[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
27. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6865
18. Wahlperiode 01.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg,
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6536 –
Konsequenzen der Bundesregierung aus dem 2. Untersuchungsausschuss
der 18. Wahlperiode zum „Edathy“-Bundeskriminalamt-Komplex
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des 2. Untersuchungsausschusses der
18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages war aus der Sicht der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (gemeinsames Sondervotum mit der Fraktion
DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(27)127(neu-neu)) mehrfaches
verfassungs-, rechts- und dienstpflichtwidriges, die Vertraulichkeit verletzendes
und verschleierndes Informationshandeln sowie Unterlassen in der
Bundespolitik, der Bundesregierung und im Bundeskriminalamt (BKA) festzustellen.
Hierzu zählen laut dem Sondervotum aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN unter anderem insbesondere
1. eine grundrechtsverletzende Informationsweitergabe (Name des damaligen
Mitglieds des Deutschen Bundestages Sebastian Edathy und möglicher
Tatverdacht) vom BKA an die Spitze des Bundesministeriums des Innern (BMI),
2. ein Geheimnisverrat des damaligen Bundesministers des Innern, Dr. Hans-
Peter Friedrich, an den SPD-Parteivorsitzenden, Sigmar Gabriel, auf
mutmaßliches Anraten des damaligen Innenstaatssekretärs und heutigen
Geheimdienstkoordinators im Bundeskanzleramt Klaus-Dieter Fritsche,
3. eine Weitergabe der Information zum „Edathy“-Vorgang vom SPD-
Parteivorsitzenden, Sigmar Gabriel, an den damaligen SPD-Fraktionsvorsitzenden,
Dr. Frank-Walter Steinmeier, und den damaligen Ersten Parlamentarischen
Geschäftsführer, Thomas Oppermann (und von diesem an seine Nachfolgerin
Abgeordnete Christine Lambrecht),
4. die Einholung einer Bestätigung zum „Edathy“-Vorgang durch Thomas
Oppermann beim damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke,
5. das Verschweigen von für den „Edathy“-Fall ermittlungsrelevantem Wissen
des damaligen BKA-Präsidenten, Jörg Ziercke, gegenüber der
Staatsanwaltschaft,
6. eine höchst wahrscheinliche Weitergabe des (mutmaßlich von Jörg Ziercke
und/oder Thomas Oppermann) vom „Edathy“-Vorgang Erfahrenen durch
den Abgeordneten Michael Hartmann an den damaligen Abgeordneten
Sebastian Edathy,
7. ein in Teilen rechtswidriges und nicht sachgemäßes Verfahren des BKA.
Die die Bundesregierung tragenden Koalitionsfraktionen sehen in ihrer
Bewertung der Beweiserhebung des 2. Untersuchungsausschusses
(Ausschussdrucksache 18(27)126) indes keinerlei Grund für Beanstandungen im Bereich der
Bundesregierung und des BKA und keinerlei Bedarf für notwendige
Konsequenzen seitens der Bundesregierung.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage erweckt teilweise den Anschein, die Bundesregierung habe
Grundrechtsverletzungen und Geheimnisverrat begangen. Dies wird
zurückgewiesen. Die Bundesregierung und ihre Geschäftsbereichsbehörden handeln nach
Recht und Gesetz. Zudem ist es ausschließlich Sache der Justiz,
strafrechtsrelevante Sachverhalte zu bewerten. Im Übrigen dürfte auch den Fragestellern
bekannt sein, dass das von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Bundesminister
a. D. Dr. Hans-Peter Friedrich eingeleitete Strafverfahren wegen Verletzung
eines Dienstgeheimnisses eingestellt wurde.
Die Kleine Anfrage zielt in weiten Teilen darauf ab, welche Konsequenzen die
Bundesregierung aus dem 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode zieht.
Sie stützt sich dabei auf Feststellungen und Bewertungen, die Gegenstand des
Abschlussberichts des 2. Untersuchungsausschusses sind. Dem Deutschen
Bundestag in seiner Gesamtheit obliegt es, nach Beendigung der Untersuchung
Folgerungen zu ziehen. Aus Respekt hiervor sieht sich die Bundesregierung
gehalten, zunächst die Berichterstattung und die sich daran anschließende
parlamentarische Debatte abzuwarten. Erst im Anschluss hieran wird sie, soweit erforderlich,
eigene Schlüsse daraus ziehen.
Die Kleine Anfrage bezieht sich teilweise auf Aussagen von Zeugen, die diese
vor dem 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode getätigt haben. Sie
schildern hierzu Tatsachen und Sachverhalte aus ihrer eigenen Wahrnehmung.
Vor diesem Hintergrund sieht sich die Bundesregierung nicht veranlasst,
Zeugenaussagen, die im Untersuchungsausschuss entstanden sind, zu kommentieren.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass einzelne Fragen der Kleinen Anfrage
teilweise Inhalte von Zeugenaussagen verfremden und nicht nachvollziehbare
Fundstellennachweise enthalten.
Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der heutige Staatssekretär
beim Bundeskanzleramt und ehemalige Staatssekretär beim Bundesministerium
des Innern Klaus-Dieter Fritsche und nicht wie von den Fragestellern oftmals
angegeben Klaus-Peter Fritsche heißt.
Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass das parlamentarische
Frage- und Informationsrecht keinen Anspruch auf Abgabe rechtlicher
Bewertungen vermittelt. Wenn die Bundesregierung in Einzelfällen gleichwohl rechtliche
Einschätzungen abgibt, dient dies regelmäßig dazu, bereits getroffene
Einschätzungen und Entscheidungen gegenüber Parlament und Öffentlichkeit zu
bekräftigen.
