[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
10. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7000
18. Wahlperiode 14.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar,
Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6513 –
Fragen zur polizeilichen Lagebilderstellung von Anschlägen gegen
Flüchtlingsunterkünfte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gute polizeiliche Arbeit baut unter anderem auf gutem Handwerkszeug auf. So
soll z. B. eine solide Erfassung politisch motivierter Kriminalität (PMK) ein
genaues Lagebild hervorbringen, damit die Polizei effektiv und zielgenau handeln
kann, und damit die Gesellschaft polizeiliches Handeln auch nachvollziehen und
unterstützen kann.
Kürzlich hatte die Bundesregierung dem Innenausschuss des Deutschen
Bundestages – erstmals – das Lagebild einer dreiköpfigen sogenannten Clearingstelle des
Bundeskriminalamtes (BKA) „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ zur Verfügung
gestellt (Stand: 7. Juli 2015).
Dieser Lagebericht wirft jedoch mehr Fragen auf, als dass er präzise Antworten
liefert. Zudem wurde dieser Lagebericht seitens des Bundesministeriums des
Innern (BMI) dem Parlament nur unter der Geheimhaltungsstufe „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ (VS-NfD) zur Verfügung gestellt – was die Möglichkeiten der
Legislative, mit Bezug auf das vorliegende Dokument Nachfragen an die
Bundesregierung zu stellen, stark einschränkt.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Erfassung von Delikten, die mit politischer Motivation begangen werden,
ist im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes - Politisch motivierte
Kriminalität (KPMD-PMK) immer ein Themenfeld anzugeben. Themenfelder
sind in Form eines Themenfeldkataloges bundeseinheitlich festgelegt. Der
Katalog gliedert sich in Oberbegriffe, denen in der Regel Unterthemen zugeordnet
sind.
Das Themenfeld/Oberbegriff „Ausländer-/Asylthematik“ ist u. a. in die
Unterthemen „Unterbringung von Asylbewerbern“ und „gegen Asylunterkünfte“
untergliedert.
Die Erfassung von politisch motivierten Delikten zum Unterthema „gegen
Asylunterkünfte“ basiert auf folgender in Abstimmung mit den Bundesländern
festgelegten und in den Meldedienstunterlagen verankerten Erläuterung:
„Jede Art der Unterkunft als direktes Angriffsziel, d. h. zum Beispiel bestehende,
im Bau befindliche sowie geplante Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen Asylbegehrender, Asylberechtigter und Personen mit
Flüchtlingsschutz bzw. Angriffe auf genannte Personen innerhalb der
Unterkunft.“
Hintergrund der Einführung zum 1. Januar 2014 war, dass aufgrund des als
besonders sensibel bewerteten Phänomens der direkten Übergriffe auf
Asylunterkünfte eine trennscharfe Erfassung aller politisch motivierten Delikte
gewährleistet werden sollte, die sich direkt gegen Asylunterkünfte sowie auf den
Liegenschaften befindliche Personen für erforderlich erachtet wurde.
Im weiter gefassten Unterthema „Unterbringung von Asylbewerbern“ (das bereits
seit dem Jahr 2001 existiert) sollen alle politisch motivierten Delikte erfasst
werden, die allgemein im Kontext mit dem Unterthema stehen. Beispielsweise
werden hier Straftaten erfasst, welche im Rahmen von Demonstrationen, außerhalb
von Unterkünften oder mittels Internet verübt werden, sofern ein Bezug zur
Thematik der Unterbringung von Asylbewerbern besteht.
1. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit der Unterbringung von
Asylsuchenden hat die Polizei in den Jahren 2012 bis 2015 registriert (bitte nach
Jahren und den vier Phänomenbereichen PMK-rechts, PMK-links, PMK-
Ausländer und PMK-Sonstige aufschlüsseln)?
Insofern sich die Frage auf das Unterthema „Unterbringung von Asylbewerbern“
bezieht, liegen dazu folgende Fallzahlen vor:
Unterthema „Unterbringung von Asylbewerbern“
Tatzeit 2012
Phänomenbereich Gewaltdelikte Alle
Delikte
Ausländer 6 10
Links 14 34
Rechts 1 12
Sonstige/Nicht zuzuordnen 0 6
Gesamtsumme 21 62
Stichtag: 31.01.2013
Tatzeit 2013
Phänomenbereich Gewaltdelikte Alle
Delikte
Ausländer 34 83
Links 67 161
Rechts 12 133
Sonstige/Nicht zuzuordnen 8 22
Gesamtsumme 121 399
Stichtag: 31.01.2014
Tatzeit 2014
Phänomenbereich Gewaltdelikte Alle
Delikte
Ausländer 5 22
Links 100 262
Rechts 37 482
Sonstige/Nicht zuzuordnen 46 129
Gesamtsumme 188 895
Stichtag: 31.01.2015
Tatzeit 2015 (Stand der Abfrage: 10.11.2015)
Phänomenbereich Gewaltdelikte Alle
Delikte
Ausländer 3 15
Links 17 126
Rechts 101 1305
Sonstige/Nicht zuzuordnen 19 164
Gesamtsumme 140 1610
Erfassung von Straftaten mittels des Themenfeldkatalogs-PMK
2. Wie viele Straftaten hat die Polizei in den Jahren 2012 bis 2014 (vgl. die
ebenfalls als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ klassifizierte Antwort zu
Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 18/5758) sowie im Jahr 2015 in folgenden
Themenfeldern des sogenannten Themenfeldkatalogs PMK registriert
Nachfolgend werden die entsprechenden Fallzahlen aufgeschlüsselt nach Jahren,
Phänomenbereichen und Gewalttaten dargestellt:
a) Ausländer-/Asylthematik,
Themenfeld/Oberbegriff „Ausländer-/Asylthematik“
Tatzeit 2012
Phänomenbereich Gewaltdelikte Alle Delikte
Ausländer 6 16
Links 32 124
Rechts 2 38
Sonstige/Nicht zuzuordnen 1 10
Gesamtsumme 41 188
Stichtag: 31.01.2013
Tatzeit 2013
Phänomenbereich Gewaltdelikte Alle Delikte
Ausländer 37 97
Links 304 738
Rechts 14 180
Sonstige/Nicht zuzuordnen 8 34
Gesamtsumme 363 1049
Stichtag: 31.01.2014
Tatzeit 2014
Phänomenbereich Gewaltdelikte Alle Delikte
Ausländer 54 107
Links 267 754
Rechts 57 717
Sonstige/Nicht zuzuordnen 75 211
Gesamtsumme 453 1789
Stichtag: 31.01.2015
Tatzeit 2015 (Stand der Abfrage 11.11.2015),
Phänomenbereich Gewaltdelikte Alle Delikte
Ausländer 5 26
Links 94 528
Rechts 247 2662
Sonstige/Nicht zuzuordnen 65 409
Gesamtsumme 411 3625
b) gegen Asylunterkünfte bzw.
Das Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ wurde mit Wirkung vom 1 Januar 2014
dem Themenfeldkatalog zugefügt. Eine Darstellung von Fallzahlen ist somit erst
ab diesem Datum möglich.
Unterthema „gegen Asylunterkünfte“
Tatzeit 2014
Phänomenbereich
Gewaltdelikte
Alle
Delikte
Ausländer 0 2
Links 1 3
Rechts 26 175
Sonstige/Nicht zuzuordnen 2 23
Gesamtsumme 29 203
Stichtag: 31.01.2015
Tatzeit 2015 (Stand der Abfrage: 11.11.2015)
Phänomenbereich
Gewaltdelikte
Alle
Delikte
Ausländer 2 7
Links 0 4
Rechts 96 630
Sonstige/Nicht zuzuordnen 15 74
Gesamtsumme 113 715
c) Unterbringung von Asylbewerbern
(bitte nach den drei Themenfeldern, nach Jahren sowie nach den vier
Phänomenbereichen PMK-rechts, PMK-links, PMK-Ausländer und PMK-
Sonstige aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie werden innerhalb des Themenfeldkatalogs PMK die beiden
Unterthemen „Straftaten gegen Asylunterkünfte“ bzw. „Unterbringung von
Asylbewerber“ unterschieden, und welche Straftaten werden nach welchen
Kriterien wo einsortiert?
