[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 22. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6469
18. Wahlperiode 23.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Herbert Behrens, Caren Lay,
Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6272 –
Ausbau der Bundesautobahn A 10/A 24 im Rahmen der dritten Staffel von
Projekten in Öffentlich-Privater Partnerschaft im Fernstraßenbau
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5820)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem die Bundesregierung im Jahr 2014 insgesamt zehn Projekte in
Öffentlich-Privater Partnerschaft (ÖPP) im Bundesfernstraßenbau für den „Fonds für
Strategische Investitionen in Europa“ anmeldete, wurde am 30. April 2015 per
Pressemitteilung der Start einer dritten ÖPP-Staffel (Eignungsprüfungen;
s.
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2015/033-neue-generation
oepp.html) angekündigt und am 20. Juli 2015 mit Verkündung eines
Investitionspaketes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) präzisiert bzw. um ein elftes Projekt erweitert. Der
Finanzierungsvariante ÖPP fällt also eine immer prominentere Rolle in der Realisierung
öffentlicher Projekte zu.
Mit den vorgestellten Projekten werde die Finanzierung der
Verkehrsinfrastruktur neu gestaltet, die Vergütungsmechanismen optimiert und der
Anwendungsbereich von Öffentlich-Privaten Partnerschaften erweitert. Die „neue
Generation“ ÖPP umfasst rund 600 Kilometer Autobahn und hat ein
Investitionsvolumen für den Neubau von rund 7 Mrd. Euro. Hinzu kommen Erhaltungs- und
Betriebsmaßnahmen für die Laufzeit von 30 Jahren in Höhe von weiteren rund
7 Mrd. Euro (ebd.).
Im Vergleich zur zweiten ÖPP-Staffel im Bundesfernstraßenbau, in der auch
bereits auf Verfügbarkeitsmodelle gesetzt wurde, sind neben Ausbauprojekten
auf Autobahnen auch Neubaumaßnahmen sowie reine Erhaltungsprojekte
enthalten; erstmals soll ÖPP auch auf Bundesstraßen zum Einsatz kommen. Neben
der Ausweitung des Anwendungsbereiches soll das Finanzierungsmodell
grundlegend verändert werden, indem institutionelle Anleger entweder selbst
die Federführung bei Projekten übernehmen oder über die Ausgabe von
Anleihen seitens der privaten Konzessionäre in die Finanzierung eingebunden
werden.
Nach dem Pilotprojekt, dem Ausbau A 7 bei Hamburg, hat die Bundesregierung
den Ausbau und den Betrieb eines Streckenabschnitts der A 10/A 24 zwischen
der Anschlussstelle Neuruppin und dem Dreieck Pankow als
Verfügbarkeitsmodell ausgeschrieben (
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:190010-
2015: TEXT:DE:HTML&src=0).
1. Was ist „das Wettbewerbsgeheimnis“ (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5820), und wo ist es rechtlich kodifiziert?
Das Wettbewerbsgeheimnis findet seine Grundlage in dem in § 97 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten
Wettbewerbsgrundsatz. Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den öffentlichen
Auftraggeber, den Wettbewerb um den ausgeschriebenen Auftrag möglichst wirksam
auszugestalten. Dabei kann es zum Schutz des Wettbewerbs auch erforderlich
werden, den Bietern bestimmte Informationen nicht zur Verfügung zu stellen. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn Bieter diese Informationen zum Nachteil des
öffentlichen Auftraggebers oder der anderen Bieter verwenden könnten. Dies
umfasst auch den Schutz von Produktions- und Geschäftsgeheimnissen von Bietern.
2. Inwieweit verstoßen Vergabekammern gegen dieses
Wettbewerbsgeheimnis, wenn sie bei Ausschreibungen einen geschätzten Auftragswert angeben
(u. a.
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:301095-2015:TEXT:DE:
HTML&src=0) oder nach Auftragsvergabe den endgültigen
Gesamtaustragswert ausweisen (u. a.
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:
290180-2015:TEXT:DE:HTML&src=0), und teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Fragesteller, dass die Veröffentlichung von überschlägigen
Kostenschätzungen (so auch der Private Sector Comparator – PSC) den
Bieterwettbewerb befördern kann, da Obergrenzen für Gebote definiert werden
(bitte begründen)?