Mit Blick auf Fragen zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen ist zu
berücksichtigen, dass es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33
Absatz 5 des Grundgesetzes – GG) entspricht, dass Beamte nur Stellen ihres
Dienstherrn verantwortlich sind, die durch ein hierarchisches Über- und
Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu einer
Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [286f.]). Der einzelne
Beamte ist daher hinsichtlich der Führung seiner Dienstgeschäfte nicht
Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die
beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken
insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des
Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
1. Was wurde oder wird noch wann, und wenn nicht, warum nicht, zur
Gewährleistung einer grundrechtswahrenden Verwaltungspraxis zum Schutz des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Übermittlung
personenbezogener Daten zwischen Geschäftsbereichsbehörden und
Bundesministerien veranlasst angesichts der Tatsachen, dass
a) die nicht anonymisierte Mitteilung von Namen und nur möglichem, vom
BKA selbst nicht für gegeben erachtetem Tatverdacht betreffend den
ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages Sebastian Edathy
vom BKA an das BMI ein Grundrechtseingriff und durch keine
gesetzliche Aufgabe des BMI und des BKA gerechtfertigt war (Stellungnahme
Prof. Dr. Ralf Poscher für den 2. Untersuchungsausschuss,
Ausschussdrucksache 18(27)39),
b) anders als im Bereich der Bundesregierung im Land Niedersachsen bei
polizeilichen Meldungen wichtiger Ereignisse an das Innenministerium
(Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 1. August 2012,
Nds. MBl. 2012 Nr. 26 S. 581,Voris 21021, dort Teil 1.3.) die
Übermittlung personenbezogener Daten ausdrücklich grundsätzlich verboten, nur
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und eine Anonymisierung im
Sinne von Nichterkennbarkeit der betroffenen natürlichen Person
grundsätzlich vorgeschrieben ist und
c) der Bayerische Landtag die Staatsregierung aufgefordert hat, bis Ende des
Jahres 2015 einen dortigen veralteten Berichtserlass betreffend
Meldungen wichtiger Ereignisse datenschutzrechtlich zu überprüfen (Bayerischer
Landtag, Drucksachen 17/1621, 17/6998, 17/7196 (Beschluss))?
Die Verwaltungspraxis der Bundesregierung ist grundrechtswahrend. Hierzu sind
die Bundesministerien und ihre Geschäftsbereiche schon aufgrund von Artikel 1
Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG verpflichtet.
2. Teilt die Bundesregierung trotz des Wortlautes von § 10 Absatz 2 des
Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
(Bundekriminalamtsgesetz – BKAG), der Behördendefinition des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Begründung des BKAG die Behauptung des Staatssekretärs
Klaus-Dieter Fritsche (2. Untersuchungsausschuss,
Ausschussdrucksache 18(27) 127 (neu-neu), 7. a) aa), auch Protokoll 18/40, S. 152), dass diese
Vorschrift im Verhältnis zwischen BKA und BMI nicht anwendbar sei, und
wenn ja, warum?
Der Informationsaustausch zwischen Ministerien und
Geschäftsbereichsbehörden ist im Lichte der verfassungsrechtlich unterlegten Aufgaben der Rechts- und
Fachaufsicht zu beurteilen. § 10 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
(BKAG) steht der Fach- und Rechtsaufsicht nicht entgegen. Nach Sinn und
Zweck des § 10 Absatz 2 BKAG ist das Bundesministerium des Innern gerade
keine „andere Behörde“ oder „sonstige öffentliche Stelle“, weil die Erfordernisse
effektiver Aufsicht diese Regelung in verfassungskonformer Auslegung
überlagern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Seit wann (Datum, Uhrzeit) ist dem BMI als der Rechts-, Fach- und
Dienstaufsichtsbehörde des BKA jeweils bekannt, dass der damalige BKA-
Präsident Jörg Ziercke
a) sein durch Anruf des damaligen Ersten Parlamentarischen
Geschäftsführers der Fraktion der SPD, Thomas Oppermann, vom 17. Oktober 2013
erlangtes Wissen über die Informiertheit der SPD-Spitze (Abgeordnete
Sigmar Gabriel, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Thomas Oppermann) über
den dem BKA vorliegenden „Edathy“-Vorgang für sich behalten (2.
Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A.
V. 8.) und den Anruf nach Information der Fragesteller als abgehakt
eingeordnet hat (2. Untersuchungsausschuss, Protokoll 18/ 21, S. 9 mit
Verweis auf die Protokolle des Innenausschusses), und
b) sein vorgenanntes Wissen nicht an die für den „Edathy“-Fall zuständige
Staatsanwaltschaft weitergegeben oder für entsprechende Weitergabe
durch andere Stellen des BKA gesorgt hat
(Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu) 8., 8.a) und 12.a))?
Die Fragen betreffen Sachverhalte, die vom Untersuchungsauftrag des 2.
Untersuchungsausschusses umfasst sind. Das Bundesministerium des Innern ist im
Rahmen des Untersuchungsausschussverfahrens seiner hieraus folgenden
Informationspflicht durch Vorlage von Akten und der Benennung von Zeugen
nachgekommen. Die Zeugenaussagen vor dem 2. Untersuchungsausschuss hat die
Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Den Feststellungen des
Untersuchungsausschusses greift die Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Hat die Bundesregierung die den Gegenstand der Frage 3 betreffenden
Ausführungen
a) des damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke vor dem Innenausschuss
des Deutschen Bundestages (4. Sitzung vom 19. Februar 2014 und 6.
Sitzung vom 21. Februar 2014) und später dem 2. Untersuchungsausschuss
(siehe Frage 3a) und
b) der Niedersächsischen Staatsanwaltschaft über ihre Nichtkenntnis von der
Verbreitung von Wissen über den „Edathy“-Fall im politischen Raum (in
den Medien vielfach berichtete Pressekonferenz des Leitenden
Oberstaatsanwaltes Dr. Jörg Fröhlich, Hannover, vom 14. Februar 2014,
www.youtube.com/watch?v=l8-O5uot-Yk und später die Aussagen der
Zeugen Dr. Jörg Fröhlich und von Generalstaatsanwalt Dr. Frank Lüttig,
Celle, vor dem 2. Untersuchungsausschuss, Protokoll 18/40, S. 115,
18/42ö, S. 25)
jeweils wann (Datum, Uhrzeit) zur Kenntnis genommen und rechtlich und
dienstrechtlich mit welchem Ergebnis wann durch welche Stelle geprüft, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat die Aussagen der genannten Personen, die diese vor
dem Innenausschuss bzw. dem 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode
getätigt haben sowie die entsprechende Medienberichterstattung zur Kenntnis
genommen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
5. Durfte nach Auffassung der Bundesregierung der damalige BKA-Präsident
Jörg Ziercke sein am 17. Oktober 2013 erlangtes Wissen über die
Informiertheit der SPD-Spitze über den dem BKA vorliegenden „Edathy“-Vorgang
(siehe Frage 3) gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft zurückhalten,
oder hätte er bzw. das BKA die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten
müssen?