Im Hinblick auf die Unterscheidung der Unterthemen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen. Bezüglich der Einsortierung von Straftaten gilt
Folgendes. Meldepflichtig sind nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften
alle politisch motivierten Straftaten. Jeder verwirklichte Straftatbestand, dem eine
politische Motivation und der unter die genannten Unterthemen zu subsumieren
ist, ist daher zu erfassen. Die Bestimmung der Angriffsart gegen Asylunterkünfte
erfolgt in der Fallzahlendarstellung über die Straftatengruppe (z. B.
Sachbeschädigungen) oder den jeweiligen Straftatbeständen (z. B. § 303 des
Strafgesetzbuches − StGB).
4. Auf welches dieser Themenfelder beziehen sich die Angaben im BKA-
Lagebericht?
Die statistischen Angaben des Lagebildes beziehen sich auf das Unterthema
„gegen Asylunterkünfte“.
5. Wie erklärt die Bundesregierung die unterschiedlichen Zahlen für das
Jahr 2014 im BKA-Lagebericht und in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 18/5758 (Antwort zu Frage 2)?
Das Lagebild Nr. 6 des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie die Antwort der
Bundesregierung vom 12. August 2015 zu Frage 2 auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5758 weisen für
2014 für den Bereich der PMK-rechts 175 Delikte sowie für den Bereich der
PMK-sonstige 23 Delikte zum Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ aus. Hier ist
nicht nachvollziehbar, auf welche vermeintlich unterschiedlichen Zahlen sich die
Fragestellung bezieht.
6. Ist die Darstellung der Zeitung „DIE WELT“, vom 29. August 2015 „BKA
und Verfassungsschutz sollen Lagebild erstellen“ zutreffend, das BMI habe
das BKA beauftragt, Angriffe auf Asylbewerber-Unterkünfte künftig als
eigenes Themenfeld zu erfassen, oder ist es nicht vielmehr so, dass Straftaten
mit Bezügen zur „Unterbringung von Asylbewerbern“ schon seit dem
Jahr 2006 im „Themenfeldkatalog PMK“ gesondert ausgewiesen werden?
Worin besteht dann gegebenenfalls der Sinn des Auftrags des BMI?
Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurde der Kriminalpolizeiliche Meldedienst -
Staatsschutz (KPMD-S) durch Beschlussfassung der IMK eingestellt (167.
Sitzung, TOP 10.1) und durch den auf dieser Basis geschaffenen
Kriminalpolizeilichen Meldedienst − Politisch motivierte Kriminalität ersetzt. Das Unterthema
„Unterbringung von Asylbewerbern“ ist mit Aufnahme des KPMD-PMK 2001
im Themenfeldkatalog aufgeführt.
Die Darstellung der Zeitung „Die Welt“ ist nicht zutreffend. Vor dem
Hintergrund der nur eingeschränkten Möglichkeit, auf Grundlage der bestehenden
Meldedienste und -verpflichtungen einen bundesweiten Lageüberblick über alle
direkten Übergriffe auf Asylunterkünfte zu erhalten, hielt es die Amtsleitung des
BKA in Zusammenarbeit mit den Bundesländern bereits 2013 für erforderlich,
Möglichkeiten einer erweiterten Lagedarstellung in diesem Bereich zu prüfen.
Dieser Auftrag wurde mit der Einführung des neuen Unterthemas „gegen
Asylunterkünfte“ Anfang 2014 umgesetzt.
Hinsichtlich der Unterschiede zum Unterthema „Unterbringung von
Asylbewerbern“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
BKA-Statistik
7. Ist es zutreffend, dass die Angaben im BKA-Lagebericht (S. 6) über die im
ersten Halbjahr registrierten Fälle von Tötungs- sowie Brand- und
Sprengstoffdelikten gegen Flüchtlinge bzw. Flüchtlingsunterkünfte im Vergleich zu
der Tabelle der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/6237 (S. 3)
voneinander abweichen, und wenn ja, inwiefern weichen die Angaben
voneinander ab, und wie begründet die Bundesregierung dies?
Die Angaben im BKA-Lagebild Nr. 6 (Seite 6) und in der Antwort der
Bundesregierung vom 2. Oktober 2015 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/6237 weichen voneinander ab, weil sie
unterschiedliche Fragestellungen beantworten.
Die Statistik im BKA-Lagebild Nr. 6 (Seite 6) zeigt die mit Stand vom 7. Juli
2015 in der BKA-Datei LAPOS erfassten Delikte nach bestimmten
Deliktsgruppen zum Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ für den Bereich PMK-rechts (u.a.
Brandstiftungen).
Abweichend davon bezieht sich die Antwort der Bundesregierung vom 2.
Oktober 2015 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/6237 und die dort verwendete Auflistung auf die gesonderte
Fragestellung, in wie vielen und welchen konkreten Fällen der Angriffe auf Flüchtlinge
und ihre Unterkünfte seit Jahresbeginn 2015 von einer konkreten Bedrohung für
Leib und Leben von Flüchtlingen ausgegangen wird.
Eine Gefahr für Leib und Leben entsteht im weiteren Sinn durch eine Sachlage,
bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht.
Diese Delikte werden, sofern Anhaltspunkte für eine politische Motivation
vorliegen bzw. bei Angriffen auf Asylunterkünfte nicht ausgeschlossen werden
können, im Bereich der Politisch motivierten Gewaltkriminalität abgebildet. Sie sind
eine Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität, die eine besondere
Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt. Umfasst sind folgende
Deliktsbereiche: Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Brand- und Sprengstoffdelikte,
Landfriedensbruch, Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und
Straßenverkehr, Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung, Widerstands- und
Sexualdelikte.
Die Übersicht in der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
18/6237) wurde vor dem Hintergrund erstellt, dass sich die Fragestellung auf
diese konkrete Bedrohung für Leib und Leben bezog. Dies bedeutet, dass
beispielsweise Brandstiftungen an geplanten/unbewohnten Unterkünften, obwohl
als Gewaltdelikte eingestuft, nicht unter konkreter Gefahr für Leib und Leben
subsumiert sind.
8. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung in ihrer Übersicht (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/6237, S. 3) Brandanschläge auf geplante oder im Bau
befindliche Flüchtlingsunterkünfte nicht aufgeführt hat, obwohl diese in dem
abgefragten Berichtszeitraum verübt wurden, wie z. B. die Anschläge in
Escheburg (Schleswig-Holstein am 9. Februar 2015), Tröglitz (Sachsen-
Anhalt am 4. April 2015), Limburgerhof (Rheinland-Pfalz am 6. Mai 2015),
Zossen (Brandenburg am 16. Mai 2015), Lübeck (Schleswig-Holstein am
29. Juni 2015), Mengerskirchen (Hessen am 1. Juli 2015), Reichertshofen
(Bayern am 16. Juli 2015), Remchingen (Baden-Württemberg am
17. Juli 2015), Lunzenau (Sachsen am 31. Juli 2015), Unterweissach
(Baden-Württemberg am 24. August 2015), Nauen (Brandenburg am 25.
August 2015), Leipzig (Sachsen am 26. August 2015), Berlin-Reinickendorf
(am 26. August 2015), Helbra (Sachsen-Anhalt am 29. August 2015), Witten
(Nordrhein-Westfalen am 3. September 2015), Dortmund-Kemminghausen
(Nordrhein-Westfalen am 6. September 2015), Rockensußra (Thüringen am
7. September 2015), Rottenburg (Baden-Württemberg am 7.
September 2015) und Gersheim (Saarland am 9. September 2015)?
a) Wenn ja, warum fehlen diese Anschläge in der Antwort der
Bundesregierung?
