Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland
der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In drei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den letzten Jahren wichtige grundrechtliche Rahmenbedingungen für den Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland geschaffen.
Mit dem so genannten Bestandsdaten-Beschluss vom 24. Januar 2012 (BVerfGE 130, 151 ff.) entwickelte das BVerfG das Doppeltürmodell. Demnach reicht es nicht aus, dass die Stelle, bei der die Bestandsdaten zu Telekommunikationsanschlüssen (die Bundesnetzagentur) eine Befugnis zur Übermittlung von Bestandsdaten an Polizeibehörden, Nachrichtendienste und andere Stellen hat; dem muss auf der Seite der abrufenden Stellen auch eine gesetzliche Grundlage zum Abruf der Daten gegenüberstehen.
In der Entscheidung zur Anti-Terror-Datei vom 24. April 2013 (1 BvR 1215/07) führte das Gericht aus, aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folge „[…] ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Ausnahmen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig.“ (Rn. 123). Damit hat das BVerfG dem Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten weiter Kontur verschafft. Es stellt im Weiteren klar, dass eine Übermittlung von Daten zur „operativen Aufgabenwahrnehmung“ einen „besonders schweren Eingriff“ begründet. Das bedeutet, dass nicht nur die Informationserhebung durch den Nachrichtendienst selbst, etwa das Abhören einer Wohnung, einen Grundrechtseingriff darstellt, der verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügen muss; die Übermittlung selbst stellt einen weiteren Grundrechtseingriff dar, für den dann die gleichen Anforderungen gelten müssen. Dies auch deshalb, weil mit der Übermittlung von der einen zur anderen Stelle eine Zweckänderung einhergeht – dort die Beobachtung verfassungsfeindlicher u. a. Bestrebungen, hier die polizeiliche Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Die Nachrichtendienste können dabei weit im Vorfeld konkreter Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten Eingriffe vornehmen, die Polizei und Strafverfolgungsbehörden in einem Rechtsstaat zurecht nicht zustehen.
In seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 hat das BVerfG bereits klargestellt, dass neue Überwachungsmaßnahmen und Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung immer im Kontext bereits bestehender Instrumente geprüft werden müssten. In die Debatte wurde dafür der Begriff der „Überwachungs-Gesamtrechnung“ eingeführt (Roßnagel, Neue Juristische Wochenschrift 18/2010, Seite 1238). Was auf der Ebene der überhaupt gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der massenhaften Speicherung von Daten auf Vorrat gilt, hatte das BVerfG schon im Jahr 2005 für den einzelnen Einsatz technischer Observationsmittel gegen Tatverdächtige in Ermittlungsverfahren konstatiert: Es gelte, „additive Grundrechtseingriffe“ zu berücksichtigen und nicht lediglich isoliert die Verhältnismäßigkeit des jeweils einzelnen Mittels (BVerfGE 112, 304). Eine solche Betrachtung additiver Grundrechtseingriffe muss nach Ansicht der Fragesteller auch die Übermittlung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten einbeziehen, weil sie jeweils einen eigenen Grundrechtseingriff darstellt. Bislang ist aber weithin unklar, in welchem Ausmaß Polizeien, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von ihren umfassenden Möglichkeiten zur Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten Gebrauch machen. Die Fragesteller gehen vor diesem sensiblen grundrechtlichen Hintergrund davon aus, dass auch zu den Datenübermittlungen, für die keine gesetzlich ausdrücklich normierte Pflicht besteht, diese aktenkundig zu machen sind und eine Übermittlung erfasst wird.
Sollte es notwendig sein, so erklären sich die Fragesteller vorsorglich mit einer Verlängerung der Frist zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage einverstanden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen45
Was ist unter dem Begriff der „Informationen“, der wiederholt im Zusammenhang mit den Übermittlungsbefugnissen und -pflichten im Nachrichtendienstrecht verwendet wird, konkret zu verstehen, und wie ist sichergestellt, dass auf beiden Seiten der Nachrichtenübermittlung das gleiche Verständnis dafür handlungsleitend ist?
In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Behörden und Stellen in den Jahren 2010 bis 2014 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Gewaltbezug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage von § 18 Absatz 2 BVerfSchG dem BfV Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt (bitte nach Jahren und Herkunftsländern der Betroffenen auflisten)?
