[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 12. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6718
18. Wahlperiode 16.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Dr. Kirsten Tackmann,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6430 –
Konsequenzen des Bundes aus dem Salmonellenausbruch bei einem bayerischen
Eierproduzenten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Salmonellenskandal bei der Firma Bayern Ei GmbH &Co. KG weitet sich
aus und wirft neue Fragen hinsichtlich der Gewährleistung der
Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes auf. Berichte des ARD-Magazins
„Report München“ und der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. September 2015
lassen Zweifel aufkommen, ob die Behörden in Bayern und die des Bundes
rechtzeitig und angemessen gehandelt und das europäische Lebensmittelrecht
ordnungsgemäß umgesetzt haben. Auch die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5491
erfordert Nachfragen. Danach war der Salmonellenausbruch über weite
Zeiträume von einem unzureichenden Informationsaustausch zwischen den
bayerischen Behörden und den zuständigen Stellen des Bundes gekennzeichnet.
Im Sommer 2014 erkrankten in Frankreich, Österreich, Großbritannien,
Luxemburg und Deutschland rund 500 Menschen an Salmonellose, drei Menschen
starben daran. Die gefährlichen Bakterieninfektionen gingen auf belastete
Legehenneneier des Unternehmens Bayern Ei GmbH & Co. KG in Bayern
zurück. In dem Betrieb, der zu den größten Eierproduzenten in Deutschland
gehört, werden Legehennen in so genannten Kleingruppenkäfigen gehalten.
Amtliche Kontrolleure bayerischer Behörden wiesen bereits Anfang 2014 in
Betriebsstätten von Bayern Ei Salmonellen in Eiern nach, ergriffen aber keine
Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Erreger wirksam verhindert hätten.
Obwohl Eier des betroffenen Betriebs auch im deutschen
Lebensmitteleinzelhandel angeboten wurden, blieb eine Verbraucherwarnung aus. Erst nachdem der
Skandal durch Medienberichte im Mai 2015 öffentlich wurde, gingen die
zuständigen Behörden in Bayern nach weiteren Salmonellenfunden dazu über, den
Vertrieb von Lebensmitteleiern zu untersagen und bereits ausgelieferte Chargen
zumindest teilweise zurückzurufen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
erlangte erst am 14. August 2014 aus dem EU-Schnellwarnsystem RASFF (Rapid
Alert System for Food and Feed) Kenntnis von den Salmonellennachweisen der
bayerischen Behörden bei Bayern Ei. Das ist von erheblicher Bedeutung, da das
BVL schon am 10. Juli 2014 durch französische Behörden über zahlreiche
Erkrankungen in Frankreich informiert war. Bereits Mitte Juli 2014 war
offensichtlich, dass eine größere Erkrankungswelle ursächlich auf Eier der Firma
Bayern Ei zurückging. Eine Sperrung der Betriebsstätten für den Vertrieb von
Lebensmitteleiern blieb aber aus.
Stattdessen gab es am 31. Juli 2014 Meldungen weiterer gehäufter
Erkrankungsfälle in Österreich. Die österreichischen Behörden haben sofort einen
Zusammenhang mit den Erkrankungen in Frankreich festgestellt. Weitere
Erkrankungen meldete Frankreich am 1. und am 18. August 2014. Am 14.
August 2014 baten dann auch Behörden aus Großbritannien um Informationen
über Bayern Ei, nachdem 150 Menschen erkrankt waren. Erst jetzt kam es zu
einer Warnung im Schnellwarnsystem durch die bayerischen Behörden. Da der
Bund nicht koordinierend tätig war, standen die Behörden in Österreich,
Frankreich und Großbritannien bilateral mit den bayerischen Behörden in Kontakt.
