[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 9. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6317
18. Wahlperiode 13.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Nicole Maisch,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6144 –
Einfuhr von Jagdtrophäen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Abschuss des Löwen Cecil am Rande von Simbabwes Hwange-
Nationalpark durch einen amerikanischen Trophäenjäger im Juli 2015 sorgte weltweit
für große Empörung. Im vergangenen Jahr sorgte der Abschuss eines Elefanten
durch einen hohen Thüringer Umweltbeamten für Aufsehen. Zahlreiche
Fluglinien und Luftfrachtunternehmen haben als Reaktion auf die erhebliche
öffentliche Kritik sowie infolge illegaler Praktiken den Transport von Jagdtrophäen
teilweise oder ganz eingestellt. Doch viele Länder erlauben nach wie vor die
Trophäenjagd. Und auch die Einfuhr von Jagdtrophäen, selbst von bedrohten
und international geschützten Arten, ist in den meisten Ländern legal.
Medienberichten zufolge sind Deutschland, Spanien und Frankreich die Länder, die die
meisten Trophäen geschützter Tierarten in die Europäische Union einführen
(
www.theguardian.com/environment/2015/jul/27/killing-of-cecil-the-
lionprompts-call-for-eu-ban-on-importing-lion-trophies). Die Trophäenjagd ist
nicht nur aus tierschutzrechtlichen Fragen umstritten, auch aus Natur- und
Artenschutzsicht muss die Praxis hinterfragt werden.
Einfuhr unter Artenschutz stehender Tierarten
1. Wie viele Anträge zur Einfuhr artengeschützter Tiere zu Jagdzwecken hat
die Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2014 erhalten?
Wie viele Anträge zur Einfuhr von Tierarten in den Anhängen A bis C des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Übereinkommen über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen – CITES) wurden genehmigt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte die
Anzahl der Anträge, Genehmigungen und Ablehnungen jeweils nach
betroffenen Tierarten und nach Jahren auflisten und erläutern, ob es sich um
ganze Tiere oder Körperteile handelt)?
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) hat keine Anhänge A
bis C. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das CITES einheitlich und
verbindlich in der EU um. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in
vier unterschiedlichen Anhängen (A bis D) aufgeführt, in CITES nach den
Anhängen I bis III. Die „Einfuhr artgeschützter Tiere zu Jagdzwecken“, also die
Einfuhr von Jagdtrophäen unterliegt nach europäischem Recht nicht generell einer
Einfuhrgenehmigungspflicht; vielmehr ist diese im Wesentlichen auf die streng
geschützten Tierarten des Anhang A der Verordnung beschränkt (Artikel 4 und 7
Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97, Artikel 57 Absatz 1 bis 3a in Verbindung
mit Anhang XIII Verordnung (EG) Nr. 865/2006). Mit Inkrafttreten von
Artikel 57 Absatz 3a und Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 am 5.
Februar 2015 sind Jagdtrophäen folgender Arten des Anhangs B
einfuhrgenehmigungspflichtig: Ceratotherium simum simum – Südliches Breitmaulnashorn
(Populationen des Anhangs B), Hippopotamus amphibius - Flusspferd, Loxodonta
africana - Afrikanischer Elefant (Populationen des Anhangs B), Ovis ammon -
Argali, Panthera leo - Löwe, Ursus maritimus - Eisbär. Jagdtrophäen von anderen
Arten des Anhang B sind in der Union nach den weiteren Maßgaben des
Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht einfuhrgenehmigungspflichtig,
ebenso wenig Jagdtrophäen von Arten des Anhang C.
Im Anhang I von CITES aufgeführte Arten werden im Anhang A der EU-
Verordnung aufgeführt; allerdings sind in der EU bestimmte europäische Arten
(Canis lupus – Wolf, Felis silvestris – Wildkatze, Lynx lynx – Eurasiatischer
Luchs und Ursus arctos – Braunbär) des CITES Anhangs II in Anhang A der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen und damit strenger geschützt; auch
Trophäen dieser Arten unterliegen damit einer Einfuhrgenehmigungspflicht.
Die eingeführten Trophäen von Arten des Anhang A dürfen nicht verkauft oder
anderweitig zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
Wegen der Einzelinformationen (Trophäen = „ganze Tiere“, „Körperteile“) zu
den Einfuhrgenehmigungen für Jagdtrophäen, die für nach Anhang A der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Tierarten in den Jahren 2005 bis 2014
erteilt wurden, wird auf die Tabelle verwiesen. Insgesamt wurden 1 225
Genehmigungen zur Einfuhr von Trophäen bzw. Teilen von Tieren genutzt. Die Angaben
zu abgelehnten Anträgen auf Einfuhrgenehmigung beziehen sich nur auf
Vorgänge, für die beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) ein schriftlicher Antrag auf
Einfuhrgenehmigung vorlag. Die in der Tabelle dargestellten Differenzen
zwischen der Anzahl der gestellten Anträge und der Anzahl der erteilten
beziehungsweise genutzten Genehmigungen beruhen auf den angezeigten Ablehnungen,
aber auch aus anderen Gründen, z. B. nicht angetretenen Jagdreise, keine
Trophäe. Formale Ablehnungen werden relativ selten erteilt, da mögliche
Antragsteller schon im Vorfeld auf Ablehnungsgründe hingewiesen werden und die
Entscheidungen auf EU-Ebene transparent im Internet zur Verfügung gestellt werden
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Anzahl Genehmigungen für Jagdtrophäen von Arten des Anhangs A
VO(EG) 338/97 im Zeitraum 2005-2014
Warenbeschreibungen: TRO-Trophäe, SKU-Schädel, SKI-Fell/Haut,
SKP-Hautstücke, TUS-Stoßzähne, TEE- Zähne, TAI-Schwanz, EAR-Ohr
Jahr Art Herkunft
Anzahl
