[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
23. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6481
18. Wahlperiode 27.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6118 –
Schaden durch Betrug mit manipulierten Kassensystemen und mögliche
Einführung der INSIKA-Lösung zur Betrugssicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es gibt seit mehreren Jahren Hinweise auf einen erheblichen Einnahmeausfall
der öffentlichen Hand sowie einer damit verbundenen Wettbewerbsverzerrung
für ehrliche Unternehmen durch Manipulation und (Steuer-) Betrug mit
Registrierkassendaten. So hat der Bundesrechnungshof bereits im Jahr 2003 sehr
konkrete Hinweise auf systematischen (Umsatz-) Steuerbetrug aufgelistet
(Bundestagsdrucksache 15/2020, Bemerkung 54). Besonders spektakulär wurde eine
nachgewiesene Kassenmanipulation zuletzt durch den Fall einer einzigen
Eisdiele belegt, die in wenigen Jahren rund 2,8 Mio. Euro Steuern und Abgaben
hinterzogen hat (
www.sis-verlag.de/archiv/andere-sonstige-steuerarten/
rechtsprechung/2179-fg-rheinland-pfalz-haftung-fuer-hinterzogene-steuern-
fgrheinland-pfalzhaftung-fuer-hinterzogene-steuern). Ähnliche Fälle hat es z. B.
auch bei Apotheken gegeben (vgl z. B. DIE WELT vom 4. April 2014
„Steuerbetrug per Knopfdruck“) und verschiedene Finanzministerkonferenzen haben
sich deswegen mit dem Thema befasst.
Alle 16 Bundesländer haben am 25. Juni 2015 die Zustimmung zu einem
Bericht mit einem Maßnahmenpaket gegen den Betrug mit Registrierkassen
gegeben, allein das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Zustimmung
zu diesem Bericht verweigert. Insbesondere hat das BMF die Berechnung der
Steuerausfälle basierend auf einem Bericht der OECD und Annahmen des
Finanzministeriums in Nordrhein-Westfalen sowie später geäußerte Zahlen des
Bundesrechnungshofs in Höhe von 5 bis 10 Mrd. Euro massiv in Frage gestellt.
In einem Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages heißt es:
„Nordrhein-Westfalen bezieht sich in Antworten auf parlamentarische
Anfragen im nordrheinwestfälischen Landtag auf den OECD-Bericht ‚
Umsatzverkürzung mittels elektronischer Kassensysteme‘ aus dem Jahre 2013. Die darin
enthaltenen Aussagen zu Kanada, insbesondere der Provinz Québec, werden auf
deutsche Verhältnisse übertragen. Nordrhein-Westfalen legt dabei
Ausfallschätzungen der Finanzbehörde von Québec in Höhe von 1,3 Mrd. CAD für den
Restaurantsektor zugrunde. Nach Veröffentlichung der Finanzbehörde Québec wird
jedoch von Steuerausfällen in Höhe von 133. Mio. CAD für zwei Jahre (2007-
2008) ausgegangen“ (vgl. Ausschussdrucksache des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages 18(7)202).
Tatsächlich ist in der Antwort von Dr. Norbert Walter-Borjans auf eine Anfrage
aus dem Landtag NRW aber von verkürzten Umsätzen (nicht von
Steuerausfällen) in Höhe von 1,3 Mrd. CAD die Rede (
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/
dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-057.pdf?von=1&bis=0). Daraus
werden laut der im OECD-Bericht wiedergegebenen Studie Steuerausfälle in Höhe
von etwa 417 Mio. CAD abgeleitet (OECD-Bericht „Umsatzsteuerverkürzung
mittels elektronischer Kassensysteme: Eine Bedrohung für die
Steuereinnahmen“, S. 6 bis 7,
www.fm.nrw.de/presse/anlagen/2013-06-00_OECD_-_Um
satzverk__rzung_mittels_elektronischer_Kassensysteme__eine_Bedrohung_
f__r_die_Steuereinnahmen.pdf). Entsprechend der vom BMF dem
Sachstandsbericht beigefügten Anlage 2 setzen sich die genannten 417 Mio. CAD
Steuerausfälle aus 133 Mio. CAD Umsatzsteuerverlust und 284 Mio. CAD
Einkommensteuerausfällen zusammen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die
Steuerausfälle der Provinz Québec. Hinzu treten gemäß der Fußnote 11
zusätzliche Steuerverluste des Staates Kanada in etwa der gleichen Höhe. Der
genannte Zeitraum bezieht sich auf das abweichende kanadische Fiskaljahr 2007
bis 2008, umfasst somit lediglich zwölf Monate und nur eine einzige Branche
(vgl. Boston University School of Law Working Paper No. 10-04, Seite 3,
www.bu.edu/law/faculty/scholarship/workingpapers/documents/Ainswor
th022610.pdf). In der vom BMF zitierten Studie selbst werden zudem die
Steuerausfälle in Deutschland allein im Restaurant-Sektor auf 4,5 Mrd. CAD (ca.
