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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Möglichkeit der Entkriminalisierung von Flüchtlingen durch Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Unerlaubte Einreisen 2014 und 2015: Anzahl, Straf- und Ermittlungsverfahren, Verfahrenseinstellungen bzw. Verurteilungen, Gründe, erkennungsdienstliche Maßnahmen, Zeit-, Personal- und Technikaufwand, Kosten; Notwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung; personelle Mehrbelastung durch Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze; Einsatz von Dokumenten- und Visumberatern im Ausland, Neueinstellung von Bundespolizisten; Verletzung der Residenzpflicht: Strafverfahren und Einstellungen, Bearbeitungsaufwand, Notwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

23.10.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/626230.09.2015

Möglichkeit zur Entkriminalisierung von Flüchtlingen durch Änderung des Aufenthaltsgesetzes

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Koalition aus CDU, CSU und SPD beschloss Anfang September 2015 die Einstellung von 3 000 neuen Bundespolizistinnen und Bundespolizisten. Dieser Beschluss erfolgte unter Bezugnahme auf die steigenden Flüchtlingszahlen. Aus Sicht der Fragesteller muss allerdings geprüft werden, inwiefern ausgerechnet Tätigkeiten im Zusammenhang mit Flucht- und Migrationsbewegungen eine Verstärkung der Bundespolizei legitimieren.

Die Fragesteller beziehen sich vor allem auf gesetzliche Regelungen, die nur bzw. vorrangig auf Flüchtlinge zutreffen, die wegen häufig unvermeidlicher Verhaltensweisen kriminalisiert werden. Hierzu gehört vor allem § 95 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der die unerlaubte Einreise (ohne Reisepass bzw. Visum) als Straftatbestand definiert und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

Unter der Überschrift „Entkriminalisierung von Flüchtlingen“ hat der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) Ende August 2015 ein Thesenpapier vorgestellt, welches zum Schluss kommt, „dass eine Kriminalisierung von Flüchtlingen in keiner Weise förderlich sein kann.“ Bezug genommen wird dabei auf den Umstand, dass sämtliche unerlaubte Einreisen im Sinne von § 95 AufenthG von der Polizei entsprechend zu bearbeiten seien. „Dies ist nicht nur enorm zeitaufwendig und personalbindend, sondern erscheint unter Berücksichtigung des Mangels an legalen Einreisemöglichkeiten widersprüchlich“. Denn die Strafverfahren werden, sobald der Beschuldigte einen Asylantrag gestellt hat, in aller Regel eingestellt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht wegen unerlaubter Einreise strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Aus Sicht des BDK kann die kriminalpolizeiliche Zuständigkeit „nicht zweifelsfrei begründet werden“; stattdessen erschienen die Straftaten „als kaum vermeidbare Ordnungswidrigkeiten.“ Auch die Gewerkschaft der Polizei stellt in einem Positionspapier vom September 2015 die Frage, ob der Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand bei einem Delikt, das „so gut wie nie geahndet wird, aber hunderttausendfach als Massendelikt auftritt, überhaupt noch vertretbar und vor allem notwendig ist“, und empfiehlt die Einstufung der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts als Ordnungswidrigkeit.

Nach Angaben der Bundespolizei (Pressemitteilung vom 15. Juli 2015) hat es bis Juli 2015 insgesamt 64 500 unerlaubte Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland gegeben. Die Bundespolizei führt aus, dass sie in diesen Fällen „erkennungsdienstliche Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben“ durchführe, „erforderlichenfalls mit Unterstützung anderer Behörden. Dabei wird sichergestellt, dass alle Asylsuchenden erfasst und registriert werden. So erfolgt in allen Fällen ein Fingerabdruckabgleich mit den polizeilichen Beständen und die Anfertigung eines Lichtbildes.“

Neben dem personellen Aufwand führt die Bundespolizei auch einen erheblichen technischen und logistischen Aufwand an, wobei sich aus der Presseerklärung nicht ergibt, zu welchem Anteil dieser Aufwand für die Führung von Ermittlungsverfahren bzw. die Erstversorgung und Aufnahme der Flüchtlinge erfolgt. Jedenfalls stellt sich die Frage, ob an der Praxis, bei Zehntausenden Flüchtlingen ein Strafverfahren einzuleiten, das in aller Regel wieder eingestellt wird, festgehalten werden muss oder ob hier nicht durch eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes sowohl eine Entkriminalisierung von Flüchtlingen als auch eine Entlastung der Polizei erreicht werden könnte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie viele unerlaubte Einreisen sind bislang im Jahr 2015 von der Bundespolizei festgestellt worden?

2

Wie viele unerlaubte Einreisen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den Polizeien der Länder bzw. ggf. anderen zuständigen Behörden festgestellt worden?

3

Wie viele Straf- bzw. Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise sind nach Kenntnis der Bundesregierung bis jetzt im Jahr 2015 eingeleitet worden (bitte soweit möglich nach Bundespolizei und Länderpolizeien aufgliedern)?

4

Bei wie vielen von den 57 000 im Jahr 2014 festgestellten unerlaubten Einreisen (www.bundespolizei.de vom 13. Juli 2015 „Jahresbericht der Bundespolizei 2014“) sind nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungsverfahren eingeleitet und zwischenzeitlich eingestellt worden?