Anträge
Anzahl
Ablehnungen
Anzahl
erteilter
Genehmi‐
gungen
Davon
Anzahl
genutzter
Genehmi‐
gungen Warenbeschreibungen
2005 LYNX LYNX W 5 4 4 TRO
2006 LYNX LYNX W 2 2 2 TRO
2007 LYNX LYNX W 2 2 2 TRO
2008 LYNX LYNX W 4 3 3 TRO
2009 LYNX LYNX W 3 3 3 TRO
2011 LYNX LYNX W 1 1 1 TRO
2013 LYNX LYNX W 1 1 1 TRO
2014 LYNX LYNX W 2 2 2 TRO
2012 NANGER DAMA F 1 1 1 TRO
2006 ORYX DAMMAH F 1 1 1 TRO
2008 ORYX DAMMAH F 1 1 1 TRO
2009 ORYX DAMMAH F 1 1 1 TRO
2010 ORYX DAMMAH F 2 2 1 TRO
2011 ORYX DAMMAH F 1 1 1 TRO
2012 ORYX DAMMAH F 3 3 2 TRO
2014 ORYX DAMMAH F 2 2 1 TRO
2012 ORYX LEUCORYX F 2 2 1 TRO
2014 ORYX LEUCORYX F 1 1 1 TRO
2005 PANTHERA PARDUS W 68 68 42 TRO
2006 PANTHERA PARDUS W 66 66 54 TRO
2007 PANTHERA PARDUS W 58 55 40 TRO, SKI
2008 PANTHERA PARDUS W 54 54 38 TRO
2009 PANTHERA PARDUS W 77 77 68 TRO, SKI, SKP
2010 PANTHERA PARDUS W 35 35 29 TRO, SKI, SKU
2011 PANTHERA PARDUS W 31 31 24 TRO, SKI
2012 PANTHERA PARDUS W 56 54 51 TRO, SKU
2013 PANTHERA PARDUS W 39 38 30 TRO
2014 PANTHERA PARDUS W 37 36 29 TRO
2010 RUCERVUS DUVAUCELII F 1 1 0 TRO
2012 RUCERVUS DUVAUCELII F 1 1 1 TRO
2012 RUCERVUS ELDII F 1 1 1 TRO
2005 URSUS ARCTOS W 56 2 49 43 TRO, SKI, SKU
2006 URSUS ARCTOS W 59 51 38 TRO, SKI
2007 URSUS ARCTOS W 48 39 28 TRO, SKI
2008 URSUS ARCTOS W 55 1 48 38 TRO
2009 URSUS ARCTOS W 63 56 42 TRO
2010 URSUS ARCTOS W 40 1 34 32 TRO, SKI
2011 URSUS ARCTOS W 45 44 39 TRO, SKU
2012 URSUS ARCTOS W 26 26 26 TRO, SKU
2013 URSUS ARCTOS W 32 32 29 TRO
2014 URSUS ARCTOS W 30 28 26 TRO
2. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Tatsache, dass weiterhin Elefantenstoßzähne nach Deutschland
importiert werden (zwölf Stoßzähne im Jahr 2014, zwei bereits im Jahr 2015,
vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 auf
Bundestagsdrucksache 18/5768)?
Die Einfuhrgenehmigungen für Stoßzähne des afrikanischen Elefanten als
Jagdtrophäe sind rechtmäßig auf der Grundlage der in der EU festgelegten
Kriterien und Entscheidungen erteilt worden. Die Mehrzahl der eingeführten
Stoßzähne stammt aus Anhang B-Populationen (beispielsweise aus Simbabwe,
Südafrika, Namibia). In der Vergangenheit wurden vereinzelt auch für Anhang A
Populationen, wie Mosambik und Tansania, Einfuhrgenehmigungen erteilt. Für
diese Ursprungsländer liegt inzwischen ein negatives Votum der
„Wissenschaftlichen Prüfgruppe“ auf EU-Ebene (zum Verfahren wird auf die Antwort zu Frage
6 verwiesen) vor, die auf der Sitzung am 15. September 2015 erneut bestätigt
wurde, so dass aus diesen Ländern bis auf Weiteres keine Elefantenstoßzähne in
die EU eingeführt werden dürfen.
3. Da offenbar mehr Elfenbein als „ab und an mal beim Zoll ein kleines,
geschnitztes Figürchen“ (Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks, www.
sueddeutsche.de/wissen/umweltministerin-barbara-hendricks-
unbegrenzteswachstum-ist-nicht-moeglich-1.1943486-4) nach Deutschland kommt,
wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um den Import von
Elfenbein zu verbieten?
Für alle Jagdtrophäen des afrikanischen Elefanten gilt grundsätzlich seit 5.
Februar 2015 eine Einfuhrgenehmigungspflicht. Einfuhren von Elefanten-Elfenbein
zu kommerziellen Zwecken sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Nachfrage
nach Vorkonventionselfenbein und Jagdtrophäen ist weiterhin sehr gering und in
jüngster Zeit nicht angestiegen. Nach derzeitiger Kenntnis besteht daher keine
Gefahr, dass in Deutschland durch die legale Einfuhr von Elfenbein als
Jagdtrophäe illegale Aktivitäten in Ursprungsländern angeheizt werden. Auch hat
Deutschland die Ausfuhr von Vorkonventionselfenbein des afrikanischen
Elefanten für kommerzielle Zwecke ausgesetzt.
4. Wie viele und welche Jagdtrophäen von wie vielen Tieren der sogenannten
Großen Fünf wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005
bis 2014 nach Deutschland eingeführt?
Im Zeitraum 2005 bis 2014 wurden von vier Arten der sogenannten "Großen
Fünf" (Leopard, Afrikanischer Elefant, Nashorn und Löwe) folgende Exemplare
als Jagdtrophäen nach Deutschland eingeführt:
Leopard (Panthera pardus): 417 Trophäen (jeweils Fell und Schädel) = 417 Tiere
Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana): 646 Stoßzähne = 323 Tiere
Zusätzlich zu den Stoßzähnen wurden 87 Trophäen (Zusammenfassung einzelner
Teile eines Tieres – außer den Stoßzähnen – zu jeweils einer Trophäe) eingeführt.
Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum simum) und Spitzmaulnashorn (Diceros
bicornis)
Breitmaulnashorn: 48 Hörner = 24 Tiere
Zusätzlich zu den Hörnern wurden 17 Trophäen eingeführt.
Spitzmaulnashorn: 4 Hörner = 2 Tiere
Zusätzlich zu den Hörnern wurden 2 Trophäen eingeführt.
Löwe (Panthera leo): 193 Trophäen (jeweils Fell und Schädel) und 2
separate Felle = 195 Tiere
Die Art Afrikanischer Büffel (Syncerus caffer) ist weder im Übereinkommen CI-
TES noch in der Verordnung gelistet. Es liegen daher keine Daten zur Einfuhr
von Jagdtrophäen vor.
5. Enthalten die Datenbanken des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens die Anzahl importierter Tiere
oder lediglich die Anzahl der importierten Körperteile, und wie prüft die
Bundesregierung in letzterem Fall, wie viele artengeschützte Tiere zu
Jagdzwecken getötet wurden?
Auf der Grundlage der Warenbeschreibungen lässt sich die Anzahl der erlegten
Tiere ableiten. Sowohl die CITES-Handelsdatenbank wie auch die Datenbank des
BfN sind gemäß den vom CITES Sekretariat des Übereinkommens
herausgegebenen „Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports“
(Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten)
aufgebaut.