3. Wurden den Bietern in den bisherigen ÖPP-Vergabeverfahren im
Fernstraßenbau neben einer Referenzplanung auch überschlägige Kostenansätze
übermittelt?
Wenn ja, warum, und in welchen Vergabeverfahren?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Informationen zu Auftragswerten von Ausschreibungen werden nicht von
Vergabekammern veröffentlicht, sondern von dem jeweiligen öffentlichen
Auftraggeber. Angaben zum geschätzten Auftragswert bei einer Auftragsbekanntmachung
bzw. zum Gesamtauftragswert nach einer Auftragsvergabe verstoßen
grundsätzlich nicht gegen das Wettbewerbsgeheimnis und sind vergaberechtlich zulässig.
Der Auftraggeber kann jedoch von einer Angabe absehen, wenn dadurch der
Wettbewerb beeinträchtigt oder dadurch die berechtigten geschäftlichen
Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen geschädigt würden.
Die Veröffentlichung überschlägiger Kostenschätzungen oder der Ergebnisse des
Public Sector Comparator (PSC) sind nach Auffassung der Bundesregierung
geeignet, den Wettbewerb im Rahmen von ÖPP-Projekten im
Bundesfernstraßenbau zu beeinträchtigen, indem potenzielle Bieter die Ergebnisse der
Untersuchungen und die darin enthaltenen Informationen zu ihrem Vorteil nutzen, z. B. indem
sie ihre Angebote an dem öffentlichen Vergleichsmaßstab orientieren. Dies
würde zu einer Verringerung des Wettbewerbs und damit zu
Verfahrensbeeinträchtigungen sowohl bei laufenden als auch bei künftigen Vergaben führen.
4. Ist diese Referenzplanung die Grundlage für die Ermittlung des PSC, und
wenn nein, was ist die Berechnungsgrundlage des PSC?
Berechnungsgrundlage des PSC sind die projektspezifisch ermittelten Daten, die
die Straßenbauverwaltungen der Länder im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (Artikel 90 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 1 GG) dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Verfügung
stellen. In dem Umfang, in dem die jeweils zuständigen Vergabestellen der
Landesstraßenbauverwaltungen eine Referenzplanung für das Projekt vorsehen, fließt
diese in die Ermittlung des PSC ein.
5. Unterliegen die Berechnungsgrundlagen der Straßenbauverwaltungen für
Kosten(ansätze) im Bundesfernstraßenbau dem § 3 Absatz 6 des
Informationsfreiheitsgesetzes?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, auf welchem Wege können private Dritte Zugang zu diesen
Informationen erhalten?
Gemäß § 3 Nummer 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht kein Anspruch
auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet
wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu
beeinträchtigen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5820 verwiesen.
6. Werden die PSCs abgeschlossener Vergabeverfahren öffentlich zugänglich
gemacht (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5820 verwiesen.
7. Wie soll zukünftig „transparent und unabhängig“ (Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD, S. 29) nachgewiesen werden, dass durch
vergebene ÖPP-Projekte „Kosten gespart und wirtschaftlicher umgesetzt
werden“?
Wer soll dies gegenüber wem transparent nachweisen, und wer bewertet
nach welchen Kriterien die Unabhängigkeit dieses Nachweises?
Der Bearbeitungs- und Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist
noch nicht abgeschlossen, so dass zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine
abschließenden Aussagen möglich sind.
8. Ist die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH (VIFG)
wirtschaftlich unabhängig, und inwiefern hat die Bundesregierung eine
Weisungsbefugnis gegenüber der VIFG (bitte begründen)?
Die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH (VIFG) ist eine
privatrechtlich organisierte GmbH, deren Anteile zu 100 Prozent von der
Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.
Die VIFG nimmt Aufgaben des Bundes auf Basis der im
Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz (VIFGG) und der im Gesellschaftsvertrag der
VIFG getroffenen Regelungen wahr, wobei die Aufgabenzuweisungen in dem
zwischen dem Bund (BMVI) und der VIFG abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrag konkretisiert sind.