Stellen diese Anschläge aus Sicht der Bundesregierung keine „Angriffe
auf Flüchtlinge und ihre Unterkünfte“ dar?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Gegenstand der Fragestellung (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/6237) waren Fälle von „Angriffen auf Flüchtlinge und
ihre Unterkünfte“ hinsichtlich einer konkreten Bedrohung für Leib und Leben.
b) Inwiefern wurden und werden Straftaten auf geplante oder im Bau
befindliche Flüchtlingsunterkünfte (wie z. B. die genannten) in das Lagebild des
BKA aufgenommen?
Mit Hinweis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (siehe Erläuterung zum
Unterthema „gegen Asylunterkünfte“) werden auch Straftaten gegen geplante
oder im Bau befindliche Unterkünfte erfasst und sind somit in den Fallzahlen des
Lagebildes enthalten.
9. Wie viele politisch motivierte Fälle
a) eines Haus- oder Landfriedensbruchs,
b) einer Brandstiftung,
c) eines Sprengstoffdelikts (wie im sächsischen Freiberg am 13. Februar 2015),
d) eines Waffendelikts (wie im sächsischen Böhlau am 12. Juli 2015 oder im
mecklenburgischen Parchim am 25. August 2015),
e) einer Körperverletzung,
f) eines (gegebenenfalls versuchten) Tötungsdelikts (wie beim Anschlag in
Groß Lüsewitz, Mecklenburg-Vorpommern, am 11. Oktober 2014 bzw.
im niedersächsischen Salzhemmendorf am 28. August 2015)
hat die Polizei in den Jahren 2012 bis 2015 im Zusammenhang mit der
Unterbringung von Asylsuchenden in Deutschland registriert (bitte nach
Deliktarten, Datum und Ort sowie den vier Phänomenbereichen PMK-rechts,
PMK-links, PMK-Ausländer und PMK-Sonstige aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung geht aufgrund des Betreffs der Kleinen Anfrage „Anschläge
gegen Flüchtlingsunterkünfte – Fragen zur polizeilichen Lagebilderstellung“ als
auch der objektbezogenen Fragestellungen in Frage 9 und 10 davon aus, dass sich
diese Fragestellungen auf das Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ beziehen.
Insofern wird auch auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das
Unterthema wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in den Themenfeldkatalog
aufgenommen. Eine Darstellung von Fallzahlen ist somit erst ab diesem Datum
möglich. Die registrierten Fallzahlen gliedern sich wie folgt auf:
Tatzeit 2014, UT "gegen Asylunterkünfte" - Stichtag: 31.01.2015
Deliktsart Phänomenbereiche
Ausländer Links Rechts Sonstige/Nicht zuzuordnen
Hausfriedensbruch
§ 123 StGB
0 0 5 2
Landfriedensbruch
§§ 125ff. StGB
0 0 4 0
Brandstiftung
§§ 306ff. StGB
0 1 6 0
Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion
§ 308 StGB
0 0 4 0
Verstoß gegen das
SprengG
0 0 5 0
Verstoß gegen das WaffG 0 0 3 1
Körperverletzung
§§ 223ff. StGB
0 0 12 1
Tötungsdelikte
§§ 211ff. StGB
0 0 0 1
Tatzeit 2015, UT "gegen Asylunterkünfte" - Abfragedatum: 11.11.2015
Deliktsart Phänomenbereiche
Ausländer Links Rechts Sonstige/Nicht zuzuordnen
Hausfriedensbruch
§ 123 StGB
0 0 19 4
Landfriedensbruch
§§ 125ff. StGB
0 0 5 0
Brandstiftung
§§ 306ff. StGB
0 0 47 13
Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion
§ 308 StGB
0 0 4 0
Verstoß gegen das
SprengG
0 0 4 0
Verstoß gegen das WaffG 0 0 1 0
Körperverletzung
§§ 223ff. StGB
2 0 38 0
Tötungsdelikte
§§ 211ff. StGB
0 0 2 1
10. Wie gliedern sich diese Übergriffe aus Sicht der Bundesregierung in den
Kategorien
Politisch motivierte Straftaten gegen Asylunterkünfte werden im Rahmen des
KPMD-PMK erfasst. Das Unterthema zur trennscharfen Auswertung wurde mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 dem Themenfeldkatalog zugefügt. Eine Darstellung
von Fallzahlen ist somit erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Dieser Erfassung
liegen konkrete Katalogwerte und Themenfelder zu Grunde. Für die in der
Fragestellung enthaltenen Angriffsziele sind keine Katalogwerte oder Themenfelder
vorhanden. Somit besteht für die Länder keine Pflicht zur Angabe dieser
Informationen. Eine automatisierte Darstellung dieser Straftaten ist nicht möglich.
Auf Grundlage der an das BKA übermittelten Meldungen zum Unterthema
„gegen Asylunterkünfte“ wurde für den Zeitraum von 2014 bis zum 2. Quartal 2015
(Erfassungsstand vom 31. Juli 2015) eine weitergehende Betrachtung zum
Phänomenbereich PMK-rechts vorgenommen. Diese aufwendige und
personalintensive kriminalistische Sonderauswertung führte zu folgenden Ergebnissen, die
jedoch aufgrund der fehlenden Meldeverpflichtungen nicht abschließend sind und
lediglich eine Tendenz abbilden:
a) Straftaten gegen Personen,
Von 371 untersuchten Delikten richteten sich gegen Personen (wenn Angaben
dazu in der Meldung vorhanden):
2014 - 46 Delikte
2015* - 52 Delikte
b) Delikte gegen tatsächliche oder vermeintliche Sammelunterkünfte,
Von 371 untersuchten Delikten richteten sich gegen tatsächliche oder
vermeintliche Sammelunterkünfte (wenn Angaben dazu in der Meldung vorhanden):
2014 - 161 Delikte
2015* - 137 Delikte
c) Übergriffe auf einzelne Wohnhäuser/Wohnungen,
Von 371 untersuchten Delikten richteten sich gegen einzelne Wohnhäuser/
Wohnungen (wenn Angaben dazu in der Meldung vorhanden):
2014 - 14 Delikte
2015* - 59 Delikte
d) Straftaten gegen geplante oder im Bau befindliche Einrichtungen,
Von 371 untersuchten Delikten richteten sich gegen geplante oder im Bau
befindliche Einrichtungen (wenn Angaben dazu in der Meldung vorhanden):
2014 - 39 Delikte
2015* - 55 Delikte
e) Delikte gegen bewachte Angriffsziele
auf (bitte für die Jahre 2012 bis 2015 aufschlüsseln)?
Von 371 untersuchten Delikten richteten sich gegen bewachte Objekte (wenn
Angaben dazu in der Meldung vorhanden):
2014 - 19 Delikte
2015* - 29 Delikte
* Betrachtungszeitraum 2015:
Meldeaufkommen bis zum zweiten Quartal 2015 mit Erhebungsstand vom 31. Juli 2015.
11. Wie viele politisch motivierte Bedrohungs-, Körperverletzungs- bzw.
(gegebenenfalls versuchte) Tötungsdelikte auf Asylsuchende hat die Polizei in den
Jahren 2012 bis 2015 (gegebenenfalls auch jenseits der Frage der
Unterbringung von Schutzsuchenden) registriert (bitte nach Deliktarten, Datum und
Ort sowie den vier Phänomenbereichen PMK-rechts, PMK-links, PMK-
Ausländer und PMK-Sonstige aufschlüsseln)?
Politisch motivierte Straftaten im Zusammenhang mit Bedrohungs-,
Körperverletzung- bzw. (ggf. versuchte) Tötungsdelikte auf Asylsuchende werden im
Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert, das bedeutet, sie sind in den
Fallzahlen PMK insgesamt enthalten. Jedoch können Berufsgruppen und Eigenschaften
von Opfern wie Migranten, Flüchtlinge oder Journalisten statistisch nicht
ausgeworfen werden. Aus dem genannten Grund ist die Aufstellung von Straftaten im
Sinne der Fragestellung nach Deliktarten, Datum und Ort sowie den vier
Phänomenbereichen nicht möglich.