Das BVL war dabei nur unvollständig und nachrichtlich („nur CC“) bzw. als
Übersetzungsdienstleister eingebunden. Trotz der internationalen Dimension
des Salmonellenausbruchs und der erheblichen Gesundheitsgefährdung
verzichteten die bayerischen Behörden darauf, den Bund um Koordinierung zu
bitten. Bei übergreifenden Lebensmittelkrisen ist zwar vorgesehen, dass der Bund
das Geschehen koordiniert. Allerdings gilt diese Regelung nur nach innen:
Obwohl mehrere EU-Nachbarstaaten von dem Vorfall betroffen waren, blieb der
Bund in dem Fall untätig, da nur ein Bundesland, nämlich Bayern, betroffen war
und die bayerischen Behörden nicht um Amtshilfe baten.
Während die Nachbarstaaten mit Hochdruck versuchten, die Herkunft der
Salmonelleneier zu ermitteln, um die gefährliche Erkrankungswelle zu stoppen,
weigerten sich die bayerischen Behörden laut dem Bericht des Magazins
„Report München“ noch Anfang September 2014, den ausländischen Behörden
Detailfragen zum Betrieb Bayern Ei zu beantworten. Man würde genaue Details
nur beantworten, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen kausalen
Zusammenhang vorliegen würden.
Die Wirksamkeit der Lebensmittelüberwachung in Deutschland steht seit
Jahren in der Kritik. Insbesondere nach Lebensmittelskandalen wurde die
unzureichende Zusammenarbeit der Behörden der Bundesländer und des Bundes, ein
unzureichender Informationsaustausch sowie Koordinationsmängel in
Krisensituationen beanstandet. Zudem könnten die Überwachungsbehörden ihrer
Überwachungspflicht aufgrund von Personal- und Ausstattungsmängeln nicht
immer nachkommen (siehe Gutachten des Präsidenten des
Bundesrechnungshofs als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung
„Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes – Schwerpunkt Lebensmittel“
von Oktober 2011).
Das System der Lebensmittelsicherheit in Deutschland fußt auf EU-Recht, das
im Wesentlichen mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in
nationales Recht umgesetzt wurde. Auch wenn in Deutschland die
Bundesländer ganz überwiegend die Lebensmittelüberwachung durchführen, ist der Bund
für die Umsetzung und Einhaltung der EU-Vorgaben einschließlich der damit
zusammenhängenden Berichtspflichten zuständig. Zudem muss er laufend die
Wirksamkeit durch Kontrollverfahren überprüfen und koordiniert die
Zusammenarbeit mit den Ländern. In Bezug auf den Bayern Ei-Skandal ist zu klären,
inwieweit die derzeitige Organisation der Lebensmittelüberwachung
hinreichend geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Einhaltung
EU-rechtlicher Lebensmittelvorschriften in geeigneter Weise sicherzustellen.
Obwohl bei dem Salmonellenausbruch mehrere hundert Menschen in
mindestens fünf EU-Staaten zu Schaden kamen, sah der Bund für sich keine
Zuständigkeit. Die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Dr. Maria Flachsbarth, erklärte am 24.
September 2015 im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen
Bundestages sogar, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gestalte
sich unproblematisch und professionell, und der vorbeugende
Verbraucherschutz sei im Hinblick auf Salmonellen sichergestellt. Diese Einschätzung wirft
mit Blick auf den größten und gefährlichsten lebensmittelbedingten
Erkrankungsausbruch der letzten Jahre weitere Fragen auf.
1. Inwieweit hält es die Bundesregierung zur Verbesserung der
Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes für angemessen, dass das BMEL
bzw. die zuständigen Bundesbehörden bei Auffinden von Salmonellen und
anderen Krankheitserregern durch betriebliche Eigenkontrollen oder
amtliche Kontrollen in Lebensmittelbetrieben, die ihre Erzeugnisse überregional
bzw. international vertreiben, in jedem Fall unverzüglich informiert werden?
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zur Annahme, dass ein
von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des
Menschen schädigen kann, ist er gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 gehalten, die zuständigen Behörden sofort darüber zu unterrichten.
Dies gilt selbstverständlich auch für die ihm vorliegenden Ergebnisse aus seinen
betrieblichen Eigenkontrollen.
Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einem diesbezüglich vorliegenden
Risiko für die menschliche Gesundheit (gleichgültig, ob es sich um Informationen
des Lebensmittelunternehmers aus betrieblichen Eigenkontrollen oder um
Ergebnisse einer amtlichen Kontrolle handelt), hat sie u. a. die zuständige oberste
Landesbehörde unmittelbar darüber zu unterrichten. Durch Weiterleitung dieser
Information über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) über die betreffenden Sachverhalte informiert.
2. Inwieweit hält sie bei gesundheitsrelevanten Lebensmittelvorfällen, die
mindestens einen weiteren Staat betreffen, eine Koordinierung durch den Bund
zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes
für sinnvoll?
3. Inwieweit ist innerhalb des BMEL bzw. bei den zuständigen
Bundesbehörden vorgesehen, Abläufe und Aufgabenzuweisungen so auszurichten, dass
das BMEL bei staatenübergreifenden Ausbrüchen mit Deutschland als
Ausgangspunkt eine koordinierende Funktion ausübt, ungeachtet des
Umstandes, ob der Vorfall bundesländerübergreifend eintritt?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wenn Lebensmittel in den Verkehr gelangt sind, von denen gesundheitliche
Gefahren ausgehen, die eine Landesgrenzen überschreitende Wirkung entfalten,
entscheidet das BMEL über die Erstellung eines länderübergreifenden Lagebildes
nach § 49 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
Als nationale Kontaktstelle für das EU-Schnellwarnsystem für Lebensmittel und
Futtermittel koordiniert das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) den Informationsaustausch über unsichere Lebensmittel,
Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Futtermittel mit den Bundesländern und der
Kommission. Bestehen unmittelbare Risiken für die Verbraucherinnen und
Verbraucher, so informieren die in Deutschland für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen Behörden der Länder die Öffentlichkeit über die betroffenen
Produkte und deren Hersteller.
Darüber hinaus gilt für den Krisenfall im Bereich der Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit die im Rahmen der 8. Verbraucherschutzministerkonferenz
(VSMK) am 14. September 2012 in Hamburg geschlossene Vereinbarung über
die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern. Darin werden die
Verfahren beschrieben, die anzuwenden sind, wenn ein nicht sicheres
Lebensmittel oder Futtermittel über die Grenzen eines Landes hinaus in den Verkehr gelangt
ist und ein zwischen Bund und Ländern koordiniertes Vorgehen geboten
erscheint, weil die Situation mit den Routineverfahren nicht bewältigt werden kann.
4. Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung für angemessen, dass bei
Lebensmittelvorfällen, von denen eine akute Gefährdung der Gesundheit
ausgeht, Detailfragen zur Herkunft und zum Erzeugerbetrieb an ausländische
Behörden nur dann weitergegeben werden, wenn diese vorher einen
kausalen Zusammenhang zum Ursprung in der Lebensmittelkette belegen können,
obwohl das nach Auffassung der Fragesteller aus dem Ausland heraus und
während des hohen Zeitdrucks bei den notwendigen Ermittlungen kaum
möglich ist?
Bei einem hinreichenden Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein
Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, sind
zwischen den zuständigen Behörden unmittelbar die Informationen zum betroffenen
Produkt auszutauschen.
Im Zuge der Ermittlungen werden relevante Detailinformationen über das
Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert System Food and Feed) allen
Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung, welche Informationen relevant
sind, obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer.
5. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass das
Zurückhalten einzelner Detailfragen gegenüber ausländischen Behörden die
schnellstmögliche Ermittlung der Ausbruchsquelle nicht behindert hat?
Alle europäischen Mitgliedstaaten wurden jeweils zeitnah umfassend über die
Erkenntnisse der bayerischen Behörden informiert. Im Lebensmittelbereich und
damit u. a. zum Vertrieb der Eier wurde das dafür vorgesehene Europäische
Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) benutzt.
Insgesamt wurden 25 Folgemeldungen durch Bayern zu den drei Erstmeldungen
erstellt. Auch auf alle bilateralen Anfragen gab es stets eine Antwort des
Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an die deutsche Kontaktstelle,
teilweise mittels Folgemeldungen. Die Vorgehensweise entspricht der üblichen
Verfahrenspraxis.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 zu
Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/5491 verwiesen.
