[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 17. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6747
18. Wahlperiode 19.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6498 –
Arbeitsweise des Grünen Klimafonds in der internationalen Klimafinanzierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wenige Wochen vor der Weltklimakonferenz in Paris (30. November bis 9.
Dezember 2015) rückt die Frage der internationalen Klimafinanzierung wieder ins
öffentliche Interesse. Der Grüne Klimafonds (Green Climate Fund, GCF) gilt
als wichtigste multilaterale Institution künftiger internationaler
Klimafinanzierung. Im Jahr 2010 auf der Weltklimakonferenz der Vereinten Nationen in
Cancún/Mexiko ins Leben gerufen, soll der Fonds einen wesentlichen Teil jener
jährlichen Finanzmittel für Klimaschutz und Anpassung von den
Industriestaaten in die Entwicklungsländer transferieren, die schon jetzt einfließen. Ab dem
Jahr 2020 soll die internationale Klimafinanzierung eine Höhe von 100 Mrd.
US-Dollar im Jahr erreichen. Der GCF kann damit bestehende bi- und
multilaterale Instrumente der internationalen Klimafinanzierung wirksam und
zusätzlich ergänzen. Die Erstauffüllung des Fonds und seine künftige Funktions- und
Arbeitsweise gelten besonders für die Entwicklungsländer als eine der
grundlegenden vertrauensbildenden Bedingungen, um bei den Verhandlungen auf der
UN-Weltklimakonferenz in Paris zu einem neuen globalen Klimavertrag zu
kommen.
Über den aus privaten und öffentlichen Mitteln gespeisten Fonds sollen Projekte
und Programme für eine emissionsärmere und klimarobuste Entwicklung in den
Teilen der Welt finanziert werden, die historisch die geringste Schuld am
Klimawandel tragen und deren Bevölkerungen die Folgen der fortschreitenden
Erderwärmung schon heute am stärksten zu spüren haben.
Der GCF strebt an, mit 50 Prozent der Mittel Klimaschutzprojekte zu
finanzieren, die Entwicklungsländer dabei unterstützen sollen, einen klimafreundlichen
Wachstumspfad zu verfolgen. Die anderen 50 Prozent der Mittel sollen für die
Anpassung an den Klimawandel bereitgestellt werden, wovon wiederum die
Hälfte für die Staaten Afrikas sowie für die am stärksten vom Klimawandel
betroffenen bzw. ärmsten Länder der Welt bestimmt ist.
Aktuell befindet sich der GCF im Aufbau. Beim 9. und 10. Treffen des
Direktoriums des Grünen Klimafonds vom 24. bis 26. März 2015 und vom 6. bis
9. Juli 2015 in Songdo/Südkorea, dem offiziellen Sitz des Fonds, wurden erste
Institutionen akkreditiert, die Projekte und Programme durchführen können.
Beim anstehenden 11. Treffen des Direktoriums des Grünen Klimafonds vom
2. bis 5. November 2015 in Livingstone/Zambia sollen die ersten Projekte
bewilligt werden.
Erste Kritik von Beobachtern und von Staatenvertretern des Fonds an der
Arbeitsweise des GCF wird unter anderem an den Modalitäten bei der
Förderprojektentwicklung durch das GCF-Direktorium und der Transparenz geübt sowie
an der Expertenbenennung von Beratungsgremien, der Auswahl von privaten
Partnern und Durchführungsorganisationen, an der Möglichkeit zur
Finanzierung von Kohle- und Atomkraftprojekten, dem nicht ausreichenden
Mittelvolumen für eine globale Energiewende, der Anrechnungsmöglichkeit von
internationaler Klimafinanzierung auf die internationale Entwicklungszusammenarbeit
bzw. Armutsbekämpfung und der mangelhaften Evaluierung von Projekten
(
www.deutsche klimafinanzierung.de/).