Handelte es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei diesem Wissen
um für die zuständige Staatsanwaltschaft ermittlungsrelevantes Wissen
(siehe Gutachten Prof. Dr. Ralf Poscher zu Datenübermittlungspflichten des
BKA, Anhang B zu Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu)), und wenn
nein, warum nicht?
Die Beurteilung dieses Sachverhalts und der damit verbundenen Rechtsfrage
obliegt der entsprechenden Landesjustizbehörde. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Von welcher Stelle ist die Frage 5 wann mit welchem rechtlichen,
fachaufsichtlichen und dienstrechtlichen Ergebnis im Rahmen der Rechts-, Fach-
und Dienstaufsicht des BMI über das BKA geprüft worden im Hinblick auf
die Beachtung der Aufgaben und Pflichten des BKA,
a) als Zentralstelle die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über sie
betreffende Informationen und in Erfahrung gebrachte Zusammenhänge von
Straftaten zu informieren (§§ 2 Absatz 2 Nummer 1, 10 Absatz 2 BKAG)
und
b) als von der Staatsanwaltschaft ersuchte Polizeibehörde (§ 4 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 BKAG) der Staatsanwaltschaft als „Herrin“ des
Verfahrens ermittlungsrelevantes Wissen nicht vorzuenthalten,
und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. In welcher Weise ist reagiert worden oder soll noch wann in welcher Weise
fachaufsichtlich gegenüber dem BKA und dienstrechtlich gegenüber dem
ehemaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke reagiert werden in Bezug auf das
Verschweigen seines Wissen über die Informiertheit der SPD-Spitze (siehe
Frage 3 mit Ausschussdrucksache 18 (27)129, Zweiter Teil A.V. 8.), und
wenn jeweils nein, warum jeweils nicht?
Das Bundesministerium des Innern sieht keine Anhaltspunkte für einen Eintritt
in eine spezifische fachaufsichtliche oder dienstrechtliche Prüfung. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Hing die Beendigung der Weiterverwendung des damaligen BKA-
Präsidenten Jörg Ziercke mit dem in Frage 7 bezeichneten Vorgang zusammen, und
hat die Frage einer Weiterverwendung bei Jörg Zierckes Gespräch mit dem
Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, am 13. Februar 2014
eine Rolle gespielt (Aussage des Zeugen Jörg Ziercke vor dem 2.
Untersuchungsausschuss, Protokoll 18/34, S. 115), und wenn ja, welche?
Die Beendigung der Weiterverwendung des damaligen BKA-Präsidenten Jörg
Ziercke hing nicht mit dem in Frage 7 bezeichneten Vorgang zusammen.
Das Gespräch vom 13. Februar 2014 war umfänglich Gegenstand der
Zeugenvernehmungen von Jörg Ziercke sowie vom Bundesminister des Innern, Dr. Thomas
de Maizière, im 2. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Hat das BMI dem BKA wann in welcher Weise im Hinblick auf das BKA-
Wissen über die Informiertheit der SPD-Spitze über den „Edathy“-Vorgang
(siehe Frage 3) verdeutlicht, dass ermittlungsrelevantes Wissen der
Staatsanwaltschaft nicht vorenthalten werden darf?
Das BKA bedarf als Strafverfolgungsbehörde bezüglich der Handhabung
ermittlungsrelevanten Wissens keiner Verdeutlichung. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Inwieweit hält die Bundesregierung es angesichts der Aussage des Zeugen,
Staatssekretär Klaus-Peter Fritsche, vor dem 2. Untersuchungsausschuss
(Protokoll 18/40, S. 170) und des SPD-Vorsitzenden, Bundesminister
Sigmar Gabriel, vor dem Innenausschuss (Zitat im 2.
Untersuchungsausschuss, Protokoll 18/43, S. 27) für zulässig, zwecks Vertrauensbildung
gegenüber dem Koalitionspartner Dienstgeheimnisse an als vertrauenswürdig
eingeschätzte, aber Unbefugte weiterzugeben, und darf der Maßstab dafür
eine Parteifunktion des Unbefugten, wie Parteivorsitzender, eine
Fraktionsfunktion oder künftige wie „künftiger Vizekanzler“ oder bestehende
Regierungsfunktion des Unbefugten oder eine sonstige Funktion in Wirtschaft und
Gesellschaft sein, wenn es für die Bundesregierung und die sie tragende
Koalition zur Vertrauensbildung nützlich erscheint?
Die Bundesregierung ist nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG an
Recht und Gesetz gebunden. Dies gilt auch für ihren Umgang mit
Dienstgeheimnissen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Was hat die Bundesregierung veranlasst, um künftig ein Verhalten, wie das
des ehemaligen Bundesministers des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, in der
Bundesregierung auszuschließen, dessen Informationsweitergabe an den
SPD-Parteivorsitzenden, Sigmar Gabriel, in der „Edathy“-Angelegenheit
von der Staatsanwaltschaft Berlin als rechtswidriger und schuldhafter
Geheimnisverrat bewertet wurde und den das Langericht Berlin als der
rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht hinreichend verdächtig ansah (2.
Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Erster Teil B. I. 2.)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Teilt die Bundesregierung die vom Zeugen, Staatssekretär Klaus-Peter
Fritsche, vor dem 2. Untersuchungsausschuss (Protokoll 18/40, S. 170)
unter Bezugnahme auf den Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch
bekundete Auffassung, dass die Weitergabe eines Dienstgeheimnisses an eine
vertrauenswürdige Person zulässig sei, und wird der Vorsitzende einer Partei,
die zum damaligen Zeitpunkt nicht an der Regierung beteiligt war und deren
Regierungsbeteiligung noch von einem Mitgliedervotum abhängig war, als
vertrauenswürdige Person in diesem Zusammenhang gesehen?
13. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich die vom Zeugen, Klaus-Peter
Fritsche, in Bezug genommene Kommentierung (siehe Frage 12) auf
Entscheidungen bezieht, bei denen der eigentlich unbefugte
Informationsempfänger einer gesetzlichen Schweigepflicht als Rechtsanwalt oder als
Polizeibeamter unterlag (Vormbaum, in: Laufhütte u. a. StGB Leipziger
Kommentar 12. Auflage 2009, Rdnr 28 (vorletzter Absatz) zu § 353b)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Reichen für die Wahrnehmung der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht über
das BKA die für das BKA bestehenden gesetzlichen Aufgaben- und
Befugnisbestimmungen sowie regelmäßig fortgeschriebene Zielvereinbarungen
zwischen BMI und BKA aus, und wenn ja warum?
