
sonderauswertungen/95-samtgemeindebothel und
www.krebsregister-
niedersachsen.de/index.php/sonderauswertungen/36-daten/sonderauswertungen/
111-nachbargemeinden-der-samtgemeinde-bothel-landkreise-
rotenburgverden-heidekreis), und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Aus den Studien des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen kann
entnommen werden, dass die Häufigkeit bestimmter Krebsneuerkrankungen in der
Samtgemeinde Bothel und in der Stadt Rotenburg (Wümme) bei Männern im
Vergleich zu der Vergleichsregion (Bezirk Lüneburg) statistisch auffällig erhöht
ist. In dem Bericht wird nicht auf mögliche Ursachen, wie z. B. die Öl- und
Gasindustrie, eingegangen. Die Bundesregierung kann daher angesichts der Studien
nicht einschätzen, ob die Aktivitäten der Öl- und Gasindustrie in einem
möglichen Zusammenhang mit den Krebsneuerkrankungen stehen.
2. Zu welchem Ergebnis kamen die „von den zuständigen Landesgesundheits-
und -bergbehörden“ durchgeführten Untersuchungen, mit denen nach
Aussage der Bundesregierung vom 8. Oktober 2014 geklärt werden sollte, „ob
die Aktivitäten der Erdgasindustrie in einem möglichen Zusammenhang mit
den Krebsneuerkrankungen stehen“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Mündliche Frage 58 des Abgeordneten Hubertus Zdebel in der
Fragestunde vom 8. Oktober 2014, Plenarprotokoll 18/56), und welche
Umweltuntersuchungen zur Feststellung möglicher Ursachen der auffälligen
Krebsraten in der betroffenen Region (z. B. Proben von Luft, Grundwasser,
Oberflächenwasser und Böden in der Nähe von Bohrlöchern) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Erscheinen der durch das Epidemiologische
Krebsregister Niedersachsen veröffentlichten Studie durchgeführt?
Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(NGöGD) nimmt der Landkreis Rotenburg (Wümme) die Aufgaben des
umweltbezogenen Gesundheitsschutzes im eigenen Wirkungskreis wahr. Das
Niedersächsische Landesgesundheitsamt steht dem Landkreis dabei beratend zur Seite
und unterstützt intensiv die zurzeit laufende Ursachenermittlung.
In diesem Zusammenhang stellt das Niedersächsische Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie (LBEG) alle ihm vorliegenden Untersuchungsergebnisse
zu etwaigen Schadstoffbelastungen zur Verfügung. So hat das LBEG aktuell
Bodenuntersuchungen im Umfeld von Erdgasförderplätzen und
Immissionsmessungen im Raum Söhlingen beauftragt, um die aktuellen Gegebenheiten im Umfeld
der Erdgasförderplätze zu ermitteln.
Aufgrund der noch laufenden Ursachenermittlung liegen bisher keine
Erkenntnisse vor, die einen möglichen Zusammenhang zwischen den
Erdgasförderaktivitäten und den Krebsneuerkrankungen erkennen lassen.
3. Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, aus welchem Grund ist die
Bundesregierung davon ausgegangen, dass „derzeit von den zuständigen
Landesgesundheits- und -bergbehörden untersucht [wird], ob die Aktivitäten der
Erdgasindustrie in einem möglichen Zusammenhang mit den
Krebsneuerkrankungen stehen“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 58 des Abgeordneten Hubertus Zdebel in der Fragestunde vom 8.
Oktober 2014, Plenarprotokoll 18/56)?
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort in der Fragestunde vom
8. Oktober 2014 auf die Mündliche Frage 58 auf die Untersuchungen der
Landesgesundheits- und -bergbehörden hingewiesen, da sie der Aufklärung eines
möglichen Zusammenhangs zwischen Krebsneuerkrankungen und Aktivitäten der
Gasindustrie dienen sollen, nach dem der Abgeordnete Hubertus Zdebel
ausdrücklich gefragt hatte.
4. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Auswertung der
Fragebogenaktion in der Samtgemeinde Bothel durch das Rotenburger
Gesundheitsamt zu (Antwort auf die Mündliche Frage 49 des Abgeordneten Herbert
Behrens in der Fragestunde von 1. Juli 2015, Plenarprotokoll 18/114),
insbesondere nach der Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Uwe Beckmeyer: „Erst mit diesen
individuellen Informationen aus der Befragung kann versucht werden, eine
Ursache für die vermehrten Krebserkrankungen zu identifizieren“?
Wie der zitierten Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Uwe Beckmeyer
entnommen werden kann, sieht die Bundesregierung in der Auswertung der
Fragebogenaktion einen möglichen Weg, um die Ursache für die vermehrten
Krebserkrankungen festzustellen und misst ihr daher eine wichtige Bedeutung zu.
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fragebogenaktion nicht zu
eindeutigen Ergebnissen führt.
5. Sollten sich nach voraussichtlich erst im Jahr 2016 abgeschlossener
Auswertung der Fragebögen (vgl. Frage 4) keine arbeitsplatzbezogenen oder
sonstigen Hypothesen über die Krebsentstehungsursachen ableiten lassen, welche
Maßnahmen sind dann zur Aufklärung vorgesehen?
Aus fachlicher Sicht ist es sinnvoll, den Ausgang und die Ergebnisse der
Befragung abzuwarten und dann im Arbeitskreis des Landkreises Rotenburg (Wümme)
das weitere Verfahren und damit gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur
Ursachenermittlung auch in Bereichen außerhalb der Erdöl- und Erdgasgewinnung
festzulegen.
6. Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob zehn Monate seit
Bekanntwerden der auffälligen Krebsraten in der Samtgemeinde Bothel keine
Ursachenuntersuchung unternommen worden ist, und wenn nein, warum
dies nicht der Fall ist?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, erfolgt die Ursachenermittlung
durch den Landkreis Rotenburg (Wümme).
7. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einem Ergebnis der in der
Antwort auf die Mündliche Frage 47 des Abgeordneten Herbert Behrens in
der Fragestunde von 1. Juli 2015, Plenarprotokoll 18/114, erwähnten
Untersuchungen des Niedersächsischen Landesamts für Bergbau, Energie und
Geologie zu den Quecksilberbelastungen von Boden und Grundwasser in der
Umgebung von Erdgasförderplätzen zu rechnen?
Das LBEG hat mit der Durchführung der Bodenuntersuchungen am 29. Juli 2015
in der Samtgemeinde Bothel begonnen. Insgesamt sollen Bodenproben aus
dem Umfeld von 200 Erdgasförderplätzen entnommen, analysiert und
bewertet werden. Die Probenentnahmekampagne läuft voraussichtlich bis zum
30. September 2016. Der Gesamtbericht über die Bodenuntersuchungen wird
dem LBEG voraussichtlich bis zum 30. November 2016 vorgelegt.
Das Grundwasser wird vom LBEG im Zuge dieser Untersuchungskampagne
zunächst nicht untersucht. Sofern sich im Rahmen der Untersuchungen jedoch
konkrete Hinweise auf eine Verunreinigung ergeben, wird das
Untersuchungsprogramm entsprechend anpasst.
8. Welche Erkenntnisse über Untersuchungen (z. B. durch das
niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) hat die
Bundesregierung neben Quecksilberbelastungen über die Belastungen von Boden und
Wasser nahe Erdgasförderplätzen mit bei der Erdgasförderung verwendeten
Schadstoffen?
Die Untersuchungsergebnisse des LBEG werden im Internet fortlaufend unter
folgendem Link veröffentlicht und könnten dort eingesehen werden:
www.lbeg.niedersachsen.de/startseite/bergbau/messergebnisse/quecksilberbelastung
_an_erdgasfoerderstellen/untersuchungsergebnisse-zur-quecksilberbelastung-
an-erdgasfoerderstellen-126155.html.
9. Welche Rolle misst die Bundesregierung der potenziellen Gefährdung durch
krebserregende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und
andere flüchtige organische Verbindungen (VOC) durch
Luftübertragungswege bei der Förderung bzw. bei Optimierungsmaßnahmen, wie z. B.
Abfackelung, Kaltfackel, Aufwältigung, zu?