Um in Zukunft über noch genauere und automatisiert abrufbare
Lageinformationen im Hinblick auf weitere besonders gefährdete Personengruppen zu verfügen,
setzt sich die Bundesregierung gegenwärtig für die Einführung weiterer
Unterthemen zum 1. Januar 2016 ein. Gegenwärtig erfolgt die entsprechende
Gremienbefassung der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) im
Hinblick auf die folgenden Unterthemen:
Themenfeld/Oberbegriff Unterthema
„Ausländer-/Asylthematik“ „gegen Asylbewerber/Flüchtlinge“
„gegen Hilfsorganisationen, ehrenamtliche/freiwillige Helfer“
„zwischen Asylbewerbern/Flüchtlingen“
„Konfrontation/Politische Einstellung“ „gegen Amts-/Mandatsträger“
„gegen Medien“
„Innen- und Sicherheitspolitik“ „Parteiveranstaltungen“
„Parteieinrichtungen/-repräsentanten“
12. Wie viele politisch rechtsmotivierte motivierte Straftaten
a) gegen ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer,
b) gegen Bauunternehmen oder Betreiberinnen und Betreiber von
Flüchtlingsunterkünften (vgl. die Angriffe im sächsischen Niederau am
26. September 2015)
im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylsuchenden hat die
Polizei in den Jahren 2012 bis 2015 registriert (bitte nach den
Personengruppen, nach Jahren sowie nach den Deliktgruppen Bedrohung, Beleidigung,
Verleumdung, Volksverhetzung etc., Sachbeschädigungen, Brandstiftung,
Sprengstoffdelikte sowie Körperverletzungsdelikte aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über politisch rechts- bzw.
sogenannte fremdenfeindlich motivierte Straftaten gegen Politikerinnen und
Politiker respektive Abgeordnete oder politische Amtsträger in den
Jahren 2012 bis 2015, wie die Anschläge auf die Wahlkreisbüros der
Bundestagsabgeordneten Christoph Bergner (CDU) und Karamba Diaby (SPD) –
beide im August 2015 – bzw. auf Jan Korte (DIE LINKE.) im Oktober 2015,
auf Landtagsabgeordnete, wie z. B. in Sachsen-Anhalt auf die Abgeordneten
Dagmar Zoschke (DIE LINKE.) und Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN), beide im Mai 2015 oder in Brandenburg (vgl.
Landtagsdrucksache 6/2344) oder kommunale Amtsträger, wie den Bürgermeister von
Tröglitz, den Bezirksbürgermeister von Reutlingen-Oferdingen oder jetzt die
Kölner Oberbürgermeisterkandidatin Henriette Reker (bitte nach Jahren sowie
nach den Deliktgruppen Bedrohung, Beleidigung, Verleumdung,
Volksverhetzung etc., Sachbeschädigungen, Brandstiftung, Sprengstoffdelikte sowie
Körperverletzungsdelikte aufschlüsseln)?
Hinsichtlich statistischer Angaben zu Straftaten gegen Politiker und
Mandatsträger wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Zu Straftaten gegen
Wahlkreisbüros wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 12. November 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/6698
verwiesen.
Zum Anschlag auf die Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker
14. a) Welche Erkenntnisse hat das BKA bzw. nach Kenntnis der
Bundesregierung die Landeskriminalämter der Bundesländer über extremistische
Verbindungen und vergangene Straftaten des Tatverdächtigen F. S.?
Diese Frage ist Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
Abwägung der betroffenen Belange aus Gründen des Datenschutzes und, um
eventuell noch notwendige Ermittlungshandlungen nicht zu gefährden, das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen
zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung leitet sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
b) Welche Erkenntnisse hat das Bundesamt für den Verfassungsschutz
(BfV) bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verfassungsschutzbehörden der Länder (LfV) über „extremistische“ Verbindungen und
vergangene Straftaten von F. S.?
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) liegen keine aktuellen
Erkenntnisse über extremistische Verbindungen oder Aktivitäten des Frank S. vor. Über
etwaige Erkenntnisse zu möglichen älteren extremistischen Aktivitäten kann das
BfV aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte mehr erteilen.
c) Gab es aktuell oder in der Vergangenheit Verbindungen zwischen den
Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder und F. S., und
wenn ja, welche (V-Mann etc.)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Der Informationsanspruch
des Parlaments findet eine Grenze bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen,
deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden kann.
Die Nachrichtendienste sammeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die
erforderlichen Informationen und werten diese aus. Die Führung von Quellen
gehört zu den wichtigsten nachrichtendienstlichen Mitteln, die den
Nachrichtendiensten bei der Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen. Würden
Einzelheiten hierzu, auch welche die quellenführende Stelle betreffend oder Namen
einzelner Quellen bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von
Quellen und die Arbeitsweise der Nachrichtendienste gezogen werden. Es entstünde
die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der
Nachrichtendienste bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig
beeinträchtigt wäre.
Zudem ist zu beachten, dass sich Quellen hier in einem extremistischen und
gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu
führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen
betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser
Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit
ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von Quellen ausgeschlossen werden.
Die Auskunft muss auch dann verweigert werden, wenn keine entsprechenden
Verbindungen vorliegen oder der Vorgang zeitlich weit zurückliegt, da ansonsten
in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines
Einsatzes von Quellen geschlossen werden könnte.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für
die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Nachrichtendienste sowie der Quellen folgt, dass auch eine Beantwortung
unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen
Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so
sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
15. Bei wie vielen der im Jahr 2015 erfolgten Straftaten im Zusammenhang mit
der Unterbringung von Asylsuchenden geht die Polizei nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund der Aussagen von Opfern, Zeugen oder aufgrund
eigener Ermittlungen von wie vielen Tatverdächtigen aus?
a) Bei wie vielen dieser Vorfälle konnte die Polizei wie viele Tatverdächtige
namentlich ermitteln (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung geht aufgrund des Betreffs der Kleinen Anfrage „Anschläge
gegen Flüchtlingsunterkünfte – Fragen zur polizeilichen Lagebilderstellung“
davon aus, dass sich diese Fragestellung konkret auf die Delikte zum Unterthema
„gegen Asylunterkünfte“ bezieht. Folgende Erkenntnisse zu Tatverdächtigen
liegen der Bundesregierung vor:
Mit Erfassungsstand vom 11. November 2015 konnten für das Jahr 2015 zu
193 Delikten, die zum Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ gemeldet wurden
386 Tatverdächtige ermittelt werden, davon 346 männliche und 40 weibliche
Tatverdächtige.
b) Bei wie vielen diesbezüglichen Gewaltdelikten (Brandstiftungen,
Sprengstoffdelikte, Körperverletzungen bzw. – versuchte – Tötungsdelikte)
konnte die Polizei wie viele Tatverdächtige namentlich ermitteln?
Hinsichtlich der Gewaltdelikte konnten zu 35 Straftaten insgesamt 92
Tatverdächtige ermittelt werden.
c) Wie viele der namentlich ermittelten Tatverdächtigen standen unter
Alkoholeinfluss?
Zu 81 Tatverdächtigen wurden im Rahmen des KPMD-PMK Angaben im Sinne
der Fragestellung übermittelt.
d) Bei wie vielen der namentlich ermittelten Tatverdächtigen liegen PMK-
Vorerkenntnisse vor (bitte nach den vier PMK-Phänomenbereichen
aufschlüsseln)?
Zu 136 ermittelten Tatverdächtigen wurde im Rahmen des KPMD-PMK
mitgeteilt, dass Erkenntnisse aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität
vorliegen. Konkrete Angaben, die eine Zuordnung der Vorerkenntnisse zum
jeweiligen phänomenologischen Hintergrund ermöglichen, erfolgen im Rahmen
des KPMD-PMK nicht. Somit ist eine automatisierte Darstellung nicht möglich.
e) Bei wie vielen der namentlich ermittelten Tatverdächtigen liegen PMK-
Vorerkenntnisse aufgrund von Gewaltdelikten (Tötungsdelikte,
Körperverletzungen, Bedrohung, Sachbeschädigung Hausfriedensbruch) vor
(bitte nach den vier PMK-Phänomenbereichen aufschlüsseln)?
