[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 9. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6989
18. Wahlperiode 10.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Andrej Hunko,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6496 –
Krieg im „Cyber-Raum“ – offensive und defensive Cyberstrategie des
Bundesministeriums der Verteidigung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Schlagwort „Cyberwar“ steht für militärische IT-Angriffe auf
computergestützt betriebene Systeme anderer Staaten. Hierbei kann es sich um mittelbare und
unmittelbare Einwirkungen auf Waffen- oder sonstige militärische Systeme
handeln, aber auch um (gegebenenfalls völkerrechtswidrige) Angriffe mit
Auswirkungen auf wichtige zivile Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser oder
Energieversorgungssysteme. Der Begriff des Cyberangriffs ist dabei weit gefasst
und meint z. B. auch Daten-Spionage, das Zerstören von Hardware oder das
Einschleusen schadhafter oder kompromittierter Hard- und Software in fremde
Systeme. Neben sogenannten offensiven Strategien, die darauf zielen, die Systeme
anderer Staaten anzugreifen, sie zu sabotieren, die Kontrolle über sie zu erlangen,
sie außer Kraft zu setzen oder Fehlfunktionen hervorzurufen, geht es zudem
darum, durch sogenannte defensive Ansätze die eigenen IT-Strukturen,
Kommunikations- und Waffensysteme zu sichern und aufrechtzuerhalten und sie vor
Einwirkungen und Angriffen zu schützen.
Auch die Bundeswehr soll sich nach dem Willen der Bundesregierung künftig
stärker auf derartige Aktivitäten fokussieren. Der „Cyber-Raum“ wird zum
„Operationsraum“ der Bundeswehr erklärt. Nach Definition der Bundesregierung ist
„Cyber-Raum“ der „virtuelle Raum aller auf Datenebene vernetzten IT-Systeme
im globalen Maßstab“, dem das Internet als „universelles und öffentlich
zugängliches Verbindungs- und Transportnetz“ zugrunde liegt, ergänzt durch „beliebige
andere“ Datennetze, „die über Schnittstellen verfügen“, ansonsten aber vom
Internet separiert betrieben werden.
So ist Cyberwar ein Gegenstand des im Februar 2015 gestarteten und noch bis
Frühjahr 2016 laufenden „Weißbuch-Prozesses“, mit dem die Bundesregierung
unter Federführung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) u. a. mit
einer Reihe nicht inklusiver „Expertengespräche“ – Gesprächsrunden mit
Akteurinnen und Akteuren aus dem militärischen und sicherheitspolitischen Bereich,
die entgegen anderslautender öffentlicher Postulate aufgrund ihrer Konzeption als
geschlossene Veranstaltungen der kritischen Öffentlichkeit tatsächlich nicht
zugänglich sind – „Grundzüge, Ziele, und Rahmenbedingungen deutscher
Sicherheitspolitik, die Lage der Bundeswehr und die Zukunft der Streitkräfte“ darstellen
will (
www.bmvg.de vom 2. September 2015 „Was ist ein Weißbuch“). Eine
Gesprächsrunde zum Thema Cyberwar fand im Rahmen des Weißbuch-Prozesses
am 17. September 2015 in Berlin statt.
Bereits am 16. April 2015 erließ die Bundesministerin der Verteidigung,
Dr. Ursula von der Leyen, eine „Strategische Leitlinie Cyber-Verteidigung im
Geschäftsbereich des BMVg“. Das Strategiepapier wurde zunächst unter
Verschluss gehalten, und erst im Sommer 2015, nachdem Medien über dessen
Existenz berichtet hatten, einzelnen Bundestagsabgeordneten auf ausdrückliche
Nachfrage zur Verfügung gestellt. Inzwischen dokumentiert die Plattform Netzpolitik
das Dokument im Internet (Netzpolitik vom 30. Juli 2015,
www.netzpolitik.org/
2015/geheime-cyber-leitlinie-verteidigungsministerium-erlaubt-
bundeswehrcyberwar-und-offensive-digitale-angriffe/).
Nach dem Willen des BMVg soll die Bundeswehr im Rahmen dieser
Cyberstrategie „einen Beitrag zur gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge“ leisten.
„Cyberattacken auf Wirtschaft und Staat in Deutschland“, „die allgemeine Bedrohungs-
und Gefährdungslage im Cyber-Raum sowohl für staatliche Institutionen als auch
für die Wirtschaft und den privaten Bereich“, „Gefährdungen“ für
privatwirtschaftliche und staatliche mögliche Angriffsziele – all das wird in der
Cyberstrategie gleichrangig genannt; das BMVg differenziert weder zwischen Eingriffen in
militärische und zivile Strukturen noch danach, ob es sich bei „Angreifern“ um
staatliche oder private, zivile oder militärische Akteure handelt.
Die Cyberstrategie des BMVg bezieht sich zwar nominal auf die
Cybersicherheitsstrategie des Bundesministeriums des Innern (BMJ), in dessen
Verantwortungsbereich der Schutz ziviler Netze fällt, erhebt aber dennoch den Anspruch der
kooperativen Zuständigkeit der Bundeswehr für die „gesamtstaatliche Abwehr
von Cyber-Angriffen“ im „Cyber-Raum“. Vorgeschlagen wird sogar, die
Bundeswehr könne Netze für andere Behörden betreiben. Wie sich derartige Ideen
und Zuständigkeiten (verfassungs-)rechtlich fundieren ließen, bleibt hingegen
völlig unklar.
Zugleich werden – ungeachtet fehlender völkerrechtlicher Vereinbarungen für
diesen Bereich – offensive Strategien verfolgt: Die Cyberstrategie hebt
ausdrücklich auf die verstärkte Abhängigkeit „eines potenziellen Gegners“ von
Informationstechnik ab. Einrichtungen des BMVg und der Bundeswehr sollen in der Lage
sein, selbst offensiv tätig zu werden, d. h. „Cyber-Angriffe“ in fremden Netzen
auszuführen. Verbrämt wird das durch die in der Cyberstrategie des BMVg
aufgestellte Forderung, die Bundeswehr müsse in der Lage sein, Bedrohungen „ggf.
auch aktiv abzuwehren“.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Politik, Wirtschaft, Behörden, Kritische Infrastrukturen, die Gesellschaft
insgesamt und auch die Bundeswehr sind als Teil einer zunehmend vernetzten Welt
auf verlässliche Informations- und Kommunikationstechnik angewiesen. Deren
Verfügbarkeit sowie die Vertraulichkeit und Integrität der darin gespeicherten,
übertragenen und verarbeiteten Daten haben besondere Bedeutung für die
nationale Sicherheit, Wirtschaft und das öffentliche bzw. private Leben. Der Cyber-
Raum ist nicht nur zu einem wesentlichen staatlichen und öffentlichen Raum
geworden, sondern er hat sich auch zu einem internationalen strategischen
Handlungsraum entwickelt. Jenseits des nationalen Bezugsrahmens sind Cyber-
Sicherheit und die Sicherheit wichtiger kritischer Ressourcen des Cyber-Raums sowie
der darin gespeicherten, verarbeiteten und übertragenen Informationen eine
globale Herausforderung für alle Gesellschaften des 21. Jahrhunderts.