Die Bundesregierung misst der potenziellen Gefährdung durch krebserregende
polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und andere flüchtige
organische Verbindungen (VOC) durch Luftübertragungswege bei der Förderung
bzw. bei Optimierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erdgasförderung
die gleiche Bedeutung bei, wie bei jedem anderen Verbrennungsprozess.
Bei Einhaltung der berg- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen sind
keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.
10. Welche kontinuierlichen Überwachungsmaßnahmen sind in den
vergangenen 60 Jahren erfolgt, um die Bevölkerung vor derartigen Immissionen zu
schützen?
Der Bundesregierung liegen bisher keine Indizien dafür vor, dass Fackelanlagen
nicht bestimmungsgemäß betrieben werden. Hinsichtlich der Überwachung sieht
das Bundesimmissionsschutzgesetz bei solchen temporären Fackelarbeiten keine
kontinuierlich wiederkehrende Messüberwachung vor.
Um die Bevölkerung dennoch zu schützen, führt das LBEG derzeit eine
Immissionsmessung im Erdgasfeld Söhlingen (Landkreis Rotenburg (Wümme)) durch.
Mit der Messung bestimmt das LBEG, ob die Umgebungsluft an dieser Stelle
belastet ist und ob die Konzentration oberhalb der zu erwartenden
Hintergrundwerte der Luft liegen.
Bereits 2012 hatte das LBEG vergleichbare Immissionsmessungen im Erdgasfeld
Söhlingen durchgeführt, ohne dass dabei erhöhte BTEX- (Benzol, Toluol,
Ethylbenzol und Xylole) und Quecksilber-Belastungen festgestellt wurden.
11. Verfügt die Bundesregierung bzw. verfügen andere Behörden über eine
vollständige Kenntnis sämtlicher bei der Erdgasförderung in Niedersachsen
verwendeten Chemikalien?
Eine rechtliche Grundlage zur vollständigen Erfassung sämtlicher bei der
Erdgasförderung verwendeten Chemikalien (u. a. Bohrplatzbau, Abteufen der Bohrung,
Inbetriebnahme der Bohrung, Förderbetrieb, Bohrlochreinigung, etc.) besteht
nicht. Aus diesem Grund erfolgt auch keine zentrale Datenerhebung bezüglich
der eingesetzten Einzelstoffe und Stoffverbindungen.
Der Regierungsentwurf zum Fracking-Regelungspaket sieht neben einem
umfassenden Umweltmonitoring die Pflicht zur Veröffentlichung aller beim Fracking
eingesetzten Chemikalien vor.
12. Welche Stoffe sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Erdgasbohrungen mittels der Fracking-Technologie im Landkreis Rotenburg (Wümme)
verwendet worden (bitte nach Bohrung, Zeitraum, verwendeten Stoffen,
Mengen und Wassergefährdungsklasse aufschlüsseln)?
In der Drucksache 16/3591 des Niedersächsischen Landtages vom 19. April 2011
wurden die konkreten Zusammensetzungen der im Erdgasfeld Söhlingen
eingesetzten Frac-Fluide bekannt gegeben.
Hinsichtlich der Wassergefährdung der Einzelstoffe und Stoffverbindungen kann
angesichts der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit keine abschließende
Bewertung erfolgen, da die Wassergefährdungsklasse jedes einzelnen Stoffes
zum jeweiligen Zeitpunkt ermittelt werden müsste.
13. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, weitere Ergebnisse der
Ursachenerkundung von erhöhten „Leukämie- und Lymphom“-Raten in
Erdgas-/Erdölförderregionen mit Frackinganwendungen abzuwarten, bevor sie
durch gesetzliche Neuregelung einen Rechtsrahmen für den Einsatz der
Gasfördermethode Fracking in Deutschland schaffen will?
Bereits nach dem geltenden Bergrecht sind bei Zulassung eines Bergbaubetriebes
Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten und Dritter im Betrieb
auszuschließen und öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Insofern bietet das
geltende Recht ausreichend Handlungsspielraum, um gesundheitsgefährdenden
Förderbetrieben Auflagen zur Vorsorge zu erteilen oder diese gegebenenfalls zu
untersagen. Darüber hinaus wird der Gesundheitsschutz durch das geplante
Regelungspaket noch erheblich gestärkt, so dass die Bundesregierung keine
Notwendigkeit sieht, die Ergebnisse der Ursachenerkundungen abzuwarten.