Konkrete Angaben, die eine Zuordnung der Vorerkenntnisse zu einer Deliktsart
ermöglichen, erfolgen im Rahmen des KPMD-PMK nicht. Somit ist eine
automatisierte Darstellung nicht möglich.
Auf Grundlage der an das BKA übermittelten Meldungen zum Unterthema
„gegen Asylunterkünfte“ wurde für den Zeitraum von 2014 bis zum zweiten Quartal
2015 (Erfassungsstand vom 31. Juli 2015) eine weitergehende Betrachtung zum
Phänomenbereich PMK-rechts vorgenommen.
Im Rahmen dieser aufwendigen und personalintensiven kriminalistischen
Auswertung konnten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung gewonnen werden.
Unter Verweis auf die zugrunde liegende Datenbasis liegen zu 64 von insgesamt
209 namentlich bekannten Tatverdächtigen Vorerkenntnisse zu 201 Straftaten
der Politisch motivierten Kriminalität vor. Von den 64 Tatverdächtigen sind 32
bereits mit politisch motivierten Gewaltdelikten in Erscheinung getreten.
f) Bei wie vielen der namentlich ermittelten Tatverdächtigen liegen
Hinweise auf eine Zugehörigkeit zu rechtsextremen Gruppierungen vor?
In der BKA-Datei LAPOS werden keine Daten von Tatverdächtigen im
Zusammenhang mit einer möglichen Zugehörigkeit zu rechtsextremistischen
Gruppierungen erfasst. Eine automatisierte Darstellung ist somit nicht möglich.
Mit Verweis auf die Antwort zu Frage 15e und der dort dargestellten
kriminalistischen Auswertung liegen zu 38 Tatverdächtigen Erkenntnisse zur
Zugehörigkeit, Funktionsträgerschaft oder zu einem sonstigen Bezug zu einer
rechtsextremistischen Organisation vor.
g) Bei wie vielen der namentlich ermittelten Tatverdächtigen liegen
Hinweise auf eine Teilnahme an Demonstrationen von PEGIDA (Dresden)
oder deren Ablegern vor (z. B. in Leipzig)?
Das BKA speichert keine Daten zu Personen, wenn sie dem Schutz des Artikels 8
des Grundgesetzes (GG) unterliegen (z.B. Teilnahme an Versammlungen) und
nicht zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
Zivilgesellschaftliche Erfassung
16. Wie viele Brandstiftungen, Sprengstoffdelikte, Körperverletzungen bzw.
(versuchte) Tötungsdelikte ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
aus der von der Amadeu Antonio Stiftung und PRO ASYL gemeinsam
erstellten Chronik flüchtlingsfeindlicher Vorfälle (
www.mut-gegen-rechte-
gewalt.de/service/chronik-vorfaelle?&&field_date_value[value]&page=55)
für die Jahre 2014 bis 2015 (bitte nach Deliktart sowie nach Datum und Ort
aufschlüsseln)?
Die Polizeibehörden von Bund und Ländern erfassen alle bekannt gewordenen
politisch motivierten Straftaten im Rahmen des KPMD-PMK. Auf dieser
Grundlage werden entsprechende phänomenologische Lagebilder erstellt. Die
Bewertungs- und Erhebungsgrundlage zivilgesellschaftlicher Stellen, insbesondere
unter dem Aspekt der notwendigen Berücksichtigung der jeweiligen
Ermittlungsergebnisse und der strafrechtlichen Relevanz, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
Vor diesem Hintergrund wird auf die jeweiligen Stellungnahmen der
Bundesregierung zu Fallzahlen von Straftaten gegen Asylunterkünfte verwiesen.
17. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass erhebliche
Unterschiede zwischen den Zahlen des BKA und denen der Zivilgesellschaft
bestehen?
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 12. August 2015 zu Frage 19 auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/5758 wird verwiesen.
18. Steht die Bundesregierung diesbezüglich mit der Amadeu Antonio Stiftung
und PRO ASYL in einem strukturierten Dialog, um etwaige
Unstimmigkeiten zwischen den polizeilichen und zivilgesellschaftlichen Statistiken in
Zukunft zu minimieren, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nimmt die entsprechenden Ausführungen zur Kenntnis und
hat bereits wie zuletzt in der Antwort der Bundesregierung vom 11. November
2015 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/6655 mehrfach die Gründe für vermeintlich unterschiedliche Erhebungen
erläutert. Darüber hinaus ist das BKA für einen konstruktiven Austausch offen.
In der Antwort der Bundesregierung vom 11. November 2015 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6655 hat das BKA
bereits angeboten, sich mit Vertretern des Berliner antifaschistischen
Pressearchivs und Bildungszentrums (apabiz) über die unterschiedlichen
Erfassungsansätze in einem persönlichen Gespräch auszutauschen.
19. In welcher Form wurden in den letzten fünf Jahren, wie von der
Bundesregierung behauptet, „polizeifachliche Arbeitsmittel und Leitfäden“ als
Ergebnis des „Dialogs mit zivilgesellschaftlichen Akteuren und wissenschaftlichen
Einrichtungen“ tatsächlich verändert (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5758,
Frage 21, Seite 40; bitte unter Angabe der konkreten Fundstelle beantworten)?
Im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „KPMD-PMK“ werden derzeit das
Definitionssystem des KPMD-PMK sowie der Themenfeldkatalog und die
dazugehörigen polizeifachliche Arbeitsmittel und Leitfäden (beispielsweise
Ausfüllanleitungen, Richtlinien, Fallbeispiele) unter Einbindung wissenschaftlicher
Beratung überarbeitet.
Einordnung von Delikten
20. Wie wird der Brandanschlag auf die geplante Flüchtlingsunterkunft in
Tröglitz im April 2015, der in der bundesweiten Öffentlichkeit große Beachtung
gefunden hatte, aktuell durch das BKA eingeordnet (so fahndete die Polizei
auch nach möglichen linken Tätern, die die rechte Szene „bloßstellen“
wollten;
www.mdr.de/nachrichten/polizei-befragung-troeglitz100_zc-e9a9d57e_
zs-6c4417e7.html)?
Sofern hier keine politische Zielrichtung erkannt wird und diese Tat daher
als PMK-Sonstige eingeordnet würde, wie begründet die Bundesregierung
diese Einschätzung derzeit, angesichts eines inzwischen festgenommenen,
tatverdächtigen NPD-Sympathisanten (vgl. FAZ vom 9. Oktober 2015
„Mutmaßlicher Brandstifter von Tröglitz ist NPD-Anhänger“)?
Die Staatsschutzdienststellen melden unverzüglich dem zuständigen
Landeskriminalamt (LKA) meldepflichtige Straftaten. Dies erfolgt durch Übersendung der
in Fällen Politisch motivierten Kriminalität obligatorischen „Kriminaltaktischen
Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK)“ unter
Beachtung der „Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich der Politisch
motivierten Kriminalität“.
Vor diesem Hintergrund liegt dem BKA eine Meldung des LKA Sachsen-Anhalt
vor, in welcher das Ereignis als Delikt der Politisch motivierten Kriminalität
(PMK-sonstige/Nicht zuzuordnen) bewertet wurde.
Da es sich hierbei um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, wird darauf
verwiesen, dass Auskünfte zu Inhalt und Sachstand der laufenden Ermittlungen
ermittlungsbefangen sind und der zuständigen Staatsanwaltschaft obliegen.
21. Wie wird der Brandanschlag im Februar 2015 auf die geplante
Flüchtlingsunterkunft in Escheburg (Schleswig-Holstein) aktuell durch das BKA
eingeordnet, vor dem Hintergrund, dass der geständige Täter den
Strafverfolgungsbehörden gegenüber angab, die im Bau befindliche
Flüchtlingsunterkunft nur deshalb angezündet zu haben, um den Einzug der Flüchtlinge
später dann „juristisch verhindern“ zu wollen?