6. Wie genau stellt die Bundesregierung sicher, dass die Einfuhr von
Jagdtrophäen alle Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels erfüllt?
a) Welche Behörden führen die Überprüfung durch, welches Prozedere
verfolgen sie hierbei, welche Mindestinformationen müssen vorliegen, wie
aktuell und umfassend müssen diese sein, und wie werden diese Angaben
überprüft?
Zur Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
Nr. 338/97 ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz (BfN) als
„Vollzugs“- wie auch „Wissenschaftliche Behörde“ zuständig (§ 48 Absatz 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes, BNatSchG). Die wissenschaftliche Behörde
berücksichtigt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung Stellungnahmen
der aufgrund von Artikel 17 der Verordnung 338/97 eingerichteten
Wissenschaftlichen Prüfgruppe (Scientific Review Group SRG), die zu der bei weitem
überwiegenden Anzahl von Einfuhren von in den Anhängen der Verordnung
aufgeführten Arten in die Europäische Union Stellung nimmt. Diese Prüfgruppe hat
Leitlinien festgelegt, wie die Aufgaben nach der Verordnung erfüllt werden,
insbesondere die „Nachhaltigkeitsprüfung“ (non-detriment finding = NDF)
durchgeführt wird. Diese sind auf der Internetseite der EU-Kommission unter
http://ec.europa.eu/environment/cites/srg_en.htm verfügbar. Die den Anträgen
zugrundeliegenden Informationen müssen danach so umfassend und aktuell sein,
dass sie der SRG eine zuverlässige Einschätzung der Nachhaltigkeit ermöglichen.
a) Welche Behörden führen die Überprüfung durch, welches Prozedere
verfolgen sie hierbei, welche Mindestinformationen müssen vorliegen, wie
aktuell und umfassend müssen diese sein, und wie werden diese Angaben
überprüft?
c) Werden Informationen auf Ebene des jeweils genutzten Tierbestandes
oder des nationalen Bestandes vorgelegt und überprüft oder auf beiden
Ebenen?
Einzelentscheidungen der SRG zur Einfuhr geschützter Tierarten (ZEET) sind
aufgrund der Zusammenstellung des BfN unter
www.bfn.de/0501_zeet.html
#c46975 verfügbar. Die Entscheidungen beziehen sich zumeist auf Art/Land-
Kombinationen, teilweise beziehen sie sich aber auch auf bestimmte
Populationen eines Landes.
b) Erfolgt die Überprüfung aller Anträge jeweils im Einzelfall, und sind die
nach der Verordnung zuständigen Wissenschafts- und Vollzugsbehörden
in allen Fällen an der Prüfung beteiligt?
Ja.
d) Prüft die Bundesregierung bei Anträgen zur Einfuhr streng geschützter
Arten (Anhang A der Verordnung) in jedem Einzelfall, ob die Jagd einen
Beitrag zum Artenschutz leistet, und welche Kriterien werden hierbei
angelegt?
Die durch die SRG festgelegten Leitlinien berücksichtigen insbesondere die
Frage, ob Jagdtrophäen die Voraussetzung des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)
ii) VO (EG) Nr. 338/97 erfüllen; die aufgeführten Kriterien stellen damit bei den
Einzelentscheidungen sicher, dass die Einfuhr zu Zwecken erfolgt, die dem
Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind. Ob und wie die Jagd einen
Beitrag zum Artenschutz leistet, wird nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt.
7. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die zuständigen
deutschen Genehmigungsbehörden eine Einfuhrgenehmigung ablehnen?
Eine Einfuhrgenehmigung wird abgelehnt, wenn eine der durch die Verordnung
(EG) Nr. 338/97 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegt.
8. Welche Fälle sind der Bundesregierung im Bereich der Trophäenjagd
bekannt, bei denen es Zweifel an der Legalität gab?
a) Geht die Bundesregierung davon aus, dass bei der Jagd im Ausland in der
Regel alle Bestimmungen des Jagdlandes eingehalten werden, oder treten
wiederholt Unregelmäßigkeiten auf?
b) Inwiefern und anhand welcher Informationen und Kriterien erfolgt eine
Überprüfung von Wildtiermanagement und Artenschutzvollzug im
betroffenen Exportland, und wie fließen die Erkenntnisse in die
Genehmigungsentscheidung ein?
Die Einhaltung von Bestimmungen des Ausfuhrstaates ist in erster Linie von
diesem selbst zu prüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Der Antragsteller als
Einführer von Jagdtrophäen des Anhang A und B hat nachzuweisen, dass die
Trophäe gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art rechtmäßig
erworben wurde. Dies wird in der Regel durch Vorlage einer CITES-
Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrstaates nachgewiesen, soweit diese erforderlich ist.
Nur wenn begründete Zweifel an der korrekten Feststellung des „legalen
Erwerbs“ im Ausfuhrdokument bestehen, wird seitens des BfN die ausstellende
Behörde konsultiert. Falls keine zufriedenstellenden Informationen übermittelt
werden, kann dies dazu führen, dass das Ausfuhrdokument nicht akzeptiert wird.
Auf Mängel im Artenschutzvollzug können die Gremien von CITES in
unterschiedlicher Weise reagieren.
9. Prüft das BfN im Einzelnen die „strikte Umsetzung“ gesetzlicher
Regelungen und die Einhaltung der vom BfN genannten Mindestanforderungen
(
www.bfn.de/0302_konsumtive_nutzung.html), die eine Jagd auf gefährdete
Tiere in Einzelfällen akzeptabel machen, und wie erfolgt dies?
Welche Belege für die Erfüllung der Anforderungen liegen für die nach
Deutschland importierten Arten und Exportländer konkret vor?
Einfuhrgenehmigungen werden nach den Kriterien des Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 erteilt. In den überwiegenden Fällen liegen Entscheidungen der
Wissenschaftlichen Prüfgruppe vor. Auf die Beantwortung der Frage 6 wird
Bezug genommen.
Als Belege in Verfahren beim BfN dienen vor allem die CITES-
Ausfuhrgenehmigungen sowie die von den Behörden des Ausfuhrlands zur Verfügung
gestellten Informationen zu den verschiedenen Aspekten Populationsmanagement
einschließlich der Jagd. Darüber hinaus werden alle verfügbaren aktuellen
wissenschaftlichen Informationen für eine Bewertung berücksichtigt.
10. In welchen Fällen und nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung in
der nach der Verordnung etablierten „Wissenschaftlichen Prüfgruppe“ aktiv,
um einen EU-weiten Beschluss zur Aussetzung der Trophäeneinfuhr für
bestimmte Arten zu erreichen?