14. An welcher Stelle sieht die Bundesregierung im vorliegenden Gesetzespaket
eine explizite oder implizite Sicherung des Gesundheitsschutzes der
Bevölkerung geregelt (die Bundesregierung sieht das „umgehende(n) Inkrafttreten
der vorgeschlagenen Neuregelungen (…) auch aus Aspekten des
Gesundheitsschutzes“ als sinnvoll an (vgl. Antwort auf die Mündliche Frage 47 des
Abgeordneten Hubertus Zdebel in der Fragestunde von 1. Juli 2015,
Plenarprotokoll 18/114)?
Das Fracking-Regelungspaket dient insbesondere durch die Änderungen des
Wasserhaushaltsgesetzes vorrangig dem Schutz der Gewässer und darüber hinaus
auch anderer Umweltaspekte, wie dem Schutz der Natur und der Luft. Damit wird
in der Mehrzahl der Regelungen des vorliegenden Gesetzespaketes eine
Sicherung des Gesundheitsschutzes sichergestellt. Dazu gehören u. a. im
Wasserhaushaltsgesetz die Pflicht für eine wasserrechtliche Genehmigung von Frac-
Maßnahmen und die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das Verbot von
Fracking in unkonventionellen Lagerstätten und in weitreichenden
Ausschlussgebieten, das Verbot der Verwendung wassergefährdender Gemische, weitreichende
Überwachungs- und Berichtspflichten sowie in der Allgemeinen
Bundesbergverordnung die Einführung des Standes der Technik, die Sicherstellung der
Bohrlochintegrität, neue Anforderungen an die Erbebensicherheit sowie strikte
Regelungen zum Umgang mit Rückflüssen und Lagerstättenwasser.
15. Da in den USA bereits schädliche Einflüsse von Fracking in Hinsicht auf die
Fehlgeburten- und Fehlbildungsrate in den Fracking-Regionen bis zu einem
Abstand von zehn Meilen von den Bohrstellen festgestellt wurden
(
www.psehealthyenergy.org/data/SS_Vulnerable_Pop_3.7_.pdf), welche
Abstandsregelung zwischen Bohrstellen und Wohnbebauungen sind nach
Meinung der Bundesregierung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes,
insbesondere von schwangeren Frauen, auf der einen Seite notwendig und
auf der anderen Seite gesetzlich vorgesehen?
Gemäß § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von
schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die
ausschließlich oder allgemein dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Zu diesen
Gebieten muss daher ein im Einzelfall zu bestimmender ausreichender
Sicherheitsabstand eingehalten werden. Eine in Deutschland angemessene Festlegung
von Mindestabständen der Schiefergasförderung zu Siedlungsflächen und dem
Wohnumfeld wird die in den USA üblichen „setback restrictions“ der
Bundesstaaten weit überschreiten. Aufgrund der hohen Siedlungsdichte in den
Bundesländern mit den von der BGR prognostizierten größten Schiefergaspotenzialen
werden unter Berücksichtigung von Vorsorgeabständen – neben den ohnehin
gesetzlich festgelegten Ausschlussgebieten – große Gebiete als Standort für die
Schiefergasförderung ausscheiden.
16. Misst die Bundesregierung dem präventiven Gesundheits- und
Umweltschutz einen hohen Stellenwert bei, und wenn ja, mit welcher Begründung
will die Bundesregierung die Anwendung der Fracking-Technologie
gesetzlich ermöglichen, obwohl die Bundesregierung nach eigener Aussage „nicht
einschätzen [kann], ob die Aktivitäten der Erdgasindustrie in einem
möglichen Zusammenhang mit den Krebsneuerkrankungen stehen“ (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 59 des Abgeordneten
Hubertus Zdebel, Plenarprotokoll 18/56), und somit einen
Kausalzusammenhang nicht ausschließt?