3 Mrd. Euro) jährlich geschätzt. Die Argumentation des BMF weist damit grobe
Fehlinterpretationen der vorgelegten Studie auf. Die Bedenken des BMF aus
dem Bericht an den Finanzausschuss gegenüber der Finanzverwaltung in NRW,
der OECD und dem Bundesrechnungshof sind damit deutlich widerlegt (vgl.
auch
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/547275/?shigh=BMF%2B
Kassenf%C3%BChrung&listPos=7&listId=3271132).
Allein für das Taxigewerbe hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Jahr 2001
eine Umsatzverkürzung von 1,3 Mrd. Euro berechnet, aus denen sich hier
Steuerausfälle im dreistelligen Millionenbereich ableiten lassen (
www.claudia-
haemmerling.de/2011/dapd-0119-taxigewerbe.pdf). Die Umsetzung eines
fälschungssicheren Konzeptes für das Taxigewerbe im Bundesland Hamburg hat
zu einer deutlichen Wettbewerbsegalisierung geführt, die vom Taxigewerbe mit
großer Zustimmung begleitet wurde. Neben höheren Steuereinnahmen
profitieren insbesondere auch die Sozialversicherungen, weil durch betrugssichere
Taxameter auch Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug verhindert wird.
Außer den Bedenken bezüglich des Ausmaßes der Steuerausfälle benennt das
BMF eine Reihe von weiteren Gründen, um die Blockade gegen die Einführung
einer technisch möglichen Betrugssicherung von Registrierkassen zu
begründen: den bürokratischen Aufwand, europarechtliche Bedenken und die
technische Leistungsfähigkeit entsprechender Konzepte insbesondere gegen das
bereits entwickelte INSIKA-Verfahren (vgl. Ausschussdrucksache des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages 18(7)202).
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Steuerjahr in Québec
einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst, die Angabe 2008/2009 in der
zitierten Studie der Boston University School sich also auf einen Zeitraum von
zwölf Monaten und nicht, wie in der Finanzausschussdrucksache 18(7)202
angegeben, auf eine Zeitraum von 24 Monaten bzw. 2 Jahren bezieht, sowie
die gesamten Steuerausfälle aus der Studie zum Kassenbetrug in Québec
(Boston University School of Law Working Paper No. 10-04, Seite 3)
zusammengerechnet 417 Mio. CAD zuzüglich von Steuerausfällen in etwa
gleicher Höhe für den Staat Kanada betragen und das Finanzministerium
NRW auf parlamentarische Anfragen von Umsatz- und nicht von
Steuerverkürzung (
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMV16-2057.pdf?von=1&bis=0) berichtet?
In einer Vorlage vom 7. Juli 2014 des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-
Westfalen wird als Einleitung zur Berechnung von möglichen Steuerausfällen
Folgendes ausgeführt: „Ergebnisse aus Kanada:
Ein in der OECD-Studie aufgeführter Bericht der Finanzbehörde von Québec in
Kanada geht davon aus, dass allein in Restaurants und allein für die Provinz
Québec mit ca. 8 Millionen Einwohnern Umsätze in einem Volumen von 1,3
Milliarden Dollar verkürzt worden sind.“
In einem Bericht des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen an das
Bundesministerium der Finanzen zum Thema „Ordnungsmäßigkeit digitaler
Grundaufzeichnungen“ werden die Steuerausfälle in der Provinz Québec mit 417 Mio.
CAD insgesamt beziffert, wobei 133 Mio. CAD auf die QST (Québec
Umsatzsteuer, zusätzlich zur regulären Umsatzsteuer in Kanada) auf den
Restaurantbereich entfallen. Als Quelle wurde „Gilles, Bernard, FTA-Conference Denver,
June, 2nd, 2009“ angegeben. In dessen Präsentation werden Schätzungen vom
Revenu Québec der steuerlichen Verluste für 2007 bis 2008 mit 417 Mio. CAD
angeben.
Die genannten Berechnungen von Nordrhein-Westfalen hat die Bundesregierung
anhand der OECD-Studie „Umsatzverkürzung mittels elektronischer
Kassensysteme: Eine Bedrohung für die Steuereinnahmen“ versucht nachzuvollziehen. Dort
findet sich auf Seite 6 die Passage: „In Québec wurden die Steuerausfälle für 2007
bis 2008 auf 417 Mio. kan$ geschätzt.“ Auf Seite 7 heißt es hingegen: „Revenu
Québec, die für die Verwaltung und den Einzug der Einkommen-, Ertrag- und
Verbrauchsteuern in der kanadischen Provinz Québec zuständige Stelle, schätzt
die Höhe der Steuerausfälle, die ihr 2007-2008 durch Umsatzverkürzung mittels
elektronischer Kassensysteme entstanden sind, auf 417 Mio. kan$.“.