Wenn nein, welche Änderungen oder Ergänzungen sind geplant?
Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern hat die bisherige Praxis gezeigt,
dass die bestehenden Aufgaben- und Befugnisbestimmungen für das BKA zur
Ausübung der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht ausreichen. Auch hat sich das
Verfahren im Zusammenhang mit den Zielvereinbarungen bewährt.
Gleichwohl wurden jüngst Verbesserungen bei den Vorgaben zum Umgang der
Geschäftsbereichsbehörden mit Disziplinarsachen vorgenommen. Das
Bundesministerium des Innern hat die „Bestimmungen über die Personalbewirtschaftung
der zum Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern gehörenden
Dienststellen (Pers Best)“ geändert und die Berichtspflichten der
Geschäftsbereichsbehörden bei der Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren, denen der
begründete Verdacht eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches (StGB) zugrunde liegt, verschärft. Darüber hinaus wurde im
Bundesministerium des Innern eine zentrale Koordinierungsfunktion für
Disziplinarverfahren im Geschäftsbereich geschaffen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
15. In welcher Weise und welchem Umfang wird das BMI vom BKA über die
im BKA anfallenden Umfangs- oder Massenverfahren unterrichtet, und
wenn nein, warum nicht?
Soweit ein Umfangs- oder Massenverfahren beim BKA ein wichtiges Ereignis im
Sinne der Kriterien des dem 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode
vorliegenden BMI-Erlasses vom 8. November 2010 darstellt, berichtet das BKA
dem Bundesministerium des Innern weisungsgemäß.
Umfangs- und Massenverfahren werden beim BKA dann geführt, wenn im
Rahmen von Ermittlungen bzw. operativen Auswertungen eine Vielzahl von Daten
zu möglichen Straftaten bzw. Tatverdächtigen beim BKA bearbeitet werden. Bei
der Verfolgung von Internetkriminalität, insbesondere im Bereich der Kinder-
und Jugendpornografie, gehören Umfangs- und Massenverfahren zum
allgemeinen Ermittlungsgeschäft und stellen in der Regel keine Besonderheit dar.
16. Ist das BKA verpflichtet, dem BMI Mitteilung zu machen, wenn das BKA
nicht in der Lage ist, Umfangs- oder andere Verfahren in angemessener Zeit
abzuarbeiten, wie bei der Operation Selm mit Eingang beim BKA Anfang
November 2011 (Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A. II. 2)
und einem Abschlusszeitpunkt „jetzt“ nach Zeugenaussage der zuständigen
BKA-Abteilungsleiterin im März 2015 vor dem 2. Untersuchungsausschuss
(Protokoll 18/30, Seite 49), und wenn nein, warum nicht?
Was wurde von wem wann im BMI und BKA veranlasst, um eine frühzeitige
Beantragung und Verkürzung der Zeitdauer bis zur Erteilung einer
Dateierrichtungsgenehmigung, wie bei der BKA-Operation Selm mit insgesamt
sechs Monaten (Ausschussdrucksache 18(27)129 Zweiter Teil A. II 5. c) zu
gewährleisten, und wenn dies nicht veranlasst wurde, warum nicht?
Im BKA treffen generell die verantwortlichen Führungskräfte entsprechende
Verfahrensentscheidungen. Diese erfolgen eigenständig im Rahmen des gesetzlichen
Auftrags, der Ressourcenverantwortlichkeit sowie der Priorisierung bei der
polizeilichen Aufgabenerledigung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15
verwiesen.
Die Errichtung einer automatisierten Datei mit personenbezogenen Daten beim
BKA bedarf einer Errichtungsanordnung, die einem gesetzlich vorgeschriebenen
Beteiligungsverfahren unterliegt. Nach § 34 Absatz 3 BKAG kann das BKA
diese bei besonderer Dringlichkeit sofort anordnen. Bei Einleitung des
Verfahrens zur OP Selm lagen im BKA jedoch keine Erkenntnisse vor, welche eine
solche Dringlichkeit begründet hätten. Vor diesem Hintergrund sieht das
Bundesministerium des Innern keinen Handlungsbedarf. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Hat das BMI den Umstand, dass es im BKA erst aufgrund öffentlicher
Diskussion vom Frühjahr 2014 zu einem laufenden Controlling der Abarbeitung
der Operation Selm gekommen ist (Aussage des zuständigen BKA-
Gruppenleiters vor dem 2. Untersuchungsausschuss, Protokoll 18/30, S. 18) zum
Anlass genommen, fachaufsichtlich auf ein geeignetes internes Controlling bei
Umfangsverfahren gegenüber dem BKA hinzuwirken, und wenn nein,
warum nicht?
Nein. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15 sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Ist das BKA verpflichtet, dem BMI über getroffene
Priorisierungsentscheidungen bei der Erledigung umfangreicherer Aufgaben zu berichten, und
wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Darüber hinaus findet zwischen
dem Bundesministerium des Innern und dem BKA regelmäßig auf allen Ebenen
ein umfangreicher Informationsaustausch zu herausgehobenen und komplexen
Vorgängen beim BKA statt.
19. Welches Ergebnis hat die anlässlich des „Edathy“-Falles im BKA
eingerichtete „Projektgruppe Informationsmanagement“ (2. Untersuchungsausschuss,
Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A. III. 3.) seit wann erzielt,
und wie werden dabei der Schutz personenbezogener Daten, das Prinzip
Kenntnis, nur soweit erforderlich, gewährleistet, und „Promi-Marker“ oder
„Schutzperson-Marker“, etwa für Abgeordnete, vermieden?
Auf diese Fragestellung ist die Bundesregierung in Teilen bereits in ihrer Antwort
zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/6531 vom 2. November 2015 eingegangen. Auf die Antwort wird
insoweit verwiesen.
Grundsätzlich sind alle durchgeführten Maßnahmen vor dem Hintergrund des
Schutzes personenbezogener Daten und des Prinzips „Kenntnis, nur soweit
erforderlich“ umgesetzt worden. Der Datenschutzbeauftragte des BKA war von
Beginn an in der Projektgruppe „Informationsmanagement“ vertreten.