In einer Serie von insgesamt drei Kleinen Anfragen befragt die Fraktion DIE
LINKE. die Bundesregierung zum Grünen Klimafonds. In zwei Anfragen wird
die Arbeitsweise sowie die Finanzierung und die Projekte des Grünen
Klimafonds behandelt. In einer früheren Kleinen Anfrage wurde nach der Deutschen
Bank AG als erstem privaten Partner des Grünen Klimafonds gefragt
(Bundestagsdrucksache 18/6436).
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Entscheidung des 9. Treffens des
Direktoriums, auf dem die KfW Bankengruppe als Institution mit
„internationalem Zugang“ akkreditiert wurde, obwohl laut § 48 des GCF Governing
Instruments bilaterale Akteure für eine Akkreditierung weder vorgesehen,
noch berechtigt sind?
Wenn ja, wie erklärt sie diese Entscheidung?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Akkreditierung der KfW als
Durchführungsorganisation des Grünen Klimafonds (GKF) in der 9. Sitzung des
Direktoriums mit § 48 der Satzung (Governing Instrument) des GKF zu
vereinbaren ist. § 47 der Satzung regelt die Akkreditierung von
Durchführungsorganisationen aus Entwicklungsländern (sog. direct access). Wenn in § 48 von
„international entities“ die Rede ist, so sind damit alle Institutionen gemeint, die sich
nicht für die Akkreditierung gemäß § 47 der Satzung qualifizieren, weil sie ihren
Sitz nicht in einem Entwicklungsland haben.
2. Haben sich Vertreter der Bundesregierung für die Entscheidung aus Frage 1
eingesetzt?
Wenn ja, warum?
Das Direktorium des GKF, in dem auch die Bundesregierung vertreten ist, hat der
Akkreditierung der KfW im Konsens zugestimmt. Die Direktoriumsmitglieder
waren sich einig, dass die Akkreditierung der KfW im Einklang mit § 48 der
Satzung des GKF erfolgte (vgl. Antwort zu Frage 1). Die KfW erfüllt nach Ansicht
des unabhängigen Akkreditierungspanels die Umwelt- und Sozialstandards sowie
die treuhänderischen Standards des GKF. Die KfW verfügt über ein
umfangreiches Portfolio in der internationalen Klimafinanzierung und ist in der Lage, über
innovative Produkte auch Kapital anderer z. T. privater Investoren für GKF-
Projekte zu mobilisieren. Ihre Akkreditierung hat deshalb für den GKF einen
eindeutigen Mehrwert.
3. Hält die Bundesregierung die KfW Bankengruppe für eine geeignete
Partnerinstitution des GCF vor dem Hintergrund, dass die KfW Bankengruppe in
den Jahren 2006 bis 2014 weltweit 3,3 Mrd. Euro in klimaschädliche
Kohleprojekte investiert hat, und im Ausland auch in Zukunft in
Kohlekraftwerke, Kohlehäfen und Kohletagebaue investiert (
www.urgewalt.de „Ende
der Kohlefinanzierung durch KfW“ vom 17. September 2014)?
Wenn ja, wie begründet sie ihre Einschätzung?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Projekte und Programme, die Durchführungsorganisationen des GKF umsetzen,
müssen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des GKF stehen und einen
ambitionierten Beitrag zum Klimaschutz und/ oder zur Anpassung an die Folgen des
Klimawandels leisten. Finanzierungsentscheidungen unterliegen ausnahmslos
der Zustimmung des Direktoriums. Im Einklang mit den Investitionskriterien des
GKF wird das Direktorium ausschließlich solchen Vorhaben zustimmen, die
einen Beitrag zur Transformation hin zu klimafreundlichen und resilienten
Entwicklungspfaden leisten. Dies gilt auch für die Projekte und Programme, für die
die KfW als Durchführungsorganisation des GKF agiert. Aus Sicht der
Bundesregierung entsprechen Investitionen in fossile Energieträger nicht den
Förderkriterien des GKF.