Gleichzeitig mit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des
Cyber-Raums ist auch das Schädigungs- bzw. auch Missbrauchspotenzial durch
staatliche und nichtstaatliche Akteure in diesem Raum stetig angewachsen. Als
eine Folge der Durchdringung öffentlichen und privaten Lebens wie auch des
Staates durch die vernetzte Informations- und Kommunikationstechnik hat sich
auch gezeigt, dass im Cyber-Raum (erweitert verstanden auch als
Informationsraum) die Grenzen von Krieg und Frieden, innerer und äußerer Sicherheit sowie
kriminell und politisch motivierten Angriffen auf die Souveränität eines Staates
zunehmend verschwimmen. Cyberfähigkeiten sind in den letzten Jahren überdies
zu einem wichtigen Mittel einiger staatlicher und nichtstaatlicher Akteure
geworden, um politische Ziele auf illegitime Art durchzusetzen (bspw. als Teil der
hybriden Kriegsführung).
Unverändert bleibt es Aufgabe der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die
territoriale Unversehrtheit und die Souveränität Deutschlands und seiner
Verbündeten auch im Informationsraum zu wahren. Die Verteidigungsaspekte im Rahmen
gesamtstaatlicher Cyber-Sicherheit (Cyber-Verteidigung) fallen in den
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg).
Die Aufgabe der Bundeswehr ist es insbesondere, im Cyber-Raum folgende
Beiträge zur gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge zu leisten:
Die Verteidigung gegen Cyber-Angriffe, die einen bewaffneten Angriff auf
Deutschland darstellen bzw. einen solchen vorbereiten oder begleiten können.
Die Ausübung von Cyberfähigkeiten im Rahmen von Auslandseinsätzen nach
Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Die Unterstützung bei der gesamtstaatlichen Abwehr von Cyber-Angriffen durch
Maßnahmen, die von der technischen Unterstützung im Rahmen von Amtshilfe
bis hin zum Einsatz der Bundeswehr zur Bewältigung eines besonders schweren
Unglücksfalls, insbesondere hinsichtlich Kritischer Infrastrukturen reichen
können.
Auch innerhalb des Verteidigungsressorts sind die stark vernetzten,
hochtechnisierten militärischen Plattformen und Waffensysteme auf die Nutzung von
Informations- und Kommunikationssystemen angewiesen. Für die Bundeswehr ist
neben den klassischen Räumen Land, Luft, See und Weltraum der Cyber-Raum zu
einem Operationsraum geworden, in dem sie über geeignete personelle und
operative Fähigkeiten sowie über eine entsprechende Ausrüstung verfügen muss, um
die auftretenden Herausforderungen zu bewältigen.
Um sich diesen Aufgaben im Cyber- und Informationsraum zukünftig möglichst
wirkungsvoll zu stellen, wird sich das Verteidigungsressort im Cyber- und
Informationsraum neu aufstellen und zum einen die über alle Ebenen und
Organisationsbereiche fragmentierten Zuständigkeiten und Strukturen zur Cyber-
Verteidigung zusammenführen sowie zum anderen die IT-Fähigkeiten bündeln.
Bezugsrahmen für die Neuaufstellung des Verteidigungsressorts im Bereich
Cyber ist auch der Weißbuchprozess, der im Rahmen seiner ausdrücklich inklusiven
und partizipativen Umsetzung ebenfalls die Thematik Cybersicherheit in den
Blick genommen hat. Hierzu wurde am 17. September 2015 mit zahlreichen
Akteuren aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ein Experten-Workshop mit
dem Titel „Perspektiven Cybersicherheit“ durchgeführt, der allen Teilnehmern
die Möglichkeit bot, sich einzubringen. Die Ergebnisse und Thesen des
Workshops wurden noch am selben Tag der Öffentlichkeit präsentiert und zur
Diskussion gestellt.
Der Experten-Workshop „Perspektiven Cybersicherheit“ war darüber hinaus so
konzipiert, dass er eine durchgehende Teilnahme von Vertretern der
themenbezogenen parlamentarischen Ausschüsse (Verteidigungsausschuss, Auswärtiger
Ausschuss, Innenausschuss, Ausschuss Digitale Agenda) vorsah. Zudem bestand
für eine breite Öffentlichkeit die Möglichkeit, die nicht den Chatham-House-
Regeln unterliegenden Anteile per Live-Video-Stream zu verfolgen.
Mit welchen „Wirkmöglichkeiten“ und „Wirkmitteln“ für den Cyberwar soll
die Bundeswehr nach den Vorstellungen der Bundesregierung ausgerüstet
werden, um „eigene Wirkung zu entfalten“?
„Cyberwar“ ist kein Konzept für die Bundeswehr. Wirkmittel und
Wirkmöglichkeiten im Cyber-Raum richten sich nach den Operationszielen eines Einsatzes der
Streitkräfte und den gegebenen politischen, rechtlichen und operativen
Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Aufgrund der hohen Entwicklungsgeschwindigkeit von Veränderungen im
Cyber-Raum und des hohen Anpassungsbedarfs müssen sich entsprechende
Aktivitäten an den gegebenen technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt eines
Einsatzes orientieren.
Unter welchen Voraussetzungen soll die Bundeswehr nach Vorstellung der
Bundesregierung offensive Cyber-Fähigkeiten einsetzen dürfen?
Der Einsatz militärischer Cyber-Fähigkeiten durch die Bundeswehr unterliegt
denselben rechtlichen Voraussetzungen wie jeder andere Einsatz deutscher
Streitkräfte. Grundlagen für Einsätze der Bundeswehr sind die einschlägigen
Regelungen des Grundgesetzes sowie des Völkerrechts, Maßnahmen des Sicherheitsrates
nach Kapitel VII der VN-Charta (Mandate), völkerrechtliche Vereinbarungen mit
dem betreffenden Staat und das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Im Falle eines
Einsatzes im bewaffneten Konflikt gilt das humanitäre Völkerrecht.