„Promi-Marker“ oder „Schutzperson-Marker“ im Sinne einer Kategorie gibt es
nicht. Maßgeblich ist die konkrete Aufgabenerledigung. Durch die federführende
Dienststelle im BKA erfolgt eine Einschätzung als „bedeutsame Person“ im
Einzelfall.
20. Ist nunmehr ausgeschlossen, dass vom BKA bei der Vorgangsbearbeitung
andere, in BKA-Informationssystemen dazu vorhandene Informationen
übersehen werden können?
Das BKA hat hierzu entsprechende Maßnahmen getroffen. Maßgeblich ist jedoch
immer das Vorgehen bei der konkreten Sachbearbeitung.
21. Ist sichergestellt, dass im BKA auch die Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter zur Förderung aktueller fachlich-politischer Bildung täglich Zugang
zu einem (elektronischen) Pressespiegel haben und eine angemessen kurze
Durchsicht Dienstpflicht ist, und wenn nein, warum nicht?
Alle Beschäftigten im BKA haben die Möglichkeit, auf tagesaktuelle
Presseberichterstattung zuzugreifen. Davon wird umfassend Gebrauch gemacht. Eine
formelle Dienstpflicht ist entbehrlich.
22. Ist das BMI zeitnah wann und von wem darüber informiert worden, und
wenn nein warum nicht, dass es in Bezug auf den ehemaligen BKA-Beamten
„X“ im BKA eine Vielzahl unzulässiger „Neugier“-Datenzugriffe von
Kollegen im Informationssystem des BKA gab (2. Untersuchungsausschuss,
Ausschussdrucksache 18(27) 129, Zweiter Teil B. V.), und was ist
diesbezüglich aufsichtlich gegenüber dem BKA veranlasst worden, und wenn
nicht, warum nicht?
Das BKA musste das Bundesministerium des Innern nicht unterrichten. Weder
handelte es sich hierbei um ein „wichtiges Ereignis“ im Sinne des Erlasses vom
8. November 2010, noch ergab sich aus den konkreten dienst-, arbeits- und
disziplinarrechtlichen Regelungen eine Berichtspflicht. Das Bundesministerium des
Innern hat im zeitlichen Kontext mit der parlamentarischen Aufarbeitung
Kenntnis erlangt. Die konkreten Umstände der erstmaligen Kenntniserlangung sind
nicht mehr benennbar. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
23. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, wem, und seit wann, ob es
beim BKA Unsicherheit über die Tätigkeitsgrundlagen insofern gibt, als das
BKA bei der Operation Selm nebeneinander als Zentralstelle und als
Polizeibehörde tätig war (2. Untersuchungsausschuss,
Ausschussdrucksache 18(27) 129, Zweiter Teil A. II. 6.c) aaa) bis ddd) sowie
Ausschussdrucksache 18(27) 127 (neu-neu) 9.a)), und was ist gegebenenfalls zur Abhilfe und
Klarstellung gegenüber dem BKA veranlasst worden bzw. soll noch
veranlasst werden, und wenn nicht, warum nicht?
Über die Grundlagen des Tätigwerdens besteht und bestand im BKA Klarheit:
Das BKA war nach dem Eingang des umfangreichen Beweismaterials zur OP
Selm zunächst im Rahmen der Zentralstellenfunktion gemäß § 2 BKAG tätig und
wurde dann in der Folge von der zuständigen Staatsanwaltschaft, der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main – Zentralstelle zur Internetkriminalität, gemäß
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 BKAG um Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben
auf dem Gebiet der Strafverfolgung ersucht.
Da keine Unsicherheiten beim BKA vorlagen, können solche dem
Bundesministerium des Innern auch nicht bekannt geworden sein.
24. Ist der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, wem, und seit wann, ob das
BKA, wenn es bei der Operation Selm als von der Staatsanwaltschaft
ersuchte Polizeibehörde gehandelt hat, die für einen solchen Fall nach § 4
Absatz 3 BKAG (auch § 30 Absatz 3 der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren – RiStBV) vorgeschriebene unverzügliche Benachrichtigung
der für die Strafrechtspflege und die Polizei zuständigen obersten
Landesbehörden vorgenommen oder nicht vorgenommen hat, und wenn nicht, wann
wurde dies zum Anlass genommen, gegenüber dem BKA auf Einhaltung der
Benachrichtigungspflicht hinzuwirken?
Wenn nein, warum nicht?
Sofern das BKA im Rahmen seiner originären Zuständigkeiten oder auf Antrag
einer in § 4 Absatz 2 BKAG genannten Behörde Aufgaben auf dem Gebiet der
Strafverfolgung wahrnimmt, werden die in § 4 Absatz 3 BKAG genannten
Institutionen unterrichtet. Im Rahmen der für Umfangsverfahren im Bereich
Kinderpornografie im Bund-Länder-Verbund speziell festgelegten Verfahrensweise
fand am 16. Oktober 2012 eine Unterrichtung der 16 „Ansprechstellen
Kinderpornografie“ der Landeskriminalämter zum Grundsachverhalt der OP Selm, wie
auch zum Ersuchen an das BKA gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 BKAG statt.
Der hier in Rede stehende Benachrichtigungsvorgang löste keine Berichtspflicht
des BKA gegenüber dem Bundesministerium des Innern aus. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
25. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass bei der Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Strafrechtspflege durch das BKA auf
Ersuchen einer Staatsanwaltschaft (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BKAG)
in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft „Herrin“ des Verfahrens ist,
a) keine Auskünfte aus dem betreffenden Ermittlungs- oder
Vorermittlungsverfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 478 der
Strafprozessordnung – StPO) erteilt werden, und
b) keine mit § 478 StPO nicht vereinbare Aufsichtsmaßnahmen,
insbesondere Berichtsanforderungen des BMI gegenüber dem BKA, erfolgen
(Stellungnahme von Prof. Dr. Ralf Poscher für den 2.
Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)39, Seite 17, sowie
Ausschussdrucksache 18(27)127(neu-neu) 9.a)?
Die Bundesregierung sieht sich nicht veranlasst, gutachterliche Stellungnahmen
zu kommentieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
sowie die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
26. Wann ist sichergestellt worden oder wird wann und wodurch sichergestellt,
dass Ersuchen an das BKA nach § 4 Absatz 2 BKAG, polizeiliche Aufgaben
auf dem Gebiet der Strafrechtspflege wahrzunehmen, in geeigneter Weise
vom BKA dokumentiert werden, obwohl das Gesetz für solche Aufträge und
Ersuchen keine bestimmte Form vorsieht, sich aber das BKA nicht wie bei
der Operation Selm nachträglich ein Ersuchen bestätigen lassen muss (2.
Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A. II.
6.c) ddd)) und festgestellte Unklarheiten bei den BKA-Tätigkeiten in der
Zentralstellen- oder der Polizeibehördenfunktion
(Ausschussdrucksache 18(27) 127 (neu-neu) 9.a)) von vornherein ausgeschlossen werden?
Ein Ersuchen um Übernahme der Ermittlungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1
BKAG ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ein Ersuchen wird
in geeigneter Form dokumentiert. In dem jeweiligen Einleitungsvermerk wird auf
das Ersuchen oder die Beauftragung hingewiesen. Gleiches gilt für eine
Erstunterrichtung gemäß § 4 Absatz 3 BKAG.
Bei der OP Selm wurde der Inhalt der Absprachen mit der zuständigen
Staatsanwaltschaft [Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, ZIT] zu den Akten
genommen. Das Übermitteln des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft und die
darauf erfolgte Erteilung eines staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens sind in
diesem Fall als Ersuchen um Übernahme der polizeilichen Aufgaben auf dem
Gebiet der Strafverfolgung ausreichend. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
27. Ist es mit Blick auf einen für die Aufsicht über das BKA zureichenden
Informationsfluss zwischen BKA und BMI angezeigt, und wenn nein, warum
nicht, dass bei der Auswertung und Aufarbeitung von Umfangsverfahren,
wie der Operation Selm, das BKA unbeschadet von einer Zusammenarbeit
mit der Staatsanwaltschaft zunächst als Zentralstelle tätig wird und erst
nachdem die ausgewerteten und gegebenenfalls ergänzten Datensätze als
Sachberichte zur Einleitung eines konkreten Ermittlungsverfahrens vom BKA an
die Staatsanwaltschaften abverfügt werden, die Regelungen der StPO und
die aus ihnen folgende Herrschaft der Staatsanwaltschaft greifen, um zu
vermeiden, dass eine Datenweitergabe zwischen BKA und BMI bei allen
strafverfolgungsrelevanten Daten von einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft
abhängig wäre, anstatt den Regelungen des BKAG für die
Zentralstellenfunktion zu unterfallen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
28. Darf nach Auffassung der Bundesregierung ein Staatssekretär seinem
Minister raten, einen Geheimnisverrat zu begehen, oder muss er ihm aufgrund
seiner beamtenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht davon
abraten, und bewertet die Bundesregierung das nach der Aussage von
Bundesminister a. D. Dr. Hans-Peter Friedrich vor dem 2.
Untersuchungsausschuss (Protokolle 18/43, Seite 9, 14 f., 34 sowie 49 f.) zu Tage getretene
Verhalten des damaligen Innenstaatssekretärs und heutigen
Geheimdienstkoordinators im Bundeskanzleramt, Klaus-Peter Fritsche, als rechtlich
zulässig und politisch sachgerecht?
Die Bundesregierung ist nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG an
Recht und Gesetz gebunden. Dies gilt auch für ihren Umgang mit
Dienstgeheimnissen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Ist beim Geheimnisverrat eines Mitglieds der Bundesregierung, wie
seinerzeit beim damaligen Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich (siehe
Frage 11), die Funktion des unbefugten Adressaten, z. B. SPD-
Parteivorsitzender und „künftiger Vizekanzler“, eine in der Bundesregierung anerkannte
Rechtfertigung für eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht, und was wurde veranlasst, um gegebenenfalls
derartigen Einschätzungen und derartigem Verhalten von Mitgliedern der
Bunderegierung für die Zukunft vorzubeugen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
30. Ist es in der Bundesregierung üblich, dass schriftliche Fachberichte, wie der
BKA-Bericht zum „Edathy“-Fall vom 17. Oktober 2013 an das BMI, in der
Hausspitze verbleiben und der Fachabteilung nicht oder allenfalls erst nach
Monaten beim Amtswechsel der Hausspitze zugeleitet werden (2.
Untersuchungsausschuss, Aussage Zeuge Staatssekretär Klaus-Peter Fritsche,
Protokoll 18/40, S. 163, 148)?
Die Frage betrifft die Organisation und damit den Kernbereich der Kompetenzen
des Verfassungsorgans Bundesregierung. Diese obliegt der jeweiligen
Ressorthoheit und ist grundsätzlich eine rein exekutive Aufgabe.
31. Was wurde wann oder wird bis wann veranlasst, und wenn nicht, warum
nicht, um zu vermeiden, dass wie im Falle der aus Kanada gekommenen
Beweismittel des internationalen Projekts „Spade“, aus dem in Deutschland die
Operation Selm wurde und bei der der ehemalige Abgeordnete Sebastian
Edathy entdeckt wurde, Beweismittel am Rande einer Tagung überspielt, im
Hotelzimmer aufbewahrt und zwischen BKA-Mitarbeiterinnen und -
Mitarbeitern nachweislos weitergeben werden (2. Untersuchungsausschuss,
Ausschussdrucksache 18(27) 129, Zweiter Teil A.II. 2.b),c)) ?
Das BKA hat in der Regel keinen Einfluss darauf, wann, wie, wo und unter
welchen Umständen Beweismittel von Dritten übergeben werden. Der Umgang mit
Beweismitteln ist im BKA durch konkretisierende Dienstvorschriften geregelt.
Diese Dienstvorschriften wurden bei der OP Selm eingehalten.
32. Wie wurde sichergestellt, und wenn nicht, warum nicht, dass künftig in vom
BKA an die Staatsanwaltschaft abverfügten Sachberichten vollständig über
alle beim BKA vorhandenen ermittlungsrelevanten Erkenntnisse berichtet
wird, und nicht, wie im BKA-Sachbericht vom 16. Oktober 2013, zum Fall
„Edathy“ Informationen fehlen, wie die Kenntnis der SPD-Spitze über den
„Edathy“-Vorgang, das Vorhandensein weiterer vergleichbarer Fälle aus
Niedersachsen beim BKA, baldiges Bevorstehen einer Presseaktivität zu der
Internationalen Operation, aus der die Operation Selm hervorging, auch
wenn der genaue Tag noch nicht feststand, Verteilung der Liste mit
Verdächtigen, auf der der Name Sebastian Edathy hätte entdeckt werden können, an
alle Landeskriminalämter (2. Untersuchungsausschuss,
Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil A.V.9.a), C.XI. 3.d), C.XII und C.XIII.3. sowie
Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu) 8. und 12.a))?