Zudem ist anzumerken, dass die Kohlefinanzierung der KfW der Einigung
der Bundesregierung vom 22. Dezember 2014 entsprechend nunmehr deutlich
restriktiveren Kriterien unterliegt (
www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/B/
bericht-der-bundesregierung-zur-internationalen-kohlefinanzierung-fuer-
denwirtschaftsausschuss-des-deutschen-bundestages,property=pdf,bereich=bmwi2012,
sprache =de,rwb=true.pdf). Dies stärkt das klimapolitische Profil der KfW und
entspricht ihrer Verantwortung als Durchführungsorganisation des GKF.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Kritik bei der Auswahl der ersten
akkreditierten Institutionen durch das Akkreditierungspanel, der zufolge ein
starkes Übergewicht an internationalen Institutionen herrsche, vor dem
Hintergrund, dass der GCF kein Fonds für bestehende Entwicklungsbanken sein
soll, sondern nationale Akteure zu stärken beabsichtigt (
www.deutsche
klimafinanzierung.de vom 20. Juli 2015 „Grüner Klimafonds (GCF):
Entscheidende Fragen mit Blick auf Paris“)?
Wenn ja, welche Mitglieder im Direktorium haben nach Kenntnis der
Bundesregierung diese Kritik geäußert, und welche Position vertritt die
Bundesregierung diesbezüglich im Direktorium?
Wenn nein, was ist der Grund der Unkenntnis?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dieser Kritik, teilt sie jedoch nicht. Das
Ziel der Stärkung nationaler Akteure schließt die Akkreditierung internationaler
Institutionen nicht aus; gemäß § 48 der Satzung des GKF ist diese explizit
vorgesehen. Der GKF verfügt bisher über 20 akkreditierte
Durchführungsorganisationen (Stand: 11. November 2015). Unter den derzeit akkreditierten
Durchführungsorganisationen sind 5 nationale, 4 regionale sowie 11 internationale
Institutionen. Das GKF-Sekretariat unterstützt nationale Bewerber im
Akkreditierungsprozess und ist bemüht, eine möglichst große Zahl an nationalen Bewerbern aus
Entwicklungsländern zur Akkreditierungsreife zu bringen. Die Bundesregierung
setzt sich für eine ausgewogene Verteilung von nationalen Organisationen der
Entwicklungsländer und von internationalen Institutionen ein. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
haben über bilaterale Vorhaben 17 nationale Institutionen unterstützt, die
Akkreditierungsanforderungen des GKF zu erfüllen. Bisher haben drei von Deutschland
unterstützte nationale Institutionen den Akkreditierungsprozess beim GKF
erfolgreich abgeschlossen.
5. Welche privaten Partner, Durchführungsorganisationen und
Beobachterorganisationen wurden bisher im GCF akkreditiert (bitte nach Name, öffentlich
bzw. privat, Staat, Region auflisten)?
Eine Liste der bisher akkreditierten 20 Durchführungsorganisationen, darunter
drei privatwirtschaftliche Institutionen, findet sich auf der GKF-Website
(
www.gcfund.org/fileadmin/00_customer/documents/Accreditation/GCF_List_of_
Accredited_Entities_20150722.pdf).
Ausweislich der GKF-Website wurden bisher 31 privatwirtschaftliche
Institutionen als Beobachter (Observer) akkreditiert (
www.gcfund.org/fileadmin
/00_customer/documents/Accreditation/GCF_List_of_Accredited_Entities_2015
0722.pdf).
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwiefern nationale
Organisationen aus Entwicklungsländern durch das GCF „Readiness Programm“
finanziell und technisch unterstützt werden, um Zugang zur GCF-
Finanzierung zu erhalten?
Wenn ja, warum ist sie nötig, und wie sieht diese Unterstützung aus (bitte
nach Land, Institution, Fördersumme, Projektbeschreibung auflisten)?
Die Unterstützung nationaler Organisationen bei der Akkreditierung als
Durchführungsorganisationen des GKF sowie bei der Projektentwicklung ist
Kernaufgabe des Readiness-Programms des GKF. Insgesamt werden 36 Institutionen aus
Entwicklungsländern bei der Akkreditierung unterstützt. Hierfür stehen derzeit
300.000 USD pro Land zur Verfügung. Darüber hinaus werden Institutionen, die
sich bereits für eine Akkreditierung beworben haben, vom GKF-Sekretariat im
Rahmen des Akkreditierungsprozesses beraten (vgl. Dokument GCF/B.11/03,
Ziffer 5). Hintergrund ist, dass es für nationale und regionale Institutionen aus
Entwicklungsländern oft schwierig ist, die Erfüllung der Umwelt- und
Sozialstandards sowie der treuhänderischen Standards des GKF nachzuweisen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Art von Projekten und
Programmen, die der GCF fördern kann?