Sofern das BKA bei diesem Brandanschlag keine politische Zielrichtung zu
erkennen vermochte/vermag, wie begründet die Bundesregierung diese
Einschätzung, wo selbst die zuständige Richterin in ihrem Urteil von einer
„fremdenfeindlichen Tat“ spricht (vgl. hierzu taz (Nord) vom 11. Mai 2015
„Ein Fremdenfeind im Idyll“)?
Dem BKA liegt im Rahmen des KPMD-PMK eine Meldung des LKA Schleswig-
Holstein vor, in welcher das Delikt der Politisch motivierten Kriminalität
zugeordnet wird. Neben der Zuordnung zum Unterthema „gegen Asylunterkünfte“
wurden weiterhin das Oberthema „Hasskriminalität“ sowie das Unterthema
„fremdenfeindlich“ vergeben. Eine phänomenologische Zuordnung erfolgt
aufgrund ggf. weiterer Informationen zum Täter. Nach Einschätzung des dafür
zuständigen LKA liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Zuordnung zur PMK-
rechts begründen.
Dem Bereich PMK-rechts werden Straftaten zugeordnet, wenn u. a. in Würdigung
der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach
verständiger Betrachtung einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind.
22. Wie wird der Anschlag auf die Flüchtlingsunterkunft im saarländischen
Altena vom 4. Oktober 2015 seitens der Ermittlungsbehörden eingeordnet
(PMK-rechts, PMK-links, PMK-Ausländer oder PMK-Sonstige) angesichts
der Aussage der geständigen Täter, sie hätten diese Tat verübt „aus
Verärgerung über den Einzug von Flüchtlingen in das Wohnobjekt“ (
www.spiegel.de
vom 12. Oktober 2015 „Eine rechtsradikale Einstellung besteht aus mehr als
Fremdenhass“)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer
Straftat gegen eine Asylunterkunft „im saarländischen“ Altena vor.
Insofern sich die Frage auf die Brandstiftung in der Nacht vom 2. Oktober 2015
auf den 3. Oktober 2015 in Altena/NRW bezieht, wird mitgeteilt, dass dem BKA
im Rahmen des KPMD-PMK eine Meldung des LKA Nordrhein-Westfalen
vorliegt, in welcher das Delikt der Politisch motivierten Kriminalität zugeordnet
wird. Neben der Zuordnung zum Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ wurden
weiterhin das Oberthema „Hasskriminalität“ sowie das Unterthema
„fremdenfeindlich“ vergeben. Das Delikt ist als PMK-sonstige/Nicht zuzuordnen
klassifiziert. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Hagen liegen keine Erkenntnisse
vor, die eine Zuordnung des Deliktes zur PMK-rechts begründen.
a) Ist es aus Sicht der Bundesregierung zutreffend, dass es bei der Erfassung
politisch motivierter Kriminalität nicht darauf ankommt, ob es sich bei
einem Anschlag auf eine Flüchtlingsunterkunft um eine „extremistische“
(z. B. „rechtsradikale“) Tat handelt, sondern dass seit dem Jahr 2001 –
dem Definitionssystem PMK zufolge – allein die politische Motivation
einer Straftat ausschlaggebend ist?
Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurde der Kriminalpolizeiliche Meldedienst -
Staatsschutz (KPMD-S) durch Beschlussfassung der IMK eingestellt (167.
Sitzung, TOP 10.1) und durch den auf dieser Basis geschaffenen
Kriminalpolizeilichen Meldedienst − Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) ersetzt. Das
Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität stellt losgelöst von der
ursprünglichen Orientierung am Extremismusbegriff die tatauslösende politische
Motivation in den Mittelpunkt. Die Begriffe Extremismus und Terrorismus hatten
im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes ihre Klassifizierungsfunktion nur
noch bedingt erfüllt. Zur Gewährleistung einer ganzheitlichen Lagedarstellung
und Beobachtung der Kriminalität im Bereich der PMK führen Bund und Länder
− neben der PKS − zur Erstellung von aktuellen Lagedarstellungen und Berichten
Fallzahlenübersichten, in der die Meldungen der Landeskriminalämter im
Rahmen des KPMD-PMK nach der Tatzeit erfasst werden (Eingangsstatistik).
Die Fallzahlen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität sind eine
Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen, politisch motivierten,
strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren,
wesentlichen Inhalte.
Zur Beschreibung des Kriminalitätsgeschehens muss der sachliche, räumliche
und zeitliche Rahmen der „Fallzahlen PMK“ klar definiert sein. Eine mögliche
Einstufung der Delikte als extremistische Taten ist für die grundsätzliche
Erfassung durch die Polizeibehörden somit nicht ausschlaggebend. Es finden die von
den Staatsschutzdienststellen der Länder und des BKA bearbeiteten, politisch
motivierten Verbrechen und Vergehen, einschließlich der mit Strafe bedrohten
Versuche, sowie die „echten Staatsschutzdelikte“ Berücksichtigung.
b) Ist die sogenannte fremdenfeindliche Motivation (wie z. B. der Versuch,
den Einzug von Flüchtlingen in ein bestimmtes Wohnobjekt zu
verhindern) ausreichend, damit die Polizei diese Straftat als Teil der
sogenannten Hasskriminalität registriert (unabhängig davon, ob diese Tat dann
später als PMK-rechts, PMK-links, PMK-Ausländer oder PMK-Sonstige
bewertet wird), und wenn nein, warum nicht?
Jede politisch motivierte Straftat ist für den Polizeilichen Staatsschutz relevant.
Entscheidend ist, dass Instrumente entwickelt und einheitlich genutzt werden, die
im Zuge der Sachverhaltserforschung eine qualifizierende und abgestufte
Bewertung zulassen. Zu diesen Instrumenten im Rahmen der Erfassung gehören u. a.
die Themenfelder:
Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung
der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer/ihres
- Nationalität
- Volkszugehörigkeit
- Rasse
- Hautfarbe
- Religion
- Herkunft
- Äußeren Erscheinungsbildes
- Behinderung
- Sexuellen Orientierung
- Gesellschaftlichen Status
und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem
Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
Fremdenfeindlich ist der Teil der Hasskriminalität, der aufgrund der tatsächlichen
oder vermeintlichen
- Nationalität
- Volkszugehörigkeit
- Rasse
- Hautfarbe
- Religion
- Herkunft
des Opfers verübt wird. Eine phänomenologische Zuordnung erfolgt danach
aufgrund ggf. weiterer Informationen zur Tat/zum Täter. Maßgeblich für die
Bewertung des Einzelfalles sind stets die Umstände der Tat, der Hintergrund des Täters
sowie dessen Motivation. Liegt demnach eine fremdenfeindliche Motivation vor,
ist die Straftat dem Themenfeld/Oberbegriff „Hasskriminalität“, Unterthema
„Fremdenfeindlich“ zuzuordnen.
c) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hinsichtlich der PMK-Erfassungskriterien, wenn der Staatsanwalt
(laut SPIEGEL ONLINE) – trotz des Geständnisses – sagt, der
„Hintergrund des Brandanschlags“ sei „eine persönliche Überzeugung, keine
politische“ gewesen, einen „rechtsradikalen Beweggrund“ könne er „nicht
erkennen“?
Auskünfte im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu Inhalt, Sachstand sowie
getroffenen Bewertungen obliegen der zuständigen Staatsanwaltschaft.
23. Ist es zutreffend, dass das BKA bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die
Landeskriminalämter die Aufgabe haben, bei einer „Kriminaltaktischen
Anfrage – PMK“ (KTA-PMK) die ordnungsmäße Anwendung der PMK-
Erfassungskriterien durch die örtlich zuständigen Behörden zu prüfen?