2. Wenn die Bundesregierung die Auffassung aus Frage 1 teilt, hat das BMF
vorsätzlich oder infolge von falschen Annahmen den Finanzausschuss des
Deutschen Bundestages unzutreffend über die abgefragte Sachlage zum
INSIKA-Verfahren informiert?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wenn die Bundesregierung die Auffassung aus Frage 1 teilt, kommt sie zu
einer anderen Bewertung der von der OECD, dem Bundesrechnungshof und
den Bundesländern vertretenen Auffassung, der Steuerschaden aus Kassen-
und Abrechnungsbetrug betrage 5 bis 10 Mrd. Euro, oder plant die
Bundesregierung eigene Erhebungen, weil die Aussagen der OECD, des
Bundesrechnungshofs oder des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen als nicht
belastbar bewertet werden?
Die Bundesregierung hat in ihren bisherigen Äußerungen darauf hingewiesen,
dass die Höhe der Steuerausfälle nicht ermittelt werden kann, da es an belastbaren
Grundlagen für derartige Berechnungen fehle.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage an die Landesregierung Baden-
Württemberg (Landtagsdrucksache 15/7359) vom 8. September 2015 wird mitgeteilt, dass
eine Einschätzung zum Umfang der Steuermindereinnahmen, die auf
nachträgliche Erlösverkürzung oder auf „Neben-der-Kasse-Geschäfte“ zurückzuführen
sind, nicht gegeben werden kann, da es hierzu im Rahmen von Betriebsprüfungen
keine statistische Erfassung gebe.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass NRW bei seinen Berechnungen die Daten
der kanadischen Provinz Québec anhand der Einwohnerzahl auf deutsche
Verhältnisse übertragen hat. In einem hochentwickelten Industriestaat wie
Deutschland sind besonders viele Großunternehmen und Konzerne ansässig. Diese
Unternehmen sind in den verschiedensten Branchen (z. B. Automobilindustrie,
chemische Industrie, Bau, Metall etc.) tätig und verfügen allein auf Grund der
Branche nicht alle über Registrierkassen. Auch aus diesem Grund werden
Schätzungen als nicht belastbar angesehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wann wird die Bundesregierung dem Wunsch der Länder nachkommen,
einen Gesetzesvorschlag zur technischen Betrugssicherung von
Registrierkassen vorzulegen?
Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Finanzministerkonferenz vom
25. Juni 2015 wird derzeit eine gesetzliche Regelung mit grundlegenden
Anforderungen, die eine technische Sicherheitseinrichtung erfüllen muss, erarbeitet.
Ein Regelungsentwurf soll auf Arbeitsebene zeitnah mit den Ländern erörtert
werden.
5. Inwieweit kann der im Jahr 2008 diskutierte Entwurf einer gesetzlichen
Lösung zur Betrugssicherung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10488) von
Registrierkassen Grundlage eines neuen Entwurfs zur Lösung der
Betrugsanfälligkeit sein?
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 war beabsichtigt, das INSIKA-Verfahren
verpflichtend einzuführen. Dies scheiterte am Widerstand der Länder und Ressorts,
welche verschiedene Fragestellungen für noch nicht entscheidungsreif hielten.
Diesen Fragen und Problemen ging das Bundesministerium der Finanzen in der
Folgezeit nach. Die intensive Prüfung offenbarte, dass sich bei einer
verpflichtenden Einführung des INSIKA-Konzepts rechtliche und technische Probleme
ergeben, dass eine ausschließlich als INSIKA-Konzept verschärfende gesetzliche
Regelung nicht in Betracht kommt.
Der 2008 diskutierte Entwurf wird nicht Grundlage des neuen
Regelungsvorschlags sein.
6. Wie viele Fördergelder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
wurden für die Entwicklung der INSIKA-Lösung investiert, und hält die
Bundesregierung diese Fördergelder für eine Fehlinvestition, weil sie den
technischen Innovationsgrad und Sicherheitsstandard der von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Berlin (PTB) und verschiedenen
Kassenherstellern entwickelten Lösung infrage stellt?
INSIKA (technische Komponente des Systems basierend auf der Datensignierung
durch die eingesetzte Smartcard) wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Zeitraum Februar 2008 bis Februar 2012 mit 225 000 Euro
gefördert. Die Technologie wurde anschließend an die Bundesdruckerei GmbH
transferiert.
Die technologieoffene Formulierung von gesetzlichen Regelungen über
grundlegende Anforderungen entspricht dem Gedanken des Neuen Rechtsrahmens der
EU (New Approach) und trägt dem technischen Fortschritt Rechnung (hier z. B.
in der IT).
7. Sind der Bundesregierung alternative technische Kassensicherungssysteme
bekannt, und wie bewertet sie den Sicherheitsstandard dieser Lösungen und
die mit deren Einführung verbundenen Bürokratiekosten für die
Steuerpflichtigen und die Verwaltung im Vergleich zur INSIKA-Lösung?