Die VIFG steht nicht im Wettbewerb und arbeitet auf Selbstkostenbasis ohne
Gewinnerzielungsabsicht, was eine vollständige Finanzierung durch den
Gesellschafter bedeutet.
9. Kamen die Leitfäden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-
Projekten“ aus dem Jahr 2006 und/oder der „Leitfaden
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung A-Modell“ aus dem Jahr 2008 im bisherigen Projektverlauf des in
Rede stehenden Ausbauprojekts zur Anwendung?
Wenn ja, von wem wurde dies dokumentiert, und wie hat das BMVI die
Einhaltung der Vorgaben durch den Leitfaden überwacht?
Wenn nein, anhand welches Leitfadens bzw. welcher Leitfäden wurde die
Wirtschaftlichkeit der Realisierung des in Rede stehenden Ausbauprojekts
diagnostiziert, und von wem wurden diese Leitfäden erstellt?
Für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei ÖPP-Projekten
gilt der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Rundschreiben vom
20. August 2007 eingeführte Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei
PPP-Projekten“ (sog. FMK-Leitfaden1) als sektor-übergreifender
Mindeststandard. Der sektorspezifische sog. „A-Modell-Leitfaden“ wird derzeit
fortgeschrieben.
Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die vor Vergabestart für das
geplante ÖPP-Projekt A 10/A 24 erstellt wurde, hat das BMVI im Rahmen seiner
Finanzierungsverantwortung von externen Beratern – von der VIFG unterstützt
und auf Basis von Fachdaten der brandenburgischen Straßenverwaltung –
erstellen lassen.
10. Was ist eine „überschlägige Wirtschaftlichkeitseinschätzung“, und ist die
selbige im Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-
Projekten“ aus dem Jahr 2006 bzw. im „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
A-Modell“ aus dem Jahr 2008 näher ausgeführt (bitte begründen)?
11. Welche methodischen Unterschiede bestehen zwischen einer
„überschlägigen Wirtschaftlichkeitseinschätzung“ und einer „Eignungsprüfung“ gemäß
dem Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ aus
dem Jahr 2006 sowie dem „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
A-Modell“ aus dem Jahr 2008 (bitte gegebenenfalls auf Angaben der VIFG
zurückgreifen)?
12. Welche Unterschiede bestehen zwischen einer „überschlägigen
Wirtschaftlichkeitseinschätzung“ und einer „vorläufigen
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“ gemäß dem Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei
PPP-Projekten“ aus dem Jahr 2006 sowie dem „Leitfaden
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung A-Modell“ aus dem Jahr 2008 (bitte gegebenenfalls auf
Angaben der VIFG zurückgreifen)?
Die Fragen 10 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die überschlägige Wirtschaftlichkeitseinschätzung (üWE) entspricht dem PPP-
Eignungstest des FMK-Leitfadens. Dabei werden die bisherigen Erfahrungen bei
1 FMK: Finanzministerkonferenz
ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbau berücksichtigt. Im Übrigen wird auf
den FMK-Leitfaden verwiesen.
13. Hat die VIFG die „überschlägige Wirtschaftlichkeitseinschätzung“
eigenständig erstellt?
Wenn ja, mit welcher Begründung wird im Bericht über die Tätigkeit der
VIFG im Jahr 2014 (Bundestagsdrucksache 18/5700, S. 3) lediglich von der
„Mitwirkung an der Erstellung einer vorläufigen
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“ gesprochen?
Wenn nein, wer hat diese dann erstellt, und inwieweit war die VIFG daran
beteiligt?
Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
14. Bedeutet die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5820, es „ist die Entscheidung des
Bieters“, „inwieweit auch eine Anleihefinanzierung erfolgt“, dass der Bund
keinen Einfluss darauf hat, inwieweit bei neuen ÖPP-Projekten im
Fernstraßenbau privates Kapital einbezogen wird?
Wenn nein, welche Möglichkeiten stehen dem Bund offen, und unter
welchen Bedingungen wird der Bund Gebrauch davon machen?