Wenn ja, welche?
Ziel des Fonds ist es, Entwicklungsländer – vor allem in den armen und
verletzlichen – auf ihrem Weg hin zu einer emissionsarmen und klimaresilienten
Entwicklung zu unterstützen. Dazu stellt er Zuschüsse und Kredite sowohl für
Minderungs- als auch für Anpassungsmaßnahmen bereit. Der GKF strebt eine
50 / 50 – Aufteilung zwischen Minderungs- und Anpassungsprojekten an und
berücksichtigt die armen und verletzlichen Staaten besonders. Ausschlaggebend für
die Förderfähigkeit ist, inwiefern ein jeweiliges Vorhaben den
Investitionskriterien des GKF entspricht und die Zustimmung des Direktoriums erhält. Die
Investitionskriterien des GKF sind hier aufgeführt:
www.greenclimate.fund/documents/
20182/46529/3.3_-_Criteria__Sub-criteria_and_Indicative_Assessment_Factors.pdf/
771ca88e-6cf2-469d-98e8-78be2b980940.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Aufgaben des Beratungspanels
Independent Technical Advisory Panel (ITAP), über welchen Mechanismus
werden seine Mitglieder nach Kenntnis der Bundesregierung bestimmt, und
inwieweit teilt die Bundesregierung die von Beobachtern dokumentierte
Kritik von Vertretern aus den Entwicklungsländern (
www.deutscheklimafi-
nanzierung.de vom 20. Juli 2015, s. Frage 4), der zufolge die Mehrzahl der
vom Direktorium vorgeschlagenen ITAP-Mitglieder wegen mangelnder
Expertise im UNFCCC-Prozess nicht geeignet seien?
Wenn ja, welche Position haben die Vertreter der Bundesregierung vertreten,
wie begründet sie diese, und um welche beanstandeten ITAP-Kandidaten
handelt es sich hier konkret (bitte nach Name, Herkunftsland,
Arbeitshintergrund auflisten)?
Die Aufgaben des Unabhängigen Technischen Beratungsgremiums (ITAP)
sind in deren Terms of Reference zusammengefasst (
www.greenclimate.
fund/documents/20182/46529/4.5_-_ToR_for_Independent_Technical_Advisory_
Panel.pdf/bba6cb3f-519c-468f-a933-e8f4b1ecdd28).
Zentrale Aufgabe des ITAP ist die unabhängige und fachkundige Evaluierung
und Bewertung von Projekt- und Programmvorschlägen, die dem Direktorium
vorgelegt werden. Dies soll die informierte Entscheidungsfindung im
Direktorium erleichtern. Aus Sicht der Bundesregierung waren alle sechs Kandidaten und
Kandidatinnen, die dem Direktorium bei seiner 10. Sitzung vorgeschlagen
wurden, für die Erfüllung der Aufgaben des ITAP geeignet. Da dies primär
fachlichtechnische Expertise erfordert, ist die Expertise im UNFCCC-Prozess aus Sicht
der Bundesregierung sekundär. Die Namen der beanstandeten ITAP-Kandidaten
und Kandidatinnen dürfen aus Vertraulichkeits- und Personenschutzgründen
nicht weitergegeben werden.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Investitionskriterien, die ein
förderungswürdiges Projekt oder Programm erfüllen muss?
Wenn ja, welche Kriterien sind das?
Die Investitionskriterien sind unter folgendem Link aufgeführt:
www.greenclimate.
fund/documents/20182/46529/3.3_-_Criteria__Subcriteria_and_Indicative_
Assessment_Factors.pdf/771ca88e-6cf2-469d-98e8-78be2b9 80940.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis über eine Bewertungsskala zu den in
Frage 9 abgefragten Investitionskriterien?