In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 3 BVerfSchG genannten Behörden und Stellen in den Jahren 2010 bis 2014 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des BfV ohne Gewaltbezug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2010 bis 2014 die in § 18 Absatz 3 genannten Behörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersucht, und in wie vielen Fällen wurde das Ersuchen positiv beantwortet (bitte soweit möglich nach ersuchten Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben das BfV, der Bundesnachrichtendienst (BND) oder der Militärische Abschirmdienst (MAD) in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von § 18 Absatz 3 BVerfSchG (resp. § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG, § 10 Absatz 2 des MAD-Gesetzes) i.V.m. § 261 Absatz 4 der Strafprozessordnung (StPO) Ersuchen an das Bundesamt für Justiz zur Auskunft über Daten staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister gestellt, und in wie vielen Fällen haben sie Daten erhalten (bitte nach Jahren auflisten)?
Inwiefern bestehen bei allen in § 18 Absatz 3 BVerfSchG genannten Behörden komplementäre Übermittlungsbefugnisse, und welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls im Einzelnen?
In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2010 bis 2014 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100 a StPO (Telekommunikationsüberwachungs-Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Jahren differenzieren)?
Wie viele Übermittlungen des BfV wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von § 19 BVerfSchG vorgenommen (bitte soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)?
Welche Befugnisse bestanden bzw. bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Seiten der empfangenden Behörden jeweils für die Übermittlung und Verarbeitung der übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten?
a) Bestehen solche beiderseitigen Befugnisse zur Übermittlung und zum Empfang auch für Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr?
b) Falls nicht in allen Fällen solche Befugnisse bestehen, welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
In welchem Umfang ist es in den Jahren 2010 bis 2014 zur Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen durch das BfV gekommen (bitte soweit möglich nach Stellen und Jahren differenzieren), in wie vielen Fällen hat das BfV Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten gebeten, und in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte ebenfalls soweit möglich differenzierte Angaben machen)?
Wie viele Übermittlungen des BfV wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von § 20 BVerfSchG an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden zu Zwecken des Staats- und Verfassungsschutzes vorgenommen (bitte soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)?
Ist die Übermittlung im Rahmen von § 20 BVerfSchG auch zulässig im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr (bitte begründen)?
Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wurden von Verfassungsschutzbehörden der Länder auf Grundlage von § 21 Absatz 2 BVerfSchG in den Jahren 2010 bis 2014 an den BND und den MAD vorgenommen (bitte nach den empfangenden Behörden und nach Jahren auflisten)?
Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von § 22 BVerfSchG an den MAD vorgenommen (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren), und welche Empfangs- und Verarbeitungsbefugnis besteht für solche Informationen auf Seiten des MAD?
In wie vielen Fällen standen nach Kenntnis der Bundesregierung Übermittlungsverbote nach § 23 BVerfSchG einer Übermittlung entgegen?
a) In wie vielen Fällen waren dies schutzwürdige Interessen der Betroffenen nach § 23 Absatz 1 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und angeben, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?
b) In wie vielen Fällen waren dies überwiegende Sicherheitsinteressen nach § 23 Absatz 2 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und angeben, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?
c) In wie vielen Fällen standen besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen nach § 23 Absatz 3 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und angeben, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?
In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2010 bis 2014 das BfV, der BND oder der MAD (bitte einzeln ausführen) auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO Informationen übermittelt (bitte nach Jahren auflisten)?