Inwieweit wird angestrebt, Cyber-Fähigkeiten neben oder anstelle anderer
Waffen einzusetzen (komplementär bzw. ergänzend, unterstützend oder
substituierend)?
In militärischen Konflikten werden verschiedene militärische Wirkmittel im
Verbund eingesetzt. Cyberfähigkeiten kommen in diesem Wirkverbund – abhängig
von den Operationszielen und der aktuellen Lage – eine Rolle zum Schutz der
eigenen Kräfte (Force Protection) oder zur Erhöhung eigener Wirkung zu, sie
können damit andere Waffensysteme in einer konkreten Lage womöglich
substituieren.
Mit welchen konkreten taktischen Ansätzen soll nach Vorstellung der
Bundesregierung „zur Unterstützung von militärischen Einsätzen“ ermöglicht
werden, die „Nutzung des Cyber-Raums durch gegnerische Kräfte
einzuschränken, ggf. sogar zu unterbinden […] und eigene Wirkung zu entfalten“?
Ein konkreter taktischer Ansatz kann erst bei Vorliegen konkreter
Operationspläne erfolgen, welche die Operationsziele, Möglichkeiten und Grenzen eigenen
Handelns definieren.
Inwiefern sollen auch Trojaner bzw. Malware sowie Stealth-Techniken zum
Einsatz kommen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Inwiefern sollen die Bundeswehr oder sonstige staatliche Stellen auch letale
bzw. letal wirkende Cyberangriffe ausführen (mit Blick auf die Darlegung in
der Cyber-Strategie, wonach Cyber-Fähigkeiten „in der Regel nicht-letal“ –
im Umkehrschluss also ggf. doch letal – „wirken“ sollen)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Welche Erwartungen hat die Bundesregierung an die Präzision von
Cyberangriffen, d. h. inwieweit geht sie davon aus, dass die mit Cyber-Fähigkeiten
zu realisierenden Ein- oder Auswirkungen von vornherein (räumlich oder
von der Wirkungsweise) konkret bestimmbar und eingrenzbar sein können,
und dass im Ergebnis die erwarteten Auswirkungen den realen
Auswirkungen entsprechen werden?
Der Einsatz von Cyber-Wirkmitteln richtet sich nach denselben Kriterien wie der
Einsatz anderer militärischer Wirkmittel. Falls ein Einsatz im Verbund mit
anderen Wirkmitteln vorgesehen ist, setzt dies voraus, dass die Wirkungsweise von
vornherein konkret bestimmbar und eingrenzbar ist.
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Chaos Computer
Club, wonach „digitale Angriffe den Charakter von Streubomben [haben],
die große Teile des Internets betreffen und damit auch ein hohes Risiko für
weite Bereiche der Zivilbevölkerung darstellen“, und es unmöglich ist,
„Ziele mit einer ‚hohen Präzision‘ auszumachen“ (Netzpolitk vom
30. Juli 2015)?
Dieser Vergleich wird den spezifischen Charakteristiken des Internets nicht
gerecht. Streubomben haben signifikant andere Auswirkungen – insbesondere für
die körperliche Unversehrtheit eines Menschen – als digitale Maßnahmen.
Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung ein „präzises“,
„punktgenaues“ Einwirken auf nicht selbst kontrollierte IT-Netzwerke realisierbar?
Viele ausgewertete Computerangriffe zeigen, dass durch die Anwendung
bestimmter Maßnahmen eine Kontrolle über Netze oder Netzelemente erreicht
werden konnte und bestimmte Funktionen für eigene Zwecke genutzt werden
konnten.
Inwiefern und gegebenenfalls in welchem Maße hält die Bundesregierung
„Kollateralschäden“ durch nicht punktgenaue Eingriffe in fremde IT-
Systeme mit für Menschen letale Auswirkungen oder sonstigen ursprünglich
nicht beabsichtigten Auswirkungen von Cyber-Einsätzen deutscher Kräfte
für hinnehmbar?
Die Bundeswehr ist im bewaffneten Konflikt, unabhängig davon, ob Cyber-
Fähigkeiten eingesetzt werden, an die humanitär-völkerrechtlichen Regelungen zur
Vermeidung von Kollateralschäden gebunden.
Bezüglich welcher Staaten soll im Sinne der Cyberstrategie ein „Lagebild
über die Fähigkeiten, Verwundbarkeiten und möglichen Angriffsvektoren“
erstellt werden?
Ein zukünftiges Lagebild im Sinne der „Strategischen Leitlinie Cyber-
Verteidigung im Geschäftsbereich BMVg“ soll neben eigenen Kräften, Mitteln und
Einrichtungen sowie Verfahren, die Fähigkeiten, Verwundbarkeiten und möglichen
Angriffsvektoren von und gegen mögliche Gegner darstellen. Die Definition
„mögliche Gegner“ umfasst dabei sowohl gegnerische Streitkräfte als auch nicht
staatlich legitimierte bzw. nicht als militärisch klassifizierte Gegner, gegen die
aufgrund der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen militärisch
vorgegangen werden kann. Deren konkrete Benennung und genaue Zuordnung –
soweit dies technisch im Cyber-Raum möglich ist – innerhalb des zu erstellenden
Lagebildes unterliegt jedoch der jeweils aktuellen Lage bzw. Lageentwicklung in
diesem Operationsraum und ist für Einsätze der Bundeswehr abhängig vom
jeweiligen Mandat.
Inwiefern handelt es sich dabei um Staaten, die als „Gegner“ betrachtet
werden?
Seitens der Bundesregierung werden derzeit keine Staaten als Gegner eingestuft.
Inwieweit sollen entsprechende „Lagebilder“ zu „Fähigkeiten,
Verwundbarkeiten und möglichen Angriffsvektoren“ auch bzgl. EU- oder NATO-
Mitgliedstaaten, sonstigen Partnerstaaten oder Staaten, mit denen Kooperationen
geplant sind bzw. bestehen, erstellt werden (bitte auch mitteilen, um welche
Staaten es sich dabei handelt)?
Die Erstellung von Lagebildern über die Fähigkeiten, Verwundbarkeiten und
möglichen Angriffsvektoren bezieht sich im Sinne der „Strategischen Leitlinie
Cyber-Verteidigung im Geschäftsbereich BMVg“ auf „mögliche Gegner“ und
nicht auf EU- oder NATO-Mitgliedstaaten, sonstige Partnerstaaten oder Staaten,
mit denen Kooperationen geplant sind bzw. bestehen.