6. Welche Verfahrensverbesserungen hält die Bundesregierung für sinnvoll
bzw. notwendig, um ausländische Behörden bei staatenübergreifenden
Lebensmittelkrisen, deren Quelle in Deutschland liegt bzw. hier zu vermuten
ist, zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher bestmöglich
einzubinden?
Die vergangenen Krisen im Lebensmittel- und Futtermittelbereich haben gezeigt,
dass effektive Krisenmanagementstrukturen, sowohl auf europäischer als auch
auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten, für die schnelle Bewältigung solcher
Geschehen unabdingbare Voraussetzung sind. Insbesondere bei europaweiten
Krisengeschehen kommt der schnellen Kommunikation und der reibungslosen
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eine große
Bedeutung zu. Insofern werden die von der Kommission angestoßenen
Initiativen, wie die Evaluierung des Krisenmanagements im Rahmen des Fitness Checks
zur Basisverordnung und die Einrichtung eines Meldesystems für Fälle von
Lebensmittelbetrug, von Deutschland ausdrücklich unterstützt.
Das BMEL beteiligt sich aktiv hieran und unterstützt die Durchführung von
Krisenmanagementübungen.
7. Wie interpretiert die Bundesregierung die Rolle des Bundes in Fragen
europaweiter bzw. internationaler Lebensmittelkrisen mit Ausgangspunkt in
Deutschland, insbesondere mit Blick auf die rechtlichen Möglichkeiten und
Gestaltungsspielräume im Rahmen der dem Bund obliegenden
Rechtsaufsicht?
Der Vollzug von Bundesrecht obliegt nach Artikel 83 des Grundgesetzes (GG)
den Ländern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Nach der Kompetenzordnung des
GG existiert in Deutschland im Verwaltungsvollzug keine zentral zuständige
Behörde, ebenso gibt es keine verfassungsrechtlichen Regelungen, die eine
Koordinierung der einzelnen für den Vollzug zuständigen Behörden vorsehen. Die
Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Artikel 83 GG),
soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Mitwirkungsrechte
des Bundes bestehen nur insoweit, als der Bund nach Artikel 84 Absatz 2 GG mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen oder
nach Artikel 84 Absatz 3 und 4 GG im Einzelfall im Wege der Rechtsaufsicht
tätig werden kann.
Im Krisenfall arbeiten Bund und Länder in verschiedenen Gremien zusammen.
Auf politischer Ebene bilden die Amtschefs der für Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit zuständigen Bundes- und Länderministerien unter Vorsitz des
BMEL den Bund-Länder Krisenrat Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit. Ihm
unterstellt ist der Bund-Länder Krisenstab, der eine effiziente und wirksame
Koordinierung aller am Krisengeschehen beteiligten Behörden sicherstellt. Im
Bedarfsfall kann der Krisenrat beschließen, dass eine länder- und
behördenübergreifende Task Force eingesetzt wird. Im Krisenfall steht der Bund zudem in engem
Austausch mit der Europäischen Kommission und anderen betroffenen
Mitgliedstaaten u. a. über die nationale Kontaktstelle im Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für das europäische Schnellwarnsystem
für Lebensmittel und Futtermittel RASFF.
8. Wo mangelte es nach Auffassung der Bundesregierung auf Bundesebene an
einer behördeninternen Struktur für einen angemessenen Umgang mit einem
Lebensmittelskandal, wie dem bei der Bayern Ei, und für eine
schnellstmögliche, konsequente Aufklärung?
Bei der länderübergreifenden Krisenmanagementübung LÜKEX 2013 wurde das
nationale Krisenmanagement im Bereich des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes auf den Prüfstand gestellt. Die Auswertung des Bundesamtes für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) kam dabei zu folgenden Ergebnissen:
„Die festgelegte Aufgabenverteilung innerhalb des BMEL hat sich bewährt und
sich – für einen Krisenfall ähnlichen Umfanges wie bei der LÜKEX 13 – als
sinnvoll und in hohem Maße effizient herausgestellt. Dadurch ist eine gute Basis für
die Aufgabenverteilung zwischen dem BMEL, dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Bundesinstitut für Risikobewertung
geschaffen.“ Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gestaltete sich
nach Feststellung des BBK „grundsätzlich unproblematisch und professionell“
und die in der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und
den Ländern in Krisenfällen im Bereich der Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit“ festgelegten Verfahrensabläufe haben sich weitgehend bewährt.