Gemäß der „Richtlinien für den KPMD-PMK“ melden die
Staatsschutzdienststellen unverzüglich dem zuständigen LKA meldepflichtige Straftaten. Dies erfolgt
durch Übersendung der in Fällen Politisch motivierten Kriminalität
obligatorischen KTA-PMK unter Beachtung der „Verfahrensregeln zur Erhebung von
Fallzahlen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität“. Das LKA leitet die
KTA-PMK an das BKA weiter.
a) Wie müssen das BKA bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die
Landeskriminalämter – den „Richtlinien des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes-PMK“ entsprechend – darauf reagieren, wenn in einem Fall die
PMK-Erfassungskriterien möglicherweise bzw. tatsächlich nicht
ordnungsgemäß angewandt wurden (wenn also z. B. der zugrundeliegende
Sachverhalt durch die Ermittlungsbehörden fehlerhaft bewertet wurde)?
Das LKA kontrolliert die einheitliche Anwendung der Definitionen und
Erfassungskriterien und führt in Zweifelsfällen eine Entscheidung herbei.
Bei bedeutsamen Ermittlungsfortschritten (z. B. Täterermittlung) oder wenn sich
für die Lagebeurteilungen Veränderungen ergeben, sind Ergänzungsmeldungen
durch Nachtrags-KTA-PMK abzusetzen. Bei Abschluss der polizeilichen
Ermittlungen ist von der zuständigen Staatsschutzdienststelle eine Abschluss-KTA-
PMK zu übersenden. Ergehen der Polizei bekannte Entscheidungen der
Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts, dass die Gründe, die zur Aufnahme in den KPMD-
PMK geführt haben oder wesentliche Angaben der Abschluss-KTA-PMK nicht
zutreffen, so unterrichten die Staatsschutzdienststellen das zuständige LKA.
Dieses prüft, inwieweit in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ erfasste Daten zu
löschen oder zu verändern sind und unterrichtet das BKA. Hinsichtlich der
getroffenen Bewertung zu konkreten Einzelfällen wird an das zuständige LKA
verwiesen.
b) Werden solche KTA-PMK dann (z. B. mithilfe einer sogenannten
Nachtrags-KTA) an die örtlichen Dienststellen zu einer nochmaligen Prüfung
zurück delegiert?
Wenn ja, wie oft ist es in den letzten fünf Jahren vorgekommen, dass
das BKA bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Landeskriminalamt bei einer KTA-PMK Zweifel an der ordnungsmäßen Anwendung
der PMK-Erfassungskriterien angemeldet und eine solche Nachprüfung
in Auftrag gegeben haben?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 23a wird verwiesen.
Darüber hinaus sorgen LKA und das BKA durch qualitätssichernde Maßnahmen
für die Einhaltung der Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich
der Politisch motivierten Kriminalität. Eine statistische Erhebung der Anzahl
dieser qualitätssichernden Maßnahmen erfolgt nicht.
24. Ist es zutreffend, dass das BKA für das Jahr 2014 eine Reihe von Straftaten
im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylsuchenden als
„extremistisch“ einstuft, obwohl es diese Fälle deswegen unter „PMK-sonstige“
einsortiert hatte, weil angeblich eine politische Motivation „nach verständiger
Betrachtung“ nicht erkennbar sei (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5758,
Frage 14, S. 35 f.), und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese
Einschätzung?
Die in der Fragestellung angeführte Vermutung ist nicht zutreffend.
Der möglichen Zuordnung von Straftaten gegen Asylunterkünfte zum Bereich der
PMK-sonstige liegt eine Erstbewertung der zuständigen Landesbehörde zu
Grunde, wenn eine politische Motivation der Tat nicht ausgeschlossen werden
kann, aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine „rechte“ oder „linke“
Orientierung bzw. Zuordnung zur PMK-Ausländer vorliegen. Es sind dennoch
Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität und werden als solche über den
KPMD-PMK erfasst. Dies erfolgt wiederum unabhängig von einer möglichen
Einstufung als Extremismus.
Ist eine politische Motivation nicht erkennbar (bei Straftaten im Unterthema
„gegen Asylunterkünfte“ ist das nur der Fall, wenn eine politische Motivation
ausgeschlossen werden kann), wird das Delikt nicht im Rahmen des KPMD-PMK
registriert.
25. Sind die aus Sicht der Fragesteller gegebenen Probleme der Polizei bei der
inhaltlichen Zuordnung von Straftaten gegen Asylunterkünfte zu den
jeweiligen PMK-Phänomenbereichen bzw. die vom BMI angeordnete veränderte
Erfassung dieser Straftaten Gegenstand bzw. Ergebnis der Evaluierung des
PMK-Definitionssystems?
Wenn nein, hält die Bundesregierung es für angezeigt, dieses Thema auch
bei der PMK-Evaluation zu berücksichtigen?
Die Erfassung und Bewertung von Straftaten gegen Asylunterkünfte wurde mit
der Ergänzung des Themenfeldkataloges durch das Unterthema „gegen
Asylunterkünfte“ und den dazu aufgenommenen Erläuterungen mit Wirkung zum 1.
Januar 2014 gemäß den Erfordernissen nach einer trennscharfen Auswertung und
Lageerhebung zu den entsprechenden Delikten umgesetzt.
Maßgeblich für die Bewertung des Einzelfalles sind stets die Umstände der Tat,
der Hintergrund des Täters sowie dessen Motivation. Im Ergebnis dieser
Einzelfallbewertung ist festzustellen, dass nicht zu allen Straftaten gegen
Asylunterkünfte eine rechte Tatmotivation angenommen werden kann. Ziel der
bestehenden Regularien des KPMD-PMK ist die mehrdimensionale Erfassung und die
damit in Verbindung stehende differenzierte Betrachtung der Politisch motivierten
Kriminalität.
Insbesondere in Bereichen, wo individueller Bürgerprotest (aus unterschiedlichen
Motiven) sich unmittelbar neben extremistischer Gewalt strafrechtlich relevant
äußert, verlangen die auf repressive sowie präventive Maßnahmen und Konzepte
ausgerichteten Aufgabenstellungen von Polizei, Strafverfolgungsbehörden und
Politik aktuelle, treffende und trennscharfe Lagebilder.
Gefahrenanalyse
26. Wie bewertet die Bundesregierung inzwischen den Anteil von sogenannten
tatverdächtigen Einzeltätern ohne ideologische Anbindung an rechte
Strukturen und Tatverdächtigen aus der rechten Szene an den Straftaten im
Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylsuchenden (bitte
gegebenenfalls zwischen Gewalt- und Propagandadelikten unterscheiden)?
Auf Grundlage der an das BKA übermittelten Meldungen zum Unterthema
„gegen Asylunterkünfte“ wurde für den Zeitraum von 2014 bis zum zweiten Quartal
2015 (Erfassungsstand vom 31. Juli 2015) die bereits oben angeführte
weitergehende Auswertung vorgenommen (vgl. Erläuterungen in den Antworten zu den
Fragen 10 und 15). Unter Verweis auf die zugrunde liegende Datenbasis wurde
festgestellt, dass ca. 65 Prozent der bekannten Tatverdächtigen bislang nicht
durch politisch rechts motivierte Straftaten in Erscheinung getreten sind. Zu ca.
35 Prozent liegen Erkenntnisse vor, die eine Zuordnung in ein bestimmtes
Spektrum der rechtsextremistischen Szene zulassen.
Die Entwicklung der Deliktszahlen zeigt, dass die Instrumentalisierung der
Thematik durch rechte Parteien und rechte sog. Bürgerbewegungen und die damit
verbundene hetzerische Aufbereitung eine katalysierende Wirkung entfalten und
eine Erhöhung der direkten Übergriffe auf Asylunterkünfte zu verzeichnen ist.
Diese Entwicklung steht in Abhängigkeit zu den Möglichkeiten der jeweiligen
lokalen rechten Szene sowie der selbstempfundenen „Problembetroffenheit“ des
bürgerlichen Spektrums.
27. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrates, dass
„Anschläge auf Asylunterkünfte eine konsequente Umsetzung der Ideologie der
NPD“ darstellen würden (DIE WELT vom 29. August 2015)?
Wenn ja, wie verträgt sich dies mit der Einschätzung des BKA?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass „Anschläge auf
Asylunterkünfte eine konsequente Umsetzung der Ideologie“ der
„Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) darstellen. Übergriffe dieser Art
realisieren das Bestreben der Partei, ethnisch Fremde aus Deutschland auszuschließen.
Mit ihrer aggressiven Agitation forciert die NPD eine asyl-feindliche, sich
radikalisierende und letztlich Gewalt fördernde Stimmung in Teilen der Gesellschaft
und trägt insofern eine Mitverantwortung für rechtsextremistische Straftaten
gegen Asylbewerberheime.
Ein Widerspruch gegenüber der Gefährdungsbewertung des BKA im Lagebild
der Clearingstelle – „Bislang sind keine direkten, also zeitlich und örtlich
unmittelbaren Kausalzusammenhänge zwischen entsprechenden Demonstrationen und
konkreten Übergriffen auf die im Kontext stehenden Einrichtungen
nachweisbar.“ – ist nicht festzustellen, da sich die dort getätigte Aussage lediglich auf
Kausalzusammenhänge zwischen Übergriffen und Demonstrationen vor Ort, nicht
aber auf sonstige Arten fremdenfeindlicher Agitation und Stimmungsmache – wie
etwa in den Sozialen Medien – bezieht.
Die Asylthematik war und ist Gegenstand des gesellschaftlichen Diskurses,
politischer Debatten und medialer Berichterstattung. Insoweit haben, auch
extremistische Strömungen in der Bundesrepublik sich dieses Themas angenommen.
Rechte Parteien oder rechte sog. Bürgerbewegungen instrumentalisierten das
Thema Asyl bereits massiv im Bundestagswahlkampf 2013 und scheinen ihre
Anstrengungen eher noch zu forcieren. Mit ausländerfeindlichen oder Ängste
schürenden Parolen wird unter den Stichworten „Überfremdung durch
Massenzuwanderung“, „Kriminalitätssteigerung“ oder „Sozialmissbrauch“ der Versuch
unternommen, ein Thema von breitem öffentlichen Interesse auf
propagandistische Weise aufzubereiten, um rechte Ideologien auch in der bürgerlichen Mitte
zu etablieren.
Die Auswirkungen dieser Agitation spiegeln sich unter anderem in der
gestiegenen Zahl der Straftaten gegen Asylunterkünfte wider. Die Bewertungen und
Erkenntnisse des BKA (u.a. Lagebilder) im Zusammenhang mit Straftaten gegen
Asylunterkünfte stehen auch den Prozessbevollmächtigten des Bundesrates zur
Verfügung.
28. Sofern die Bundesregierung davon ausgeht, dass vor dem Hintergrund der
„aggressiven Rhetorik und Hetze [der NPD] gegenüber Flüchtlingen“ vor Ort
ein „Resonanzboden für rechtsextremistische Gewalt“ entsteht
(Bundestagsdrucksache 18/6237, Antwort zu Frage 6), sind dann Aktionen rechter
Parteien und Strukturen (wie z. B. die Veröffentlichung einer Karte mit den
Angaben zu Asylunterkünften in Deutschland) aus Sicht des BKA nur
grundsätzlich (also nur theoretisch) dazu geeignet, Personen, die zu solchen
Straftaten (latent) neigen, konkrete Tatgelegenheiten aufzuzeigen, oder hat das
BKA inzwischen neue Erkenntnisse über tatsächliche Kausalverhältnisse
zwischen solchen Aktionen bzw. Veröffentlichungen und entsprechenden
Übergriffen?
Bislang liegen der Bundesregierung keine konkreten Erkenntnisse vor, die darauf
hindeuten, dass als Folge der Veröffentlichung ein Katalysatoreffekt im Sinne
eines „Tourismusführers für rechte Anschläge“ bzw. des Aufzeigens einer
„flächendeckenden Überfremdung“ als motivierendes Moment aufgetreten ist bzw.
noch auftreten könnte.
In Einzelfällen dürften die Inhalte der Karte geeignet sein, konkret günstige
Tatgelegenheiten aufzuzeigen bzw. bislang noch nicht aktiv gewordene Personen zu
u. a. entsprechenden Straftaten zu veranlassen.
29. Wie schätzt das BKA inzwischen die Gefahr ein, dass tatsächliche oder
vermeintliche Asylsuchende selbst in den Fokus von rechten Straftätern rücken
könnten? Handelt es sich hier um eine reale Gefahr?
Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 11 lassen sich noch keine automatisierten
Fallzahlen im Zusammenhang mit der Eigenschaft von Opfern ermitteln.
Dennoch sind vermehrt auch Straftaten gegen Asylsuchende selbst zu verzeichnen.
Zum Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ werden auch Straftaten gegen
Personen erfasst, welche sich in der Unterkunft aufhalten. Im Zusammenhang mit den
registrierten Körperverletzungsdelikten, die sich gemäß Straftatbestand gegen
Personen richten, kann diese Entwicklung beispielhaft abgelesen werden. So sind
seit Jahresbeginn 2015 bereits 39 Körperverletzungsdelikte (Stand: 11.
November 2015 – PMK-rechts und PMK-sonstige) gegenüber 12 entsprechenden
Körperverletzungen im gesamten Jahr 2014) zum Unterthema „gegen
Asylunterkünfte“ zu verzeichnen.
30. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Umfrage bei den LfV zu
rechtsextremistischen Anti-Asyl-Aktivitäten abgeschlossen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis (insbesondere im Hinblick auf den Einfluss
bzw. auf eine etwaige Steuerung einschlägiger Proteste und Gewaltstraftaten
durch rechtsextreme Parteien und Netzwerke bzw. im Hinblick auf
Kausalzusammenhänge zwischen entsprechenden Demonstrationen und konkreten
Übergriffen auf Flüchtlingsunterkünfte)?
Wenn nein, wann ist mit einem Auswertungsergebnis dieser Umfrage zu
rechnen?
Bei der erwähnten „Umfrage“ handelt es sich um keine einmalige Abfrage im
VS-Verbund, sondern vielmehr um eine Standardisierung der Meldewege zu
relevanten Erkenntnissen im Kontext der rechtsextremistischen Anti-Asyl-
Agitation. Die entsprechenden Informationen fließen in die permanenten
Lagebewertungen des BfV zur Asylthematik ein.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 aus der
Kleinen Anfrage „Angriffe auf Flüchtlinge und ihre Unterkünfte“
(Bundestagsdrucksache 18/6237) verwiesen.
31. Wie ist derzeit die BKA-Clearingstelle „Straftaten gegen Asylunterkünfte“
personell ausgestattet, und hält das BMI die Personalausstattung angesichts
der Fallzahlen allein im Jahr 2015 (noch) für problemangemessen (bitte
begründen)?
Die Clearingstelle agiert mit einer Personalstärke von vier
Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der Regelorganisation, die insbesondere für die statistische
Auswertung von Straftaten gegen Asylunterkünfte zuständig sind. Dabei arbeitet die
Clearingstelle in enger Abstimmung mit den weiteren Einheiten der Abteilung
Staatsschutz im BKA zusammen. Zu nennen sind hier insbesondere die
allgemeine Lageauswertung im Bereich PMK und die weiteren für PMK-rechts
zuständigen Einheiten, die die Clearingstelle anlassbezogen und lageabhängig
unterstützen.
Die Lageentwicklung in 2015 und die Erweiterung des Aufgabenspektrums der
Clearingstelle durch die Schaffung neuer Unterthemen im Asylzusammenhang
(vgl. die Antwort zu Frage 11) werden im Rahmen der Verteilung des
Stellenzuwachses des BKA angemessenen berücksichtigt werden.
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ISSN 0722-8333]