Welche Abteilungen der Bundeswehr, der Bundeswehrverwaltung, des
BMVg oder sonstiger staatlicher Stellen, einschließlich der
Nachrichtendienste, sind hiermit befasst, und wann sollen welche Ergebnisse vorliegen?
Im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum arbeiten seit April 2011 das federführende
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie
Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei (BPOL), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
Bundesnachrichtendienst (BND), Militärischer Abschirmdienst (MAD),
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Zollkriminalamt
(ZKA) und die Bundeswehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und
Befugnisse zusammen, um eine Optimierung der operativen Zusammenarbeit aller
staatlichen Stellen und eine bessere Koordinierung von Schutz- und
Abwehrmaßnahmen gegen IT-Vorfälle zu erreichen. Diese Mitwirkung dient der Bundeswehr
zur Ableitung von Schutzmaßnahmen für die eigenen Netze. Im Sinne der
Strategischen Leitlinie Cyber-Verteidigung sollen die Prozesse der Datengewinnung
und -aufbereitung zu einem kohärenten Lagebild weiterentwickelt werden.
Innerhalb der Bundeswehr tragen letztlich sämtliche Stellen hierzu bei.
Welche Programme oder Szenarien sollen auf Basis dieser Erkenntnisse und
Daten erstellt oder erarbeitet werden?
Die Mitwirkung am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum dient der Bundeswehr zur
Ableitung von Schutzmaßnahmen für die eigenen Netze. Auf Basis dieser
Erkenntnisse werden Informationsprogramme zur Erhöhung der digitalen
Kompetenz von Mitarbeitern (Security Awareness) erarbeitet und durchgeführt bzw.
Szenarien im Rahmen von Übungen erstellt, welche die Resilienzfähigkeiten an
aktuellen Bedrohungsszenarien üben.
Mit welchen Verfahren sollen die Erkenntnisse und Daten in nicht selbst
betriebenen Netzen gesammelt werden?
Die militärische Aufklärung orientiert sich an den konkreten Anforderungen, der
jeweiligen Ausgangslage und den verfügbaren technischen Möglichkeiten zum
Zeitpunkt einer militärischen Operation im vorher definierten politischen und
rechtlichen Rahmen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen in nicht selbst betriebenen Netzen
Erkenntnisse und Daten gesammelt werden?
Erkenntnisse und Daten werden gesammelt, soweit dies verfassungsrechtlich
erlaubt ist und völkerrechtliche Regeln nicht entgegenstehen.
Welche Rechtsgrundlage legitimiert gegebenenfalls nach Einschätzung der
Bundesregierung Eingriffe der Bundeswehr oder sonstiger staatlicher Stellen
in die IT-Infrastruktur anderer Staaten (bitte konkret bezeichnen,
gegebenenfalls unter Angabe des einschlägigen Gesetzes, der völkerrechtlichen
Vereinbarung bzw. des Rechtsinstituts)?
Die rechtlichen Grundlagen für Einsätze und Verwendungen der Streitkräfte
unterscheiden sich nicht im Hinblick auf deren unterschiedliche Fähigkeiten und
deren jeweiliges besonderes militärisches Einsatzspektrum. Rechtsgrundlage für
die Einsätze und Verwendungen der Bundeswehr sind die einschlägigen
Regelungen des Völkerrechts und des Grundgesetzes sowie des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Wo liegt im „Cyber-Raum“ die Grenze (technisch und rechtlich) zwischen
Verteidigung und Angriff?
In völkerrechtlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen einem bewaffneten
Angriff im Sinne von Artikel 51 VN-Charta, der das Recht auf individuelle und
kollektive Selbstverteidigung auslöst, und dem Begriff des Angriffs im Sinne des
humanitären Völkerrechts, der jede offensive und defensive Gewaltanwendung
gegen den Gegner erfasst (Artikel 49 Absatz 1 ZP I zu den Genfer Abkommen).
Insoweit differenziert das humanitäre Völkerrecht nicht zwischen offensiven und
defensiven Gewaltanwendungen. Hinsichtlich der Bestimmung eines
bewaffneten Angriffs nach Artikel 51 VN-Charta wird auf die Antwort zu Frage 27
verwiesen. Das Grundgesetz verbietet auch im Cyber-Raum den Angriffskrieg
(Artikel 26 Absatz 1 GG).
Gab es bislang Aktivitäten der Bundeswehr oder sonstiger deutscher Stellen,
bei denen mit Cyber-Fähigkeiten in fremde oder gegnerische Netze bzw.
IT-Systeme eingegriffen wurde, und wenn ja, welche?
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde spezifische Informationen zu operativen Verfahren und Fähigkeiten,
insbesondere zum Modus Operandi der Sicherheitsbehörden einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis – auch der Bundesrepublik Deutschland
möglicherweise gegnerisch gesinnten Kräften – nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Durch die Kenntnis über die Methodik würde die
Möglichkeit gegeben, aus den Informationen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise zu
gewinnen. Dabei könnte die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder
Unterbindung von Informationskanälen und -zugängen erwachsen. Im Ergebnis
könnte dies für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein
oder aber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Daher muss
bei der Beantwortung dieser Frage eine Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten einerseits mit den dargestellten negativen Folgen sowie der daraus
resultierenden Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland andererseits
erfolgen. Bezogen auf die vorgenannte Frage führt die gebotene Abwägung zum
Vorrang der Geheimhaltungsinteressen. Gleichwohl wird die Bundesregierung
nach gründlicher Abwägung dem Informationsrecht des Parlaments unter
Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nachkommen. Zur Beantwortung
hinsichtlich der Bundeswehr wird auf eine Unterrichtung der Obleute des
Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses vom 18. November 2015
durch das BMVg verwiesen.
Zur Beantwortung bezogen auf sonstige deutsche Stellen wird auf die
Hinterlegung einer ergänzenden, „VS-Vertraulich“ eingestuften Antwort, in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages verwiesen.*
Welche offensiven und defensiven Szenarien werden bzw. wurden in der
Vergangenheit von der Bundeswehr oder sonstigen deutschen Stellen bereits
geübt?
Die Bundeswehr beteiligt sich an der durch das NATO Cooperative Cyber
Defence Center of Excellence jährlich durchgeführten Übung „Locked Shields“. Im
Rahmen dieser Übung wird in einer virtuellen Testumgebung eine vorgegebene
IT-Infrastruktur gegen einen fiktiven Angreifer verteidigt. Im Rahmen der
jährlichen NATO Cyber Defence Übung „Cyber Coalition“ werden Prozesse und
Verfahren zum Schutz der eigenen IT-Systeme mit der NATO und den
teilnehmenden Staaten auf Basis ebenfalls rein fiktiver Szenarien geübt.