In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2010 bis 2014 der Generalbundesanwalt bzw. in seinem Auftrag das Bundeskriminalamt (BKA) Auskunftsersuchen auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO an die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder gerichtet (bitte nach Jahren auflisten)?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass es auf Grundlage von § 161 Absatz 1 Satz 1 StPO zu unverhältnismäßigen Datenübermittlungen der Nachrichtendienste an die Strafverfolgungsbehörden kommen kann, weil die Nachrichtendienste zur Übermittlung von Daten auch aus eingriffsintensiven Maßnahmen selbst im Falle von Bagatelldelikten verpflichtet sind, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 4 Absatz 4 Nummer 2 G 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden, empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus strategischen Beschränkungsmaßnahmen des BND (Überwachung der Telekommunikationsverbindungen ins oder im Ausland) nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 1 G 10-Gesetz an Polizeibehörden zur Verhinderung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus strategischen Beschränkungsmaßnahmen des BND (Überwachung der gebündelt übertragenen internationalen Telekommunikationsbeziehungen) nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 2 G 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus Beschränkungsmaßnahmen des BND bei einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib und Leben nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 8 Absatz 6 Satz 2 G 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen dem BND in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 1 BNDG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben Staatsanwaltschaften und polizeilich tätige Behörden dem BND in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 2 BNDG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Behörden um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 3 BNDG ersucht (bitte soweit möglich nach angefragten Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachungs-Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen auf Grundlage von § 9 Absatz 1 BNDG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen Behörden, die Informationen einschließlich personenbezogener Daten vom BND erhalten, entsprechende Empfangs- und Verarbeitungsbefugnisse, und wenn nicht, welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage von § 9 Absatz 2 BNDG (Stationierungskräfte, ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 von ausländischen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vorgenommene Verwendung von nach § 9 Absatz 2 BNDG i.V.m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG übermittelte Informationen verlangt, und in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit wie möglich nach ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen dem MAD in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des MAD auf Grundlage von § 10 Absatz 1 MADG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Behörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Grundlage von § 10 Absatz 2 BNDG (i.V.m. § 18 Absatz 3 BVerfSchG) ersucht, und in wie vielen Fällen wurde diesen Ersuchen entsprochen (bitte soweit möglich nach angefragten, übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen Behörden, die Informationen einschließlich personenbezogener Daten vom MAD erhalten, entsprechende Empfangs- und Verarbeitungsbefugnisse, und wenn nicht, welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG (i.V.m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG an Stationierungskräfte, ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 von ausländischen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vorgenommene Verwendung von nach § 11 Absatz 1 MADG (i.V.m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG) übermittelte Informationen verlangt, und in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit wie möglich nach ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit Bezug zu Staatsschutzdelikten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den BND auf Grundlage von § 11 Absatz 2 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
Bestehen zu den Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i.V.m. § 20 BVerfSchG an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den BND komplementäre Befugnisse zum Empfang und zur Verarbeitung der übermittelten Daten, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
Dienen die Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i.V.m. § 20 BVerfSchG nach Ansicht der Bundesregierung de jure allein der Strafverfolgung oder auch der Gefahrenabwehr, und wie wird diese Norm de facto diesbezüglich angewendet?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass in den gemeinsamen Zentren von Polizeien und Nachrichtendiensten ausschließlich Informationen ausgetauscht werden, für deren Übermittlung und deren Empfang und Verarbeitung nach dem vom BVerfG entwickelten Doppeltürmodell auf allen Seiten entsprechende Rechtsgrundlagen bestehen?
Wenn in den genannten Zentren ausschließlich nach den geltenden Rechtsgrundlagen Informationen ausgetauscht werden, worin besteht dann der genaue Mehrwert dieser Zentren gegenüber einer Informationsübermittlung auf herkömmlichen Wegen?
Inwieweit wurde bzw. wird von der Bundesregierung geprüft, ob auch die für alle an die gemeinsamen Dateien der Polizeien und Nachrichtendienste (ATD, RED, Projektdateien nach § 9a des Bundeskriminalamtgesetzes, § 22a BVerfSchG, § 9 a BNDG) übermittelten Informationen nach dem vom BVerfG entwickelten Doppeltürmodell entsprechende Rechtsgrundlagen und Befugnisse bestehen, und mit welchem Ergebnis?
Gab es in der Vergangenheit eine Überprüfung der Übermittlungspraxis von Polizei und Nachrichtendiensten durch die Bundesdatenschutzbeauftragte bzw. den Bundesdatenschutzbeauftragten, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Hat die Bundesregierung in Bezug auf die Übermittlungspraxis von Polizei und Nachrichtendiensten Beratung durch die Bundesdatenschutzbeauftragte bzw. den Bundesdatenschutzbeauftragten insbesondere hinsichtlich der technischen Anforderungen an einer sichere Datenübermittlung in Anspruch genommen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?