[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6474
18. Wahlperiode 26.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6297 –
Verfolgung von angeblichen Mitgliedern der Migrantenvereinigung ATIK
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 15. April 2015 wurden aufgrund von Haftbefehlen der
Generalbundesanwaltschaft in Nürnberg sieben angebliche Mitglieder der Konföderation der
Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK) durch das Bundeskriminalamt
festgenommen. Weitere fünf auf den Generalbundesanwalt (GBA) zurückgehende
Haftbefehle betrafen angebliche ATIK-Mitglieder in der Schweiz, Frankreich
und Griechenland, deren Auslieferung von der deutschen Justiz beantragt
wurde. Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, sich nach § 129b
des Strafgesetzbuches (StGB) als Mitglieder oder Rädelsführer an der
„ausländischen terroristischen Vereinigung“ Türkische Kommunistische Partei/
Marxisten-Leninisten (TKP/ ML) beteiligt zu haben, die in der Türkei „zahlreiche
Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge“ auch gemeinsam mit der
Arbeiterpartei Kurdistans PKK begangen habe (
www.presseportal.de/blaulicht/
pm/14981/2998218). Die TKP/ ML ist in Deutschland weder verboten, noch
wird sie auf der EU-Terrorliste geführt. ATIK ist eine in Deutschland in Form
von eingetragenen Vereinen organisierte Föderation von Migranten aus der
Türkei, die schwerpunktmäßig in den Bereichen Gewerkschaftstätigkeit,
Antifaschismus und Exilpolitik tätig ist (
www.atik-online.net/deutsch/wer-ist-
dieatik/).
Alle in Deutschland festgenommenen angeblichen ATIK-Mitglieder leben und
arbeiten nach Information der Fragesteller seit langer Zeit in Deutschland.
Zuvor waren mehrere von ihnen vor politischer Verfolgung und nach langjährigen
Haftstrafen aus der Türkei nach Deutschland geflohen, wo sie als Flüchtlinge
anerkannt wurden. Die sieben Gefangenen wurden auf verschiedene
Haftanstalten in Bayern verteilt, wo sie nach Angaben ihrer Anwälte unter besonderen
Isolationshaftbedingungen zu leiden haben, die inzwischen zwar gelockert, aber
nicht aufgehoben worden sind. So wird nach wie vor die Verteidigerpost
kontrolliert. Verteidigergespräche können nur mit Trennscheibe stattfinden.
23 Stunden am Tag bleiben sie in ihren Zellen eingeschlossen, eine Stunde
dürfen sie alleine zum Hofgang. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse können
sich einige der Inhaftierten weder ausreichend artikulieren noch mit ihren
Aufsehern oder anderen Personen kommunizieren. Zumindest dem Gefangenen
E. A. wurde mit Beschluss des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof
(BGH) vom 11. August 2015 die Teilnahme an Freizeit- und
Gemeinschaftsveranstaltungen sowie die Arbeit in Gemeinschaft gestattet. Aufgrund von
Erkrankungen unter anderem in Folge der Hafterfahrungen in der Türkei brauchen
einige der Gefangenen dringend über die justizärztliche Versorgung
hinausgehende medizinische Hilfe.
Da der GBA bereits am 5. Dezember 2007 im Rahmen der Ermittlungen gegen
ATIK-Mitglieder wegen § 129b StGB dreizehn Objekte in mehreren
Bundesländern durchsuchen ließ, läuft das Ermittlungsverfahren mindestens seit dem
Jahr 2007. Wie die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/7802 angab,
erlangte sie Kenntnisse über die der TKP/ML angelasteten Anschläge „jeweils
im Wege des polizeilichen Informationsaustauschs“. Soweit Erkenntnisse der
türkischen Sicherheitsbehörden Grundlage der Ermittlungen des GBA seien,
bestehe dort an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel. Mittlerweile wurden
zahlreiche zuvor führend mit Ermittlungen gegen (vermeintliche) terroristische
Organisationen befasste Juristen einschließlich der damaligen mit
Sondervollmachten ausgestatteten Staatsanwälte sowie hochrangige mit der Terrorismusabwehr
befasste Polizeibeamte ihrer Posten enthoben. Viele dieser Juristen und
Polizisten werden nun ihrerseits angeklagt, Mitglieder einer gegen die AKP-Regierung
gerichteten terroristischen Vereinigung zu sein. Sie werden weiterhin der
Fälschung von Beweisen in Prozessen gegen Regierungskritikerinnen und
Regierungskritiker sowie illegaler Abhörmaßnahmen beschuldigt. Ohne den
Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe beurteilen zu wollen, lassen diese nach Ansicht der
Fragesteller dennoch erhebliche Zweifel an der rechtsstaatlichen
Zuverlässigkeit der türkischen Justiz- und Polizeibehörden und der Zulässigkeit der von
ihnen im Zuge des polizeilichen Informationsaustausches weitergegebenen
Informationen zu Terrorismusverfahren in Deutschland aufkommen (www.