Die Abteilung Computer Network Operations (CNO) des Kommandos
Strategische Aufklärung der Bundeswehr übt mit der ihr zur Verfügung stehenden
Ausbildungs- und Trainingsanlage das Wirken gegen und in gegnerischen Netzen in
bewaffneten Konflikten ebenfalls nur anhand fiktiver Szenarien, um ihre
Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Welche konkreten „zielgerichteten und koordinierten Maßnahmen zur
Beeinträchtigung von fremden Informations- und Kommunikationssystemen
sowie der darin verarbeiteten Informationen“ sollen Kräfte der Bundeswehr
sowie sonstige staatliche Stellen, einschließlich der Nachrichtendienste, nach
Vorstellung der Bundesregierung im Konfliktfall bzw. Cyber-Konflikt
ergreifen?
Alle Maßnahmen der Bundesregierung richten sich nach den jeweils aktuellen
politischen, rechtlichen und operativen Rahmenbedingungen.
Stellt nach Einschätzung der Bundesregierung das Eindringen in fremde oder
gegnerische IT-Netzwerke, um dort Schwachstellen auszukundschaften,
„aufzuklären“ oder Funktionen zu stören, einen Angriff dar?
Wo verortet die Bundesregierung gegebenenfalls die Grenze ab der ein
derartiges Vorgehen zum Angriff wird?
Auch im Cyber-Raum sind Aktivitäten staatlicher Stellen am geltenden Recht zu
messen. In friedensvölkerrechtlicher Hinsicht sind dies das Interventions- und
Gewaltverbot sowie die davon nach dem Völkerrecht bestehenden Ausnahmen.
Die Frage, inwieweit die für eine Ausnahme vom Interventions- oder
Gewaltverbot notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, ist im Einzelfall zu
prüfen. Im Hinblick auf das Verfassungsrecht und das humanitäre Völkerrecht wird
auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Inwieweit kann es nach Einschätzung der Bundesregierung überhaupt einen
Eingriff der Bundeswehr oder anderer staatlicher Stellen, einschließlich der
Nachrichtendienste, in ausländische oder gegnerische IT-Netze geben,
welcher nicht als Souveränitätsverletzung und in der Folge als „Angriff“ zu
definieren ist?
Ob eine rechtswidrige Souveränitätsverletzung gegeben ist, kann nur im
Einzelfall unter Beachtung des einschlägigen Völkerrechts und der Gesamtumstände
(z. B. Zustimmung des betroffenen Staates, Vorliegen von Resolution des VN-
Sicherheitsrats oder anderer Rechtfertigungsgründe) bewertet werden.
Inwiefern betrachtet die Bundesregierung Aktivitäten mit dem Ziel der
Informationsabschöpfung oder Spionage als Aktivitäten, die eine Reaktion von
IT-Kräften oder konventionellen Kräften der Bundeswehr rechtfertigen,
wenn diese Aktivitäten
a) von nicht-staatlichen Stellen bzw. Akteuren,
b) von zivilen staatlichen Stellen bzw. Akteuren (einschließlich der
Nachrichtendienste),
c) von militärischen Akteuren
ausgehen?
Die Sammlung und Auswertung von Informationen über sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Inland für eine fremde Macht fallen in den
durch § 1 Absatz 1 des MADG beschriebenen Zuständigkeitsbereich des
Militärischen Abschirmdienstes, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen,
Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung richten und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem
Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind.
Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst gemäß § 1 Absatz 2
MADG zur Beurteilung der Sicherheitslage die Auswertung von Informationen
über geheimdienstliche Tätigkeiten gegen Dienststellen und Einrichtungen des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, auch soweit sie von
Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht diesem Geschäftsbereich
angehören oder in ihm tätig sind.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 18 verwiesen.
Inwiefern betrachtet die Bundesregierung Einwirkungen auf das IT-Netz als
Aktivitäten, die eine Reaktion von IT-Kräften oder konventionellen Kräften
der Bundeswehr rechtfertigen, wenn diese Einwirkungen
a) von nicht-staatlichen Stellen bzw. Akteuren,
b) von zivilen staatlichen Stellen bzw. Akteuren (einschließlich der
Nachrichtendienste),
c) von militärischen Akteuren
ausgehen?
Der Bundeswehr obliegt der Schutz der eigenen IT-Netze vor Einwirkungen
unabhängig davon, von welchen Akteuren diese ausgehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Ab welchem Intensitätsgrad betrachtet die Bundesregierung Einwirkungen
auf das IT-Netz als „(bewaffneten) Angriff“ im Sinne der UN-Charta, wenn
diese Einwirkungen
a) von nicht-staatlichen Stellen bzw. Akteuren,
b) von zivilen staatlichen Stellen bzw. Akteuren (einschließlich der
Nachrichtendienste),
c) von militärischen Akteuren
ausgehen?
Um die Schwelle des bewaffneten Angriffs zu überschreiten, muss der Cyber-
Angriff mit Blick auf Umfang bzw. Wirkung dem Einsatz konventioneller Waffen
und kriegerischen Handlungen gleichkommen. Inwieweit eine Aktivität diese
Voraussetzungen erfüllt, kann nur im Einzelfall bewertet werden.
Ob der erforderliche Intensitätsgrad im Hinblick auf den jeweiligen Akteur zu
differenzieren ist, lässt sich nicht abstrakt bewerten, sondern kann nur unter
Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bewertet werden.
Wie definiert die Bundesregierung in diesem Kontext die Begriffe „hybride
Bedrohung“ und „hybride Kriegführung“?
Der Begriff „hybride Bedrohung“ wird vornehmlich im EU-Rahmen benutzt,
wohingegen die NATO von „hybrider Kriegführung“ spricht. Es handelt sich dabei
um ein Phänomen, das sich nur schwer eindeutig von anderen Konfliktformen
abgrenzen lässt, da eines seiner Hauptmerkmale gerade darin besteht,
unterschiedliche Formen und Methoden des Konfliktaustrags und der Kriegführung
miteinander zu kombinieren. „Hybride Bedrohungen“ oder „hybride
Kriegführung“ können sich auf verschiedene Weise manifestieren: Die Verbindung
staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, militärischer und nicht-militärischer Mittel,
asymmetrische Einsatzformen, Propaganda und Desinformation oder auch
Cyberattacken und -sabotage und die Nutzung des Cyber-Informationsraums, um
nur einige mögliche Elemente eines „hybriden Szenarios“ zu nennen. Häufige
Begleiterscheinung „hybrider Bedrohungen“ oder „hybrider Kriegführung“ ist
das Bestreben, Urheberschaft und Verantwortlichkeiten gezielt zu verschleiern
und dabei Grenzen u. a. zwischen Krieg und Frieden oder auch zwischen innerer
und äußerer Sicherheit zu verwischen.