Die Bundesregierung misst dem präventiven Gesundheits- und Umweltschutz
höchste Bedeutung zu und hat daher weitgehende Verbote bzw. sehr strenge
Anforderungen sowohl für die Anwendung der Fracking Technologie als auch für
die herkömmliche Erdgasförderung vorgeschlagen (siehe auch Antwort zu
Frage 14).
Ein vollständiges Verbot der Fracking-Technologie ist auch angesichts der
festgestellten Krebsneuerkrankungen in der Samtgemeinde Bothel und der Stadt
Rotenburg (Wümme) nicht angemessen, da für einen Zusammenhang mit der
Fracking-Technologie keine Anhaltspunkte vorliegen. Insofern ist dieser
Ursachenzusammenhang zu unterscheiden von dem in der Mündlichen Frage 59 des
Abgeordneten Hubertus Zdebel angesprochenen Sachverhalt
(Plenarprotokoll 18/56), der sich auf den Zusammenhang zwischen den Krebserkrankungen
und der Erdgasförderung bezog.
17. Inwieweit unternimmt die Bundesregierung aufgrund der Gesundheits- und
Umweltgefahren durch Fracking Anstrengungen, § 1 Absatz 5 der Zwölften
Bundes-Immissionsschutzverordnung (Störfall-Verordnung) so zu ändern,
dass die Gewinnung von Mineralien durch Bohrung mittels Fracking in
jeglicher Form unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung fällt, und
wenn nein, warum nicht?
Die Seveso-Richtlinie und die Störfallverordnung nehmen ausdrücklich die
Erkundung und Ausbeutung von Mineralien von ihrem Anwendungsbereich aus.
Unter Mineralien im erweiterten Sinne fallen auch Kohlenwasserstoffe. Es gibt
keine Bestrebungen der Bundesregierung, Fracking unter den
Anwendungsbereich der Störfallverordnung zu stellen.
18. Inwieweit ergreift die Bundesregierung Initiativen, um beim
Umweltbundesamt (UBA) eine bundesweite zentrale Meldestelle für Ereignisse bei der
Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen mittels Fracking einzurichten,
wie sie mit der „Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle und
Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen“ (ZEMA) für meldepflichtige
Ereignisse nach der Störfall-Verordnung existiert?
Das Statistische Bundesamt erfasst jährlich zentral aufgrund von § 9 des
Umweltstatistikgesetzes die Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von
wassergefährdenden Stoffen sowie von Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen. Daher hält die Bundesregierung eine Initiative zur Einführung
einer zentralen Meldestelle für Fracking-Ereignisse für entbehrlich.
19. Welche von den seit dem Jahr 1961 mehr als 300 durchgeführten
Erdgasbohrungen mittels der Fracking-Technologie wären nach Einschätzung der
Bundesregierung von dem aktuell vorliegenden Gesetzes- und
Verordnungspaket zur Regelung des Fracking verboten worden (bitte nach Bohrung und
Grund der Unzulässigkeit nach Maßstäben der Regelungsvorschläge der
Bundesregierung aufschlüsseln)?
Aufgrund der zeitlich versetzten Abfolge der Festsetzung von
Wasserschutzbzw. Wassergewinnungsgebieten oder von Vorranggebieten für die
Trinkwassergewinnung und der Herstellung von Erdgasbohrungen und derer Frac-
Behandlung ist die Ermittlung von einzelnen Fracking-Maßnahmen, die künftig nicht
genehmigungsfähig wären, in der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht
möglich. Die Ermittlung dieser Fälle im Bundesgebiet setzt eine umfangreiche
historische Rekonstruktion der Erstreckung der Schutzgebiete sowie der
jeweiligen Bohrverläufe (Bohransatzpunkt, Bohrpfad, Bohrzielpunkt) voraus.
20. Inwieweit strebt die Bundesregierung eine umfassende und intensive
Auswertung der mehr als 300 seit dem Jahr 1961 in Niedersachsen schon
stattgefundenen Erdgasbohrungen mittels der Fracking-Technologie an, wo doch
seitens der Bundesregierung immer wieder betont wird, dass Fracking
hierzulande erst einmal erforscht werden müsse, da es an Erfahrungen fehle,
und wenn nein, warum nicht?