In Fällen, in denen die Wissenschaftliche Behörde eines EU-Mitgliedstaates in
ihren Bewertungen nicht mit den SRG-Entscheidungen übereinstimmt, neue
wissenschaftliche Erkenntnisse über signifikante Veränderungen im
Erhaltungszustand und/oder dem Handel zur Verfügung stehen oder keine SRG-
Entscheidungen vorliegen, leitet sie eine Beratung im Ausschuss ein.
11. Welchen Ansatz verfolgt die zuständige deutsche Behörde bei der Prüfung
und Erteilung von Einfuhrgenehmigungen?
a) Verfolgt sie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, oder verfolgt sie
den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Weg zur
Einführung des CITES und zu ihrer Implementierung in der Europäischen
Union (
http://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/trade_regulations/KH7
707262DEC.pdf)?
b) Liegt nach Auffassung der Bundesregierung die Nachweispflicht dafür,
ob die vorliegenden Informationen die Genehmigungsvoraussetzungen
erfüllen bzw. nicht erfüllen, bei Ausfuhrstaat und Antragsteller oder bei
den deutschen Genehmigungsbehörden?
Die Fragen werden zusammen beantwortet. Die zitierte Veröffentlichung auf der
Internetseite der Europäischen Kommission dient in erster Linie der
Öffentlichkeitsarbeit und stellt eine Übersicht dar, die in englischer Fassung im Jahr 2010
aktualisiert worden ist. Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft anhand der in der
Antwort zu Frage 6 erwähnten Leitlinien. Bei Genehmigungsverfahren in
Deutschland gilt im Übrigen der „Untersuchungsgrundsatz“ nach § 24 VwVfG.
Dieser verpflichtet die Verwaltungsbehörde dazu, alle verfügbaren Quellen zu
berücksichtigen und zu ermitteln. Der Antragsteller hat eine Mitwirkungspflicht.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass die Bestände der bei Großwildjägern begehrten Arten (wie z. B.
Elefanten, Löwen, Eisbären) durch Wilderei, Lebensraumverlust und andere
Faktoren teils stark rückläufig sind und gleichzeitig Jagdquoten und Anzahl der
Jagdabschüsse gleich bleiben oder sogar erhöht werden (
www.cites.org
„National export quotas“)?
Welche Konsequenzen zieht sie hieraus in Bezug auf die
Genehmigungserteilung, und hält sie die Trophäenjagd auf bedrohte Arten mit stark
abnehmenden Tierbeständen für verantwortbar?
Die Situation und das Management der jeweiligen Arten sind in den
verschiedenen Arealstaaten sehr unterschiedlich. Die Nachhaltigkeitsprüfung orientiert sich
weniger an der globalen Erhaltungssituation als vielmehr an dem Zustand von
einzelnen Populationen dieser Arten; in der Praxis werden Entscheidungen zu
Art/Land Kombinationen getroffen. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6
und 10 verwiesen. Aus bestimmten Ländern wird danach auch die Einfuhr von
Trophäen bestimmter Arten nicht zugelassen.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
wissenschaftlichen Publikationen (z. B. zu Elefanten, Löwen und anderen Großkatzen)
über negative Auswirkungen der Trophäenjagd (wie z. B. Überjagung,
Beeinflussung des Genpools, Veränderung von Alters- und
Populationsstrukturen), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Alle aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Quellen werden berücksichtigt und
bei der Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung miteinbezogen.
14. Teilt die Bundesregierung Bedenken über negative Auswirkungen der
Trophäenjagd, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus, und welche
Schritte plant sie gegebenenfalls auf Bundes- bzw. EU-Ebene?
Legal erworbene Jagdtrophäen von Arten des Anhangs II von CITES werden von
den Vertragsparteien als Gegenstände zum persönlichen Gebrauch angesehen,
wenn diese in das Heimatland des Jägers exportiert werden. In diesem Fall besteht
kein Genehmigungserfordernis bei der Ausfuhr und die Ausfuhrstaaten sind nicht
verpflichtet zu prüfen, ob die Jagd einen nachteiligen Einfluss auf die jeweilige
Population hat. Einige Ursprungsstaaten haben allerdings trotz fehlender
Verpflichtung entsprechende Kontrollsysteme eingerichtet. Die Bundesregierung
hält diese Ausnahme von dem Ausfuhrgenehmigungserfordernis für
Jagdtrophäen nicht für verantwortlich. Sie hat erreichen können, dass sich die
Europäische Union bei der 16. CITES Vertragsstaatenkonferenz (3. bis 14. März 2013,
Bangkok, Thailand) für eine entsprechende Änderung der Resolution 13.7
einsetzt. Die Europäische Union hat für diesen Vorschlag aber leider nicht die
notwendige Zustimmung der Vertragsparteien gewinnen können. Deutschland hat
sich in der Folge auf europäischer Ebene dafür eingesetzt, dass eine
Einfuhrgenehmigungspflicht für alle Jagdtrophäen des Anhangs B geschaffen wird. Diese
Forderung wurde jedoch nicht von der Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt.
Immerhin konnten sich die Mitgliedstaaten auf eine Einfuhrgenehmigungspflicht
für Trophäen von sechs Tierarten des Anhangs B, darunter auch für den
afrikanischen Löwen, einigen. Auf die Antwort auf Frage 1 wird Bezug genommen.
15. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um ein EU-weites oder
nationales Einfuhrverbot von (Löwen-)Trophäen aus der Jagd zu erwirken?
Wenn ja, welche Gespräche und Initiativen hat die Bundesregierung bereits
angestoßen oder wird sie anstoßen?
Wenn nein, weshalb nicht?
Auf Initiative der Bundesregierung gibt es seit dem 5. Februar 2015 eine
Einfuhrgenehmigungspflicht für Löwentrophäen, die in die Gemeinschaft eingeführt
werden. Die Einfuhr hängt u. a. von der Prüfung ab, ob die Jagd die jeweilige
Population im Ursprungsstaat beeinträchtigt. Diese Regelung wird als
sachgerecht angesehen.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die seit dem Frühjahr dieses Jahres
erforderliche Einfuhrgenehmigung durch das BfN für einige ausgesuchte Arten
(Verordnung (EU) 2015/56)?
a) Wie viele Genehmigungen für die Einfuhr von Jagdtrophäen dieser
Tierarten wurden seit dem Inkrafttreten erteilt?
Wie viele wurden mit welcher Begründung abgelehnt?
Die Anzahl der Anträge auf Einfuhrgenehmigungen und der erteilten
Einfuhrgenehmigungen seit dem 5. Februar 2015 ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
Art Anzahl Anträge
Erteilte
Genehmigungen
Noch im
Genehmigungsverfahren
Breitmaulnashorn 2 1 1
Afrikanischer Elefant
(Anhang B Populationen) 23 20 3
Löwe 18 13 5
Flusspferd 19 18 1
Wildschaf 3 2 1
Eisbär 1 1
b) Welche Entwicklung bei Einfuhren gibt es seit der erforderlichen
Einfuhrgenehmigung durch das BfN?