Welche Vorkehrungen werden getroffen, um eine „Aufrüstungsspirale“ im
Bereich der militärischen Nutzung der IT zu vermeiden?
Die Bundesregierung setzt sich auch international für breit getragene
Verhaltensnormen zur Förderung von Sicherheit und Verfügbarkeit des Cyber-Raumes ein.
Dazu begleitet die Bundesregierung Debatten in relevanten Foren im Rahmen der
EU, NATO, OSZE und VN und gestaltet sie aktiv, insbesondere durch Förderung
vertrauensbildender Maßnahmen.
Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit Blick auf das völkerrechtliche
Gebot, Kombattanten äußerlich erkennbar und so von der Zivilbevölkerung
unterscheidbar zu machen (Unterscheidungsgebot), zu gewährleisten, sodass
bei Cyberangriffen der Bundeswehr für die jeweiligen Gegner erkennbar
wird, von wo bzw. wem der Angriff ausging (d. h., ob es sich um einen
staatlichen, militärischen oder um einen von nichtstaatlichen, zivilen Akteurinnen
oder Akteuren ausgehenden Angriff handelte)?
Die Streitkräfte der Bundeswehr sind im internationalen bewaffneten Konflikt
verpflichtet, sich von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden, insbesondere durch
das Tragen von Uniform. Das völkerrechtliche Unterscheidungsgebot erfordert
aber bei der Nutzung technischer Einrichtungen und Aktivitäten im Cyber-Raum
nicht, die Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Staat offenzulegen.
Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung dazu, welche Anforderungen
an die Erkennbarkeit eines möglichen digitalen Angreifers zu stellen sind,
um zu (nach der UN-Charta erlaubten) Selbstverteidigungsmaßnahmen
gegen unter Umständen nicht eindeutig identifizierbare Angreifer zu greifen?
Ein Staat, der das Ziel einer Cyberoperation geworden ist, die nach Umfang und
Wirkung einem bewaffneten Angriff gleichkommt (vgl. hierzu die Antwort zu
Frage 27), ist zur Ausübung des Rechts auf individuelle oder kollektive
Selbstverteidigung berechtigt, einschließlich Cyber-Operationen gegen den Staat oder
nichtstaatlichen Akteur, dem der bewaffnete Angriff zuzurechnen ist. Inwieweit
eine Aktivität diese Voraussetzungen erfüllt, ist wiederum einer Bewertung im
Einzelfall unterlegen.
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hinsichtlich ihrer
Cyberstrategie im Geschäftsbereich des BMVg und mögliche daran orientierte
(auch offensive) Aktivitäten der Bundeswehr und sonstiger staatlicher
Stellen aus dem Fehlen einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder sonstigen
Grundlage für „Cyber-Einsätze“ (laut Cyberstrategie existiert „kein
cyber-spezifisches Völkerrecht“)?
Die Streitkräfte können im Cyber-Raum auf Grundlage derselben völker- und
verfassungsrechtlichen Reglungen, die auch ansonsten den Einsatz und die
Verwendung von Streitkräften ermöglichen, eingesetzt werden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 18 verwiesen.
Welche Konsequenzen für ihre Cyberstrategie im Geschäftsbereich des
BMVg und mögliche daran orientierte (auch offensive) Aktivitäten der
Bundeswehr oder sonstiger staatlicher Stellen zieht die Bundesregierung aus dem
Fehlen einer völkerrechtlichen Vereinbarung und einer Definition ab wann
ein Cyberangriff gegebenenfalls die (Erheblichkeits-)Schwelle eines
bewaffneten Angriffs erreicht oder überschreitet (und somit das Recht auf
militärische Selbstverteidigung auslöst), sowohl
a) bzgl. einer Befugnis zur „Verteidigung“ deutscher Stellen gegen
Cyberangriffe, als auch
b) bzgl. der Frage, ab welcher Intensität von der Bundeswehr oder sonstigen
deutschen staatlichen Stellen ausgehende Cyberaktivitäten militärische
Gewalt oder einen „bewaffneten Angriff“ i.S. der UN-Charta darstellen?
Die Ausübung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung
der Bundesrepublik Deutschland gegen Cyberangriffe richtet sich nach den
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 27, 31 und 32 verwiesen.
In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass
beim Einsatz offensiver militärischer IT-„Wirkmittel“ durch die Bundeswehr
oder sonstige deutsche staatliche Stellen das völkerrechtliche Prinzip der
Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen eingehalten wird und
keine unterschiedslosen Angriffe ausgeführt werden, die (kritische) zivile
Infrastrukturen und damit auch Zivilistinnen und Zivilisten treffen
(Kollateralschäden)?
Es werden die gleichen Verfahren angewendet wie beim Einsatz anderer
militärischer Wirkmittel. Dabei wird den technischen Eigenheiten von IT-Fähigkeiten
Rechnung getragen.
Auf die Antworten zu den Fragen 2, 4, 7 und 10 wird verwiesen.
Inwiefern hält die Bundesregierung, angesichts der Tatsache, dass eine
sichere technische oder politisch belastbare Feststellung der Urheberschaft
eines Angriffs im „Cyber-Raum“ und Zuordnung zu einem klar zu
benennenden Angreifer nach Auffassung der Fragesteller kaum zu erbringen ist, es
überhaupt für rechtlich und politisch vertretbar, auf mutmaßliche
Cyberangriffe mit Gegenangriffen (sei es mit IT-Aktivitäten oder mit Waffengewalt)
zu reagieren?
Ob ein Cyberangriff einem Urheber zugeordnet werden kann, lässt sich nur im
Einzelfall feststellen.
In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass bei
offensiven Cybereinsätzen der Bundeswehr oder sonstiger staatlicher Stellen
der Parlamentsvorbehalt eingehalten wird?
Der Einsatz der Bundeswehr außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
unterliegt im Falle der Einbeziehung oder zu erwartenden Einbeziehung der
eingesetzten Soldatinnen und Soldaten in bewaffnete Unternehmungen der
Zustimmungspflicht durch den Bundestag nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz.