taz.de/!5220264/;
www.fr-online. de/tuerkei/tuerkei-polizisten-gegen-polizisten,233
56680,27996414.html;
www.welt.de/politik/ausland/article138982380/Terror-Black
out-und-Massenfreispruch-an-einem-Tag.html;
www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei
-wenn-der-wind-sich-dreht-1.2611997).
Bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen außereuropäische
„terroristische Vereinigungen im Ausland“ muss grundsätzlich das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – nach Abstimmung mit anderen
Regierungsstellen – seine Ermächtigung geben. Nach Auffassung der
Fragesteller, aber auch von Juristen- und Bürgerrechtsvereinigungen handelt es sich
dabei um eine rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechende Politisierung der
Justiz. Auch wenn es im Sinne der Gewaltenteilung nachvollziehbar ist, dass sich
die Bundesregierung nicht zu laufenden Strafverfahren äußern kann und
Angelegenheiten des Justizvollzugs Länderangelegenheit sind, sehen die Fragesteller
die Bundesregierung, die durch ihre Verfolgungsermächtigung dieses
Verfahren gegen mutmaßliche TKP/ML-Angehörige erst ermöglicht hat, in einer
besonderen Verantwortung für das Wohl der Beschuldigten stehen.
1. Wann genau wurde von der Generalbundesanwaltschaft beim BMJV eine
Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB gegen die TKP/ML oder eine
nach Auffassung des GBA in ihr bestehende terroristische Vereinigung
beantragt, und zu welchem Zeitpunkt wurde diese Ermächtigung erteilt?
Am 28. August 2006 erteilte das damalige Bundesministerium der Justiz (BMJ)
auf Ersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) vom
21. Juli 2006 eine allgemeine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung
bereits begangener und künftiger Taten in Deutschland, die im Zusammenhang mit
der innerhalb der TKP/ML bestehenden ausländischen terroristischen
Vereinigung TIKKO stehen.
Am 22. Februar 2007 erteilte das BMJ eine allgemeine Ermächtigung zur
strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten innerhalb der
TKP/ML bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung, die für die von
der TIKKO ausgeführten Anschläge verantwortlich ist, mit der Maßgabe, dass
die Taten in Deutschland begangen wurden und werden, der Täter deutscher
Staatsangehöriger ist oder der Täter seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Diese
Ermächtigung beruhte auf einem Ersuchen des GBA vom 22. Januar 2007.
Am 4. März 2013 hat das BMJ aufgrund eines Ersuchens des GBA vom
20. Dezember 2012 die allgemeine Ermächtigung gemäß § 129b Absatz 1 Satz 3
des Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. Februar 2007 dahingehend neu gefasst,
dass sie zur Verfolgung bereits begangener und künftiger Straftaten von
Mitgliedern der TKP/ML ermächtigt, wenn die Tat durch eine im räumlichen
Geltungsbereich des StGB ausgeübte Tätigkeit begangen wird.
Aufgrund eines Ersuchens des GBA vom 23. März 2015 erfolgte am 3. Juli 2015
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine
Neufassung der Ermächtigung vom 4. März 2013. Danach wird die Ermächtigung zur
strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Straftaten von
Mitgliedern der TKP/ML erteilt.
2. Waren die TKP/ML und die Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee der
Türkei (TIKKO) nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt
innerhalb der letzten zehn Jahre Thema bilateraler Gespräche deutscher und
türkischer Behörden oder internationaler Gremien etwa auf EU- oder
NATO-Ebene?
