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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Genehmigungen zur Ausfuhr von Kleinwaffen und das Prinzip "Neu für Alt" bei Rüstungsexporten

Genehmigungsentscheidungen nach dem Grundsatz "Neu für Alt" (Vernichtung statt Weiterverkauf ausgesonderter Waffen), konkrete Ausgestaltung der Vereinbarungen, Anwendung bei Kleinwaffenexporten nach Mexiko 2004 bis 2008 sowie an weitere Staaten, Überprüfung der tatsächlichen Vernichtung genutzter und regulär beschaffter, nicht illegaler oder konfiszierter Waffen<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

29.01.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/635209.10.2015

Genehmigungen zur Ausfuhr von Kleinwaffen und das Prinzip „Neu für Alt“ bei Rüstungsexporten

der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Kleinwaffen sind die modernen Massenvernichtungswaffen. Nach Schätzungen der Nichtregierungsorganisation small arms survey sind weltweit rund 875 Millionen Kleinwaffen im Umlauf. Allein der legale Handel mit Kleinwaffen hat pro Jahr ein Volumen von rund 8,5 Mrd. US-Dollar (www.smallarmssurvey.org/weapons-and-markets.html). Auch in Deutschland werden Kleinwaffen produziert und exportiert. Im Rüstungsexportbericht der Bundesregierung ist zu lesen, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Ausfuhr von Kleinwaffen der Grundsatz „Alt für Neu“ angewendet wird. Danach sollen Lieferverträge so ausgestaltet werden, dass der Empfänger Waffen, die er aufgrund der Neulieferung aussondert, nicht weiter verkauft, sondern vernichtet. Außerdem soll der Exporteur in neuen Lieferverträgen den Abnehmer in einem Drittland nach Möglichkeit darauf verpflichten, im Fall einer späteren Außerdienststellung die gelieferten Waffen zu vernichten. Bislang hat die Bundesregierung keine Informationen über die Umsetzung dieses selbst geschaffenen Grundsatzes in der Praxis veröffentlicht, weder im Hinblick darauf, wie oft dieser Grundsatz Anwendung findet noch im Hinblick auf die konkrete Anzahl der vernichteten Waffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Bei welchen Genehmigungsentscheidungen für welche Kleinwaffenexporte in Drittländern wurde das Prinzip „Neu für Alt“ im Jahr 2006 angewendet (bitte nach Empfängerland und unter Angabe der genauen Bezeichnung der Waffe, der Stückzahl, des Datums der Genehmigung, des genauen Empfängers der Lieferung, der behördlichen Instanz, die die Genehmigung erteilt hat, aufschlüsseln; falls keine aufbereiteten Zahlen vorliegen, wird um händische Auswertung gebeten)?

2

Für welche Kleinwaffenexporte nach Saudi-Arabien wurde das Prinzip „Neu für Alt“ angewendet (bitte nach Jahr und unter Angabe der genauen Bezeichnung der Waffe, der Stückzahl der neu genehmigten Waffen, der festgelegten Stückzahl der zu vernichtenden Kleinwaffen, des Datums der Genehmigung, der genauen Empfänger der Lieferung, der behördlichen Instanz, die die Genehmigung erteilt hat, aufschlüsseln; falls keine aufbereiteten Zahlen vorliegen, wird um händische Auswertung gebeten)?

3

Wann wurde die Regelung „Neu für Alt“ das erste Mal angewendet, und bei welcher Genehmigung (bitte unter Angabe des Empfängerlands, der Bezeichnung der Waffe, der Stückzahl und gegebenenfalls weiterer besonderer Auflagen)?

4

In welcher Form wurde bisher das Prinzip „Neu für Alt“ mit dem Empfänger der Kleinwaffenlieferung vereinbart? Welche Änderungen sind vorgesehen?

5

Ist die Zusage zur Vernichtung von Altwaffen

a) schriftlich durch den Empfängerstaat abzugeben,

b) schriftlich durch den Exporteur zuzusichern,

c) so verbindlich, dass bei Nichteinhaltung die Zuverlässigkeit des Exporteurs bzw. Empfängers in Frage gestellt und überprüft wird?

6

Gibt es bei der Abfassung einer Vereinbarung „Neu für Alt“ einen Standardtext, und wenn ja, wie ist die genaue Formulierung (gegebenenfalls unter Angabe sämtlicher Versionen, falls es Änderungen gab)?

7

Ist eine Zusage zur Vernichtung von Altwaffen bis zum Jahr 2014 eine zwingend notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines Kriegswaffenexportes in Drittstaaten gewesen?

8

Ist eine Zusage zur Vernichtung von Altwaffen künftig bzw. aktuell eine zwingend notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines Kriegswaffenexportes in Drittstaaten?

