Rechtsgrundlage der Meldestelle für Internetinhalte bei Europol
der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Annette Groth, Inge Höger, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sollen noch mehr Geld und Personal für die Entwicklung der Meldestelle für Internetinhalte („EU Internet Referral Unit“, EU IRU) aufbringen. So schildert es der EU-Anti-Terror-Koordinator Gilles de Kerchove in einem Strategiepapier (www.statewatch.org/news/2015/sep/eu-council-ct-implementation-plan-12139.-15.pdf). Die luxemburgische EU-Ratspräsidentschaft wird aufgefordert, der Meldestelle einen Platz in der gegenwärtig diskutierten Neuauflage der Europol-Verordnung einzuräumen. Dies beträfe vor allem den Austausch von Personendaten „mit dem Privatsektor“. Schon jetzt ist Europol „Partnerschaften“ mit nicht näher genannten Internetunternehmen eingegangen. Die Polizeiagentur Europol soll nun „technische Wege“ finden, diese Kooperation auszubauen. Der Aufwuchs soll so schnell wie möglich stattfinden. Ab Januar 2016 ist dann die volle Einsatzbereitschaft geplant. Für den Anfang erhielt die Meldestelle ein Sonderbudget von 99 000 Euro. Laut Gilles de Kerchove hinkt nun die Planung, weil das Europol-Budget für das Jahr 2016 noch nicht beschlossen ist. Auch seien die kurzfristig aus den Mitgliedstaaten abgeordneten „Experten“ zunächst nur für das laufende Jahr zugesagt.
Die Meldestelle verfolgt in ihrer Pilotphase zunächst zwei Ziele: Zum einen können die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten (vor allem visuelle) Internetpostings melden, deren Entfernung Europol dann bei den großen Providern Twitter, Google Drive, Facebook und YouTube verlangt. Zum anderen führt Europol ein Register, mit dem jede einzelne Meldung abgeglichen wird. So können Polizeidienststellen erfahren, ob gegen bestimmte Webseiten bereits Maßnahmen ergriffen wurden oder ob der fragliche Content auch auf anderen Internetplattformen festgestellt wurde. Die Meldestelle benutzt dafür automatisierte Verfahren zur Bilderkennung, wie sie bislang zum Aufspüren von Kinderpornografie zum Einsatz kamen. Inhalte werden auch auf die Vertonung mit verschiedenen Sprachen gescannt. Derzeit arbeiten bei der Meldestelle neun Polizeiangehörige aus den Mitgliedstaaten. In den nächsten drei Monaten sollen drei weitere hinzukommen.
Seit dem 1. Juli 2015 hat die Meldestelle laut dem Kerchove-Papier bereits 500 inkriminierte Seiten an die Internetdienstleister gemeldet. In mehr als 90 Prozent seien diese der Aufforderung zur Löschung des „markierten Inhalts“ nachgekommen. Die Meldestelle habe außerdem bei Ermittlungen zu „kürzlich erfolgten Terroranschlägen“ geholfen. Um welche es sich dabei handelte, erklärt Gilles de Kerchove nicht. Die Meldestelle für Internetinhalte gehört nicht zur Abteilung für Cyberkriminalität bei Europol, sondern ist der Abteilung „Operationen“ untergeordnet.
Erst kurz vor der Inbetriebnahme wurden aber Pläne bekannt, dass die Einrichtung auch zur Löschung von Inhalten genutzt werden soll, mit denen Netzwerke von Fluchthelferinnen und Fluchthelfern die Migration in die EU erleichtern. Zunächst war von Postings die Rede, die Geflüchtete und Migrantinnen und Migranten „anlocken“ würden („removal of internet content used by traffickers to attract migrants and refugees“). Im jetzt öffentlich gewordenen Papier des Anti-Terror-Koordinators wird der Begriff „Begünstigung illegaler Einwanderung“ genutzt. Drei bei Europol zusätzlich eingerichtete Planstellen sollen nun „die Zerschlagung von Schleppernetzen und die Ermittlung von Internetinhalten“ sowie die Stellung von Anträgen zur Entfernung dieser Inhalte aus dem Netz umsetzen.
Das Bundesministerium des Innern erklärt, keine konkreten „Maßnahmen und Methoden“ zur „Ermittlung von Internetinhalten, mit denen Schlepper Migranten und Flüchtlinge anlocken“, zu kennen (Bundestagsdrucksache 18/5737, Antwort zu Frage 23). Der Staatssekretärin Dr. Emily Haber war demnach lediglich bekannt, dass eine Erweiterung „auf den Bereich Schleusungskriminalität“ geplant sei. Auch im Oktober 2015 hatte die Bundesregierung nach eigenem Bekunden noch keine Ahnung, auf welche Weise Europol die Entfernung von Internetinhalten besorgen will, mit denen Migranten und Flüchtlinge Fluchthelfer finden könnten (Bundestagsdrucksache 18/6238). Bislang sei die Erweiterung auf „Schleusungskriminalität“ nicht Gegenstand der bei Europol durchgeführten Arbeitstreffen zur Einrichtung der EU IRU gewesen. Auch über entsprechende Diskussionen in Ratsarbeitsgruppen weiß die Bundesregierung nichts zu berichten. Jedoch habe das Bundeskriminalamt an zwei Veranstaltungen zum „Mandatsbereich Counter Terrorism“ im April und Juni 2015 teilgenommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen39
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die Einrichtung und der Betrieb der EU IRU durch die gegenwärtige Europol-Verordnung gedeckt ist oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedarf (sofern die Haltung vertreten wird, der gegenwärtige Aufbau und Betrieb der EU IRU sei rechtlich einwandfrei, bitte die Gründe kurz schildern)?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob das konkrete Verfahren zur Entfernung von Internetinhalten durch die EU IRU einer weiteren, ausdrücklichen Regelung bedarf?