Wenn ja, wann und auf welcher Ebene wurde diese Thematik in welchem
Zusammenhang erörtert, und mit welchem Ergebnis?
Die TKP/ML war innerhalb der letzten zehn Jahre mehrfach Gegenstand von
Gesprächen mit türkischen Sicherheitsbehörden, etwa anlässlich von deutsch-
türkischen Konsultationen zwischen dem Bundeskriminalamt und seiner türkischen
Partnerdienststelle.
Die Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder und Rädelsführer der TKP/ML waren
neben anderen Tagesordnungspunkten Gegenstand der deutsch-türkischen
Konsultationen, die am 13./14. Mai 2014 in Königswinter/Deutschland stattfanden
(zu den Teilnehmern vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3a bis 3d
– Bundestagsdrucksache 18/2553 – auf die Nachfrage zur Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2286). Im
Themenkomplex „Linksterrorismus“ wurden in diesem Rahmen von einem Vertreter des
GBA und Teilnehmern des Bundeskriminalamts Gespräche mit der türkischen
Seite über den Stand der anhängigen Ermittlungsverfahren geführt.
3. a) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt
schriftliche oder mündliche Ersuchen oder Bitten türkischer
Regierungsstellen oder Behörden an die Bundesregierung oder bundesdeutsche
Behörden, strafrechtlich gegen die TKP/ML vorzugehen?
Weder das Bundeskriminalamt noch der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof wurden von türkischen Behörden ersucht oder gebeten, strafrechtlich
gegen die TKP/ML vorzugehen.
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, von welcher türkischen Behörde und
mit welchem genauen Inhalt erfolgten diese Ersuchen oder Bitten
welchen deutschen Behörden gegenüber?
Wenn nein, aufgrund welcher Ereignisse oder Überlegungen oder
Ersuchen anderer, auch internationaler Stellen oder Gremien (bitte
benennen), wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der GBA ein
Ermittlungsverfahren gegen die TKP/ML als eine in Deutschland weder
verbotene noch auf der EU-Terrorliste genannte Organisation eingeleitet
(die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung als
Erteilerin der Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB über
diesbezügliches Wissen über die Gründe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
verfügt)?
Gemäß § 152 Absatz 2 StPO leitet der GBA ein Ermittlungsverfahren ein, wenn
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten nach
§§ 129a, 129b StGB vorliegen. Ein Anfangsverdacht wegen Verbrechen der
Mitgliedschaft oder Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung setzt
weder eine Listung der Vereinigung auf der EU-Terrorliste noch ein (Vereins-)
Verbot voraus; vielmehr ist der Tatbestand der §§ 129a, 129b StGB erfüllt, wenn der
Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung der in § 129a
Absatz 1 und 2 StGB genannten Straftaten gerichtet ist.
Ausgangspunkt der hiesigen Ermittlungen war die Festnahme des (späteren)
Beschuldigten D. P. in Frankreich. Im Zuge ihrer Ermittlungen nahmen die
französischen Behörden drei deutsche Staatsangehörige, darunter den Beschuldigten
D. P., fest. D. P. führte Datenträger mit sich, auf denen sich Handbücher zur
Herstellung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Bestelllisten
für Elektronikteile wie Fernsteuerungen, Lichtschranken u. a., Vorlagen zur
Herstellung gefälschter dänischer und türkischer Ausweise, Publikationen der
TKP/ML, Versammlungsprotokolle verschiedener Gremien dieser Organisation
und Aufzeichnungen zu Spendengeldkampagnen befanden. Die diesbezüglichen
Erkenntnisse sowie weitere Ermittlungsergebnisse – unter anderem zu dem
(späteren) Beschuldigten E. A. –, die die französischen Behörden im Wege des
polizeilichen Informationsaustausches mitgeteilt hatten, begründeten gegen die
Beschuldigten D. P., E. A. und weitere Personen den Verdacht der
Mitgliedschaft/Rädelsführerschaft in der innerhalb der TKP/ML bestehenden
terroristischen Vereinigung TIKKO. Die geführten Ermittlungen ergaben, dass die unter
dem Namen TIKKO auftretenden kämpfenden Einheiten in die hierarchisch-
zentralistischen Organisationsstrukturen der TKP/ML eingebunden und dem
Zentralkomitee der TKP/ML unterstellt sind. Sie agieren nicht selbständig innerhalb der
TKP/ML, sondern die Angehörigen der TIKKO sind wie die übrigen Mitglieder
der TKP/ML dem Zentralkomitee zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet.