9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Tatsache, dass bei Routinebeprobungen im Rahmen der amtlichen
Überwachung die Zahl der positiven Salmonellenbefunde viermal höher ist,
als bei den Eigenkontrollen der Betriebe (Untersuchung von Legehennen
nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission)?
Die Probenahme im Rahmen der amtlichen Überwachung erfolgt stets
risikoorientiert. Nach Einschätzung der Bundesregierung verwundert es deshalb nicht,
dass die Nachweisrate im Rahmen der amtlichen Überwachung höher ist als die
bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers. Gleichzeitig unterstreicht
dieser Unterschied das Erfordernis der kontinuierlichen Überwachung.
10. Zu welchem Zeitpunkt war nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils den
zuständigen bayerischen Behörden, der bayerischen Landesregierung und
den zuständigen Behörden des Bundes bekannt, dass Lebensmitteleier des
Unternehmens Bayern Ei im Lebensmitteleinzelhandel vertrieben wurden,
nachdem Anfang des Jahres 2014 Salmonellen nachgewiesen wurden?
Lebensmittel, die sich rechtmäßig auf dem Markt befinden und somit frei
verkehrsfähig sind, werden von Amts wegen nicht zurückverfolgt. Ein Vertrieb
dieser Eier über den Einzelhandel ist rechtlich zulässig.
Eine Rückverfolgung wird nur im Rahmen der Überwachung von Rücknahmen
bzw. Rückrufen durchgeführt. Alle Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich
sich Abnehmer von Eiern aus einer von der Rücknahme betroffenen Charge von
Eiern der Firma Bayern Ei befanden, wurden unverzüglich über den Vertrieb
informiert. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
11. Welche Verbesserungen zur Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelkette
hält die Bundesregierung für erforderlich, um bei gefährlichen
Lebensmittelvorfällen, wie dem Salmonellenausbruch von Bayern Ei, unverzüglich die
Vertriebswege im Lebensmitteleinzelhandel lückenlos nachvollziehen zu
können, um zeitnah eine Verbraucherwarnung auslösen zu können?
Die Lebens- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, die
Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten: Sie müssen in allen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen dokumentieren, wohin sie welche Produkte geliefert haben, und sie
müssen auch nachweisen können, woher ihre Rohstoffe kommen.
Bei der Aufklärung von Ausbruchsgeschehen hat sich die Task Force
„Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit“ durch die Analyse der Warenströme bewährt.
Anhand der Rückverfolgungsuntersuchungen können Ausbruchsquellen
identifiziert und weitere Infektionen verhindert werden.
12. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung belegt, dass die relevanten
Chargen der Lebensmitteleier von Bayern Ei nicht auch in anderen
Bundesländern in den Handel gelangt sind?
Sofern bei Chargen, bei denen eine Rücknahme stattgefunden hat, auch
Lieferungen an Betriebe in andere Bundesländer betroffen waren, wurden diese
Bundesländer bilateral oder über das RASFF informiert.
13. Warum hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die betroffenen
Lebensmittelmärkte in Bayern keine Verbraucherwarnung für die Eier von
Bayern Ei herausgegeben?
Bei einer aus Niederharthausen stammenden Charge, die zum Teil auch in Bayern
vertrieben wurde, konnten nach den der Bundesregierung vorliegenden
Erkenntnissen 99,9 Prozent der Eier zugeordnet werden. Die Abnehmer wurden
informiert. Die Bezieher von 246 Eiern konnten vom zuständigen Landratsamt
Berchtesgadener Land nicht ermittelt werden. Das Landratsamt Berchtesgadener
Land war aufgrund des rein lokalen Geschehens zuständig. Es hat seine
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Aufgrund der lokalen
Begrenzung auf einen Landkreis bestand kein Anlass für einen bayernweiten,
öffentlichen Rückruf.