33. Was wurde oder wird noch veranlasst, und wenn nicht, warum nicht, um
künftig bei Ausforschungsversuchen von Politikern bei
Geschäftsbereichsbehörden der Bundesministerien, insbesondere im Bereich der inneren
Sicherheit, wie dem Anruf Thomas Oppermanns beim damaligen BKA-
Präsidenten Jörg Ziercke am 17. Oktober 2013 (2. Untersuchungsausschuss,
Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil D.I.5., sowie
Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu) 6.), eine eindeutige und
unmissverständliche behördenseitige Reaktion im Sinne von ‘keine Auskunft‘ zu
gewährleisten?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
34. Hätte der damalige Bundesinnenminister, Dr. Hans-Peter Friedrich, anstelle
des Geheimnisverrats an den SPD-Vorsitzenden die Bundeskanzlerin von
dem „Edathy“-Vorgang beim BKA informieren können oder müssen gerade
mit Blick darauf, dass die an der Regierung noch gar nicht beteiligte SPD
bereits informiert wurde?
Auf diese Fragestellung ist die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort zu
Frage 40 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/931 vom 26. März 2014 eingegangen. Auf die
Antwort wird insoweit verwiesen.
35. Teilt die Bundesregierung die von Bundesminister a. D. Dr. Hans-Peter
Friedrich geltend gemachte Rechtfertigung, er habe mit der
Informationsweitergabe über den „Edathy“-Vorgang am 17. Oktober 2013 zur Wahrung der
Funktions- und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und ihres
Ansehens im In- und Ausland gehandelt, und um dem SPD-Parteivorsitzenden als
dem künftigen Vizekanzler eine notwendige Information zu geben, die
letzten Endes Schaden von der ganzen politischen Klasse abwende (2.
Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Erster Teil B.I.2.b),
Protokoll 18/43, S. 36)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
36. Ist es bei der durch ein Mitglied der Bundesregierung erteilten
Strafverfolgungsermächtigung über die Ermächtigungsformel hinaus üblich und kein
Beeinflussungsversuch gegenüber der Staatsanwaltschaft, wenn in dem
Ermächtigungsschreiben des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de
Maizière, vom 11. März 2014 betreffend den Bundesminister a. D. Dr. Hans-
Peter Friedrich (2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)
129, Erster Teil B.I.2.a)), die Motivlage des Beschuldigten erläutert wird,
und welchem rechtlich zulässigen Zweck dienten diese Erläuterung und der
weitere Hinweis, dass mit der Erteilung der Ermächtigung keine rechtliche
Bewertung des dem Bundesminister a. D. vorgeworfenen Verhaltens
verbunden sei?
Eine bestimmte Form für die Erteilung von Strafverfolgungsermächtigungen ist
nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Fassung einer
Strafverfolgungsermächtigung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Der Ermächtigende ist daher
nicht gehindert, eine rechtliche Bewertung abzugeben, zumal er damit einen
zügigen Verfahrensablauf fördert, indem er eventuellen Nachfragen oder Bitten um
Stellungnahme zuvorkommt.
37. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass auf Weisung des
damaligen BKA-Präsidenten Jörg Ziercke bei der Staatsanwaltschaft Hannover
mehrfach nach dem Stand des „Edathy“-Verfahrens nachgefragt wurde
(2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil
A. V.12.), obwohl es die üblichen Verfahrensmitteilungen nach der
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) gibt, und bekannt war, dass
auch bei der Operation Selm den vom BKA an die Staatsanwaltschaften
abverfügten Vorgängen üblicherweise BKA-Rückmeldebögen beigefügt
werden, mit denen um nachträgliche Mitteilungen zum Verfahrensverlauf und
Verfahrensabschluss gebeten wird (Zeugenaussage einer zuständigen BKA-
Sachbearbeiterin, Protokoll 18/9, S. 28/29, 42)?
38. Wie bewertet die Bundesregierung die vom Zeugen Jörg Ziercke vor dem
2. Untersuchungsausschuss gegebenen Begründungen für die von ihm als
damaligem BKA-Präsident veranlassten Sachstandnachfragen zum „Edathy“-
Fall bei der Staatsanwaltschaft Hannover, er habe sich immer „von der
Prominenz des Kandidaten […] leiten lassen und weil ich mich, uns, deshalb
dieser Fall so besonders interessierte“ (Protokoll 18/34, S. 62) und der
„Edathy“-Vorgang angeblich ein erster Fall der Kategorie 2 gewesen sei,
obwohl der BKA-Führungsinformation Nummer 5 vom 28. Oktober 2013
(2. Untersuchungsausschuss, Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil
A.V.9.d) mit Fußnote 970 sowie Anlage zum Abschlussbericht und
Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu) 5.c).bb)) eine Anlage beilag, aus der
entsprechendes Vorgehen anderer Staatsanwaltschaften hervorging, und ein
solcher Fall nicht erstmalig vorlag, und sieht die Bundesregierung
Anhaltspunkte dafür, dass mit den Nachfragen auch der Zweck einer
Informationsweitergabe an den Abgeordneten Michael Hartmann verfolgt worden sein
könnte?
39. Wurde, und wenn ja, jeweils wann und wodurch, und wenn nein, warum
jeweils nicht, den nach dem Ergebnis der Erhebungen des 2.
Untersuchungsausschusses (Ausschussdrucksache 18(27)129, Zweiter Teil B.II. passim,
sowie Ausschussdrucksache 18(27)127 (neu-neu), 13.b) und MAT A
BKA 18(27)71, Anlage zum Abschlussbericht des 2.