5

Welche Angaben kann die Bundesregierung zu den Gründen machen, die zur Einstellung führten, und welche Angaben dazu, in welchen Fällen für gewöhnlich das Ermittlungsverfahren weitergeführt wird?

6

Welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig durchgeführt, wenn eine Person der unerlaubten Einreise verdächtigt wird?

7

Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Jahr 2014 und bislang im Jahr 2015 jeweils durchgeführt?

8

Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Zahl der Strafbefehle bzw. Verurteilungen wegen unerlaubter Einreise in der Vergangenheit machen (bitte jeweils für die Jahre 2011 bis 2014 angeben)?

9

Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Aufwand machen, den die Bundespolizei und die Polizeien der Länder sowie die Staatsanwaltschaften durchschnittlich im Zusammenhang mit der Einleitung bzw. Führung eines Ermittlungsverfahrens haben, hinsichtlich

a) der aufgewendeten Zeit,

b) des Einsatzes von Personal,

c) des Einsatzes von Technik und Logistik?

10

Welche Kosten sind der Bundespolizei und, soweit die Bundesregierung davon Kenntnis hat, den Polizeien der Länder sowie den Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit der Einleitung bzw. Führung von Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise im Jahr 2014 sowie bislang im Jahr 2015 entstanden?

11

Inwiefern werden anlässlich der Feststellung einer unerlaubten Einreise nach Kenntnis der Bundesregierung andere Behörden um Unterstützung ersucht, und welche Kosten entstehen bei diesen Behörden dadurch?

12

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung auch bei Flüchtlingen, die gegenwärtig etwa mit (Sonder-)Zügen an die österreichisch-deutsche Grenze gebracht werden, ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise eingeleitet, wenn sie keinen Reisepass bzw. kein Visum haben, und wenn nicht, aufgrund welcher Überlegungen wird dies unterlassen?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, die unerlaubte Einreise weiterhin als Straftat zu verfolgen?

a) Welche Initiativen will sie ergreifen, um unerlaubte Einreise künftig als Ordnungswidrigkeit einzustufen oder sie gänzlich zu entkriminalisieren?

b) Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht sie aus den bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise?

14

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Präsidenten der Bundespolizei, der in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. September 2015 gesagt hatte, Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention schütze Flüchtlinge nur bei unmittelbarer Einreise aus einem Herkunftsland vor der Strafverfolgung, nicht aber beispielsweise Syrer, deren Fluchtweg durch mehrere Drittstaaten führe, vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (Plenarprotokoll 18/114), der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung liege grundsätzlich auch dann vor, wenn Flüchtlinge über einen Drittstaat einreisen?

a) Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz der Aussagen?

b) Was will sie unternehmen, um den Präsidenten der Bundespolizei über ihre Rechtsauffassung zu unterrichten?

15

Wie hoch ist die personelle Mehrbelastung durch die derzeitige Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze?

Welche zusätzlichen Kosten entstehen hierdurch?

16

Wie gestalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in den Bundesländern unterschiedlichen Verfahrensabläufe der polizeilichen Arbeit bei unerlaubter Einreise bzw. unerlaubtem Aufenthalt, und welche Probleme verursacht dies für die polizeiliche Arbeit?

Inwiefern hält sie eine Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe für sinnvoll, und welche Maßnahmen ergreift sie ggf. hierzu?

17

Wie viele illegale Einreisen konnten durch den Einsatz von Dokumenten- und Visumberatern im Ausland im Jahr 2015 bislang verhindert werden?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung die Angemessenheit der Verhinderung der Einreise auf dem Luftweg etwa von syrischen Bürgern, weil diese keinen Reisepass bzw. kein Visum haben, angesichts des Elends in den Flüchtlingslagern und der Tatsache, dass syrische Flüchtlinge zu fast 100 Prozent einen Flüchtlingsschutz in Deutschland erhalten?

19

Welchen über die Flüchtlingsthematik hinausgehenden Bedarf sieht das Bundesministerium des Innern für die Neueinstellung von 3 000 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten (www.bundespolizei.de, Pressemitteilung vom 7. September 2015)?

20

Wie viele Strafverfahren wegen Verletzung der Residenzpflicht sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 sowie bislang im Jahr 2015 eingeleitet worden?

Wie viele der im Jahr 2014 eingeleiteten Verfahren sind wieder eingestellt worden?

21

Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Aufwand machen, den die Bundespolizei und, soweit sie davon Kenntnis hat, die Polizeien der Länder durchschnittlich in Zusammenhang mit Verfahren wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht haben hinsichtlich

a) der aufgewendeten Zeit,

b) des Einsatzes von Personal,

c) des Einsatzes von Technik und Logistik?

22

Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der Personalsituation bei den Polizeien von Bund und Ländern die Notwendigkeit, an der Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen die Residenzpflicht festzuhalten, bzw. inwiefern will sie sich für eine Entkriminalisierung von Reisebewegungen aller Flüchtlinge in Deutschland einsetzen?

Berlin, den 29. September 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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