Wenn ja, mit welcher Begründung erklärt die Bundesregierung, dass „die
Einbindung privaten Kapitals in öffentliche Infrastrukturinvestitionen
(gestärkt) wird […], indem eine neue Generation von Projekten in
Öffentlich-Privater-Partnerschaft (ÖPP) institutionelle Anleger in die
Straßenbaufinanzierung miteinbezieht“ (Bundestagsdrucksache 18/5500, Vorwort zum
Einzelplan 12)?
Bei allen ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbereich leistet der private
Vertragspartner einen eigenen Finanzierungsbeitrag (Eigen- und Fremdkapital).
Privates Kapital wird auch dann in ein ÖPP-Projekt eingebunden, wenn sich der
private Auftragnehmer gegen eine Anleihefinanzierung entscheidet. Im Rahmen des
Wettbewerbs zur Abgabe eines wirtschaftlichen Angebots steht es den Bietern
frei, welcher Finanzierungsleistungen sie sich bedienen. Diese werden seitens der
öffentlichen Hand als Auftraggeber nicht konkret vorgegeben. Die
Vergabeunterlagen für die Projekte der „Neuen Generation“ eröffnen die Möglichkeit, auch
eine Anleihefinanzierung einzubinden, sofern der Bieter dies als wirtschaftlich
sinnhaft erachtet.
15. Wieso hat die Bundesregierung 17 ÖPP-Projekte im Fernstraßenbau für den
Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) angemeldet, wenn
es die Entscheidung eines Bieters ist, ob es bei diesen Projekten eine
Anleihefinanzierung gibt (Special Task Force on investment in the EU „Annex 2
– Project lists from Member States an the Commision“ unter
www.ec.
europe.eu)?
Im Zusammenhang mit der vom Präsidenten der Europäischen Kommission
angestoßenen europäischen Investitionsinitiative wurde im Herbst 2014 eine „Task
Force Investitionen“ unter Leitung der Kommission und der Europäischen
Investitionsbank (EIB) und mit fachlicher Beteiligung der Mitgliedstaaten eingesetzt.
Sie sollte einen konzeptionellen Bericht mit einer vertieften Analyse zu
Investitionshindernissen in der EU sowie in dessen Anhang eine exemplarische Liste
potenziell rentabler Investitionsprojekte erstellen.
In der Liste des BMF wurden repräsentative Projekte aus dem öffentlichen und
privatwirtschaftlichen Sektor zusammengestellt. Das BMF hat die Liste in
Zusammenarbeit mit betroffenen Ressorts und nach Kontakten mit Vertretern der
Privatwirtschaft und der Länder zusammengestellt. Seitens des BMVI wurden
hierzu elf ÖPP-Projekte im Bundesfernstraßenbereich angemeldet, weitere
Projekte wurden von anderer Seite benannt.
Der Prozess war iterativ und konnte im Rahmen der zeitlichen Vorgaben lediglich
zum Ziel haben, exemplarisch Projekte aus den verschiedenen, von der Task
Force als relevant erachteten Sektoren zu identifizieren. Ein Schwerpunkt lag auf
der Identifizierung von Projekten, die wegen bestehender Hemmnisse bisher nicht
in Angriff genommen wurden, aber kurzfristig realisierbar wären.
Die Zusammenstellung dieser ersten Liste war nicht der Abschluss, sondern
gehörte zum Beginn der europäischen Investitionsinitiative. Sie ging dem Vorschlag
der Europäischen Kommission zur Schaffung des Europäischen Fonds für
Strategische Investitionen (EFSI) voraus.
Die Beantragung einer EFSI-Unterstützung ist grundsätzlich jedem Projektträger
bzw. Investor, unabhängig ob öffentlich-rechtlicher oder privater Natur, möglich.
Seitens der Bundesregierung wird daher bewusst auf eine staatlich zentralisierte
Koordinierung von Projektanträgen zum EFSI verzichtet.
Dass die Beantragung einer möglichen mit dem EFSI geförderten EIB-
Finanzierung in der freien unternehmerischen Entscheidung des privaten Investors liegt,
entspricht der bisher bewährten Praxis analoger Finanzierungsinstrumente im
Zusammenhang mit der Realisierung von ÖPP.