Deshalb erfüllt nicht die TIKKO, sondern die TKP/ML die Voraussetzungen einer
„Vereinigung“ im Sinne der §§ 129a, 129b StGB. Die Ermittlungen werden
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung TKP/ML
geführt.
b) Sind der Bundesregierung Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB
gegen außereuropäische Vereinigungen bekannt, die sich in Deutschland
oder dem EU-Raum keiner Straftaten schuldig gemacht haben und
bezüglich derer auch kein Verfolgungsersuchen eines anderen Staates bei
deutschen Behörden vorlag?
Wenn ja, um welche Ermittlungsverfahren gegen welche Gruppierungen
handelt es sich, und warum wurden diese eingeleitet?
Das geltende deutsche Recht kennt grundsätzlich keine Strafbarkeit von
(Personen-)Vereinigungen, denen nach allgemeiner Meinung die Handlungs-, Schuld-
und Straffähigkeit fehlt. Strafrechtlich verantwortlich sind lediglich natürliche
Personen, weshalb sich die Ermittlungen gegen die jeweiligen Rädelsführer,
Mitglieder und Unterstützer terroristischer Vereinigungen richten. Für die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen Rädelsführer, Mitglieder und Unterstützer
außereuropäischer Vereinigungen ist gemäß § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB ein
Inlandsbezug erforderlich, der vorliegt, wenn die Tat (gemeint: der mitglied- oder
rädelsführerschaftliche Betätigungsakt) durch eine im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter
oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. Ausschließlich in
diesen enumerativ genannten Fällen ist deutsches Strafrecht anwendbar. Für die
Frage einer Strafbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist indes ohne
Belang, ob eine Vereinigung die Katalogtaten des § 129a Absatz 1 und 2 StGB
außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts verübt.
4. Welche genauen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Geschichte,
Organisation, Mitgliedschaft und Ziele sowie die regionale Verbreitung der
TKP/ML und der TIKKO innerhalb und außerhalb der Türkei?
Die TKP/ML wurde 1972 von Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei als
kommunistische Kaderorganisation gegründet. Ihr Ziel war der revolutionäre Umsturz des
politischen Systems in der Türkei und die Schaffung eines „demokratischen
Volksstaates“ unter Führung des Proletariats. 1994 führte eine Spaltung der
Mutterpartei TKP/ML zur Bildung zweier selbstständiger, miteinander
konkurrierender Fraktionen, die heute unter den Namen „TKP/ML-Partizan“ (TKP/ML) und
„Maoistische Kommunistische Partei“ (MKP) agieren. Beide Fraktionen sind fest
in dem ideologischen Fundament des Marxismus-Leninismus verankert, folgen
dabei aber einer maoistischen Linie. Gemeinsames Ziel ist die gewaltsame
Zerschlagung des türkischen Staates und die Errichtung eines kommunistischen
Regimes. Beide Fraktionen unterhalten in der Türkei bewaffnete Einheiten. Für die
TKP/ML-Partizan ist dies die „Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee“
(TIKKO), für die MKP die „Volksbefreiungsarmee“ (HKO).
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügen beide Flügel zusammen im
Bundesgebiet über etwa 1.300 Mitglieder/Anhänger (TKP/ML: 800, MKP: 500).
Angaben zur Verbreitung im Ausland können nicht gemacht werden.
5. Für welche gewalttätigen Aktionen und Anschläge in der Türkei tragen die
TKP/ML bzw. die TIKKO nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verantwortung (bitte nach Art des Anschlages oder der Aktion, Ort und Zeitpunkt,
mögliche Opfer und mögliche Mittäterschaft weiterer Organisationen
aufschlüsseln), und woher stammen die diesbezüglichen Kenntnisse der
Bundesregierung?