Aufgrund der nach der alten Rechtslage fehlenden Monitoring-Pflichten in Bezug
auf konkrete Bohrungen ist eine umfassende und intensive Auswertung der zum
Teil über 50 Jahre zurückliegenden Frac-Maßnahmen nicht möglich. Unter
anderem aus der permanenten Überprüfung der Trinkwasserqualität sowie den
seismischen Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und
Rohstoffe lässt sich jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die bisherigen
Frac-Maßnahmen in Sandgestein nicht zu schwerwiegenden Umweltschäden
geführt haben. Solche Erfahrungen liegen für den Einsatz der Fracking-Technologie
in unkonventionellen Lagerstätten für Deutschland bislang nicht vor. Deshalb
sieht das dem Bundestag vorliegende Regelungspaket für den Bereich der
unkonventionellen Lagerstätten zunächst ein Verbot mit Ausnahme von
Probebohrungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken unter sehr eingeschränkten
Bedingungen vor.
21. Welche Firmen bzw. staatlichen Behörden haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Kosten für Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen
bergbaulicher Tätigkeiten in Niedersachsen und Schleswig-Holstein
getragen (bitte nach einzelnen Umweltverträglichkeitsprüfungen, Höhe der
Kosten und Firmen bzw. staatlichen Behörden aufschlüsseln)?
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Bestandteil der
Planfeststellungsverfahren für die Zulassung obligatorischer
Rahmenbetriebspläne. Die UVP wird von der Bergbehörde auf Grundlage der
Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) der Antragsteller durchgeführt. Die Kosten für den Antrag
und damit die UVS trägt der Antragsteller. Die Kosten für die UVP sind in den
Verwaltungsgebühren, die ebenfalls vom Antragsteller zu entrichten sind,
enthalten.
Im Falle der UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben schätzt der Wirtschaftsverband
Erdöl- und Erdgasgewinnung e. V. im Rahmen der Verbändeanhörung zu dem
Fracking-Regelungspaket die zusätzlichen Kosten für die Erstellung einer UVS
auf 500 000 Euro. Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich in Niedersachsen
nach der geltenden Verordnung über die Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) und wird bei diesen Verfahren in Abhängigkeit
des Verwaltungsaufwandes in Höhe von 3 240 Euro bis 102 700 Euro festgesetzt.
Eine Aufschlüsselung der Kosten im Einzelfall ist der Bundesregierung in der zur
Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht möglich.
22. Lassen sich die von der Bundesregierung gesetzten Klimaziele in Einklang
mit einer möglichen Schiefergasförderung in Deutschland bringen (u. a.
angesichts der Entweichung von großen Mengen des Treibhausgases Methan
vgl.
www.klimaretter.info/umwelt/nachricht/19180-us-behoerde-
unterschaetztmethan-emissionen)?
Der Bundesregierung liegen bisher keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor,
in welchem Umfang bei einer Schiefergasförderung in Deutschland Methan
entweichen könnte. Spezifische Methoden des International Panel on Climate
Change (IPCC) zur Berechnung der Emissionen dieser Technik liegen derzeit
auch auf internationaler Ebene nicht vor. Aus Klimaschutzsicht ist die Nutzung
von Schiefergas mit den Klimaschutzzielen vereinbar, wenn die
Treibhausgasbilanz über die gesamte Förderungs- und Nutzungskette mit der von konventionell
gewonnenem Erdgas vergleichbar ist. Aufgrund der bestehenden und geplanten
berg- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Vermeidung und
Verringerung von Methanemissionen, wären Fracking-Maßnahmen jedoch nicht
genehmigungsfähig, wenn dabei erhebliche Mengen von Methan freigesetzt
würden.
23. Inwieweit muss ein Zusammenhang mit bergbaulichen Tätigkeiten
vorliegen, damit Energieversorgungsunternehmen gemäß dem Verursacherprinzip
die Kosten für Ursachenuntersuchungen bei möglichen Schäden für Mensch
und Natur übernehmen müssen?