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhren (seit 2010) im
Vergleich mit den in 2015 (bis 30. September) erteilten Einfuhrgenehmigungen
Art
Anzahl durch Ursprungszeugnisse
dokumentierter Einfuhrvorgänge
Erteilte Genehmigungen
2010 2011 2012 2013 2014 2015 (05.02. bis 30.09.)
Breitmaulnashorn 1 1 1 4 1 1
Afrikanischer Elefant
(Anhang B
Population) 25 28 41 31 23 20
Löwe 18 20 18 17 10 13
Flusspferd 31 40 24 30 16 18
Wildschaf 2 6 7 3 13 2
Eisbär 3 1 2 1 1 1
c) Erscheint dieses Instrument der Bundesregierung wirksam?
Wenn ja, wie setzt sich die Bundesregierung für eine Ausweitung des
Instrumentes auf weitere Tierarten ein?
Welche Schritte plant sie?
Die Bundesregierung hat sich auf internationaler und europäischer Ebene für eine
Nachhaltigkeitsprüfung bei allen Trophäen von Arten des Anhangs II CITES und
Anhang B Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzt. Auf die Antwort zu den
Fragen 6 und 14 wird Bezug genommen. Für den afrikanischen Löwen konnte
zumindest auf europäischer Ebene eine zufriedenstellende Lösung erreicht werden.
Angesichts der bei dem Engagement der Bundesregierung auf internationaler und
europäischer Ebene aufgetretenen deutlichen Widerstände bleibt zu prüfen, ob
und in welcher Weise weitere Initiativen ergriffen werden.
17. Wie viele erfolgreiche Auswilderungen von afrikanischen Löwen aus
menschlicher Obhut bzw. aus Zuchtbetrieben sind der Bundesregierung
bekannt, und welche Belege für eine nachhaltige Stützung wildlebender
Löwenbestände aus solchen Projekten liegen der Bundesregierung vor?
Grundsätzlich sind Auswilderungen eine nationale Angelegenheit und sollten den
Leitlinien der IUCN/SSC Re-Introduction Specialist Group folgen. Der
Bundesregierung sind gegenwärtig solche Vorhaben für den afrikanischen Löwen nicht
bekannt.
18. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der australischen
Regelung, wonach Löwen in Australien in Zukunft so behandelt werden, als
seien diese in Anhang I des CITES gelistet, damit Importe von Löwen(-
produkten) stark eingeschränkt werden und Jagdtrophäen nicht mehr importiert
werden dürfen?
Will die Bundesregierung dem Schritt Australiens auf nationaler Ebene
folgen?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16c verwiesen.
19. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die EU-Entscheidung, die
Einfuhr von Löwentrophäen aus Tansania zu genehmigen?
Auf der 73. Sitzung am 15. September 2015 hat die SRG auf der Grundlage der
eingeholten und verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und unter der
Voraussetzung der engen wissenschaftlichen Begleitung des weiteren Prozesses eine
positive Entscheidung (Erlaubnis der Einfuhr innerhalb der festgelegten Quote)
getroffen. Sie hat Tansania die Reduzierung der Quote nahegelegt und wird sich
bei der ersten Sitzung in 2016 erneut mit Löwentrophäen aus Tansania befassen.
Die Bundesregierung hält diese Entscheidung für vertretbar.
20. Wie positionierten sich Vertreter Deutschlands in der Scientific Review
Group zu der Frage, ob die Einfuhr von Löwentrophäen aus Tansania zu
genehmigen sei?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 10 und 15 verwiesen. Die deutschen
Vertreter haben die unter der vorherigen Frage geschilderte Entscheidung
mitgetragen.
Tierschutz
21. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Trophäenjagd ein – entsprechend
den Vorgaben des Tierschutzgesetzes – vernünftiger Grund, der das Töten
eines Wirbeltieres rechtfertigt?
22. Stehen die im Ausland zum Teil erlaubten und angewandten Jagdmethoden,
wie die Jagd mit Pfeil und Bogen, das Hetzen mit Hunden, Anködern mit
Beutetieren und die z. B. in Südafrika praktizierte Gatterjagd (canned
hunting), nach Ansicht der Bundesregierung im Einklang mit den im
deutschen Tierschutzgesetz zitierten „Grundsätzen weidgerechter
Jagdausübung“?
23. Inwieweit hält die Bundesregierung die Trophäenjagd im Ausland unter
Tierschutzgesichtspunkten für unterstützenswert, und welche Konsequenzen
zieht sie daraus für den Import von Jagdtrophäen?
Die Fragen 21 bis 23 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Für die Jagd im Ausland gelten nicht das deutsche Recht, sondern die
tierschutz-, naturschutz- und jagdrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates.
Dessen Regelungen bestimmen, welche Jagdmethoden dort rechtlich zulässig
sind.
In Deutschland wird jagdbares Wild aus Gründen der Lebensmittelgewinnung,
des Tier- und Naturschutzes, der Wildschadensverhütung, der
Tierseuchenbekämpfung oder der öffentlichen Sicherheit erlegt, bei denen es sich aus Sicht der
Bundesregierung jeweils um einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 des
Tierschutzgesetzes handelt. Die Gewinnung von Jagdtrophäen steht dabei nicht im
Vordergrund, sondern ist vielmehr eine Begleiterscheinung.
24. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwiefern ein Schießnachweis
und ein Jagdschein zur Jagd im Ausland Voraussetzung sind?
Die Bundesregierung hat keine Aufstellung über die Anforderungen anderer
Staaten bezüglich der Vorlage eines Jagdscheines oder Schießnachweises. Ihr ist
allerdings bekannt, dass einige Staaten einen Jagdschein bzw. Probeschüsse
fordern, mit denen der Jäger seine Fertigkeiten nachweisen muss.
Fördergelder für die Trophäenjagd und lokale Wertschöpfung
25. In welchen Staaten und dort in welchen Gebieten genau unterstützt die
Bundesregierung derzeit direkt oder indirekt Projekte, die die Trophäenjagd
beinhalten (bitte mit Angabe der jeweiligen Haushaltstitel, Laufzeit und
Fördersumme der betroffenen Projekte)?
Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit unterstützt derzeit folgende Projekte
in Afrika und Asien, die Berührungspunkte mit Trophäenjagd haben. Die
organisierte Trophäenjagd spielt dabei aber nur indirekt eine Rolle und stellt eine von
vielen Formen nachhaltiger Nutzung biologischer Ressourcen dar. Im
Jagdtourismus ist die deutsche Entwicklungszusammenarbeit nicht involviert.