Neben dem INSIKA-Konzept bestehen andere Möglichkeiten, um
Manipulationen an Registrierkassen zu erschweren. Hierzu zählen Fiskalspeicher (findet z. B.
in Belgien für den Gastronomiebereich Verwendung), eine Belegausgabepflicht
mit der Verpflichtung, dass der Kunde diesen Beleg aufbewahrt (z. B. Italien),
oder der vom Fraunhofer Institut entwickelte AISEC-Ansatz, der bei Spielgeräten
Anwendung findet (
www.aisec.fraunhofer.de).
In Österreich ist die Implementierung einer technischen Sicherheitseinrichtung
für Registrierkassen mittels einer Registrierkassensicherheitsverordnung
vorgesehen. Diese befindet sich derzeit im Notifizierungsverfahren (Not.
Nr.:2015/0515/A).
Frankreich plant mit seinem Jahressteuergesetz 2016 eine technologieoffene
Kassensicherung mittels zertifizierter Software einzuführen, welche nachträgliche
Änderungen nachvollziehbar macht (Unveränderbarkeit, Sicherung sowie
Archivierung der Daten).
Die mit diesen Verfahren verbundenen Bürokratiekosten für die Steuerpflichtigen
und die Verwaltung sind nicht bekannt und können daher mit der INSIKA-
Lösung nicht verglichen werden.
8. Wie wird die Prüfbarkeit der Einhaltung dieser Lösungen durch die
Verwaltung bewertet, und ist diese mit den derzeitigen Personalressourcen der
Finanzverwaltung leistbar?
Die Bundesregierung kann keine Aussage dazu treffen, wie die Prüfbarkeit der
Einhaltung dieser Lösungen durch die Verwaltung bewertet wird und ob diese mit
den derzeitigen Personalressourcen der Finanzverwaltung leistbar ist, da nach der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Länder für den Vollzug der
Steuergesetze zuständig sind.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagen der PTB in Bezug auf die
Sicherheitsstufe von INSIKA, und welche konkreten technischen Bedenken
hat die Bundesregierung gegenüber der INSIKA-Lösung insbesondere vor
dem Hintergrund des technischen Einsatzes der INSIKA-Lösung im
Taxigewerbe in Hamburg?
Der Begriff „INSIKA“ bezeichnet streng genommen allein die technische
Komponente des Systems basierend auf der Datensignierung durch die eingesetzte
Smartcard. Dieses alleine reicht nicht als Schutz vor Manipulationen aus.
Zusätzlich sind weitere rechtliche Maßnahmen erforderlich, wie z. B. Vor-Ort-
Kontrollen.
Beim Hamburger Taxiprojekt wurden – anders als beim INSIKA-Konzept
vorgesehen – die Einzelumsätze eines jeden Taxis nicht nur auf der INSIKA-Smartcard
gespeichert, sondern in Echtzeit an einen externen Server bei einem Dritten
gesandt. Dadurch, dass die Daten sofort gesendet wurden und sich außerhalb einer
nachträglichen Zugriffsmöglichkeit des Unternehmens befanden, waren somit
auch keine nachträglichen Manipulationen möglich. Es ist fraglich, ob das Projekt
ohne Sendung der Daten zu den gleichen Ergebnissen geführt hätte. Denn die
Smartcard könnte z. B. „verloren“ gehen oder einen „technischen Defekt“
aufweisen, so dass die Daten darauf nicht mehr lesbar wären.
10. Welche anderen Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, aufgrund
dessen eine technische Lösung aus dem Jahr 2012 keinesfalls als gesetzliche
Lösung implementiert werden solle (vgl. Ausschussdrucksache des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages 18(7)202)?
Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen.
11. Sind der Bundesregierung technische Lösungen bekannt, die einfacher
und/oder billiger in Registrierkassen-, PC-Kassen- oder Cloud-Kassen-
Systeme (also technologieoffen) implementiert werden könnten, als die patent-
und lizenzfreie INSIKA-Lösung, und welche technischen Restriktionen sind
im Bereich der Kassensysteme mit diesen Lösungen verbunden?
Die Bundesregierung hat nicht nur auf die Probleme bei einer verpflichtenden
Einführung des INSIKA-Konzepts hingewiesen, sondern auch auf die damit
verbundenen Kosten für die Betroffenen. Aus ihrer Sicht sollte der Gesetzgeber sich
deshalb auf grundlegende Vorgaben hinsichtlich der technischen
Sicherheitsvorrichtungen beschränken und es dem Markt überlassen, Lösungen zu finden, die
den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Die Bundesregierung hat sich deshalb immer für eine technologieoffene Lösung
ausgesprochen. Dieser Einschätzung hat sich die Finanzministerkonferenz mit
Beschluss vom 25. Juni 2015 angeschlossen.
12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Entwicklung im Taxigewerbe von Hamburg, indem seit Einführung
einer faktischen INSIKA-Pflicht für Taxibetriebe der gemeldete Umsatz
dieser Branche um 50 Prozent gestiegen ist, obwohl es weniger Fahrzeuge gibt
(vgl. DER SPIEGEL 06/2015: „Alles Gebongt“)?
Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 11 wird verwiesen.
13. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Bemühungen verschiedener Taxi-Branchenverbände für eine
flächendeckende Einführung der INSIKA-Lösung, um ehrlichen Unternehmen
Wettbewerbsgleichheit gegenüber unehrlichen Konkurrenten zu ermöglichen?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
insgesamt aus der Tatsache, dass durch manipulierte Kassensysteme
Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen entstehen, und welche
Branchen hält die Bundesregierung insgesamt für besonders betrugsanfällig?
Gegen Manipulationen an Grundaufzeichnungen soll nach dem Wunsch der
Finanzministerkonferenz eine technische Sicherheitseinrichtung verpflichtend
eingeführt werden. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie dies im Normprogramm
dargestellt werden kann.
Die Bundesregierung stellt keine bestimmten Branchen unter einen
Generalverdacht.
15. Plant die Bundesregierung eine Ausschreibung oder ähnliche Initiativen, um
alternative Möglichkeiten zur Sicherung von Registrierkassen zu prüfen?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung eigene Initiativen, um den Dialog mit den
Ländern in der Sache wieder aufzunehmen?
Eine Unterbrechung des Dialogs der Bundesregierung und der obersten
Finanzbehörden der Länder hat es nicht gegeben.
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Zusammenhang mit dem
BMF-Schreiben vom 26. November 2010 zur Aufbewahrung digitaler
Unterlagen bei Bargeschäften (Gz. IV A 4 – S 0316/08/10004-07, DOK 2010/
0946087), welches eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2016 vorsieht,
Unternehmen unter Umständen bestehende Kassensysteme austauschen
müssen, und wäre deswegen nach Meinung der Bundesregierung die
zeitnahe Festlegung gesetzlicher Betrugssicherungsstandards für
Kassensysteme geboten, um mögliche Investitionskosten rechtssicher zu ermöglichen?
Falls nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und in wie vielen Unternehmen
aufgrund des zitierten BMF-Schreibens Geräte ausgetauscht werden müssen und ob
dies nicht bereits erfolgt ist.
Nach Auffassung der Bundesregierung sollte zunächst gründlich geprüft werden,
welche grundlegenden Anforderungen an den Einsatz elektronischer
Kassensysteme gestellt werden sollen. Für vorschnelle Festlegungen sieht die
Bundesregierung keinen Anlass.
18. Erfüllt die INSIKA-Lösung für Kassensysteme nach Auffassung der
Bundesregierung die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form
sowie zum Datenzugriff (GoBD) sowie die Abforderungen des BMF-
Schreibens vom 26. November 2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei
Bargeschäften (Gz. IV A 4 – S 0316/08/10004-07, DOK 2010/0946087),
und wenn nein, warum nicht?
Die §§ 140 bis 148 Abgabenordnung regeln die abgabenrechtlichen
Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung. Diese können nur vom Unternehmer
eingehalten werden.
Ein Konzept ist für sich allein nicht geeignet, die ordnungsmäßige Buchführung
für Zwecke der Besteuerung nachzuweisen. Jedes Konzept kann im konkreten
Geschäftsbetrieb manipuliert werden.
Die GoBD beschreiben die durch den technischen Fortschritt erforderlichen
Maßnahmen zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger DV-
gestützter Buchführungssysteme. Die Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und
-ausgaben kann mit, aber auch ohne INSIKA-Konzept korrekt erfolgen.
19. Welche EU-Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung
einen technischen Standard für Kassensysteme gesetzlich festgeschrieben
(auch einzelne Branchenanforderungen benennen), seit wann gilt der
jeweilige Standard, und hält die Bundesregierung die gesetzlichen Anforderungen
einer der Lösungen für EU-rechtmäßig und in Deutschland für einsetzbar?
Dem Anhang des OECD Berichts 2013 zur Umsatzverkürzung mittels
elektronischer Kassensysteme können folgende Ausführungen zu Regelungen in anderen
OECD-Ländern zur Fiskalisierung von Registrierkassen entnommen werden:
Fiskalspeichersysteme
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Registrierkassen, die einen Katalog
an technischen Spezifikationen erfüllen müssen, um die Datenspeicherung zu
sichern und Ereignisse innerhalb des Systems zu überwachen. Die Regierungen
dieser Länder legten fest, was das System aufzeichnen, wie es die Daten speichern
und welche Art der Datenausgabe (Berichte/Dateien und Belege) das System in
bestimmten Formaten erzeugen können sollte, um die Daten für
Betriebsprüfungen zu sichern. Konkrete Vorschriften sind u. a.:
die elektronische Aufbewahrung der Einzeldaten der Transaktionen in
bestimmten Formaten, unter Nutzung einer bestimmten Art der
Verschlüsselung und auf bestimmten Speichermedien;
detaillierte Aufzeichnungen, die bei Bedarf lediglich für den
Betriebsprüfer verfügbar sind;
die Aufbewahrung des vollständigen Prüfpfads (Audit Trail) und in
manchen Fällen die Überwachung von Ereignissen;
Ausstattung des Systems mit einer Art Kontrollgerät und
andere technische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor nachträglichen
Änderungen, auf eine Weise, die sicherstellt, dass die Datenintegrität
gewahrt bleibt.