Welche Überlegungen gibt es zur ausdrücklichen Berücksichtigung von
Cyberaktivitäten im Parlamentsbeteiligungsgesetz?
Seitens der Bundesregierung gibt es derzeit keine Überlegungen im Sinne der
Fragestellung. Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen.
Sollen nach Einschätzung der Bundesregierung – angesichts der
Gleichstellung von staatlichen und privaten Akteuren, zivilen oder militärischen
„Angreifern“ sowie von Eingriffen in militärische oder zivile Strukturen in der
von Netzpolitik dokumentierten „Strategischen Leitlinie Cyber-
Verteidigung“ – die Bundeswehr oder Stellen der Bundeswehrverwaltung auch
Zuständigkeiten bezüglich „Gefährdungen“ für zivile Infrastrukturen erhalten,
die von nicht-militärischen Akteuren (wobei insbesondere zu
berücksichtigen ist, dass es sich bei „Terroristen“ nicht um militärische Akteure handelt)
ausgehen?
Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik ist nach § 3
Absatz 1, Satz 2 Nummer 17 BSIG zentrale Stelle für die Sicherheit in der
Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen.
Auf welcher Rechtsgrundlage soll dies gegebenenfalls fußen?
Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen.
Inwiefern handelt es sich bei Einsätzen der Bundeswehr gegen von
nichtmilitärischen Akteuren ausgehende „Gefährdungen“ für zivile IT-
Infrastrukturen nach Einschätzung der Bundesregierung um Bundeswehreinsätze im
Inneren?
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes leisten sich alle Behörden des
Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe. In diesem Rahmen kann die
Bundeswehr – wie andere Behörden auch – Unterstützung leisten zur Abwehr von
„Gefährdungen“ für zivile IT-Netze. Ein Einsatz der Bundeswehr liegt dabei nicht
vor.
Wie soll – mit Blick auf das Trennungsgebot – bei Einsätzen der
Bundeswehr gegen von nicht-militärischen Akteuren ausgehende „Gefährdungen“
für zivile IT-Infrastrukturen nach Einschätzung der Bundesregierung die
Trennung polizeilicher und militärischer Aufgaben, Zuständigkeiten und
Strukturen gewährleistet werden, und wie soll insoweit eine Abgrenzung
erfolgen?
Die Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden sind in den jeweiligen Fachgesetzen
geregelt.
Sofern die Bundesregierung der Auffassung ist, ein „Beitrag“ der
Bundeswehr oder von Stellen der Bundeswehrverwaltung „zur gesamtstaatlichen
Sicherheitsvorsorge“ solle „ressortübergreifend“ (wie in der von Netzpolitik
dokumentierten „Strategischen Leitlinie Cyber-Verteidigung“ dargestellt)
auf der rechtlichen Grundlage der sogenannten Amtshilfe geleistet werden,
wie gedenkt die Bundesregierung zu berücksichtigen, dass die Bundeswehr
Amtshilfe entsprechend verfassungsrechtlicher Vorgaben immer nur in
Ausnahmefällen und nur punktuell geleistet werden kann, um eine andere
Behörde, die für anfallende Aufgaben nicht über die erforderliche Ausstattung
verfügt, kurzzeitig zu unterstützen, nicht aber institutionell und/oder auf
Dauer?
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung schließen
Dienstvorschriften aus, dass im Rahmen von Amtshilfe eine regelmäßige, auf Dauer
angelegte, institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und zivilen
Behörden ohne weitere Rechtsgrundlage stattfindet.
Welche Cyberwar- bzw. Cyberdefence-Projekte sind der Bundesregierung
derzeit auf Ebene der EU, der NATO sowie der Mitglied- oder Partnerstaaten
dieser Organisationen bekannt, und auf welchem Stand befinden sich diese
jeweils?
a) Mit welchen mit „Cyber-Aktivitäten“ befassten Einrichtungen oder
Stellen der EU bzw. der EU-Mitgliedstaaten kooperieren welche deutschen
Stellen hinsichtlich derartiger Aktivitäten oder tauschen entsprechende
Erkenntnisse oder Daten aus (bitte auch mitteilen, wenn dies für die
Zukunft geplant ist)?
Zur Umsetzung der Ziele des „EU-Politikrahmens für Cyber-Verteidigung“
beteiligt sich die Bundeswehr mit dem Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) im Projektteam Cyber
Defence (PT CD) der European Defence Agency (EDA).
Schwerpunkte sind:
Schutz der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)-
Kommunikationsinfrastruktur (für GSVP-Missionen und -Operationen sowie
alle Strukturen, die GSVP-Informationen verarbeiten),
Zivil-militärische Zusammenarbeit und Synergien mit anderen EU-
Politikbereichen und -Akteuren,
Training, Ausbildung und Übungen (Standards für Fähigkeitsentwicklung und
Training, Pooling&Sharing von Ausbildungskapazitäten),
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Fähigkeitsentwicklung im Bereich
Cyber-Verteidigung und
Ausbau der Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Partnern
(insbesondere NATO), Wissenschaft und Wirtschaft.
Die Umsetzung des Politikrahmens für Cyber-Verteidigung erfolgt durch
konkrete Einzelmaßnahmen, u. a. zur Erstellung eines gemeinsamen Cyber-
Lagebildes (Projekt Cyber Situational Awareness Package) und zur Realisierung einer
multinationalen Übungs- und Ausbildungsplattform (Projekt Cyber Ranges).
b) Mit welchen mit „Cyber-Aktivitäten“ befassten Einrichtungen oder
Stellen der NATO bzw. der NATO-Mitgliedstaaten kooperieren welche
deutschen Stellen hinsichtlich derartiger Aktivitäten oder tauschen
entsprechende Erkenntnisse oder Daten aus (bitte auch mitteilen, wenn dies für
die Zukunft geplant ist)?
Die Bundeswehr beteiligt sich an den NATO „Smart Defence“-Projekten „Cyber
Defence Education and Training“ sowie „Malware Information Sharing
Platform“. Das Projektmanagement für die Projekte liegt bei der NATO
Communications and Information Agency (NCIA). Seitens der Bundeswehr liegt die
Federführung beim BAAINBw.
c) Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Verschränkung der
„Cyber-Aktivitäten“ von NATO und EU angestrebt, und wie positioniert
die Bundesregierung sich dazu?