16. Wie will die Bundesregierung die Einbindung privaten Kapitals in
öffentliche Infrastrukturinvestitionen konkret bei der dritten Staffel von ÖPP-
Projekten stärken?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
17. Zeichnet die Bundesregierung, wie bei den Projekten der ersten ÖPP-
Staffeln, auch bei der neuen Generation von ÖPP-Projekten die
Finanzierungsvereinbarungen (Kredite, Anleihen) zwischen dem Betreiber eines
Fernstraßen-ÖPP und privaten Geldgebern im Rahmen eines Direktvertrages mit
(bitte begründen und am Beispiel des im Jahr 2014 vergebenen Pilot-ÖPP-
Projekts der „neuen Genration“ auf der A7 nördlich von Hamburg
ausführen)?
Wenn ja, wird damit auch bei der neuen Generation von ÖPP-Projekten den
Fremdkapitalgebern das Recht eingeräumt, „in den ÖPP-Vertrag einzutreten,
z. B. wenn bei dem ÖPP-Auftragnehmer (der Projektgesellschaft) Insolvenz
droht und die Fremdkapitalgeber an dem Projekt festhalten wollen“
(
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/oepp-geschaeftsmodelle-ver
tragsklauseln.html; bitte begründen)?
Wie bei den bisherigen Staffeln soll auch in der „Neuen Generation“ ÖPP ein
Direktvertrag zwischen den Fremdkapitalgebern und dem öffentlichen
Auftraggeber abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um ein übliches
Sicherungsmittel für die Fremdkapitalgeber, das ihnen gestattet, im Fall der drohenden
Kündigung eines Projektvertrages aufgrund eines wichtigen Grundes auf Seiten des
Auftragnehmers in den Projektvertrag selbst oder durch einen Dritten einzutreten.
Dieses Instrument ermöglicht damit eine Fortsetzung des Projekts trotz
Schlechtleistung oder nicht mehr vorhandener Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers,
indem dieser durch einen leistungsfähigen Dritten ersetzt wird. Ein Direktvertrag
findet unabhängig von der Form des Fremdkapitals Anwendung und wird somit
auch im Fall der Anleiheemission mit einem Vertreter der Anleihegläubiger
abgeschlossen. Eine (Mit-) Zeichnung von Finanzierungsverträgen zwischen dem
Auftragnehmer und seinen Fremdkapitalgebern durch die öffentliche Hand findet
dagegen nicht statt.
18. Welche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) und welcher Anteil
an mautpflichtigen Lkw wird für das Jahr 2030 nach der Netzumlegung der
Verkehrsprognose 2030 prognostiziert (bitte für die Bereiche der
Dauerzählstellen „Oranienburg“ und „Havelland“ angeben)?
Die noch vorläufige Straßenverkehrsprognose für 2030 weist im Bereich der
genannten Dauerzählstellen folgende Verkehrsstärken aus:
Oranienburg (A 10):
66 000 Kfz/Werktag, davon Schwerverkehr 12 000 Kfz/Werktag
Havelland (A 24):
52 000 Kfz/Werktag, davon Schwerverkehr 12 000 Kfz/Werktag
19. Ab welchem Richtwert des DTV ist nach Ansicht der Bundesregierung der
Ausbau auf sechs Spuren angezeigt?
Die Festlegung eines BAB-Regelquerschnittes inkl. der Fahrstreifenanzahl allein
anhand des Durchschnittlichen Täglichen Verkehrs (DTV) [Kfz/24h] ist nicht
sachgerecht, da dessen Kapazität von zahlreichen örtlichen Randbedingungen
(z. B. Schwerverkehrsanteil, Knotenpunkte, zeitliche Verteilung des
Verkehrsaufkommens, Längsneigung, etc.) beeinflusst wird.
Überschlägig kann dem Technischen Regelwerk zufolge der Ausbau auf sechs
Fahrstreifen ab etwa 60 000 Kfz/24h zweckmäßig sein (vgl. „Richtlinien für die
Anlage von Autobahnen“, Ausgabe 2008, der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, FGSV). Die Festlegung des Regelquerschnittes erfolgt
dann für die konkreten planerischen Randbedingungen insbesondere mithilfe des
„Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“, Ausgabe 2015,
und der „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung“, Ausgabe 2008, der FGSV.
20. Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten des Bundes für den Ausbau bzw.
Umbau des Dreiecks Oranienburg bisher (bitte für die letzten fünf Jahre
angeben und auch laufende sowie bereits beschlossene Baumaßnahmen des
Bundes einbeziehen), und welche Maßnahmen wurden im Einzelnen
ergriffen?
In die erste Ausbaustufe des Autobahndreiecks (AD) Kreuz Oranienburg hat der
Bund in den Jahren 2000 bis 2007 rund 21,4 Mio. Euro investiert. Die erbrachten
Hauptleistungen waren:
Einbindung der B 96, Ortsumgehung Oranienburg in die A 111 mit
Anbindung an die A 10 mit Neubau eines Kreuzungsbauwerkes mit der A 10 und
Neubau eines Bauwerkes über die A 111,
Neubau einer Lärmschutzwand an der A 111 und
vierstreifiger Ausbau eines 1,4 km langen Streckenabschnittes auf der A 10.
21. Auf welche Höhe beliefen sich die Kosten des Bundes für den
sechsstreifigen Ausbau des circa 5,4 km langen Streckenabschnitts von der
Anschlussstelle Kremmen (A 24) bis östlich des Autobahndreiecks Havelland (A 10)?
In den Umbau des AD Havelland mit sechsstreifiger Erweiterung der A 24 bis
zur Anschlussstelle Kremmen wird der Bund nach der noch ausstehenden
Endabrechnung des Landes voraussichtlich rund 60 Mio. Euro investiert haben.
22. Sind die Projektbewertungen für den Bundesverkehrswegeplan 2015
(BVWP) bereits abgeschlossen?
Wenn ja, welches Nutzen-Kosten-Verhältnis wurde für die zum BVWP
gemeldeten Projekte ermittelt, auf denen sich Abschnitte des geplanten
ÖPP-Projekts befinden?
Nein.
23. Aus welchem Grund ist über die Aufnahme des Abschnitts Anschlussstelle
Kremmen – Anschlussstelle Neuruppin in den Bezugsfall des BVWP
angesichts der Aussage der Bundesregierung, „Projekte der ‚Neuen Generation‘
ÖPP, die nicht im Bezugsfall enthalten sind, werden diesem auch nicht
nachträglich zugeordnet“ (Bundestagsdrucksache 18/5657), noch nicht
entschieden worden?
Der Bezugsfall für den BVWP 2015 ist Bestandteil für die Bewertung der
angemeldeten Projekte. Die abschließende Entscheidung hierüber ist getroffen
worden. Der Abschnitt der A 24 zwischen Kremmen und Neuruppin ist in diesem
nicht enthalten.
24. Wann genau wurde der konkrete Projektzuschnitt des in Rede stehenden
ÖPP-Projekts festgelegt?
Auf Basis der für die A 10 und A 24 bereits im Frühjahr 2014 in Aussicht
gestellten baulichen Verbesserungen konnten im Laufe des Jahres auch geeignete
Projektlösungen zu ÖPP-Erhaltungs- und Betriebsdienststrecken identifiziert und
abgestimmt werden. Der verfolgte Projektzuschnitt wurde dem Land daraufhin im
Januar 2015 auch schriftlich bestätigt.
25. Welche anderen Projektzuschnitte wurden geprüft, und aus welchen
Gründen wurde der der Ausschreibung zugrunde liegende Projektzuschnitt als am
vorteilhaftesten erachtet (Antwort zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 18/5657)?
Im Rahmen der Projektentwicklung wurden im Untersuchungsraum verschiedene
Streckenzüge der A 10, der A 24, der A 111 und der B 96 betrachtet. Die
Projektideen wurden einer üWE zur Ermittlung eines geeigneten ÖPP-Projekts
unterzogen. Die Entscheidung für den gewählten Projektzuschnitt erfolgte unter
Berücksichtigung der verkehrlichen und betrieblichen Belange, des Erhaltungs- und
Ausbaubedarfs sowie der baurechtlichen Gegebenheiten.