Bei den frühen Versionen sicherten die Fiskalspeicher die Umsatzdaten am Ende
des Geschäftstags, wohingegen heute im Allgemeinen der Ansatz verfolgt wird,
die Daten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu sichern. Die Arbeitsmethode lässt
sich wie folgt beschreiben: Am Ende jedes Geschäftstags muss der Unternehmer
einen Z-Bericht (Tagesabschluss) erstellen. Der aus diesem Bericht
hervorgehende Gesamtumsatz wird dann in einen geschützten Speicher geschrieben, in
dem die Zähler mit dem Gesamtumsatz des betreffenden Geschäftstags
aktualisiert werden.
Ursprünglich wurde der geschützte Speicher (ROM) versiegelt und in dem Gerät
selbst gesichert, indem er mit Harz oder Epoxy am Gehäuse fixiert wurde. Als die
Registrierkassen technisch anspruchsvoller und zunehmend zu PC-gestützten
Systemen wurden, musste der geschützte Speicher nicht mehr zwingend
innerhalb des Terminalgehäuses untergebracht werden, sondern konnte stattdessen im
separaten Drucker des Systems angebracht werden (der dann als Fiskaldrucker
bezeichnet wurde).
Auf dem ausgestellten Beleg ist konkret angegeben, ob es sich um einen
tatsächlichen Kassenbeleg für einen erfassten Umsatz handelt oder ob er zu
Trainingszwecken, als Proformarechnung oder als Rechnungsdoppel ausgestellt wurde. In
die Fußzeile der Kassenbelege wird darüber hinaus ein Beleglogo gedruckt, das
in Bezug auf Schriftart und Gestaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllen
muss.
Je nach Land wird die Zertifizierung (die bescheinigt, dass das System
gesetzeskonform ist) entweder von der Steuerverwaltung oder von privaten
Zertifizierungsstellen durchgeführt.
„Fiskalspeicher“-Lösungen wurden in verschiedenen Ländern eingeführt, z. B. in
Argentinien, Brasilien, Bulgarien, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Polen,
Russland, der Türkei, Ungarn und Venezuela.
Zertifizierte Kassensysteme und digitale Signaturen
In einigen Ländern ist die Nutzung „zertifizierter“ Registrierkassensysteme für
alle Bargeldbranchen oder für alle Unternehmungen in bestimmten
Wirtschaftsbereichen (z. B. Gaststätten) vorgeschrieben. Dieser Ansatz ist durch den Einsatz
zusätzlicher Geräte gekennzeichnet, die einigen oder allen Datensätzen auf einem
Beleg unter Nutzung einer Verschlüsselungstechnologie eine digitale Signatur
hinzufügen. Dies kann u. a. ein Kontrollgerät zur Aufbewahrung der Beleg- und
Signaturdaten und zur Aktualisierung der Tagesendsummen im sicheren Speicher
sein.
Technische Lösungen dieser Art fügen manchen Kassenbelegdaten nicht nur eine
digitale Signatur hinzu, sondern halten darüber hinaus die steuerrelevanten Daten
dieser Belege fest. Zu den Steuerverwaltungen, die einen entsprechenden Ansatz
umsetzen bzw. umgesetzt haben, gehören Belgien, Griechenland, die kanadische
Provinz Québec und Schweden.
Griechenland:
Griechenland hat die digitale Signatur für Daten auf Belege und Rechnungen
eingeführt.
Québec:
Die Provinzregierung von Québec entwickelte ein Kontrollgerät, das
Umsatzerfassungsmodul („Sales Recording Module“), das die einschlägigen Belegdaten
speichert und eine digitale Signatur erzeugt. Die Signatur wird in Form eines 2D-
Barcodes ebenfalls auf den Kundenbeleg gedruckt. Den öffentlichen Schlüssel
hält die Steuerverwaltung (die das Umsatzerfassungsmodul liefert).
Durch das Scannen des Barcodes mit einem Handscanner (der eine Software mit
dem öffentlichen Schlüssel enthält) kann geprüft werden, ob die Signatur gültig
ist. Es wird angenommen, dass eine ungültige Signatur darauf hindeute, dass der
Inhalt des Belegs manipuliert wurde. Darüber hinaus kann das
Umsatzerfassungsmodul einen periodischen Bericht erstellen, der ebenfalls in Form eines 2D-
Barcodes dargestellt wird. Dieser Bericht kann auf dem Postweg oder elektronisch
an die Steuerverwaltung Québec übermittelt werden, indem er auf einen USB-
Stick geladen und über ihre elektronischen Dienste hochgeladen wird. Dieses
Gerät ist lediglich im Gaststättensektor eingeführt worden.
Schweden und Belgien:
Seit 2010 ist in Schweden die Nutzung von Registrierkassensystemen für
bargeldintensive Unternehmen zwingend vorgeschrieben (mit einigen Ausnahmen,
z. B. sehr kleine Unternehmen, Freiluftmärkte, Großunternehmen mit starken
internen Kontrollen).
Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge müssen die Kassensysteme technische
Anforderungen einhalten, die sich sowohl auf vorgeschriebene Funktionen als
auch auf verbotene Funktionen erstrecken. Der Hersteller muss die
Registrierkasse bei der Steuerverwaltung melden. Darüber hinaus muss eine
Kontrolleinheit an das System angeschlossen werden. Diese erstellt auf der Grundlage des
Beleginhalts eine digitale Signatur. Die Signatur (die auf den Beleg gedruckt
wird) erlaubt eine Kontrolle der Integrität der Belegdaten. Die einschlägigen
Belegdaten werden in einer Datenbank in der Kontrolleinheit aufbewahrt. Mit Hilfe
eines Kopierverfahrens kann der Betriebsprüfer eine vollständige Kopie der
Datenbank der Kontrolleinheit erstellen.
Belgien hat im Jahr 2013 ein System eingeführt, das auf Gaststätten abzielt, die
mindestens 10 Prozent ihres Jahresumsatzes durch Mahlzeiten erzielen, die vor
Ort serviert werden.
Das hier verwendete Kontrollgerät setzt sich aus zwei Teilen zusammen − dem
Umsatzdatenkontrollgerät, das der schwedischen Kontrolleinheit ähnelt, und
einer Smartcard („VAT Signing Card“ − VSC). Das Zertifikat mit dem geheimen
Schlüssel, das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt wird, wird in die
Smartcard eingebettet, die durch Verknüpfung der Mehrwertsteuernummer mit
der Karte bei der Erzeugung des Schlüsselpaars personalisiert wird, wobei der
öffentliche Schlüssel in der Datenbank der Steuerverwaltung gespeichert wird.
Ebenso wie in Schweden und Québec wird die Ausgabe eines (Kassen-)Belegs
verbindlich vorgeschrieben, und die zertifizierten Systeme werden auf der
Website der Steuerverwaltung veröffentlicht.
Zertifizierte Kassensoftware
Das in Portugal eingeführte System basiert ebenfalls auf der Verwendung
digitaler Signaturen, jedoch wird hierfür eine zertifizierte Kassensoftware
vorgeschrieben. Dieser Ansatz, bei dem kein Kontrollgerät erforderlich ist, beruht auf einem
Verschlüsselungsverfahren, bei dem das Dokument anhand eines
asymmetrischen Schlüsselpaars und eines RSA-Algorithmus signiert wird. Der
Softwareentwickler übergibt der Steuerverwaltung den öffentlichen Schlüssel, und der
geheime Schlüssel ist u. U. lediglich dem Softwareentwickler bekannt. Die
Steuerverwaltung prüft, ob die Software die Anforderungen erfüllt, und sofern dies der
Fall ist, zertifiziert sie die Software und veröffentlicht diese Zertifizierung.
Seit 2008 schreibt Portugal den Einsatz einer Standardprüfdatei für Steuerzwecke
(Standard Audit File for Tax purposes - SAF-T) verbindlich vor. Dies umfasst die
Signatur der folgenden Felder in jedem Dokument: Belegdatum, Buchungstag,
Belegnummer, Bruttosumme sowie die Signatur des vorherigen Dokuments in
derselben Reihe.
Darüber hinaus plant Österreich eine Sicherheitslösung zum Manipulationsschutz
bei Registrierkassen, welche auf einer kryptographischen Signierung aller
Barumsätze beruht.
Frankreich setzt auf eine zertifizierte Software und beabsichtigt diese mit dem
Jahressteuergesetz 2016 einzuführen.
Seit wann der jeweilige Standard im jeweiligen Land gilt ist der Bundesregierung
nicht bekannt. Der Bundesregierung ist auch nicht bekannt, inwiefern die Länder
jeweils die EU-rechtmäßigkeit ihrer gesetzlichen Anforderungen geprüft haben.
Hingegen ist der Bundesregierung bekannt, dass Österreich seine
Registrierkassensicherheitsverordnung zur Notifizierung an die Europäische Kommission
gesandt hat.
Hinsichtlich der Einsetzbarkeit einer der Lösungen für und in Deutschland wird
auf die Antworten zu den Fragen 8 und 11 verwiesen.
20. Hält die Bundesregierung die berechneten Bürokratiekosten von jährlich
250 Mio. Euro im Verhältnis zu möglichen Steuermehreinnahmen von 5 bis
10 Mrd. Euro für nicht vertretbar und damit eine gesetzliche Einführung
technischer Kassensicherungsanforderungen für verzichtbar?
Die Bürokratiekosten für die verpflichtende Einführung des INSIKA-Konzepts
belaufen sich nach den Berechnungen der Bundesregierung auf 1,6 Mrd. Euro
einmaliger Erfüllungsaufwand und 250 Mio. Euro jährlicher Erfüllungsaufwand
für die Unternehmen.
Die Berechnungen des Steuerausfalls von 5 bis 10 Mrd. Euro hält die
Bundesregierung für nicht belastbar (siehe Antwort zu Frage 3).