Die hier vorliegenden Erkenntnisse über gewalttätige Aktionen und Anschläge in
der Türkei stammen aus der der TKP/ML nahestehenden Zeitung „Özgür
Gelecek“ (ÖG) sowie von der Nachrichtenzentrale der „Konföderation der Arbeiter
aus der Türkei in Europa“ (ATIK). Die nachstehende Aufzählung erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.
Zerstörung von Ausrüstungsgegenständen, die zu einer Basisstation
gehörten, die das Verkehrsministerium und die Firma Turkcell innerhalb der
Grenzen des Dorfes Akısor (Dersim) bauen wollten, durch Guerillakämpfer der
TIKKO am 8. Juli 2014. Bei dem Anschlag sind nach Angaben der
Gebietskommandantur Dersim außerdem Fahrzeuge der Firma, die den Bau der
Basisstation übernommen hatte, in Brand gesteckt worden. Mit dem Anschlag
habe man das Ziel verfolgt, denjenigen Hindernisse in den Weg zu stellen,
die die Einwände und auch die Gesundheit der Bevölkerung nicht ernst
nähmen. Die Bevölkerung müsse auf ihre Zukunft, den Boden, auf dem sie lebe,
und die geplanten Angriffe achten. Der Anschlag sei auch ein an das Volk
gerichteter Aufruf zum Kampf gewesen (ÖG Nr. 111 vom 24. bis 30.
Juli 2014, S. 6).
Bombenanschlag auf das Wasserkraftwerk (HES) in Ovacık (Provinz
Tunceli) durch Guerillakämpfer der TIKKO am 1. September 2014.
Nachdem alle Arbeiter das Gebäude verlassen hätten, sei die Leitstelle mit einer
Bombe zerstört worden. Die Guerillakämpfer hätten sich nach dem Anschlag
ohne weitere Vorkommnisse zurückziehen können. Die am darauffolgenden
Morgen durchgeführte Militäroperation sei ohne Erfolg geblieben. Der
Anschlag sollte eine Reaktion auf die „Umweltzerstörung durch die
Imperialisten und ihre Handlanger in der Türkei“ sein. Weiterhin wird berichtet, dass
Guerillakämpfer der TIKKO am 31. August 2014 einen Bäcker im Dorf
Geyiksuyu (Provinz Tunceli) in Gewahrsam genommen hätten, der eine
Gendarmeriestation mit Brot versorgt habe. Der Bäcker Metin Karataş sei am
31. August 2014 gegen 7.00 Uhr in der Bäckerei festgenommen worden.
Nachdem der Bäcker einen Tag lang verhört worden sei, sei er auf freien Fuß
gesetzt worden (ÖG Nr. 5 vom 11. bis 17. September 2014, S. 2).
Angriff auf die Gendarmeriestation im Dorf Geyiksuyu (Provinz Tunceli)
durch Guerillakämpfer der „Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee der
Türkei“ (TIKKO) am 13. Oktober 2014 gegen 17:30 Uhr. Dabei seien mehrere
Soldaten getötet und verletzt worden (ÖG Nr. 11 vom 30. Oktober bis 4.
November 2014, S. 16).
Laut einer der „Özgür Gelecek“ per E-Mail zugegangenen Nachricht haben
Aktivisten der TKP/ML-TİKKO in Maltepe Gülensu einen bewaffneten
Anschlag auf vier gepanzerte Landrover und auf die Polizei verübt, weil diese
die Bevölkerung terrorisiert und Angst und Schrecken verbreitet hätten. Die
Aktivisten erklärten, dass sie Rechenschaft für jedes getötete Kind fordern
würden, und riefen zur Verstärkung des Widerstandes und der Aufstände des
kurdischen Volkes auf (ÖG Nr. 23 vom 22. bis 28. Januar 2015, S. 6).
Auf der Internetseite der „Özgür Gelecek“ wurde am 16. August 2014 ein
Artikel mit dem Titel „Anschlag auf die Gendarmeriestation in Kuşluca“
veröffentlicht. Am 15. August 2014 hätten Guerillakämpfer der „Arbeiter- und
Bauernbefreiungsarmee der Türkei“ (TIKKO) den Neubau der
Gendarmeriestation in Kuşluca (Provinz Tunceli) beschossen.