Benin: Programm zum Schutz und Management natürlicher
Ressourcen/Treuhand-Fonds Pendjari National Park - Titel: 2301 – 896 11 (Bilaterale
Finanzielle Zusammenarbeit) – 2000 bis aktuell (Gesamtvolumen: ca.
22.32 Mio. Euro).
Tansania: Nachhaltiges Management des Selous-Wildschutzgebiets - Titel:
2301 – 896 11 (Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit) – 2014 bis aktuell
(Gesamtvolumen: ca. 8 Mio. Euro).
Namibia: Nachhaltiges Management Namibischer Nationalparks (Nordost-
und Küstenparks) – Titel: 2301 – 896 11 (Bilaterale Finanzielle
Zusammenarbeit) - 2006 bis aktuell (Gesamtvolumen 38.5 Mio. Euro).
Südliches Afrika (Kavango-Sambezi Region): Grenzüberschreitendes
Schutzgebiet Kavango Zambezi (KAZA) - Titel: 2301 – 896 11 (Bilaterale
Finanzielle Zusammenarbeit) – 2009 bis aktuell (Gesamtvolumen 35.5
Mio. Euro).
Tadschikistan (Gorno-Badakhshan Autonomous Region / Pamir Gebirge):
Programm Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen in Zentralasien –
Titel: 2301 – 896 03 (Bilaterale Technische Zusammenarbeit) – 2001 bis
aktuell (Gesamtvolumen 15.9 Mio. Euro, aktuelle Phase).
26. Welche Projekte, die die Trophäenjagd beinhalten, wurden in den
vergangenen zehn Jahren unterstützt (bitte mit genauer Angabe der jeweiligen Länder,
Regionen und von der Bundesregierung geförderten Beträge)?
Folgende Projekte, die in den letzten zehn Jahren unterstützt wurden, haben
Berührungspunkte mit der Trophäenjagd. Die organisierte Trophäenjagd spielt dabei
aber nur indirekt eine Rolle, und stellt eine von vielen Formen nachhaltiger
Nutzung biologischer Ressourcen dar:
Land Regionen Beträge
Benin Pendjari National Park 25.05 Mio. EUR (TZ Programm zum
Schutz und Management natürlicher
Ressourcen)
22.32 Mio. EUR (FZ Trust Fund
Pendjari Parkmanagement / Pendjari
Park Management)
Tansania Selous Wildschutzgebiet 11.54 Mio. EUR (FZ & TZ Selous
Conservation Programme / KV
Wildtiermanagement Tansania)
3.94 Mio. EUR (TZ Naturschutz und
Anrainerförderung Katavi-Rukwa)
8 Mio. EUR (FZ Nachhaltiges
Management des Selous-Wildschutzgebiets)
Namibia Nordost- und Küstenparks 38.5 Mio. EUR (FZ Nachhaltiges
Management Namibischer Nationalparks
(Nordost- und Küstenparks)
Land Regionen Beträge
Südliches Afrika
(Kavango-Sambezi
Region)
Kavango-Zambezi (KAZA)
Schutzgebietskomplex (Angola,
Botswana, Namibia, Sambia,
Simbabwe)
35.5 Mio. EUR (FZ
Grenzüberschreitendes Schutzgebiet Kavango Zambezi
KAZA)
Tadschikistan Gorno-Badakhshan Autonomous
Region / Pamir Gebirge
28.6 Mio. EUR (TZ Programm zur
nachhaltigen Nutzung natürlicher
Ressourcen in Zentralasien)
27. Was ist das Ziel dieser Projekte, werden diese von unabhängiger Stelle
evaluiert, und wie genau wird die Erreichung der Ziele evaluiert?
Das Ziel dieser Projekte ist der langfristige Erhalt biologischer Vielfalt und
einzigartiger Natur- und Lebensräume. Sie verfolgen dabei den Schutz bedrohter
Arten und Ökosysteme, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen sowie die
Schaffung von neuen Entwicklungs- und Einkommensperspektiven für die lokale
Bevölkerung. Die Arbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) ist
konsequent auf Wirkungen ausgerichtet. Projektevaluierungen werden
standardmäßig und regelmäßig bei allen Programmen durchgeführt, die vom
Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in
Auftrag gegeben wurden. Die Projektevaluierung am Ende der Laufzeit eines
Vorhabens ist verbindlich. Hierfür werden eine Reihe etablierter Instrumente und
Verfahren angewandt (beispielsweise Projektevaluierungen (PEV)), um die
Fortschritte und Erfolge der deutschen Entwicklungszusammenarbeit zu erfassen,
aber auch um Fehlentwicklungen rechtzeitig zu erkennen und um Lehren für die
Zukunft zu ziehen. Eine Auswahl der von der Bundesregierung geförderten
Maßnahmen wird regelmäßig von unabhängigen Fachleuten evaluiert. Um das System
dieser Erfolgsbewertungen weiter zu optimieren, wurde im Frühjahr 2012 das
Deutsche Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit (DEval)
gegründet.
28. Welche Beträge oder sonstigen Leistungen (bitte mit Angabe des Wertes)
erhalten die im Projektgebiet lebenden Menschen nach Kenntnis der
Bundesregierung aus den geförderten Projekten?
Die lokale, in und rund um Schutzgebiete lebende Bevölkerung profitiert in
vielfältiger Weise von den Projekten. Bei der Umsetzung der Vorhaben geht es
allerdings nicht um direkte Geldtransfers sondern vor allem um die Schaffung
alternativer Beschäftigungs- und Entwicklungsperspektiven, beispielsweise durch
Ausbildungsprogramme für Wildhüter und Tourismus-Führer, durch die
Diversifizierung der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen (Verarbeitung von
Früchten, Fruchtsaftproduktion, Wildtierzucht, etc.), durch den Ausbau
öffentlicher Basisinfrastruktur (z. B. ländliche Wege, Schulen), und durch
Beratungsleistungen für die lokale Entwicklungs- und Landnutzungsplanung. In Benin konnten
durch die nachhaltige Nutzung (u. a. durch kontrollierten Jagdtourismus)
beispielsweise im Umfeld des Pendjari Biosphärenreservats 130 Vollzeitstellen
geschaffen werden, wobei hier der Jagdtourismus die größte eigene Einnahmequelle
darstellt (im Jahr 2013 brachten Lizenzen etwa 140 000 Euro Einnahmen für die
Verwaltung des Parks). Im Falle der Jagd gehen 30 Prozent der Einnahmen und
das gesamte Wildfleisch an die Anrainergemeinden. Diese Mittel werden
teilweise in den Parkschutz, und teilweise in Infrastrukturmaßnahmen investiert. Bis
zu 70 Prozent der erwirtschafteten Gewinne verbleiben mittlerweile in der
Region. In Tansania wurden in den Jahren 2014/2015 insgesamt 16.27 Mio. USD
durch Jagdtourismus generiert. Gemäß der 2015 neu eingeführten Regelungen für
die Aufteilung der Einnahmen erhalten lokale Gemeinschaften zwischen 65 und
70 Prozent der Gebühren die im Jagdtourismus anfallen. 2014 bewegten sich die
Einnahmen der einzelnen kommunalen Wildtiermanagement-Gebiete (Wildlife
Management Areas) im Schnitt bei ca. 41.200 USD.