Wenn ja, welche sind das?
Projekte mit einem GKF-Fördervolumen von über 50 Mio. USD werden auf
Ebene der Investitionskriterien auf der Bewertungsskala „niedrig“, „mittel“ und
„hoch“ bewertet.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Datengrundlage, auf der GCF die
in den Fragen 9 bis 10 aufgestellten Kriterien und Skalen bewertet?
Wenn ja, welche ist das?
Wird bei Entscheidungen über Projekte und Programme ausschließlich auf
Informationen der Antragsteller zurückgegriffen, und welche Expertise und
Informationsressourcen nutzen das Direktorium des GCF und andere GCF-
Gremien bei ihren Prüfungen?
Bei der Prüfung und Bewertung von Projekt- und Programmvorschlägen kann
und soll auf alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen zugegriffen
werden. Wichtige Informationsgrundlage für Förderentscheidungen des GKF-
Direktoriums ist die Bewertung des GKF-Sekretariats sowie des ITAP. Beide haben
relevante fachliche und technische Expertise, um ein fachkundiges Urteil über die
vorgeschlagenen Maßnahmen zu fällen.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Modalitäten des „Scaling“ von
Projekten, auf deren Grundlage die Projekte des GCF bei der Antragsstellung
geprüft und verglichen werden können?
Wenn ja, auf welche Regeln hat sich das Direktorium konkret geeinigt?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Die Modalitäten des „Scaling“ sind
in Entscheidung B.10/17 geregelt.
13. Welche anderen internationalen Fonds für Klimaschutz bestehen nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit auf UN-Ebene, sind bestehende
Programme im GCF aufgegangen oder werden über das Sekretariat verwaltet,
bzw. ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung für die Zukunft für
bestehende Fonds vorgesehen?
Wenn ja, welche, und warum?
Derzeit bestehen auf UN-Ebene die folgenden Fonds für Klimaschutz: Grüner
Klimafonds (GKF), Globale Umweltfazilität (GEF), Fonds für die am wenigsten
entwickelten Länder (LDCF), Sonderfonds Klimawandel (SCCF) und
Anpassungsfonds des Kyoto-Protokolls (AF). Ein Aufgehen bestehender Programme
dieser Fonds im GKF bzw. deren Verwaltung durch das GKF-Sekretariat ist
weder bisher erfolgt noch konkret vorgesehen.
14. Wie hoch sind die bisher beim GCF-Sekretariat gemeldeten Beiträge der
Industrieländer für den Klimafonds (bitte nach Staat, Beitrag, Meldungsdatum
auflisten)?
Das Volumen der zugesagten Beiträge von Industrieländern und
Entwicklungsländern für den GKF beträgt 10,2 Mrd. USD (Stand: 18. Oktober 2015).
Eine Übersicht ist als Annex I im Dokument GCF/B.11/Inf.05 enthalten
(
www.gcfund.org/fileadmin/00_customer/documents/MOB201511-11th/Inf.05_-_
Status_of_IRM_20151021_fin.pdf).
15. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung private Akteure die
Bereitstellung von Mitteln für den GCF angekündigt oder geleistet?
Wenn ja, welche, wann, und wieviel (bitte nach Name, Datum,
Herkunftsland, Betrag, Verwendungszweck auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben bisher keine privaten Akteure die
Bereitstellung von Mitteln für den GKF angekündigt oder bereits Mittel
bereitgestellt.
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob private Akteure bei der
Bereitstellung von Mitteln für den GCF steuerrechtliche Erleichterungen
erhalten?
Wenn ja, welche sind das, welche Regelungen gelten in der EU, in
Deutschland oder sind geplant?
Spezielle steuerliche Regelungen für die Berücksichtigung von Ausgaben an den
Grünen Klimafonds gibt es nicht. Eine Berücksichtigung der Ausgaben kann
allenfalls nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zum Abzug von
Aufwendungen stattfinden. Ob und in wie weit dies möglich ist, kann nur nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
17. Wie sind die Zahlungsmodalitäten der Staaten für den Klimafonds? Bedeutet
eine Zusage („pledge“) eine nationale Zahlungsverpflichtung, woraus leitet
sich diese völkerrechtlich ab, und ist sie einklagbar?