Darüber hinaus berichtete die Nachrichtenzentrale der ATIK am
12. Juni 2014 auf ihrer Internetseite über einen Anschlag von
Guerillakämpfern der TIKKO auf einen Lastwagen, der Werkstoffe für den Bau des
Militärpostens in Ovacık (Provinz Dersim/Tunceli) transportierte. Am
10. Juni 2014 gegen 16 Uhr hätten die Guerillakämpfer dem Lastwagen den
Weg abgeschnitten und ihn in Brand gesteckt. Am Ort des Geschehens sei
ferner ein Plakat aufgehängt worden, dessen Inhalt alle diejenigen warnen
sollte, die irgendwelche Güter für den Bau von Hochsicherheitsposten oder
für die Militärposten liefern. Dies sei die letzte Warnung. Künftig werde es
schwere Strafen geben (
www.atik-online.net/32014/06/12/
gerillalarindanovacikta-eylem).
Auf den Internetseiten
www.aksam.com und
www.ozgurgelecek.net wurde
behauptet, in der Türkei seien durch die TKP/ML / TIKKO Anschläge auf
Polizeistationen in YENIBAS (Kurdisch: AMUTKA) verübt worden. Dabei
seien die türkischen Polizeiwachen von Seiten der TIKKO mit Langwaffen
(Kalaschnikow) angegriffen worden (Internetauszug vom 22. Juli 2015).
6. Inwieweit und in welchem Umfang stützt sich das Wissen der
Bundesregierung über die TKP/ML und die ihr zur Last gelegten möglichen Straftaten
auf türkische Sicherheits- oder Justizbehörden, etwa über den Weg des
polizeilichen Informationsaustausches (bitte angeben, um welche türkischen
Behörden es sich gegebenenfalls handelt)?
Diese Frage ist Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens des GBA. Die
Bundesregierung äußert sich nicht zu den Einzelheiten laufender
Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von
Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in
einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück.
7. Für wie zuverlässig hält die Bundesregierung generell die von türkischen
Behörden weitergereichten Erkenntnisse über die TKP/ML und andere von
türkischen Behörden als terroristisch eingeschätzte Gruppierungen
angesichts der Tatsache, dass inzwischen gegen zahlreiche türkische
Justizbeamte, Staatsanwälte und Polizeibeamte, die in den vergangenen Jahren im
Bereich der Terrorismusbekämpfung tätig waren, wegen Mitgliedschaft in
einer staatsfeindlichen, kriminellen oder terroristischen Vereinigung
ermittelt wird, während dutzende in den vergangenen Jahren unter
Terrorismusvorwurf in den Verfahren Ergenekon und Balyoz inhaftierte Personen aus
der Haft entlassen wurden, die Fälschung von Beweisen in diesen
Terrorismusprozessen eingestanden wurde und die Urteile gegen die in diesen
Verfahren bereits verurteilten Personen wieder aufgehoben wurden (
www.taz.
de/!5220264/;
www.fr-online.de/tuerkei/tuerkei-polizisten-gegen-polizis
ten,23356680,27996414.html;
www.welt.de/politik/ausland/article138982
380/Terror-Blackout-und-Massenfreispruch-an-einem-Tag.html;
www.sued
deutsche.de/politik/tuerkei-wenn-der-wind-sich-dreht-1.2611997)?
Die von türkischen Behörden zur Verfügung gestellten Erkenntnisse wurden im
Kontext hiesiger Ermittlungsergebnisse im Einzelfall geprüft und bewertet. Die
Bundesregierung sieht keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der durch die
türkischen Behörden übermittelten Erkenntnisse zu zweifeln. Eine abschließende
Bewertung wird durch das mit der Sache befasste Gericht erfolgen.
Ermittlungen und Prozesse gegen Teile der Judikative und der Exekutive in der
Türkei sind der Bundesregierung bekannt.
8. Wie viele und welche Auslieferungsersuchen türkischer Justizbehörden
bezüglich der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden mutmaßlichen
Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder der TKP/ML sind der Bundesregierung
bekannt?
Die Auslieferungsstatistik enthält lediglich eine Erfassung nach dem Land und
dem Tatvorwurf. Eine statistische Erfassung der konkreten terroristischen
Vereinigung findet nicht statt.
9. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Umgang türkischer
Sicherheitskräfte und Justizbehörden mit der TKP/ML?
Inwieweit hat sie Kenntnisse über mögliche extralegale Hinrichtungen,
Folterungen und Misshandlungen im Zusammenhang mit Festnahmen,
Verhören oder in Haft?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die TKP/ML in der Türkei als
terroristische Organisation eingestuft wird und ihre Aktivisten mit strafrechtlicher
Verfolgung zu rechnen haben. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die von den türkischen Behörden im Rahmen der Rechtshilfe übermittelten
Erkenntnisse im Einzelfall durch Folterungen oder Misshandlungen erlangt wurden.
10. In welchen anderen europäischen Staaten wurden oder werden nach
Kenntnis der Bundesregierung einschlägige Strafverfahren gegen TKP/ML-
Mitglieder geführt?
Im Zusammenhang mit dem in der Antwort zu Frage 3a geschilderten Sachverhalt
führten die französischen Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren gegen
Mitglieder der TKP/ML. Im Februar 2011 verurteilte das Großinstanzgericht
Paris 14 TKP/ML-Aktivisten unter anderem wegen Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung und Erpressung zum Teil zu mehrjährigen Haftstrafen.
Ob, und wenn ja, in welchen (weiteren) Ländern Ermittlungsverfahren gegen
TKP/ML-Mitglieder anhängig sind oder waren, ist nicht bekannt.
11. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sie
aufgrund der von ihr erteilten Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB
eine besondere Verantwortung für das Wohl der Beschuldigten hat?
Wenn ja, für wie legitim hält die Bundesregierung dann die Verhängung
besonderer Isolationshaftbedingungen gegen die in bayerischen
Justizvollzugsanstalten in Untersuchungshaft sitzenden Beschuldigten?
§ 129b Absatz 1 Satz 3 StGB sieht vor, die Strafverfolgung von einer
Ermächtigung abhängig zu machen, wenn sich die Tat auf eine Vereinigung bezieht, die
nicht im Bereich der Europäischen Union besteht. Das Ermächtigungserfordernis
erlaubt es, nicht strafwürdige Fälle auszuscheiden und die Strafverfolgung auf
schwerwiegende Sachverhalte zu konzentrieren. Ferner kann auf die
Durchführung eines Verfahrens verzichtet werden, wenn dieses unverhältnismäßige
Nachteile mit sich bringt (vgl. die Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines
34. Strafrechtsänderungsgesetzes – Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 9). Bei
der Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung ist nach § 129b Absatz 1
Satz 5 StGB in Betracht zu ziehen, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen
die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung
oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei
Abwägung aller Umstände verwerflich erscheinen. Damit soll eine außenpolitische
Handhabung der Strafrechtspflege ermöglicht werden, bei der eine Verlagerung
der Verantwortung auf Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht angemessen
wäre. Wird die Verfolgungsermächtigung hingegen erteilt, liegt die
Verantwortung für die Strafverfolgung allein bei den hierfür zuständigen
Staatsanwaltschaften und Gerichten.
Eine Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB
begründet keine Rechtspflichten oder Obliegenheiten gegenüber den Beschuldigten.
Dessen ungeachtet können nach § 119 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung
(StPO) einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden,
soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr
(§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist. Insbesondere kann gemäß § 119 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 und 5 StPO angeordnet werden, dass der Beschuldigte von
einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, und dass die gemeinsame
Unterbringung sowie der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten
eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
b) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die nach Information
der Fragesteller verhängten besonderen Isolationshaftbedingungen in
der Untersuchungshaft – einschließlich Kontrolle der Verteidigerpost
und Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen – begründet?