9

Hatte das Auswärtige Amt im Zusammenhang mit der Genehmigung für Kleinwaffenexporte nach Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 vorgeschlagen, dies mit der Vernichtung alter Waffen in Mexiko zu verknüpfen (Neu für Alt), und mit welcher Begründung ist dies gegebenenfalls erfolgt? Wenn ja, hatte das Auswärtige Amt dies als Vorbedingung für eine Genehmigung formuliert oder nur als unverbindliche Anregung?

10

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Mexiko im Zusammenhang mit der Lieferung von Sturmgewehren aus Deutschland tatsächlich ältere Sturmgewehre vernichtet hat?

11

War eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesregierung bei der/den Waffenvernichtung/en in Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 anwesend? Welche Qualifikation hatte die Vertreterin bzw. der Vertreter der Bundesregierung, um die jeweils zu vernichtenden Waffen eigenständig zu klassifizieren?

12

Auf welchen anderen Wegen wurden jeweils diese Vernichtungen der Waffen verifiziert?

13

Wann und wo und durch wen wurden diese Waffenvernichtungen nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt?

14

Wie viele Waffen welcher Bauart wurden im Rahmen von „Neu für Alt“ in Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 vernichtet? Woher bezieht die Bundesregierung hierbei ihre Informationen?

15

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, aus welchen Quellen die vernichteten Waffen stammten?

16

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es sich dabei zum Beispiel um konfiszierte Waffen handelte, und kann die Bundesregierung sicher bestätigen, dass alle vernichteten Waffen aus genutzten und regulär beschafften Beständen der mexikanischen Sicherheitskräfte stammten?

17

Ist der Bundesregierung das Schreiben eines Heckler & Koch-Mitarbeiters vom 15. April 2009 bekannt, in dem dieser die Vernichtung von Altwaffen in Mexiko beschreibt (siehe Kopie des Schreibens im Buch „Netzwerk des Todes“, S. 169)?

18

Ist der Bundesregierung bekannt, ob bei der beschriebenen Waffenvernichtung in Mexiko auch „illegale“ oder „konfiszierte“ Waffen eingeschmolzen wurden?

19

Bei welchen Genehmigungen für Kleinwaffenexporte (hier ausschließlich ganze Waffen, nicht Teile dafür oder Munition) nach Brasilien, Chile, Indonesien, Jordanien, Montenegro, Oman, Uruguay und in die Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahre 2014 sowie für Kleinwaffenexporte nach Jordanien und in die Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahr 2015

a) liegt eine schriftliche Bestätigung des Empfängerlandes vor, im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen zu vernichten (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunkts, der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes, der genauen Bezeichnung der Kleinwaffe und des Datums der Zusage des Empfängerlandes aufschlüsseln)

b) hat es die Bundesregierung zur Bedingung für eine Genehmigung gemacht, dass im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen im Land vernichtet werden (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes, der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes und der genauen Bezeichnung der Kleinwaffe sowie der festgelegten Stückzahl der zu vernichtenden Kleinwaffen aufschlüsseln)

c) kann die Bundesregierung bestätigen, dass tatsächlich im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen vernichtet wurden (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes, der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes und genauen Bezeichnung der Kleinwaffen und der Art und ungefähren Zahl der vernichteten Kleinwaffen sowie der Art der Information, die die Bundesregierung über die jeweilige Waffenvernichtung hat aufschlüsseln)

d) war eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesregierung bei der Vernichtung der alten Kleinwaffen anwesend (bitte nach Empfängerland aufschlüsseln und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes, der Stückzahl der Waffen, des Wertes und der genauen Bezeichnung der genehmigten Kleinwaffen, der Art und der ungefähren Zahl der vernichteten Kleinwaffen, des Zeitpunkts der Vernichtung und der Funktion der von Seiten der Bundesregierung teilnehmenden Personen; falls keine Statistik zu diesen Fragen geführt wird, wird um eine händische Auswertung der vorliegenden Genehmigungen gebeten)?

20

Bei wieviel Prozent der Kleinwaffenexportgenehmigungen in den Jahren 2014 und 2015 wurde jeweils eine Regelung „Neu für Alt“ zur Bedingung für die Exportgenehmigung gemacht?

21

Bei welchen der insgesamt in den Jahren 2013 und 2014 und bislang im Jahr 2015 erteilten Exportgenehmigungen für Kleinwaffen hat die Bundesregierung gesicherte Erkenntnisse, dass tatsächlich im Empfängerland alte Waffen im direkten Gegenzug für die Lieferung der Neuwaffen vernichtet wurden?

a) In welchen dieser Fälle wurden nachweislich im Empfängerland alte Waffen in mindestens der gleichen Anzahl wie neu genehmigte vernichtet?

b) In welchen dieser Fälle wurden die Waffen, die vernichtet wurden, nachweislich und eindeutig bei den Sicherheitskräften des Empfängerlandes ausgemustert, nicht also illegale, konfiszierte, fehlgebaute oder andere Waffen vernichtet?

Berlin, den 9. Oktober 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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