Im Zuge des Salmonellenfunds im Juli 2015 hat die Firma Bayern Ei am
30. Juli 2015 die Öffentlichkeit informiert.
14. Wann und für welchen Zeitraum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2014 und 2015 Lebensmittel-Eier-Bestände in den jeweiligen
Betriebsteilen von Bayern Ei gesperrt?
Am 7. August 2015 untersagten die Behörden dem Lebensmittelunternehmer
Bayern Ei, Eier als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Maßregelungen
gegenüber Eiern vor diesem Zeitraum betrafen Verkehrsverbote für die Abgabe von
Eiern der Handelsklasse A von bestimmten Produktionstagen. Darüber hinaus
wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 zu Frage 8 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5491
verwiesen.
15. Wurden nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung Eierchargen
von Bayern Ei im erforderlichen Umfang zurückgerufen, und wie wurde
belegt, dass einzelne Tageschargen-Rückrufe ausreichten, um einer weiteren
bzw. erneuten Ausbreitung von Salmonellen wirksam zu begegnen?
Die zuständigen Behörden vor Ort handelten nach Recht und Gesetz; die
Maßnahmen richteten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Nach
bisherigem Kenntnisstand wurden im Sommer 2014 von den zuständigen
Kreisverwaltungsbehörden alle erforderlichen amtlichen Maßnahmen zum Schutz der
Verbraucher durchgeführt.
16. Was geschah nach Kenntnis der Bundesregierung mit den ausgestallten
Legehennenbeständen bei Bayern Ei in jedem einzelnen Fall seit Anfang 2014,
und insbesondere mit den gesperrten Legehennenbeständen?
Die Legehennen wurden der Schlachtung zugeführt. Die Schlachtung des wegen
eines tierseuchenrechtlichen Befundes reglementierten Legehennenbestandes
erfolgte unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben des Anhangs III
Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 und Kapitel IV Nummer 10 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004. Die Ausstallung wurde behördlich überwacht und der
Schlachtbetrieb über die Herkunft der Tiere informiert.
17. Welche Formen der Weiterverarbeitung sind für ausgestallte Legehennen
zulässig, wenn die Bestände gesperrt sind?
§ 23 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung enthält Maßregeln nach amtlicher
Feststellung in einem Legehennenbetrieb. Ist in einem Legehennenbetrieb
aufgrund einer Untersuchung nach § 22 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen
Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht
werden zu diagnostischen Zwecken, unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe
des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung.
18. In welcher Weise wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Hennen
von Bayern Ei weiterverarbeitet, die laut dem Bericht des Magazins „Report
München“ zu einem Lebensmittelbetrieb nach Polen transportiert wurden,
und inwieweit gehen die zuständigen Behörden dem nach, um
sicherzustellen, dass hier ordnungsgemäß gehandelt wurde?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
19. Hat die Firma Bayern Ei nach Kenntnis der Bundesregierung für die
betriebseigenen Kontrollen externe Labore bzw. Dienstleister beauftragt, und
wenn ja, wann haben diese welche Grenzwertüberschreitungen und
insbesondere Salmonellenfunde unverzüglich an die zuständigen Behörden
gemeldet?
Die Firma Bayern Ei hat verschiedene externe Labore für die Untersuchung der
Eigenkontrollproben beauftragt. Die Eigenkontrollen und die Information der
Behörden sind Gegenstand der aktuellen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
20. Macht sich die Bundesregierung nach Prüfung des aktuellen Sachstandes
weiterhin die Einschätzung der zuständigen Behörden in Bayern zu eigen,
dass die „aus fachlicher Sicht erforderlichen und nach rechtlichen
Bestimmungen möglichen amtlichen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher
ergriffen wurden“ (bitte Antwort begründen)?