a) Wie hat sich die Bundesregierung in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen zu einer spezifischen Rechtssetzung für die EU IRU oder auch nur für das konkrete Verfahren zur Entfernung von Internetinhalten positioniert?
b) Welche Prüfvorbehalte zur Einrichtung der EU IRU wurden von deutscher Seite angemeldet und wie wurden diese begründet?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die EU IRU in der Europol-Abteilung „Cyberkriminalität“ anzusiedeln?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wann eine Evaluierung der EU IRU geplant ist?
Wann und von wem sollte eine solche Evaluierung aus Sicht der Bundesregierung erfolgen?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob der gegenwärtige Entwurf zur neuen Europol-Verordnung geeignet ist, den Auftrag der EU-Innenminister zur Beseitigung „illegaler Internetinhalte zur Bekämpfung des Terrorismus“ umzusetzen?
Auf welche Weise müsste die von den EU-Innenministerinnen und EU-Innenministern im Rahmenbeschluss vorgesehene „Kooperation“ der EU IRU mit den beteiligten bzw. betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie „der Industrie“ aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt werden, und welche Defizite existieren hierzu?
Auf welche Weise sollte die „Kooperation“ der EU IRU mit den beteiligten bzw. betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie „der Industrie“ im Falle eines zu entfernenden Internetinhalts nach Vorstellung des Bundeskriminalamtes vorgenommen werden (bitte einen exemplarischen Ablauf schildern)?
Inwiefern sollte die EU IRU aus Sicht der Bundesregierung eigenmächtig die Entfernung missliebiger Internetinhalte beantragen oder hierfür zunächst die Mitgliedstaaten konsultieren, aus denen der Hinweis auf die zu entfernenden Internetinhalte gekommen ist?
Was bewog die Bundesregierung zur Entscheidung, einer Aufgabenerweiterung der EU IRU nicht nur auf „Schleusungskriminalität“, sondern auch auf andere Deliktsbereiche zuzustimmen (Antwort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu auf Bundestagsdrucksache 18/6403)?
Wer könnte nach Verabschiedung der neuen Europol-Verordnung eine spätere, weitere Aufgabenerweiterung der EU IRU auf andere Deliktsbereiche aus Sicht der Bundesregierung beschließen, und welche Gremien müssten dem dann zustimmen?
Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass der Europol-Verwaltungsrat eine solche Aufgabenerweiterung allein beschließen darf, und inwiefern hält sie dieses Verfahren für änderungsbedürftig?
Welche Fragen müssten aus Sicht der Bundesregierung vor einer entsprechenden Ratsentscheidung zur Aufgabenerweiterung geklärt werden?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern das Mandat für den Aufbau und Betrieb der EU IRU bereits jetzt den Bereich „gewaltbereiter Extremismus“ umfasst?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, unter welcher Maßgabe die EU IRU auch die Phänomene „Hate Speech“, „Rassismus“ und „Fremdenfeindlichkeit“ behandeln könnte?
Inwiefern bzw. unter welchen Umständen gehören diese Phänomene aus Sicht der Bundesregierung überhaupt zum Mandatsbereich von Europol?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die drei Phänomene „Hate Speech“, „Rassismus“ und „Fremdenfeindlichkeit“ als „gewaltbereiter Extremismus“ begriffen werden könnten, womit sie zum Mandatsbereich von Europol gehören könnten?
Welche Ansicht vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob bzw. in welchen Fällen bereits das Werben für Fluchthilfe als Werben für Schleusungskriminalität verstanden werden kann?
a) Unter welchen Umständen wäre ein „Werben für Schleusungskriminalität“ aus Sicht der Bundesregierung strafbar?
b) Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dem EU IRU weiterhin die Bekämpfung von „Schleusungskriminalität“ zu übertragen, wenn diese zukünftig dem Europäischen Zentrum zur Terrorismusbekämpfung untergeordnet wird?
Was ist der Bundesregierung über Einladende, Organisierende und Teilnehmende eines Forums bekannt, das die Polizeiagentur Europol und die Polizeiorganisation Interpol am 15. und 16. Oktober 2015 zur Bekämpfung von Fluchthilfe-Netzwerken („migrant smuggling networks“) abhalten wollen (Pressemitteilung von Interpol vom 2. Oktober 2015)?
a) Inwiefern wird auf dem Forum nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Verhinderung der Kontaktaufnahme zwischen Fluchthelfern und Fluchtwilligen über das Internet besprochen?
b) Was trugen die Agenturen Europol und FRONTEX sowie Interpol hierzu vor?