Wenn ja, welche Institution kann wo Klage einreichen?
Die Zusage („pledge“) begründet keine Zahlungsverpflichtung. Eine
Zahlungsverpflichtung wird erst durch die Beitragsvereinbarung („Contribution
Agreement“) begründet. Der Rechtsweg richtet sich nach der Vereinbarung in der
Beitragsvereinbarung. Die bisher abgeschlossenen Beitragsvereinbarungen finden sich
auf der GKF-Website (
www.gcfund.org/documents/key-documents/contribution-
agreements.html).
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob der GCF für den Privatsektor
„smart grants“ vergeben kann, und wenn ja, auf welche Merkmale und
Bedingungen für diese Finanzierungsform hat sich das Direktorium geeinigt?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welcher Form Finanzierungen
für den öffentlichen Bereich über den GCF möglich sein sollen, und wenn
ja, welche sind das?
Gemäß § 54 der GKF-Satzung (Governing Instrument) kann der GKF Zuschüsse,
konzessionäre Kredite und andere vom Direktorium gebilligte
Finanzierungsinstrumente bereitstellen. Mit der Entscheidung B.09/04 wurde festgelegt, dass an
öffentliche Kreditnehmer Kredite mit niedriger und hoher Konzessionalität zur
Verfügung gestellt werden sollen. Die Kreditkonditionen finden sich im
Dokument GCF/B.09/23, Annex II.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob im Direktorium für den
Bereich der öffentlichen Finanzierung eine Einigung über die „niedrige oder
hohe Konzessionalität“ erzielt werden konnte, wenn ja, welchen Einfluss
haben diese Kategorien auf die Finanzierung, wie sind diese Kategorien
ausgestaltet, und welche Vertreterinnen und Vertreter im Direktorium haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung für welche Ausgestaltung eingesetzt?
Bei der 9. Sitzung des GKF-Direktoriums konnte keine Einigung darüber erzielt
werden, unter welchen Bedingungen die Kategorien „hohe und niedrige
Konzessionalität“ Anwendung finden sollen. Der Vorschlag des Sekretariats wurde
seitens der Direktoriumsmitglieder abgelehnt; das Risikomanagementkomitee
wurde beauftragt, mit Unterstützung des Sekretariats bis zur 12. Sitzung des
Direktoriums einen neuen Vorschlag auszuarbeiten.
21. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der durch Beobachter berichteten im
Direktorium diskutierten Finanzierungskategorie der „Vulnerabilität“
(
www.deutscheklimafinanzierung.de/blog/2015/07/gruner-klimafonds-
mitblick-auf-paris/), und wenn ja, was bedeutet diese konkret für die
Finanzierung, und welche Definitionen liegen vor?
Welche Definition von „Vulnerabilität“ vertritt die Bundesregierung, und
warum?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von der Forderung nach einer solchen
Länderkategorie. Einige Direktoriumsmitglieder forderten in der 9. Sitzung, dass sich
der Grad der Konzessionalität nach der Vulnerabilität des Empfängerlandes
richten solle. Maßgeblich für die Definition von Vulnerabilität ist § 52 der Satzung
des GKF („Governing Instrument“). Danach gelten unter anderem die am
wenigsten entwickelten Länder (LDCs), die kleinen Inselentwicklungsländer (SIDS)
und afrikanische Staaten als besonders vulnerabel. Über die Frage, ob ggf. auch
weitere Länder oder Ländergruppen als vulnerabel gelten sollen, konnte keine
Einigkeit erzielt werden.
22. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Position des GCF-Sekretariats auf
der 9. Sitzung, der zufolge Mittel an die Entwicklungsländer vor allem über
Kredite und nicht als Zuschüsse wie an die am wenigsten entwickelten
Länder oder Inselstaaten erfolgen soll mit der Begründung, wegen geringer
Mittelausstattung des GCF für einen hohen Rückfluss zu sorgen?