Ja. Wie aus den übrigen Antworten erkennbar, wurden nach den zum jeweiligen
Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen alle aus fachlicher Sicht erforderlichen und
nach rechtlichen Bestimmungen möglichen amtlichen Maßnahmen zum Schutz
der Verbraucherinnen und Verbraucher ergriffen.
21. Wie erklärt die Bundesregierung die ausgebliebene Kontrollaufsicht des
Bundes gegenüber den obersten bayerischen Landesbehörden mit Blick auf
die Informationspflicht der Öffentlichkeit des § 40 LFGB?
Dem Bund liegen keine Erkenntnisse über Rechtsverstöße durch die bayerischen
Behörden vor. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
22. Wie wird zukünftig in Fällen von unzureichender Lebensmittelüberwachung
gegenüber den betroffenen Bundesländern konsequent auf die Einhaltung
der gesetzlichen Grundlagen, wie dem LFGB, durch den Bund bestanden?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
23. Inwieweit erachtet die Bundesregierung die derzeitig entworfenen
Gesetzesänderungen zu § 40 LFGB als zielführend und ausreichend, um die
rechtssichere Information der Verbraucher zu gewährleisten und
Lebensmittelskandale, wie den Bayern-Ei-Skandal und die dabei zutage tretenden möglichen
mangelnden Lebensmittelkontrollen und fehlerhaften Rechtsanwendung auf
Landesebene bei der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher,
mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gesundheit
der Verbraucher zukünftig zu verhindern?
Nach dem Koalitionsvertrag soll § 40 LFGB dahingehend geändert werden, „dass
die rechtssichere Veröffentlichung von festgestellten, nicht unerheblichen
Verstößen unter Reduzierung sonstiger Ausschluss- und Beschränkungsgründe
möglich ist“. Die von den Verwaltungsgerichten erhobenen Bedenken sollen durch
die Ergänzung einer Härtefallklausel und einer gesetzlichen Löschungsfrist sowie
durch verschiedene Änderungen überwiegend klarstellender Art ausgeräumt
werden.
Neben der Änderung von § 40 Absatz 1a LFGB soll auch Absatz 1 geändert
werden. In den Fällen, in denen der hinreichende Verdacht besteht, dass von einem
Erzeugnis eine konkrete Gefahr ausgeht, überwiegt das Schutzgut der Gesundheit
von Mensch oder Tier stets die wirtschaftlichen Belange des von der
Veröffentlichung betroffenen Unternehmers. Durch die Änderungen soll daher sichergestellt
werden, dass eine Warnung der Öffentlichkeit in diesen Fällen zwingend erfolgt,
ohne dass es einer vorherigen Interessenabwägung im Einzelfall bedarf.
24. Inwieweit ist das BMEL der Ansicht, dass derzeit alle ihm zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten und Instrumentarien ausgeschöpft werden, um bei
künftigen gesundheitsrelevanten Lebensmittelvorfällen eine die
Verbraucherinnen und Verbraucher schützende Lebensmittelüberwachung in den
Bundesländern sicherzustellen?
Das BMEL und seine Behörden im Geschäftsbereich sorgen dafür, dass Risiken
laufend bewertet und die Vorschriften und Strukturen ständig neuen
Erkenntnissen angepasst werden. Damit werden die Rahmenbedingungen für eine
funktionierende Lebensmittelüberwachung in den Bundesländern geschaffen. Die
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen wird von den zuständigen
Überwachungsbehörden der Länder kontrolliert.
25. Hält die Bundesregierung das derzeitige Strafmaß bei gravierenden
Verstößen gegen das Lebensmittelrecht für angemessen, insbesondere wenn wie
beim Bayern-Ei-Skandal zahlreiche Menschen zu Schaden kommen?
Nach § 58 LFGB können schwerwiegende lebensmittelrechtliche Verstöße,
insbesondere auch das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei einer
fahrlässigen Begehung ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
möglich. Neben den spezifischen lebensmittelrechtlichen Tatbeständen können
darüber hinaus auch die Tatbestände des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung
gelangen. Aus Sicht der Bundesregierung steht damit ein geeigneter gesetzlicher
Rahmen zur Verfügung, um gravierende Verstöße angemessen zu sanktionieren.