26. Welche entscheidungsrelevanten Unterschiede zwischen dem
ausgeschrieben Autobahnabschnitt und den angrenzenden, auch für den BVWP
gemeldeten Autobahnabschnitten (z. B. Anschlussstelle Neuruppin –
Autobahnkreuz Wittstock) führten zum konkreten Zuschnitt des ÖPP-Projekts, vor
allem hinsichtlich
a) der DTV,
b) des Projektvolumens (Bau, Betrieb, Erhaltung), und
c) der naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen?
Wie stellen sich diese Bedingungen für die untersuchten Abschnitte jeweils
dar?
27. Welche Vorteile hat der konkrete Projektzuschnitt gegenüber der
Möglichkeit, den kompletten Abschnitt Autobahnkreuz Havelland –
Autobahnkreuz Wittstock als ÖPP-Projekt auszuschreiben, welcher zum BVWP
gemeldet ist?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Bereich der Anschlussstelle (AS) Neuruppin (B 167) ist ein signifikanter
Wechsel der Verkehrsbelastung erkennbar, 2030 werden nördlich
rd. 39 000 Kfz/Werktag, südlich rd. 45 000 Kfz/Werktag prognostiziert.
Die Erweiterung des ÖPP-Projektes bis zum AD Wittstock/Dosse würde zu einer
unwirtschaftlichen Verkleinerung des Zuständigkeitsbereichs der
Autobahnmeisterei Wittstock und zu einem ungünstigen Projektzuschnitt auch für den
Betriebsdienst des privaten Auftragnehmers führen.
Naturschutzfachliche Aspekte waren für den begründet gewählten, abgestimmten
und als wirtschaftlich ermittelten ÖPP-Projektzuschnitt nicht
entscheidungsrelevant.
28. Welche Baumaßnahmen wurden in den letzten zehn Jahren auf den
angrenzenden, auch für den BVWP gemeldeten Autobahnabschnitten (z. B.
Anschlussstelle Neuruppin – Autobahnkreuz Wittstock) vorgenommen (bitte
nach Ausbau, Sanierung, grundhafter Erneuerung und unter Angabe der
betreffenden Streckenabschnitte differenzieren sowie Ingenieurbauwerke
einbeziehen)?
Welche Kosten sind dabei insgesamt und jeweils pro Einzelmaßnahme
entstanden?
Laut Mitteilung der zuständigen Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg
hat sie im Zeitraum 2005 bis 2014 folgende Baumaßnahmen im Abschnitt
AS Neuruppin – AD Wittstock der A 24 durchgeführt:
km Bezeichnung der Maßnahme Zeitraum Kosten in T€
172,200 – 174,540 Deckschichterneuerung (Tiefeinbau), li. RF,
AD Wittstock Rampe Ast B-HH
09/09 277,1
173,187 – 174,000 Erhaltung inkl. A 19, km 0,0 – 0,655 re. RF 08/13 – 10/13 485,9
173,188 – 206,000 Deckenerneuerung km 173,188 – 173,5 re.
RF und km 201 – 206 li.RF
04/10 – 10/10 1.830,8
km Bezeichnung der Maßnahme Zeitraum Kosten in T€
175,100 – 183,600 Deckschichterneuerung (Tiefeinbau), li. RF 05/09 – 06/09 1.355,7
175,5 RA Prignitz Ost/West - Umbau
Entwässerungsanlage
10/09 – 06/10 643,1
177,98 – 189,88 Erneuerung Deckschicht re. RF 05/08 – 05/09 1.715,6
181,87 BW 9Ü2, verschiedene Leistungen im
Zusammenhang mit der Erneuerung des
Bauwerks
01/06 – 11/14 3.864,9
183,827 – 195,140 Deckschichterneuerung (1.+2.FS), li. RF 04/08 – 06/09 3.036,0
189,850 – 195,110 Erneuerung Deck- u. Binderschicht, re. RF 04/10 – 06/10 1.451,6
195,135 – 206,169 Deckschichterneuerung re. RF + TuR
Walsleben/West
04/07 – 10/07 1.698,6
195,140 – 201,030 Erneuerung Asphaltdecke (1.+2.FS), li. RF 08/08 – 04/09 709,4
Summe: 17.068,7
29. Warum werden die ÖPP-Projekte nicht mehr auf Länderquoten angerechnet
(siehe Antwort zu den Fragen 33 bis 36 auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5938) vor dem Hintergrund der
Bedenken des Bundesrechnungshofes (BRH) bereits gegen die zuvor
praktizierte Nichtanrechnung von 50 Prozent der Anschubfinanzierungen bis zum
Jahr 2015 (siehe „Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO über Öffentlich Private
Partnerschaften (ÖPP) als Beschaffungsvariante im Bundesfernstraßenbai
vom 4. Juni 2014“, Kapitel 6.2)?