Zur verpflichtenden Einführung einer technischen Sicherheitseinrichtung wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
21. Wie soll bei einer technologieoffenen Lösung ein Verbesserung des Status
quo sichergestellt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits
jetzt gesetzliche und untergesetzliche Rechtsnormen regeln, welche Daten
durch den Steuerpflichtigen (technologieoffen) unveränderbar zu sichern
sind?
Die Unveränderbarkeit (Nachvollziehbarkeit von Änderungen) von
Grundaufzeichnungen ist seit jeher ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Auch
bei der Papierbuchführung waren Radierungen nicht erlaubt. Durch den
technischen Fortschritt und die damit einhergehende zunehmende elektronische
Erfassung von Grundaufzeichnungen wurde es oftmals versäumt, die
Unveränderbarkeit der Grundaufzeichnungen sicherzustellen. Hinzu kommt, dass durch z. B.
bewusste Anwendung von Manipulationssoftware nachträglich Aufzeichnungen
geändert oder gelöscht wurden.
Durch eine technische Sicherheitseinrichtung, die sicherstellt, dass sämtliche
Aufzeichnungen nachvollziehbar sind, soll die Unveränderbarkeit der
Grundaufzeichnungen gewährleistet werden. Damit sollen alle Aufzeichnungen und
nachträgliche Änderungen nachvollziehbar werden. Nicht protokollierte Löschungen
oder Änderungen sollen danach nicht mehr möglich sein.
22. Sollte nach Meinung der Bundesregierung auf Ebene der EU ein
einheitliches System zur Sicherung von Kassensystemen entwickelt werden, und
inwieweit hält die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
europäischen Behörden für dieses Thema der Steuerverwaltung und des
Steuervollzugs für zuständig?
Manipulationen von Grundaufzeichnungen sind Erscheinungen in allen
wirtschaftlich entwickelten Staaten. Dies belegt auch die Studie der OECD. Das
Bundesministerium der Finanzen hat daher bereits die Europäische Kommission
angeschrieben und auf die Thematik aufmerksam gemacht. Es ist davon
auszugehen, dass die Europäische Kommission sich der Thematik annehmen wird. Ob die
Europäische Kommission ein einheitliches System zum Schutz vor
Manipulationen anstrebt, bleibt abzuwarten.
Sofern die Europäische Kommission sich dieser Thematik annehmen und ein
europäisches System zum Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen
entwickelt werden sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass eine Zuständigkeit
europäischer Behörden für die Steuerverwaltung und den Steuervollzug entstünde, da es
sich lediglich um die Entwicklung grundlegender technischer Anforderungen
handelte.
23. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den mit der Einführung eines Kassensicherungssystem im
Restaurantsektor in der kanadischen Provinz Québec verbundenen Erfahrungen im
ersten Jahr der Einführung (vgl. Pressemitteilung der Revenu Québec vom
14. Februar 2013,
www.revenuquebec.ca/en/salle-de-presse/communiques/
autres/2013/14fevrier.aspx)?
Aufgrund dessen, dass der Bundesregierung die tatsächlichen Umstände, die die
Grundlagen für die Zahlenentwicklung der kanadischen Provinz Québec
darstellen, unbekannt sind, ist es der Bundesregierung nicht möglich
Schlussfolgerungen und Konsequenzen daraus zu ziehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
24. Teilt die Bundesregierung die in den Medien bekannt gewordene Annahme
des Bundesrechnungshofes, dass im Bereich der Besteuerung von
Bargeschäften inzwischen ein strukturelles Vollzugsdefizit entstanden ist, und
wenn nein, warum nicht (
www.n-tv.de/wirtschaft/Laender-kaempfen-gegen-
Schummel-Kassen-article15373191.html)?
Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist für die Bundesregierung nicht erkennbar.
Daher wird die in den Medien bekannt gewordene Annahme des
Bundesrechnungshofs nicht geteilt. Belastbare Erkenntnisse zu Steuerausfällen durch
Manipulationen an Registrierkassen liegen bislang nicht vor. Auf die Antworten zu den
Fragen 1 und 3 wird verwiesen.
Im Übrigen läge ein strukturelles Vollzugsdefizit nur dann vor, wenn die
mangelnde Durchsetzbarkeit schon im Gesetz angelegt wäre oder eine Regelung nur
symbolischen Charakter hätte. Dies ist bei den Vorschriften der §§ 140 bis 148
der Abgabenordnung nach Kenntnis der Bundesregierung nicht der Fall.
25. Wie beabsichtigt die Bundesregierung – unabhängig von der Beantwortung
der Frage 24 – mit der von den Feststellungen des Bundesrechnungshofes
ausgehenden Gefahr für die Besteuerung der Bargeldbranche umzugehen
(vgl. Urteil des BVerfG zur Nichtigkeit der Spekulationssteuer aufgrund
eines strukturellen Vollzugsdefizites vom 9. März 2004, Az. 2 BvL 17/02)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
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