26. Wann erlangte der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft,
Christian Schmidt, Kenntnis von dem Salmonellenausbruch bei der Bayern Ei,
wann tauschte er sich diesbezüglich mit Mitgliedern der bayerischen
Landesregierung und mit Personen der zuständigen bayerischen Behörden aus,
und was waren jeweils Inhalt und Ergebnis dieser Kontakte?
Der Bundesminister Christian Schmidt wurde von der Fachabteilung des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit einer internen
Vorlage vom 20. Mai 2015 über die Presseberichte über den europaweiten
Salmonellen-Ausbruch mit Ursprung Bayern informiert. In dieser Vorlage wurde auch
darauf hingewiesen, dass BMEL zu einem Zeitpunkt Kenntnis von dem Vorgang
erlangte, als es nicht (mehr) um die Aufklärung eines im wesentlichen
zurückliegenden Ausbruchsgeschehens ging, sondern als der Sachverhalt medial
rückverfolgt worden ist.
27. Aufgrund welcher Belege kann das Robert Koch-Institut ausschließen, dass
eine Häufung von Salmonellenerkrankungen im Jahr 2014 in Niederbayern
in Verbindung mit dem Salmonellenausbruch bei der Bayern Ei steht
(Bericht des Magazins „Report München“ vom 22. September 2015)?
Das Robert Koch-Institut (RKI) ist als Bundesoberbehörde die zentrale Stelle, in
der die bundesweit in über 400 Gesundheitsämtern erhobenen Daten zu
gemeldeten Infektionen zusammenlaufen. Hierzu wird dem RKI ein nach
Infektionsschutzgesetz begrenzter Datensatz übermittelt.
Lokale Fallermittlungen werden auf der Ebene der einzelnen Gesundheitsämter
durchgeführt. Dem RKI liegen daher keine Erkenntnisse darüber vor, ob ein
bestimmtes Lebensmittel mit einer Salmonellose in Verbindung steht und ob dies
überhaupt erhoben wurde. Die Zuständigkeit für diese Ermittlungen liegt – auch
im Falle eines Ausbruchs – bei den lokalen Gesundheitsbehörden.
28. Welcher Salmonellentyp wurde bei Salmonellose-Erkrankten in
Niederbayern im betroffenen Zeitraum nachgewiesen?
Das Nationale Referenzzentrum für Salmonellen und andere Enteritiserreger hat
2014 insgesamt 922 S. Enteritidis typisiert, darunter waren 179 humane Isolate
des Lysotyps PT14b. Im Vergleich zu den Vorjahren konnte im Jahr 2014 eine
deutliche Erhöhung des Anteils von PT14b unter allen S. Enteritidis-Isolaten
dokumentiert werden, vor allem konzentriert auf Bayern. Eine Eingrenzung dieser
Angaben auf Niederbayern ist wegen nicht vorliegender Ortsangaben zu den
Einsendern nicht möglich.
29. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Eintragsquellen
für Erreger in Geflügelbestände, die in Kleingruppenkäfigen gehalten
werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Infektionsquellen wegen des
ubiquitären Vorkommens der Salmonellen und ihrer großen Überlebensfähigkeit in der
Umwelt sehr heterogen und die Infektionswege sind durch Einschaltung
zahlreicher belebter und unbelebter Vektoren vielschichtig. Eine vertikale Übertragung
ist über infizierte Eier, z. B. bei Salmonella Enteritidis und durch kontaminierte
Brütereien möglich, und aufgrund der hohen Empfänglichkeit von sehr jungen
Küken für Salmonellen von großer Bedeutung. Grundsätzlich ist zu betonen, dass
bei Salmonella-Infektionen eine Analyse der spezifischen Betriebssituation
erforderlich ist, um Eintragsquellen und Salmonella-Ausbreitungswege im Betrieb
aufzudecken. Eine fundierte Reihenfolge kann im Hinblick auf diese Frage nicht
vorgenommen werden.
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