Auf welche Regelungen und Anweisungen für den GCF wurde sich geeinigt,
und warum?
Welche Position vertritt die Bundesregierung in dieser Frage?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Finanzierungsinstrumente und
deren Konditionen bei jedem GKF-Vorhaben so gewählt werden sollten, dass die
Wirkung, d. h. der Beitrag zur Transformation hin zu klimafreundlichen und
resilienten Entwicklungspfaden, maximiert wird. Dabei sind die maßgeblichen
Entscheidungen zu beachten, die im Dokument GCF/B.10/06 in Ziffern 9ff.
zusammenfassend dargestellt werden. Die Prinzipien und Faktoren bei der Bestimmung
der Konzessionalität wurden vom Direktorium in seiner fünften Sitzung
festgelegt (Entscheidung B.05/07, Annex III). Die Konditionen für Zuschüsse und
konzessionäre Darlehen wurden in der 9. Sitzung des Direktoriums näher bestimmt
(Entscheidung B.09/04 sowie Annex II). Die Bundesregierung ist der Auffassung,
dass sich die Bestimmung der Konditionen bei der Mittelvergabe an
Entwicklungsländer nach den von ihr im Direktorium mitbeschlossenen Entscheidungen
richten sollte.
23. Wie hoch ist der kreditgebundene, von den Empfänger zurückzuzahlende
Anteil der bisher beim GCF angemeldeten Mittel der internationalen
Klimafinanzierung (bitte in die Kategorien absolut, nach Art der Finanzierung,
prozentual zu den gesamten GCF-Mitteln aufschlüsseln)?
Das Volumen der Zusagen an den GKF beträgt bisher rund 10,2 Mrd. USD
(Stand: 18. Oktober 2015, vgl. Antwort auf Frage 14). Davon wurden
482,9 Mio. USD in Form von Krediten zugesagt, d. h. rund 4,7 Prozent des
Gesamtvolumens. Eine Übersicht ist als Annex I im Dokument GCF/B.11/Inf.05
enthalten.
24. Wie bewertet die Bundesregierung bezüglich der Fragen 22 und 23 das
Risiko, dass im Bereich der Anpassungsfinanzierung über Kredite erstens
besonders die am wenigsten entwickelten Länder vernachlässigt werden
könnten und zweitens durch die mögliche Bevorzugung marktwirtschaftlich
ertragreicher Projekte durch den GCF die Sicherung von
Grunddienstleistungen, wie Wasser, Ernährung und Katastrophenvorsorge, vernachlässigt
wird?
Wie kann einer solchen möglichen Fehlanreizung bzw. Fehlallokation von
GCF-Mitteln entgegengewirkt werden?
Die Bundesregierung hält das Risiko, dass im Bereich der
Anpassungsfinanzierung die am wenigsten entwickelten Länder vernachlässigt werden, für sehr
gering. Das GKF-Direktorium hat in seiner 6. Sitzung beschlossen, dass angestrebt
wird, im Zeitverlauf 50 Prozent der Mittel für Anpassungsmaßnahmen
einzusetzen. Davon wiederum soll die Hälfte der Mittel den besonders vulnerablen
Staaten, darunter LDCs, SIDS und afrikanischen Staaten, zur Verfügung gestellt
werden (vgl. Entscheidung B.06/06). Nach der für die Finanzierungskonditionen
maßgeblichen Grundsatzentscheidung (Entscheidung B.05/07, Annex III (a) (i))
soll das Zuschusselement die Mehrkosten abdecken, die dadurch entstehen, dass
eine Maßnahme klimafreundlich ausgestaltet wird oder die Resilienz gegen den
Klimawandel stärkt.
Die Schuldentragfähigkeit des jeweiligen Landes ist bei der Entscheidung über
die Konditionen ebenfalls zu berücksichtigen. Es ist nicht vorgesehen, dass
Anpassungsfinanzierung grundsätzlich über Kredite erfolgen soll.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]