Das Verursacherprinzip besagt, dass Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung
und zum Ausgleich von Umweltverschmutzungen dem Verursacher zuzurechnen
sind. Dementsprechend setzt das Verursacherprinzip voraus, dass ein Verursacher
feststeht. § 125 Bundesberggesetz verpflichtet jedoch Unternehmen auf eigene
Kosten zur Durchführung von Messungen, die zur Erleichterung der Feststellung
von Art und Umfang zu erwartender und zur Beobachtung eingetretener
Einwirkungen des Bergbaus auf die Oberfläche erforderlich sind.
24. Hält die Bundesregierung angesichts der Gesundheitsrisiken sowie der
Erdbebengefahren in Erdgas-Förderregionen ein Moratorium, also einen
befristeten Stopp der Gasförderung, zum Schutz der betroffenen Menschen sowie
privaten und öffentlichen Eigentums für geboten, bis die Risiken untersucht
worden sind und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann?
25. Welche rechtlichen Möglichkeiten für ein Fördermoratorium zur
Untersuchung von Risiken und zum Ausschließen von Gefahren sieht die
Bundesregierung?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass das vorgelegte Fracking-
Regelungspaket mit Verboten des Frackings in unkonventionellen Lagerstätten, in
Schutzgebieten und des Verpressens von Rückflüssen und Lagerstättenwasser in
bestimmten Horizonten sowie den sonstigen strengen Anforderungen an die Erdgas-,
Erdöl- und Erdwärmeförderung einen angemessenen Rechtsrahmen zum Schutz
von Menschen, Umwelt und Eigentum darstellt. Ein befristeter, undifferenzierter
Stopp der Erdgasförderung würde einen schwerwiegenden Eingriff in die
aufgrund geltender Genehmigungen bestehenden Rechte der Unternehmer
darstellen, der aufgrund der bekannten Gefahren rechtsstaatlich nicht gerechtfertigt
werden kann.
26. Stimmt die Bundesregierung dem Umweltepidemiologen und
Gesundheitstoxikologen Prof. Dr. med. Rainer Frentzel-Beyme zu, wenn dieser die
Ansicht von Epidemiologen formuliert, dass „Prävention bereits bei Vorliegen
erster Hinweise auf gefährliche Zusammenhänge erfolgen muss, ohne die
wissenschaftliche Absicherung und Erklärung des gesamten Mechanismus
der Krankheitsgefährdung abzuwarten“, (
www.kreiszeitung.de/lokales/
rotenburg/rotenburg-ort120515/kathrin-otte-erhoehten-krebszahlen-region-
5174407.html), und wenn ja, wie will sie eine solche Prävention künftig
gewährleisten?
Die Bundesregierung stimmt der Aussage generell zu, dass Prävention bei
Hinweisen auf gefährliche Zusammenhänge notwendig ist, auch wenn der gesamte
Ursachenzusammenhang nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus
dem im deutschen Recht verankerten Vorsorgeprinzip. Für die Umsetzung des
Vorsorgeprinzips stellt sich im Einzelfall die Frage, wie belastbar die Hinweise
auf eine Gefährdung sind und welche Maßnahmen daraufhin zu ergreifen sind.
Soweit ein Verbot der Tätigkeit eines gesamten Industriezweigs, wie z. B. der
Erdgasförderung gefordert wird, sind an die Hinweise auf gefährliche
Zusammenhänge, hohe Anforderungen zu stellen. Zudem muss gewährleistet sein, dass
ein Verbot die einzige geeignete Maßnahme ist und der möglichen Gefährdung
nicht auch durch weniger einschneidende Maßnahmen vorgebeugt werden kann.
Im Hinblick auf die Erdgasförderung ist die Bundesregierung der Ansicht, dass
die im Regelungspaket vorgeschlagenen Verbote und Anforderungen das
Vorsorgeprinzip im Sinne einer verantwortungsvollen Prävention angemessen
umsetzen. Darüber hinaus sind auch bereits nach der geltenden Rechtslage die
zuständigen Behörden bei jeder Zulassung eines Bergbaubetriebes gesetzlich
verpflichtet zu prüfen, ob ein Förderunternehmen die erforderliche Vorsorge gegen
Gefahren für Leib, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern getroffen hat.
27. Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, auch in
Deutschland eine Behörde, wie den niederländischen Untersuchungsrat für
Sicherheit, eine im Jahr 2005 gegründete, unabhängige
Untersuchungsbehörde für Zwischenfälle, Unfälle und Katastrophen mit einem Budget von
unter 2 Mio. Euro pro Jahr, einzurichten, damit Zwischenfälle proaktiv und
im Interesse des Schutzes von Mensch und Natur angegangen werden?
Schwere Unfälle und Katastrophen sind nach dem Verständnis der
Bundesregierung außergewöhnliche Ereignisse, deren Entstehung und Prävention im
Einzelfall durch entsprechende Experten zu ermitteln ist. In Deutschland gibt es eine
Reihe von spezialisierten Behörden und Institutionen (z. B. Umweltbundesamt,
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe), die solche Untersuchungen
durchführen oder in Auftrag geben können. Für die Schaffung einer weiteren
Behörde wird daher keine Notwendigkeit gesehen.
28. Wie will die Bundesregierung den rechtlich durch die Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zugesicherten Schutz der Bevölkerung
vor toxischen Luftbelastungen im Umfeld von Bohranlagen, insbesondere
gegenüber Immissionen durch Abfackelungen, sicherstellen?
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) enthält
Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen Luftverunreinigungen, die von
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen. Sie
wird darüber hinaus für nicht immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftige Anlagen als Erkenntnisquelle herangezogen.
In Nr. 5.4.8.1a.2.2 der TA Luft sind Anforderungen an Anlagen zum Abfackeln
von brennbaren gasförmigen Stoffen, die nicht aus Abfallbehandlungsanlagen
stammen, festgelegt. Demnach sind Gase möglichst einer
Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer oder katalytischer Nachverbrennung zuzuführen. Ist
dies nicht möglich, sind sie einer Fackel zuzuführen. Zur Minimierung der
Emissionen sind dabei eine Mindesttemperatur in der Flamme von 850 Grad Celsius
sowie ein Emissionsminderungsgrad für organische Stoffe von 99,9 Prozent oder
eine Massenkonzentration von max. 20 mg/m³ bezogen auf Gesamt-Kohlenstoff
vorgeschrieben.
29. Sieht die Bundesregierung bei den Gesundheitsrisiken der Erdgasförderung
in der Praxis das Verursacherprinzip als ausreichend gesichert und
durchsetzbar an?
30. Wenn ja, aufgrund welcher Mittel kommt sie zu dieser Einschätzung?
31. Wenn nein, wie plant die Bundesregierung die Kostenübernahme von
entstandenen Schäden und von volkswirtschaftlichen und sozialen Kosten der
Erdgasförderung sowie Entschädigungszahlungen im Fall von
Gesundheitsschädigungen durch deren Verursacher zu stärken?
Die Fragen 29 bis 31 werden gemeinsam beantwortet.
Das Verursacherprinzip ist im deutschen Privat- und öffentlichen Recht
verankert. Das Bundesberggesetz stärkt dieses Prinzip, indem es für Bergschäden eine
verschuldensunabhängige, gesamtschuldnerische Haftung von
Bergbauunternehmer und Bergbauberechtigten statuiert. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass
diese Haftungspflichten auch bei Gesundheitsschäden durch die Erdgasförderung
generell in der Praxis ausreichend gesichert und durchsetzbar sind, da in
Deutschland ein funktionierendes Rechtsschutzsystem existiert.
32. Wie steht die Bundesregierung zur Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen
Fonds, in den die Erdgasförderunternehmen einzahlen, um damit das
Verursacherprinzip bei entstandenen Schäden und dauerhaften Folgekosten
(Ewigkeitskosten) langfristig sicherzustellen?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die bereits bestehende
Bergschadensausfallkasse, die in Eigenverwaltung der Bergbauunternehmen organisiert wird,
ein angemessenes und ausreichendes Instrument darstellt, um mögliche
Zahlungsausfälle von Erdgasförderunternehmen aufzufangen. Für die Einrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Fonds besteht daher keine Notwendigkeit.
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ISSN 0722-8333]