Sowohl die auf dem NATO-Gipfeltreffen am 4. und 5. September 2014 von den
Staats- und Regierungschefs angenommene Enhanced NATO Cyber Defence
Policy als auch das vom Rat der Europäischen Union (Verteidigungsminister) am
18. November 2014 verabschiedete Cyber Defence Policy Framework sehen eine
stärkere Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU vor.
Inwiefern soll – mit Blick auf die Unkompromittierheit von Komponenten –
der ausnahmslose Bezug der für die Umsetzung der Cyberstrategie
benötigten IT-Hard- und Softwarekomponenten von inländischen Herstellern
gewährleistet werden?
Die Bundeswehr strebt an, soweit technisch möglich, bei allen für die Umsetzung
der Cyberstrategie benötigten IT-Hard- und Softwarekomponenten
sicherzustellen, dass diese ausschließlich von inländischen Herstellern stammen. Oftmals
existiert in Deutschland die dazu erforderliche Industrie nicht (z. B. im Bereich
der Fertigung von Halbleiterchips mit sehr hoher Komplexität). In solchen Fällen
sind das potenzielle Risiko sowie die damit in Verbindung stehenden möglichen
Konsequenzen zu bewerten. Handelt es sich um IT-Sicherheitsprodukte, die im
Bereich des nationalen Geheimschutzes eingesetzt werden, erfolgte eine
vorherige Prüfung und Zulassung durch das BSI. Sofern in Ausnahmefällen keine
geeigneten zugelassenen IT-Sicherheitsprodukte existieren, wird im Rahmen der
Umsetzung einer auf den Einzelfall bezogenen Risikoanalyse durch eine
Kaskadierung von Sicherheitsmaßnahmen die Reduzierung des Sicherheitsrisikos auf
ein tragfähiges Niveau angestrebt.
In welcher Form werden die Sicherheit und Unkompromittiertheit von IT-
Hard- oder Software-Komponenten gewährleistet werden, die aus
Drittstaaten geliefert werden oder an deren Produktion oder Konzeption (staatliche
oder nichtsstaatliche) Akteure aus Drittstaaten beteiligt waren?
Auf die Antwort zu Frage 44 wird verwiesen.
Welches Konzept konkret verfolgt die Bundesregierung mit Blick auf IT-
Hard- oder Software-Komponenten, die aus Staaten (wie den USA oder
Großbritannien) bezogen werden oder an deren Produktion oder Konzeption
(staatliche oder nichtsstaatliche) Akteure in bzw. aus Staaten beteiligt sind,
deren Geheimdienste in großem Umfang in Deutschland, auch in Form einer
Ausforschung staatlicher Infrastruktur, aktiv sind?
Unabhängig von ihrer Herkunft sollte die Integrität von IT-Sicherheitsprodukten
durch ein Zertifizierungsverfahren nachgewiesen werden. Das BSI als nationale
Zertifizierungsstelle hat hier in wichtigen Teilbereichen eine weltweite
Führungsrolle. Die Zertifizierung von Produkten gemäß einer geeigneten
Anforderungsliste ist das bevorzugte Konzept für den Nachweis unabhängig geprüfter und
damit sicherer Hard- und Software.
Inwiefern sollen derartige geheimdienstliche Aktivitäten und daraus
potentiell resultierende Kompromittierungen von Systemkomponenten oder andere
Sicherheitslücken bei einer gemeinsamen Nutzung von IT-Einrichtungen zur
Kommunikation mit und Steuerung von (Waffen-) Systemen, auch z. B. mit
Blick auf multinationale Einsätze, Berücksichtigung finden?
Die Sicherheit der IT in Waffensystemen wird bei der Konzeption, Entwicklung
und Nutzung entsprechend des jeweiligen Schutzbedarfs der mit der IT
verarbeiteten, übertragenen und gespeicherten Information umfänglich berücksichtigt. Sie
ist konkreter Bestandteil des Materialentstehungsprozesses in der Bundeswehr.
Ein wichtiger Faktor ist dabei – nicht zuletzt zur Wahrnehmung von
Gewährleistungsansprüchen – die jeweilige Festschreibung und Überwachung des
Konstruktions- und Konfigurationsstandes bzw. des Patchstandes.
In welcher Höhe beabsichtigt die Bundesregierung, im Kontext des
Cybersicherheitskonzepts und der Cyberstrategie in den Jahren 2016 bis 2020
Haushaltsmittel aufzuwenden (bitte nach Haushaltsjahren und unter
konkreter Angabe der jeweiligen Einzelpläne und Titel aufschlüsseln)?
Das BMVg plant derzeit, die Bundeswehrstrukturen anzupassen, um den heutigen
und zukünftigen Bedrohungen im Cyber-Raum optimal begegnen zu können.
Dazu wird derzeit ein Vorschlag zur Ausgestaltung des Gesamtbereichs Cyber
erarbeitet.
Inwiefern wird von der Bundesregierung im Kontext des
Cybersicherheitskonzepts und der Cyberstrategie eine Zusammenarbeit mit Universitäten,
sonstigen Forschungseinrichtungen sowie der Wirtschaft oder Industrie auf
dem Gebiet von Forschung und Entwicklung befürwortet, geplant oder in
Erwägung gezogen?
Die mögliche Zusammenarbeit mit Universitäten, sonstigen
Forschungsrichtungen oder der Wirtschaft ist Gegenstand der laufenden Überlegungen. Diese Frage
befindet sich derzeit in der ressortübergreifenden Abstimmung.
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, mit dem
Cybersicherheitskonzept und der Cyberstrategie auch Ansätze zur Industrie- bzw.
Wirtschaftsförderung in Schlüsseltechnologien zu verbinden?
Die Bundesregierung beabsichtigt mit der „Cyber-Sicherheitsstrategie für
Deutschland“ die Stärkung der technologischen Souveränität und
wissenschaftlichen Kapazität in Deutschland und Europa über die gesamte Bandbreite
strategischer IT-Kernkompetenzen. Mit dem Strategiepapier zur Stärkung der
Verteidigungsindustrie hat die Bundesregierung wehrtechnische Schlüsseltechnologien
u. a. auch im Bereich Cyber und IT definiert. In der Folge beabsichtigt die
Bundesregierung, ihre Anstrengungen zur Förderung verteidigungsrelevanter
Technologien u. a. im Bereich Cyber/IT auf nationaler und europäischer Ebene zu
erhöhen. Der Förderung mittelständischer Unternehmen wird dabei besonderes
Augenmerk gewidmet werden. Die Ausgestaltung ist Gegenstand laufender
Abstimmungen.
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ISSN 0722-8333]