In Namibia konnte in den Jahren seit der Unabhängigkeit bspw. durch die
Einführung des Ansatzes des Gemeinde-basierten Managements natürlicher
Ressourcen (Community-based Natural Resource Management CBNRM) eine
erhebliche Wertschöpfungs- und Einkommenssteigerung im häufig von Armut
geprägten ländlichen Raum erreicht werden. Die Wirtschaftsleistung kommunaler
Naturschutzgebiete (Communal Conservancies) konnte von ca. N$ 1 Mio. pro Jahr
(1998) auf N$ 68 Mio. pro Jahr (2013) erhöht werden. Dies geschah vor allem
durch Beschäftigungsförderung, Tourismusentwicklung, den Verkauf von
regionalen Produkten und durch die Teilhabe der lokalen Bevölkerung an den
Einnahmen aus geregelter Jagd (Lizenzen sowie nicht-monetären Vorteilen wie Fleisch).
Von den N$ 68 Mio. pro Jahr (2013) fließen etwa N$ 18 Mio. direkt als
Geldleistungen an die Haushalte in den kommunalen Schutzgebieten. Knapp N$ 10. Mio.
fließen als nicht-monetäre Leistung (Wildfleisch) an die ländlichen Gemeinden
zurück.
29. Welche Unternehmen, Personen, Institutionen, Regierungs- oder
Nichtregierungsorganisationen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der
Umsetzung dieser Projekte beteiligt, und in welchem Umfang erhalten diese direkt
Mittel von der Bundesregierung oder profitieren sie anderweitig von den
Projekten (z. B. aus Einnahmen aus der Jagd)?
Die Projekte der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten sowohl mit nationalen
Regierungen als auch Gemeinden und Kommunen, Gewerkschaften und
Verbände, Nicht-Regierungsorganisationen und Wirtschaftsunternehmen zusammen.
In den meisten Fällen sind bei Projekten für den Erhalt biologischer Vielfalt
Umwelt- oder Landwirtschaftsministerien vor Ort Projektträger und
Umsetzungspartner. Darüber hinaus kooperiert die deutsche EZ mit angesehenen
internationalen Nicht-Regierungsorganisationen wie dem WWF oder der Zoologischen
Gesellschaft Frankfurt (ZGF). Zudem spielen nationale und lokale
zivilgesellschaftliche Organisationen eine zentrale Rolle in der Projektumsetzung.
Im Falle von Benin ist das beninische Landwirtschaftsministerium (MAEP) der
Projektpartner. Mittler für die Arbeit auf Zielgruppenebene sind die kommunalen
landwirtschaftlichen Beratungsdienste (Centre Communal pour la Promotion
Agricole), andere dekonzentrierte Fachbehörden sowie die Kommunen. Darüber
hinaus übernehmen Produzenten- und Interessensvereinigungen auf nationaler,
regionaler und lokaler Ebene Mittlerfunktionen. Auf Ebene des Pendjari
Biosphärenreservates arbeitet die EZ mit der dörflichen Nutzervereinigung AVIGREF
(Association Villageoise de Gestion des Réserves de Faune) zusammen. Dies ist
jeweils das dörfliche Gremium, das sich für die Ziele des Biosphärenreservats
einsetzt und über das der Rückfluss eines Teils der Parkeinnahmen u. a. aus dem
Tourismus an die Dorfbewohner/-innen organisiert wird. Der Nutzen aus der
geregelten Jagd kommt über die AVIGREFs einem weiteren Kreis der
Dorfbewohner/-innen zu Gute, während von der Wilderei nur die jeweiligen einzelnen
Wilderer profitieren. Zuletzt gab es in 22 Dörfern der Jagdzonen je ein AVIGREF
mit insgesamt 900 Mitgliedern. Über die Union der AVIGREFs, den
Zusammenschluss der dörflichen AVIGREFs, werden die Interessen der Dörfer in den
verschiedenen Gremien des Biosphärenreservats Pendjari vertreten.
Im Falle des Projekts in Zentralasien sind die politischen Träger des Vorhabens
jeweils die zuständigen Ministerien und Behörden für Weide-, Wald- und
Wildtiermanagement in den Ländern der Region (in Tadschikistan das Komitee für
Umweltschutz). Wichtige Umsetzungspartner sind etwa die Nicht-
Regierungsorganisationen Camp Alatoo (Kirgistan) und Camp Tabiat (Tadschikistan) im
Bereich Weidemanagement. Das Vorhaben beabsichtigt insgesamt während der
aktuellen Laufzeit (2012 bis 2016) Finanzierungsbeiträge an internationale und
lokale Empfänger in Höhe von voraussichtlich bis zu 350 000 Euro zu vergeben.
30. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand der bejagten
Tierarten im jeweiligen Jagdgebiet konkret entwickelt, und inwiefern kann
dies direkt auf das geförderte Projekt oder andere Faktoren zurückgeführt
werden?
In Benin haben sich die Bestandszahlen bspw. im Pendjari Schutzgebiet u. a.
durch die Arbeit der deutschen Kooperation (GIZ und KfW) in den letzten Jahren
positiv entwickelt. Auch die sehr gefährdeten Arten (z. B. Löwe, Gepard,
Leopard, Damalisque, Pferdeantilope) haben höhere Bestandszahlen als noch vor
einigen Jahren. Das Konzept des Ko-Managements des Schutzgebietes
(gemeinsame Verwaltung durch staatliche Stellen und organisierte Anrainerbevölkerung)
und die Teilhabe der Bevölkerung an den erwirtschafteten Gewinnen haben auch
zu einem Rückgang der (Subsistenz)Wilderei geführt. In den letzten vier Jahren
ist allerdings eine stetige Zunahme der professionellen Elfenbeinwilderei zu
beobachten.