Untersuchungsausschusses) im Falle des ehemaligen BKA-Beamten „X“ zu Tage getretenen
Umständen für die Zukunft abgeholfen,
a) dass die im BKA direkt dem Präsidenten unterstehende, für
Verwaltungsermittlungen zuständige Organisationseinheit und die für
Disziplinarverfahren und das Beamtendienstrecht zuständigen Organisationseinheiten
unkoordiniert und ohne hinreichenden Informationsaustausch
unbeschadet notwendiger Vertraulichkeit nebeneinander arbeiteten und kein
Ermittlungsbeauftragter eingesetzt wurde,
b) dass trotz disziplinaren Überhangs aufgrund der Polizeifunktion des
damaligen BKA-Beamten „X“ und seiner dienstlichen Befassung mit der
Bekämpfung der Kinderpornografie die diesbezüglichen Ermittlungen
einschließlich der Prüfung der dienstlichen Geräte des „X“ im BKA nicht
unverzüglich, sondern erst nach Wochen zwar beim Dienst-PC, nicht aber
beim Dienst-Laptop des „X“, und im Übrigen erst nach Abschluss des
Strafverfahrens durchgeführt wurden,
c) dass möglicherweise vom damaligen BKA-Beamten „X“ in straf- und/
oder disziplinarrechtlich relevanter Weise genutzte dienstliche Geräte,
wie sein Dienst-Laptop, den für Verwaltungsermittlungen und
Disziplinarverfahren zuständigen Organisationseinheiten des BKA nicht bekannt
waren und erst nach über dreieinhalb Jahren aufgrund des
Beweisbeschlusses 18(27)71 vom 19. März 2015 des 2. Untersuchungsausschusses
sichergestellt wurden, obwohl ausweislich der vom ehemaligen BKA-
Präsidenten Jörg Ziercke dem 2. Untersuchungsausschuss zum Fall
„Edathy“ vorgetragenen kriminalistischen Erfahrungen zum typischen
Täterverhalten im Bereich Kinderpornografie die Nutzung von Laptops,
etwa auf Reisen und im Hotel, gehört (Protokoll 18/21, S. 11),
d) dass die für Disziplinarmaßnahmen zuständige Organisationseinheit nicht
hinreichend über den im Jahr 2013 aktuellen Rechtsprechungsstand und
das Vorgehen anderer Behörden in vergleichbaren Fällen, wie dem des
ehemaligen BKA-Beamten „X“, informiert war, weil diesbezüglichen
Fachgremien auf Bund-Länder-Ebene möglicherweise zur Verfügung
stehende Erkenntnisse und Informationen nicht vergleichend per Umfrage
herangezogen wurden, sondern man sich auf veröffentlichte
Rechtsprechung und Kommentierungen beschränkte,
e) dass in einem Bescheid über eine Disziplinarmaßnahme nur überprüfte
und nicht lediglich angenommene oder vermutete, für die Bemessung
einer Disziplinarmaßnahme relevante Tatsachen zugrunde gelegt werden
angesichts des Umstandes, dass im Falle des damaligen BKA-Beamten
„X“ Nichtnutzung dienstlichen Geräts bei der Tatbegehung
zugrundegelegt wurde, obwohl sein Dienst-Laptop nicht berücksichtigt und nicht
überprüft war,
f) dass das Disziplinarverfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot im
BKA betrieben, nötige dienst- und disziplinarrechtliche Verfügungen
nicht rechtzeitig vorbereitet waren und dem damaligen BKA-Beamten
„X“ nicht sofort, sondern erst zwei Wochen nach erfolgter häuslicher
Durchsuchung zugestellt und notwendige Ermittlungen zur dienstlichen
Befassung des „X“ mit dem Deliktsbereich Kinderpornografie nicht
sogleich durchgeführt wurden,
g) dass der damalige BKA-Beamte „X“ nach erfolgter häuslicher
Durchsuchung weiterhin mindestens eine Woche im BKA ungehindert Dienst tat
und Beweismittel hätte beseitigen können,
h) dass ein leitender höherer BKA-Beamter, wie der „X“, bei vollen
Bezügen rund 18 Monate freigestellt und nicht anderweitig im
Geschäftsbereich des BMI angemessen eingesetzt wurde?
Die Fragen 37 bis 39 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
40. Bedeutet die Aussage eines Zeugen aus der IT-Abteilung des BKA vor dem
2. Untersuchungsausschuss (Protokoll 18/15, S. 15, 16, 17), man könne im
BKA jeden Vorgang zu jedem Zeitpunkt anhand von Protokolldaten
wiederherstellen, dass im BKA Daten tatsächlich gar nicht gelöscht werden, und
wenn nein, warum nicht, und in welchem Verhältnis steht die genannte
Aussage zu den gesetzlichen Löschungsfristen und § 3 Absatz 4 Satz 2
Nummer 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit § 37
BKAG, wonach Löschung das Unkenntlichmachen gespeicherter
personenbezogener Daten ist, und dies so zu verstehen ist, dass eine spätere Kenntnis
ausgeschlossen wird, und die Daten, abgesehen von dem auf Veranlassung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom BMI für die Arbeit des
2. Untersuchungsausschusses angeordneten vorübergehenden Daten- und
Akten-Moratorium (Ausschussdrucksache 18(27)129, Erster Teil A.I.8.),
nicht mehr wiederhergestellt werden können (Ruthig in: Schenke/
Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, Rdnr. 7 zu § 32 BKAG)?
Das BKA löscht die in personenbezogenen Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten, wenn deren Speicherung unzulässig ist oder deren Kenntnis für die
Aufgabenwahrnehmung nicht mehr erforderlich ist, § 32 Absatz 2 Satz 1 BKAG.
Protokolldaten im Vorgangsbearbeitungssystem werden vom BKA gespeichert,
um dem gesetzlichen Auftrag zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nachzukommen. Im
Vorgangsbearbeitungssystem des BKA ist eine Wiederherstellung des Dateiinhalts mittels
Protokolldaten möglich.
Das Vorgangsbearbeitungssystem ist eine Vorgangsverwaltungsdatei gemäß § 30
Absatz 2 BKAG. Die Speicherfrist für Protokolldaten im
Vorgangsbearbeitungssystem beträgt gemäß der Errichtungsanordnung für die Datei zwei Jahre.
Die Protokolldaten sind nur einem eingeschränkten Personenkreis unter hohen
datenschutzrechtlichen Hürden zugänglich.
Im Sinne des § 9 BDSG ist eine solche umfassende Protokollierung auch rechtlich
geboten, da anderenfalls eine wirksame Datenschutzkontrolle nicht möglich
wäre: Die Protokolldaten müssen darüber Auskunft geben können, wer wann
welche personenbezogenen Daten in welcher Weise bearbeitet hat. Dies muss für
einen begrenzten Zeitraum auch nach Löschen eines Vorgangs möglich sein. Durch
die enge Zweckbindung der Protokolldaten besteht insofern auch kein
Widerspruch zu den gesetzlichen Löschungsfristen.
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