Welche Haushaltsmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Aufbau und Pilotbetrieb der EU IRU im Jahr 2015 vorgesehen?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die EU IRU mit dem „Auswerteschwerpunkt Check-the-Web“ zusammenarbeitet, der ebenfalls eine Beobachtung des Internets durch Europol vorsieht oder auf deren technischen bzw. organisatorischen Kompetenzen aufbaut (Bundestagsdrucksache 18/4035)?
Inwiefern hat die Bundesregierung mittlerweile Erkundigungen dazu eingeholt oder verfügt sie über anderweitige Kenntnisse darüber, an welchen EU-Sicherheitsforschungsprojekten die EU IRU mittelbar oder unmittelbar teilnimmt und worin deren Zweck besteht?
a) Welche weiteren Firmen, Behörden oder Institute sind an den jeweiligen Projekten beteiligt?
b) Welche technischen Herangehensweisen zur Auswertung offener Quellen und zum automatisierten „Erkennen von Propaganda” („Propaganda Detection“) im Internet werden beforscht, und welche Produkte welcher Hersteller werden getestet?
Was ist der Bundesregierung mittlerweile darüber bekannt, welche Mitgliedstaaten „Experten“ zur EU IRU entsenden?
Was ist der Bundesregierung inzwischen darüber bekannt, aus welchen Behörden welcher Mitgliedstaaten die drei bei Europol zusätzlich eingerichteten Planstellen zur Entfernung von Internetinhalten, „mit denen Schlepper Migranten anlocken“, besetzt werden?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, in welchen Fällen die Praxis von Europol, die Internetdienstleister als private Dritte zu adressieren, überhaupt dem Ansatz von Europol entspricht, der eigentlich darin besteht, die Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen?
Welche Personendaten dürfen aus Sicht der Bundesregierung in der gegenwärtigen Rechtsetzung der EU IRU verarbeitet werden, und inwiefern sieht die Bundesregierung hier Defizite zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz, die in der Neuregelung der Europol-Verordnung geregelt werden müssten?
In welchen Fällen könnten aus Sicht der Bundesregierung auch solche Daten als personenbezogen verstanden werden, die im Rahmen einer Auswertung offener Quellen oder des automatisierten „Erkennens von Propaganda” anfallen?
Nach welcher Maßgabe darf Europol aus Sicht der Bundesregierung die von ihr selbst im Internet gefundenen Personendaten mit privaten Dritten, im vorliegenden Fall den Internetdienstleistern, austauschen?
Nach welcher Maßgabe darf Europol aus Sicht der Bundesregierung von Internetdienstleistern Personendaten empfangen, etwa wenn diese mitteilen, dass zu einer von Europol im Rahmen eines „Referral“ übermittelten IP-Adresse weitere Accounts existieren, zu denen u. U. auch weitere Personendaten bekannt sind?
Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern dies in der neuen Europol-Verordnung geregelt werden müsste, etwa indem der § 32 der Verordnung geändert würde?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, mit welchen Informationssystemen Europol die im Internet gefundenen Daten zur Suche nach „Kreuztreffern“ („cross matching“) abgleichen darf, und welche Haltung vertritt sie zur Frage, wie dies in der Europol-Verordnung besser geregelt werden müsste?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die EU IRU die Entfernung von Internetinhalten „sicherstellen“ („secure its removal“) oder sich eher um eine freiwillige Kooperation mit den Internetdienstleistern („voluntary cooperation“) bemühen soll (https://drakulablogdotcom3.files.wordpress.com/2015/10/ds01497-en151.docx)?
Worin würden sich aus Sicht der Bundesregierung die Ansätze „secure its removal“ und „voluntary cooperation“ in der Praxis unterscheiden?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die konkrete Praxis der EU IRU in der neuen Europol-Verordnung eher als „Herunternahme“ von Internetinhalten („taking action“) oder als Bitte zur Entfernung derselben („requesting“) beschrieben werden sollte?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise die Meldestelle für Internetinhalte bei Europol ihre Meldeanfragen generiert bzw. in welchem Umfang diese auf eine Auswertungsmaßnahme des Internet zurückgehen?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Internetplattformen die Meldestelle für Internetinhalte selbst beobachtet?
Mithilfe welcher technischen Verfahren soll die EU IRU nach Kenntnis der Bundesregierung visuelle Inhalte, die auf mehreren Webseiten veröffentlicht werden und verschiedene Internetdienstleister betreffen, auffinden?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob in der EU IRU auch Software zur Erkennung von Personen und Sachen in Bild- und Videodaten bzw. ein vom Bundeskriminalamt empfohlenes „Fotovergleichs bzw. -identifizierungswerkzeug“ genutzt werden soll (Bundestagsdrucksache 18/4193, Antwort zu Frage 10)?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Sprachen „terroristischer Inhalte“ vom EU IRU automatisiert erkannt werden?