a) Teilt die Bundesregierung die diesbezüglichen Bedenken des BRH eines
Fehlanreizes (bitte begründen)?
b) Inwiefern überwiegt „eine klare Priorisierung von Investitionen“
(Antwort zu Frage 36 auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5938) diese Bedenken?
c) Werden die Anschubfinanzierungen ab dem Jahr 2015 anteilig bzw. wie
die Betreiberentgelte vollumfänglich bei den Investitionsmitteln für den
Bundesfernstraßenbau in Vorabzug gebracht (bitte begründen)?
d) Auf welche Höhe belief sich dieser Vorabzug in den Jahren 2011 bis
2015, und auf welche Höhe beläuft sich der Vorabzug voraussichtlich im
Haushaltsjahr 2016 (bitte jeweils insgesamt pro Jahr als auch
aufgeschlüsselt für die betroffenen Bundesländer pro Jahr angeben)?
Seitens des BMVI werden Fehlanreize in Bezug auf die Schuldenregel nicht
gesehen, da die ÖPP-Kosten vollständig über die gesamte Vertragslaufzeit im
Haushalt ausgewiesen werden.
Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist eine klare Priorisierung von Investitionen,
so dass keine Anrechnung auf die sog. Länderquote (= quotal an Länder verteilte
Bundesmittel) erfolgt. Die Finanzierung aller ÖPP-Projekte erfolgt daher ab 2015
ohne Anrechnung auf die Länderquote.
Die Höhe des Vorabzugs für Anschubfinanzierungen von Betreibermodellen
kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Angaben in Mio. € 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Bayern 11,2 11,2 11,2
Hamburg/Schleswig-Holstein 123,7
Thüringen (VDE) 36,8 52,5 15,8
30. Ist es zutreffend, dass die ARGE Schüßler-Plan und die Investitionsbank
Schleswig-Holstein mit den Nachunternehmern Alfen Consult und Norton
Rose Fullbright LLP mit der Fortschreibung des Leitfadens für die A-
Modelle betraut sind und gleichzeitig mit der Erstellung der abschließenden
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für den Ausbau der A7 zwischen
Bordesholm und Hamburg (bitte begründen)?
Wenn ja, welche möglichen Interessenkonflikte sieht die Bundesregierung
in diesem Fall, vor allem wenn einige der beteiligten Akteure wirtschaftlich
bereits von ÖPP-Projekten (Beratungsleistungen) profitierten?
Wenn nein, welche externen Berater o. ä. sind bzw. waren jeweils damit
betraut bzw. unterstützen die Bundesregierung dabei beratend?
Die Aussage ist nicht zutreffend. Die benannten Berater – mit Ausnahme von
Norton Rose Fulbright LLP – waren mit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für
den Ausbau der A 7 zwischen Bordesholm und Hamburg, nicht aber mit der
vorbezeichneten Fortschreibung des Leitfadens beauftragt. Mit der Fortschreibung
waren PwC, PTV und Drees & Sommer beauftragt.
31. Ist es zutreffend, dass bei ÖPP-Projekten im Fernstraßenbau der
volkswirtschaftliche Nutzen einer Realisierung via ÖPP im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen berücksichtigt wird, der der konventionellen
Beschaffungsvariante hingegen nicht (bitte begründen)?
Dies ist nicht zutreffend. In den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für ÖPP-
Projekte erfolgt eine Nutzenbetrachtung beider Beschaffungsvarianten.
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