Nach der – den Beschuldigten und ihren Verteidigern bekannt gegebenen –
Begründung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs war die Anordnung der
Sicherungsmaßnahmen mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft zur
Abwehr einer Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr geboten. Durch die
weitergehende Aufklärung des Sachverhalts im Verlauf des
Untersuchungshaftvollzugs trat der vorgenannte Aspekt der Verfahrenssicherung gegenüber den
Interessen der Beschuldigten zurück, weshalb mittlerweile die Beschränkungen nach
§ 119 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 StPO bei allen Beschuldigten gelockert
wurden.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat – nachdem die Beschuldigten
und ihre Verteidiger ihr Einverständnis erklärt hatten – die Kontrolle der
Verteidigerpost durch den jeweiligen Leserichter am Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Justizvollzugsanstalt liegt, angeordnet. Dies entspricht den gesetzlichen
Vorgaben nach §§ 148, 148a StPO. Die Anordnung einer Trennscheibe bei
Verteidigerbesuchen sieht § 148 Absatz 2 Satz 1 und 3 StPO zwingend vor, wenn ein
Beschuldigter wegen einer Straftat nach §§ 129a, 129b StGB dringend verdächtig
ist.
12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Stand der
Auslieferungsverfahren der aufgrund von Haftbefehlen des GBA in der Schweiz,
Frankreich und Griechenland festgenommenen mutmaßlichen TKP/ML-
Mitglieder?
Die griechischen Behörden haben die Auslieferung des am 18. April 2015 in
Athen festgenommenen Beschuldigten E. G. abgelehnt. Der am 15. April 2015 in
Athen festgenommene Beschuldigte D. P. wurde nach Frankreich ausgeliefert,
wo er noch eine Reststrafe aus einem rechtskräftigen Strafurteil zu verbüßen hat.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
13. Welche Proteste auf nationaler und internationaler Ebene gegen die
Festnahme und Inhaftierung von angeblichen ATIK-Mitgliedern von welchen
Organisationen, Verbänden und Persönlichkeiten sind der Bundesregierung
bekannt geworden?
Als Reaktion auf die Festnahmen gab es Protestaktionen deutscher und türkischer
links-extremistischer Organisationen sowohl in Form von Veranstaltungen wie
auch in publizistischer Form. Es handelt sich bei nachstehenden Angaben
lediglich um eine beispielhafte Aufzählung hier bekannt gewordener Sachverhalte im
Bundesgebiet.
Das „Kurdistan Solidaritätszentrum e. V.“ in Duisburg meldete für den
15. April 2015 eine Protestkundgebung, zu der bis zu 70 Teilnehmer erwartet
wurden.
Die „Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V.“ (ATIF)
Nürnberg rief ebenso wie das „Demokratische Gesellschaftszentrum der
KurdInnen in Deutschland e. V.“ (NAV-DEM) für den 17. April 2015 zur
Teilnahme an einer Kundgebung in Nürnberg auf.
Die „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“ (MLPD) berichtete,
dass sich am 17. April 2015 in Berlin rund 100 und in Nürnberg etwa 70
Personen zu einer Protestkundgebung versammelt hätten. Die Veranstaltung in
Berlin sei u. a. von der ATIK, ATIF, MLKP und der MLPD getragen worden.
Im Internet wurden von mehreren Gruppen Solidaritätserklärungen
veröffentlicht. So findet sich auf der Homepage der „Roten Hilfe“ unter der
Überschrift „Die festgenommenen Vorstandsmitglieder und Aktivistinnen der A-
TIK müssen umgehend freigelassen werden!“ die Dokumentation einer
Solidaritätserklärung verschiedener „Migrantenorganisationen“, darunter AABK
(Alevitische Konföderation in Europa), ADHK (Konföderation der
demokratischen Rechte in Europa) und AvEG-Kon (Konföderation der unterdrückten
Migranten in Europa). Des Weiteren rief die Rote Hilfe, Ortsgruppe
Nürnberg, im Internet für den 9. Mai 2015 zu einer „Knastkundgebung“ in der
Bärenschanzstraße auf. Ferner wurde gefordert, Protestschreiben an den
Bundesminister der Justiz, den Generalbundesanwalt und eine Richterin am
Bundesgerichtshof zu senden.
Dem Bundeskriminalamt sind im Zusammenhang mit den Exekutivmaßnahmen
im April 2015 auch Protestkundgebungen in Hamburg und Frankfurt bekannt.
Aus offenen Quellen sind zudem diverse Aufrufe zu weiteren
Protestkundgebungen, zum Teil im europäischen Ausland, bekannt.
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ISSN 0722-8333]