In Tadschikistan haben sich in den vergangenen Jahren vor allem die Bestände
des seltenen Markhor (Schraubenziege) positiv entwickelt. Durch die Erträge aus
einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt (u. a. Jagd) haben sich auch
die Einkommen von Gemeinden und Familien erhöht. Dies ermöglicht, verstärkt
Wildhüter und Tourismus-Führer zu bezahlen. Diese Entwicklung führte auch zu
einer Reduzierung der Wilderei-Rate. In der Folge stabilisierten sich auch die
Bestände des Schneeleoparden in der Region. Die Schraubenziege ist inzwischen
von der Weltnaturschutzunion (IUCN) in ihrer Gefährdungsstufe herabgestuft
worden. Dies ist größtenteils eine Folge der nachhaltigen Nutzung. Zusammen
mit einem intensiven Management des Lebensraumes der Tiere konnte innerhalb
von zwei Jahren ein Anstieg der Population von ca. 30 Prozent beobachtet
werden.
Im Falle von Namibia konnten in den letzten Jahrzehnten durch das
Gemeindebasierte Management natürlicher Ressourcen (Community-based Natural
Resource Management CBNRM) ein erheblicher Anstieg der Wildtierzahlen
erreicht werden. So haben sich beispielsweise in den kommunal bewirtschafteten
Schutzgebieten die Bestände von Zebra, Oryx-Antilope und Springbock
zwischen 1992 und 2000 mehr als verzehnfacht. Zwischen 1999 und 2013 wurden
darüber hinaus über 10 568 Exemplare von insgesamt 15 Tierarten in 31
registrierten Kommunalschutzgebieten um- und angesiedelt, wobei sich die
Bestände bis heute kontinuierlich erweitert und erholt haben. In insgesamt 15
kommunalen Schutzgebieten findet man das hoch bedrohte Spitzmaulnashorn, in 46
kommunalen Schutzgebieten sind Elefanten präsent und in weiteren 24 kommen
Löwen vor. Das System der kommunalen Schutzgebiete ist auch ein Grund dafür,
dass Namibia bisher nicht so stark von der dramatischen Nashornwilderei (wie
z. B. in Südafrika) betroffen ist.
31. Wie viele Tiere welcher Arten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
während der Projektlaufzeit im jeweiligen Gebiet von Jägern getötet?
Das Monitoring und die Dokumentation der Jagd obliegen in den jeweiligen
Gebieten den zuständigen nationalen und lokalen Behörden. In Benin werden pro
Jagdsaison ca. 120 Tiere (Büffel, Pferdeantilopen und andere kleinere
Antilopenarten) zum Abschuss freigegeben. Nur männliche, alte Tiere sind jagdbar. Die
Quoten im Pendjari gelten als konservativ, das heißt, sie liegen deutlich unterhalb
der Schwelle, die eine Reduzierung der Population zur Folge hätte. Elefanten
werden im Pendjari nicht bejagt, sie stehen unter absolutem Schutz.
In Tadschikistan werden pro Jahr im Schnitt 3 bis 5 Schraubenziegen zur Jagd
freigegeben. Für jeden Abschuss müssen mindestens 100 männliche Tiere (ab
einem Jahr alt) in der Population sein, und die Gesamtpopulation muss pro einem
Abschuss mindestens 300 Tiere umfassen. Ein Trophäenträger soll außerdem
mindestens acht Jahre alt sein.
32. Welche anderen dokumentierten Ergebnisse hat das Projekt nachweislich
gehabt?
Das Programm zum Schutz und Management der natürlichen Ressourcen in
Benin (ab 2013 eine Komponente im Projekt „Förderung der Landwirtschaft
ProAgri“) erreichte u. a. folgende andere dokumentierte Ergebnisse: Erhöhung
des Fototourismus in der Region (ca. 5.000 pro Jahr), die Domestizierung des
Grasnagers als Fleischlieferant (Ernährungssicherung), die Schaffung neuer
Beschäftigungsmöglichkeiten (130 Vollzeitstellen in der Region), die Reduzierung
der (Subsistenz)Wilderei (seit ca. vier Jahren allerdings wieder Anstieg
professioneller Elfenbeinwilderei), sowie die Stärkung traditioneller und kultureller
Schutz- und Nutzungsrechte der lokalen Bevölkerung. Darüber hinaus wurde ein
partizipativer Management-Plan für das Schutzgebiet erarbeitet, und die
Finanzierung der Parkbehörde weitgehend gesichert. Erwirtschaftete Gewinne konnten
zum Teil auch in die Ausstattung lokaler Schulen und Krankenstationen investiert
werden.
In Zentralasien (Tadschikistan) unterstützt das Programm Management
natürlicher Ressourcen, dass die Weide-, Wald- und Wildtierressourcen ökonomisch
rentabel, sozial akzeptabel und ökologisch verträglich bewirtschaftet werden. In
der Waldbewirtschaftung unterstützt das Projekt bspw. den Ansatz des „Joint
Forest Management“. Dabei überträgt die staatliche Forstbehörde langfristige
Nutzungsrechte für Waldparzellen an private Pächter, damit diese sie nachhaltig
nutzen und vor illegalem Holzschlag und Überweidung schützen. Auf der lokalen
Ebene unterstützt das Vorhaben Bevölkerung und nationale Institutionen dabei,
Pachtverträge abzuschließen, Managementpläne auszuarbeiten, Waldpächter und
Mitarbeiter der Forstbehörde technisch auszubilden und Anreize für lokale
Waldnutzer zu entwickeln, damit sie zerstörte Flächen wieder aufforsten. Dadurch
konnten in der Vergangenheit entwaldete und degradierte Flächen wieder
aufgeforstet und neue Einkommensperspektiven geschaffen werden.
33. Unterstützt die Bundesregierung in Ländern, die von EU-Einfuhrverboten
betroffen sind (z. B. Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Mosambik,
Tansania, Sambia), Jagdprojekte, welche Arten werden dort nach Kenntnis
der Bundesregierung bejagt, und welche Konsequenzen zieht sie
gegebenenfalls daraus, dass Einfuhrverbote für diese Länder gelten?
Die Bundesregierung unterstützt in Ländern, die von EU-Einfuhrverboten
betroffen sind, keine direkten Jagdprojekte. In Benin und Tansania werden Projekte
unterstützt, die dem Erhalt der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen
Nutzung natürlicher Ressourcen dienen. Darüber hinaus unterstützt die
Bundesregierung aus entwicklungspolitischer Perspektive eine gute, transparente
Regierungsführung (Governance). Deutschland als einer der wichtigsten Geber für den
Erhalt der Biodiversität setzt sich dafür ein, einerseits die Transparenz im
Jagdsektor kontinuierlich zu verbessern, und andererseits den Beitrag der kommerziellen
Jagd zum Wildtierschutz kritisch zu evaluieren und kontinuierlich auf den
Prüfstand zu stellen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]